Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung UWG Geschäftliche Handlung, § 2 I Nr. 1 UWG 1. Handeln im geschäftlichen Verkehr Nicht: Privates Handeln Hoheitliches Handeln 2. Zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Objektiv: Keine Förderungsabsicht nötig 3. Vor, bei oder nach Geschäftsabschluss => grds. auch Handlungen nach Vertragsabschluss erfasst
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