2 PV Event 2015 Rechtsfragen im Plangenehmigungsverfahren

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Ausgewählte Rechtsfragen im
Plangenehmigungsverfahren
Planvorlagen-Events 2015
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Peter Rey
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Inhalt
• Erstellen von elektrischen Anlagen ausserhalb von Bauzonen
• Kabelschutzrohre – was es zu beachten gilt
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Inhalt
Erstellen von elektrischen Anlagen ausserhalb
von Bauzonen
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Pro memoria
• Das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen ist
ein konzentriertes Entscheidverfahren
• Eine einzige Behörde – das ESTI oder in definierten Fällen
das BFE – beurteilt in einem einzigen Entscheid die
Einhaltung der verschiedenen bundes- oder
kantonalrechtlichen Vorschriften; dazu gehören auch die
materiellen Anforderungen des Bundesgesetzes über die
Raumplanung
• Die betroffenen Kantone und die betroffenen Fachbehörden
des Bundes (ARE, BAFU, BAV, BAZL etc.) werden angehört
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Erstellen von elektrischen Anlagen ausserhalb
von Bauzonen: Kein neues Thema
• Das Thema beschäftigt das ESTI (und die Gesuchstellerinnen)
seit rund 15 Jahren in zunehmendem Masse
• 2004/2005 und 2010/2011: Planvorlagen-Events des ESTI zu
diesem Thema
• 2012: Veröffentlichung der ESTI-Mitteilung «Schalt- und
Transformatorenstationen ausserhalb von Bauzonen;
Standortbegründung als Bestandteil des
Plangenehmigungsgesuchs»
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Wichtige Grundsätze im Raumplanungsrecht
• Haushälterische Nutzung des Bodens
• Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet
• Standortgebundenheit
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Trennung Baugebiet – Nichtbaugebiet
• Grundsatz Nr. 1: Anlagen zur Erschliessung der Bauzonen
gehören in die Bauzonen
• Grundsatz Nr. 2: Anlagen zur Erschliessung der
Nichtbauzonen gehören in die Bauzonen, wenn dies möglich
ist
• Daraus folgt: Das Errichten von Anlagen ausserhalb von
Bauzonen ist eine Ausnahme; hierfür müssen besonders
wichtige und objektive Gründe vorliegen
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Standortgebundenheit
Bauten und Anlagen können ausserhalb der Bauzonen bewilligt
werden, wenn:
• ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert, und
• keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
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Standortgebundenheit
Der Zweck der Baute oder Anlage erfordert einen Standort
ausserhalb der Bauzonen heisst:
• Die Baute oder Anlage ist aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der
Bauzonen angewiesen (positive Standortgebundenheit),
oder
• die Baute oder Anlage ist aus bestimmten Gründen in einer
Bauzone ausgeschlossen; hierfür müssen aber besonders
wichtige und objektive Gründe vorliegen (negative
Standortgebundenheit)
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Standortgebundenheit
«keine überwiegenden Interessen entgegenstehen» heisst:
• Die Entscheidbehörde muss eine umfassende
Interessenabwägung vornehmen; es sind alle für den
Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen
einzubeziehen
• Als entgegenstehende Interessen, die ins Gewicht fallen,
gelten beispielsweise: Schonung von Natur und Landschaft;
Schonung eines BLN-Gebiets, Erhaltung von Waldfunktionen
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Standortbegründung im
Plangenehmigungsverfahren
• Das Erfordernis für den Standort einer Anlage (Schalt- oder
Transformatorenstation) ausserhalb der Bauzonen muss von
der Gesuchstellerin mit einer Standortbegründung
nachgewiesen werden.
• Die Standortbegründung ist zwingender Bestandteil des
Plangenehmigungsgesuchs für eine geplante Anlage
ausserhalb der Bauzonen
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Inhalt der Standortbegründung
• Es ist die Entfernung der geplanten Anlage zu den nächsten
Bauzonen anzugeben, und es ist ein Zonenplan mit Legende
beizulegen
• Es ist zu begründen, weshalb ein Standort innerhalb der
Bauzonen nicht möglich ist
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Entfernung zu den nächsten Bauzonen;
Zonenplan mit Legende
Ein Zonenplan mit Legende ist notwendiger
Bestandteil der Standortbegründung
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Entfernung zu den nächsten Bauzonen;
Zonenplan mit Legende
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Entfernung zu den nächsten Bauzonen;
Zonenplan mit Legende
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Entfernung zu den nächsten Bauzonen;
Zonenplan mit Legende
> 500 m
> 500 m
> 500 m
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Inhalt der Standortbegründung
Es sind der mögliche und der geplante Versorgungsperimeter
der zu errichtenden Anlage anzugeben
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Möglicher und geplanter Versorgungsperimeter
der geplanten Anlage
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Inhalt der Standortbegründung
• Es sind zwei bis drei Varianten möglicher Standorte (gemäss
Prioritätenordnung) zu prüfen und aufzuzeigen
• Es sind keine Alibi-Standorte, sondern echte Alternativen zu
prüfen
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Prioritätenordnung bei Standort ausserhalb der
Bauzonen
1. In einem bestehenden Gebäude
2. Angebaut an eine andere bestehende Hochbaute
3. In einer anderen bestehenden Gebäudegruppe integriert
(z.B. im Hofbereich eines mehrere Gebäude umfassenden
Bauernhofs)
4. In unmittelbarer Nachbarschaft einer anderen bestehenden
Anlage (z.B. Kreuzung oder Gabelung von Strassen)
5. Frei stehend ohne unmittelbare Nachbarschaft zu einer
bestehenden Anlage nur in besonderen Fällen
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Prioritätenordnung (vgl. Ziff. 1 vorne)
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Prioritätenordnung (vgl. Ziff. 2 vorne)
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Prioritätenordnung (vgl. Ziff. 2 vorne)
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Prioritätenordnung (vgl. Ziff. 2 vorne)
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Prioritätenordnung (vgl. Ziff. 3 vorne)
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Prioritätenordnung (vgl. Ziff. 4 vorne)
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Zwei bis drei Varianten möglicher Standorte
prüfen (keine Alibi-Standorte)
Variante 3 angelehnt an die
Strasse
Variante 2 angebaut an
ein bestehendes
Gebäude
Variante 1 in einem
bestehenden Gebäude
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Inhalt der Standortbegründung
• Die geprüften Standorte sind zu bewerten (Vor- und
Nachteile)
• Konzentration auf einen Standort; es ist zu begründen,
weshalb dieser Standort bevorzugt wird
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Inhalt der Standortbegründung
Eine Fotomontage dient als Beleg für eine gute Integration der
Anlage am geplanten Standort
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Fotomontage
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Inhalt der Standortbegründung
Bei Begründung mit nichtionisierender Strahlung ist
anzugeben, wo konkret welche Belastungen vermieden werden
sollen (in Prozenten des Grenzwerts)
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Konzentration auf einen Standort; Begründung
• Die Gesuchstellerin muss für den von ihr gewählten Standort
der geplanten Anlage wichtige und objektive Gründe geltend
machen
• Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Errichtung
der geplanten Anlage innerhalb der Bauzonen
(Versorgungsperimeter) nicht möglich ist und dass der
geplante Standort ausserhalb der Bauzonen viel vorteilhafter
ist, als die anderen möglichen Standorte ausserhalb der
Bauzonen
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Konzentration auf einen Standort; Begründung
Keine ausreichenden Gründe für einen Standort der geplanten
Anlage ausserhalb der Bauzonen sind insbesondere:
• Geringere Landerwerbskosten
• Voraussichtlich keine Einsprachen im
Plangenehmigungsverfahren
• Die Weigerung von Eigentümern, der geplanten Anlage auf
ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen
• Die geplante Anlage ist viel schöner als die zu ersetzende
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Standortbegründung; Zusammenfassung
(Checkliste)
• Entfernung der geplanten Anlage zu den nächsten Bauzonen
angeben und einen Zonenplan mit Legende beilegen;
begründen, weshalb ein Standort innerhalb der Bauzonen
nicht möglich ist
• Den möglichen und den geplanten Versorgungsperimeter
der zu errichtenden Anlage angeben
• Zwei bis drei Varianten möglicher Standorte prüfen und
aufzeigen; keine Alibi-Standorte prüfen
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Standortbegründung; Zusammenfassung
(Checkliste)
• Die geprüften Standorte bewerten (Vor- und Nachteile
auflisten) und begründen, weshalb ein bestimmter Standort
bevorzugt wird
• Eine Fotomontage anfertigen, die als Beleg für eine gute
Integration der Anlage am geplanten Standort dient
• Falls erforderlich, weitere Dokumente hinzufügen (z.B.
bezüglich NIS)
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Unvollständige Standortbegründung:
Konsequenzen
• Eine unvollständige Standortbegründung muss von der
Gesuchstellerin nachgebessert werden
• Eine unvollständige Standortbegründung wird weder dem
betroffenen Kanton noch dem ARE zur Stellungnahme
überwiesen
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Standortbegründung: Hinweis
Das ESTI wird im Verlauf des Sommers 2015 im Internet und im
Bulletin Electrosuisse / VSE das Muster einer
Standortbegründung veröffentlichen
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Inhalt
Kabelschutzrohre – was es zu beachten gilt
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Rohranlagen; Ausgangslage
• Im Rahmen von Tiefbauarbeiten, zum Beispiel beim Bau
oder der Sanierung von Strassen, bei Meliorationen oder
Entwässerungen im Landwirtschaftsgebiet oder bei
Walderschliessungen werden oft Rohranlagen mitverbaut,
ohne dass der endgültige Verwendungszweck dieser Anlagen
im Zeitpunkt der Erstellung bereits definitiv bestimmt ist
• Mit diesem Vorgehen können Synergien bei der Erstellung
der verschiedenen Infrastrukturen genutzt und der Aufwand
(Kosten, Organisation, Bauverfahren etc.) optimiert werden
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Rohranlagen; Ausgangslage
• Im Siedlungsgebiet ist die künftige Nutzung der so erstellten
Rohranlagen vielfach offen (Wasser, Abwasser, Elektrizität,
Telekommunikation, Gas)
• Ausserhalb des Siedlungsgebiets dagegen ist der
Verwendungszweck der Rohranlagen in der Regel bekannt
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Rohranlagen; Grundsätze
• Die Erstellung dieser Anlagen ist eine bauliche Tätigkeit und
unterliegt somit im Grundsatz der Bewilligungspflicht
• Im Rahmen eines Baubewilligungs- beziehungsweise
Plangenehmigungsverfahrens prüft die zuständige Behörde,
ob ein geplantes Vorhaben die massgeblichen Vorschriften
bezüglich Umwelt, Natur und Landschaft, Raumplanung und
weiterer öffentlicher Interessen (z.B. elektrische Sicherheit)
einhält; ist dies der Fall, erteilt die Behörde – allenfalls unter
Bedingungen und Auflagen – die Bewilligung
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Rohranlagen; Zuständigkeit
• Wird im Rahmen des Baus oder der Sanierung von Strassen
beabsichtigt, Rohranlagen zu verlegen, die verschiedenen
Verwendungszwecken dienen können, so werden diese
Arbeiten im Rahmen eines koordinierten, kantonalen
Verfahrens bewilligt
• Wird beabsichtigt, eine Rohranlage einzig mit dem Zweck zu
verlegen, darin später ein Hochspannungskabel einzuziehen,
so ist noch zu klären, wer Bewilligungsbehörde ist; infrage
kommen das ESTI oder der Kanton beziehungsweise die
Gemeinde
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Rohranlagen; Zuständigkeit
Bei Projekten, die in einem koordinierten Verfahren gemäss
dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung
von Entscheidverfahren mit einem Gesamtentscheid einer
Bundesbehörde bewilligt werden (z.B. Rohranlagen in einem
Autobahn- oder Eisenbahntunnel), wird der
Plangenehmigungsentscheid des ESTI durch die Bewilligung der
für dieses Projekt zuständigen Leitbehörde ersetzt; das ESTI
muss aber auch in diesen Fällen angehört werden und dem
Projekt zustimmen
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Kabeleinzug in bestehende Rohranlage;
Zuständigkeit ESTI
• Der Einzug von Hochspannungskabeln in eine bestehende
Rohranlage ist plangenehmigungspflichtig
• Das Gleiche gilt für den Einzug von Niederspannungskabeln
in eine bestehende Rohranlage, welche sich in einem
Schutzgebiet nach eidgenössischem oder kantonalem Recht
befindet
• Die übrigen Niederspannungskabel sind in der Regel
anlässlich der Inspektion zu bewilligen
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Kabeleinzug in bestehende Rohranlage;
Zuständigkeit ESTI
Im Plangenehmigungsgesuch für den Kabeleinzug (Rohranlage
im kantonalen Verfahren bewilligt) muss die Gesuchstellerin
folgende Unterlagen / Angaben liefern:
• Die bestehende Rohranlage ist in den Plänen einzuzeichnen
• eine Kopie der im kantonalen Verfahren erteilten
Bewilligung ist beizulegen
• die Gesuchstellerin muss bestätigen, dass die Zustimmung
der betroffenen Grundeigentümer vorliegt
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Kabeleinzug in bestehende Rohranlage;
Zuständigkeit ESTI
• Das ESTI prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Plangenehmigung erfüllt sind
• Es kann vorkommen, dass der geplante Kabeleinzug vom ESTI,
beispielsweise aufgrund der NISV, nicht bewilligt werden kann,
obschon ursprünglich die Rohranlage von einer kantonalen oder
kommunalen Behörde bewilligt worden ist
• Die Gesuchstellerin muss sich bewusst sein, dass die Bewilligung
für die Rohranlage durch die kantonale oder kommunale Behörde
keine Sachzwänge für später schaffen kann
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Rohranlagen; Fazit
• Werden Rohranlagen erstellt, bedarf es in der Regel einer
behördlichen Bewilligung
• Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Kabelleitung vom ESTI bewilligt wird, bloss weil die
Kabelschutzrohranlage bestehend ist
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Rohranlagen; Hinweis
Eine Mitteilung des ESTI zu diesem Thema ist in Vorbereitung;
voraussichtlicher Publikationstermin: Sommer 2015
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Peter Rey, Leiter Rechtsdienst
8320 Fehraltorf
[email protected]
044 956 12 05
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