VHP SteuerNews 07/2015

Eine Informationsschrift für
unsere Mandanten, Freunde
und Geschäftspartner
AUSGABE
JULI2015
Verehrte Mandanten,
in dieser Ausgabe beschäftigen uns die Immobilien. Haben Sie eine solche im
Eigenbesitz, eine, welche dem Denkmalschutz unterliegt, vermieten Sie zu günstigen
Konditionen oder haben Sie eine Immobilie geerbt? Dann könnte Sie der ein oder andere
Artikel interessieren. Wie immer haben wir auch Umsatzsteuerthemen und weitere
Urteile in unseren News.
Fragen zu diesen oder weiteren Angelegenheiten? Wir unterstützen Sie gerne.
Vereinbaren Sie einen Termin.
TERMINE AUGUST 2015
Abgabe-Frist
für den Termin 10.08.2015 = 10.08.2015
(USt-VA, LStAnm.)
bei Überweisungen (Schonfrist)
für den Termin 10.08.2015 = 13.08.2015
(USt-VA, LStAnm.)
Beitragsnachweis Sozialversicherung
„„
für August 2015 = 25.08.2015 (0 Uhr)
Beitragsgutschrift bei Krankenkassen
für August 2015 = 27.08.2015
Bei Zahlungen per Scheck gelten diese
erst 3 Tage nach Eingang des Schecks
als geleistet. Für Barzahlungen gibt es keine
Schonfrist.
Ihr Johannes Ruland
THEMA DES MONATS
Denkmalabschreibung: Finanzämter können Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten ablehnen
Sanierungskosten für ein Baudenkmal können mit bis zu 9 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden, wenn der Bauherr dem Finanzamt für die Kosten eine entsprechende
Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegt (sog. Grundlagenbescheid). Bereits 2014
hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Sanierungskosten unter Umständen auch
ohne Grundlagenbescheid bereits vorab im Schätzungswege anerkannt werden müssen.
Demnach dürfen die Finanzämter den Kostenabzug nicht reflexartig mit dem Hinweis auf
einen fehlenden Grundlagenbescheid ablehnen, sondern müssen eine einzelfallabhängige
Ermessensentscheidung treffen.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat auf diese Entscheidung mit einer neuen
Verfügung reagiert und erklärt, dass die Rechtsprechung von den Finanzämtern allgemein
anerkannt wird. Allerdings geht aus der Weisung auch hervor, dass die Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten nur in engen Grenzen erfolgen darf.
… Fortsetzung Seite 02
IN DIESER AUSGABE
Denkmalabschreibung: Finanzämter können Vorabberücksichtigung von
Sanierungskosten ablehnen
1
Istversteuerung: Schlüssiges Verhalten ersetzt förmlichen Antrag
2
Innergemeinschaftliche ­Lieferung: Der Abnehmer muss genau identifiziert werden können
2
Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer: Mehrbetrag kann zusammen mit der korrekten
Steuer angemeldet werden
3
Haushaltsnahe Dienstleistung: Tierbetreuung im eigenen Haushalt ist steuerlich abzugsfähig 2
Insolvenz der GmbH: Zu welchem Zeitpunkt entsteht der Auflösungsverlust?
Verbilligte Wohnraum­überlassung: Wie ermittelt das Finanzamt die ortsübliche
Vergleichsmiete?
Immobilienerbschaft: Nur zur Vermietung bestimmte Wohnimmobilien sind
steuerbegünstigt
Altersvorsorge für Arbeitnehmer: Bei Rückzahlung der Versicherung wird pauschale
Lohnsteuer nicht erstattet
2
3
3
4
Die Grundsätze der Weisung lassen darauf schließen, dass die Ämter die Kosten nur in
Ausnahmefällen vorab berücksichtigen werden:
Einkommensteuerbescheide können auch ohne Vorabberücksichtigung der erhöhten
„„
Absetzungen erlassen werden, wenn die Ämter dies mit einer entsprechenden einzelfallbezogenen Begründung untermauern können.
Ohne Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde sollen die Ämter die Vorabberücksichti„„
gung der Kosten ablehnen, wenn die vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen keine Informationen darüber enthalten, worauf die Kosten entfallen und ob die einzelnen Baumaßnahmen steuerbegünstigt sind oder nicht.
Sofern das Finanzamt wegen fehlender eigener Sachkunde nicht ausschließen kann, dass
steuerlich nicht begünstigte Aufwendungen geltend gemacht werden, ist es demnach
ermessensgerecht, wenn es auf die Gefahr von ungerechtfertigten Steuerminderungen
hinweist und die Steuerbegünstigung erst bei Vorlage der Denkmalbescheinigung anerkennt. Die Ämter sind angehalten, ihre Einzelfallentscheidung nachvollziehbar und hinreichend zu begründen. Eine Aussetzung der Vollziehung sollen sie nicht gewähren.
Hinweis: Die Weisung verdeutlicht, dass ein vorgezogener Abzug der Denkmalabschreibung
schwer zu erreichen ist. Sofern die Finanzämter ihre Ablehnung – wie von der OFD gefordert
– mit nachvollziehbaren Argumenten begründen, gibt auch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung dem Bauherrn keine Rückendeckung für einen vorgezogenen Kostenabzug.
Istversteuerung: Schlüssiges
Verhalten ersetzt förmlichen
Antrag
Im Normalfall entsteht die Umsatzsteuer mit
der Ausführung einer Leistung.
Beispiel: Ein Installateur repariert bei einem
Kunden eine Wasserleitung. Die Arbeiten
schließt er am 29.06.2014 ab. Die Rechnung
über die Installationsarbeiten erhält der
Kunde am 25.10.2014 und bezahlt sie erst am
20.11.2014.
Die Umsatzsteuer entsteht dennoch schon
mit Ablauf des Monats Juni und wird am
10.07.2014 gegenüber dem Finanzamt fällig.
Der Unternehmer muss sie also vorfinanzieren.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer ist
weder die Ausstellung einer Rechnung noch
die Zahlung des Kunden erforderlich. Unabhängig von alledem entsteht die Steuer mit
dem Ablauf des Monats, in dem die Leistung
ausgeführt wurde (Sollversteuerung).
Für kleinere Gewerbeunternehmen bis zu
einem Vorjahresumsatz von 500.000 € gibt
es eine Vereinfachung: Zur Vermeidung solcher Belastungen kann das Finanzamt – auf
Antrag des Unternehmers – die sogenannte
Istversteuerung genehmigen.
In einem Streitfall, über den das Finanzgericht Niedersachsen entschieden hat, hatte
der Unternehmer den Antrag nicht schriftlich
gestellt. Vielmehr hatte er seine Umsätze einfach nach der Istversteuerung in seinen Steuererklärungen angegeben. Auch nach Ansicht
des FG muss der Antrag nicht förmlich gestellt werden, sondern kann auch durch ein
entsprechendes schlüssiges Verhalten (konkludente Antragstellung) erfolgen. Ein förmliches Genehmigungsschreiben des Finanzamts ist dann ebenfalls nicht erforderlich.
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu beantragen.
Dann wird die Umsatzsteuer immer erst einen
Monat später fällig. Allerdings ist für diese Erleichterung eine pauschale Sondervorauszahlung zu leisten, so dass die Fristverlängerung
zu einer finanziellen Belastung führt.
Haushaltsnahe Dienstleistung:
Tierbetreuung im eigenen
Haushalt ist steuerlich
­abzugsfähig
Vom Wortstamm her ist die Verbindung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und
Haustieren unübersehbar. Aus steuerlicher
Sicht ist die Frage, ob Tierbetreuung im Haushalt des Halters zu den begünstigten Leistungen gehört, schon strittiger. Das jedenfalls erfuhr eine Tierhalterin, die die Kosten der Betreuung ihrer Katze während ihres Urlaubs
steuermindernd geltend machen wollte, über
ihren Einkommensteuerbescheid.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind jedoch alle haushaltsnahen Dienstleistungen vom Gesetz erfasst – und zwar
ohne Beschränkung. Voraussetzung für die
Begünstigung ist lediglich, dass
die Dienstleistung im Haushalt des Steuer„„
pflichtigen ausgeführt wird,
die Kosten unbar, also per Überweisung
„„
oder Lastschrift, gezahlt werden und dass
es sich um eine „haushaltsnahe Dienstleis„„
tung“ handelt.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Gesetz zwar
nicht definiert, allerdings sind bereits diverse
Urteile des Bundesfinanzhofs hierzu ergangen. Demnach umfasst er in der Regel alle
hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern oder
ihren Beschäftigten erledigt werden. Mithin
ist auch die Betreuung, das Füttern und Pflegen von sowie das Spielen mit Haustieren
eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Daher widersprach das FG Düsseldorf – wie
zuvor auch schon das FG Münster in einem
vergleichbaren Verfahren eines Hundehalters
– der geltenden Verwaltungsauffassung. Die
Katzenhalterin durfte also 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr, im
Verhältnis 1:1 von ihrer Steuerlast abziehen.
Hinweis: Sollten Sie Ihre Haustiere außerhalb
Ihres Haushalts betreuen lassen, ist die Begünstigung hinfällig.
Innergemeinschaftliche
­Lieferung: Der Abnehmer muss
genau identifiziert werden
können
Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst wieder
mit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auseinandergesetzt.
Für Exportgeschäfte in andere EU-Länder
sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Um in diesen Genuss zu kommen,
muss ein Unternehmer im Wesentlichen
nachweisen, dass
die Ware in einem anderen EU-Mitglied„„
staat angekommen ist (z.B. durch eine Gelangensbestätigung) und dass
der Abnehmer ein Unternehmer ist (z.B.
„„
durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
Der Teufel steckt jedoch – wie fast immer –
im Detail und kann weitere Nachforschungen
erforderlich machen: In dem Urteilsfall vor
dem BFH hatte eine Kfz-Händlerin mehrere
Fahrzeuge ins EU-Ausland geliefert. Bei einer
der Lieferungen konnte nicht mehr festgestellt werden, wer der tatsächliche Abnehmer
des gelieferten Fahrzeugs war.
Zwar legte die Kfz-Händlerin einen Zulassungsnachweis aus Spanien für das Fahrzeug
vor. Doch war der Unternehmer, den sie für
ihren Abnehmer und damit Vertragspartner
hielt, im vorgelegten Dokument gar nicht eingetragen. Das Fahrzeug war auf eine andere
Person zugelassen. Darüber hinaus enthielten
auch die CMR-Frachtbriefe nur unvollständige
Angaben. Daher versagte der BFH der KfzHändlerin die Steuerbefreiung.
Hinweis: Über die Einführung der sogenannten Gelangensbestätigung gerät manchmal
in Vergessenheit, dass der Nachweis der Abnehmeridentität ebenso wichtig ist. Im Zweifelsfall reicht es nicht aus, wenn der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorweisen kann. Vielmehr muss
die Nummer auch zu ihm – also dem Vertragspartner – passen. Daher sollte man unbedingt eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern anstrengen.
Insolvenz der GmbH:
Zu welchem Zeitpunkt entsteht
der Auflösungsverlust?
Die Veräußerung eines wesentlichen
Kapitalgesellschaftsanteils (von mindestens
1%) sowie die Auflösung einer Kapitalgesellschaft führen beim Anteilseigner zu
einem Veräußerungsgewinn bzw. -verlust –
und zwar in Höhe des Veräußerungspreises
bzw. des ausgekehrten Vermögens abzüglich
der Veräußerungs- und der Anschaffungskosten der Beteiligung. Dabei gilt zu beachten,
dass auch die Inanspruchnahme aus einer
Bürgschaft zu gewinnmindernden nach-
träglichen Anschaffungskosten führen
kann.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt,
dass der Gesellschafter einer insolventen
GmbH noch keinen Veräußerungsverlust geltend machen kann, solange die Höhe seiner
Bürgschaftsinanspruchnahme nicht eindeutig feststeht. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft von
450.000 € für Verbindlichkeiten seiner GmbH
übernommen. Nachdem 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war, führte der Gesellschafter einen mehrmonatigen Schriftwechsel mit seiner Bank, um über die Höhe der tatsächlichen Bürgschaftsinanspruchnahme zu
verhandeln. Im Mai 2011 teilte ihm die Bank
schließlich mit, dass sie ihn gegen Zahlung
von nur 60.000 € aus der Bürgschaft entlässt
(das Geld floss im selben Jahr). Fraglich war,
ob der Gesellschafter bereits in seiner Einkommensteuererklärung 2010 einen Auflösungsverlust abrechnen konnte, obwohl die
Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme 2010
noch in der Schwebe war.
Der BFH verneinte dies und entschied, dass
ein Auflösungsverlust nach der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung erst entsteht, wenn die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Dies war 2010
nicht der Fall, da noch bis in das Jahr 2011 hinein schriftliche und telefonische Verhandlungen mit der Bank geführt worden waren.
2010 war nicht absehbar, dass der Anteilseigner nur in Höhe von 60.000 € in Anspruch
genommen wird.
Hinweis: Der Anteilseigner wird seinen Auflösungsverlust also erst im Veranlagungszeitraum 2011 abrechnen können. Aus welchen
Gründen er unbedingt einen Ansatz in 2010
gerichtlich durchsetzen wollte, geht aus dem
Urteil nicht hervor.
Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer: Mehrbetrag kann
zusammen mit der korrekten
Steuer angemeldet werden
Für den Aussteller einer Rechnung lauern
überall Gefahren. Muss er beispielsweise die
Umsatzsteuer gesondert ausweisen, kann
ihm ein Fehler unterlaufen, den das folgende
Beispiel verdeutlichen soll.
Beispiel: Ein Unternehmer verkauft im Januar
2015 einen Rollstuhl für insgesamt 238 €. In
der Rechnung vom 02.02.2015 weist er 38 €
Umsatzsteuer gesondert aus. Dies entspricht
einem Steuersatz von 19 %.
Tatsächlich unterliegt hier die Lieferung des
Rollstuhls aber nur einer Umsatzsteuer von
7 %. Die Rechnung ist also fehlerhaft, da die
Steuer zu hoch angegeben ist.
Trotzdem schuldet der Unternehmer aus dem
Beispiel die komplette ausgewiesene Umsatzsteuer von 38 €. Ein Teil der Steuer in
Höhe von (7 % aus 238 €) 15,57 € entsteht bereits im Januar, weil die Lieferung in diesem
Monat erfolgt ist. Der Restbetrag entsteht dagegen erst mit der Ausstellung der Rechnung.
Daher müsste der Unternehmer die übrigen
22,43 € eigentlich erst mit der UmsatzsteuerVoranmeldung für den Monat Februar versteuern.
Das Bundesfinanzministerium weist jedoch
darauf hin, dass es in einem solchen Fall möglich ist, den Mehrbetrag zusammen mit der
für die Lieferung oder Leistung geschuldeten
Steuer anzumelden, auch wenn die Rechnung
erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Hinweis: Der Unternehmer schuldet hier eigentlich zu viel Steuer in Höhe von 22,43 €.
Diese Steuermehrbelastung kann er durch
eine Korrektur der Rechnung beseitigen.
Dazu muss er dem Kunden einen Rechnung
mit dem richtigen Steuerbetrag von 7 %
bzw. 15,57 € zukommen lassen und die
alte Rechnung stornieren.
Verbilligte Wohnraum­
überlassung: Wie ermittelt das
Finanzamt die ortsübliche
Vergleichsmiete?
Sofern Sie als Vermieter eine Wohnung zu
verbilligten Konditionen vermieten, kann
Ihnen der Werbungskostenabzug für das Mietobjekt anteilig gekürzt werden. Grund ist
eine Regelung im Einkommensteuergesetz,
wonach eine Vermietung in einen entgeltlichen (abziehbaren) und einen unentgeltlichen (nicht abziehbaren) Teil aufgespalten
werden muss, wenn das Entgelt für die Wohnungsüberlassung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Hinweis: Besondere Bedeutung hat diese Regelung bei Vermietungen an nahe Angehörige, denn hier liegt es häufig im Interesse
beider Mietparteien, eine möglichst geringe
Miete zu vereinbaren. Der Vermieter setzt die
Miethöhe in diesen Fällen häufig knapp oberhalb des 66 %-Werts an, um möglichst geringe Mieteinnahmen versteuern zu müssen
(unter Ausnutzung des vollen Werbungskostenabzugs).
Diese Gestaltungen können allerdings scheitern, wenn das Finanzamt eine höhere ortsübliche Marktmiete annimmt als der Vermieter.
Beispiel: Der Vermieter geht von einer ortsüblichen Marktmiete von 500 € aus und vermietet seine Wohnung daher zu 330 € (66 %) an
seine Tochter. Das Finanzamt legt hingegen
eine ortsübliche Marktmiete von 600 € zugrunde, so dass der Schwellenwert für eine
verbilligte Vermietung bereits bei einer Miete
unter 396 € erreicht ist und das Amt daher
den Werbungskostenabzug kürzt.
Eine neue Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main zeigt, wie die Finanzämter
die anzusetzende Vergleichsmiete ermitteln.
Danach gilt:
Als ortsübliche Marktmiete werden von
„„
den Ämtern die ortsübliche Kaltmiete plus
die nach der Betriebskostenverordnung
umlagefähigen Kosten angesetzt. Es wird
also die tatsächlich gezahlte mit der ortsüblichen Warmmiete verglichen.
Zu den umlagefähigen Kosten zählen ins„„
besondere die Grundsteuer, die Kosten für
Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und
Haftpflichtversicherung und für den Hauswart.
Sofern die Wohnung vor der Angehörigenüberlassung an fremde Dritte vermietet war,
können die Finanzämter in der Regel den
zuvor vereinbarten Mietpreis als ortsübliche
Vergleichsmiete ansetzen.
Wurde die Wohnung zuvor nicht fremdvermietet, sollen die Ämter die ortsübliche Miete
regelmäßig anhand der örtlichen Mietspiegel
ermitteln. Sind darin Rahmenwerte genannt,
kann der untere Wert angesetzt werden.
Existiert für die betroffene Kommune kein
Mietspiegel, sollen die Ämter unter anderem
auf verwaltungseigene Mietwertkalkulatoren
und Internetrecherchen in Immobilienportalen zurückgreifen.
Hinweis: Die OFD weist ihre Finanzämter darauf hin, dass die ermittelte ortsübliche
Marktmiete auch in einem anschließenden
Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren belastbar sein sollte, so dass die Ämter
ihre Wertfindung ausführlich dokumentieren
sollten. Entsprechendes wird auch Vermietern
geraten; auch sie sollten durch aussagekräftige Unterlagen wie beispielsweise Internetangebote später belegen können, wie sie
ihre (niedrigere) Vergleichsmiete ermittelt
haben.
Immobilienerbschaft:
Nur zur Vermietung bestimmte
Wohnimmobilien sind steuerbegünstigt
Für geerbte Mietobjekte sieht das Erbschaftsteuergesetz einen verminderten Wertansatz
vor. Sie dürfen mit nur 90 % ihres Wertes in
den erbschaftsteuerlichen Erwerb einfließen,
sofern sie
zu Wohnzwecken vermietet oder zu einer
„„
solchen Vermietung bestimmt sind,
innerhalb der Europäischen Union oder des
„„
Europäischen Wirtschaftsraums liegen und
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen
„„
oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
Mit dieser Vergünstigung will der Gesetzgeber Wettbewerbsnachteile ausgleichen, die
privaten Immobilienbesitzern gegenüber
nicht mit Erbschaftsteuer belasteten institutionellen Immobilienanbietern erwachsen.
STEUERNEWS JULI 2015
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass der verminderte
Wertansatz nicht für ein leerstehendes Einfamilienhaus beansprucht werden kann, das
erst zwei Jahre nach dem Erbfall vom Erben
vermietet wird. Im Entscheidungsfall hatte
die Erblasserin das Objekt zunächst selbst bewohnt, war aber zwei Monate vor ihrem Tod
in ein Altenpflegeheim umgezogen. Nach
ihrem Umzug bzw. Tod stand das Haus leer.
Ob eine Immobilie für die Vermietung bestimmt ist und somit steuerbegünstigt vererbt werden kann, muss nach der Entscheidung des BFH im Zeitpunkt der Entstehung
der Erbschaftsteuer geprüft werden, bei Erwerben von Todes wegen somit regelmäßig
zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zur
Vermietung bestimmt ist ein Objekt, wenn
der Erblasser bereits eine konkrete Vermietungsabsicht hatte, mit deren Umsetzung er
schon begonnen hatte. Es muss anhand objektiver nachprüfbarer Tatsachen erkenn-
bar sein, dass die Vermietung beabsichtigt
war.
Hinweis: Da der Steuerschuldner die Feststellungslast trägt, ist eine gute Beweisvorsorge
wichtig. Als Nachweise kommen etwa geschaltete Vermietungsanzeigen oder erteilte
Makleraufträge in Betracht.
Im Urteilsfall konnte der BFH im Todeszeitpunkt der Erblasserin noch keine Vermietungsabsicht erkennen; entsprechend objektiv nachprüfbare Tatsachen lagen nicht vor.
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt den verminderten Wertansatz für im Besteuerungszeitpunkt leerstehende Objekte zu, wenn
diese wegen Mieterwechsels oder Modernisierung vorübergehend nicht vermietet
waren. Steht das Objekt nach der Erbschaft
hingegen wie im Urteilsfall mehrere Jahre
leer, kommt ein verminderter Wertansatz
nicht in Betracht.
Als Steuerberater müssen wir unseren Mandanten hin und wieder erklären, dass nur diejenigen Steuern erstattet werden können, die
auch tatsächlich gezahlt worden sind. Das
klingt in der Theorie banal – ist es in der Praxis aber nicht unbedingt. Mit einem etwas
kniffligeren Fall trat beispielsweise ein Unternehmen vor das Finanzgericht Niedersachsen,
welches für seine Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge finanziert und jahrelang
pauschale Lohnsteuer darauf abgeführt
hatte.
Die Beiträge galten als Arbeitslohn und sollten die Leistungen einer Unterstützungskasse
im Rentenfall entlasten. Nach der Kündigung
der Versicherung zahlte das Institut das Geld
an das Unternehmen zurück. Nach Auffassung des Unternehmens entstand dadurch
negativer Arbeitslohn für die Angestellten.
Daher wollte es im Klageverfahren die pauschale Lohnsteuer erstattet bekommen.
Jedoch machten sowohl das Finanzamt als
auch das FG deutlich, dass in diesem Fall kein
negativer Arbeitslohn vorlag und somit auch
keine negative pauschale Lohnsteuer
Zentrale
Hebelstraße 7, 68161 Mannheim
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Telefax [0621] 15 43 77
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ARBEITGEBER/PERSONAL
Altersvorsorge für Arbeitnehmer:
Bei Rückzahlung der Versicherung
wird pauschale Lohnsteuer nicht
erstattet
KONTAKT UND PARTNER
erstattet werden konnte. Denn zwar liegt im
Moment der Zahlung des Arbeitgebers an die
Versicherung quasi eine Zahlung der
Arbeitnehmer an die Versicherung – und
somit Arbeitslohn – vor. Anschließend hat der
Arbeitgeber mit dem Vorgang aber nichts
mehr zu tun. Somit ist auch die Rückzahlung
der Versicherungssumme nach der
Kündigung ein ganz neu zu bewertender
Sachverhalt.
Im Urteilsfall erhielten die Arbeitnehmer
einen Anspruch in gleicher Höhe gegenüber
der Unterstützungskasse – ein negativer Arbeitslohn konnte nicht entstehen. Das bedeutet einerseits, dass die pauschale Lohnsteuer
nicht nachträglich erstattet werden kann. Andererseits hat die Rückzahlung der Versicherung auch keinerlei Auswirkungen auf die
Lohnsteuer bzw. den Lohn der Angestellten.
Denn die frei wählbare Pauschalversteuerung
hat eine abgeltende Wirkung – und zwar in
beide Richtungen. Hat man sich einmal dafür
entschieden, verändert weder ein positiver
noch ein negativer Arbeitslohn die Steuerfestsetzung der Angestellten.
Hinweis: Die Konsequenzen der Wahlrechte,
die man einmal ausgeübt hat, bekommt man
mitunter erst dann zu spüren, wenn sich
etwas nicht nach Plan entwickelt. Bitte lassen
Sie sich bei langfristigen Entscheidungen von
uns beraten, damit Sie vor unangenehmen
Überraschungen geschützt sind.
Niederlassung Kornwestheim
Jakobstraße 2, 70806 Kornwestheim
Telefon [07154] 18 14 19
Telefax [07154] 18 03 20
[email protected] | www.vhp.de
VHP Partner
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Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator
Tim Kirchner,
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Johannes Ruland,
Dipl.Kfm.
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Zusatzqualifikationen
Wirtschaftsmediator, Fachberater für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Christian Werschak,
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Michael Würth,
Diplom-Betriebswirt (FH)
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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