Haftung für unerlaubte Handlung

VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen
Haftung für unerlaubte Handlung
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RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
VeranstaltungsR, Haftung für unerlaubte Handlungen
Fehlen vertraglicher Ansprüche
Steht der Geschädigte zum Schädiger nicht in einer vertraglichen Beziehung, kann er keine vertraglichen Ansprüche auf
Schadenersatz geltend machen.
Es kommen nur sog. deliktische Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung in Betracht, § 823 ff. BGB.
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Haftung für unerlaubte Handlungen
§ 823 Abs. 1 BGB, Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Voraussetzungen der Deliktshaftung
• Rechtsgutsverletzung
• Ursächlichkeit der Handlung/des Unterlassens für Verletzung
• Widerrechtlichkeit der Verletzung
• Verschulden des Verletzers
• Schaden
• Ursächlichkeit der Verletzung für den Schaden
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Rechtsgutsverletzung (geschützte Rechtsgüter, § 823 BGB)
• Leben, Körper, Gesundheit,
• Freiheit,
• Eigentum, bspw.
o Beschädigung,
o Diebstahl oder
o Entzug einer Sache,
• sonstiges Recht, bspw.
o Urheberrecht,
o allg. Persönlichkeitsrecht.
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Ursächlichkeit von Handlung/Unterlassen für Verletzung
• Aktives Tun
• Unterlassen
o nur dann relevant, wenn eine Handlungspflicht besteht
o im Veranstaltungsrecht aber sehr häufig in Gestalt von
Verkehrssicherungspflichten
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Widerrechtlichkeit der Verletzung
• Rechtsgutverletzung muss widerrechtlich sein.
• Widerrechtlichkeit wird grundsätzlich vermutet.
• Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist zu beweisen:
o Notwehr,
o Notstand,
o Einwilligung.
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Verschulden des Verletzers
Schließlich muss der Verletzer die Rechtsgutsverletzung
• vorsätzlich oder
• fahrlässig (leichte Fahrlässigkeit genügt),
also schuldhaft herbeigeführt haben.
Vorsätzlich handelt, wer weiß, was er tut und dies auch will.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt.
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Schadensentstehung
Schließlich muss auch ein Schaden entstanden sein und zwar
durch die Rechtsgutsverletzung.
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Rechtsfolge Schadenersatz
Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).
Ist dies nicht möglich, hat der Schuldner den Gläubiger in Geld
zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB.
Bei Sach- oder Personenschäden kann der Verletzte immer
Schadenersatz in Geld verlangen, § 249 Abs. 2 BGB.
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Immaterieller Schadenersatz
§ 253 Abs. 2 BGB, Immaterieller Schaden
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz
zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert
werden.
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Haftung für fremdes Verschulden im Deliktsrecht
Nach dem Täterprinzip des § 823 Abs. 1 BGB ist nur derjenige
zum Schadenersatz verpflichtet, der einen Schaden auch verursacht hat.
Im Veranstaltungsrecht handelt aber oft nicht der Veranstalter
selbst, sondern ein Mitarbeiter oder Angestellter. Gem. § 831
BGB haftet der Veranstalter auch außerhalb vertraglicher Beziehungen für das Handeln seiner Mitarbeiter und Angestellten.
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§ 831 Abs. 1 BGB, Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der
Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl
der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu
leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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Voraussetzungen der Haftung für Verrichtungsgehilfen
• Bestellung zu einer Verrichtung,
• Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen,
• rechtswidrige Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen,
• Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung (durch die
Tätigkeit selbst, nicht bloß bei Gelegenheit der Tätigkeit),
• keine sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen.
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Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche
Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung und
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzung
können nebeneinander bestehen.
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