Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben

Antrag auf Genehmigung
von Neuanpflanzungen für Weinreben1)
Eingangssstempel der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Az: 4000 -
Angaben zum Antragsteller:
Firma
Name, Vorname
Haus-Nr.
Straße
Telefon-Nr.
Fax-Nr.
PLZ
Wohnort
Mobilfunk-Nr.
E-Mail
Betriebsnummer InVeKoS (soweit vorhanden)
Weinbaukartei-Nr. (soweit vorhanden)
Angaben zur Fläche:
Eigentümer der Fläche (Name, Vorname) Anschrift des Eigentümers (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
Bundesland
Landkreis
Flur-Nr. (soweit vorhanden)
Fläche liegt im
Gebiet:
Flurstück-Nr.
Gemarkung
Pflanzfläche in Hektar
g.U.2)
g.g.A.3)
außerhalb g.U./g.g.A.
2) Anbaugebiet, 3)
Angaben zur Hangneigung*:
15 % - 30 %
Landweingebiet
> 30 %
Weitere Angaben:
Hiermit verzichte ich auf eine Genehmigung sofern die mir zu zuteilende Pflanzfläche kleiner als 50 % der beantragten Fläche ist.
Hiermit stimme ich der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der im Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen
Angaben zum Zwecke des Genehmigungsverfahrens und der Weitergabe der Daten an die zuständigen Stellen der Bundesländer zu.
_____________________________
Ort, Datum
________________________________________________
Unterschrift des Antragstellers
Dem Antrag füge ich folgende Unterlagen bei:
Kopie eines Grundbuchauszugs/Pachtvertrags/Kaufvertrags zur beantragten Fläche
*zum Nachweis einer Hanglage (ab 15 %) alternativ :
einen Auszug aus der Weinbaukartei, soweit die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten
ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung trifft oder
eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
einen Auszug aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
eine Bescheinigung einer für die Landvermessung oder Führung des Liegenschaftsregisters zuständigen
Landesbehörde
1) gemäß VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates, Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission, Neuntes Gesetz zur
Änderung des Weingesetzes vom 16. Juli 2015.
Referat 512
Informationen und Ausfüllhinweise für die Beantragung einer Neuanpflanzung von Weinreben nach dem EU-Genehmigungssystem bei der BLE
I.
Allgemeine Informationen
Bei der BLE können Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben im Zeitraum vom
01.01. bis 01.03. eines jeden Jahres beantragt werden. Für Umwandlungen von Pflanzrechten und Wiederbepflanzungen sind die Landesstellen zuständig.
Zur Antragstellung ist ausschließlich das auf der Internetseite der BLE zur Verfügung stehende Antragsformular zu verwenden ( http://www.ble.de/pflanzrechte-wein). Für jedes Flurstück
ist ein separater Antrag zu stellen.
Der mit Unterschrift versehene Antrag einschließlich beizufügender Anlagen ist an folgende
Anschrift zu versenden:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
oder
an Faxnummer: 0228/6845-3276
Ein nicht vollständig ausgefüllter Antrag kann vom Genehmigungsverfahren ausgeschlossen
werden.
Die Genehmigungsbescheide werden zum 31.07. eines jeden Jahres versendet.
Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung. Die Anpflanzung auf der beantragten Fläche wird von den zuständigen Landesstellen überprüft. Sofern in diesem Zeitraum eine Anpflanzung nicht oder nicht
richtig erfolgt, wird dies in der Regel mit einer Geldbuße (bis zu 20.000 €) zu ahnden sein.
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II.
Ausfüllhinweise für den Antrag.
Antragsfeld „Weinbaukartei-Nr.“: Ist der Antragsteller als Weinbautreibender in der
Weinbaukartei meldepflichtig, ist die Weinbaukartei-Nr. anzugeben.
Antragsfeld „Betriebsnummer InVeKoS.“: Verfügt der Antragsteller über eine Betriebsnummer gemäß § 17 Abs.1 der InVeKoS-Verordnung (Integriertes VerwaltungsKontrollsystem), ist diese im Antrag anzugeben.
Antragsfelder „Name, Vorname (Eigentümer der Fläche)“ und „Anschrift des Eigentümers“: Es ist anzugeben, wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer der beantragten Fläche ist. Die Kopie eines Pachtvertrags/Kaufvertrags ist beizufügen.
Antragsfelder “Bundesland, Landkreis, Gemarkung und Flurstücks-Nr.“: Angaben sind
zur genauen Identifizierung der Pflanzfläche zwingend erforderlich (ein Antrag je Flurstück).
Antragsfeld „Flur-Nr.“: Sofern eine Flur-Nr. für die beantragte Fläche vorhanden ist, ist
diese anzugeben.
Antragsfeld „Pflanzfläche in Hektar“: Die Fläche ist ausschließlich in Hektar (ggf. mit
Nachkommastellen) anzugeben.
Im Antragsfeld „Fläche liegt im Gebiet“ ist anzugeben, ob die beantragte Fläche in einem
Gebiet mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A.) oder geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) liegt. Ggf. ist bei der zuständigen Landesbehörde eine entsprechende Auskunft
einzuholen. Diese Angabe ist zwingend erforderlich, um gesetzliche Regelungen der Bundesländer für bestimmte Anbaugebiete, Landweingebiete oder Gebiete mit oder ohne geographische Angaben berücksichtigen zu können.
Im Antragsfeld „Angabe zur Hangneigung“ ist anzukreuzen welche Hangneigung die beantragte Fläche aufweist. Sofern keine Angabe erfolgt wird automatisch davon ausgegangen,
dass sich die beantragte Fläche in einer Flachlage befindet (<15 %). Neuanpflanzungen auf
Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 30% haben Vorrang vor Flächen mit einer
Hangneigung zwischen 15 und 30 % und wiederrum Vorrang vor Flachlagen (<15%).
Der Antragsteller kann bereits im Antrag auf eine zu erteilende Genehmigung verzichten,
sofern diese weniger als 50 % der beantragten Fläche betragen sollte.
Mit der Angabe zur Datenspeicherung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis zur elektronischen Datenverarbeitung, Speicherung der Daten und deren Weitergabe an die zuständigen Landesstellen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Diese Zustimmung ist für die
weitere Antragsbearbeitung zwingend erforderlich.
Anlagen sind in Kopie beizufügen, da Originale nicht zurückgesendet werden können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.ble/markt/pflanzrechte.de
Rückfragen richten Sie bitte an folgende E-Mailadresse: [email protected]
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Merkblatt
zur Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Das neue EU-Genehmigungssystem für Rebpflanzungen (sog. Autorisierung) tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Um die Anwendung zu gewährleisten, treten zeitgleich die entsprechenden Änderungen des Weingesetzes in Kraft (Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16. Juli 2015, BGBl. I, S.1207).
Hintergrund
Kernregelung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes ist die nationale Umsetzung des in den Artikeln 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Verordnung über die
Gemeinsame Marktordnung - GMO) grundsätzlich geregelten Genehmigungssystems für
Rebpflanzungen sowie der dazugehörigen delegierten und Durchführungsrechtsakte1. Einige
Detailregelungen werden in Ergänzung zur Änderung des Weingesetzes durch eine Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vorgenommen, die Anfang Januar 2016
in Kraft treten soll.
1. Grundsatz
Die grundsätzlichen Regelungen z. B. zur Vergabe der neuen Autorisierungen, zur
Priorisierung der Steillagen, der Gültigkeit der Genehmigungen etc. werden in ganz
Deutschland einheitlich umgesetzt, um nicht zu rechtfertigende Ungleichheiten von vorneherein auszuschließen. Die Länder können jedoch mittels Ermächtigungen im Weingesetz
bei Beachtung EU-rechtlicher Gestaltungsspielräume ergänzende Rechtsverordnungen z.
B. zur regionalen Beschränkung der Flächenerweiterungen erlassen. Dadurch wird sichergestellt, dass die regionalen Strukturen, Standortgegebenheiten und Besonderheiten in landesrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden können.
2. Ausnahmen
Von dem Genehmigungssystem ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken
oder zur Anlegung eines Bestandes zur Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind. Dieser Anbau ist der zuständigen Landesbehörde vorab anzuzeigen (Information zur Fläche
sowie zum Zeitraum des Versuchs bzw. der Edelreiserzeugung). Die erzeugten Trauben
und aus diesen erzeugte Weinerzeugnisse dieser Flächen dürfen nicht vermarktet werden.
1
Zur Ergänzung der von Artikel 61 ff der GMO um Verfahrensregeln wurde am 9. April 2015 eine Delegierte
Verordnung (EU) 2015/560 und eine Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 im Amtsblatt der Europäischen
Union verkündet (ABl. L 91, S. 1 bzw. 12)
Nach Ablauf des angezeigten Zeitraums kann dem Erzeuger auf Antrag für die betreffende
Fläche eine Genehmigung für Neuanpflanzungen oder eine Genehmigung für die Umwandlung alter Pflanzrechte erteilt werden, wodurch die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Anderenfalls
rodet der Erzeuger die Flächen auf eigene Kosten.
Das EU-Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gilt auch nicht für Flächen, auf denen
Weine oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers (Hauswein) bestimmt sind. Dabei werden nicht gewerbliche gemeinnützige Organisationen nicht mit dem Haushalt des Weinerzeugers gleichgestellt. Die Fläche darf 0,1
Hektar nicht überschreiten und die von diesen Flächen erzeugten Weine oder Weinerzeugnisse nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Darunter zählt jede Art des
Inverkehrbringens der Weinerzeugnisse, auch wenn diese sozialen Zwecken dienen soll.
Bereits die Etikettierung kann als Vorbereitung eines verbotenen Inverkehrbringens gesehen werden.
Neben der Erzeugung von Hauswein dürfen kein anderer Wein oder andere
Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden.
3. Ermöglichung eines Zuwachses von bis zu 0,3 Prozent in den ersten beiden Anwendungsjahren der neuen Regelung
Das Weingesetz legt für die Jahre 2016 und 2017 einen Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich
zum 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche für Neuanpflanzungen in
ganz Deutschland fest.
Durch Länderermächtigung wird es möglich, für bestimmte Anbaugebiete, Landweingebiete oder Gebiete ohne geografische Angabe, Flächenbegrenzungen festzusetzen, also z.
B. 100 ha für das Anbaugebiet X. Dies hat zur Folge, dass in dem Anbaugebiet X, unabhängig vom Nachweis von Genehmigungsfähigkeits- oder Prioritätskriterium, maximal
100 ha neu angepflanzt werden dürfen.
Oben genannte Einschränkungen können auf der Grundlage von Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ
sind, erlassen werden. Eine berufsständische Organisation wird als repräsentativ angesehen, wenn ihre Mitglieder über 50 % der von der Einschränkung betroffenen Flächen verfügen.
Um eine ausgewogene Verteilung der Neuanpflanzungen im Bundesgebiet sicherzustellen,
werden allen Flächenländern (alle Länder mit Ausnahme der Stadtstaaten) vorab jeweils 5
Hektar von der für das gesamte Bundesgebiet festgelegten Obergrenze zugeteilt.
4. Genehmigungsfähigkeitskriterium
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligung von Anträgen auf Neuanpflanzungen an so genannte Genehmigungsfähigkeitskriterien knüpfen (z B. Flächennachweis). Eine solche Regelung wurde zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt. Um spekulative Anträge zu vermeiden, sind Anträge nur
dann genehmigungsfähig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen wird, die
nicht kleiner ist als die Fläche, für die die Genehmigung beantragt wurde. Die Glaubhaftmachung kann z. B. durch einen Auszug aus dem Grundbuch, dem Kataster oder durch
Vorlage eines Pachtvertrages erbracht werden.
Zu beachten ist, dass die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit nicht die grundsätzliche
Zulässigkeit einer weinbaulichen Nutzung des Grundstücks aufgrund horizontaler Vorschriften ersetzt. Neben den Rechtsvorgaben der Direktzahlungen, der Greeningverpflichtung etc. sind bei der Bestockung von z. B. Grünland oder Brachflächen mit Reben auch
weitere Auflagen öffentlicher Belange wie z.B. seitens des Naturschutzes (z.B. Fläche innerhalb eines FFH-Gebietes oder innerhalb eines Wasserschutzgebietes) zu beachten und
Genehmigungen ggf. separat zu beantragen.
5. Festlegung des Prioritätskriteriums Steillagenweinbau einheitlich für ganz Deutschland
Falls mehr genehmigungsfähige Anträge eingehen, als Neuanpflanzungsfläche zur Verfügung steht, dürfen die Mitgliedstaaten die Neuanpflanzungsfläche auf die Anträge pro
rata, d.h. im Verhältnis der verfügbaren Fläche zur Gesamtzahl der Anträge, oder nach
Prioritätskriterien oder einer Kombination aus beidem zuweisen. Entscheidet sich der
Mitgliedstaat für die Anwendung von Prioritätskriterien, müssen diese auf nationaler
Ebene und mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt werden.
Für Deutschland wird die Belegenheit einer beantragten Neuanpflanzungsfläche in einer
Steillage als einziges Prioritätskriterium festgelegt. Dabei genießen Neuanpflanzungen
auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 30 % (= 1 Punkt) Vorrang vor Flächen
mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 % (= 0,5 Punkte) und diese wiederum Vorrang
vor Flachlagen. Die Bundesregierung sieht darin einen Beitrag zur Förderung des kulturlandschaftlich wertvollen Steillagenweinbaus.
Antragsteller, die bei ihrem Antrag angeben, dass die Neuanpflanzung in einer Steillage erfolgt, müssen sich verpflichten, die betroffene Fläche innerhalb eines Zeitraums von sieben
Jahren nicht zu roden oder wieder zu bepflanzen. Für den Fall, dass gar keine Anpflanzung
erfolgt, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.
6. Verwaltungsverfahren für Genehmigungen von Neuanpflanzungen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Nach EU-Recht hat die Zuteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen national anhand eines „Rankings“ aller Antragsteller aus allen Regionen zu erfolgen. Für dieses Verfahren ist die BLE auf nationaler Ebene zuständig.
Um ein möglichst einfaches Verfahren sicher zu stellen, ist im Weingesetz festgelegt, dass
die BLE über das Vorliegen der Genehmigungsfähigkeit (Flächennachweis) sowie einer
Priorisierung (Steillage) zu entscheiden hat.
Der Nachweis, dass die beantragte Neuanpflanzungsfläche in einer Steillage liegt, könnte
nach derzeitigen Vorstellungen von Bund und Ländern (rechtliche Regelung steht noch
aus) alternativ durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen erbracht werden:
1. einen Auszug aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der
Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung
enthält, oder
2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
3. einen Auszug aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
4. einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde.
Dabei ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
Für die Beantragung einer Genehmigung von Neuanpflanzungen hat die BLE auf
ihrer Homepage das angefügte Formular veröffentlicht. Dieses Formular ist bei der
Antragstellung zu verwenden. Wird es nicht benutzt, kann der Antrag als unzulässig
abgewiesen werden.
Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 1. März (Ausschlussfrist) eines jeden Jahres bei der BLE zu stellen. Über den Antrag ist bis zum 31.
Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden.
7. Vorgehen bei der Zuteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen
Die BLE wird bei der Genehmigung von Neuanpflanzungsanträgen wie folgt vorgehen:
1. Schritt (Umsetzung 5 ha-Regelung)
Jedes Flächenland (alle außer den Stadtstaaten) erhält aufgrund der 5 ha - Regelung des § 7
Abs. 2 WeinG vorab bis zu 5 ha der nationalen Gesamtfläche, die im jedem Jahr für die
Genehmigung von Neuanpflanzungen zur Verfügung steht. Vorab bedeutet, dass diese Fläche vor der Berücksichtigung des Prioritätskriteriums „Steillage“ allen Antragstellern aus
dem betreffenden Flächenland zugewiesen wird.
a) Sollten aus einem Land Anträge für eine Fläche unter 5 ha gestellt werden, werden alle
Anträge – vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigungsfähigkeit des Antrags nach
§ 7a WeinG – positiv beschieden.
b) Sollten aus einem Land Anträge für eine Fläche über 5 ha gestellt werden, werden alle
genehmigungsfähigen Anträge – unabhängig von ihrem Eingangsdatum bei der BLE –
insoweit anteilig positiv beschieden, bis für das einzelne Land 5 ha erreicht sind.
Beispiel I:
In Land A werden insgesamt Anträge über 10 ha gestellt. Sind alle Anträge
genehmigungsfähig, erhält jeder Antragsteller die Hälfte der beantragten Fläche als
Neuanpflanzungsfläche nach der 5 ha - Regelung.
Beispiel II:
In Land B werden insgesamt Anträge über 1000 ha gestellt. Jeder Antragsteller erhält
dann 0,5 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche nach der 5 ha - Regelung.
Für eine Bescheidung der Anträge nach dem Datum des Posteingangs oder nach anderen Kriterien gibt es weder im EU-Recht noch im nationalen Recht eine Rechtsgrundlage. Wichtig ist nur, dass der Antrag fristgerecht, d. h. bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der BLE gestellt wird.
2. Schritt (Priorisierung der Steillagen > 30 %)
Nach Durchführung der 5 ha - Regelung werden alle Anträge, die durch Anwendung dieser
Regelung nicht vollständig genehmigt werden konnten, daraufhin überprüft, ob die beantragten Flächen eine Steillage mit über 30 % Hangneigung aufweisen.
a) Wird mit Neuanpflanzungsanträgen für Flächen mit über 30 % Hangneigung die nationale Obergrenze nicht erreicht, werden alle genehmigungsfähigen Anträge positiv entschieden.
b) Wird mit allen Neuanpflanzungsanträgen für Flächen mit über 30 % Hangneigung die
nationale Obergrenze überschritten, werden alle genehmigungsfähigen Anträge jeweils insoweit positiv entschieden, als die Fläche ausreicht. Es wird pro rata gekürzt.
3. Schritt (Priorisierung der Steillagen 15 – 30 %)
Dieser Schritt wird nur noch durchgeführt, wenn die nationale Obergrenze nicht durch den
2. Schritt bereits erreicht wurde.
Ist dies der Fall, gelten die Schritte 2 a) und b) entsprechend für Steillagen mit einer
Hangneigung zwischen 15 und 30 %.
4. Schritt (Flächen ohne Priorisierung)
Dieser Schritt wird nur durchgeführt, wenn die nationale Obergrenze auch durch den 3.
Schritt noch nicht erreicht wurde. Ist dies der Fall, gelten die Schritte 2 a und b) entsprechend.
5. Schritt
Sofern die Länder für bestimmte Anbaugebiete, Landweingebiete oder Gebiete ohne
geografische Angabe Flächenbegrenzungen vornehmen, können Genehmigungen nur bis
zu der landesrechtlich festgelegten Grenze (Einschränkung) erteilt werden. Dies bedeutet,
dass eine im Rahmen der o.g. Verfahrensschritte erfolgte pro rata-Verteilung ggf. mehrmals durchgeführt werden muss, da die über die Einschränkungen hinausgehenden Flächen
auf andere Antragsteller zu verteilen sind.
Beispiel:
Für das Anbaugebiet X hat das entsprechende Bundesland auf Empfehlung einer
berufsständischen Organisation eine Flächenbegrenzung von 30 Hektar festgelegt.
Nach Abschluss des 1. und 2. Verfahrensschrittes wurden Antragstellern aus dem
Anbaugebiet X 10 Hektar Pflanzgenehmigungen zugeteilt, so dass Antragsteller aus diesem Anbaugebiet Genehmigungen, die in den nächsten Verfahrensschritten erteilt werden,
nun noch bis maximal 20 Hektar in Anspruch nehmen können. Von den ursprünglich rd.
300 Hektar bundesweit (0,3 % der Anbaufläche) zur Verfügung stehender Fläche sind
noch 200 Hektar zu vergeben. Beim nun durchzuführenden 3. Verfahrensschritt2 geht es
um Flächen mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 %.
2
Hinweis: In beiden Varianten muss zur Ermittlung der endgültigen Prozentsätze noch der Anteil aus der 5
Hektar - Sonderegelung hinzugerechnet werden.
Variante 1: Es liegen noch Anträge über 800 Hektar vor, wovon 100 Hektar aus Anbaugebiet X stammen. Nach der pro rata - Zuteilung würde zunächst jeder Antragsteller 25 %
der beantragten Fläche erhalten (200/800). Da dies jedoch für das Anbaugebiet X in der
Summe 25 Hektar wären, muss vorab für das Anbaugebiet X eine gesonderte pro rataZuteilung vorgenommen werden (20/100), damit sichergestellt ist, dass in der Summe 20
Hektar nicht überschritten werden. Die restlichen 180 Hektar werden anschließend auf alle
anderen Antragsteller verteilt. Im Ergebnis würden die Anträge der Antragsteller aus Anbaugebiet X in diesem Verfahrensschritt zu 20 % und die Anträge aller anderen Antragsteller zu 28,57 % (180/700) bedient.
Variante 2: Es liegen noch Anträge über 1.200 Hektar vor, wovon 100 Hektar aus
Anbaugebiet X stammen. Nach der pro rata - Zuteilung erhält jeder Antragsteller 16,67 %
der beantragten Fläche erhalten (200/1.200). Da dies für das Anbaugebiet X in der Summe
16,67 Hektar wären und damit die Einschränkung eingehalten wird, ist das Verfahren damit beendet.
Sofern die erteilte Genehmigung weniger als 50% der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche beträgt, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines
Monats (nach Datum an dem die Genehmigung erteilt wurde) ablehnen. Wird dies
gemacht, ist der Vorgang abgeschlossen, d. h. die Genehmigung kann nicht im Hinblick
auf einen weiteren Antrag im nächsten Jahr „ruhen“ gelassen werden. Wenn letzteres gewollt ist, darf die Genehmigung nicht abgelehnt werden. Dann muss aber innerhalb der
vorgesehenen Frist (3 Jahre nach Genehmigung) die geringe Fläche auch dann neu angepflanzt werden, wenn ein Folgeantrag keinen Erfolg hat.
8. Wiederbepflanzungen
Grundsätzlich gilt, dass - wie schon in der Vergangenheit - die zuständigen
Landesbehörden für Anträge auf Genehmigung der Wiederbepflanzung gerodeter
Rebflächen zuständig sind. Zu den Einzelheiten dieser Regelung wird auf die Informationen der jeweils für die betroffenen Flächen zuständigen Landesbehörden (siehe
angefügte Behördenliste) verwiesen.
Wiederbepflanzungsanträge können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden
Weinwirtschaftsjahres (endet am 31. Juli des betreffenden Jahres) gestellt werden. Die Genehmigung gilt für drei Jahre. Wird nicht innerhalb dieses Zeitraums wieder angepflanzt,
wird dies sanktioniert.
Sofern das Landesrecht dies vorsieht, kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine
Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigt werden, die Wiederbepflanzung auf einer ande-
ren als der zu rodenden oder bereits gerodeten Fläche vorzunehmen. Die Rodung muss, sofern die Rodung noch nicht erfolgt ist, spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres nach
der Anpflanzung der neuen Reben erfolgen.
Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation,
deren Mitglieder über 50 Prozent der betroffenen Flächen verfügen, durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in Anbau- oder Landweingebieten auf Reben beschränken, die
derselben Spezifikation entsprechen wie die gerodeten Reben. Sofern keine solche Rechtsverordnung erlassen wird und die Flächen nicht in der Steillage liegen, kann dem Antragsteller genehmigt werden, die Wiederbepflanzung auf einer im Antrag nicht bezeichneten
Fläche auszuüben, sofern sich diese Fläche im Betrieb des Antragstellers befindet.
Die Länder können für Wiederbepflanzungen aufgrund von Rodungen, die nach dem 1.
Januar 2016 erfolgen, ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren zulassen. Dieses vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn keine Beschränkung für Wiederbepflanzungen (siehe oben) seitens des Anbaugebietes beschlossen wurde oder wenn die wieder
zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche übereinstimmt. In diesem Falle gilt die
Genehmigung für die Wiederbepflanzung als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Der betreffende Erzeuger hat dann aber spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres (31.07. des Jahres), in dem die Rodung erfolgte, die zuständige Landesbehörde von der Rodung und der Wiederbepflanzung zu unterrichten.
Durch Rechtsverordnung können die Länder die bei Neuanpflanzungen für die Übermittlung von Anträgen oder die Gewährung von Genehmigungen geltenden Fristen auch für
Wiederbepflanzungen vorsehen.
9. Umwandlung nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen bis 31. Dezember 2020
(Übergangsregelung)
Sofern Pflanzrechte vor dem 31. Dezember 2015 gewährt werden bzw. wurden, diese
noch nicht in Anspruch genommen wurden und noch gültig sind, können diese Pflanzrechte ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen umgewandelt werden.
Die Umwandlung der Pflanzrechte in Genehmigungen erfolgt im Rahmen eines Antragsund Genehmigungsverfahrens, wobei die Anträge ab dem 15. September 2015 bis zum 31.
Dezember 2020 (insofern das Pflanzrecht noch Gültigkeit besitzt) bei den für die jeweilige
Fläche zuständigen Landesbehörden (siehe als Anlage angefügte Liste) gestellt werden
können.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein
umgewandeltes Pflanzrecht auf einer anderen als der im Umwandlungsantrag bezeichneten
Betriebsfläche ausgeübt werden kann.
Die jeweilige Genehmigung muss innerhalb von drei Monaten erteilt werden. Diese
Genehmigung gilt für den Zeitpunkt von drei Jahren – ab dem Zeitpunkt zu dem sie erteilt
wurde bzw. maximal bis zu dem Zeitpunkt der bestehenden Gültigkeit. Zu beachten ist,
dass wenn diese Genehmigung nicht in Anspruch genommen wird, dies sanktioniert wird.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen auch für Rodungen im
Weinwirtschaftsjahr 2015/2016 gelten, sofern die Rodung noch vor dem 31. Dezember 2015 erfolgt. In diesen Fällen ist nach der Rodung im Jahre 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Landesbehörde zu senden. Ab 2016 ist dann die Umwandlung des Wiederbepflanzungsrechts in eine Genehmigung zu beantragen.
10.
Sanktionen
1. Nicht Inanspruchnahme einer Genehmigung
Genehmigungen für Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und Umwandlungen bestehender Pflanzrechte gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung (Zeitpunkt der Erteilung). Wird eine solche Genehmigung nicht oder nicht richtig innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen, d. h. erfolgt keine Anpflanzung,
wird dies mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet.
2. Anbau ohne Genehmigung
Flächen, die ohne erteilte Genehmigung (siehe ausgenommene Flächen in Nr. 2) mit Reben bepflanzt werden, müssen auf Kosten des Erzeugers gerodet werden und werden mit
6.000 € je Hektar sanktioniert, sofern die Rodung innerhalb von vier Monaten ab dem
Zeitpunkt, in dem ihm von der zuständigen Landesbehörde eine Rodungsverfügung zugeht,
erfolgt. Die Geldstrafe erhöht sich um
12.000 €, wenn die Rodung der betroffenen Flächen im ersten Jahr nach Ablauf der
Frist von vier Monaten,
20.000 €, wenn die Rodung der betroffenen Flächen nach dem ersten Jahr nach Ablauf
der Frist von vier Monaten, erfolgt.