Vertragsbedingungen (AGB) Gruppen Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Gruppen bezüglich der Belegung des Familienferienzentrums ALLGÄUHAUS als Einrichtung des Kolping-Familienferienwerk Diözesanverband Augsburg e.V. (KFFW). Die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden Inhalt des zwischen dem KFFW und dem Rechtsträger der Gruppe, bzw. dem Auftraggeber, bei nicht-rechtsfähigen Auftraggeber der Gruppe als Gemeinschaft zustande kommenden Vertrages. Sie gelten gegenüber Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts auch ohne ausdrückliche Erwähnung oder Neuvereinbarung auch für künftige Buchungen. 1. Vertragsabschluss, Vertragsgrundlagen 1.1 Auf Ihre Anfrage erhalten Sie von uns das schriftliche Exemplar Ihres Belegungsvertrages. Mit der Rücksendung des von Ihnen unterzeichneten Exemplars innerhalb von 3 Wochen gilt der Belegungsvertrag als geschlossen. 1.2 Der Belegungsvertrag kommt auf der Grundlage dieser Belegungsbedingungen ausschließlich durch die Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Vertragsexemplars zustande. 1.3 Die vertraglichen Beziehungen bestimmen sich in erster Linie nach den konkret getroffenen Vereinbarungen und diesen Belegungsbedingungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag (§§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) und der Gastwirtschaftshaftung (§§ 701 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). 2. Leistungen 2.1 Unsere Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des Vertrages. 2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zum Belegungsvertrag bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns. Diese müssen aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. 3. Bezahlung Die Zahlung ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, nach Belegungsende gegen Rechnung innerhalb von 7 Tagen rein netto zahlungsfällig. 4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen 4.1 Nehmen Sie die vereinbarten Leistungen insgesamt nicht voll in Anspruch, so bleiben Sie rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt. Insbesondere ist auf den Teilrücktritt oder die Teilkündigung einzelner Leistungen verwiesen (z. B. Absage einzelner Mahlzeiten, Aufenthalts- oder Kontingentsverkürzungen). 4.2 Von der uns in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden unsere Einsparungen abgesetzt. Zu zahlen ist bei reiner Übernachtung 80 %, bei Vollpension 70 % des vereinbarten Gesamtpreises. 4.3 Soweit wir nicht in Anspruch genommene Leistungen anderweitig verwerten können, so entfällt Ihre Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommene Leistungen. 5. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag 5.1 Bei Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag innerhalb 90 Tage vor dem Anreisedatum sind gemäß Ziffer 4.2 80 % bzw. 70 % des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Es werden 2 Erwachsene Personen im Doppelzimmer (A-Zimmer) und 1 Erwachsener im Einzelzimmer (B-Zimmer) zugrundegelegt. Bei Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag über 90 Tage vor dem Anreisedatum werden 10 % des vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ziffer 4.3 gilt entsprechend. 5.2 Nach Belegungsbeginn ist eine Kündigung durch Sie nur möglich, wenn erhebliche Mängel der Leistung oder sonstige, von Seiten des KFFW zu vertretende Störungen des Aufenthalts vorliegen. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels oder der Störung zulässig, es sei denn, dass ein besonderes Interesse Ihrerseits die sofortige Kündigung rechtfertigt. 5.3 Der KFFW ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den Vertrag zu kündigen: a) Wenn die Leistungserbringung für den KFFW aus vom KFFW nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Dies gilt insbesondere bei Brand-, Leitungswasser-, Feuerund sonstigen Elementarschäden am Belegungsobjekt. b) Nach einer entsprechenden Abmahnung durch die Hausleitung, wenn ein oder mehrere Teilnehmer ein rechtswidriges oder grob ungehöriges, insbesondere ein die Belange anderer Hausgäste oder der Hausleitung oder des KFFW störendes Verhalten fortsetzen. c) Bei anderen, erheblichen Vertragsverstößen durch den Belegungspartner oder seine Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange des KFFW. Die Hausleitungen sind insoweit bevollmächtigt rechtliche Erklärungen für und gegen den KFFW abzugeben. 6. Mängel und Störungen der Leistungserbringung durch den KFFW 6.1 Bei Mängeln oder Störungen der Leistungserbringung durch den KFFW, insbesondere Mängel der Unterkunft, der Zimmer der Verpflegung oder sonstiger Nebenleistungen sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich der Hausleitung zur Kenntnis zu bringen und Abhilfe zu verlangen. Unsere Hausleitung ist bemüht und verpflichtet, soweit möglich, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 6.2 Ist die Hausleitung nicht eingesetzt oder erreichbar, so sind Mängel und Abhilfeverlangen unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle des KFFW anzubringen. 6.3 Ein Recht zur Minderung des Gesamtpreises besteht nur, wenn der Mangel oder die Störung von der Hausleitung oder dem KFFW nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird. 7. Pflichten des Gastes und der Aufsichtspersonen 7.1 Der Vertragspartner und seine Teilnehmer sind zur Einhaltung der jeweiligen Hausordnung des Belegungsobjektes verpflichtet. 7.2 Bei Minderjährigen ist der jeweilige Gruppenverantwortliche und der Vertragspartner verpflichtet, seiner vertraglichen und gesetzlichen Aufsichtspflicht gegenüber den minderjährigen Teilnehmern zu genügen. Der jeweilige Aufsichtspflichtige haftet für Verletzungen seiner vertraglichen oder gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber dem KFFW nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung 8.1 Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Belegungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, haben Sie oder Ihre Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Belegungsende dem KFFW geltend zu machen. 8.2 Ihre Ansprüche sowie die Ihrer Teilnehmer gegenüber dem KFFW, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vereinbarten Belegungsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Belegungsvertrag. 9. Datenschutz 9.1 Alle personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Teilnehmer, die dem KFFW im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, behandelt das KFFW streng vertraulich. Das KFFW erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt diese Daten nur, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Hotelaufnahmevertrags erforderlich ist. 9.2 Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte darf nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des KFFWs oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Kunden bei Vertragsschluss gemachten Angaben unrichtig sind, Rechnungen nicht bezahlt werden oder Hausinventar oder Mobiliar vom Kunden gestohlen oder beschädigt wurde. 9.3 Der Kunde ist damit einverstanden vom Familienferienzentrum ALLGÄUHAUS aktuelle Informationen und Angebote zu erhalten. Der Verwendung der Kundendaten für Werbe-zwecke kann jederzeit widersprochen werden. (Bitte Absatz durchstreichen, wenn Sie keine Werbung per Post wünschen). 10. Gerichtsstand, Sonstiges 10.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Belegungsvertrages als solchem bleibt hiervon unberührt. 10.2 Für Vollkaufleute, natürliche oder juristische Personen welche keinen Wohn- und Geschäftssitz im Inland haben, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den KFFW Augsburg vereinbart. Ab dem Jahr 2008 müssen wir leider auf Sonderkostformen durch den höheren organisatorischen Aufwand und der hohen Preisanpassungen unserer Lieferanten einen Preisaufschlag berechnen. Dies richtet sich natürlich nach der Art der Sonderkost und dem entstehenden zusätzlichen Aufwand und wird im Haus extra berechnet. Die Belegungsbedingungen werden als Vertragsinhalt ausdrücklich anerkannt. Familienferienzentrum ALLGÄUHAUS Kolpingstraße 1-7 D-87497 Wertach Kolping-Familienferienwerk Diözesanverband Augsburg e.V. Frauentorstraße 29 D-86152 Augsburg Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Augsburg VR 112, Geschäftsführer: Heinrich Lang Vorstand: Alois Zeller, Herbert Barthelmes, Sonja Tomaschek, Heinrich Lang 01.06.2015 – Änderungen vorbehalten. Alle vorherigen AGB verlieren damit ihre Gültigkeit.
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