VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Haftung für unerlaubte Handlung [email protected] Folie 1 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Fehlen vertraglicher Ansprüche Steht der Geschädigte zum Schädiger nicht in einer vertraglichen Beziehung, kann er keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Es kommen nur sog. deliktische Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung in Betracht, § 823 ff. BGB. [email protected] Folie 2 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Haftung für unerlaubte Handlungen § 823 Abs. 1 BGB, Schadensersatzpflicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [email protected] Folie 3 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Voraussetzungen der Deliktshaftung • Rechtsgutsverletzung • Ursächlichkeit der Handlung/des Unterlassens für Verletzung • Widerrechtlichkeit der Verletzung • Verschulden des Verletzers • Schaden • Ursächlichkeit der Verletzung für den Schaden [email protected] Folie 4 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Rechtsgutsverletzung (geschützte Rechtsgüter, § 823 BGB) • Leben, Körper, Gesundheit, • Freiheit, • Eigentum, bspw. o Beschädigung, o Diebstahl oder o Entzug einer Sache, • sonstiges Recht, bspw. o Urheberrecht, o allg. Persönlichkeitsrecht. [email protected] Folie 5 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Ursächlichkeit von Handlung/Unterlassen für Verletzung • Aktives Tun • Unterlassen o nur dann relevant, wenn eine Handlungspflicht besteht o im Veranstaltungsrecht aber sehr häufig in Gestalt von Verkehrssicherungspflichten [email protected] Folie 6 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Widerrechtlichkeit der Verletzung • Rechtsgutverletzung muss widerrechtlich sein. • Widerrechtlichkeit wird grundsätzlich vermutet. • Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist zu beweisen: o Notwehr, o Notstand, o Einwilligung. [email protected] Folie 7 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Verschulden des Verletzers Schließlich muss der Verletzer die Rechtsgutsverletzung • vorsätzlich oder • fahrlässig (leichte Fahrlässigkeit genügt), also schuldhaft herbeigeführt haben. Vorsätzlich handelt, wer weiß, was er tut und dies auch will. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. [email protected] Folie 8 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Schadensentstehung Schließlich muss auch ein Schaden entstanden sein und zwar durch die Rechtsgutsverletzung. [email protected] Folie 9 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Rechtsfolge Schadenersatz Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist dies nicht möglich, hat der Schuldner den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Bei Sach- oder Personenschäden kann der Verletzte immer Schadenersatz in Geld verlangen, § 249 Abs. 2 BGB. [email protected] Folie 10 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Immaterieller Schadenersatz § 253 Abs. 2 BGB, Immaterieller Schaden Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. [email protected] Folie 11 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Haftung für fremdes Verschulden im Deliktsrecht Nach dem Täterprinzip des § 823 Abs. 1 BGB ist nur derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der einen Schaden auch verursacht hat. Im Veranstaltungsrecht handelt aber oft nicht der Veranstalter selbst, sondern ein Mitarbeiter oder Angestellter. Gem. § 831 BGB haftet der Veranstalter auch außerhalb vertraglicher Beziehungen für das Handeln seiner Mitarbeiter und Angestellten. [email protected] Folie 12 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen § 831 Abs. 1 BGB, Haftung für den Verrichtungsgehilfen Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. [email protected] Folie 13 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Voraussetzungen der Haftung für Verrichtungsgehilfen • Bestellung zu einer Verrichtung, • Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen, • rechtswidrige Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen, • Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung (durch die Tätigkeit selbst, nicht bloß bei Gelegenheit der Tätigkeit), • keine sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen. [email protected] Folie 14 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzung können nebeneinander bestehen. [email protected] Folie 15 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
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