Fall 1: „Strichjunge“ S hat einen schweren Raub an einem seiner

Fall 1:
„Strichjunge“ S hat einen schweren Raub an einem seiner „Freier“ begangen. Als am
nächsten Tag in der Bildzeitung eine Phantomzeichnung des Täters erscheint, wird noch am
selben Tag der S sehr ähnlich sehende Taxifahrer T als mutmaßlicher Täter festgenommen
und einige Zeit später trotz heftiger Unschuldsbeteuerungen wegen schweren Raubes
angeklagt.
T, der kein Alibi für die Tatzeit hat, bittet angesichts der vielen Indizien, die gegen ihn
sprechen, seinen Bruder B, in einem Schreiben an das Gericht eidesstattlich zu versichern,
dass er zur Zeit der Tat mit ihm Karten gespielt habe, was nicht der Wahrheit entspricht. Für
den Fall, dass das nicht genügen sollte, möchte er dies als Zeuge aussagen und diese Aussage
notfalls auch beeiden. B, der aufgrund des Vorlebens seines Bruders diesen für den Täter hält,
erklärt sich dazu bereit, allerdings erst, nachdem ihm T verspricht, seine nächste Urlaubsreise
zu finanzieren.
B schreibt den gewünschten Brief ans Gericht und sagt in der Hauptverhandlung (HV)
entsprechend aus. Danach wird die HV unterbrochen. Vor dem Wiederbeginn der HV wird
gegen B Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage bei der StA erstattet, wovon B
allerdings nichts weiß.
Bevor er auf seine Aussage vereidigt wird, berichtigt B seine Aussage, weil er inzwischen
von dem Strafmaß für Meineid erfahren hat.
Strafbarkeit von T und B ?
Fall 1 - Lösung:
Strafbarkeit des B:
A. § 156 durch Schreiben an das Gericht ?
I. TB
1. Obj. TB
a. Versicherung an Eides Statt = selbstständige, vom Eid zu unterscheidende Form der
Beteuerung der Richtigkeit von Angaben, setzt eine Erklärung voraus, durch die der
Täter unter Verwendung der Worte „an Eides Statt“ oder gleich bedeutender
Ausdrücke unm. die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt, kann schriftl. oder mündl.
erfolgen (+), schriftl.
b. Versicherung muss vor einer zust. Behörde abgegeben werden.
aa. Behörde i.S.d. StGB ist gem. § 11 I Nr. 7 auch ein Gericht.
bb. Schriftl. eidesstattl. Versicherung i.S.d. § 156 ist abgegeben, wenn die Urschrift in
den Machtbereich der Behörde gelangt ist, bei der sie Beweiszwecken dienen soll (+),
das Schreiben des B ist in den Machtbereich des Gerichts gelangt und sollte auf dessen
Überzeugung einwirken, d.h. Beweiszwecken dienen.
cc. Zust. Behörde für Abnahme eidesstattl. Versicherungen ist im Strafverf. allein das
Gericht, nicht StA oder Polizei. Zust. ist ein StrafG zur Abnahme eidesstattl.
Versicherungen von Zeugen dann, wenn diese Tatsachen zum Gegenstand haben, die
für Neben- oder Zw.-Entscheidungen bedeutsam sind, also z.B. für die Entscheidung
über die Fortdauer der U-Haft, die Eröffnung des Hauptverf., die Aussetzung der
Vollstreckung oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO. Hier
Gericht nicht zust. für die Abnahme der Versicherung des B, weil für alle Umstände, die die
Schuld- und Straffrage betreffen, der Strengbeweis (= zulässige Beweismittel sind
Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden) gilt.
Eidesstattl. Versicherung nicht vor zust. Behörde abgegeben.
Obj. TB (-).
§ 156 (-).
B. §§ 258 I, 22, 23 I durch dass. Verh. ?
I. Vollendung (-), weil rw. Tat (= schuldh. Straftat, bei der weder ein persönl.
Strafausschließungsgrund noch ein Verfahrenshindernis eingreift) des T (-).
II. Vers. Strafvereitelung ist strafbar, § 258 IV.
III. TB (§ 22)
1. Subj. TB = dolus directus II bzgl. Vereitelungshandlung, dolus eventualis bzgl. Vortat,
dolus directus I bzgl. Vereitelungserfolg (= Verhängung von Strafe oder Maßnahme)
(+), B will das Gericht vom Alibi des T überzeugen und hat sich Straftat des T vorgestellt.
2. Obj. TB = unm. Ansetzen = der Täter hat die Schwelle zum „jetzt geht’s los“
überschritten und das Rechtsgut wird bereits in dem Sinne angegriffen, dass das
Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere wesentl. Zw.-Schritte unm. in die
TB-Verwirkl. einmündet, mit der Folge, dass aus der Sicht des Täters das
Angriffsobjekt schon konkr. gefährdet ist (+), Absenden des Schreibens.
IV. RW. (+), Nothilfe gem. § 32 (-) oder Notstandshilfe gem. § 34 (-), Nothilfe bzw.
Notstandshilfe gegen formell rm. Verurteilungen bzw. Anklagen (-), Schuld des Verurteilten
oder Angeklagten irrelevant. RW. (+), kein formeller Fehler bzgl. der Anklage gegen T
ersichtl.
V. Schuld-Prüfung erübrigt sich hier ausnahmsweise, weil für Teilnahme RW. der
Vortat ausreicht und
VI. Strafbarkeit offensichtl. (-), weil persönl. Strafausschließungsgrund § 258 VI (+), B hat
zugunsten eines Angehörigen i.S.d. § 11 I Nr. 1 a gehandelt; fakultativer Strafverzicht wegen
groben Unverstands i.S.d. § 23 III = Versuch ist konkr. ungefährl. und diese Ungefährl.
ist für jedermann, der über einen gesunden Menschenverstand verfügt, von vornherein
und ohne weiteres erkennbar (-), Unkenntnis von der Untaugl. einer eidesstattl.
Versicherung als Mittel zur Strafvereitelung reicht dafür nicht aus.
§§ 258 I, 22, 23 I (-).
C. § 153 I durch Aussage in der Hauptverhandlung (HV) ?
I. TB
1. Obj. TB = vollendete Falschaussage vor Gericht ?
Str., wann eine Aussage als falsch anzusehen ist:
a. M 1 = subj. Th.:: Aussage ist falsch, wenn sie Wissen und Vorstellungsbild des
Aussagenden widerspricht.
Danach falsche Aussage des Zeugen B (+).
b. M 2 = obj. Th.:: Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirkl. Geschehen nicht
übereinstimmt, ihr Inhalt der obj. Wirkl. widerspricht.
Danach falsche Aussage des Zeugen B (+).
c. M 3 = Pflicht-Th.:: Aussage ist falsch, wenn der Aussagende seine Aussagepflicht
verletzt. Dies ist der Fall, wenn er das von ihm reproduzierbare Erlebnisbild zur Sache nicht
vollständig und obj. richtig wiedergibt und den Vernehmenden auch nicht von Zweifeln an
der Qualität der Reproduktion unterrichtet.
Danach falsche Aussage des Zeugen B (+).
Da nicht ersichtl., dass Prozessbeteiligte noch Fragen an ihn stellen wollten, vollendete
Falschaussage des B vor Gericht (+).
2. Subj. TB = Vorsatz (+), B kannte Unrichtigkeit seiner Angaben und die Pflichtwidrigkeit.
II. RW. (+), s.o.
III. Schuld
1. § 35 I 1 ?
a. Ggw. nicht anders abwendbare Gefahr für die Freiheit eines Angehörigen ?
aa. T ist Angehöriger des B. s.o.
bb. Gefahr für die Freiheit des T (+), mindestens ein Jahr Freiheitsentzug in minder schw.
Fällen des schw. Raubes, § 250 III.
cc. Nicht anders abwendbar (+), große Ähnl. mit dem wirkl. Täter und kein Alibi.
dd. Ggw. ist die Gefahr, wenn bei natürl. Weiterentwicklung der Sachlage der Eintritt
einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinl. ist, wenn nicht rechtzeitig
Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Freiheitsentzug droht zwar erst nach Erlass des rechtskräftigen Urteils, ausreichend ist
jedoch, wenn der Schaden zwar nicht unm. bevorsteht, aber nur durch sofortiges Handeln
abgewendet werden kann (+), wenn B erst in der nächsten Instanz ausgesagt hätte, wäre
diese Aussage unglaubhaft gewesen.
b. Kenntnis der Notstandslage und Rettungswille des B ?
aa. Kenntnis der Notstandslage (+), Wissen um drohenden Freiheitsentzug.
bb. Rettungswille (+), dass die versprochene Finanzierung der Urlaubsreise den Ausschlag
gab, spielt keine Rolle.
Also Vorauss. des § 35 I 1 (+).
c. Gem. § 35 I 2 ist der Täter trotzdem nicht entschuldigt, wenn es ihm zumutbar war, die
Gefahr hinzunehmen.
aa. Auch ein unschuldiger Angeklagter ist verpflichtet, die Gefahr der Freiheitsstrafe
hinzunehmen. § 35 I 2 ist nach dem Gesetzeswortlaut täterbezogen.
bb. Fragl. ist, wie dieses Merkmal in den Fällen der hier vorliegenden Notstandshilfe zu
interpretieren ist. Mutet die Rechtsordnung dem Angeklagten zu, sich dem rechtsstaatl.
Strafverf. zu unterwerfen, dann gilt das auch für die dem Angeklagten nahe stehenden
Personen, umso mehr, wenn - wie hier - nach Vorstellung der nahe stehenden Person der
Tatvorwurf berechtigt ist.
§ 35 I 2 also (+), d.h. Entschuldigung gem. § 35 I 1 (-).
IV. Strafbarkeit
1. Fakultative Strafmilderung gem. § 35 I 2 i.V.m. § 49 I ?
a. Mögl., weil Zumutbarkeit gem. § 35 I 2 (+). s.o.
b. Vorauss. (+), das Gericht wird bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass B
glaubte, zugunsten eines Schuldigen auszusagen.
2. Fakultative Strafmilderung oder Strafverzicht gem. §§ 157 I, 49 II (-), die Gefahr für
den Angehörigen muss durch eine wahrheitsgem. Aussage des Zeugen unm. hervorgerufen
oder nicht unerhebl. gesteigert werden (-), wenn B wahrheitsgem. ausgesagt hätte, befände
sich T in ders. Situation wie vor der Aussage des B.
3. Fakultative Strafmilderung oder Strafverzicht gem. §§ 158 I, 49 II ?
a. Str., ob eine Berichtigung trotz Anzeigeerstattung als rechtzeitig anzusehen ist:
aa. M 1: Rechtzeitigkeit u.a. (-), wenn vor Berichtigung Anzeige erstattet worden ist, vgl.
Wortlaut des § 158 II.
Danach Rechtzeitigkeit (-).
bb. M 2: § 158 I auch dann (+), wenn der Täter von der Anzeige usw. noch keine Kenntnis
hat.
Danach Rechtzeitigkeit (+), wenn die weiteren Vorauss. der Rechtzeitigkeit vorliegen.
cc. SE: M 2 ist zuzustimmen, weil diese Erweiterung des § 158 I zugunsten des Täters dem
kriminalpolitischen Zweck des § 158 I, Berichtigungen falscher Aussagen zu fördern, besser
entspricht und auch in diesen Fällen der gute Wille des Täters gegeben ist.
Insoweit Rechtzeitigkeit (+).
b. Es darf noch kein Nachteil (= jede Beeinträchtigung eines anderen in seiner
Rechtsstellung, die über eine bloße Verschlechterung der Beweislage hinausgeht, wie
z.B. Erlass eines ungünstigen Urteils oder einer einstweiligen Verfügung, Einstellung der
Zwangsvollstreckung, Erhebung der öffentl. Klage, Erteilung des Erbscheins, Belastung mit
zusätzl. Kosten) für einen anderen entstanden sein (+).
c. Die Berichtigung muss bei der Entscheidung (= die die jeweilige Instanz abschließende,
nicht notwendig bereits rechtskräftige) noch verwertet werden können (+).
Rechtzeitigkeit gem. § 158 I (+).
§§ 153 I, 158 I, 49 II (+).
D. §§ 154 I, 22, 23 I durch dass. Verh. ?
I. Vollendeter Meineid (-).
II. Vers. Meineid ist strafbar, §§ 23 I Alt. 1, 12 I.
III. TB (§ 22)
1. Subj. TB = Vorsatz (+), Wille des B, die Aussage in der HV notfalls zu beschwören.
2. Obj. TB = unm. Ansetzen (-), B hat noch nicht mit dem Nachsprechen der Eidesformel
begonnen.
§§ 154 I, 22, 23 I (-).
E. §§ 258 I, 22, 23 I durch dass. Verh. ?
I. Vollendung (-), weil rw. Tat des T (-) und Erfolg (-).
II. Vers. Strafvereitelung ist strafbar, § 258 IV.
III. TB (§ 22)
1. Subj. TB (+), s.o.
2. Obj. TB = unm. Ansetzen (+), Aussage in der HV.
IV. RW. (+), s.o.
V. Schuld-Prüfung hier überflüssig, weil offensichtl.
VI. Strafbarkeit (-), persönl. Strafausschließungsgrund § 258 VI (+), s.o. (§ 24 I braucht
also nicht erörtert zu werden).
§§ 258 I, 22, 23 I (-).
F. §§ 154 I, 30 II Var. 1 durch Erklärung gegenüber T, notfalls einen Meineid zu schwören ?
I. TB
1. Obj. TB
Sich-Bereiterklären = Täter teilt seine Bereitschaft zur Begehung eines Verbrechens
einem anderen mit oder nimmt die Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens
durch einen anderen an (+), B hat sich gegenüber T zur Leistung eines Meineids bereit
erklärt.
2. Subj. TB = Vorsatz (+).
II. RW. (+), s.o.
III. Schuld (+), s.o.
IV. Strafbarkeit (-), wenn Rücktritt gem. § 31 I Nr. 2 (+), B müsste sein Vorhaben freiw.
aufgegeben haben.
Str., was Freiw. des Rücktritts vorauss.:
1. M 1: Freiw. (+), wenn der Täter denkt: „Ich will nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich
könnte.
Danach Freiw. des B (+).
2. M 2: Freiw. (+), wenn nach den Maßstäben der Verbrechervernunft nicht zwingend
geboten.
Danach Freiw. des B (+).
3. Freiw. (+), wenn aus autonomen = situationsunabhängigen Motiven.
Danach Freiw. des B (+).
§§ 154 I, 30 II Var. 1 (-).
Ergebnis für B: B ist strafbar gem. §§ 153 I, 158 I, 49 II.
Strafbarkeit des T:
A. §§ 159 Alt. 2, 156 (= vers. Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt) durch
Bitte an B, eine eidesstattl. Versicherung ans Gericht zu schicken ?
I. Str., ob § 159 anwendbar ist in Fällen, in denen die vom Anstifter ins Auge gefasste
Haupttat schlechthin nicht vollendet werden konnte:
1. M 1: § 159 nicht anwendbar, wenn das vom Anstifter ins Auge gefasste Verh. allenfalls zu
einem straflosen untaugl. Vers. führen könnte.
Danach §§ 159 Alt. 2, 156 (-), weil Vers. des § 156 (Vergehen ohne eigene Vers.Strafbarkeit) straflos ist.
2. M 2: Auch solche Fälle unterfallen dem § 159.
Danach §§ 159 Alt. 2, 156 (+).
3. SE: Ein Verh., das für den Haupttäter mangels einer Vers.-Strafdrohung niemals strafbar
sein kann, kann nicht zur Rechtfertigung der Bestrafung einer vers. Anstiftung herangezogen
werden. M 1 ist also zu folgen.
§§ 159 Alt. 2, 156 (-).
B. §§ 258 I, 22, 23 I, 26 durch dass. Verh. ?
I. TB
1. Obj. TB
a. Vorsätzl. rw. Tat eines anderen (+), §§ 258 I, 22, 23 I des B.
b. Bestimmen str.:
aa. M 1: Bestimmen = Verursachen des Tatentschlusses.
Danach Bestimmen (+), Bitte des T.
bb. M 2: Bestimmen = Verursachen des Tatentschlusses durch Kommunikationsakt.
Danach Bestimmen (+).
cc. M 3: Bestimmen = unm. auffordernde Einwirkung auf den Willen des Täters.
Danach Bestimmen (+).
dd. M 4: Bestimmen setzt einen gemeinsamen Tatplan von Vorder- und Hintermann voraus.
Danach (-), Tatplan stammte allein von T.
ee. SE: M 4 ist abzulehnen, weil sie den Unterschied zw. Anstiftung und Mittäterschaft
verwischt. M 1, 2 und 3 kommen hier zu dems. Ergebnis, so dass sich eine weitere SE
erübrigt.
Bestimmen also (+).
2. Subj. TB
a. Vorsatz bzgl. Bestimmen (+).
b. Vollendungsvorsatz bzgl. der Tat des anderen (-), T wusste, dass B keine vollendete
Strafvereitelung begehen konnte, weil rw. Tat (= obj. TB-Merkmal des § 258 I) des T (-).
§§ 258 I, 22, 23 I, 26 (-).
C. §§ 153 I, 26 durch Bitte, in der HV falsch auszusagen ?
I. TB
1. Obj. TB
a. Vorsätzl. rw. Tat eines anderen (+), § 153 I des B.
b. Bestimmen durch T (+).
2. Subj. TB
a. Vollendungsvorsatz (+).
b. Bestimmungsvorsatz (+).
II. RW. (+).
III. Schuld (+), § 35 I 1 (-), Zumutbarkeit gem. § 35 I 2 (+).
IV. Strafbarkeit
1. Fakultative Strafmilderung gem. §§ 35 I 2, 49 I (+), Berücksichtigung, dass T
unschuldig.
2. Fakultative Strafmilderung oder Strafverzicht gem. §§ 157 I, 49 II (-), § 157 gilt nicht
für Teilnehmer.
§§ 153 I, 26, 35 I 2, 49 I (+).
D. §§ 160 I, 153 I durch dass. Verh. (-), Anwendbarkeit des § 160 hier (-), greift nur ein bei
Verleitung eines vermeintl. oder tatsächl. Gutgl. (d.h. wenn vollendete Anstiftung, §§ 153
I, 26 (+) oder vers. Anstiftung, §§ 159 Alt. 1, 153 I (+), ist § 160 nicht anwendbar).
E. §§ 154 I, 30 I 1 Alt. 1 durch dass. Verh. ?
I. Vollendete Anstiftung (-).
II. Vers. Anstiftung zum Meineid ist strafbar, §§ 23 I Alt. 1, 12 I.
III. TB (§ 22)
1. Subj. TB
a. Vollendungsvorsatz bzgl. Haupttat (+), T hat vollendeten Meineid des B für mögl. gehalten
und billigend in Kauf genommen.
b. Bestimmungsvorsatz bzgl. Haupttat (+).
2. Obj. TB = unm. Ansetzen zur Anstiftung (+).
IV. RW. (+).
V. Schuld (+).
VI. Strafbarkeit
1. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 1 oder gem. § 31 II (-).
2. Obligatorische Strafmilderung gem. §§ 30 I 2, 49 I (+).
§§ 154 I, 30 I 1 Alt. 1, 30 I 2, 49 I (+).
F. §§ 258 I, 22, 23 I, 26 durch dass. Verh. ?
I. TB
1. Obj. TB
a. Vorsätzl. rw. Tat eines anderen (+), §§ 258 I, 22, 23 I des B.
b. Bestimmen durch T (+).
2. Subj. TB (-), Vollendungsvorsatz (-). s.o..
§§ 258 I, 22, 23 I, 26 (-).
Konkurrenzen und Ergebnis für T: T hat durch dies. Handlung eine vollendete Anstiftung zu
§ 153 I und eine vers. Anstiftung zu § 154 I schuldh. verwirkl. Normalerweise tritt hinsichtl.
ders. Straftat die vers. Anstiftung hinter der erfolgreichen zurück. Hier reicht aber die vers.
Anstiftung (zum Verbrechen § 154 I) weiter als die vollendete Anstiftung (zum Vergehen
153 I), es besteht daher Idealkonkurrenz.
T ist strafbar gem. §§ 153 I, 26, 154 I, 30 I 1 Alt. 1, 30 I 2, 49 I, 52 I.