Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 §§ StPO Aktenzeichen Fundstellen Leitsatz/Inhalt § 24 BGH (1 StR 726/13) JK 12/14, StPO § 24/4 NJW 2014, 2372 BGH (3 StR 208/12) RÜ 2013, 237 BGH (2 StR 228/14) JA 2015, 949 BGH (5 StR 99/14) RÜ 2014, 646 Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung (etwa Mitwirkung an Haftbefehl) ist als solche jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit sind alle Umstände seines Verhaltens zu würdigen, insbesondere auch der Inhalt der von ihm abgegebenen dienstlichen Äußerung. Durch sie kann ein zunächst berechtigtes Misstrauen ebenso ausgeräumt werden wie ein Misstrauen bestärkt oder begründet werden, wenn die Stellungnahme in einem inneren Zusammenhang mit den vorgebrachten Anknüpfungstatsachen steht. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Auch die nur kurzzeitige Benutzung eines Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung zur Verschickung eines SMS, die privaten Angelegenheiten dient, kann für den Angeklagten den Eindruck entstehen lassen, der betreffende Richter habe sich bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. Die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gemäß § 26 a StPO wegen Mängeln bei der Glaubhaftmachung des Grundes und der Rechtzeitigkeit kommt nicht in Allgemeine Vorschriften §§ 25, 26, 26 a Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 § 37 StraFo 2015, 243 § 81 a LG Gießen (7 Qs 48/15) BGH (4 StR 555/14) § 81 h BGH (3 StR 117/12) RÜ 2013, 308 JURA 2015, 1260 Betracht, wenn das Gesuch hierzu zwar keine Angaben enthält, diese sich jedoch aus dem Akteninhalt ergeben. Da der abgelehnte Richter nicht in eigener Sache entscheiden soll, kommt eine Ablehnung wegen Unzulässigkeit nur dann in Betracht, wenn die genannten Gründe unter jedem Gesichtspunkt völlig ungeeignet erscheinen und eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit entbehrlich erscheint. Macht sich der abgelehnte Richter gleichwohl zum „Richter in eigener Sache“, liegt eine grundlegende Verkennung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nahe, die eine Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 2 StPO rechtfertigt. Strafbefehle ohne notwendige Übersetzung können nicht wirksam zugestellt werden. Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81 a III HS 1 StPO nicht gedeckt. Führt eine DNA-Reihenuntersuchung zu einem Beinahe-Treffer, d.h. zu einem Verwandten des Spurenlegers, darf auf diese Erkenntnis ohne Einwilligung des Betroffenen kein Beschluss gemäß § 81 a StPO gestützt werden. Erkenntnisse hieraus unterliegen dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen das staatliche Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 § 100g BGH (1 BGs 210/14) Wistra 2015, 395 §§ 102, 105 BVerfG (2 BvR 2718/10, 1849/11, 2808/11) OLG Frankfurt (1 Ws 28/13) RÜ 2015, 588 §127 OLG Celle (32 Ss 176/14) JURA 2015, 1261 § 136 BGH (2 StR 439/13) RÜ 2015, 238 BGH (3 StR 435/12) RÜ 2013, 717 §§ 112, 121 RÜ 2014, 580; NStZ 2014, 357 Aufklärungsinteresse nicht überwiegt (sog. Abwägungslehre). Bei der Erhebung der IP-Adresse im Wege des „IPTracking“ handelt es sich um die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 100g StPO, die der richterlichen Anordnung bedarf Keine Eilzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden mehr, wenn der Ermittlungsrichter mit der Sache befasst ist. Hat das OLG den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das OLG selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Erkenntnislage. Die Aufhebungsentscheidung entfaltet vielmehr Sperrwirkung bis zum Erlass des Urteils. Zur Ausübung des Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 StPO muss gegen einen Verdächtigen mindestens ein starker Tatverdacht im Sinne eines dringenden Tatverdachts vorliegen. Ein leichter Verdacht rechtfertigt die Festnahme nicht. In einem solchen Fall darf der Verdächtige sein Notwehrrecht ausüben. Einem Zeugen kann konkludent die Rolle des Beschuldigten zugewiesen werden, auch wenn er weiter als Zuge bezeichnet wird. Maßgeblich ist dabei wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen darstellt. Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 Rechte gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. § 136 a BGH (5 StR 296/14) JA 2015, 312; RÜ 2015, 32 § 140 BGH (5 StR 176/14), JK 4/15, StPO § 140 I Nr. 4 NJW 2015, 265 §§ 140, 145 BGH (2 StR 113/13) RÜ 2013, 790 Hat der Beschuldigte in einer Vernehmung erklärt, sich nicht oder nur nach Konsultation eines Verteidigers einlassen zu wollen, ist eine weitere Befragung ausgeschlossen. Anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte ausdrücklich oder konkludent, jedenfalls aber bewusst gleichwohl von seinem Wunsch abrückt. Die Prüfung, ob es sich so verhält, muss wegen der Krisensituation, in der sich der Beschuldigte befindet, strengen Maßstäben unterworfen werden. Bei seelischer und körperlicher Erschöpfung kann eine nach § 136a I 1 StPO relevante Übermüdung im Rechtssinne weder allein durch den subjektiven Eindruck der vernehmenden Polizeibeamten noch durch den Umstand ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sich nicht ausdrücklich auf Müdigkeit beruft und in der Lage ist Fragen sinnvoll zu beantworten. Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts. Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzzeitiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte. § 141 BGH (3 BGs 134/15) RÜ 2015, 791 § 154 BGH (4 StR 461/13) RÜ 2014, 174 §§ 154, 154 a BGH (4 StR 339/13) RÜ 2014, 175 § 160 a BGH (StB 8/13) RÜ 2014, 378 Die lediglich formale Übernahme der Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger genügt nicht dem Anspruch des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung. Kein Antragsrecht für den Beschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren Verfahren im ersten Rechtszug Bei Teileinstellungen gemäß § 154 StPO oder der Beschränkungen der Strafverfolgung nach § 154 a StPO müssen die ausgeschiedenen Taten oder Tatteile konkret bestimmt werden, sodass unzweifelhaft feststeht, welche taten Gegenstad des Hauptverfahrens werden oder bleiben sollen. Dies gilt sowohl für die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der Anklage als auch für das erkennende Gericht. Innerhalb einer prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO ist es nicht möglich, Prozessstoff gemäß § 154 stopp auszuscheiden. Ist statt der gebotenen Beschränkung eine Einstellung nach § 154 a StPO erfolgt, erfasst diese die gesamte Tat, sodass der Strafverfolgung bis zur Wiederaufnahme ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Eine Umdeutung der Einstellung in eine Beschränkung nach § 154 a StPO ist nicht möglich. Gemäß § 160 a Abs. 1 StPO darf ein Verteidiger nicht Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 § 163a IV BGH (2 StR 439/13) 2 iVm § 136 I 2 JA 2015, 393 §§ 229, 230 BGH (4 StR 370/13) RÜ 2014, 308 § 243 BGH (3 StR 11/5) RÜ 2016, 32 § 243 IV BGH (2 StR 381/13) JK 12/14, StPO § 243 IV 2/2 mit Ermittlungsmaßnahmen überwacht werden. Erkenntnisse hieraus sind sofort zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn die Gespräche, um die es geht, im Vorfeld der Mandatierung geführt wurden und ohne Rücksicht auf deren Schutzwürdigkeit des Inhalts. Die Löschung der Daten darf nicht bis zur nachträglichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahme zurückgestellt werden. Eine Sperre der Daten zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ist nicht ausreichend. Auch ohne ein förmlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wird jemand zum Beschuldigten, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen diese Person strafrechtlich vorzugehen. Eine Hauptverhandlung gilt als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird, nicht jedoch, wenn die Verhandlung nur „zum Schein“ fortgesetzt wird, um die Fristen des § 229 stopp zu unterlaufen. Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreihend sein, wenn es um die Förderung der Aufklärung des angeklagten Sachverhaltes geht. Aus der Tatsache, dass ein Beweisantrag zur Zweck des Beweises eines Alibis vom Verteidiger erst spät im Erkenntnisverfahren gestellt wird, darf nicht auf die Wertigkeit des Beweismittels geschlossen werden. Die Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Verständigung Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 BVerfG (2 BvR 2048/13; 2172/13; 2400/13) § 244 NJW 2014, 2514 RÜ 2014, 717 BGH (1 StR 315/14) NStZ-RR 2015, 223 BGH (5 StR 258/13) BGH (2 StR 139/14) Wistra 2015, 238 StraFo 2015, 515 BGH (2 StR 265/13 und 2 StR 383/11) RÜ 2014, 238 Der Vorsitzende hat in der Verhandlung auch mitzuteilen, dass keine Gespräche, die auf eine Verständigung i.S.d. § 257 c StPO zielen, geführt worden sind, sog. Negativmitteilung. Das beruhen des Urteils auf einem entsprechenden Fehler ist bereits dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht zu einem andren Ergebnis gelangt. Der Angeklagte ist bereits vor seiner Zustimmung über die sich aus § 257 c Abs. 4 StPO ergebenden Möglichkeiten zu belehren, da er nur dann autonom und frei verantwortlich von seinem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit Abstand nehmen kann. Daran ändert sich nichts durch ein erst später abgegebenes Geständnis oder den Umstand, dass er verteidigt ist. Zum Beruhen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gem. § 243 IV 1 StPO. Fehlende Negativmitteilung und Beruhen Auch freundliche Telefonate zwischen Richter und Staatsanwalt über Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung sind Absprachen. Das Gericht ist nicht nur bei Verständigungen, sondern stets an den Amtsaufklärungsgrundsatz dergestalt gebunden, dass es ein Geständnis auf Glaubhaftigkeit überprüfen muss. Vorformulierte Erklärungen genügen als Grundlage für einen Schuldspruch insbesondere dann nicht, wenn der Angeklagte keine weiteren Fragen des Gerichts beantworten will. Die Erklärung, den Anklagevorwürfen nicht Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 §§ 247, 338 § 252 BGH (5 StR 39/13) RÜ 2013, 441 BGH (4 StR 302/14) RÜ 2015, 108 BGH (2 StR 379/13) RÜ 2014, 237 BGH (1 ARs 21/14; 3 RÜ 2015, 313 ARs 20/14; 4 ARs 21/14; 5 ARs 64/14) Anfrage des 2. Strafsenats gem. § 132 GVG (2 StR 656/13) entgegenzutreten oder einen bestimmten Rechtsfolgenausspruch zu akzeptieren, stellt noch kein Geständnis dar. Das Gericht kann sich bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 zu begründen. Wird gemäß § 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten eine Zeuge vernommen, können diesem zwar Gegenstände vorgehalten werden, eine Augenscheinseinnahme ist dagegen unzulässig. Wird der Fehler später nicht durch die Wiederholung geheilt oder dem Angeklagten im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 247 S. 4 StPO der Gegenstand präsentiert, ist § 338 Nr. 5 StPO verwirklicht. Keine qualifizierte Belehrung vor richterlicher Vernehmung eines angehörigen Zeugen. Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 BGH (1 StR 137/12) RÜ 2013, 104 §§ 252, 52 OLG Koblenz (1 Ss 125/13) RÜ 2014, 440 Fair-trial, Art. 6 EMRK BVerfG (2 BvR 209/14,- 2 BvR 240/14, 2 BvR 262/14) NJW 2015, 1083 JK 6/15 Art. 6 I EMRK JA 2015, 473 EGMR, Urt. v. 15.01.2015 – Nr. 48144/09 JURA 2016, 111 BGH (2 StR 163/14) NJW 2014, 3527 JK 5/15, Art. 6 III lit. c EMRK RÜ 2013, 379 § 253 BGH (3 StR 26/13) Übergibt eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person ein Schriftstück oder eine Tonbandaufzeichnung und verweigert sie später in der Hauptverhandlung die Aussage, darf der zuvor übergebene Gegenstand gemäß § 252 StPO nicht verwertet werden. Die Aussage eines früheren Mitbeschuldigten, der nunmehr Zeuge im Verfahren ist, darf nicht verlesen oder durch Beweissurrogate verwertet werden, wenn er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zum einen würde hierdurch seine Aussage verwertete werden, ohne dass er mangels Belehrung über sein Verweigerungsrecht aus §§ 52 ff. StPO disponieren konnte, zum anderen würde der Verwertung § 252 StPO in analoger Anwendung entgegenstehen. Auch eine rechtswidrige Tatprovokation kann grundsätzlich auf Ebene der Strafzumessung kompensiert werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlangt jedenfalls außerhalb von Extremfällen nicht zwingend die Annahme eines Verfahrenshindernisses. Die Unschuldsvermutung kann durch ein freisprechendes Urteil verletzt werden, da es nicht nur auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung ankommt, sondern insbesondere auch auf die Urteilsbegründung ankommt. Anwesenheitspflicht des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung § 253 Abs. 1 StPO, der die Verlesung von Vernehmungsprotokollen bei Gedächtnislücken von Zeugen gestattet, ist nicht auf Vernehmungsbeamte anwendbar. Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 § 256 BGH (5 StR 110/15) RÜ 2015, 442 § 257 c BGH (5 StR 82/15) NStZ-RR 2015, 225 § 258 BGH (1 StR 198/15) StraFO 2015, 325 OLG Stuttgart (1 Ss 6 /15) RÜ 2015, 722 BGH (2 StR 285/12) RÜ 2013, 173 § 260 Polizeiprotokolle können gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO auszugsweise verlesen werden, auch wenn sie Angaben zu Vernehmungen enthalten, sofern das Gericht hierdurch nicht § 251 stopp umgeht. Eine privatärztliche Erklärung darf nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesen werden. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach 257 c V StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen und fließt das auf der Verständigung basierende Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses auf der mit dem Verstoß einhergehenden Grundrechtsverletzung. Vorgänge, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, erfordern keine Wiederholung des letzten Worts. Dem Angeklagten ist das letzte Wort zu gewähren, auch wenn er an der Hauptverhandlung nicht durchweg teilgenommen hat, er vor der Urteilsberatung aber noch erscheint. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht das Beweisergebnis abschließend beraten hat und es nunmehr zur Verkündung des Urteils bereit ist und der Angeklagte in diesem Zeitpunkt erscheint. Nach Verlesung der Urteilsformel und Abschluss der mündlichen Begründung ist ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung mit dem Ziel, Verfahrensfehler durch Wiederholung oder Nachholung zu heilen, nicht Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 § 261 §§ 264, 265, 266 AG Nienburg (4 Ds 155/14) RÜ 2015, 380 BGH (3 StR 353/13) RÜ 2014, 516 BGH (2 StR 556/12) RÜ 2013, 378 BGH (4 StR 153/14) RÜ 2015, 107 BGH (2 StR 49/15) StraFo 2015, 517 mehr möglich. Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen. Aufnahmen von Handlungen des Angeklagten, die von einer Privatperson mittels einer sog. Dashcam angefertigt wurden, können zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden. Weder die Vorschriften des BDSG, noch die möglicherweise entgegenstehenden Rechte des Angeklagten führen zu einem Beweisverwertungsverbot. Aus dem Umstand, dass ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zuerst schweigt und spät eine entlastende Aussage abgibt, kann nicht auf deren Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die private Beweiserhebung durch Mitglieder des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung führt nicht dazu, dass Tatsachen als gerichtskundig behandelt werden können. Werden Erkenntnisse hieraus dem Urteil zugrunde gelegt, verstößt das Gericht gegen § 261 StPO. Prozessuale Tat und Abweichungen im Tatzeitraum: Bei gleichartigen Serientaten kommt dem in der Anklageschrift angegebenen Zeitraum entscheidende Bedeutung zu. Können die Einzeltaten nicht durch weitere Einzelheiten konkretisiert werden, können nur Taten aus dem angegebenen Zeitraum bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden, wenn nicht Nachtragsanklage erhoben wird. Auch beim Wechsel der Beteiligungsform ist der förmliche Hinweis erforderlich. Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 Revision Art. 6 EMRK § 338 BGH (4 StR 391/14) Wistra 2015, 241 Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren KG ((3) 121 Ss 166/12) RÜ 2013, 34 BGH (2 StR 45/14) Wistra 2015, 397 Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches führt nicht zu einer Unfähigkeit zum Schöffenamt gemäß § 32 GVG. Eine Besetzungsrüge i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO kann hierauf nicht gestützt werden. Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden.
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