Zwischenverfahren - Prof. Dr. Beckemper

Das Zwischenverfahren
§§ 199 – 211 StPO
Wiss. Mit. Ines Klein
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Sinn und Zweck
 Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer
unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
werden, ob wirklich hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.
 Grund: nur wenn hinreichender Verdacht besteht, sind Beschuldigtem
die schweren persönlichen Nachteile einer öffentlichen Verhandlung
zumutbar.
 Zudem soll dem Angeklagten eine weitere Verteidigungsmöglichkeit
gegeben werden. Er kann Einwendungen und Beweisanträge geltend
machen.
 Teils wird eine personelle Trennung zwischen eröffnendem und
erkennendem Gericht gefordert. Das Gericht könnte voreingenommen
sein, da es den Angeklagten bei späterer Eröffnung des Hauptverfahrens
für hinreichend tatverdächtig erklärt und somit den Tatvorwurf für
berechtigt hält.
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Gang des Zwischenverfahrens
1.
Einleitung
 Durch Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft
= durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht
§ 170 I StPO
 Der Beschuldigte wird als Angeschuldigter bezeichnet, § 157 StPO
 Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage aber als Antrag auf
Erlass eines Strafbefehls, findet kein Zwischenverfahren statt,
§§ 407 ff StPO
 Bis die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens gefallen ist, kann die Staatsanwaltschaft die Anklage
jederzeit zurücknehmen
 Umkehrschluss aus § 156 StPO
 Sog. Immutabilitätsprinzip
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Gang des Zwischenverfahrens
2. Anklageschrift
 Muss bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, damit der
Beschuldigte weiß, welche Tat ihm genau zur Last gelegt wird,
§§ 199 II, 200 StPO
 Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anklageschrift ist
Prozessvoraussetzung und daher vom Gericht von Amts wegen zu prüfen
 Hat Umgrenzungsfunktion und Informationsfunktion
 Fehlt in der Anklageschrift ein notwendiger Bestandteil (zB. Die
Zeitangaben des Tatvorwurfs ist nicht ausreichend konkretisiert) und die
StA kann/will den Fehler nicht beheben, kann kein Eröffnungsbeschluss
erfolgen
 Fällt der Fehler erst in der Hauptverhandlung auf, kann er nach h.M. in
der 1. Instanz geheilt werden. Ein späteres Verfahren muss nach § 260 III
StPO eingestellt werden.
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Gang des Zwischenverfahrens
3. weitere Verfahrensschritte
 §§ 201, 202 StPO
 Der Vorsitzende muss dem Angeschuldigten die Anklageschrift mitteilen
 Der Angeschuldigte kann Beweiserhebungen beantragen oder
Einwendungen vorbringen
 Bei einer notwendigen Verteidigung muss dem Angeschuldigten ein
Pflichtverteidiger bestellt werden, § 141 StPO
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
1. Zuständigkeit
 Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens oder die Einstellung des Verfahrens
 Zuständig ist das Gericht, welches auch später für die
Hauptverhandlung zuständig ist, § 199 I StPO
 Schöffen nehmen nicht an der Entscheidung teil, da es eine
Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ist, §§ 30 II, 76 I 2
StPO
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
2. Erlass des Eröffnungsbeschlusses §§ 203 ff StPO
Voraussetzung der Eröffnung
 Der Angeschuldigte muss der Straftat hinreichend verdächtig erscheinen,
§ 203 StPO
= das ist dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er eine
strafbare Handlung begangen hat und verurteilt werden wird
 Das Gericht hat dabei nur einen Beurteilungsspielraum, aber keinen
Ermessensspielraum
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 207 StPO
 Das Gericht lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet
das für die Verhandlung zuständige Gericht
 Das Gericht beschließt auch über die Anordnung oder Fortdauer der UHaft, § 207 IV StPO
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses
 Der Angeklagte kann nach § 210 I StPO den Eröffnungsbeschluss nicht
anfechten
 Grund: es handelt sich nur um eine vorläufige Tatbewertung. Diese
kann während der Hauptverhandlung und danach durch Rechtsmittel
ausreichend überprüft werden.
 Die StA kann einen unwirksamen oder schwer mangelhaften Beschluss
mit der Beschwere angreifen
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
 Der Beschluss kann nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden, da
der Angeklagte ein Recht darauf hat, sich in öff Verhandlung zum
Tatvorwurf zu verteidigen und zu rehabilitieren
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
Fehlerhafter Eröffnungsbeschluss
 Fehlt der Eröffnungsbeschluss, liegt ein Prozesshindernis vor
 Umstritten, ob er nachgeholt werden kann
 Rspr.: kann während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
nachgeholt werden
 a.A.: nein, Einstellungsurteil § 260 III StPO und Neuanklage
Mangelhafter Eröffnungsbeschluss
 Bei schweren Mängeln: Beschluss wird unwirksam
 Bei weniger schweren Mängeln: führen nicht zur Unwirksamkeit. Sie
können in der Hauptverhandlung geheilt werden und haben somit keine
Konsequenzen.
 Abgrenzung: inwieweit ist auf Grundlage des Eröffnungsbeschlusses mit
den gegebenen Informationen eine sachgerechte Verteidigung möglich?
 Umfangreiche Kasuistik
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
3. Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, § 204 StPO
 Gem. §§ 204 iVm 203 StPO kann das Gericht beschließen, das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen, wenn es der Auffassung ist, dass
 nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der
Angeschuldigte der Straftat nicht hinreichend verdächtig erscheint
 Prozesshindernisse bestehen oder Prozessvoraussetzungen fehlen
 aus tatsächlichen Gründen eine Verurteilung nicht wahrscheinlich
erscheint
 Inhalt des Ablehnungsbeschlusses: es muss hervorgehen, ob er auf
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht, § 204 StPO
 Die StA kann nach § 210 II Alt. 1 StPO sofortige Beschwerde einlegen,
wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
 Entscheidet das Gericht überhaupt nicht, kann die StA nur dann
Untätigkeitsklage erheben, wenn das weitere Hinausschieben einen
endgültigen Verfahrensabschluss bewirken würde, zB Verjährung droht
Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses
 § 211 StPO: ist der ablehnende Beschluss nicht mehr anfechtbar, kann
die Klage nur noch auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder
aufgenommen werden
 Eine neue Rechtsansicht zählt nicht dazu
 Abgesehen von § 211 StPO tritt Strafklageverbrauch ein
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
4. Vorläufige Einstellung des Verfahrens
 Nach § 205 StPO kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn
der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des
Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis
entgegensteht.
 zB: der Angeschuldigte wird für ungewisse Zeit verhandlungsunfähig
 Bei allen anderen nur vorübergehenden Prozesshindernissen wird nach
§ 205 analog das Verfahren vorläufig eingestellt
 zB: Strafantrag fehlt und muss noch nachgeholt werden
 § 205 StPO wird auch in anderen Verfahrensabschnitten analog
angewendet, wenn Spezialregelungen fehlen
 Liegt eine vorübergehende Unmöglichkeit des Tatnachweises vor (zB:
fehlt ein wichtiger Zeuge) kann § 205 nicht – auch nicht analogangewendet werden, da der Angeklagte ein Recht auf Durchführung und
Beendigung des Hauptverfahrens hat
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Die abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren
5. die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen
 Auch während des Zwischenverfahrens kann das Verfahren aus
Opportunitätsgründen eingestellt werden; StA und Angeschuldigte
müssen zustimmen
6. Zusammenfassung
 Das Zwischenverfahren endet
 Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses §§ 203, 207 StPO
 Ablehnung der Eröffnung § 204 StPO
 Vorläufige Einstellung § 205 StPO (analog)
 Einstellung aus Opportunitätsgründen
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