Geschäftliche Handlung, § 2 I Nr. 1 UWG

Prof. Dr. Olaf Sosnitza
Vorlesung UWG
Geschäftliche Handlung, § 2 I Nr. 1 UWG
1. Handeln im geschäftlichen Verkehr
Nicht:
Privates Handeln
Hoheitliches Handeln
2. Zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens
Objektiv:
Keine Förderungsabsicht nötig
3. Vor, bei oder nach Geschäftsabschluss
=> grds. auch Handlungen nach Vertragsabschluss erfasst