BKM Formen der Genehmigungspflicht für Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt in den EU-Mitgliedstaaten1 Allgemeine Genehmigungspflicht bei weiter Unterschutzstellung bzw. hinsichtlich aller Kulturgüter ab einem bestimmtem Alter o. Wert Genehmigungspflicht nach Kategorienprinzip angelehnt an Verordnung (EG) 116/2009 Genehmigungspflicht nach eigenen Kategorien und Alters- o. Wertgrenzen Genehmigungspflicht nur für national wertvolles Kulturgut, aber unabhängig von Eintragung Genehmigungspflicht nur für eingetragenes Kulturgut, aber Anzeigepflicht für Ausfuhr jeglichen Kulturgutes Nur Genehmigungspflicht für eingetragenes oder sonst als national wertvoll klassifiziertes Kulturgut Keine Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhr in Binnenmarkt Bulgarien Dänemark Griechenland Frankreich Kroatien Lettland (niedrige Wertgrenze) Litauen (keine Wertgrenzen) Österreich Polen (niedrige Wertgrenzen) Schweden 2 (niedrige Wertgrenzen) Slowakei (keine Wertgrenzen) Slowenien Estland Finnland Irland Belgien (Flandern) Portugal Belgien (Wallonien) Niederlande Luxemburg (nur bei bestimmter Herkunft) Italien Malta Rumänien Spanien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Tschechien Stand: 12.01.2016 1 Schwerpunkt liegt auf der Genehmigungspflicht für Kulturgut, dass nicht als national wertvoll/nationaler Schatz eingestuft ist oder unter irgendeiner Form des Denkmalschutzes steht. Für solches Kulturgut besteht - wie bisher in Deutschland auch - ohnehin in der Regel eine Genehmigungspflicht, je nachdem ob und inwiefern die temporäre oder dauerhafte Ausfuhr überhaupt zulässig ist. 2 Kategorien im Detail teilweise etwas anders ausgebildet als in Verordnung (EG 116/2009) durch Konkretisierung hinsichtlich speziell schwedischer Kulturgüter bzw. Festsetzung unterschiedlicher Grenzwerte für schwedische und ausländische Kulturgüter. 1
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