Alters- und Wertgrenzen

Deutscher Bundestag
Ausschuss für
Kultur u. Medien
Ausschussdrucksache
18(22)175
Änderungsantrag
Ausschuss für Kultur und Medien
21.06.2016
der Abgeordneten Sigrid Hupach, Harald Petzold, Dr. Diether Dehm, Herbert Behrens
und der Fraktion DIE LINKE. im Ausschuss für Kultur und Medien am 08.06.2016
zur abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7456 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
hier: Harmonisierung der Alters- und Wertgrenzen [§ 24, (2) und (3)]
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
Absatz 2 wie folgt zu ändern:
(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der
Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden, dass
bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen
bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Nummer 3: 70 Jahre und 300 000 Euro;
die Nummern 4 und 7: 70 Jahre und 100 000 Euro;
die Nummern 5, 6, 8 und 9: 70 Jahre und 50 000 Euro;
Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro;
Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro;
Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.
2. § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
den Absatz 3 zu streichen:
(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt,
die Wertgrenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die in Satz 1
genannten Kategorien relevanten Märkten in einer Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuheben.
Begründung
Zu 1.:
Im § 24 werden die Bedingungen vorgegeben, unter denen eine Genehmigung für die
Ausfuhr von Kulturgut einzuholen ist. Absatz 1 bezieht sich auf die Ausfuhr in einen Drittstaat
(nicht EU-Staat) und verweist auf die dafür geltende Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des
Rates vom 18. Dezember 2008 sowie die im Anhang I dieser Verordnung geregelten Altersund Wertgrenzen. Absatz 2 bezieht sich auf die neu geregelte Ausfuhr innerhalb des EUBinnenmarkts, korrigiert die für das EU-Ausland geltenden Altersgrenzen jedoch für
ausgewählte Kulturgüter nach oben und hebt die Wertgrenzen für diese Kulturgüter sogar
auf das Doppelte an.
Die Einführung dieser unterschiedlichen Bewertungssysteme erschließt sich nicht, da es im
Sinne des Abwanderungsschutzes unerheblich ist, wohin ein Kulturgut ausgeführt werden
soll.
Mit der Änderung wird eine Harmonisierung der Bedingungen für die Ausfuhr in einen EUStaat und einen Nicht-EU-Staat erreicht und damit eine Rechtsvereinfachung vorgenommen.
Die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 aufgeführten Alters- und Wertgrenzen
gelten damit unabhängig davon, wohin das Kulturgut ausgeführt werden soll.
Wie in der europäischen Verordnung vorgesehen, liegt auch im Gesetzentwurf die
Wertgrenze für archäologische Kulturgüter bei null Euro, so dass für die Ausfuhr jeglichen
archäologischen Kulturgutes eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Entsprechend der Verordnung ist es allerdings gegenwärtig so, dass für einzelnes
paläontologisches Kulturgut keinerlei Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden muss. Da dies
dem Anliegen des Gesetzes wiederspricht, ist die Bundesregierung gefordert, sich auf
europäischer Ebene für eine Verschiebung der Sammlungen von paläontologischem Wert
aus der Kategorie 13 b im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (Sammlungen von
historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert) in die
Kategorie 13 a (Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen,
mineralogischen oder anatomischen Sammlungen) einzusetzen.
Zu 2.:
Durch die Harmonisierung der Alters- und Wertgrenzen mit der EU-Richtlinie besteht keine
Notwendigkeit, dem für Kultur und Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung die
Möglichkeit einzuräumen, in einer Rechtsverordnung höhere Alters- und Grenzwerte
festzulegen.
Die Bundesregierung ist gehalten, gegebenenfalls notwendige Anpassungen der
Wertgrenzen durch eine Initiative auf europäischer Ebene zu erreichen.
Aus diesem Grund wird der Absatz 3 gestrichen.
21.6.2016