Elektronisches Übermittlungsersuchen (eÜe) Öffentliche Stellen oder Behörden können das Verfahren „elektronische Übermittlungsersuchen“ nutzen, wenn sie Daten der Deutschen Rentenversicherung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Höhe von mindestens 500,00 Euro oder zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder einer in der Tabelle aufgeführten Aufgabe Version 02 benötigen. Behörde oder öffentliche Stelle Aufgaben Stadtkassen/Gemeindekassen/Landeskassen/ Gerichtskassen Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen in Höhe von mindestens 500,00 Euro Zweckverbände Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen in Höhe von mindestens 500,00 Euro Kosteneinzugsstellen der Justiz Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen in Höhe von mindestens 500,00 Euro Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII – Sozialhilfe Jugendämter/Landesjugendämter/Jugendhilfestellen Erfüllung der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Wohngeldbehörden Erfüllung der Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz Elterngelddienststellen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bundesverwaltungsamt Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Gemeinsame Servicestellen und Integrationsfachdienste Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Hauptfürsorgestellen/Versorgungsämter/ Landesversorgungsämter/ Orthopädische Versorgungsstellen Erfüllung der Aufgaben nach der Kriegsopferversorgung nach dem BVG Träger der (freien) Jugendhilfe oder nach Landesrecht bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände Durchsetzung von Kita-Gebühren (Kosten nach § 90 SGB VIII) Künstlersozialkasse Erfüllung der Aufgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Behörden der Zollverwaltung Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetztes oder nach § 66 SGB X Adoptionsvermittlungsstellen Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Adoptionsvermittlungsgesetz Wenn Sie Interesse an der Nutzung des Verfahrens haben, aber nicht als Behörde oder öffentliche Stelle in dieser Übersicht aufgeführt sind, obwohl Sie einer der genannten Aufgaben erfüllen, wenden Sie sich bitte an [email protected] Wir prüfen, ob Ihre Teilnahme möglich ist.
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