Merkblatt für Mitarbeitende als versicherte Personen (PDF 116.3 KB)

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Merkblatt für die Kollektiv-Taggeldversicherung VVG
für Mitarbeitende als versicherte Personen
Nachfolgende Ausführungen richten sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der KollektivTaggeldversicherung, Ausgabe 2006.
Sie sind krank. Was nun?
Sie informieren Ihren Arbeitgeber und reichen gemäss den
betrieblichen Vorschriften eine ärztliche Bestätigung Ihrer
Arbeitsunfähigkeit ein.
Was ist eine ärztliche Bestätigung?
Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Arztzeugnisses
zu erfolgen und muss zwingend datiert und vom Arzt unterzeichnet sein. Eine mehr als fünf Tage rückwirkend ausgestellte Bestätigung wird nicht berücksichtigt. Bei länger
andauernder Arbeitsunfähigkeit empfehlen wir Ihnen, unsere
Arbeitsunfähigkeits-Karte zu verwenden. Es ist uns monatlich eine aktuelle ärztliche Bestätigung einzureichen. Vorausdatierte Bestätigungen werden nicht berücksichtigt.
Sie haben die ärztliche Bestätigung bei Ihrem Arbeitgeber eingereicht. Was sind die nächsten Schritte?
1.
Ihr Arbeitgeber reicht die ärztliche Bestätigung mit
der Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung bei
der CONCORDIA ein.
2.
Die CONCORDIA prüft die Zuständigkeit und bestätigt Ihrem Arbeitgeber den Eingang der Meldung.
3.
Die CONCORDIA verlangt bei Ihrem behandelnden
Arzt umgehend einen Arztbericht mit allen relevanten medizinischen Angaben.
4.
Nach Erhalt des Arztberichtes erfolgt die versicherungsmedizinische Überprüfung der attestierten Arbeitsunfähigkeit.
5.
Die allfälligen Taggeldleistungen werden direkt an
Ihren Arbeitgeber ausgerichtet.
Was sind Ihre Pflichten als versicherte Person?
1.
Im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht sind
Sie verpflichtet, den Anordnungen Ihres Arztes und
der CONCORDIA zu folgen. Eine bestehende Restarbeitsfähigkeit, z.B. für eine leichtere oder besser
geeignete Tätigkeit, muss verwertet werden, auch
wenn diese in einem anderen Berufszweig liegt.
2.
Beabsichtigte Auslandaufenthalte, z.B. Ferien, sind
der CONCORDIA rechtzeitig im Voraus zu melden.
Sie bedürfen gemäss AVB zwingend der vorgängigen Zustimmung der CONCORDIA. Ohne deren Zustimmung verlieren Sie den Anspruch auf Versicherungsleistungen.
3.
Dauert eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit länger als 6
Monate, verlangt die CONCORDIA von Ihnen in jedem Fall eine Anmeldung bei der Eidg. Invalidenversicherung (IV).
Was müssen Sie in Bezug auf die Unfallversicherung
(UVG) unbedingt beachten?
Ihr Arbeitgeber hat im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
Die Dauer ist von den geleisteten Dienstjahren sowie den
arbeitsvertraglichen Bestimmungen abhängig. Dabei gilt es
zwei Varianten zu unterscheiden:
1.
Der Arbeitgeber garantiert in Ihrem Arbeitsvertrag,
eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen zu haben, um Ihnen eine längere Lohnfort­
zahlung, als im Obligationenrecht (OR) vorgesehen,
zu gewähren.
> Sie bleiben auch während dem Bezug von Taggeldleistungen über Ihren Arbeitgeber obligatorisch
unfallversichert.
2.
Der Arbeitgeber verweist in Ihrem Arbeitsvertrag auf
seine minimale gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht
nach OR.
> D ie obligatorische Unfallversicherung UVG endet
mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht Ihres
Arbeitgebers. Bitte beachten Sie die Ausführungen
auf unserem Merkblatt für austretende Mitarbeitende.
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