Vorlesung Nebenbestimmungen

Vorlesung Allgemeines
Verwaltungsrecht
Nebenbestimmungen
Gliederung
A.  Allgemeines
B.  Arten von Nebenbestimmungen
C.  Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
D.  Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
E.  Die Nebenbestimmung in der Klausur
Gliederung
A. 
B.  Arten von Nebenbestimmungen
C.  Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
D.  Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
E.  Die Nebenbestimmung in der Klausur
Allgemeines – Norm
—  Sondernormen haben aufgrund Spezialität Vorrang
vor der allgemeinen Normbestimmung
—  Sondernormen: § 12 BImschG, § 5 GastG
—  Art. 36 BayVwVfG => Bayerische Behörden
—  § 36 VwVfG => Bundesbehörden
Was sind NB – Rechtsnatur?
—  Zusätzlich angehängte Teile eines VA
—  Keine eigenständigen VA, sondern Bestandteile
eines Haupt-VA
—  Ausnahme: Auflage = eigenständiger VA. Aber: Ihre
Existenz hängt vom Bestand des Haupt-VA ab
Bedeutung
—  VA dürfen nur erlassen werden, wenn sie rm sind
—  Durch NB kann die Verwaltung tatsächliche oder
rechtliche Hindernisse beseitigen
—  Anstelle den VA abzulehnen, kann sie ihn in
abgeänderter Form gewähren
—  Antragsteller erhält so zumindest einen Teil des
ursprünglich beantragten Inhalts
Beispiel
—  Mieter M wurde die Wohnung gekündigt. Er stellt Antrag
auf Einweisung in Wohnung wegen drohender
Obdachlosigkeit
—  Droht Menschen Obdachlosigkeit, kann Behörde diese
zwangsweise in Wohnungen einmieten
—  Dies ist aber nur zeitlich befristet möglich
—  M hat keinen Antrag auf befristete Einweisung gestellt
—  Behörde müsste Antrag ablehnen. Um ihn dennoch zu
gewähren => Versehen mit NB (hier: Befristung)
Rechtliche Grundsätze
—  Akzessorietät = NB hängt von Haupt-VA ab
—  Gültigkeit: In den Grenzen der Nichtigkeit sind auch
rw NB gültig
Gliederung
A.  Allgemeines
B. 
C.  Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
D.  Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
E.  Die Nebenbestimmung in der Klausur
Arten von NB – Übersicht
—  Unterscheiden von echten und unechten NB
—  Lediglich für echte NB ist Art. 36 BayVwVfG als
Zulässigkeitsvoraussetzung relevant
—  Unechte NB: Nur dem Schein nach liegt eine NB
vor
Unechte NB
—  Bloß begriffliches Vorliegen einer NB
—  Bloßer Hinweis auf die Rechtslage
—  Bloße Inhaltsbestimmung
—  Teilgenehmigung
—  Modifizierte Gewährung
Nur begrifflich NB
—  Verwaltungsakte werden entweder durch das Gesetz
selbst oder durch die Behörde schlicht als NB
bezeichnet, ohne dass inhaltlich eine NB im Sinne
des Art. 36 BayVwVfG gegeben ist
—  Beispiel: § 15 I VersG = „Eine Versammlung oder ein
Aufzug kann insbesondere verboten oder von
bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden.“
—  P: NB müssen als Annex/Teil eines VA erlassen
werden
—  Versammlungen müssen aber nicht genehmigt
werden, sondern müssen der Behörde nur
angezeigt werden
—  Es braucht damit nur einen Akt der
Versammlungsinitiatoren
—  Es braucht keine Genehmigung der Behörde =>
keinen Akt der Behörde => kein VA
—  Ohne VA fehlt der Haupt-VA zu einer eventuellen NB
—  => „Auflage“ nur begrifflich, nicht inhaltlich NB
—  „Auflage“ ist selbst ein VA
—  Beispiel: Polizei kontrolliert PKW. Dieser ist nicht
verkehrssicher. Der Beamte macht dem Fahrer die
„Auflage“, das Auto wieder verkehrssicher zu
machen. Z.B. Blinker/Lichter erneuern oder neue
Reifen aufziehen zu lassen
—  Hinweis: Nicht mit der Konstellation verwechseln,
dass Behörde eine echte NB erlässt, diese aber
falsch bezeichnet. Z.B. Behörde erlässt eine
Bedingung, bezeichnet diese im Schreiben aber als
Auflage
Hinweis auf Rechtslage
—  In dem Zusatz zum VA wird nur auf die bestehende
Rechtslage hingewiesen
—  Zusatz hat damit keinen eigenen Regelungsgehalt
—  Für die rechtliche Zulässigkeit des VA unerheblich
—  Rechtlich immer zulässig und unproblematisch
—  Beispiel: Es wird ein Reisepass erteilt. Der
Erteilung liegt der Zusatz bei, dass der Ausweis nur
10 Jahre Gültigkeit besäße.
—  Die Regelung der 10-jährigen Gültigkeit ist aber in §
5 I 1 PaßG normiert
—  Regelung lässt sich PaßG entnehmen
—  Zusatz zur Erteilung des Ausweises (VA) besitzt
keine eigenständige Regelung
Inhaltsbestimmung
—  Der Zusatz bestimmt nur die Reichweite des HauptVA
—  Inhaltliche Konkretisierung des Haupt-VA
—  Kein eigener Regelungsgehalt
—  Beispiel: Baugenehmigung wird erteilt. Sie enthält
einen Zusatz mit den genauen Angaben zur
überbaubaren Grundstücksfläche sowie der
Abstände, welche beachtet werden müssen.
—  Überschreitet der Bauherr die Abstandsflächen
oder die Grenzen seines bebaubaren Grundstücks,
so verstößt er nicht gegen die Auflage!
—  Sondern: Es wird gänzlich ohne Baugenehmigung
gebaut
Teilgenehmigung
—  Der Inhalt, welcher von der Behörde gewährt wird,
bleibt hinter dem Inhalt des Antrags zurück
—  Antragsteller erhält ein Minus
—  Dieses Minus ist vom ursprünglich gestellten Antrag
mit umfasst
—  Im Ergebnis liegt kein Zusatz zu einem VA, sondern
nur ein VA vor
—  Beispiel: Es wird eine Subvention von 100.000 €
beantragt. Gewährt werden nur 80.000 €.
—  Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung für 3
Häuser. Genehmigt werden nur 2 (antragsgemäße)
Häuser
beantragt
genehmigt
Modifizierte Gewährung
—  Antragsteller erhält – ähnlich wie bei der
Teilgenehmigung – inhaltlich nicht das, was
beantragt wurde. Behörde gewährt aber kein bloßes
Minus, sondern etwas anderes
—  Erhalt eines Aliuds
—  Das Erhaltene ist inhaltlich vom ursprünglich
Beantragten nicht mehr gedeckt
—  => Kein VA mit Zusatz, sondern ein VA mit
alternativem Inhalt
—  Behörde müsste Antrag zurückweisen
—  So besteht zumindest eine ähnliche Gewährung,
Antragsteller bekommt zumindest etwas
—  Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung für ein
zweigeschossiges Haus mit Flachdach. Genehmigt
wird aber nur ein eingeschossiges Haus mit
Satteldach
beantragt
genehmigt
Echte NB – Übersicht
—  Befristung Art. 36 II Nr. 1 BayVwVfG
—  Bedingung Art. 36 II Nr. 2 BayVwVfG
—  Widerrufsvorbehalt Art. 36 II Nr. 3 BayVwVfG
—  Auflage Art. 36 II Nr. 4 BayVwVfG
—  Auflagenvorbehalt Art. 36 II Nr. 5 BayVwVfG
—  Modifizierende Auflage
Befristung
—  Befristung = eine Bestimmung, nach der eine
Vergünstigung oder Belastung zu einem
bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen
bestimmten Zeitraum gilt
—  Bindung an ein gewiss eintretendes Ereignis
—  Beispiel: A beantragt anlässlich der WM für sein
Lokal die Genehmigung für Außenbereichsplätze
auf dem Gehsteig. Die Behörde genehmigt dies.
Aber nur mit dem Zusatz, dass dies nur vom
12.06.-13.07.2014 während der Dauer der WM
gelte.
Bedingung
—  Bedingung = eine Bestimmung, nach der der
Eintritt (Alt. 1) oder der Wegfall (Alt. 2) einer
Vergünstigung oder einer Belastung von dem
ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
abhängt
—  Alt. 1 = Aufschiebende Bedingung
—  Die rechtliche Wirkung des VA gilt erst mit dem
Eintritt des ungewissen Ereignisses
—  Beispiel: A beantragt den Bau und Betrieb einer
Diskothek. Die Behörde genehmigt Bau und
Betrieb. In einem Zusatz wird aber angeführt, der
Betrieb sei erst gestattet, sobald ein bestimmter
Schallschutz eingebaut wurde, so dass die nach
außen dringende Lärmbelästigung ein bestimmtes
Maß nicht überschreitet.
—  Alt. 2 = Auflösende Bedingung
—  Rechtswirkungen fallen mit dem Eintritt des
Ereignisses weg
—  Beispiel: Für Ausländer A wird eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zusatz: Die
Genehmigung gelte nur, solange A einer
Beschäftigung nachgehe
—  Die Dauer der Gültigkeit ist von einem ungewissen,
zukünftigen Ereignis (Verlust der Arbeit) abhängig.
Verliert A seinen Arbeitsplatz, endet auch die
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
—  Eintritt/Wegfall ist von ungewissen Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses abhängig = Abgrenzung zur
Befristung (da: gewisses Ereignis)
—  Potestativbedingung: Das Ereignis muss nicht
unbeeinflussbar sein. Es kann auch vom Willen des
Begünstigten abhängig sein.
—  Beispiel: Einbau von Schallschutz (s.o.).
Bedingungseintritt von Handlung des Begünstigten
abhängig.
Widerrufsvorbehalt
—  Widerrufsvorbehalt = eine Bestimmung, durch die
sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den VA
später wieder aufzuheben.
—  Widerruf iSd Art. 49 BayVwVfG möglich
—  Relevant für Art. 49 II 1 Nr. 1 BayVwVfG
—  Beispiel: A beantragt eine Subvention. Die Behörde
bewilligt diese, fügt aber den Zusatz bei, dass die
Subvention widerrufen werden könne, sofern die
Subvention nicht bis zu einem bestimmten Tag für
einen bestimmten Zweck verwendet worden werde.
Auflage
—  Auflage = eine Bestimmung, durch die dem
Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen
vorgeschrieben wird
—  Zusatz enthält ein Gebot oder Verbot
—  H.M.: Eigenständiger VA
—  => Anordnenden Charakter
—  => Selbständig vollstreckbar
—  Aber: Auflage nur zu erfüllen, wenn von dem VA
Gebrauch gemacht wird
—  Ist Auflage nicht erfüllt:
—  => Behörde kann VA gem. Art. 49 II 1 Nr. 2, IIa 1 Nr. 2
BayVwVfG widerrufen
—  => Durchsetzung des in der Auflage enthaltenen
Gebots/Verbots mittels Zwangsvollstreckung
—  Beispiele:
—  1. Der Erteilung einer Atomrechtlichen Genehmigung
war der Zusatz beigefügt, dass zum Schutze des AKW
ein bewaffneter Werksschutz bereitgestellt werden muss
—  2. Eine Aufenthaltserlaubnis wird mit dem Zusatz
versehen, das Geld für die Rückfahrt in das Heimatland
zu sparen
—  3. Eine Baugenehmigung für ein Haus an einer
Straßenkreuzung wird erteilt, es wird aber
aufgegeben, innerhalb einer gewissen Zeit einen
Eckspiegel anzubringen
beantragt
genehmigt
—  Es wird dem Antrag entsprochen
—  Es kommt aber ein zwingend zu erfüllender Zusatz
zu, der auch erfüllt werden muss
—  P: Abgrenzung von Auflage und Bedingung
—  Entscheidend ist das Gesamtbild. Anhaltspunkte
sind zB der objektiv erkennbare Wille der Behörde,
ob sie eine Auflage oder Bedingung erlassen wollte
oder die Bezeichnung.
—  Maßgeblicher Unterschied sind die
unterschiedlichen Rechtswirkungen
—  Die Bedingung hat eine unmittelbare Wirkung auf
die Wirksamkeit des Haupt-VA => ein aufschiebend
bedingter VA ist vor Eintritt des Ereignisses noch
nicht wirksam; ein auflösend bedingter VA ist nach
Eintritt des Ereignisses nicht mehr wirksam
—  Eine zwangsweise Durchsetzung der NB ist bei der
Bedingung nicht möglich
—  Anders Auflage: Die Erfüllung/Nichterfüllung der
Auflage hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des
VA!
—  Der VA kann aber bei Nichterfüllung der Auflage
widerrufen werden
—  Merke: „Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht,
die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“
—  Vorteil Auflage: Sie hat keinen Einfluss auf die
Wirksamkeit des VA => Antragsteller kann im vollen
Umfang von der Genehmigung von Anfang an
Gebrauch machen => für Antragsteller günstiger
Auflagenvorbehalt
—  Art. 36 II Nr. 5 BayVwVfG erlaubt der Behörde den
VA mit dem Vorbehalt zu versehen, nachträglich
eine Auflage zu erlassen oder eine bestehende
Auflage zu ergänzen oder zu ändern
—  Im Ergebnis ist Nr. 5 überflüssig. Grund:
Nachträgliche Erteilung von Auflage ist zumindest
teilweise ein Widerspruch. Insofern kann gleiches
Ergebnis über Nr. 3 erreicht werden
—  Geht nur bei begünstigenden VA.
—  Keine nähere Präzisierung der Voraussetzungen
—  Unzulässig, wenn Vorbehalt einzig dazu dient, der
Behörde allgemein freies Handeln zu ermöglichen
—  Beispiel: A beantragt die Erlaubnis zum Betrieb
einer Verbrennungsanlage. Die Behörde erlaubt
dies. Beigefügt wird aber die Ankündigung, dass
nachträglich eine Auflage erlassen werden kann,
wonach ein zusätzlicher Filter eingebaut werden
muss, sofern sich herausstellt, dass der
Schadstoffausstoß einen bestimmten Grenzwert
überschreitet
Modifizierende Auflage
—  Nicht in Art. 36 II BayVwVfG genannt
—  Modifizierende Auflage = modifizierte
Genehmigung, bei der der Gegenstand der
Modifizierung durch eine Auflage selbstständig
vollstreckbar gemacht wird
—  = modifizierte Genehmigung + Auflage
—  Gewährt wird auch hier ein Aliud => Gewährte nicht
vollumfänglich vom Antrag umfasst
—  Existenz ist umstritten. Teilweise wird Existenz
angenommen. Teilweise wird diese mit der
Begründung abgelehnt, modifizierte Gewährung
und modifizierende Auflage seien identisch
—  Beispiel zur Unterscheidung: A beantragt ein Haus
mit Flachdach. Genehmigt wird ein Haus mit
Satteldach. A errichtet dennoch das Haus mit
Flachdach.
—  Existenz bejahende Ansicht: Modifizierende Auflage
=> Bauherr muss zwingend das Satteldach
errichten. Satteldach kann zwangsweise
durchgesetzt werden.
—  A.A.: Modifizierte Gewährung => Bau rw =>
Vorgehen mit baupolizeilichen Maßnahmen
—  Abgrenzung zur modifizierten Gewährung:
—  Grundsatz: Modifizierende Auflage = modifizierte
Gewährung + Auflage
—  Gemeinsamkeit: Es wird das Beantragte inhaltlich
geändert => Antragsteller erhält etwas anders als
beantragt => Der Antrag ist nicht zu 100 % in der
Gewährung verwirklicht
—  Unterschied: Modifizierte Gewährung wird von
einem Anordnungselement überlagert.
Gliederung
A.  Allgemeines
B.  Arten von Nebenbestimmungen
C. 
D.  Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
E.  Die Nebenbestimmung in der Klausur
Rechtsgrundlage für NB
—  Vorrang von Sondernormen
—  Wenn keine Sondernormen vorliegen: Art. 36
BayVwVfG
—  Rechtliche Zulässigkeit der NB hängt von der
Einordnung in Art. 36 I oder II BayVwVfG ab
Art. 36 I BayVwVfG
„Ein VA, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer NB
nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden.“
—  Art. 36 I BayVwVfG betrifft VA, auf deren Erlass ein
Anspruch besteht
—  = maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen
Absatz 1 und Absatz 2
—  Anspruch = Auf die Erteilung des VA besteht ein
Anspruch, bei rechtlich gebundenen VA
—  Die Behörde darf keinen Ermessensspielraum
haben
—  Wichtig: nicht gemeint ist, das bestehen eines
Anspruchs im konkreten Fall. => Keine
Inzidentprüfung des Einzelfalls! => Es kommt nur
darauf an, ob die Anspruchsgrundlage eine
gebundene Norm oder eine Ermessensnorm ist!
—  Beispiel: Art. 68 I 1 BayBO: „Die Baugenehmigung
ist zu erteilen, wenn ...“ Sind alle Voraussetzungen
erfüllt, besteht auf Erteilung der Baugenehmigung
ein Anspruch.
—  Die Erteilung der Baugenehmigung ist eine
gebundene Entscheidung
—  Es kommt nicht darauf an, ob dem Antragsteller im
konkreten Fall die Baugenehmigung erteilt werden
kann oder sie ihm zu versagen ist, da er gerade
nicht alle Anforderungen der Baugenehmigung
erfüllt
—  NB sind bei Art. 36 I BayVwVfG nur in 2 Fällen
möglich:
—  Alt. 1: Der Erlass der NB ist durch spezielle
Rechtsvorschrift zugelassen
—  Alt. 2: Durch die NB soll sichergestellt werden, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt
sind
—  Beispiel: A beantragt Baugenehmigung für ein
Wohnhaus. Er bekommt die Genehmigung erteilt.
Aber mit der Auflage, die nach der BayBO
erforderlichen Stellplätze zu schaffen.
—  Antrag ohne NB eigentlich nicht genehmigungsfähig
—  => Inhalt der NB: Nur, was zum Inhalt des
Prüfprogramms für die Baugenehmigung gehört
—  Bei Art. 36 I BayVwVfG: NB grds. unzulässig (bei
Abs. 2 grds. zulässig)
—  Erlass einer NB liegt im Ermessen der Behörde
—  Betrifft nur begünstigende VA!
Art. 36 II BayVwVfG
„Unbeschadet des Abs. 1 darf ein VA nach
pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1.  ...
2.  ...
3.  ...
oder verbunden werden mit
4. ...
5. ...
Art. 36 II BayVwVfG
—  Betrifft VA, auf deren Erlass kein Anspruch besteht
—  => Behörde hat einen Ermessensspielraum
—  => VA, die nur im öffentlichen Interesse erlassen
werden = insb. ausschließlich belastende VA
—  Erlass liegt im Ermessen der Behörde
—  Ermessen geht aber weiter als bei Abs. 1. Grund:
Behörde wäre noch nicht einmal zum Erlass des VA
verpflichtet
Art. 36 I und I BayVwVfG
—  NB muss in sachlichem Zusammenhang zum
Haupt-VA bestehen
—  NB darf dem Zweck des VA nicht zuwiderlaufen =
Art. 36 III BayVwVfG
Gliederung
A.  Allgemeines
B.  Arten von Nebenbestimmungen
C.  Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
D. 
E.  Die Nebenbestimmung in der Klausur
Rechtsschutz gegen NB
—  Ausgangslage: Antragsteller hat nicht das
genehmigt bekommen, was er beantragt hatte
—  Grundsätzlich: Verpflichtungsklage auf Erlass eines
VA ohne NB
—  Aber: Das Rechtsschutzbedürfnis könnte fehlen
—  Grund: Man muss die effektivste Klage erheben
—  Das wäre Anfechtungsklage, da es keine
Mitwirkung der Behörde mehr bedürfte
—  P: Wann ist eine NB isoliert anfechtbar?
—  Jedenfalls unechte NB nie isoliert anfechtbar =>
immer Verpflichtungsklage
—  Gleiches bei modifizierender Auflage. Grund:
Gewährtes stellt grds. Minus zum Beantragten dar.
Würde NB angefochten und wegfallen, bestünde
immer noch keine vollständige Gewährung
—  Bei echten NB: Anfechtbarkeit strittig!
—  E.A.: Isolierte Anfechtung nie möglich. Immer VK.
—  Positiv: Einfache Ergebnisse.
—  Kritik: Zumindest die Auflage ist ein VA und damit
eigenständig anfechtbar. Zudem: § 113 I 1 VwGO
(„soweit“) => Teilanfechtung ausdrücklich zulässig
—  A.A.: Abgrenzung nach Art der NB. Bedingung,
Befristung, Widerrufsvorbehalt nicht selbständig
anfechtbar. Grund: Untrennbarer Zusammenhang
zwischen VA und NB. Auflage aber selbständig
anfechtbar
—  Kritik: § 113 I 1 VwGO. Möglichkeit der
Teilanfechtung
—  A.A.: Unterscheiden nach Art des behördlichen
Spielraums. Bei Ermessensentscheidungen
isolierten Anfechtbarkeit (-), da Eingriff in
Ermessensfreiraum der Behörde
—  Behörde würde angeblich ein VA gegen ihren Willen
aufgedrängt. Den VA ohne NB hätte sie nicht
erlassen
—  Kritik: Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit hätte sie
dauerhaft keinen VA, den sie nicht haben wollte
—  H.M.: Isolierte Anfechtbarkeit (+) Grund: § 113 I 1
VwGO: Anfechtbarkeit möglich, „soweit“ der VA rw
—  => Abstrakte Teilbarkeit von VA und NB
—  Ausnahme: Haupt-VA ohne NB wäre rw
Gliederung
A.  Allgemeines
B.  Arten von Nebenbestimmungen
C.  Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
D.  Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
E. 
Sachentscheidungsvorausse
tzungen
I.  Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II.  Statthafte Klageart
—  Problemaufriss: Verpflichtungsklage und
Anfechtungsklage eventuell möglich
—  Einordnung der Art der NB => Nur bei echter NB
(mit Ausnahme der modifizierenden Auflage) ist
eine Anfechtung möglich
—  Wenn unechte NB oder modifizierende Auflage =>
Verpflichtungsklage
—  Wenn echte NB: Darstellung des Streitgegenstands
—  (Vorzugswürdig: Folgen der h.M.)
—  => Anfechtungsklage
III. Klagebefugnis
IV. Vorverfahren
V. Form und Frist
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Begründetheit
I.  Passivlegitimation
II.  Rechtswidrigkeit der NB
III.  Problem der materiellen Teilbarkeit
—  Isolierte Anfechtung ist auch bei rw NB nur
begründet, wenn übriger Haupt-VA ohne NB weder
rw noch sinnlos ist
—  => Haupt-VA und NB müssen materiell teilbar sein
—  P: wann besteht eine derartige Teilbarkeit
grundsätzlich
—  Gebundene Entscheidung/Ermessensreduktion auf
Null => Bürger hat Anspruch auf VA ohne NB =>
Teilbarkeit (+) => Anfechtungsklage begründet
—  Ermessensentscheidung:
—  P: Eingriff in Behördliches Ermessen
—  E.A.: Auch hier Aufhebung der NB (+)
—  A.A.: Isolierte Aufhebung (-)
Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit