Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Julian Würtenberger - per Email - 30. November 2015 Bewaffnung der Zollverwaltung Sehr geehrter Herr Würtenberger, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Frankreich, die deutlich machen, wie nah und ernsthaft terroristische Bedrohungen für Deutschland sind, fordern wir aufgrund einer sich aktuell deutlich wandelnden Bedrohungslage eine ergänzende Bewaffnung mit der Maschinenpistole MP 5 für alle Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste, namentlich alle Kontrolleinheiten, auch an Flughäfen, die Zollfahndung, einschließlich ihrer Spezialeinheiten OEZ sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zudem müssen zukünftig wieder alle Vollzugsbeamten an dieser Waffe ausgebildet werden. Die MP 5 wird zu Zwecken des unmittelbaren Zwangs, einschließlich der Sicherung der eingesetzten Beamten, im Streifen-, Postierungs- und Kontrolldienst genauso benötigt, wie bei Zugriffen auf Täter durch die Zollfahndungsbeamten. Auch die Spezialeinheiten benötigen diese Bewaffnung. Es muss u.E. eine klare Kompatibilität zwischen den Vollzugsbeamten von Zoll und Polizei in Deutschland bestehen, weil sich auch die Gefährdungslagen im Einsatz der jeweiligen Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste nicht unterscheiden. Zudem stellt sich auch die ernsthafte fachliche Frage, wieso die Kontrolleinheiten Grenze die MP 5 führen und andere Kontrolleinheiten sie nicht führen. Die Gefährdungslage ist an den Zollgrenzen, zum Beispiel zur Schweiz, im Zweifel nicht höher, als an anderen Kontrollpunkten an Binnengrenzen, im Inland oder an Flughäfen. Die Gefährdung geht weniger vom Ort, sondern vor allem von der zu kontrollierenden Person aus. Die bayrische Polizei hat vor kurzem einen 51jährigen aus Montenegro auf der A8 zwischen Salzburg und München aufgegriffen, der offensichtlich auf dem Weg nach Paris war und möglichweise zum Kreis der Attentäter gehört. Sie fand im Fahrzeug zunächst zwei Pistolen und Sprengstoff. Die Polizisten holten daraufhin Experten vom Landeskriminalamt dazu. Sie fanden bei einer genauen Durchsuchung des Autos acht Kalashnikow-Gewehre mit Munition, mehrere Pistolen, zwei Handgranaten und 200 Gramm Sprengstoff in verschiedenen Verstecken. Dieser Gefährdung wären genauso gut die Zollbeamten einer Kontrolleinheit Verkehrswege im Rahmen der originären Zuständigkeit (VuB) des Zolls ausgesetzt, wenn sie die Kontrolle gemacht hätten. Die MP5 ist eine wirksame, effektive und präzise Schusswaffe, die vor allem eine erhöhte Eigensicherung der eingesetzten Zollbeamten optimal gewährleistet und zugleich eine deutlich geringere Gefährdung Dritter und des jeweiligen polizeilichen Gegenübers sichert. Gerade der geringeren Gefährdung unbeteiligter Dritter und der jeweiligen polizeilichen Gegenüber kommt eine besondere rechtsstaatliche Bedeutung zu. Unbeteiligte Dritte, aber auch das polizeiliche Gegenüber, verlieren zu keiner Zeit ihre grundgesetzlich geschützten Rechte. Der polizeiliche Vollzugsbeamte bleibt immer, auch dann, wenn er selbst angegriffen wird, Grundrechtsverpflichteter. Das gilt auch beim Einsatz der Schusswaffe nach dem UZwG. Deshalb ist die Gefährdung anderer Personen immer so gering wie möglich zu halten. Hierzu sind unseres Erachtens alle möglichen Instrumente und geeigneten Waffen – auch eine MP 5 – bereitzustellen. Die mit Abstand niedrigste Gefährdung anderer Personen (der unbeteiligten Dritten oder der jeweiligen polizeilichen Gegenüber) hinsichtlich einer möglichen erheblichen bis tödlichen Verletzung liegt beim Einsatz der sehr präzisen MP5 vor. Der Ausschluss einer Gefährdung Dritter oder einer übermäßigen bzw. unverhältnismäßigen Gefährdung des Angreifers gilt immer. Gerade bei einem notwendigen Schusswaffengebrauch auf engerem Raum, wie z.B. in Flughafengebäuden, bei Straßenkontrollstellen, bei Zugriffen oder in vergleichbaren Situationen, ist eine möglichst präzise Schussabgabe erforderlich, soweit der Schusswaffengebrauch als letztes Mittel des unmittelbaren Zwangs oder im Rahmen der sogenannten Notrechtsvorbehalte notwendig wird. Ich selbst spreche hier hinsichtlich der Verwendung und des Einsatzes der MP 5 auch aus eigener Erfahrung, weil ich bereits als Zollanwärter mit allen anderen Anwärtern meiner Generation im Zollgrenzdienst mit der Maschinenpistole MP 5 in Einsätze der damaligen Terrorfahndung in den achtziger Jahren gegen die RAF, die IRA, die ETA und andere terroristische Organisationen im Rahmen gezielter Grenzfahndungen regelmäßig eingebunden war. Das damals zusätzlich eingesetzte G 3 war hingegen eine völlig ungeeignete Waffe für den alltäglichen vollzugspolizeilichen Dienst im Zollgrenzdienst. Zudem können sich alle Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsbeamten, wenn sie über den gleichen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand hinsichtlich ihrer Bewaffnung verfügen, auch jederzeit gegenseitig vollständig im jeweils anderen vollzugspolizeilichen Aufgabengebiet unterstützen. Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen und persönliche Gespräche zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Frank Buckenhofer
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