Gruppen - Allgäuhaus Wertach

Vertragsbedingungen (AGB) Gruppen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Gruppen
bezüglich der Belegung des Familienferienzentrums ALLGÄUHAUS als Einrichtung des
Kolping-Familienferienwerk Diözesanverband Augsburg e.V. (KFFW).
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden Inhalt des zwischen dem KFFW und
dem Rechtsträger der Gruppe, bzw. dem Auftraggeber, bei nicht-rechtsfähigen Auftraggeber der Gruppe als Gemeinschaft zustande kommenden Vertrages. Sie gelten gegenüber Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
auch ohne ausdrückliche Erwähnung oder Neuvereinbarung auch für künftige Buchungen.
1. Vertragsabschluss, Vertragsgrundlagen
1.1 Auf Ihre Anfrage erhalten Sie von uns das schriftliche Exemplar Ihres Belegungsvertrages. Mit der Rücksendung des von Ihnen unterzeichneten Exemplars innerhalb von 3
Wochen gilt der Belegungsvertrag als geschlossen.
1.2 Der Belegungsvertrag kommt auf der Grundlage dieser Belegungsbedingungen
ausschließlich durch die Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Vertragsexemplars zustande.
1.3 Die vertraglichen Beziehungen bestimmen sich in erster Linie nach den konkret
getroffenen Vereinbarungen und diesen Belegungsbedingungen. Hilfsweise gelten die
gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag (§§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch)
und der Gastwirtschaftshaftung (§§ 701 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
2. Leistungen
2.1 Unsere Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des
Vertrages.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zum Belegungsvertrag bedürfen der
ausdrücklichen Bestätigung durch uns. Diese müssen aus Beweisgründen schriftlich
getroffen werden.
3. Bezahlung
Die Zahlung ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, nach Belegungsende
gegen Rechnung innerhalb von 7 Tagen rein netto zahlungsfällig.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
4.1 Nehmen Sie die vereinbarten Leistungen insgesamt nicht voll in Anspruch, so bleiben
Sie rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf
den Grund der Nichtabnahme ankommt.
Insbesondere ist auf den Teilrücktritt oder die Teilkündigung einzelner Leistungen
verwiesen (z. B. Absage einzelner Mahlzeiten, Aufenthalts- oder Kontingentsverkürzungen).
4.2 Von der uns in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden unsere Einsparungen abgesetzt. Zu zahlen ist bei reiner Übernachtung 80 %, bei Vollpension 70 % des
vereinbarten Gesamtpreises.
4.3 Soweit wir nicht in Anspruch genommene Leistungen anderweitig verwerten können,
so entfällt Ihre Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommene Leistungen.
5. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
5.1 Bei Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag innerhalb 90 Tage vor dem Anreisedatum
sind gemäß Ziffer 4.2 80 % bzw. 70 % des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen.
Es werden 2 Erwachsene Personen im Doppelzimmer (A-Zimmer) und 1 Erwachsener im
Einzelzimmer (B-Zimmer) zugrundegelegt. Bei Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag
über 90 Tage vor dem Anreisedatum werden 10 % des vereinbarten Gesamtpreises
berechnet.
Ziffer 4.3 gilt entsprechend.
5.2 Nach Belegungsbeginn ist eine Kündigung durch Sie nur möglich, wenn erhebliche
Mängel der Leistung oder sonstige, von Seiten des KFFW zu vertretende Störungen des
Aufenthalts vorliegen. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels oder der Störung zulässig, es sei denn, dass
ein besonderes Interesse Ihrerseits die sofortige Kündigung rechtfertigt.
5.3 Der KFFW ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den
Vertrag zu kündigen:
a) Wenn die Leistungserbringung für den KFFW aus vom KFFW nicht zu vertretenden
Gründen unmöglich wird. Dies gilt insbesondere bei Brand-, Leitungswasser-, Feuerund sonstigen Elementarschäden am Belegungsobjekt.
b) Nach einer entsprechenden Abmahnung durch die Hausleitung, wenn ein oder
mehrere Teilnehmer ein rechtswidriges oder grob ungehöriges, insbesondere ein die
Belange anderer Hausgäste oder der Hausleitung oder des KFFW störendes Verhalten
fortsetzen.
c) Bei anderen, erheblichen Vertragsverstößen durch den Belegungspartner oder seine
Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange des KFFW.
Die Hausleitungen sind insoweit bevollmächtigt rechtliche Erklärungen für und gegen
den KFFW abzugeben.
6. Mängel und Störungen der Leistungserbringung durch den KFFW
6.1 Bei Mängeln oder Störungen der Leistungserbringung durch den KFFW, insbesondere Mängel der Unterkunft, der Zimmer der Verpflegung oder sonstiger Nebenleistungen
sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich der Hausleitung zur Kenntnis zu bringen und
Abhilfe zu verlangen. Unsere Hausleitung ist bemüht und verpflichtet, soweit möglich,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
6.2 Ist die Hausleitung nicht eingesetzt oder erreichbar, so sind Mängel und Abhilfeverlangen unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle des KFFW anzubringen.
6.3 Ein Recht zur Minderung des Gesamtpreises besteht nur, wenn der Mangel oder die
Störung von der Hausleitung oder dem KFFW nicht innerhalb einer angemessenen Frist
behoben wird.
7. Pflichten des Gastes und der Aufsichtspersonen
7.1 Der Vertragspartner und seine Teilnehmer sind zur Einhaltung der jeweiligen Hausordnung des Belegungsobjektes verpflichtet.
7.2 Bei Minderjährigen ist der jeweilige Gruppenverantwortliche und der Vertragspartner
verpflichtet, seiner vertraglichen und gesetzlichen Aufsichtspflicht gegenüber den
minderjährigen Teilnehmern zu genügen. Der jeweilige Aufsichtspflichtige haftet für
Verletzungen seiner vertraglichen oder gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber dem
KFFW nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
8.1 Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Belegungsvertrag, gleich aus
welchem Rechtsgrund, haben Sie oder Ihre Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Belegungsende dem KFFW geltend zu machen.
8.2 Ihre Ansprüche sowie die Ihrer Teilnehmer gegenüber dem KFFW, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vereinbarten Belegungsende. Dies gilt
insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und
von Nebenpflichten aus dem Belegungsvertrag.
9. Datenschutz
9.1 Alle personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Teilnehmer, die dem KFFW im
Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, behandelt das KFFW streng vertraulich. Das KFFW erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt diese Daten nur, soweit dies für
die ordnungsgemäße Abwicklung des Hotelaufnahmevertrags erforderlich ist.
9.2 Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte darf nach den gesetzlichen
Bestimmungen nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen
des KFFWs oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange
des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
vom Kunden bei Vertragsschluss gemachten Angaben unrichtig sind, Rechnungen nicht
bezahlt werden oder Hausinventar oder Mobiliar vom Kunden gestohlen oder beschädigt wurde.
9.3 Der Kunde ist damit einverstanden vom Familienferienzentrum ALLGÄUHAUS aktuelle Informationen und Angebote zu erhalten. Der Verwendung der Kundendaten für
Werbe-zwecke kann jederzeit widersprochen werden.
(Bitte Absatz durchstreichen, wenn Sie keine Werbung per Post wünschen).
10. Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten
die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Belegungsvertrages als solchem bleibt hiervon unberührt.
10.2 Für Vollkaufleute, natürliche oder juristische Personen welche keinen Wohn- und
Geschäftssitz im Inland haben, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und
Behörden wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den KFFW Augsburg
vereinbart.
Ab dem Jahr 2008 müssen wir leider auf Sonderkostformen durch den höheren organisatorischen Aufwand und der hohen Preisanpassungen unserer Lieferanten einen Preisaufschlag berechnen. Dies richtet sich natürlich nach der Art der Sonderkost und dem
entstehenden zusätzlichen Aufwand und wird im Haus extra berechnet.
Die Belegungsbedingungen werden als Vertragsinhalt ausdrücklich anerkannt.
Familienferienzentrum
ALLGÄUHAUS
Kolpingstraße 1-7
D-87497 Wertach
Kolping-Familienferienwerk
Diözesanverband Augsburg e.V.
Frauentorstraße 29
D-86152 Augsburg
Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Augsburg VR 112, Geschäftsführer: Heinrich
Lang
Vorstand: Alois Zeller, Herbert Barthelmes, Sonja Tomaschek, Heinrich Lang
01.06.2015 – Änderungen vorbehalten. Alle vorherigen AGB verlieren damit ihre Gültigkeit.