Prüfen Sie, ob ein wichtiger Grund nach § 626 BGB für eine

Übersicht: Kündigungsgründe nach § 626 BGB
Prüfen Sie, ob ein wichtiger Grund nach § 626 BGB für eine
außerordentliche Kündigung vorliegt.
1.
Die wiederholte Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen kann eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht der
Schadenseitritt, sondern der Grad der heraufbeschworenen Gefahr.
2.
Eine grobe Beleidigungen im Betrieb kann eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen. Ausländerfeindliche Äußerungen sind grundsätzlich als
Kündigungsgrund geeignet.
3.
Wird der Arbeitgeber von Dritten (z. B Kunden oder Lieferanten) unter Druck
gesetzt und steht vor der Wahl, entweder einem Arbeitnehmer zu kündigen oder
aber schwere wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen, ist regelmäßig eine
außerordentliche Kündigung möglich (Druckkündigung).
4.
Das unerlaubte Anfertigen von Fotokopien berechtigt nur dann zur
außerordentlichen Kündigung, wenn ein ausdrückliches betriebliches Verbot
besteht und die Einhaltung des Verbots streng überwacht wird.
5.
Die Trunkenheit eines Berufskraftfahrers berechtigt in der Regel zur
außerordentlichen Kündigung. Begeht der Kraftfahrer Fahrerflucht oder wird sein
Führerschein eingezogen, kann der Arbeitgeber ebenfalls außerordentlich
kündigen.
6
Wird ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer während der
Krankschreibung des Öfteren bei anderweitigen Arbeiten, in Bars oder Restaurants
angetroffen, kann dem „Simulanten“ außerordentlich gekündigt werden, es sei
denn, das Verhalten ist unschädlich und die Krankheit ist nicht nur vorgetäuscht.
7.
Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Nebenbeschäftigung nicht mehr in der Lage,
seinen Arbeitspflichten nachzukommen oder tritt er in Wettbewerb zu seinem
Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber außerordentlich kündigen. Ebenso, wenn eine
Nebenbeschäftigung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.
8.
9.
10.
Der Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot kann eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen.
Einem Arbeitnehmer, der unter dem Verdacht der Bestechung oder Bestechlichkeit
steht, kann in der Regel außerordentlich gekündigt werden.
Sexuelle Belästigungen sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche
Kündigung auszusprechen.
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20.
Spesenbetrug berechtigt zur außerordentlichen Kündigung.
Straftaten im privaten Bereich berechtigen nur zur außerordentlichen Kündigung,
wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken (z. B. Vermögensdelikte eines
Angestellten in Vertrauensstellung, grobe Verkehrsdelikte eines
Berufskraftfahrers).
Straftaten während der Arbeitszeit zulasten des Arbeitgebers rechtfertigen
grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.
Die bewusste Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik kann eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Arbeitszeitbetrug (Manipulation von Arbeitszeiterfassungsgeräten) ist ein Grund
für eine außerordentliche Kündigung.
Ein tätlicher Angriff auf Kollegen, Vorgesetzte und Kunden rechtfertigt eine
außerordentliche Kündigung.
Trunk- und Drogensucht berechtigen zur außerordentlichen Kündigung, wenn
das Arbeitsverhältnis davon berührt ist.
Unterschlagung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch bei
geringfügigen Schäden (Emmily-Fall).
Eigenmächtiger Urlaubsantritt berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen
Kündigung, ebenso unbefugte Urlaubsüberschreitungen.
Berechtigt ist eine außerordentliche Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer unrichtige
Behauptungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Arbeitgebers
verbreitet und diesem dadurch Nachteile erwachsen (Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht).
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