KÜNDIGUNG AM PERSONALGESPRÄCH Urteil VB.2014.00359 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. Mai 2015 R. arbeitete ab Dezember 2012 bei der Gemeinde Y. Am 17. Juni 2013 wurde R. in einem Gespräch das rechtliche Gehör bis zum 20. Juni 2013 gewährt. Die Gemeinde Y. behauptete vor Gericht, sie habe R. dabei zugleich gekündigt. Noch am 17. Juni 2013 verunfallte R. und am 8. Juli 2013 (in der Sperrfrist) teilte der Gemeinderat Y. dem R. schriftlich mit, das Arbeitsverhältnis würde auf den 30. September 2013 aufgelöst. Vor Gericht machte die Gemeinde Y. aber geltend, für das Schreiben vom 8. Juli 2015 habe sie in den Turbulenzen anstehender Tagesgeschäfte unglücklicherweise die Form der Kündigung gewählt, obwohl sie ja schon im Gespräch vom 17. Juni 2013 gekündigt habe. – Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde R.s gut und stellte die Nichtigkeit der Kündigung fest. Dr. iur. Philip Conradin-Triaca Rechtsanwalt, M Sc BA A. Urteil VB.2014.00359 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. Mai 2015 1.Sachverhalt R. arbeitete ab Dezember 2012 bei der Gemeinde Y. im Kanton Zürich. Am 2. Mai 2013 drohte der Gemeinderat Y. dem R. die Kündigung an. Am 17. Juni 2013 erfolgte ein weiteres Gespräch zwischen dem Gemeinderat und R. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde R. ein Schreiben vorgelegt, welches R. das rechtliche Gehör zur Kündigung gewährte. Vor Verwaltungsgericht war strittig, ob R. an diesem Gespräch ebenfalls das Kündigungsschreiben übergeben wurde. Ein Protokoll wurde nicht erstellt. ZV-INFO JUNI 2015 R. verliess daraufhin das Besprechungszimmer. Gemäss Aussage der Sekretärin teilte R. ihr dabei mit, man habe ihm gekündigt. Auch dies war vor Verwaltungsgericht strittig. Am selben Tag (17. Juni 2013) versandte die Gemeinde Y. das Schreiben «Rechtliches Gehör». Strittig war, ob sie auch die Kündigung versandte. Noch am 17. Juni 2013 verunfallte R. Er war unfallbedingt bis 14. August zu 100 % arbeitsunfähig, daraufhin krankheitsbedingt bis 31. August 2013 zu 50 %. Das Schreiben «Rechtliches Gehör» und allenfalls auch das mitgesandte Kündigungsschreiben gingen R. deshalb während der dreissigtägigen Sperrfrist nach dem Unfall zu. Am 8. Juli 2013 teilte der Gemeinderat Y. dem R. mit, er sehe sich veranlasst, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist und unter Einhaltung einer Sperrfrist von 30 Tagen auf den 30. September 2013 aufzulösen. Der Gemeinderat Y. führte vor Verwaltungsgericht aus, es sei für dieses Schreiben unglücklicherweise und in den Turbulenzen der Tagesgeschäfte die Kündigungsform gewählt worden. Eigentlich habe man R. mit diesem Schreiben nur mitteilen wollen, dass sich die Kündigungszeit (zufolge bereits ausgesprochener Kündigung) durch die unfallbedingte Sperrfrist um einen Monat verlängere. – R. hingegen brachte vor Verwaltungsgericht vor, mit diesem Schreiben vom 8. Juli 2013 sei ihm gegenüber erstmals die Kündigung zugestellt worden, wobei diese zufolge der noch laufenden Sperrfrist nichtig gewesen sei. Am 30. September 2013 teilte R. dem Gemeinderat mit, die Kündigung sei noch während der dreissigtägigen Sperrfrist erfolgt und daher nichtig. Er bot dabei seine Arbeitskraft an. Die Gemeinde Y. teilte R. mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 ihre abweichende Auffassung mit. Am 6. November 2013 erhob R. erfolglos Rekurs an den Bezirksrat X. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Juni 2014 beantragte R., es sei der bezirksrätliche Entscheid aufzuheben, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und der Lohn ab 1. Oktober 2013 weiter auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2015 im Wesentlichen gut. 2.Erwägungen Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Gemeinde Y. über kein eigenes Personalrecht verfügt. Anwendbar sei deshalb in diesem Fall das kantonalzürcherische Personalrecht. Dieses wie- RECHT 7 derum verweise für die Kündigung zur Unzeit auf die Bestimmungen des Obligationenrechts. Demnach beträgt die Sperrfrist im ersten Anstellungsjahr 30 Tage (E. 4). Das Verwaltungsgericht hatte sodann den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen bzw. die einander widersprechenden Darstellungen von R. und der Gemeinde Y. zu würdigen. In den Akten fand sich tatsächlich eine auf den 17. Juni 2013 datierte Kündigung mit dem Hinweis «Einschreiben/Übergabe»; diese wurde aber nicht gegengezeichnet. Beigeheftet war diesem Kündigungsschreiben in den Akten das Schreiben «Rechtliches Gehör». In diesem Schreiben wurde R. darauf hingewiesen, dass er bis zum 20. Juni 2013 schriftlich Stellung nehmen könne, andernfalls aufgrund der Akten entschieden würde. Das Verwaltungsgericht schloss, beides dürfte R. zugesandt worden sein (E. 5.4). Ferner dürfte man R. an der Besprechung vom 17. Juni 2013 beides vorgelegt haben, aber nicht zwecks Kündigung, sondern zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs (bis 20. Juni) zur erst beabsichtigten Kündigung. Es sei denkbar, dass das Kündigungsschreiben als blosser Entwurf zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beigeheftet worden sei (E. 5.5). Dies schloss das Verwaltungsgericht auch daraus, dass die Gemeinde Y. am 8. Juli 2013 eine Kündigung zustellte, 8 RECHT welche im Text dem Kündigungsschreiben (Entwurf) vom 17. Juni 2013 entsprach, jedoch ein späteres Datum (Ende August) als Kündigungstermin vorsah. Am 8. Juli 2013 konnte der Gemeinderat Y. damit nicht von einer gültigen Kündigung am 17. Juni 2013 ausgegangen sein. Die Aussage der Sekretärin, R. habe ihr beim Verlassen des Besprechungszimmers davon berichtet, man habe ihm gekündigt, erachtete das Verwaltungsgericht als nicht massgeblich, da im Dialekt phonetisch ähnlich klinge, ob gekündigt worden sei oder die Kündigung erst in Aussicht gestellt worden sei (E. 5.5). Das Verwaltungsgericht schloss, die Kündigung vom 8. Juli 2013 (und ohnehin die vielleicht am 17. Juni postalisch versandte Kündigung) sei noch während der 30-tägigen Sperrfrist zugegangen und daher nichtig (E. 6). Ein Vertrag der Parteien über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor, auch wenn R. nicht umgehend gegen die Kündigung vom 8. Juli 2013 opponiert habe (E. 7). Das Arbeitsverhältnis dauere demnach noch an (E. 8). Die Parteien hatten vor Verwaltungsgericht zu den Verhältnissen ab dem 1. Oktober 2013 kaum Ausführungen gemacht. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb nicht darüber entscheiden, ob R. der gesamte Lohn nachzuzahlen ist. Denn der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er durch eine neue Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Er darf in dieser Zeit nicht einfach untätig den Lohn beziehen, sondern muss sich nach zumutbaren anderweitigen Verdienstmöglichkeiten umsehen. Das Verwaltungsgericht wies den Fall daher zur weiteren Abklärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück (E. 9). B.Bemerkungen 1.Sachverhalt Die Parteien hatten zum Sachverhalt gegensätzliche, unvereinbare Ausführungen gemacht. Die Gemeinde Y. wollte am 17. Juni 2013 das Kündigungsschreiben (hoheitlich zwecks Kündigung und nicht nur zur Gewährung des rechtlichen Gehörs) übergeben haben, während R. dies bestritt. Das Verwaltungsgericht hatte daher anhand der offerierten Beweise zu entscheiden, welcher Schilderung es Glauben schenkt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht auf die Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde Y. abgestellt. In ehrenamtlich geführten Gemeinden kommt es zwar regelmässig zu prozeduralen Fehlern im Kündigungsverfahren. Indes war widersprüchlich, zu kündigen und gleichzeitig eine mehrtägige Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs anzusetzen, zumal das Schreiben zum rechtlichen Gehör den Hinweis ZV-INFO JUNI 2015 enthielt, dass erst anschliessend entschieden werde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Aussage, dass erst daraufhin entschieden wird, standen der Vornahme der Kündigung am 17. Juni 2013 gerade entgegen. Einen weiteren offensichtlichen Widerspruch setzte die Gemeinde Y. dadurch, dass sie R. am 8. Juli 2013 erneut ein Kündigungsschreiben versandte. Weder wies sie den neuen Kündigungstermin (Ende August) dabei als Korrektur zum Termin gemäss früherer Kündigung (Ende Juli) aus noch bezog sie sich dabei in irgendeiner Weise auf die angebliche frühere Kündigung. Schliesslich ging offenbar auch aus den Akten nicht hervor, dass der Gemeinderat vor dem 17. Juni 2013 einen definitiven Beschluss über die Kündigung gefasst hätte. 2.Personalgespräch Die Übergabe der schriftlichen Kündigung im Rahmen eines Personalgesprächs ist verbreitet, gerade um Zustellungsschwierigkeiten oder einer Erkrankung des Mitarbeiters vorzugreifen. Sie ist allerdings mit Beweisschwierigkeiten behaftet, da es anders als beim postalischen Versand am Zustellungsnachweis fehlt. Der Arbeitgeber verlangt deshalb in der Regel vom Arbeitnehmer, dass dieser den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigt. Die entsprechende Aufforderung liegt auch in der Kompetenz des Arbeitgebers; es fehlt jedoch gegenüber dem Gekündigten an einer wirksamen Durchsetzungsmöglichkeit: Der Gekündigte hat keine Strafe zu befürchten, wenn er die Unterschrift verweigert. Vor diesem Hintergrund kann es dem Arbeitgeber dienen, wenn er das Gespräch mit der Kündigungsübergabe protokolliert. In Lehre und Rechtsprechung – und je nach Gemeinwesen unterschiedlich – finden sich verschiedene Ansichten darüber, ob und wann eine Protokollierung zwingend ist. Jedenfalls für die Übergabe der Kündigung wäre die Protokollierung für den Arbeitgeber beweisrechtlich hilfreich. Gleichzeitig kann sich für den Arbeitgeber eine ZV-INFO JUNI 2015 Protokollierung als Falle erweisen, wenn er nämlich im Rahmen des Kündigungsverfahrens Fehler begeht, die sich in der Gesprächsprotokollierung niederschlagen. In das Protokoll darf der Arbeitnehmer Einsicht nehmen; er darf es ebenfalls als Beweismittel verwenden, wo es ihm dient. Abzugrenzen ist die Übergabe der schriftlichen Kündigung von der mündlichen Kündigung. Die mündliche Kündigung ist personalrechtlich in den meisten Gemeinwesen nicht wirksam, gilt doch für Verfügungen in der Regel das Schriftlichkeitserfordernis. Abzugrenzen ist die Übergabe der schriftlichen Kündigung auch von der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat richtig ausgeführt, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs oft ein Entwurf (oder aber ein Auszug) der Kündigung mitgegeben wird. Nach erfolgter Stellungnahme des Arbeitgebers passen die Arbeitgeber die Kündigung daraufhin an und legen dar, wieso sie an der Kündigung festhalten. Dass von der Kündigung zufolge der Stellungnahme abgesehen wird, kommt nur selten vor. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs kann sich auf den Arbeitnehmer psychisch enorm belastend auswirken, so dass gewisse Gemeinwesen es in der Praxis teils (rechtsverletzend) vorziehen, ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zu kündigen und stattdessen eine Pönale zu bezahlen. Hätte auch die Gemeinde Y. – wie vor Verwaltungsgericht behauptet – am 17. Juni 2013 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gekündigt, wäre die Kündigung – im Kanton Zürich – wirksam gewesen; die Gemeinde Y. hätte allenfalls eine Pönale zahlen müssen, weil sie das rechtliche Gehör verletzte. 3.Sperrfrist Von einem Beratungsbedarf der Gemeinde Y. zeugt, dass sie trotz Unfall während der Sperrfrist (8. Juli 2013) kündigte. Die Sperrfrist kommt in zwei Fällen zum Tragen: Erfolgt die Kündigung während der Sperrfrist, ist sie nichtig. Erfolgt die Kündigung hingegen vor der Sperrfrist, schiebt die Sperrfrist (sofern die Arbeitsunfähigkeit noch andauert) den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus (vgl. E. 4 des Urteils). Da das Verwaltungsgericht eine Kündigung am 17. Juni 2013 nicht als erstellt erachtete, erfolgte die Kündigung erst am 8. Juli 2013 und damit während der Sperrfrist. Dies führt zu ihrer Nichtigkeit. Eine Zustellung der Kündigung mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wäre ebenfalls in die Sperrfrist gefallen. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde Y. wollte sie im Schreiben vom 8. Juli 2013 nur darauf hinweisen, dass die Sperrfrist zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende September führt, da sie bereits am 17. Juni 2013 im Gespräch gekündigt habe. Der Wortlaut des Schreibens vom 8. Juli 2013 war mit dieser Sachverhaltsdarstellung aber unvereinbar. 4.Nichtigkeit In den meisten Personalrechtsordnungen der Schweiz ist die Kündigung zur Unzeit «nichtig». Die personalrechtliche Nichtigkeit deckt sich dabei nicht in jedem Fall mit der Nichtigkeit, wie sie im Verwaltungsprozess definiert wird. Verwaltungsprozessual meint Nichtigkeit, dass die Kündigung nie wirksam werden kann, dass sich also der Betroffene auch ohne Anfechtung und nach mehreren Jahren noch darauf berufen könnte. Mit Blick auf diese erhebliche Rechtsfolge und das Interesse an der Rechtssicherheit wird für eine nichtige Verfügung daher vorausgesetzt, dass sie einen besonders schweren Mangel aufweist, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Im Bundespersonalrecht wird vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Kündigung zur Unzeit nicht als nichtig, sondern (in Abgrenzung zum Obligationenrecht) nur als anfechtbar definieren wollte. Folge ist, dass sie ohne Anfechtung binnen RECHT 9 Frist rechtswirksam wird (vgl. etwa 2A.761/2006). Das Urteil VB.2014 00359 bestätigt zwar nicht ausdrücklich, dass im Kanton Zürich die Kündigung zur Unzeit nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist. Es bestätigt aber, dass das Arbeitsverhältnis (zumindest bei fristgerechtem Rechtsmittel) fortdauert. Dies ist wertvoll, da nicht selbstverständlich: Denn hierzu im Gegensatz beendet etwa die missbräuchliche oder sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung im Kanton Zürich das Arbeitsverhältnis unwiederbringlich. Das Verwaltungsgericht darf nur noch auf eine Entschädigung (nicht aber die Weiterbeschäftigung) erkennen, ausser das Personalrecht der betroffenen Gemeinde sähe etwas anderes vor. 5.Aufhebungsvereinbarung Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob zwischen den Parteien eine Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen ist. Richtig hat es darauf hingewiesen, dass Aufhebungsvereinbarungen im Personalbereich einen verwaltungs- rechtlichen Vertrag darstellen und deshalb schriftlich sein müssen (E. 7). Darüber hinaus müssten Aufhebungsvereinbarungen auch materiell gewisse Anforderungen einhalten. So sind sie nur dann zulässig, wenn der Angestellte insgesamt nicht schlechter gestellt wird als bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsregeln. Der Verzicht des Angestellten auf den Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlung muss hinreichend entschädigt werden, ansonsten die Vereinbarung ungültig ist. 6.Folgen Das Urteil wird den Arbeitnehmer zwar erfreuen. Es ist indes noch offen, wie viele Monatslöhne ihm nachzuzahlen sind, denn er hat nur dann Anrecht auf seinen Lohn, wenn er seine Arbeit dem Arbeitgeber anbot und nicht absichtlich auf andere Einkünfte verzichtete. Bleibt der Arbeitnehmer im Glauben an eine nichtige Kündigung und den fortbestehenden Lohnanspruch untätig, läuft er Gefahr, des Lohnanspruchs ver- lustig zu gehen. Er hat sich daher um Arbeit zu bemühen und erhält keine Gratisferien bezahlt. 7.Fazit Das besprochene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu begrüssen. Beachtlich ist, dass das Gericht im strittigen Sachverhalt der Darstellung des Privaten folgt, was selten genug der Fall ist; die Sachverhaltsschilderung des Arbeitgebers enthielt auch mehrere fundamentale Widersprüche. Darüber hinaus bestätigt das Urteil für das kantonalzürcherische Personalrecht, dass die Kündigung zur Unzeit unwirksam ist. Für die Praxis verdeutlicht das Urteil, dass die (womöglich überraschende) Übergabe der Kündigung im Rahmen eines Personalgesprächs durch den Arbeitgeber bewiesen werden muss. Verweigert der Arbeitnehmer die Bestätigung der Übergabe, kann der entsprechende Beweis für das Gemeinwesen schwierig sein. Rechtsanwalt Dr. iur. Philip Conradin-Triaca ARBEITNEHMENDE 50 + Thema der Fachtagung Brunnen 2015 Die Referentinnen und Referenten der diesjährigen Tagung am 5./6. November befassen sich mit den Ansprüchen, Wünschen und dem Potential von Arbeitnehmenden über 50 Jahren. Der demografische Wandel macht eine lebenszyklusorientierte Personalentwicklung notwendig – bleiben Arbeitnehmende 50 + aktiv im Erwerbsleben, profitieren gleichermassen Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie jüngere Arbeitskolleginnen und -kollegen in altersdurchmischten Teams. Detailliertere Infos folgen in der ZV Info Juli/August 2015, Anmeldungen sind im Sekretariat bereits möglich. 10
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