immobilienratgeber Wer bezahlt die defekte Türklingel? Bei Liegenschaften im Stockwerkeigentum macht es einen Unterschied, ob die Klingel beim Hauseingang oder neben der Wohnungstüre kaputtgeht. Das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers räumt ihm das Recht ein, seine Wohnung als Alleineigentümer zu nutzen. Damit verbunden ist aber auch die Pflicht, die Unterhaltskosten für die eigenen vier Wände selber zu tragen. Darunter fällt auch die Klingel neben der Wohnungstüre. Sie befindet sich zwar im Treppenhaus und damit im gemeinschaftlichen Gebäudeteil. Aber ihre Funktion ist ausschliesslich mit der Wohnung verbunden. Deshalb muss der Stockwerkeigentümer eine Reparatur selber bezahlen. Anders sieht die Sache bei der Klingel im Hauseingang aus: Dort eingerichtete Türöffnungs- und Sicherheitsanlagen gelten als gemeinschaftliche Installation, denn sie dienen üblicherweise allen Miteigentümern. Deshalb müssen bei einer fälligen Reparatur auch alle Eigentümer einen Anteil an den Kosten übernehmen. Wie verhält es sich mit den Namensschildern? Hier ist der Stockwerkeigentümer verantwortlich – sowohl für das Namensschild vor seiner Wohnung als auch für jenes beim Hauseingang. Er muss also seine Beschriftung selber anbringen und bei Bedarf ergänzen oder ersetzen. Als Stockwerkeigentümer sollten Sie bedenken, dass die Namensschilder eine aussagekräftige «Visitenkarte» über die Hausbewohner abgeben: Einheitliche Namensschilder zeigen Ruhe, Ausgeglichenheit, ein funktionierendes Miteinander und wenige Eigentümerwechsel an. Demgegenüber weisen Klebestreifen und Papierzettel an den Schildern darauf hin, dass die Bewohner möglicherweise auch beim Gebäudeunterhalt eher unkoordiniert vorgehen. Wenn die Eigentümergemeinschaft nichts anderes beschlossen hat, sollten also alle Namensschilder gleich beschriftet werden. Die Mitglieder des SVIT Bern unterstützen und beraten Sie gerne! SVIT Bern – der regionale Kompetenzpartner für alle Immobilienfragen
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