Eine Informationsschrift für unsere Mandanten, Freunde und Geschäftspartner AUSGABE JULI2015 Verehrte Mandanten, in dieser Ausgabe beschäftigen uns die Immobilien. Haben Sie eine solche im Eigenbesitz, eine, welche dem Denkmalschutz unterliegt, vermieten Sie zu günstigen Konditionen oder haben Sie eine Immobilie geerbt? Dann könnte Sie der ein oder andere Artikel interessieren. Wie immer haben wir auch Umsatzsteuerthemen und weitere Urteile in unseren News. Fragen zu diesen oder weiteren Angelegenheiten? Wir unterstützen Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Termin. TERMINE AUGUST 2015 Abgabe-Frist für den Termin 10.08.2015 = 10.08.2015 (USt-VA, LStAnm.) bei Überweisungen (Schonfrist) für den Termin 10.08.2015 = 13.08.2015 (USt-VA, LStAnm.) Beitragsnachweis Sozialversicherung für August 2015 = 25.08.2015 (0 Uhr) Beitragsgutschrift bei Krankenkassen für August 2015 = 27.08.2015 Bei Zahlungen per Scheck gelten diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Für Barzahlungen gibt es keine Schonfrist. Ihr Johannes Ruland THEMA DES MONATS Denkmalabschreibung: Finanzämter können Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten ablehnen Sanierungskosten für ein Baudenkmal können mit bis zu 9 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden, wenn der Bauherr dem Finanzamt für die Kosten eine entsprechende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegt (sog. Grundlagenbescheid). Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Sanierungskosten unter Umständen auch ohne Grundlagenbescheid bereits vorab im Schätzungswege anerkannt werden müssen. Demnach dürfen die Finanzämter den Kostenabzug nicht reflexartig mit dem Hinweis auf einen fehlenden Grundlagenbescheid ablehnen, sondern müssen eine einzelfallabhängige Ermessensentscheidung treffen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat auf diese Entscheidung mit einer neuen Verfügung reagiert und erklärt, dass die Rechtsprechung von den Finanzämtern allgemein anerkannt wird. Allerdings geht aus der Weisung auch hervor, dass die Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten nur in engen Grenzen erfolgen darf. … Fortsetzung Seite 02 IN DIESER AUSGABE Denkmalabschreibung: Finanzämter können Vorabberücksichtigung von Sanierungskosten ablehnen 1 Istversteuerung: Schlüssiges Verhalten ersetzt förmlichen Antrag 2 Innergemeinschaftliche Lieferung: Der Abnehmer muss genau identifiziert werden können 2 Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer: Mehrbetrag kann zusammen mit der korrekten Steuer angemeldet werden 3 Haushaltsnahe Dienstleistung: Tierbetreuung im eigenen Haushalt ist steuerlich abzugsfähig 2 Insolvenz der GmbH: Zu welchem Zeitpunkt entsteht der Auflösungsverlust? Verbilligte Wohnraumüberlassung: Wie ermittelt das Finanzamt die ortsübliche Vergleichsmiete? Immobilienerbschaft: Nur zur Vermietung bestimmte Wohnimmobilien sind steuerbegünstigt Altersvorsorge für Arbeitnehmer: Bei Rückzahlung der Versicherung wird pauschale Lohnsteuer nicht erstattet 2 3 3 4 Die Grundsätze der Weisung lassen darauf schließen, dass die Ämter die Kosten nur in Ausnahmefällen vorab berücksichtigen werden: Einkommensteuerbescheide können auch ohne Vorabberücksichtigung der erhöhten Absetzungen erlassen werden, wenn die Ämter dies mit einer entsprechenden einzelfallbezogenen Begründung untermauern können. Ohne Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde sollen die Ämter die Vorabberücksichti gung der Kosten ablehnen, wenn die vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen keine Informationen darüber enthalten, worauf die Kosten entfallen und ob die einzelnen Baumaßnahmen steuerbegünstigt sind oder nicht. Sofern das Finanzamt wegen fehlender eigener Sachkunde nicht ausschließen kann, dass steuerlich nicht begünstigte Aufwendungen geltend gemacht werden, ist es demnach ermessensgerecht, wenn es auf die Gefahr von ungerechtfertigten Steuerminderungen hinweist und die Steuerbegünstigung erst bei Vorlage der Denkmalbescheinigung anerkennt. Die Ämter sind angehalten, ihre Einzelfallentscheidung nachvollziehbar und hinreichend zu begründen. Eine Aussetzung der Vollziehung sollen sie nicht gewähren. Hinweis: Die Weisung verdeutlicht, dass ein vorgezogener Abzug der Denkmalabschreibung schwer zu erreichen ist. Sofern die Finanzämter ihre Ablehnung – wie von der OFD gefordert – mit nachvollziehbaren Argumenten begründen, gibt auch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung dem Bauherrn keine Rückendeckung für einen vorgezogenen Kostenabzug. Istversteuerung: Schlüssiges Verhalten ersetzt förmlichen Antrag Im Normalfall entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung einer Leistung. Beispiel: Ein Installateur repariert bei einem Kunden eine Wasserleitung. Die Arbeiten schließt er am 29.06.2014 ab. Die Rechnung über die Installationsarbeiten erhält der Kunde am 25.10.2014 und bezahlt sie erst am 20.11.2014. Die Umsatzsteuer entsteht dennoch schon mit Ablauf des Monats Juni und wird am 10.07.2014 gegenüber dem Finanzamt fällig. Der Unternehmer muss sie also vorfinanzieren. Für die Entstehung der Umsatzsteuer ist weder die Ausstellung einer Rechnung noch die Zahlung des Kunden erforderlich. Unabhängig von alledem entsteht die Steuer mit dem Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Sollversteuerung). Für kleinere Gewerbeunternehmen bis zu einem Vorjahresumsatz von 500.000 € gibt es eine Vereinfachung: Zur Vermeidung solcher Belastungen kann das Finanzamt – auf Antrag des Unternehmers – die sogenannte Istversteuerung genehmigen. In einem Streitfall, über den das Finanzgericht Niedersachsen entschieden hat, hatte der Unternehmer den Antrag nicht schriftlich gestellt. Vielmehr hatte er seine Umsätze einfach nach der Istversteuerung in seinen Steuererklärungen angegeben. Auch nach Ansicht des FG muss der Antrag nicht förmlich gestellt werden, sondern kann auch durch ein entsprechendes schlüssiges Verhalten (konkludente Antragstellung) erfolgen. Ein förmliches Genehmigungsschreiben des Finanzamts ist dann ebenfalls nicht erforderlich. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu beantragen. Dann wird die Umsatzsteuer immer erst einen Monat später fällig. Allerdings ist für diese Erleichterung eine pauschale Sondervorauszahlung zu leisten, so dass die Fristverlängerung zu einer finanziellen Belastung führt. Haushaltsnahe Dienstleistung: Tierbetreuung im eigenen Haushalt ist steuerlich abzugsfähig Vom Wortstamm her ist die Verbindung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Haustieren unübersehbar. Aus steuerlicher Sicht ist die Frage, ob Tierbetreuung im Haushalt des Halters zu den begünstigten Leistungen gehört, schon strittiger. Das jedenfalls erfuhr eine Tierhalterin, die die Kosten der Betreuung ihrer Katze während ihres Urlaubs steuermindernd geltend machen wollte, über ihren Einkommensteuerbescheid. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind jedoch alle haushaltsnahen Dienstleistungen vom Gesetz erfasst – und zwar ohne Beschränkung. Voraussetzung für die Begünstigung ist lediglich, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuer pflichtigen ausgeführt wird, die Kosten unbar, also per Überweisung oder Lastschrift, gezahlt werden und dass es sich um eine „haushaltsnahe Dienstleis tung“ handelt. Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Gesetz zwar nicht definiert, allerdings sind bereits diverse Urteile des Bundesfinanzhofs hierzu ergangen. Demnach umfasst er in der Regel alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern oder ihren Beschäftigten erledigt werden. Mithin ist auch die Betreuung, das Füttern und Pflegen von sowie das Spielen mit Haustieren eine haushaltsnahe Dienstleistung. Daher widersprach das FG Düsseldorf – wie zuvor auch schon das FG Münster in einem vergleichbaren Verfahren eines Hundehalters – der geltenden Verwaltungsauffassung. Die Katzenhalterin durfte also 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr, im Verhältnis 1:1 von ihrer Steuerlast abziehen. Hinweis: Sollten Sie Ihre Haustiere außerhalb Ihres Haushalts betreuen lassen, ist die Begünstigung hinfällig. Innergemeinschaftliche Lieferung: Der Abnehmer muss genau identifiziert werden können Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst wieder mit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auseinandergesetzt. Für Exportgeschäfte in andere EU-Länder sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Um in diesen Genuss zu kommen, muss ein Unternehmer im Wesentlichen nachweisen, dass die Ware in einem anderen EU-Mitglied staat angekommen ist (z.B. durch eine Gelangensbestätigung) und dass der Abnehmer ein Unternehmer ist (z.B. durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Der Teufel steckt jedoch – wie fast immer – im Detail und kann weitere Nachforschungen erforderlich machen: In dem Urteilsfall vor dem BFH hatte eine Kfz-Händlerin mehrere Fahrzeuge ins EU-Ausland geliefert. Bei einer der Lieferungen konnte nicht mehr festgestellt werden, wer der tatsächliche Abnehmer des gelieferten Fahrzeugs war. Zwar legte die Kfz-Händlerin einen Zulassungsnachweis aus Spanien für das Fahrzeug vor. Doch war der Unternehmer, den sie für ihren Abnehmer und damit Vertragspartner hielt, im vorgelegten Dokument gar nicht eingetragen. Das Fahrzeug war auf eine andere Person zugelassen. Darüber hinaus enthielten auch die CMR-Frachtbriefe nur unvollständige Angaben. Daher versagte der BFH der KfzHändlerin die Steuerbefreiung. Hinweis: Über die Einführung der sogenannten Gelangensbestätigung gerät manchmal in Vergessenheit, dass der Nachweis der Abnehmeridentität ebenso wichtig ist. Im Zweifelsfall reicht es nicht aus, wenn der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorweisen kann. Vielmehr muss die Nummer auch zu ihm – also dem Vertragspartner – passen. Daher sollte man unbedingt eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern anstrengen. Insolvenz der GmbH: Zu welchem Zeitpunkt entsteht der Auflösungsverlust? Die Veräußerung eines wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteils (von mindestens 1%) sowie die Auflösung einer Kapitalgesellschaft führen beim Anteilseigner zu einem Veräußerungsgewinn bzw. -verlust – und zwar in Höhe des Veräußerungspreises bzw. des ausgekehrten Vermögens abzüglich der Veräußerungs- und der Anschaffungskosten der Beteiligung. Dabei gilt zu beachten, dass auch die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu gewinnmindernden nach- träglichen Anschaffungskosten führen kann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass der Gesellschafter einer insolventen GmbH noch keinen Veräußerungsverlust geltend machen kann, solange die Höhe seiner Bürgschaftsinanspruchnahme nicht eindeutig feststeht. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft von 450.000 € für Verbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war, führte der Gesellschafter einen mehrmonatigen Schriftwechsel mit seiner Bank, um über die Höhe der tatsächlichen Bürgschaftsinanspruchnahme zu verhandeln. Im Mai 2011 teilte ihm die Bank schließlich mit, dass sie ihn gegen Zahlung von nur 60.000 € aus der Bürgschaft entlässt (das Geld floss im selben Jahr). Fraglich war, ob der Gesellschafter bereits in seiner Einkommensteuererklärung 2010 einen Auflösungsverlust abrechnen konnte, obwohl die Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme 2010 noch in der Schwebe war. Der BFH verneinte dies und entschied, dass ein Auflösungsverlust nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erst entsteht, wenn die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Dies war 2010 nicht der Fall, da noch bis in das Jahr 2011 hinein schriftliche und telefonische Verhandlungen mit der Bank geführt worden waren. 2010 war nicht absehbar, dass der Anteilseigner nur in Höhe von 60.000 € in Anspruch genommen wird. Hinweis: Der Anteilseigner wird seinen Auflösungsverlust also erst im Veranlagungszeitraum 2011 abrechnen können. Aus welchen Gründen er unbedingt einen Ansatz in 2010 gerichtlich durchsetzen wollte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer: Mehrbetrag kann zusammen mit der korrekten Steuer angemeldet werden Für den Aussteller einer Rechnung lauern überall Gefahren. Muss er beispielsweise die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, kann ihm ein Fehler unterlaufen, den das folgende Beispiel verdeutlichen soll. Beispiel: Ein Unternehmer verkauft im Januar 2015 einen Rollstuhl für insgesamt 238 €. In der Rechnung vom 02.02.2015 weist er 38 € Umsatzsteuer gesondert aus. Dies entspricht einem Steuersatz von 19 %. Tatsächlich unterliegt hier die Lieferung des Rollstuhls aber nur einer Umsatzsteuer von 7 %. Die Rechnung ist also fehlerhaft, da die Steuer zu hoch angegeben ist. Trotzdem schuldet der Unternehmer aus dem Beispiel die komplette ausgewiesene Umsatzsteuer von 38 €. Ein Teil der Steuer in Höhe von (7 % aus 238 €) 15,57 € entsteht bereits im Januar, weil die Lieferung in diesem Monat erfolgt ist. Der Restbetrag entsteht dagegen erst mit der Ausstellung der Rechnung. Daher müsste der Unternehmer die übrigen 22,43 € eigentlich erst mit der UmsatzsteuerVoranmeldung für den Monat Februar versteuern. Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass es in einem solchen Fall möglich ist, den Mehrbetrag zusammen mit der für die Lieferung oder Leistung geschuldeten Steuer anzumelden, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird. Hinweis: Der Unternehmer schuldet hier eigentlich zu viel Steuer in Höhe von 22,43 €. Diese Steuermehrbelastung kann er durch eine Korrektur der Rechnung beseitigen. Dazu muss er dem Kunden einen Rechnung mit dem richtigen Steuerbetrag von 7 % bzw. 15,57 € zukommen lassen und die alte Rechnung stornieren. Verbilligte Wohnraum überlassung: Wie ermittelt das Finanzamt die ortsübliche Vergleichsmiete? Sofern Sie als Vermieter eine Wohnung zu verbilligten Konditionen vermieten, kann Ihnen der Werbungskostenabzug für das Mietobjekt anteilig gekürzt werden. Grund ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach eine Vermietung in einen entgeltlichen (abziehbaren) und einen unentgeltlichen (nicht abziehbaren) Teil aufgespalten werden muss, wenn das Entgelt für die Wohnungsüberlassung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hinweis: Besondere Bedeutung hat diese Regelung bei Vermietungen an nahe Angehörige, denn hier liegt es häufig im Interesse beider Mietparteien, eine möglichst geringe Miete zu vereinbaren. Der Vermieter setzt die Miethöhe in diesen Fällen häufig knapp oberhalb des 66 %-Werts an, um möglichst geringe Mieteinnahmen versteuern zu müssen (unter Ausnutzung des vollen Werbungskostenabzugs). Diese Gestaltungen können allerdings scheitern, wenn das Finanzamt eine höhere ortsübliche Marktmiete annimmt als der Vermieter. Beispiel: Der Vermieter geht von einer ortsüblichen Marktmiete von 500 € aus und vermietet seine Wohnung daher zu 330 € (66 %) an seine Tochter. Das Finanzamt legt hingegen eine ortsübliche Marktmiete von 600 € zugrunde, so dass der Schwellenwert für eine verbilligte Vermietung bereits bei einer Miete unter 396 € erreicht ist und das Amt daher den Werbungskostenabzug kürzt. Eine neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zeigt, wie die Finanzämter die anzusetzende Vergleichsmiete ermitteln. Danach gilt: Als ortsübliche Marktmiete werden von den Ämtern die ortsübliche Kaltmiete plus die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten angesetzt. Es wird also die tatsächlich gezahlte mit der ortsüblichen Warmmiete verglichen. Zu den umlagefähigen Kosten zählen ins besondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart. Sofern die Wohnung vor der Angehörigenüberlassung an fremde Dritte vermietet war, können die Finanzämter in der Regel den zuvor vereinbarten Mietpreis als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen. Wurde die Wohnung zuvor nicht fremdvermietet, sollen die Ämter die ortsübliche Miete regelmäßig anhand der örtlichen Mietspiegel ermitteln. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann der untere Wert angesetzt werden. Existiert für die betroffene Kommune kein Mietspiegel, sollen die Ämter unter anderem auf verwaltungseigene Mietwertkalkulatoren und Internetrecherchen in Immobilienportalen zurückgreifen. Hinweis: Die OFD weist ihre Finanzämter darauf hin, dass die ermittelte ortsübliche Marktmiete auch in einem anschließenden Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren belastbar sein sollte, so dass die Ämter ihre Wertfindung ausführlich dokumentieren sollten. Entsprechendes wird auch Vermietern geraten; auch sie sollten durch aussagekräftige Unterlagen wie beispielsweise Internetangebote später belegen können, wie sie ihre (niedrigere) Vergleichsmiete ermittelt haben. Immobilienerbschaft: Nur zur Vermietung bestimmte Wohnimmobilien sind steuerbegünstigt Für geerbte Mietobjekte sieht das Erbschaftsteuergesetz einen verminderten Wertansatz vor. Sie dürfen mit nur 90 % ihres Wertes in den erbschaftsteuerlichen Erwerb einfließen, sofern sie zu Wohnzwecken vermietet oder zu einer solchen Vermietung bestimmt sind, innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Mit dieser Vergünstigung will der Gesetzgeber Wettbewerbsnachteile ausgleichen, die privaten Immobilienbesitzern gegenüber nicht mit Erbschaftsteuer belasteten institutionellen Immobilienanbietern erwachsen. STEUERNEWS JULI 2015 In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass der verminderte Wertansatz nicht für ein leerstehendes Einfamilienhaus beansprucht werden kann, das erst zwei Jahre nach dem Erbfall vom Erben vermietet wird. Im Entscheidungsfall hatte die Erblasserin das Objekt zunächst selbst bewohnt, war aber zwei Monate vor ihrem Tod in ein Altenpflegeheim umgezogen. Nach ihrem Umzug bzw. Tod stand das Haus leer. Ob eine Immobilie für die Vermietung bestimmt ist und somit steuerbegünstigt vererbt werden kann, muss nach der Entscheidung des BFH im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer geprüft werden, bei Erwerben von Todes wegen somit regelmäßig zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zur Vermietung bestimmt ist ein Objekt, wenn der Erblasser bereits eine konkrete Vermietungsabsicht hatte, mit deren Umsetzung er schon begonnen hatte. Es muss anhand objektiver nachprüfbarer Tatsachen erkenn- bar sein, dass die Vermietung beabsichtigt war. Hinweis: Da der Steuerschuldner die Feststellungslast trägt, ist eine gute Beweisvorsorge wichtig. Als Nachweise kommen etwa geschaltete Vermietungsanzeigen oder erteilte Makleraufträge in Betracht. Im Urteilsfall konnte der BFH im Todeszeitpunkt der Erblasserin noch keine Vermietungsabsicht erkennen; entsprechend objektiv nachprüfbare Tatsachen lagen nicht vor. Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt den verminderten Wertansatz für im Besteuerungszeitpunkt leerstehende Objekte zu, wenn diese wegen Mieterwechsels oder Modernisierung vorübergehend nicht vermietet waren. Steht das Objekt nach der Erbschaft hingegen wie im Urteilsfall mehrere Jahre leer, kommt ein verminderter Wertansatz nicht in Betracht. Als Steuerberater müssen wir unseren Mandanten hin und wieder erklären, dass nur diejenigen Steuern erstattet werden können, die auch tatsächlich gezahlt worden sind. Das klingt in der Theorie banal – ist es in der Praxis aber nicht unbedingt. Mit einem etwas kniffligeren Fall trat beispielsweise ein Unternehmen vor das Finanzgericht Niedersachsen, welches für seine Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge finanziert und jahrelang pauschale Lohnsteuer darauf abgeführt hatte. Die Beiträge galten als Arbeitslohn und sollten die Leistungen einer Unterstützungskasse im Rentenfall entlasten. Nach der Kündigung der Versicherung zahlte das Institut das Geld an das Unternehmen zurück. Nach Auffassung des Unternehmens entstand dadurch negativer Arbeitslohn für die Angestellten. Daher wollte es im Klageverfahren die pauschale Lohnsteuer erstattet bekommen. Jedoch machten sowohl das Finanzamt als auch das FG deutlich, dass in diesem Fall kein negativer Arbeitslohn vorlag und somit auch keine negative pauschale Lohnsteuer Zentrale Hebelstraße 7, 68161 Mannheim Telefon [0621] 15 09 40 Telefax [0621] 15 43 77 Niederlassung Karlsruhe Ettlinger-Tor-Platz 3, 76137 Karlsruhe Postfach 6569 | 76045 Karlsruhe Telefon [0721] 1 80 57-0 Telefax [0721] 1 80 57 57 Niederlassung Kaiserslautern Luxemburger Straße 5, 67657 Kaiserslautern Telefon [0631] 35 02 72-0 Telefax [0631] 35 02 72 29 Niederlassung Frankfurt/Main Eschersheimer Landstraße 55, 60322 Frankfurt Telefon [069] 93 99 84 77-0 Telefax [069] 93 99 84 77-9 Niederlassung Ludwigsburg Monreposstraße 49, 71634 Ludwigsburg Telefon [07141] 4 88 77-0 Telefax [07141] 4 88 77-29 ARBEITGEBER/PERSONAL Altersvorsorge für Arbeitnehmer: Bei Rückzahlung der Versicherung wird pauschale Lohnsteuer nicht erstattet KONTAKT UND PARTNER erstattet werden konnte. Denn zwar liegt im Moment der Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung quasi eine Zahlung der Arbeitnehmer an die Versicherung – und somit Arbeitslohn – vor. Anschließend hat der Arbeitgeber mit dem Vorgang aber nichts mehr zu tun. Somit ist auch die Rückzahlung der Versicherungssumme nach der Kündigung ein ganz neu zu bewertender Sachverhalt. Im Urteilsfall erhielten die Arbeitnehmer einen Anspruch in gleicher Höhe gegenüber der Unterstützungskasse – ein negativer Arbeitslohn konnte nicht entstehen. Das bedeutet einerseits, dass die pauschale Lohnsteuer nicht nachträglich erstattet werden kann. Andererseits hat die Rückzahlung der Versicherung auch keinerlei Auswirkungen auf die Lohnsteuer bzw. den Lohn der Angestellten. Denn die frei wählbare Pauschalversteuerung hat eine abgeltende Wirkung – und zwar in beide Richtungen. Hat man sich einmal dafür entschieden, verändert weder ein positiver noch ein negativer Arbeitslohn die Steuerfestsetzung der Angestellten. Hinweis: Die Konsequenzen der Wahlrechte, die man einmal ausgeübt hat, bekommt man mitunter erst dann zu spüren, wenn sich etwas nicht nach Plan entwickelt. Bitte lassen Sie sich bei langfristigen Entscheidungen von uns beraten, damit Sie vor unangenehmen Überraschungen geschützt sind. Niederlassung Kornwestheim Jakobstraße 2, 70806 Kornwestheim Telefon [07154] 18 14 19 Telefax [07154] 18 03 20 [email protected] | www.vhp.de VHP Partner Wolfgang Schmitt Rechtsanwalt Wirtschaftsmediator Tim Kirchner, Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Johannes Ruland, Dipl.Kfm. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Zusatzqualifikationen Wirtschaftsmediator, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Christian Werschak, Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Michael Würth, Diplom-Betriebswirt (FH) Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Haftungsausschluss: Der Inhalt unserer VHP News ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie erfordern es, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt in keinem Fall die individuelle Beratung.
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