Elektronisches Übermittlungsersuchen (eÜe)

Elektronisches
Übermittlungsersuchen (eÜe)
Öffentliche Stellen oder Behörden können das Verfahren „elektronische Übermittlungsersuchen“ nutzen,
wenn sie Daten der Deutschen Rentenversicherung zur
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Höhe von mindestens 500,00 Euro oder
zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder
einer in der Tabelle aufgeführten Aufgabe
Version 02
benötigen.
Behörde oder öffentliche Stelle
Aufgaben
Stadtkassen/Gemeindekassen/Landeskassen/
Gerichtskassen
Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
in Höhe von mindestens 500,00 Euro
Zweckverbände
Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
in Höhe von mindestens 500,00 Euro
Kosteneinzugsstellen der Justiz
Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
in Höhe von mindestens 500,00 Euro
Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe
Erfüllung der Aufgaben nach dem
SGB XII – Sozialhilfe
Jugendämter/Landesjugendämter/Jugendhilfestellen
Erfüllung der Aufgaben nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Wohngeldbehörden
Erfüllung der Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz
Elterngelddienststellen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG
Ämter und Landesämter für
Ausbildungsförderung
Erfüllung der Aufgaben nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bundesverwaltungsamt
Erfüllung der Aufgaben nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Gemeinsame Servicestellen und
Integrationsfachdienste
Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB IX –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Hauptfürsorgestellen/Versorgungsämter/
Landesversorgungsämter/
Orthopädische Versorgungsstellen
Erfüllung der Aufgaben nach der Kriegsopferversorgung nach dem BVG
Träger der (freien) Jugendhilfe oder nach
Landesrecht bestimmte Gemeinden oder
Gemeindeverbände
Durchsetzung von Kita-Gebühren (Kosten nach
§ 90 SGB VIII)
Künstlersozialkasse
Erfüllung der Aufgaben nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Behörden der Zollverwaltung
Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetztes oder nach
§ 66 SGB X
Adoptionsvermittlungsstellen
Erfüllung der Aufgabe nach
§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz
Wenn Sie Interesse an der Nutzung des Verfahrens haben, aber nicht als Behörde oder öffentliche Stelle in
dieser Übersicht aufgeführt sind, obwohl Sie einer der genannten Aufgaben erfüllen, wenden Sie sich bitte an
[email protected]
Wir prüfen, ob Ihre Teilnahme möglich ist.