Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016 §§ StPO

Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
§§ StPO Aktenzeichen
Fundstellen
Leitsatz/Inhalt
§ 24
BGH (1 StR 726/13)
JK 12/14, StPO § 24/4
NJW 2014, 2372
BGH (3 StR 208/12)
RÜ 2013, 237
BGH (2 StR 228/14)
JA 2015, 949
BGH (5 StR 99/14)
RÜ 2014, 646
Eine den Verfahrensgegenstand betreffende
Vorbefassung (etwa Mitwirkung an Haftbefehl) ist als
solche jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe
regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der
Befangenheit zu begründen.
Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit sind alle Umstände seines
Verhaltens zu würdigen, insbesondere auch der
Inhalt der von ihm abgegebenen dienstlichen
Äußerung. Durch sie kann ein zunächst berechtigtes
Misstrauen ebenso ausgeräumt werden wie ein
Misstrauen bestärkt oder begründet werden, wenn
die Stellungnahme in einem inneren Zusammenhang
mit den vorgebrachten Anknüpfungstatsachen steht.
Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist
grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus
zu beurteilen.
Auch die nur kurzzeitige Benutzung eines
Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung
zur Verschickung eines SMS, die privaten
Angelegenheiten dient, kann für den Angeklagten
den Eindruck entstehen lassen, der betreffende
Richter habe sich bereits auf ein bestimmtes
Ergebnis festgelegt.
Die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gemäß §
26 a StPO wegen Mängeln bei der Glaubhaftmachung
des Grundes und der Rechtzeitigkeit kommt nicht in
Allgemeine
Vorschriften
§§ 25,
26, 26 a
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
§ 37
StraFo 2015, 243
§ 81 a
LG Gießen (7 Qs
48/15)
BGH (4 StR 555/14)
§ 81 h
BGH (3 StR 117/12)
RÜ 2013, 308
JURA 2015, 1260
Betracht, wenn das Gesuch hierzu zwar keine
Angaben enthält, diese sich jedoch aus dem
Akteninhalt ergeben.
Da der abgelehnte Richter nicht in eigener Sache
entscheiden soll, kommt eine Ablehnung wegen
Unzulässigkeit nur dann in Betracht, wenn die
genannten Gründe unter jedem Gesichtspunkt völlig
ungeeignet erscheinen und eine inhaltliche
Auseinandersetzung hiermit entbehrlich erscheint.
Macht sich der abgelehnte Richter gleichwohl zum
„Richter in eigener Sache“, liegt eine grundlegende
Verkennung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nahe, die
eine Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 2 StPO
rechtfertigt.
Strafbefehle ohne notwendige Übersetzung können
nicht wirksam zugestellt werden.
Die Untersuchung von zu anderen Zwecken
entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung
eines DNA-Identifizierungsmusters zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu
verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des §
81 a III HS 1 StPO nicht gedeckt.
Führt eine DNA-Reihenuntersuchung zu einem
Beinahe-Treffer, d.h. zu einem Verwandten des
Spurenlegers, darf auf diese Erkenntnis ohne
Einwilligung des Betroffenen kein Beschluss gemäß §
81 a StPO gestützt werden.
Erkenntnisse hieraus unterliegen dann einem
Beweisverwertungsverbot, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte und der
widerstreitenden Interessen das staatliche
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§ 100g
BGH (1 BGs 210/14)
Wistra 2015, 395
§§ 102,
105
BVerfG (2 BvR
2718/10, 1849/11,
2808/11)
OLG Frankfurt (1 Ws
28/13)
RÜ 2015, 588
§127
OLG Celle (32 Ss
176/14)
JURA 2015, 1261
§ 136
BGH (2 StR 439/13)
RÜ 2015, 238
BGH (3 StR 435/12)
RÜ 2013, 717
§§ 112,
121
RÜ 2014, 580; NStZ
2014, 357
Aufklärungsinteresse nicht überwiegt (sog.
Abwägungslehre).
Bei der Erhebung der IP-Adresse im Wege des „IPTracking“ handelt es sich um die Erhebung von
Verkehrsdaten im Sinne des § 100g StPO, die der
richterlichen Anordnung bedarf
Keine Eilzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden
mehr, wenn der Ermittlungsrichter mit der Sache
befasst ist.
Hat das OLG den Haftbefehl mangels
Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben,
darf weder das OLG selbst noch das Haftgericht diese
Entscheidung abändern. Dies gilt auch bei einer
wesentlichen Änderung der Sach- und
Erkenntnislage. Die Aufhebungsentscheidung
entfaltet vielmehr Sperrwirkung bis zum Erlass des
Urteils.
Zur Ausübung des Festnahmerechts nach § 127 Abs.
1 StPO muss gegen einen Verdächtigen mindestens
ein starker Tatverdacht im Sinne eines dringenden
Tatverdachts vorliegen. Ein leichter Verdacht
rechtfertigt die Festnahme nicht. In einem solchen
Fall darf der Verdächtige sein Notwehrrecht ausüben.
Einem Zeugen kann konkludent die Rolle des
Beschuldigten zugewiesen werden, auch wenn er
weiter als Zuge bezeichnet wird. Maßgeblich ist dabei
wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten
nach außen darstellt.
Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet
es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum
Randgeschehen – nicht zum Anlass für
sachaufklärende Nachfragen genommen werden,
wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine
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Rechte gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO die Konsultation
durch einen benannten Verteidiger begehrt und
erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu
machen.
§ 136 a
BGH (5 StR 296/14)
JA 2015, 312;
RÜ 2015, 32
§ 140
BGH (5 StR 176/14),
JK 4/15, StPO § 140 I
Nr. 4
NJW 2015, 265
§§ 140,
145
BGH (2 StR 113/13)
RÜ 2013, 790
Hat der Beschuldigte in einer Vernehmung erklärt,
sich nicht oder nur nach Konsultation eines
Verteidigers einlassen zu wollen, ist eine weitere
Befragung ausgeschlossen. Anderes gilt nur dann,
wenn der Beschuldigte ausdrücklich oder konkludent,
jedenfalls aber bewusst gleichwohl von seinem
Wunsch abrückt. Die Prüfung, ob es sich so verhält,
muss wegen der Krisensituation, in der sich der
Beschuldigte befindet, strengen Maßstäben
unterworfen werden.
Bei seelischer und körperlicher Erschöpfung kann
eine nach § 136a I 1 StPO relevante Übermüdung im
Rechtssinne weder allein durch den subjektiven
Eindruck der vernehmenden Polizeibeamten noch
durch den Umstand ausgeschlossen werden, dass der
Beschuldigte sich nicht ausdrücklich auf Müdigkeit
beruft und in der Lage ist Fragen sinnvoll zu
beantworten.
Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im
Ermittlungsverfahren schon vor einer
verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten
nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls
wegen Mordverdachts.
Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn
bei kurzzeitiger Erkrankung des Pflichtverteidigers
ein anderer Verteidiger für einen Tag der
Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung
eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten
konnte.
§ 141
BGH (3 BGs 134/15)
RÜ 2015, 791
§ 154
BGH (4 StR 461/13)
RÜ 2014, 174
§§ 154,
154 a
BGH (4 StR 339/13)
RÜ 2014, 175
§ 160 a
BGH (StB 8/13)
RÜ 2014, 378
Die lediglich formale Übernahme der Verteidigung
durch einen Pflichtverteidiger genügt nicht dem
Anspruch des Beschuldigten auf eine effektive
Verteidigung.
Kein Antragsrecht für den Beschuldigten auf
Beiordnung eines Verteidigers im
Ermittlungsverfahren
Verfahren im
ersten
Rechtszug
Bei Teileinstellungen gemäß § 154 StPO oder der
Beschränkungen der Strafverfolgung nach § 154 a
StPO müssen die ausgeschiedenen Taten oder
Tatteile konkret bestimmt werden, sodass
unzweifelhaft feststeht, welche taten Gegenstad des
Hauptverfahrens werden oder bleiben sollen. Dies gilt
sowohl für die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung
der Anklage als auch für das erkennende Gericht.
Innerhalb einer prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO
ist es nicht möglich, Prozessstoff gemäß § 154 stopp
auszuscheiden. Ist statt der gebotenen
Beschränkung eine Einstellung nach § 154 a StPO
erfolgt, erfasst diese die gesamte Tat, sodass der
Strafverfolgung bis zur Wiederaufnahme ein
Verfahrenshindernis entgegensteht. Eine Umdeutung
der Einstellung in eine Beschränkung nach § 154 a
StPO ist nicht möglich.
Gemäß § 160 a Abs. 1 StPO darf ein Verteidiger nicht
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§ 163a IV BGH (2 StR 439/13)
2 iVm §
136 I 2
JA 2015, 393
§§ 229,
230
BGH (4 StR 370/13)
RÜ 2014, 308
§ 243
BGH (3 StR 11/5)
RÜ 2016, 32
§ 243 IV
BGH (2 StR 381/13)
JK 12/14, StPO § 243 IV
2/2
mit Ermittlungsmaßnahmen überwacht werden.
Erkenntnisse hieraus sind sofort zu löschen. Dies gilt
auch dann, wenn die Gespräche, um die es geht, im
Vorfeld der Mandatierung geführt wurden und ohne
Rücksicht auf deren Schutzwürdigkeit des Inhalts.
Die Löschung der Daten darf nicht bis zur
nachträglichen Entscheidung über die Zulässigkeit
der Maßnahme zurückgestellt werden. Eine Sperre
der Daten zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung
ist nicht ausreichend.
Auch ohne ein förmlich eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wird jemand zum
Beschuldigten, sobald die Ermittlungsbehörde eine
Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen diese Person
strafrechtlich vorzugehen.
Eine Hauptverhandlung gilt als fortgesetzt, wenn zur
Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird,
nicht jedoch, wenn die Verhandlung nur „zum
Schein“ fortgesetzt wird, um die Fristen des § 229
stopp zu unterlaufen. Auch die alleinige Befassung
mit Verfahrensfragen kann ausreihend sein, wenn es
um die Förderung der Aufklärung des angeklagten
Sachverhaltes geht.
Aus der Tatsache, dass ein Beweisantrag zur Zweck
des Beweises eines Alibis vom Verteidiger erst spät
im Erkenntnisverfahren gestellt wird, darf nicht auf
die Wertigkeit des Beweismittels geschlossen
werden.
Die Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und
Dokumentationspflichten bei Verständigung
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
BVerfG (2 BvR
2048/13; 2172/13;
2400/13)
§ 244
NJW 2014, 2514
RÜ 2014, 717
BGH (1 StR 315/14)
NStZ-RR 2015, 223
BGH (5 StR 258/13)
BGH (2 StR 139/14)
Wistra 2015, 238
StraFo 2015, 515
BGH (2 StR 265/13
und 2 StR 383/11)
RÜ 2014, 238
Der Vorsitzende hat in der Verhandlung auch
mitzuteilen, dass keine Gespräche, die auf eine
Verständigung i.S.d. § 257 c StPO zielen, geführt
worden sind, sog. Negativmitteilung. Das beruhen
des Urteils auf einem entsprechenden Fehler ist
bereits dann anzunehmen, wenn nicht
auszuschließen ist, dass das Gericht zu einem andren
Ergebnis gelangt.
Der Angeklagte ist bereits vor seiner Zustimmung
über die sich aus § 257 c Abs. 4 StPO ergebenden
Möglichkeiten zu belehren, da er nur dann autonom
und frei verantwortlich von seinem Recht auf
Selbstbelastungsfreiheit Abstand nehmen kann.
Daran ändert sich nichts durch ein erst später
abgegebenes Geständnis oder den Umstand, dass er
verteidigt ist.
Zum Beruhen bei Verstößen gegen die
Mitteilungspflicht gem. § 243 IV 1 StPO.
Fehlende Negativmitteilung und Beruhen
Auch freundliche Telefonate zwischen Richter und
Staatsanwalt über Möglichkeiten der
Verfahrensbeendigung sind Absprachen.
Das Gericht ist nicht nur bei Verständigungen,
sondern stets an den Amtsaufklärungsgrundsatz
dergestalt gebunden, dass es ein Geständnis auf
Glaubhaftigkeit überprüfen muss. Vorformulierte
Erklärungen genügen als Grundlage für einen
Schuldspruch insbesondere dann nicht, wenn der
Angeklagte keine weiteren Fragen des Gerichts
beantworten will.
Die Erklärung, den Anklagevorwürfen nicht
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
§§ 247,
338
§ 252
BGH (5 StR 39/13)
RÜ 2013, 441
BGH (4 StR 302/14)
RÜ 2015, 108
BGH (2 StR 379/13)
RÜ 2014, 237
BGH (1 ARs 21/14; 3 RÜ 2015, 313
ARs 20/14; 4 ARs
21/14; 5 ARs 64/14)
Anfrage des 2.
Strafsenats gem. §
132 GVG (2 StR
656/13)
entgegenzutreten oder einen bestimmten
Rechtsfolgenausspruch zu akzeptieren, stellt noch
kein Geständnis dar.
Das Gericht kann sich bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde
zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere
Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle
Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur
Verfügung steht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist die Verhandlung über die
Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein
wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die
währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach
§ 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten
Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten
Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 zu begründen.
Wird gemäß § 247 StPO in Abwesenheit des
Angeklagten eine Zeuge vernommen, können diesem
zwar Gegenstände vorgehalten werden, eine
Augenscheinseinnahme ist dagegen unzulässig. Wird
der Fehler später nicht durch die Wiederholung
geheilt oder dem Angeklagten im Rahmen der
Unterrichtung gemäß § 247 S. 4 StPO der
Gegenstand präsentiert, ist § 338 Nr. 5 StPO
verwirklicht.
Keine qualifizierte Belehrung vor richterlicher
Vernehmung eines angehörigen Zeugen.
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
BGH (1 StR 137/12)
RÜ 2013, 104
§§ 252,
52
OLG Koblenz (1 Ss
125/13)
RÜ 2014, 440
Fair-trial,
Art. 6
EMRK
BVerfG (2 BvR
209/14,- 2 BvR
240/14, 2 BvR
262/14)
NJW 2015, 1083
JK 6/15 Art. 6 I EMRK
JA 2015, 473
EGMR, Urt. v.
15.01.2015 – Nr.
48144/09
JURA 2016, 111
BGH (2 StR 163/14)
NJW 2014, 3527
JK 5/15, Art. 6 III lit. c
EMRK
RÜ 2013, 379
§ 253
BGH (3 StR 26/13)
Übergibt eine zeugnisverweigerungsberechtigte
Person ein Schriftstück oder eine
Tonbandaufzeichnung und verweigert sie später in
der Hauptverhandlung die Aussage, darf der zuvor
übergebene Gegenstand gemäß § 252 StPO nicht
verwertet werden.
Die Aussage eines früheren Mitbeschuldigten, der
nunmehr Zeuge im Verfahren ist, darf nicht verlesen
oder durch Beweissurrogate verwertet werden, wenn
er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zum einen
würde hierdurch seine Aussage verwertete werden,
ohne dass er mangels Belehrung über sein
Verweigerungsrecht aus §§ 52 ff. StPO disponieren
konnte, zum anderen würde der Verwertung § 252
StPO in analoger Anwendung entgegenstehen.
Auch eine rechtswidrige Tatprovokation kann
grundsätzlich auf Ebene der Strafzumessung
kompensiert werden. Die Rechtsprechung des EGMR
verlangt jedenfalls außerhalb von Extremfällen nicht
zwingend die Annahme eines
Verfahrenshindernisses.
Die Unschuldsvermutung kann durch ein
freisprechendes Urteil verletzt werden, da es nicht
nur auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung
ankommt, sondern insbesondere auch auf die
Urteilsbegründung ankommt.
Anwesenheitspflicht des Verteidigers in der
Revisionshauptverhandlung
§ 253 Abs. 1 StPO, der die Verlesung von
Vernehmungsprotokollen bei Gedächtnislücken von
Zeugen gestattet, ist nicht auf Vernehmungsbeamte
anwendbar.
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
§ 256
BGH (5 StR 110/15)
RÜ 2015, 442
§ 257 c
BGH (5 StR 82/15)
NStZ-RR 2015, 225
§ 258
BGH (1 StR 198/15)
StraFO 2015, 325
OLG Stuttgart (1 Ss
6 /15)
RÜ 2015, 722
BGH (2 StR 285/12)
RÜ 2013, 173
§ 260
Polizeiprotokolle können gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5
StPO auszugsweise verlesen werden, auch wenn sie
Angaben zu Vernehmungen enthalten, sofern das
Gericht hierdurch nicht § 251 stopp umgeht.
Eine privatärztliche Erklärung darf nicht nach § 256
Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesen werden.
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem
Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren,
wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen
nach 257 c V StPO über deren nur eingeschränkte
Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.
Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht
zustande gekommene Verständigung bestehen und
fließt das auf der Verständigung basierende
Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses auf der
mit dem Verstoß einhergehenden
Grundrechtsverletzung.
Vorgänge, die auf die gerichtliche Entscheidung
keinen Einfluss haben können, erfordern keine
Wiederholung des letzten Worts.
Dem Angeklagten ist das letzte Wort zu gewähren,
auch wenn er an der Hauptverhandlung nicht
durchweg teilgenommen hat, er vor der
Urteilsberatung aber noch erscheint. Dies gilt selbst
dann, wenn das Gericht das Beweisergebnis
abschließend beraten hat und es nunmehr zur
Verkündung des Urteils bereit ist und der Angeklagte
in diesem Zeitpunkt erscheint.
Nach Verlesung der Urteilsformel und Abschluss der
mündlichen Begründung ist ein Wiedereintritt in die
Hauptverhandlung mit dem Ziel, Verfahrensfehler
durch Wiederholung oder Nachholung zu heilen, nicht
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
§ 261
§§ 264,
265, 266
AG Nienburg (4 Ds
155/14)
RÜ 2015, 380
BGH (3 StR 353/13)
RÜ 2014, 516
BGH (2 StR 556/12)
RÜ 2013, 378
BGH (4 StR 153/14)
RÜ 2015, 107
BGH (2 StR 49/15)
StraFo 2015, 517
mehr möglich.
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen.
Aufnahmen von Handlungen des Angeklagten, die
von einer Privatperson mittels einer sog. Dashcam
angefertigt wurden, können zu Beweiszwecken im
Strafverfahren verwendet werden. Weder die
Vorschriften des BDSG, noch die möglicherweise
entgegenstehenden Rechte des Angeklagten führen
zu einem Beweisverwertungsverbot.
Aus dem Umstand, dass ein
zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zuerst
schweigt und spät eine entlastende Aussage abgibt,
kann nicht auf deren Wahrheitsgehalt geschlossen
werden. Deshalb dürfen weder aus der
durchgehenden noch aus der nur anfänglichen
Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige
Schlüsse gezogen werden.
Die private Beweiserhebung durch Mitglieder des
Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung führt nicht
dazu, dass Tatsachen als gerichtskundig behandelt
werden können. Werden Erkenntnisse hieraus dem
Urteil zugrunde gelegt, verstößt das Gericht gegen §
261 StPO.
Prozessuale Tat und Abweichungen im Tatzeitraum:
Bei gleichartigen Serientaten kommt dem in der
Anklageschrift angegebenen Zeitraum entscheidende
Bedeutung zu. Können die Einzeltaten nicht durch
weitere Einzelheiten konkretisiert werden, können
nur Taten aus dem angegebenen Zeitraum bei der
Urteilsfindung berücksichtigt werden, wenn nicht
Nachtragsanklage erhoben wird.
Auch beim Wechsel der Beteiligungsform ist der
förmliche Hinweis erforderlich.
Rechtsprechung StPO – Stand: Februar 2016
Revision
Art. 6
EMRK
§ 338
BGH (4 StR 391/14)
Wistra 2015, 241
Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren
KG ((3) 121 Ss
166/12)
RÜ 2013, 34
BGH (2 StR 45/14)
Wistra 2015, 397
Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches führt
nicht zu einer Unfähigkeit zum Schöffenamt gemäß §
32 GVG. Eine Besetzungsrüge i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO
kann hierauf nicht gestützt werden.
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung
mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das
Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage
eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei
Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das
Verfahren hinzuverbunden wird, sind der
Eröffnungsbeschluss und die
Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt
zu einem Verfahrenshindernis für den neuen
Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die
Besetzung der Strafkammer mit einer
Verfahrensrüge beanstandet werden.