C) Finanzierung von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten

Finanzierung von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten
MERKE:
es gibt grundsätzlich niemanden, der sich einen Rechtsanwalt „nicht leisten kann“!
1. Rechtsschutzversicherungen: grundsätzlich zu empfehlen, wenn der Mandant
sich innerhalb der sog. „versicherten Risiken“ bewegt, als etwa Auto oder ein
anderes Kraftfahrzeug fährt oder hält, in einem Arbeitsverhältnis steht,
Wohnungsmieter ist, gelegentlich in nicht unerheblichen Umfang Verträge
schließt, etwa Kaufverträge, Reiseverträge, private Darlehensverträge,
sozialrechtliche Ansprüche hat (also etwa Ansprüche aus der Renten- oder
Kranken- und/oder Arbeitslosenversicherung, Ansprüche nach dem
Schwerbehindertenrecht); im Bereich des Familienrechts oder Erbrechts sind
in der Regel nur Erstberatungen versichert). Faustregel: je mehr der oben
genannten – beispielhaften – Risiken in einer Person oder
Versichertengemeinschaft (etwa Familie) zusammenkommen, um so
dringlicher ist der Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages zu
empfehlen!
2. Prozesskostenhilfe (kurz: PKH/Beratungshilfe: reicht das Einkommen des
Rechtssuchenden nicht aus und hat er auch kein sog. „einsetzbares
Vermögen“, um die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu
tragen und ist der betreffende Rechtsfall nicht rechtsschutzversichert, so ist
der Rechtssuchende in der Regel „bedürftig“, um Beratungshilfe (für den
außergerichtlichen) oder Prozesskostenhilfe (für ein Gerichtsverfahren) in
Anspruch zu nehmen. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um spezielle
Sozialleistungen im Justizwesen. Hier kommt es zunehmend auf
entsprechende Spezialkenntnisse des Rechtsanwaltes an, weil die Gerichte
die Anträge zunehmend strenger prüfen. Die Ablehnung eines
Prozesskostenhilfegesuchs kann durch Einlegung einer fristgebundenen
Beschwerde zur Überprüfung des Gerichts der höheren Instanz gestellt
werden. Anmerkung: im Bereich des Strafrechts gibt es für den Beschuldigten
bzw. Angeklagten keine Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
3. Prozesskostenvorschuss (PKV): hierbei handelt es sich um eine Besonderheit
im Verhältnis von engen Familienangehörigen, also etwa Eltern zu Kindern
oder Ehegatten zueinander. So hat etwa ein unterhaltsberechtigtes Kind einen
Anspruch gegen seine Eltern auf vorschußweise Zahlung der Kosten eines
Schmerzensgeldprozesses gegen Dritte, ein (bedürftiger) Ehegatte gegen den
besserverdienenden Gatten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten eines
Klageverfahrens wegen der Verteidigung gegen einen
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Schmerzensgeldanspruch eines Dritten, der eine Unterhaltsklage erhebende
Ehegatte kann die Kosten eines Klageverfahrens (Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten) als Vorschuß von dem unterhaltspflichtigen Gatten verlangen,
wenn dieser insoweit leistungsfähig ist. In Unterhaltssachen besteht zur
schnellen Rechtsdurchsetzung zudem die Möglichkeit, eine gerichtliche
Eilentscheidung (einstweilige Anordnung) zur Erlangung eines
Prozesskostenvorschusses zu erwirken. Ebenfalls besteht ein
Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten zur Verteidigung in
einem Strafverfahren. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung
können nicht verlangt werden. Sofern ein Prozesskostenvorschussanspruch
bestehen sollte, ist dieser einem ansonsten bestehenden Anspruch auf
Prozesskostenhilfe stets vorrangig! Wie der Begriff schon nahe legt, ist der
Vorschuß, soweit dies später möglich sein sollte, unter bestimmten
Voraussetzungen zurück zu zahlen.
4. Prozesskostenfinanzierer: besteht nach den obigen Ausführungen
ausnahmsweise keine Möglichkeit der Prozessfinanzierung, so kann über den
Rechtsanwalt bei einer spezialisierten Finanzierungsgesellschaft eine
Finanzierungsanfrage zur Übernahme der gesamten Prozesskosten bei freier
Anwaltswahl gegen quotale Beteiligung (z.B. 50%) des Kostenfinanzierers am
Klageerfolg gestellt werden. Neben gewissen Erfolgsaussichten ist
erforderlich, dass der Wert des Klageverfahrens regelmäßig bei 50.000,00 €
und mehr liegt, weil sich ansonsten die Prozessfinanzierung für die
betreffenden Gesellschaften nicht rechnet. Sollte das Klageverfahren verloren
gehen, so trägt das gesamte Kostenrisiko der Prozessfinanzierer.
Zu weiteren Einzelheiten der Prozesskostenfinanzierung stehen wir Ihnen auf
Anfrage gerne zu Verfügung.
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