Häusliche Abwässer auf dem Landwirtschaftsbetrieb /ausserhalb Bauzone Fachtagung Raumplanung Pascal Caluori 26.11.2015 Inhalt Grundlagen / Vollzugshilfen Entsorgung des häuslichen Abwassers ausserhalb Bauzone Vollzug Anschlusspflicht Prinzip der Gleichbehandlung / Sonderregelung Landwirtschaftsbetriebe Kosten Wann wird die Entwässerung beurteilt Aufgabenteilung Kanton – Gemeinde Beispiele Wo ist die Anschlusspflicht / Abwasserentsorgung geregelt? Gewässerschutzgesetz Anschlusspflicht (Art. 11) Sonderregelung für Landwirte im Bereich der öffentlichen Kanalisation (Art. 12) Alternativen zum Anschluss an eine ARA (Art. 10) Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) Stand der Technik Gewässerschutzverordnung Präzisierung der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzone (Art.12) Zumutbar/zweckmässig Voraussetzung für die Befreiung der Anschlusspflicht Grundlagen / Vollzugshilfen Vollzugshilfen Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft (Bundesamt für Umwelt, BAFU 2011) (Gratis Download: www.umwelt-schweiz.ch/uv-1101-d) Abwasser im ländlichen Raum (Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA 2005) Wieso braucht es Vollzugshilfen? Definition Stand der Technik (Änderungen unterworfen) Gesetzesartikel „Praxistauglich machen“ Vollzugshilfe für Landwirte, Planer, Projektverfasser Auf einer Seite Thema häusliches Abwasser behandelt Überblick Keine Details geregelt Entsorgung von häuslichem Abwasser Prinzip der Gleichbehandlung: Für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betriebe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften: für den Anschluss an die Kanalisation (im Bereich der Kanalisation) bzw. die Behandlung des häuslichen Abwassers gemäss Stand der Technik (ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation) Je nach Situation Sonderregelung für Landwirtschaftsbetriebe: Verwertung des häuslichen Abwassers mit Gülle möglich Wo/wie ist die Anschlusspflicht geregelt? Grundsatz: Anschlusspflicht (Art. 11 GSchG) Bauzone Weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist Gebiete, für welche ein Anschluss zumutbar und zweckmässig ist Wo/wie ist die Anschlusspflicht geregelt? Definition „Bereich“ öffentlicher Kanalisation (Art. 12 GSchV) Ein Anschluss ist: Zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichen Aufwand herstellen lässt Zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten Wo/wie ist die Anschlusspflicht geregelt? Vollzugspraxis/ Stand der Technik: Anschluss ist zweckmässig, Bestehende Kanalisation in geringer Entfernung Problemlose Durchführung der Arbeiten Anschluss ist zumutbar Kosten von Fr. 8‘500.– pro Zimmer werden als zumutbar beurteilt (inkl. Anschlussgebühren) kein fester Betrag => Anschlusskosten für 6 Zimmerhaus von Fr. 51‘000.-zumutbar Abwasserentsorgung ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation? Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen: Stand der Technik: Bau Kleinkläranlage (KLARA) Stapeln in abflussloser Grube und Transport zur ARA Entsorgung von häuslichem Abwasser auf einem Landwirtschaftsbetrieb Grundsatz: Häusliches Abwasser darf nicht unvermischt ausgebracht werden Voraussetzungen für die Verwertung des häuslichen Abwassers mit der betriebseigenen Gülle: Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone Anteil (unverdünnten) Gülle beträgt mind. 25 % Gülle / häusliches Abwasser fällt am gleichen Ort an Betrieb im Bereich der öffentlichen Kanalisation gilt zusätzlich mind. 8 DGVE (Rinder und Schweine) Zusammenfassung / Überblick < 8 DGVE < 8 DGVE Bereich öffentliche Kanalisation: Bereich ausserhalb öffentlicher Kanalisation: Anschluss an Kanalisation/ARA ist zweckmässig und zumutbar < 8 DGVE > 8 DGVE Öffentliche Kanalisation Kein Anschluss ARA erforderlich Anteil Vollgülle > 25 % Anschluss ARA erforderlich Anschluss ARA erforderlich Anteil Vollgülle < 25 % Bauzone Anschluss ARA erforderlich ARA-Anschluss zwingend > 8 DGVE Kein Anschluss ARA erforderlich Anteil Vollgülle > 25 % < 8 DGVE < 8 DGVE Anteil Vollgülle < 25 %-> KLARA > 8 DGVE Anschluss an Kanalisation/ARA ist nicht zweckmässig und zumutbar Kosten für Anschluss Kosten für Sanierungsleitung (optimale Voraussetzungen): Pflügen/Fräsen: ca. Fr. 25 – 30 pro Laufmeter Kontrollschacht: bis ca. Fr. 1‘500.— Kosten Kleinkläranlage (KLARA) Investitionen Anlage Bauseitige Arbeiten: ca. Fr. 15’000.– bis Fr. 20’000.— Aushub Dichtheitsprüfung Elektrische Einspeisung der Steuerung Terrainarbeiten (Hinterfüllen der Anlage) Total Kosten KLARA ca. Fr. 20’000 bis 30’000.-- Kosten Kleinkläranlage (KLARA) - Unterhalt Stromkosten ca. Fr. 100.– pro Jahr Kontrolle / Wartung ca. Fr. 300.– bis Fr. 400 pro Wartung (Anzahl Wartungen pro Jahr: 1 bis 2) Regelmässige Kontrolle durch Anlagebesitzer => Kosten Unterhalt Anlage: Fr. 400 bis Fr. 1000.– pro Jahr Vollzug / Wann wird die Entsorgung des häuslichen Abwassers beurteilt? Genereller Entwässerungsplan (GEP) im Teilprojekt Bauten ausserhalb der Bauzone => Im GEP wird der Handlungsbedarf aufgezeigt Vollzug / Wann wird die Entsorgung des häuslichen Abwassers beurteilt? Die Entwässerung des häuslichen Abwassers wird zwingend beurteilt: Baugesuch (Sanierung, Umbau, Anbau, etc.) Nutzungsänderung Abparzellierung Veränderung der Situation (z. B. Gruppenlösung) Die Entwässerung kann beurteilt werden: Umsetzung GEP-Plan über gesamtes Gemeindegebiet => Aufwand / Ertrag => Unterschiedliche Handhabung der Gemeinden Vollzug / Aufgabenteilung Gemeinde Vollzugsbehörde Baubewilligung Baukontrolle Kanton rawi Baubewilligungsverfahren Raumplanerische Beurteilung lawa Landwirtschaftlicher Betrieb? Beurteilung Gülleanfall, DGVE, etc. => landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers möglich uwe Entwässerung des häuslichen Abwassers Abklären Anschlusspflicht Bewilligung für Kleinkläranlagen Beispiele / Zumutbarkeit Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze für ein 6 Zimmerhaus (kein Landwirtschaftsbetrieb, bzw. weniger als 8 DGVE) 6*Fr. 8‘500.-- = Fr. 51‘000.— Anschluss an die Kanalisation mittels 400 m Druckleitung: 400 m Druckleitung : 400 * Fr. 30.-- = Fr. 12‘000.— 2 * Kontrollschacht : 2 * Fr. 1‘500.-- = Fr. 3‘000.— Pumpstation (inkl. Installation) = Fr. 17‘500.— Total Investitionen = Fr. 32‘500.-Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist zumutbar. Beispiele / Stöckli Nutzungsänderung Stöckli: Stöckli wird an Personen vermietet, welche nichts mit dem Landwirtschaftsbetrieb zu tun haben (keine Verwandte, Personen arbeiten nicht auf dem Betrieb) Verwertung häusliches Abwasser ? Im Bereich der öffentlichen Kanalisation: Anteil der Vollgülle > 25 % und mind. 8 DGVE (Rinder- und Schweine) => landwirtschaftliche Verwertung zulässig => Ansonsten Anschluss an die öffentliche Kanalisation Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation Anteil der Vollgülle > 25 % => Güllengrube und landwirtschaftliche Verwertung zulässig => Ansonsten Bau Kleinkläranlage / abflusslose Grube und Transport zur ARA Beispiele / Abparzellierung Verkauf Stöckli / Abparzellierung: Landwirt verkauft Stöckli an Dritte und wird abparzelliert. Verwertung häusliches Abwasser ? Im Bereich der öffentlichen Kanalisation: Anschluss an die öffentliche Kanalisation Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation Bau Kleinkläranlage / abflusslose Grube und Transport zur ARA Zusammenfassung Für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betriebe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften: für den Anschluss an die Kanalisation (im Bereich der Kanalisation) bzw. die Behandlung des häuslichen Abwassers gemäss Stand der Technik (ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation) Je nach Situation Sonderregelung für Landwirtschaftsbetriebe: Verwertung des häuslichen Abwassers mit Gülle möglich Für den Kanton Luzern ist die BAFU-Vollzugshilfe massgebend Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
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