Inhalt - Beruf - Kanton Luzern

Häusliche Abwässer auf dem
Landwirtschaftsbetrieb /ausserhalb Bauzone
Fachtagung Raumplanung
Pascal Caluori
26.11.2015
Inhalt
Grundlagen / Vollzugshilfen
Entsorgung des häuslichen Abwassers ausserhalb
Bauzone
Vollzug
Anschlusspflicht
Prinzip der Gleichbehandlung / Sonderregelung
Landwirtschaftsbetriebe
Kosten
Wann wird die Entwässerung beurteilt
Aufgabenteilung Kanton – Gemeinde
Beispiele
Wo ist die Anschlusspflicht /
Abwasserentsorgung geregelt?
Gewässerschutzgesetz
Anschlusspflicht (Art. 11)
Sonderregelung für Landwirte im Bereich der öffentlichen
Kanalisation (Art. 12)
Alternativen zum Anschluss an eine ARA (Art. 10)
Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13)
Stand der Technik
Gewässerschutzverordnung
Präzisierung der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzone
(Art.12)
Zumutbar/zweckmässig
Voraussetzung für die Befreiung der Anschlusspflicht
Grundlagen / Vollzugshilfen
Vollzugshilfen
Baulicher Umweltschutz in der
Landwirtschaft (Bundesamt für Umwelt,
BAFU 2011)
(Gratis Download: www.umwelt-schweiz.ch/uv-1101-d)
Abwasser im ländlichen Raum
(Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA 2005)
Wieso braucht es Vollzugshilfen?
Definition Stand der Technik (Änderungen
unterworfen)
Gesetzesartikel „Praxistauglich machen“
Vollzugshilfe für Landwirte, Planer,
Projektverfasser
Auf einer Seite Thema
häusliches Abwasser
behandelt
Überblick
Keine Details geregelt
Entsorgung von häuslichem Abwasser
Prinzip der Gleichbehandlung:
Für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche
Betriebe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften:
für den Anschluss an die Kanalisation (im Bereich der
Kanalisation)
bzw. die Behandlung des häuslichen Abwassers
gemäss Stand der Technik (ausserhalb des Bereichs
der öffentlichen Kanalisation)
Je nach Situation Sonderregelung für
Landwirtschaftsbetriebe:
Verwertung des häuslichen Abwassers mit Gülle möglich
Wo/wie ist die Anschlusspflicht geregelt?
Grundsatz: Anschlusspflicht
(Art. 11 GSchG)
Bauzone
Weitere Gebiete, sobald für sie eine
Kanalisation erstellt worden ist
Gebiete, für welche ein Anschluss
zumutbar und zweckmässig ist
Wo/wie ist die Anschlusspflicht geregelt?
Definition „Bereich“ öffentlicher Kanalisation
(Art. 12 GSchV)
Ein Anschluss ist:
Zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit
normalem baulichen Aufwand herstellen lässt
Zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses
diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb
der Bauzone nicht wesentlich überschreiten
Wo/wie ist die Anschlusspflicht geregelt?
Vollzugspraxis/ Stand der Technik:
Anschluss ist zweckmässig,
Bestehende Kanalisation in geringer Entfernung
Problemlose Durchführung der Arbeiten
Anschluss ist zumutbar
Kosten von Fr. 8‘500.– pro Zimmer werden als
zumutbar beurteilt
(inkl. Anschlussgebühren)
kein fester Betrag
=> Anschlusskosten für 6 Zimmerhaus von Fr. 51‘000.-zumutbar
Abwasserentsorgung ausserhalb des Bereichs
der öffentlichen Kanalisation?
Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation ist
das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik
zu beseitigen:
Stand der Technik:
Bau Kleinkläranlage
(KLARA)
Stapeln in abflussloser Grube und Transport zur
ARA
Entsorgung von häuslichem Abwasser auf einem
Landwirtschaftsbetrieb
Grundsatz: Häusliches Abwasser darf nicht
unvermischt ausgebracht werden
Voraussetzungen für die Verwertung des
häuslichen Abwassers mit der
betriebseigenen Gülle:
Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone
Anteil (unverdünnten) Gülle beträgt mind. 25 %
Gülle / häusliches Abwasser fällt am gleichen Ort
an
Betrieb im Bereich der öffentlichen Kanalisation
gilt zusätzlich
mind. 8 DGVE (Rinder und Schweine)
Zusammenfassung / Überblick
< 8 DGVE < 8 DGVE
Bereich öffentliche Kanalisation:
Bereich ausserhalb öffentlicher
Kanalisation:
Anschluss an Kanalisation/ARA ist
zweckmässig und zumutbar
< 8 DGVE
> 8 DGVE
Öffentliche Kanalisation
Kein Anschluss ARA erforderlich
Anteil Vollgülle > 25 %
Anschluss ARA erforderlich
Anschluss ARA erforderlich
Anteil Vollgülle < 25 %
Bauzone
Anschluss ARA erforderlich
ARA-Anschluss
zwingend
> 8 DGVE
Kein Anschluss ARA erforderlich
Anteil Vollgülle > 25 %
< 8 DGVE
< 8 DGVE
Anteil Vollgülle < 25 %-> KLARA
> 8 DGVE
Anschluss an Kanalisation/ARA
ist nicht zweckmässig und zumutbar
Kosten für Anschluss
Kosten für Sanierungsleitung (optimale
Voraussetzungen):
Pflügen/Fräsen: ca. Fr. 25 – 30 pro Laufmeter
Kontrollschacht: bis ca. Fr. 1‘500.—
Kosten Kleinkläranlage (KLARA) Investitionen
Anlage
Bauseitige Arbeiten:
ca. Fr. 15’000.– bis Fr. 20’000.—
Aushub
Dichtheitsprüfung
Elektrische Einspeisung der Steuerung
Terrainarbeiten (Hinterfüllen der Anlage)
Total Kosten KLARA
ca. Fr. 20’000 bis 30’000.--
Kosten Kleinkläranlage (KLARA) - Unterhalt
Stromkosten ca. Fr. 100.– pro Jahr
Kontrolle / Wartung ca. Fr. 300.– bis Fr. 400
pro Wartung
(Anzahl Wartungen pro Jahr: 1 bis 2)
Regelmässige Kontrolle durch
Anlagebesitzer
=> Kosten Unterhalt Anlage: Fr. 400 bis Fr.
1000.– pro Jahr
Vollzug / Wann wird die Entsorgung des
häuslichen Abwassers beurteilt?
Genereller Entwässerungsplan (GEP) im Teilprojekt
Bauten ausserhalb der Bauzone
=> Im GEP wird der Handlungsbedarf aufgezeigt
Vollzug / Wann wird die Entsorgung des
häuslichen Abwassers beurteilt?
Die Entwässerung des häuslichen
Abwassers wird zwingend beurteilt:
Baugesuch (Sanierung, Umbau, Anbau, etc.)
Nutzungsänderung
Abparzellierung
Veränderung der Situation (z. B. Gruppenlösung)
Die Entwässerung kann beurteilt werden:
Umsetzung GEP-Plan über gesamtes
Gemeindegebiet
=> Aufwand / Ertrag
=> Unterschiedliche Handhabung der
Gemeinden
Vollzug / Aufgabenteilung
Gemeinde
Vollzugsbehörde
Baubewilligung
Baukontrolle
Kanton
rawi
Baubewilligungsverfahren
Raumplanerische Beurteilung
lawa
Landwirtschaftlicher Betrieb?
Beurteilung Gülleanfall, DGVE, etc. => landwirtschaftliche
Verwertung des häuslichen Abwassers möglich
uwe
Entwässerung des häuslichen Abwassers
Abklären Anschlusspflicht
Bewilligung für Kleinkläranlagen
Beispiele / Zumutbarkeit
Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze für ein 6
Zimmerhaus (kein Landwirtschaftsbetrieb, bzw.
weniger als 8 DGVE)
6*Fr. 8‘500.-- = Fr. 51‘000.—
Anschluss an die Kanalisation mittels 400 m Druckleitung:
400 m Druckleitung
: 400 * Fr. 30.-- = Fr. 12‘000.—
2 * Kontrollschacht
: 2 * Fr. 1‘500.-- = Fr. 3‘000.—
Pumpstation (inkl. Installation)
= Fr. 17‘500.—
Total Investitionen
= Fr. 32‘500.-Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist zumutbar.
Beispiele / Stöckli
Nutzungsänderung Stöckli:
Stöckli wird an Personen vermietet, welche nichts mit dem
Landwirtschaftsbetrieb zu tun haben (keine Verwandte, Personen
arbeiten nicht auf dem Betrieb)
Verwertung häusliches Abwasser ?
Im Bereich der öffentlichen Kanalisation:
Anteil der Vollgülle > 25 % und mind. 8 DGVE (Rinder- und
Schweine)
=> landwirtschaftliche Verwertung zulässig
=> Ansonsten Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation
Anteil der Vollgülle > 25 %
=> Güllengrube und landwirtschaftliche Verwertung zulässig
=> Ansonsten Bau Kleinkläranlage / abflusslose Grube und
Transport zur ARA
Beispiele / Abparzellierung
Verkauf Stöckli / Abparzellierung:
Landwirt verkauft Stöckli an Dritte und wird abparzelliert.
Verwertung häusliches Abwasser ?
Im Bereich der öffentlichen Kanalisation:
Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation
Bau Kleinkläranlage / abflusslose Grube und Transport zur
ARA
Zusammenfassung
Für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betriebe
gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften:
für den Anschluss an die Kanalisation (im Bereich der
Kanalisation)
bzw. die Behandlung des häuslichen Abwassers gemäss Stand
der Technik (ausserhalb des Bereichs der öffentlichen
Kanalisation)
Je nach Situation Sonderregelung für Landwirtschaftsbetriebe:
Verwertung des häuslichen Abwassers mit Gülle möglich
Für den Kanton Luzern ist die BAFU-Vollzugshilfe massgebend
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung