N U T Z U N G S V E R E I N B A R U N G

NUTZUNGSVEREINBARUNG
V e r t r a g N r. /2006
Zwischen
dem Studentenwerk Trier, Anstalt des öffentlichen Rechts, Universitätsring 12a, 54296 Trier
vertreten durch den Geschäftsführer
und
...
vertreten durch
...,
wird folgende Nutzungsvereinbarung geschlossen:
§1
Zur Durchführung der Veranstaltung wird den zuvor genannten Personen
von ... Uhr bis ... Uhr das 2. Untergeschoss im Gebäude der Mensa Tarforst überlassen.
am
...,
§2
Die Überlassung erfolgt gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von ... sowie Hinterlegung
einer Kaution für Schönheitsreparaturen in Höhe von .
Abholung des Schlüssels und Hinterlegung der Kaution am Veranstaltungstag bis 14.30 Uhr in
der Forum Cafeteria. Anschließend Übernahme der Getränke und der Räumlichkeiten.
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§3
(1)Der Veranstalter haftet dem Studentenwerk für alle Schäden, die durch die Veranstaltung oder
durch Besucher der Veranstaltung innerhalb der Mensa (einschließlich der Verkehrsflächen, sanitären Anlagen sowie der Außenanlagen) entstehen. Er ist verpflichtet, dem Studentenwerk unverzüglich alle aufgetretenen Schäden zu melden. Das Studentenwerk behält sich vor, in besonderen Fällen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verlangen.
(2)Der Benutzer ist zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet, sofern diese anlässlich der Veranstaltung
notwendig werde sollte.
(3)Er hat die Anweisungen des Personals des Studentenwerks zu befolgen.
(4)Der Geschäftsführer des Studentenwerks oder dessen Beauftragte haben das Recht, jederzeit die
überlassenen Räume zu betreten und - sofern der Benutzer für einen ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung nicht garantieren kann - die Veranstaltung zu schließen.
(5)Der Benutzer seinerseits ist verpflichtet, die Ordnung der Veranstaltung zu gewährleisten und ggf.
die Veranstaltung zu beenden und den Raum zu räumen.
§4
(1)Die Veranstaltung erfolgt in ausschließlicher Verantwortung der Veranstalter. Gegen Gesetze wird
bei der Veranstaltung nicht verstoßen; das Ziel der Veranstaltung läuft nicht der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zuwider.
(2)Die Benutzung von Megaphonen im Mensa- und Cafeteriabereich - auch vor der Veranstaltung - ist
nicht gestattet.
§5
Das Studentenwerk haftet nicht für Schäden, die den Veranstaltungsteilnehmern infolge von Mängeln
an Grundstücken, Gebäuden und Gegenständen sowie durch Außerachtlassung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entstehen. Sie betreiben keine Garderobenablage und übernehmen für Garderobe keine Haftung. Der Benutzer hat alle Maßnahmen zu veranlassen, die die Haftungsfreistellung
des Studentenwerks bewirken (Haftungsausschlusserklärungen der Benutzer etc.).
§6
(1)Die Veranstaltung erfolgt in der ausschließlichen Verantwortung des Benutzers. Die Wände
(Durchgang zu den Toiletten) und Säulen sind in geeigneter Weise vor Verschmutzungen zu
schützen.
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(2)Er hat alle erforderlichen steuer-, urheber-, gewerberechtlichen und sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen rechtzeitig zu erwirken und die ihm auferlegten Pflichten auf seine
Kosten zu erfüllen. Er ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Anträge auf Erteilung gaststättenrechtlicher Gestattungen bzw. Sperrzeitverkürzungen sind
beim Ordnungsamt der Stadt ... zu stellen.
Bei Veranstaltungen, bei denen durch Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen
gefährdet werden kann (Versammlung, Ausstellungen, Theateraufführungen) ist eine Brandsicherheitswache erforderlich. Die Brandsicherheitswache wird von der Gemeindefeuerwehr durchgeführt.
Über Umfang und Art der Durchführung der Brandsicherheitswache entscheidet die Feuerwehr. Die
Vorschriften des Landesgesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfe (Brandschutzgesetz)
vom 27.06.1974 (GVBl. S. 265) in der jeweils neuesten Fassung sind zu beachten.
§7
Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Räume ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen. Dasselbe gilt für jede sonstige Art der vollständigen oder teilweisen Überlassung von Rechten aus dieser
Vereinbarung sowie für die Ausübungsgestaltung zugunsten eines Dritten.
§8
Die Anbringung von Schildern, Plakaten oder anderen Werbemitteln bedarf der Zustimmung des Studentenwerks. Sie sind vom Benutzer nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich wieder zu entfernen.
§9
Technische Geräte (Overhead-Projektor, Diaprojektor etc.) müssen gesondert bei der Technischen
Abteilung (Abt. IV) der Universität angefordert werden. Bei Veranstaltungen, die umfangreiche technische Anlagen erfordern, ist eine Bedienung bzw. Überwachung durch eine Fachkraft der Technischen
Abteilung erforderlich. Hierfür anfallende Kosten sind im Nutzungsentgelt nicht beinhaltet.
§ 10
Der Veranstalter verpflichtet sich,
⇒ die benutzten Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung von der Firma ... reinigen zu
lassen. Hier ist eine Grundreinigung zu beauftragen.
⇒ Die Tische und Stühle dürfen am Tag der Veranstaltung nicht vor 16:30 Uhr abgeräumt werden und
müssen am Folgetag nach der Reinigung in der Zeit von 09:30 Uhr und 10:30 Uhr zurückgestellt
werden. Weitere Einzelheiten werden mit der Firma Rottstock GmbH vereinbart.
⇒ Der Reinigungsvertrag ist dem Studentenwerk spätestens drei Tage vor der Veranstaltung vorzulegen.
⇒ Die Details sind mit der Firma ... abzuklären.
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⇒ Für die Müllentsorgung sind ausschließlich die Behältnisse der Mensa zu nutzen.
§ 11
(1)Das Studentenwerk kann von der Vereinbarung zurücktreten oder die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn:
⇒ der Benutzer gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, insbesondere eine andere als
in dieser Vereinbarung vorgesehene Veranstaltung ankündigt oder durchführt, den Versicherungsnachweis nicht fristgemäß erbringt,
⇒ das Studentenwerk oder die Hochschule die Räume wegen unvorhersehbarer Umstände oder
aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im hochschul-öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt.
(2)Rücktritt oder fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Benutzer zu erklären. Die Zustellung der
Rücktritts- bzw. Kündigungsschrift kann auch durch Anschlag an den Eingangstüren der überlassenen Räume erfolgen. Der Benutzer hat grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch. Er bleibt
darüber hinaus zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, wenn der Rücktritt oder die Kündigung aus einem Grunde erfolgt ist, den er zu vertreten hat.
§ 12
Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung werden dem Veranstalter in Zukunft die Räume nicht mehr für
Veranstaltungen dieser Art zur Verfügung gestellt. Dasselbe gilt bei Zahlungsverzug. Mündliche Abreden sind unwirksam.
§ 13
(1)Das Nutzungsentgelt in Höhe von ... ist bis spätestens ... auf das Konto des Studentenwerks ... mit
dem Vermerk „Nutzungsentgelt Mensa, Vertrag Nr. ... vom ... zu überweisen.
(2)Die Hinterlegung der Kaution für Schönheitsreparaturen in Höhe von ... ist am Tage der Veranstaltung beim Studentenwerk Trier vorzunehmen.
§ 14
Durch die in § 1 der Nutzungsvereinbarung näher bezeichnete Veranstaltung dürfen die im näheren
Umfeld wohnenden Parteien nicht gestört werden. Die gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere die
Bestimmungen der Lärmschutzverordnung - sind bei jeder Veranstaltung zu beachten.
Die Veranstaltung sowie die an diesem Abend anwesende verantwortliche Person ist anzugeben bei der Polizeiwache ...
§ 15
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(1)Der Veranstalter verpflichtet sich, die zum Ausschank kommenden Getränke durch das Studentenwerk zu beziehen.
(2)Gemäß Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVo) ist das
2. Untergeschoß der Mensa Tarforst für maximal 300 Personen zugelassen.
(3)Anfallender Müll ist nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, da ansonsten
eine kostendeckende Berechnung der Müllabfuhrgebühren erfolgen muss.
(4)Bei Bühnenaufbau ist die Bühne des Studentenwerks zu benutzen.
(6)Sofern Starkstrom benötigt wird, bitten wir Sie, sich rechtzeitig mit der Technischen Abteilung der
Universität (...) in Verbindung zu setzen.
(7)Es dürfen keine Gegenstände an den Deckenverstrebungen befestigt bzw. aufgehangen werden.
Sonstige Vereinbarungen:
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Trier,
Trier, _______________
Für das Studentenwerk Trier
Für den Veranstalter
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Verteiler:
- Veranstalter
- Polizeiwache Innenstadt, Herrn Theo Roth
- Leiter Verpflegungsbetriebe
- Cafeteria Forum
- Leitstand Universität, Herrn Michael Kirchen
- Buchhaltung
- zdA
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