RiAG Dr. Stephan Hammer , BMJV Berlin Muster für das Beweisthema eines Beweisbeschlusses nach §§ 1666, 1666a BGB Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist und zu diesem Zweck der vollständige oder teilweise Entzug der elterlichen Sorge erforderlich ist, durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Dabei soll der/die Sachverständige aus psychologischer Sicht insbesondere Feststellungen zu folgenden Fragen treffen: 1. Ist das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet, d.h. sind bereits Schäden des Kindes eingetreten (und wenn ja, welche) oder besteht gegenwärtig eine Gefahr in einem solchen Maße, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt? (24.3. Rz. 28) 2. Wenn eine Gefährdung besteht, durch welche Maßnahmen kann sie beseitigt oder (im erforderlichen Umfang) abgemildert werden? Soweit eine Trennung des Kindes von den Eltern in Betracht gezogen wird: Ist die Trennung auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Belastungen für das Kind geeignet, die Gefährdung zu beseitigen oder abzumildern? (24.3. Rz. 38) 3. Gibt es ambulante oder teilstationäre Maßnahmen, insbesondere Angebote der Jugendhilfe, die aus sachverständiger Sicht zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes von den Eltern in gleicher Weise geeignet sind wie eine Trennung des Kindes von seinen Eltern? (24.3. Rz. 40) 5. Ist es zur Abwehr der Gefahr erforderlich, den Eltern ganz oder teilweise die elterliche Sorge zu entziehen oder sind andere gerichtliche Maßnahmen (insbesondere Gebote oder Verbote) ausreichend? Kommen im Falle der Erforderlichkeit eines Sorgeentzugs nahestehende Verwandte des Kindes als Pfleger oder Vormund in Betracht und wenn ja, sind diese zur Ausübung der Pflegschaft oder Vormundschaft geeignet? (22.9.) Als Sachverständige/r wird bestellt…
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