Finanzierung von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten MERKE: es gibt grundsätzlich niemanden, der sich einen Rechtsanwalt „nicht leisten kann“! 1. Rechtsschutzversicherungen: grundsätzlich zu empfehlen, wenn der Mandant sich innerhalb der sog. „versicherten Risiken“ bewegt, als etwa Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug fährt oder hält, in einem Arbeitsverhältnis steht, Wohnungsmieter ist, gelegentlich in nicht unerheblichen Umfang Verträge schließt, etwa Kaufverträge, Reiseverträge, private Darlehensverträge, sozialrechtliche Ansprüche hat (also etwa Ansprüche aus der Renten- oder Kranken- und/oder Arbeitslosenversicherung, Ansprüche nach dem Schwerbehindertenrecht); im Bereich des Familienrechts oder Erbrechts sind in der Regel nur Erstberatungen versichert). Faustregel: je mehr der oben genannten – beispielhaften – Risiken in einer Person oder Versichertengemeinschaft (etwa Familie) zusammenkommen, um so dringlicher ist der Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages zu empfehlen! 2. Prozesskostenhilfe (kurz: PKH/Beratungshilfe: reicht das Einkommen des Rechtssuchenden nicht aus und hat er auch kein sog. „einsetzbares Vermögen“, um die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu tragen und ist der betreffende Rechtsfall nicht rechtsschutzversichert, so ist der Rechtssuchende in der Regel „bedürftig“, um Beratungshilfe (für den außergerichtlichen) oder Prozesskostenhilfe (für ein Gerichtsverfahren) in Anspruch zu nehmen. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um spezielle Sozialleistungen im Justizwesen. Hier kommt es zunehmend auf entsprechende Spezialkenntnisse des Rechtsanwaltes an, weil die Gerichte die Anträge zunehmend strenger prüfen. Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs kann durch Einlegung einer fristgebundenen Beschwerde zur Überprüfung des Gerichts der höheren Instanz gestellt werden. Anmerkung: im Bereich des Strafrechts gibt es für den Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. 3. Prozesskostenvorschuss (PKV): hierbei handelt es sich um eine Besonderheit im Verhältnis von engen Familienangehörigen, also etwa Eltern zu Kindern oder Ehegatten zueinander. So hat etwa ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Anspruch gegen seine Eltern auf vorschußweise Zahlung der Kosten eines Schmerzensgeldprozesses gegen Dritte, ein (bedürftiger) Ehegatte gegen den besserverdienenden Gatten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten eines Klageverfahrens wegen der Verteidigung gegen einen www.ra-mmw.de Schmerzensgeldanspruch eines Dritten, der eine Unterhaltsklage erhebende Ehegatte kann die Kosten eines Klageverfahrens (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) als Vorschuß von dem unterhaltspflichtigen Gatten verlangen, wenn dieser insoweit leistungsfähig ist. In Unterhaltssachen besteht zur schnellen Rechtsdurchsetzung zudem die Möglichkeit, eine gerichtliche Eilentscheidung (einstweilige Anordnung) zur Erlangung eines Prozesskostenvorschusses zu erwirken. Ebenfalls besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten zur Verteidigung in einem Strafverfahren. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung können nicht verlangt werden. Sofern ein Prozesskostenvorschussanspruch bestehen sollte, ist dieser einem ansonsten bestehenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe stets vorrangig! Wie der Begriff schon nahe legt, ist der Vorschuß, soweit dies später möglich sein sollte, unter bestimmten Voraussetzungen zurück zu zahlen. 4. Prozesskostenfinanzierer: besteht nach den obigen Ausführungen ausnahmsweise keine Möglichkeit der Prozessfinanzierung, so kann über den Rechtsanwalt bei einer spezialisierten Finanzierungsgesellschaft eine Finanzierungsanfrage zur Übernahme der gesamten Prozesskosten bei freier Anwaltswahl gegen quotale Beteiligung (z.B. 50%) des Kostenfinanzierers am Klageerfolg gestellt werden. Neben gewissen Erfolgsaussichten ist erforderlich, dass der Wert des Klageverfahrens regelmäßig bei 50.000,00 € und mehr liegt, weil sich ansonsten die Prozessfinanzierung für die betreffenden Gesellschaften nicht rechnet. Sollte das Klageverfahren verloren gehen, so trägt das gesamte Kostenrisiko der Prozessfinanzierer. Zu weiteren Einzelheiten der Prozesskostenfinanzierung stehen wir Ihnen auf Anfrage gerne zu Verfügung. www.ra-mmw.de
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