Wer bezahlt die defekte Türklingel? immobilienratgeber

immobilienratgeber
Wer bezahlt die defekte
Türklingel?
Bei Liegenschaften im Stockwerkeigentum macht es einen
Unterschied, ob die Klingel
beim Hauseingang oder neben
der Wohnungstüre kaputtgeht.
Das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers räumt ihm das Recht ein, seine Wohnung als Alleineigentümer zu
nutzen. Damit verbunden ist aber auch
die Pflicht, die Unterhaltskosten für die
eigenen vier Wände selber zu tragen.
Darunter fällt auch die Klingel neben
der Wohnungstüre. Sie befindet sich
zwar im Treppenhaus und damit im gemeinschaftlichen Gebäudeteil. Aber ihre Funktion ist ausschliesslich mit der
Wohnung verbunden. Deshalb muss der
Stockwerkeigentümer eine Reparatur
selber bezahlen. Anders sieht die Sache bei der Klingel im Hauseingang aus:
Dort eingerichtete Türöffnungs- und
Sicherheitsanlagen gelten als gemeinschaftliche Installation, denn sie dienen
üblicherweise allen Miteigentümern.
Deshalb müssen bei einer fälligen Reparatur auch alle Eigentümer einen Anteil
an den Kosten übernehmen.
Wie verhält es sich mit den Namensschildern? Hier ist der Stockwerkeigentümer verantwortlich – sowohl für
das Namensschild vor seiner Wohnung
als auch für jenes beim Hauseingang.
Er muss also seine Beschriftung selber
anbringen und bei Bedarf ergänzen oder
ersetzen.
Als Stockwerkeigentümer sollten Sie
bedenken, dass die Namensschilder eine aussagekräftige «Visitenkarte» über
die Hausbewohner abgeben: Einheitliche
Namensschilder zeigen Ruhe, Ausgeglichenheit, ein funktionierendes Miteinander und wenige Eigentümerwechsel an.
Demgegenüber weisen Klebestreifen
und Papierzettel an den Schildern darauf hin, dass die Bewohner möglicherweise auch beim Gebäudeunterhalt eher
unkoordiniert vorgehen. Wenn die Eigentümergemeinschaft nichts anderes beschlossen hat, sollten also alle Namensschilder gleich beschriftet werden. Die
Mitglieder des SVIT Bern unterstützen
und beraten Sie gerne!
SVIT Bern – der regionale Kompetenzpartner für alle Immobilienfragen