Formen der Genehmigungspflicht für Ausfuhr in den EU

BKM
Formen der Genehmigungspflicht für Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt in den EU-Mitgliedstaaten1
Allgemeine Genehmigungspflicht bei weiter Unterschutzstellung bzw. hinsichtlich aller Kulturgüter
ab einem bestimmtem Alter o. Wert
Genehmigungspflicht
nach Kategorienprinzip
angelehnt an Verordnung (EG) 116/2009
Genehmigungspflicht nach eigenen Kategorien und
Alters- o. Wertgrenzen
Genehmigungspflicht nur für national wertvolles
Kulturgut, aber
unabhängig von
Eintragung
Genehmigungspflicht nur für eingetragenes Kulturgut, aber Anzeigepflicht für Ausfuhr jeglichen Kulturgutes
Nur Genehmigungspflicht für
eingetragenes oder sonst als national wertvoll klassifiziertes Kulturgut
Keine Ausfuhrgenehmigung für
Ausfuhr in
Binnenmarkt
Bulgarien
Dänemark
Griechenland
Frankreich
Kroatien
Lettland (niedrige Wertgrenze)
Litauen (keine Wertgrenzen)
Österreich
Polen (niedrige Wertgrenzen)
Schweden 2 (niedrige
Wertgrenzen)
Slowakei (keine Wertgrenzen)
Slowenien
Estland
Finnland
Irland
Belgien (Flandern)
Portugal
Belgien (Wallonien)
Niederlande
Luxemburg (nur bei
bestimmter Herkunft)
Italien
Malta
Rumänien
Spanien
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Tschechien
Stand: 12.01.2016
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Schwerpunkt liegt auf der Genehmigungspflicht für Kulturgut, dass nicht als national wertvoll/nationaler Schatz eingestuft ist oder unter irgendeiner Form des Denkmalschutzes
steht. Für solches Kulturgut besteht - wie bisher in Deutschland auch - ohnehin in der Regel eine Genehmigungspflicht, je nachdem ob und inwiefern die temporäre oder dauerhafte Ausfuhr überhaupt zulässig ist.
2 Kategorien im Detail teilweise etwas anders ausgebildet als in Verordnung (EG 116/2009) durch Konkretisierung hinsichtlich speziell schwedischer Kulturgüter bzw. Festsetzung
unterschiedlicher Grenzwerte für schwedische und ausländische Kulturgüter.
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