Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Nebenbestimmungen Gliederung A. Allgemeines B. Arten von Nebenbestimmungen C. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen D. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen E. Die Nebenbestimmung in der Klausur Gliederung A. B. Arten von Nebenbestimmungen C. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen D. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen E. Die Nebenbestimmung in der Klausur Allgemeines – Norm Sondernormen haben aufgrund Spezialität Vorrang vor der allgemeinen Normbestimmung Sondernormen: § 12 BImschG, § 5 GastG Art. 36 BayVwVfG => Bayerische Behörden § 36 VwVfG => Bundesbehörden Was sind NB – Rechtsnatur? Zusätzlich angehängte Teile eines VA Keine eigenständigen VA, sondern Bestandteile eines Haupt-VA Ausnahme: Auflage = eigenständiger VA. Aber: Ihre Existenz hängt vom Bestand des Haupt-VA ab Bedeutung VA dürfen nur erlassen werden, wenn sie rm sind Durch NB kann die Verwaltung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse beseitigen Anstelle den VA abzulehnen, kann sie ihn in abgeänderter Form gewähren Antragsteller erhält so zumindest einen Teil des ursprünglich beantragten Inhalts Beispiel Mieter M wurde die Wohnung gekündigt. Er stellt Antrag auf Einweisung in Wohnung wegen drohender Obdachlosigkeit Droht Menschen Obdachlosigkeit, kann Behörde diese zwangsweise in Wohnungen einmieten Dies ist aber nur zeitlich befristet möglich M hat keinen Antrag auf befristete Einweisung gestellt Behörde müsste Antrag ablehnen. Um ihn dennoch zu gewähren => Versehen mit NB (hier: Befristung) Rechtliche Grundsätze Akzessorietät = NB hängt von Haupt-VA ab Gültigkeit: In den Grenzen der Nichtigkeit sind auch rw NB gültig Gliederung A. Allgemeines B. C. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen D. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen E. Die Nebenbestimmung in der Klausur Arten von NB – Übersicht Unterscheiden von echten und unechten NB Lediglich für echte NB ist Art. 36 BayVwVfG als Zulässigkeitsvoraussetzung relevant Unechte NB: Nur dem Schein nach liegt eine NB vor Unechte NB Bloß begriffliches Vorliegen einer NB Bloßer Hinweis auf die Rechtslage Bloße Inhaltsbestimmung Teilgenehmigung Modifizierte Gewährung Nur begrifflich NB Verwaltungsakte werden entweder durch das Gesetz selbst oder durch die Behörde schlicht als NB bezeichnet, ohne dass inhaltlich eine NB im Sinne des Art. 36 BayVwVfG gegeben ist Beispiel: § 15 I VersG = „Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden.“ P: NB müssen als Annex/Teil eines VA erlassen werden Versammlungen müssen aber nicht genehmigt werden, sondern müssen der Behörde nur angezeigt werden Es braucht damit nur einen Akt der Versammlungsinitiatoren Es braucht keine Genehmigung der Behörde => keinen Akt der Behörde => kein VA Ohne VA fehlt der Haupt-VA zu einer eventuellen NB => „Auflage“ nur begrifflich, nicht inhaltlich NB „Auflage“ ist selbst ein VA Beispiel: Polizei kontrolliert PKW. Dieser ist nicht verkehrssicher. Der Beamte macht dem Fahrer die „Auflage“, das Auto wieder verkehrssicher zu machen. Z.B. Blinker/Lichter erneuern oder neue Reifen aufziehen zu lassen Hinweis: Nicht mit der Konstellation verwechseln, dass Behörde eine echte NB erlässt, diese aber falsch bezeichnet. Z.B. Behörde erlässt eine Bedingung, bezeichnet diese im Schreiben aber als Auflage Hinweis auf Rechtslage In dem Zusatz zum VA wird nur auf die bestehende Rechtslage hingewiesen Zusatz hat damit keinen eigenen Regelungsgehalt Für die rechtliche Zulässigkeit des VA unerheblich Rechtlich immer zulässig und unproblematisch Beispiel: Es wird ein Reisepass erteilt. Der Erteilung liegt der Zusatz bei, dass der Ausweis nur 10 Jahre Gültigkeit besäße. Die Regelung der 10-jährigen Gültigkeit ist aber in § 5 I 1 PaßG normiert Regelung lässt sich PaßG entnehmen Zusatz zur Erteilung des Ausweises (VA) besitzt keine eigenständige Regelung Inhaltsbestimmung Der Zusatz bestimmt nur die Reichweite des HauptVA Inhaltliche Konkretisierung des Haupt-VA Kein eigener Regelungsgehalt Beispiel: Baugenehmigung wird erteilt. Sie enthält einen Zusatz mit den genauen Angaben zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Abstände, welche beachtet werden müssen. Überschreitet der Bauherr die Abstandsflächen oder die Grenzen seines bebaubaren Grundstücks, so verstößt er nicht gegen die Auflage! Sondern: Es wird gänzlich ohne Baugenehmigung gebaut Teilgenehmigung Der Inhalt, welcher von der Behörde gewährt wird, bleibt hinter dem Inhalt des Antrags zurück Antragsteller erhält ein Minus Dieses Minus ist vom ursprünglich gestellten Antrag mit umfasst Im Ergebnis liegt kein Zusatz zu einem VA, sondern nur ein VA vor Beispiel: Es wird eine Subvention von 100.000 € beantragt. Gewährt werden nur 80.000 €. Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung für 3 Häuser. Genehmigt werden nur 2 (antragsgemäße) Häuser beantragt genehmigt Modifizierte Gewährung Antragsteller erhält – ähnlich wie bei der Teilgenehmigung – inhaltlich nicht das, was beantragt wurde. Behörde gewährt aber kein bloßes Minus, sondern etwas anderes Erhalt eines Aliuds Das Erhaltene ist inhaltlich vom ursprünglich Beantragten nicht mehr gedeckt => Kein VA mit Zusatz, sondern ein VA mit alternativem Inhalt Behörde müsste Antrag zurückweisen So besteht zumindest eine ähnliche Gewährung, Antragsteller bekommt zumindest etwas Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Haus mit Flachdach. Genehmigt wird aber nur ein eingeschossiges Haus mit Satteldach beantragt genehmigt Echte NB – Übersicht Befristung Art. 36 II Nr. 1 BayVwVfG Bedingung Art. 36 II Nr. 2 BayVwVfG Widerrufsvorbehalt Art. 36 II Nr. 3 BayVwVfG Auflage Art. 36 II Nr. 4 BayVwVfG Auflagenvorbehalt Art. 36 II Nr. 5 BayVwVfG Modifizierende Auflage Befristung Befristung = eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt Bindung an ein gewiss eintretendes Ereignis Beispiel: A beantragt anlässlich der WM für sein Lokal die Genehmigung für Außenbereichsplätze auf dem Gehsteig. Die Behörde genehmigt dies. Aber nur mit dem Zusatz, dass dies nur vom 12.06.-13.07.2014 während der Dauer der WM gelte. Bedingung Bedingung = eine Bestimmung, nach der der Eintritt (Alt. 1) oder der Wegfall (Alt. 2) einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt Alt. 1 = Aufschiebende Bedingung Die rechtliche Wirkung des VA gilt erst mit dem Eintritt des ungewissen Ereignisses Beispiel: A beantragt den Bau und Betrieb einer Diskothek. Die Behörde genehmigt Bau und Betrieb. In einem Zusatz wird aber angeführt, der Betrieb sei erst gestattet, sobald ein bestimmter Schallschutz eingebaut wurde, so dass die nach außen dringende Lärmbelästigung ein bestimmtes Maß nicht überschreitet. Alt. 2 = Auflösende Bedingung Rechtswirkungen fallen mit dem Eintritt des Ereignisses weg Beispiel: Für Ausländer A wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zusatz: Die Genehmigung gelte nur, solange A einer Beschäftigung nachgehe Die Dauer der Gültigkeit ist von einem ungewissen, zukünftigen Ereignis (Verlust der Arbeit) abhängig. Verliert A seinen Arbeitsplatz, endet auch die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. Eintritt/Wegfall ist von ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig = Abgrenzung zur Befristung (da: gewisses Ereignis) Potestativbedingung: Das Ereignis muss nicht unbeeinflussbar sein. Es kann auch vom Willen des Begünstigten abhängig sein. Beispiel: Einbau von Schallschutz (s.o.). Bedingungseintritt von Handlung des Begünstigten abhängig. Widerrufsvorbehalt Widerrufsvorbehalt = eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den VA später wieder aufzuheben. Widerruf iSd Art. 49 BayVwVfG möglich Relevant für Art. 49 II 1 Nr. 1 BayVwVfG Beispiel: A beantragt eine Subvention. Die Behörde bewilligt diese, fügt aber den Zusatz bei, dass die Subvention widerrufen werden könne, sofern die Subvention nicht bis zu einem bestimmten Tag für einen bestimmten Zweck verwendet worden werde. Auflage Auflage = eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird Zusatz enthält ein Gebot oder Verbot H.M.: Eigenständiger VA => Anordnenden Charakter => Selbständig vollstreckbar Aber: Auflage nur zu erfüllen, wenn von dem VA Gebrauch gemacht wird Ist Auflage nicht erfüllt: => Behörde kann VA gem. Art. 49 II 1 Nr. 2, IIa 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen => Durchsetzung des in der Auflage enthaltenen Gebots/Verbots mittels Zwangsvollstreckung Beispiele: 1. Der Erteilung einer Atomrechtlichen Genehmigung war der Zusatz beigefügt, dass zum Schutze des AKW ein bewaffneter Werksschutz bereitgestellt werden muss 2. Eine Aufenthaltserlaubnis wird mit dem Zusatz versehen, das Geld für die Rückfahrt in das Heimatland zu sparen 3. Eine Baugenehmigung für ein Haus an einer Straßenkreuzung wird erteilt, es wird aber aufgegeben, innerhalb einer gewissen Zeit einen Eckspiegel anzubringen beantragt genehmigt Es wird dem Antrag entsprochen Es kommt aber ein zwingend zu erfüllender Zusatz zu, der auch erfüllt werden muss P: Abgrenzung von Auflage und Bedingung Entscheidend ist das Gesamtbild. Anhaltspunkte sind zB der objektiv erkennbare Wille der Behörde, ob sie eine Auflage oder Bedingung erlassen wollte oder die Bezeichnung. Maßgeblicher Unterschied sind die unterschiedlichen Rechtswirkungen Die Bedingung hat eine unmittelbare Wirkung auf die Wirksamkeit des Haupt-VA => ein aufschiebend bedingter VA ist vor Eintritt des Ereignisses noch nicht wirksam; ein auflösend bedingter VA ist nach Eintritt des Ereignisses nicht mehr wirksam Eine zwangsweise Durchsetzung der NB ist bei der Bedingung nicht möglich Anders Auflage: Die Erfüllung/Nichterfüllung der Auflage hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des VA! Der VA kann aber bei Nichterfüllung der Auflage widerrufen werden Merke: „Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht, die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“ Vorteil Auflage: Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des VA => Antragsteller kann im vollen Umfang von der Genehmigung von Anfang an Gebrauch machen => für Antragsteller günstiger Auflagenvorbehalt Art. 36 II Nr. 5 BayVwVfG erlaubt der Behörde den VA mit dem Vorbehalt zu versehen, nachträglich eine Auflage zu erlassen oder eine bestehende Auflage zu ergänzen oder zu ändern Im Ergebnis ist Nr. 5 überflüssig. Grund: Nachträgliche Erteilung von Auflage ist zumindest teilweise ein Widerspruch. Insofern kann gleiches Ergebnis über Nr. 3 erreicht werden Geht nur bei begünstigenden VA. Keine nähere Präzisierung der Voraussetzungen Unzulässig, wenn Vorbehalt einzig dazu dient, der Behörde allgemein freies Handeln zu ermöglichen Beispiel: A beantragt die Erlaubnis zum Betrieb einer Verbrennungsanlage. Die Behörde erlaubt dies. Beigefügt wird aber die Ankündigung, dass nachträglich eine Auflage erlassen werden kann, wonach ein zusätzlicher Filter eingebaut werden muss, sofern sich herausstellt, dass der Schadstoffausstoß einen bestimmten Grenzwert überschreitet Modifizierende Auflage Nicht in Art. 36 II BayVwVfG genannt Modifizierende Auflage = modifizierte Genehmigung, bei der der Gegenstand der Modifizierung durch eine Auflage selbstständig vollstreckbar gemacht wird = modifizierte Genehmigung + Auflage Gewährt wird auch hier ein Aliud => Gewährte nicht vollumfänglich vom Antrag umfasst Existenz ist umstritten. Teilweise wird Existenz angenommen. Teilweise wird diese mit der Begründung abgelehnt, modifizierte Gewährung und modifizierende Auflage seien identisch Beispiel zur Unterscheidung: A beantragt ein Haus mit Flachdach. Genehmigt wird ein Haus mit Satteldach. A errichtet dennoch das Haus mit Flachdach. Existenz bejahende Ansicht: Modifizierende Auflage => Bauherr muss zwingend das Satteldach errichten. Satteldach kann zwangsweise durchgesetzt werden. A.A.: Modifizierte Gewährung => Bau rw => Vorgehen mit baupolizeilichen Maßnahmen Abgrenzung zur modifizierten Gewährung: Grundsatz: Modifizierende Auflage = modifizierte Gewährung + Auflage Gemeinsamkeit: Es wird das Beantragte inhaltlich geändert => Antragsteller erhält etwas anders als beantragt => Der Antrag ist nicht zu 100 % in der Gewährung verwirklicht Unterschied: Modifizierte Gewährung wird von einem Anordnungselement überlagert. Gliederung A. Allgemeines B. Arten von Nebenbestimmungen C. D. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen E. Die Nebenbestimmung in der Klausur Rechtsgrundlage für NB Vorrang von Sondernormen Wenn keine Sondernormen vorliegen: Art. 36 BayVwVfG Rechtliche Zulässigkeit der NB hängt von der Einordnung in Art. 36 I oder II BayVwVfG ab Art. 36 I BayVwVfG „Ein VA, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer NB nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden.“ Art. 36 I BayVwVfG betrifft VA, auf deren Erlass ein Anspruch besteht = maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen Absatz 1 und Absatz 2 Anspruch = Auf die Erteilung des VA besteht ein Anspruch, bei rechtlich gebundenen VA Die Behörde darf keinen Ermessensspielraum haben Wichtig: nicht gemeint ist, das bestehen eines Anspruchs im konkreten Fall. => Keine Inzidentprüfung des Einzelfalls! => Es kommt nur darauf an, ob die Anspruchsgrundlage eine gebundene Norm oder eine Ermessensnorm ist! Beispiel: Art. 68 I 1 BayBO: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn ...“ Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht auf Erteilung der Baugenehmigung ein Anspruch. Die Erteilung der Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung Es kommt nicht darauf an, ob dem Antragsteller im konkreten Fall die Baugenehmigung erteilt werden kann oder sie ihm zu versagen ist, da er gerade nicht alle Anforderungen der Baugenehmigung erfüllt NB sind bei Art. 36 I BayVwVfG nur in 2 Fällen möglich: Alt. 1: Der Erlass der NB ist durch spezielle Rechtsvorschrift zugelassen Alt. 2: Durch die NB soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt sind Beispiel: A beantragt Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Er bekommt die Genehmigung erteilt. Aber mit der Auflage, die nach der BayBO erforderlichen Stellplätze zu schaffen. Antrag ohne NB eigentlich nicht genehmigungsfähig => Inhalt der NB: Nur, was zum Inhalt des Prüfprogramms für die Baugenehmigung gehört Bei Art. 36 I BayVwVfG: NB grds. unzulässig (bei Abs. 2 grds. zulässig) Erlass einer NB liegt im Ermessen der Behörde Betrifft nur begünstigende VA! Art. 36 II BayVwVfG „Unbeschadet des Abs. 1 darf ein VA nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit 1. ... 2. ... 3. ... oder verbunden werden mit 4. ... 5. ... Art. 36 II BayVwVfG Betrifft VA, auf deren Erlass kein Anspruch besteht => Behörde hat einen Ermessensspielraum => VA, die nur im öffentlichen Interesse erlassen werden = insb. ausschließlich belastende VA Erlass liegt im Ermessen der Behörde Ermessen geht aber weiter als bei Abs. 1. Grund: Behörde wäre noch nicht einmal zum Erlass des VA verpflichtet Art. 36 I und I BayVwVfG NB muss in sachlichem Zusammenhang zum Haupt-VA bestehen NB darf dem Zweck des VA nicht zuwiderlaufen = Art. 36 III BayVwVfG Gliederung A. Allgemeines B. Arten von Nebenbestimmungen C. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen D. E. Die Nebenbestimmung in der Klausur Rechtsschutz gegen NB Ausgangslage: Antragsteller hat nicht das genehmigt bekommen, was er beantragt hatte Grundsätzlich: Verpflichtungsklage auf Erlass eines VA ohne NB Aber: Das Rechtsschutzbedürfnis könnte fehlen Grund: Man muss die effektivste Klage erheben Das wäre Anfechtungsklage, da es keine Mitwirkung der Behörde mehr bedürfte P: Wann ist eine NB isoliert anfechtbar? Jedenfalls unechte NB nie isoliert anfechtbar => immer Verpflichtungsklage Gleiches bei modifizierender Auflage. Grund: Gewährtes stellt grds. Minus zum Beantragten dar. Würde NB angefochten und wegfallen, bestünde immer noch keine vollständige Gewährung Bei echten NB: Anfechtbarkeit strittig! E.A.: Isolierte Anfechtung nie möglich. Immer VK. Positiv: Einfache Ergebnisse. Kritik: Zumindest die Auflage ist ein VA und damit eigenständig anfechtbar. Zudem: § 113 I 1 VwGO („soweit“) => Teilanfechtung ausdrücklich zulässig A.A.: Abgrenzung nach Art der NB. Bedingung, Befristung, Widerrufsvorbehalt nicht selbständig anfechtbar. Grund: Untrennbarer Zusammenhang zwischen VA und NB. Auflage aber selbständig anfechtbar Kritik: § 113 I 1 VwGO. Möglichkeit der Teilanfechtung A.A.: Unterscheiden nach Art des behördlichen Spielraums. Bei Ermessensentscheidungen isolierten Anfechtbarkeit (-), da Eingriff in Ermessensfreiraum der Behörde Behörde würde angeblich ein VA gegen ihren Willen aufgedrängt. Den VA ohne NB hätte sie nicht erlassen Kritik: Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit hätte sie dauerhaft keinen VA, den sie nicht haben wollte H.M.: Isolierte Anfechtbarkeit (+) Grund: § 113 I 1 VwGO: Anfechtbarkeit möglich, „soweit“ der VA rw => Abstrakte Teilbarkeit von VA und NB Ausnahme: Haupt-VA ohne NB wäre rw Gliederung A. Allgemeines B. Arten von Nebenbestimmungen C. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen D. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen E. Sachentscheidungsvorausse tzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart Problemaufriss: Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage eventuell möglich Einordnung der Art der NB => Nur bei echter NB (mit Ausnahme der modifizierenden Auflage) ist eine Anfechtung möglich Wenn unechte NB oder modifizierende Auflage => Verpflichtungsklage Wenn echte NB: Darstellung des Streitgegenstands (Vorzugswürdig: Folgen der h.M.) => Anfechtungsklage III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren V. Form und Frist VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Begründetheit I. Passivlegitimation II. Rechtswidrigkeit der NB III. Problem der materiellen Teilbarkeit Isolierte Anfechtung ist auch bei rw NB nur begründet, wenn übriger Haupt-VA ohne NB weder rw noch sinnlos ist => Haupt-VA und NB müssen materiell teilbar sein P: wann besteht eine derartige Teilbarkeit grundsätzlich Gebundene Entscheidung/Ermessensreduktion auf Null => Bürger hat Anspruch auf VA ohne NB => Teilbarkeit (+) => Anfechtungsklage begründet Ermessensentscheidung: P: Eingriff in Behördliches Ermessen E.A.: Auch hier Aufhebung der NB (+) A.A.: Isolierte Aufhebung (-) Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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