Zahn Info September 2015

wgkk.at
10. Jahrgang, Nr. 3 / September 2015
Zahninfo
Information für Zahnärztinnen/-ärzte
Alles neu in der KFO?
Wesentliche Veränderungen der Kieferorthopädie als Kassenleistung
Inhalt
Alles neu in der KFO?
Seite 4
Juristische Infobox:
Der Umgang bei bestehendem Verdacht auf Kindesmisshandlung
Seite 11
Die Frage des Quartals:
Verrechnung einer Wurzelbehandlung
Seite 14
Fit in der Zahnarztpraxis:
Eisenmangelanämie
Seite 16
EDV-Info-Ecke:
„Meine SV“ – neue Online Services für die Versicherten seit dem 1. 4. 2015
Seite 19
Geschichten aus der Zahnartzpraxis:
Der Kriminelle und seine Bräute
Seite 22
Impressum
Kontaktadresse: Peggy Schmid, Abteilung Controlling, Organisation und Betriebswirtschaft
Telefon: +43 1 601 22-2233, E-Mail: [email protected]
Druck: Wiener Gebietskrankenkasse, 10., Wienerbergstraße 15–19
Satz- und Druckfehler vorbehalten
Bildquelle: Shutterstock, WGKK
Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der WGKK gestattet
Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz siehe www.wgkk.at  Impressum
2
Z ahninf o
Vorwort
Sehr geehrte Frau Doktorin!
Sehr geehrter Herr Doktor!
Mit 1. Juli 2015 gab es wesentliche
Veränderungen für die Kieferorthopädie
als Kassenleistung. Es wurden neue
Leistungen und ein eigener Gesamtvertrag geschaffen sowie eine neue
gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen. Für die kieferorthopädischen
Leistungserbringerinnen/-erbringer sind
dadurch neue Konstellationen entstanden, die im Hauptartikel der vorliegenden Ausgabe näher erläutert werden.
Wie geht man mit einem bestehenden
Verdacht auf Kindesmisshandlung um?
Auf jegliche Anzeichen für bestehende
Misshandlungen muss man jedenfalls
sensibel reagieren. Welche rechtlichen
Grundlagen und Anlaufstellen als
Unterstützung dienen, erfahren Sie in
der Sparte „Juristische Infobox“.
Eisenmangel ist weltweit die häufigste
Mangelerkrankung und mit ca. 80 %
die häufigste Ursache einer Anämie.
Welche Symptome, Ursachen und
Therapie im Zusammenhang mit der
Verminderung des Gesamtkörpereisens
stehen, werden in der Rubrik „Fit in der
Zahnarztpraxis“ aufgezeigt.
In der altbewährten Sparte „Geschichten
aus der Zahnpraxis“ publizieren wir
heitere Erlebnisse mit Patientinnen/
Patienten aus der Zahnarztpraxis der
„schreibenden Dentistin“ Elfi Wanjek.
Mit „Der Kriminelle und seine Bräute“
hoffen wir, Sie ein wenig zum Lachen
zu bringen.
Wie werden Wurzelbehandlungen verrechnet? Alle Regeln und Fristen dazu
finden Sie in der Rubrik „Die Frage
des Quartals“.
Das träger- und spatenübergreifende
Internet-Portal „Meine SV“ ist seit
1. April 2015 in Betrieb. Die österreichische Sozialversicherung bietet ihren
Versicherten eine komfortable, sichere
Schlüsseltechnologie um Services
online anbieten zu können. Welche
Services bereits angeboten werden,
können Sie in der Sparte „EDV Info
Ecke“ nachlesen.
Vielen Dank für Ihr Interesse an der
Zahninfo.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem Team
einen schönen Herbst.
Peggy Schmid
3
Za hni n f o
Alles neu in der KFO?
Tatsächlich wurde die
Kieferorthopädie als
Kassenleistung mit 1. Juli 2015
wesentlich verändert.
Es wurden neue kieferorthopädische
Leistungen geschaffen, die von
einem bestimmten Patientenkreis
ohne Patientenanteil in Anspruch
genommen werden können.
Zum bestehenden Gesamtvertrag/Honorarordnung für Vertragszahnärztinnen/ärzte ist ein eigener Gesamtvertrag für
die neuen Leistungen der Kieferorthopädie hinzugetreten. Weiters wurde
eine gesamtvertragliche Vereinbarung
abgeschlossen, mit der die Honorarordnung für Vertragszahnärztinnen/-ärzte
um neue kieferorthopädische Leistungen
ergänzt wurde.
Für die kieferorthopädischen Leistungserbringerinnen/-erbringer sind dadurch
neue Konstellationen entstanden.
Es gibt jetzt:
• Vertragszahnärztinnen/-ärzte mit Kassenvertrag als Zahnärztin/-arzt und
als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde
• Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden und Wahlzahnärztin/-arzt
• Vertragszahnärztinnen/-ärzte und
Wahlkieferorthopädinnen/-kieferorthopäden (erfüllt die Ausbildungs- und
Berufserfahrungsvoraussetzungen als
Kieferorthopädin/Kieferorthopäde)
• Vertragszahnärztin/-arzt (erfüllt die
Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde nicht)
4
Dr. Walter Hubmayer
Abteilungsleiter-Stellvertreter
der Abteilung für Vertragspartnerverrechnung und Verhandlung in der
WGKK
• Wahlzahnärztin/-arzt und
Wahlkieferorthopädin/-kieferorthopäde (erfüllt die Ausbildungs- und
Berufserfahrungsvoraussetzungen als
Kieferorthopädin/Kieferorthopäde)
• Wahlzahnärztin/-zahnarzt (erfüllt die
Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde nicht)
Die im Gesamtvertrag für Vertragszahnärztinnen/-ärzte vorgesehenen kieferorthopädischen Leistungen bleiben aller-
Z ahninf o
dings bestehen und können weiterhin
von Vertrags- und Wahlzahnärztinnen/ärzten durchgeführt werden.
KFO-Vertrag
Für Wien sind 32 Planstellen für
Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden vorgesehen. Auf Grund der
im Mai durchgeführten Ausschreibung
konnten 29 Planstellen besetzt werden.
Für die verbleibenden drei Planstellen
(davon zwei im 22. Bezirk und eine in
der Ausschreibungsregion 3./11. Bezirk)
wird es im September/Oktober eine
Neuausschreibung geben.
Die neuen Leistungen kieferorthopädische Hauptbehandlung, interzeptive Behandlung, IOTN -Feststellung sind bewilligungsfrei. Der/Dem
Vertragskieferorthopädin/-kieferorthopäden obliegt die Beurteilung, ob die jeweiligen Voraussetzungen für die kieferorthopädische Leistung bei der Patientin/
dem Patienten erfüllt sind.
Die/Der Vertragskieferorthopädin/-kieferorthopäde hat binnen 14 Tagen nach
Behandlungsbeginn und -ende dem
jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger digitalisierte Anfangs- und
Endmodelle (bei der IOTN-Feststellung
nur die Anfangsmodelle, bei der interzeptiven Behandlung auch einen Behandlungsplan inkl. Erfolgsannahme)
zu übermitteln. Ein direkter Datenweg
wird hierzu frühestens Ende 2016 zur
Verfügung stehen. Bis dahin sind die
digitalisierten Modelle einmal pro
Quartal auf einer CD im Bereich der
Wiener Gebietskrankenkasse an den
zahnmedizinischen Dienst, zentrales
Verwaltungsgebäude, Zimmer E 50
zu übermitteln. Falls die entsprechende
Ausstattung für die Digitalisierung bei
der/dem Vertragskieferorthopädin/-kieferorthopäden nicht zur Verfügung steht,
können bis max. 31. Dezember 2020
ersatzweise Panoramaröntgenbilder und
Fotos intra- und extraoral übermittelt
werden. Der Krankenversicherungsträger kann im Zweifelsfall zur eindeutigen
Beurteilung Modelle anfordern, die
durch die/den Vertragskieferorthopädin/kieferorthopäden binnen 14 Tagen nach
Aufforderung vorzulegen sind.
Die Kasse stellt das Antragsformular
„Kieferorthopädie gem. § 153 a ASVG“
zur Verfügung, das für die jeweilige LeisKieferorthopädie gem
. § 153a ASVG,
§ 94a GSVG, § 95a BSV
G, § 69a B-KUVG
Eingangsstempel des
Versicherungsträgers
Auszufüllen und zutreffe
ndes anzukreuzen durch
Vertragszahnarzt/-ärzt
in bzw. Vertragskiefero
Zuständiger Sozialversiche
rthopäden/-kieferortho
rungsträger: ..........................
pädin
.......................................
.......................................
Patient(in): Nachname(n), Vorname(n
.......................................
)
..........
Versicheru
Versicherte(r): Nachname
ngsnummer(n)
(n), Vorname(n) – nur
Gemeinsame Angab
IOTN – Grad
auszufüllen wenn Patient(in)
en zur interzeptiven
ein Angehöriger/eine Angehörige
und KFO Hauptbehan
ist
dlung:
Nr: _________ Bezeich
nung der Fehlbildung:
Lokalisation der Fehlbild
ung nach IOTN
18
48
17
16
47
46
15
55
85
45
14
54
84
44
13
53
83
43
12
52
82
42
11
51
81
41
Interzeptive Behandlung
Indikation(en):
a) Lippen-Kiefer-Gaumensp
alte und andere kraniofa
b) skelettal offener Biss
größer als 4 mm bei abgeschziale Anomalien
Wurzelwachstum der
lossenem
Frontzähne
c) seitlich offener Biss
ab 4 mm
abgeschlossenem Wurzelw vertikalem Kauflächenabstand bei
achstum der Seitenzä
d) ein- oder beidseitiger
hne
lateraler Kreuzbiss
e) frontaler Kreuzbiss
(progener Zwangsbiss)
f) bukkale Nonokklusion
(ein- oder beidseitig)
g) progener Formenk
reis mit frontalem Kreuzbis
s bis 4 mm negative
Frontzahnstufe
h) Distalbiss ab einer
Frontzahnstufe über 6
mm und myofunktionellen
Problemen mit Verschle
chterungstendenzen
i) Distalbiss ab einer
Frontzahnstufe über 9
mm
j) Platzmangel in Stützzon
k) unterminierende Resorptie > 4 mm.
on von Milchzähnen durch
l) Tiefbiss/Deckbiss,
6-Jahr-Molaren
sofern ein
im antagonistischen Parodon nachgewiesenes Trauma
tium vorliegt.
m) verletzungsbeding
te Kieferfehlstellungen
(zB. nach Collum-Fraktur)
Kieferorthopädische
Haupt
Medizinische Begründung
21
61
71
31
22
62
72
32
23
63
73
33
Behandlungsbeginn am:
24
64
74
34
25
65
75
35
26
27
28
36
37
38
Behandlungsplan:
verwendete Apparate:
OK:
UK:
Erfolgsannahme:
behandlung
und Art der Versorgung,
wenn diese von der vertragl
ichen Leistung abweich
t (zB bei Allergien mit
Nachweis):
Reparaturantrag
Angaben zum Grund für
eine
Kostenübernahmezusiche
rung
weitere Reparatur:
- Die Kasse übernimmt
eine weitere Reparatur
die interzeptive Behand
lung durch einen
Vertragszahnarzt/eine
Vertragszahnärztin
die Kosten für:
Folgende Nachweise
(Unterlagen) werden
übermittelt
Panoramaröntgen
Laterales Fernröntgen
Fotos intra-/extraoral
Modell
Digitales Modell
Sonstige Nachweise:
Name des Vertragspartne
Datum
12/25. 26.08.2015
Stempel und Unterschrif
t des Krankenversicherungs
trägers
Datum
rs/der Vertragspartnerin
und VPNR:
VertragspartnerInnens
tempel und Unterschrif
t
HV-KFO-07.2015
5
Za hni n f o
tung ausgefüllt mit den anderen Unterlagen eingereicht werden soll.
Lediglich zusätzliche Reparaturen (in der
kieferorthopädischen Hauptleistung sind
zwei Reparaturen und bei der interzeptiven Behandlung eine Reparatur inbegriffen) sind von der Kasse zu bewilligen
und mit dem Formular „Kieferorthopädie
gem. § 153 a ASVG“ zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die
durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauches innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen, nicht als
Reparaturen gelten und im Pauschalhonorar inkludiert sind.
Vertragszahnärztin/-arzt
In die Honorarordnung wurden folgende
zusätzliche Leistungen aufgenommen:
• KFO-Beratung
• Interzeptive Behandlung
Die interzeptive Behandlung ist zu bewilligen. Vor Beginn der Behandlung
ist von der/dem Vertragszahnärztin/arzt anhand der erforderlichen
diagnostischen Unterlagen ein
Behandlungsplan zu erstellen, der
einen Befund mit der Feststellung
von IOTN 4 oder 5 und der Angabe
der vorliegenden Indikation, einen
Therapievorschlag, die Angabe der
vorgesehenen Apparate und eine
Erfolgsannahme enthält. Beim zuständigen Krankenversicherungsträger ist ein Kostenübernahmeantrag
mit diesen Daten zu stellen. Hierzu
wird ebenfalls das Formular „Kieferorthopädie gem. § 153 a ASVG“ den
Vertragszahnärztinnen/-ärzten vom
Krankenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Mit diesen Daten sind
digitalisierte Anfangsmodelle (vorläufig
quartalsweise auf CD), ersatzweise
Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und extraoral im Bereich der Wiener Gebietskrankenkasse an die
Gruppe Zahnbehandlung/Zahnersatz, 1100 Wien, Wienerbergstraße
15 – 19 zu übermitteln. Zur
eindeutigen Beurteilung im
Zweifelsfall können von der
Kasse Modelle angefordert
werden, die dann binnen 14
Tagen vorzulegen sind.
Zusätzliche Reparaturen (eine
Reparatur ist im Pauschalhonorar inbegriffen) sind
bewilligungspflichtig. Serviceleistungen zur Beseitigung
von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb
6
Z ahninf o
der Tragedauer üblicherweise entstehen, gelten nicht als Reparatur und
sind im Pauschalhonorar inbegriffen.
Wahlkieferorthopädinnen/-kieferorthopäden - Kostenerstattung
Kostenerstattung für die neuen kieferorthopädischen Leistungen ist
nur dann möglich, wenn die/der
Wahlkieferorthopädin/-kieferorthopäde
dieselben Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen erfüllt, wie sie
für Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden gelten.
Ausbildungsnachweis:
a. Ausbildung zur/zum Fachzahnärztin/arzt, zur/zum Fachzahnärztin/-arzt für
Kieferorthopädie (mit entsprechender
Ausbildung im Inland und Ausland)
oder
b. dreijährige klinisch universitäre Vollzeitausbildung im Bereich KFO oder
c. Nachweis der Befähigung nach den
Richtlinien des Austrian Board of
Orthodontists (ABO) oder European
Board of Orthodontists (EBO) oder
d. entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z.B. Master of science) oder
e. Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie oder
f. Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der ÖZÄK) oder
g. gleichwertige Ausbildung im EUInland bzw. EU-Ausland
Berufserfahrungsnachweis:
20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in
den letzten drei Jahren abgeschlossen
wurden, bei denen eine Verbesserung
durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem PeerAssessment Rating Index (PAR-Index)
bezogen auf all diese Fälle bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der
selbständigen Berufsausübung (§ 23
ZEG) persönlich geplant, durchgeführt
und dokumentiert worden sein.
Eine weitere Voraussetzung für die
Kostenerstattung ist die Veröffentlichung
der für die neuen kieferorthopädischen
Leistungen (§ 153a ASVG) von der
Patientin/dem Patienten zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich
deren Veränderungen im Internet
(§ 153 a Abs. 4 ASVG). Die Tarife für die
kieferorthopädischen Leistungen sind
dabei konkret für die einzelne Leistung
anzuführen.
Um sicherzustellen, dass bei Einlangen
von künftigen Kostenerstattungsanträgen keine Verzögerung auftritt, besteht
bereits jetzt die Möglichkeit obgenannte
Ausbildungs- und Berufserfahrungsnachweise an die kieferorthopädische
Begutachtungsstelle der Wiener Gebietskrankenkasse im Zahngesundheitszentrum Wien Mariahilf, 1060
Wien, Mariahilfer Straße 85 – 87 zu
übermitteln.
Kostenerstattung ist von der Versicherten/dem Versicherten mit dem Formular
„Antrag auf Kostenerstattung für Kieferorthopädieleistungen für Kinder und
Jugendliche gem. §153 a ASVG“ zu
beantragen. Wobei der Vordruck in den
7
Za hni n f o
vorgesehenen Punkten von der Behandlerin/dem Behandler auszufüllen ist.
des Behandlungsplanes samt IOTNFeststellung einzuholen. Dazu ist mittels
des ausgefüllten Formulars „Antrag auf
Kostenerstattung für Kieferorthopädie
Leistungen für Kinder und Jugendliche
gem. § 153 a ASVG“ und den digitalisierten Anfangsmodellen, ersatzweise
Röntgen und intra- und extraorale Fotos,
die Kostenzusicherung bei der Wiener
Gebietskrankenkasse, Gruppe Zahnbehandlung/Zahnersatz, 1100 Wien,
Wienerbergstraße 15 – 19 zu beantragen. Der zustehende Kostenerstattungsbetrag wird in diesem Fall bei Vorliegen
einer detaillierten und saldierten Honorarnote in drei Teilbeträgen ausbezahlt
(nach Beginn der Behandlung, nach
Für die interzeptive kieferorthopädische
Behandlung werden die Kosten nach
der Satzung erstattet, wenn die Behandlung auf Grund einer plausiblen Erfolgsannahme von der Kasse genehmigt
wurde und nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der
Kasse übergeben wird.
Kostenerstattung für die kieferorthopädische Hauptbehandlung durch
Wahlkieferorthopädinnen/-kieferorthopäden erfolgt nach Abschluss der
Behandlung, wenn diese erfolgreich
war (Verbesserung des Ausgangszustandes um zumindest
70 % nach PAR-Index außer,
dies ist aus zahnmedizinischer Sicht
trotz zweckmäßiger Behandlung
und zumutbarer
Mitwirkung der
Patientin/des Patienten nicht möglich
und Setzung der
geeigneten Retentionsmaßnahmen).
Auszufüllen durch Wahlzahnärztin/-zahn
arzt bzw Wahlkieferorthopädin
/-kieferorthopäden! Zutreffendes
bitte ankreuzen
IOTN – Grad (zwingend anzugeben bei IOTN-Feststellun
g, interzeptiver Behandlung
KFO-Hauptbehandlung)
Bezeichnung der Fehlbildung: Auszufüllen durund
ch Wahlkie
ferorthopäd
in/-kieferort
Kieferorthop
hopäden! Zutr
ädische Hau
effendes bitte
ptbehandlun
ankreuzen
1. Antrag
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g
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Lokalisation der Fehlbildung nach
ädische Hau
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Sonstiges:
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Behandlung
er Apparaten
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Interzeptive skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem
(z. B. Allergie
_________
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lung stum der Frontzähne
hand
_________
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_______
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Rep
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Datum:
enem Wurzelwachstum der Seitenzähne
Zusätzlic
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Behandlung
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sbeginn
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frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss
Folgende Nac ........................................
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Behandlung
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................
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progener Formenkreis
durch die Vers
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OK:
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ich
2.weibl
Distalbiss ab einer Frontzahnst
Abs
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Zuständiger Kran
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ss Kieferor
Anfangsmodel
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m:
Patient/in: Nachn
Platzmangel in Stützzone >eine
Erfolgsannahme (allenfalls über
Angehörige ist
4 mm.
die Indikation
ein Angehöriger/
Behandlung
unterminiere
wenn Patient/in
nde Resorption von MilchzähnenVerbesse
sende:
hinausgehende Behandlungsziele)
nur auszufüllen,
durch 6-Jahr-Mola
rung durcren
undDatu
Vorname/n –
geplante
Dauer:
h die Behand
Tiefbiss/Deckbiss,
m:
Nachname/n,
sofern
ein
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lung
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Versicherte/r:
enes
:
Trauma
im
antagonistischen Parodontium vorliegt.
verletzungsbedingte Kieferfehlste
llungen (zB
Anschrift:
ge medizinis
che Angaben
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nach einer Collum-Fraktur)
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____________
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Behandlungsbeginn
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Behandlung
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Zuser/in
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Datum:
Ang
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BIC:
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Hauptbehan
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n) werden übermittelt:
 JA
r:
Panoramaröntgenbilder laterale
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NEIN
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Fotos intra-/extraoral
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Sonstige Nachweise
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digitale Anfangsmodelle
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PrivatversicherKostenerstattung
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ng:
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der interzeptiven kieferortho
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Datum:
07.2015
HV-KE- KFO-
HV-KE- KFO
-07.2015
12/27. 27.08.2015
Z ahninf o
Abschluss des 1. Behandlungsjahres,
nach Behandlungsende). Für die Erstattung des 3. Teilbetrages nach Abschluss der Behandlung ist auch die
Vorlage von (digitalisierten) Endmodellen
erforderlich.
„Alte“ KFO-Leistungen nach
Zahnarzt-Gesamtvertrag
Wenn die Versicherte/der Versicherte
keinen Anspruch auf die neuen kieferorthopädischen Leistungen hat (z.B. IOTN
1 – 3 oder Behandlungsbeginn nach
dem 18. Lebensjahr), ändert sich nichts
an den Voraussetzungen für die Bewilligung der kieferorthopädischen Leistungen nach Zahnarzt-Gesamtvertrag (Kieferregulierung mit abnehmbarem Gerät
als Sachleistung und Kostenzuschuss
für Kieferregulierung mit festsitzendem
Gerät). Der Bewilligungsantrag ist wie
bisher mit dem Formular „Antrag auf
Kostenübernahme kieferorthopädischer
Behandlung“ zu stellen.
Wenn die Patientin/der Patient die Voraussetzungen für die neuen kieferorthopädischen Leistungen erfüllt, dann besteht Anspruch nur auf diese und nicht
für die kieferorthopädischen Leistungen
nach dem Zahnarzt-Gesamtvertrag.
Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es
zweckmäßig mit dem Antrag zu belegen, dass kein Anspruch auf die neuen
kieferorthopädischen Leistungen besteht.
begonnen wurden und am 1. Juli 2015
noch nicht abgeschlossen sind, kann die
Versicherte/der Versicherte einen Antrag
auf Umstieg auf die neuen kieferorthopädischen Leistungen stellen. Die für die
neuen kieferorthopädischen Leistungen
vorgesehenen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung
gegeben sein (insbesondere Alter und
Vorliegen von IOTN 4 oder 5). Die Versicherten haben in diesen Fällen Anspruch
auf die neuen Leistungen im Ausmaß
der Restbehandlungszeit (ausgehend
von einer dreijährigen Regelbehandlungsdauer für die kieferorthopädische
Hauptbehandlung).
Übergangsfälle
Bei den Übergangsfällen, das heißt Behandlungsfälle, die vor dem 1. Juli 2015
Ein Umstieg auf die neue Leistung als
Vertragsbehandlung ist allerdings erst
am Ende des bereits bezuschussten
9
Za hni n f o
Behandlungsjahres möglich. Die Restzeit
zwischen bezuschussten Behandlungsjahren und drei Jahren kann nach den
neuen Bedingungen abgerechnet werden (2. bzw. 3. Teilbetrag der kieferorthopädischen Hauptbehandlung).
Wenn ein Umstieg auf die neue Leistung
nicht beantragt wird, besteht für die
festsitzende Behandlung weiterhin Anspruch auf Kostenzuschuss wie bisher.
e-card System
Die neuen kieferorthopädischen Leistungen werden erst ab 1. Jänner 2016
im e-card System abgebildet sein.
Bis 31. Dezember 2015 ist für diese
Leistungen (z.B. interzeptive Behandlung
bei der/dem Vertragszahnärztin/-arzt)
ein Regelfall zu buchen.
Ab 1. Jänner 2016 sind von
Vertragszahnärztinnen/-ärzten und
Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden folgende Behandlungsfälle
verpflichtend zu buchen:
• Interzeptive Behandlung
• Ende interzeptive Behandlung
• Reparatur interzeptive Behandlung
• KFO-Beratung
Für Vertragskieferorthopädinnen/
-kieferorthopäden gibt es weiters
folgende Behandlungsfälle:
• IOTN-Feststellung
• KFO-Hauptbehandlung
• Ende KFO-Hauptbehandlung
• Reparatur Hauptbehandlung
• Complianceverwarnung
10
Ansprechpersonen
Bei der Wiener Gebietskrankenkasse
stehen folgende Ansprechpersonen
für KFO zur Verfügung:
• Vertragspartnerabrechnung
Frau Bauer – DW 2308
Frau Mathuber – DW 2323
• Kostenerstattung/Bewilligung
Frau Feigl – DW 2490
Frau Kostic – DW 2590
• Vertragspartnerservice
Frau Götzl – DW 2337
• Rechtliche Belange
Herr Dr. Hubmayer – DW 2302
Frau Mag.a Szadrowsky – DW 2747
Die Formular finden Sie online
auf der Homepage der WGKK unter
www.wgkk.at/kfoformulare
Z ahninf o
Juristische Infobox
Der Umgang bei
bestehendem Verdacht auf
Kindesmisshandlung
Eine schwierige Situation, die auch
in einer zahnärztlichen Ordination
entstehen kann
Die Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist nach wie vor weit verbreitetes
negatives Phänomen, dem man mit besonderer Sensibilität begegnen muss.
Unter Gewalt an Kindern versteht man
„eine nicht zufällige, gewaltsame
psychische und/oder physische Beeinträchtigung oder Vernachlässigung
des Kindes1“. Als Formen der Gewalt
kommen daher nicht nur körperliche
Misshandlungen oder sexueller Missbrauch in Betracht, sondern auch die
seelische oder körperliche Vernachlässigung sowie die emotionale Misshandlung durch Drohungen, Demütigungen
oder der Missachtung der kindlichen
Bedürfnisse.
In erster Linie sind natürlich besonders
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin
sowie Kinderfachärztinnen/-ärzte und
Spitalsangestellte gefragt, sensibel auf
jegliche Anzeichen für bestehende
Misshandlungen zu reagieren. Jedoch
können auch durchaus Zahnärztinnen/
-ärzte bzw. Fachärztinnen/-ärzte für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in
ihrer Praxis auf Misshandlungsanzeichen aufmerksam werden. Wie beim
zahnärztlichen Symposium
„Vom Kind zum Greis – Zahnheilkunde
von 0 bis 100“ – der 5. Wissenschaft-
Mag.a Claudia Neumayer-Stickler
Juristin der Abteilung
Vertragspartnerverrechnung und
Verhandlung in der WGKK
lichen Tagung der Zahnambulatorien
der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) in Zusammenarbeit
mit der Österreichischen Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Oberösterreich (ÖGZMK OÖ) ausführlich betrachtet wurde, gibt es besonders typische Verletzungen im Kopfund Halsbereich, die in einer Zahnarztpraxis auffällig werden können: Abseits
der für medizinische Laien klassischen
„blauen Flecken“ wurden Blutunterlaufungen (Hand- oder Fingerabdruck
auf der Wange), Verletzungen an der
Lippe und in der Mundhöhle, aber auch
11
Za hni n f o
ausgeschlagene Zähne genannt.2 Nicht
vergessen werden dürfen natürlich
auch etwaige Anzeichen auf Vernachlässigung der Kinder, die sich unter
anderem durch auffallend mangelnde
Mundhygiene zeigen kann.
Während das Ärztegesetz ausdrücklich die Anzeige- und Meldepflicht für
gewisse Verdachtsfälle regelt – wie
insbesondere die Pflicht Anzeige an die
Sicherheitsbehörde zu erstatten bei einem „sich für den Arzt in der Ausübung
seines Berufs ergebende Verdacht,
dass ein Minderjähriger misshandelt,
gequält, vernachlässigt oder sexuell
missbraucht worden ist“3, - fehlen im
Zahnärztegesetz entsprechende Regelungen. Die Intention des Gesetzgebers
hierfür gründete sich - wie sich den parlamentarischen Materialien entnehmen
lässt – darin, dass die Übernahme der
Anzeige- und Meldepflicht nach den
Regelungen des § 54 Absätze 4 bis 6
Ärztegesetz für den zahnärztlichen Beruf nicht zweckmäßig erschien.
Es wurde scheinbar davon ausgegangen, dass in einer zahnärztlichen
Ordination jene Tatbestände oder Verdachtsmomente, die für eine Anzeigebzw. Meldepflicht relevant sein könnten,
nicht festgestellt werden. Wie zuvor
jedoch festgehalten wurde, ist es keinesfalls auszuschließen, dass speziell
auch im Gesichtsbereich Gewalt- und
Misshandlungsspuren auffallen.
Die Tatsache, dass eine ausdrückliche Anzeige- und Meldepflicht nicht in
das Zahnärztegesetz verankert wurde,
bedeutet jedoch nicht, dass der bestehende Verdacht auf Gewalt an minderjährigen Patientinnen und Patienten auf
Grund der bestehenden berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nicht
gemeldet werden dürfe.
Wie in § 21 Abs 2 Z 3 Zahnärztegesetz geregelt, besteht
die Verschwiegenheitspflicht
dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses
nach Art und Inhalt zum
Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich
ist. Diese Bestimmung wird
von der herrschenden Lehre
so ausgelegt, dass sich dies
auch auf den Schutz anderer höherwertiger Interessen
bezieht, als jene der öffentli-
12
Z ahninf o
chen Gesundheits- oder Rechtspflege.
Voraussetzung ist jedenfalls, dass das
Interesse gegenüber jenem Interesse
an der Geheimhaltung höherwertig ist.4
Als Grund für diese erweiterte Auslegung ist zu nennen, dass die einzelnen Berufsgesetze die Möglichkeit zur
Durchbrechung des Berufsgeheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen unterschiedlich ausformulieren.
Der Rechtsfertigungstatbestand der
höherwertigen Interessen sollten jedoch
einheitlich interpretiert werden – dieser
Ansicht ist speziell im Hinblick auf das
gegenständliche Thema jedenfalls zu
folgen. Die Anzeige eines Verdachts auf
Kindesmisshandlung ist im Sinne des
Opferschutzes speziell im Hinblick auf
Kinder und Jugendliche jedenfalls höherwertig anzusehen, als das Interesse
an der Geheimhaltung.
Natürlich erscheint es – auch abseits
der rechtlichen Gegebenheiten - überaus schwierig, einen geeigneten Umgang im Falle derartiger Verdachtsmomente zu finden. Diesbezüglich lässt
sich auf das eingangs bereits erwähnte
zahnärztliche Symposium verweisen,
bei dem über entsprechende Verhaltensmöglichkeiten gesprochen wurde.
Angesprochen wurde hierbei, dass
bereits das Verhalten der Eltern erste
Hinweise auf eine stattgefundene Misshandlung geben kann. Typische Verletzungsmuster, unklare oder wechselnde
Angaben zum Unfallhergang oder das
Verhalten des Kindes und der Eltern
sollten dem/der behandelnden (Zahn)
Arzt/Ärztin zu denken geben. Kritisch
zu beurteilen wären aber auch weniger
augenfällige Anzeichen wie mangelnde
Pflege oder ein Entwicklungsrückstand.
Wichtig sei für manche Verletzungen
oder Misshandlungs- bzw. Vernachlässigungsanzeichen eine Ausschlussoder Differentialdiagnose, um den Verdacht zu erhärten oder zu entkräftigen.
Eine solche dürfe, wie bei der Tagung
ausdrücklich festgehalten wurde, daher
nicht unterbleiben.
Als ideale Ansprechpartner/innen
wurden Kinderschutzgruppen in den
Krankenhäusern, Kinderschutzzentren
oder die Kinder- und Jugendanwaltschaft genannt. Es bleibt hierbei noch
darauf hinzuweisen, dass Meldungen
(bzw. „Anzeigen“) über Misshandlungen
von Kindern und Jugendlichen bzw.
von Gewaltanwendungen an die Kinder- und Jugendhilfeträger der jeweiligen Bundesländern ergehen. In Wien
ist diese Stelle die Magistratsabteilung
11 – MAG ELF. Diese ist speziell mit der
Unterstützung von Familien und dem
Schutz von Kindern und Jugendlichen
beauftragt.5
1
Formen der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,
www.wien.gv.at/magelf/service/gewaltfomen
2
Vgl. http://ooegkk.at/portal27
3
§54 Abs 5 ÄrzteG 1998
4
Vgl RdM Oktober 2013, =%, Gesundheitsberufe:
Grenzen der Verschwiegenheitspflicht, Felix Wallner
5
http://www.wien.gv.at/menschen/magelf/
13
Za hni n f o
Die Frage des Quartals
Verrechnung einer
Wurzelbehandlung
• Eine WB-Exstirpation ist nur verrechenbar, wenn der Kanal (die Kanäle)
mindestens bis zu zwei Drittel abgefüllt sind. Ist dies aus anatomischen
Gründen nicht möglich, ist nur eine
Position 12 „Wurzelamputation“
verrechenbar. Lege artis ist die vollständige Abfüllung anzustreben.
• Die Exstirpationsmethode ist eine
Wurzelbehandlung von okklusal.
• Konnten in einer Sitzung trotz aller
Sorgfalt der/des Zahnärztin/-arztes
nicht alle Kanäle gefunden werden,
so ist die nachträgliche Behandlung
(Abfüllung mindestens zu zwei Drittel)
je nach der Anzahl der behandelten
Wurzeln als Position 13 oder 14 abrechenbar.
• Wurde ein 4-kanaliger Zahn (Nachweis durch Röntgenbild) behandelt,
14
Claudia Mathuber
Stellvertretende Leiterin
der Gruppe Abrechnungsstelle für
Zahnbehandler/innen
Z ahninf o
ist einmal die Position 15 und einmal
die Position 13 (mit der Begründung
4. Kanal) abzurechnen. Können die
Kanäle nicht zu zwei Drittel abgefüllt
werden, ist die Position 12 verrechenbar.
• Egal welche Methode oder welche
zusätzlichen Hilfsmittel verwendet
werden ist ausschließlich die Verrechnung der Position 13 bis 15
möglich. Unzulässig ist in jedem Fall
eine private Aufzahlung.
• Die Kombinationsmethode (Wurzelbehandlung und WB-Amputation)
ist nur bei mindestens dreikanaligen
Zähnen verrechenbar.
• Die retrograde Wurzelfüllung oder
Apexversiegelung ist nicht in der
Position 29 inkludiert. Für diese
Leistung kann einmal die Position
6 (mit der Begründung retrograde
Wurzelfüllung) pro Kanal verrechnet
werden.
• Aus medizinischen (zur Vermeidung
von Folgeschäden durch Über- oder
Unterfüllung oder via falsa) und forensischen Gründen ist die Anfertigung eines Abschlussröntgens nach
erfolgter Wurzelbehandlung grundsätzlich notwendig (Ausnahme: z.B.
Schwangere, Weigerung der/des
Patientin/Patienten).
• Ist die Wurzelfüllung (mindestens
zu zwei Drittel) in der Röntgendokumentation nicht – wie in den Erläu-
terungen verlangt – sichtbar, ist die
Wurzelbehandlung nicht als Position
13 – 15 zu honorieren.
• Eine Wiederholungsleistung ist der/
demselben Zahnärztin/-arzt nur
aufgrund einer medizinischen Begründung (Revision) zu honorieren.
• Im Falle eines Zahnarztwechsels ist
der/dem zweiten Zahnärztin/-arzt
die Wiederholungsleistung zu honorieren.
• Mit dem Tarif für die Wurzelbehandlungen sind alle Einlagen sowie
Arzneien – ausgenommen Antibiotika
und Cortisone u. ä. – abgegolten.
• Alle Positionen 16 (WB-unvollendet),
die innerhalb von drei Monaten vor
einer definitiven Wurzelbehandlung
(Position 13 bis 15) am selben Zahn
verrechnet wurden, sind abzuziehen.
• Die Kasse behält sich vor, stichprobenartige Kontrollen der Röntgenbilder zu durchgeführten Wurzelbehandlungen vorzunehmen.
15
Za hni n f o
Fit in der Zahnarztpraxis
Eisenmangelanämie
Eisen ist für viele biologische
Funktionen des Körpers, wie
z.B. Atmung, Stoffwechsel,
DNA Synthese und Zellproliferation,
notwendig.
Eisen ist für viele biologische Funktionen des Körpers, wie z.B. Atmung,
Stoffwechsel, DNA Synthese und Zellproliferation, notwendig. Da zu hohe
Eisenspiegel toxisch sein können, ist
die tägliche Eisenaufnahme des Körpers auf ein bis zwei mg Eisen pro Tag
beschränkt. Der Großteil der täglich
vom menschlichen Körper benötigten Eisenzufuhr von 25mg wird durch
den Abbau der alternden Erythrozyten
durch Makrophagen bereitgestellt.
Häufigkeit
Eisenmangel ist weltweit die häufigste
Mangelerkrankung und mit ca. 80 %
die häufigste Ursache einer Anämie.
Weltweit sind etwa 600 Millionen Menschen betroffen, die Prävalenz in Europa beträgt 5 – 10 %, 80 % der Betroffenen sind Frauen.
Definition
Eisenmangel: Verminderung des
Gesamtkörpereisens.
Eisenmangelanämie: wenn das Hämoglobin eisenmangelbedingt unter den
alters-, bzw. geschlechtsspezifischen
Normwert absinkt.
Symptome
Die Kardinalsymptome der Eisenmangelanämie sind Müdigkeit, Antriebslo-
16
Dr.in Anabel Schönmetzler
Hämatologin im
Gesundheitszentrum Wien Mitte
sigkeit und Erschöpfung. Weiters sind
kognitive Funktionseinschränkung,
Schlafstörungen, Kopfschmerzen,
Restless legs, gedrückte Stimmungslage und eine höhere Infektanfälligkeit zu
erwähnen. In vielen Fällen wird die Diagnose Eisenmangel auch im Rahmen
der Abklärung von Haarausfall, brüchigen Fingernägel, Mundwinkelrhagaden
oder einer atrophen Glossitis gestellt.
Wichtig ist auch zu erwähnen, dass die
oben genannten Symptome ebenso bei
einem alleinigen Eisenmangel mit einem
Hämoglobinwert im Normalbereich
auftreten können.
Z ahninf o
Ursachen
Blutverlust
• gastrointestinal: Refluxösophagitis,
Hernien, Ulcera, Polypen, Hämorrhoiden, Hakenwurminfektionen,
Karzinome, chronische Entzündung,
Angiodysplasien, Morbus Osler, u.a.
• Menstruation
• häufige Blutspende
• Dialyse
• Urogenitaltumoren
erhöhter Bedarf
• Schwangerschaft
• Wachstum
• Hochleistungssport
• chronische intravasale Hämolyse,
z.B. bei Paroxysmale Nächtliche
Hämoglobinurie (PNH), Autoimmunhämolyse, mechanische Herzklappen
verminderte Aufnahme
• inadäquate Ernährung – Vegetarier,
Veganer, Mangelernährung, C2H5OH
Abusus
• atrophische Gastritis auch in
Assoziation mit Helicobacter pylori,
Achlorhydrie, Magenresektion,
Magenbypass
• Malabsorption, Zöliakie, Morbus
Whipple
• chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
Medikamente:
Glucokotikoide, Salicylate, NSAR,
Protonenpumpeninhibitoren
Labortest bei Anämie
• Komplettes Blutbild inkl.
Differentialblutbild
•
•
•
•
•
•
•
•
Retikulozyten
LDH
Ferritin
Bilirubin
Vit. B12, Folsäure
Haptoglobin
Gerinnung
Blutgruppe
Parameter bei Eisenmangel
• Erythrozytenindizes
(MCV, MCH, MCHC)
• Serum-Eisen
• Serum-Ferritin
(= Gesamt-Körpereisen)
• Serum-Transferrin (= Eisentransport)
• Transferrin-Sättigung
(= Transportkapazitätsausnutzung)
• Löslicher Transferrinrezeptor
• CRP
Ein vermindertes Ferritin
beweist Eisenmangel.
Ein erhöhtes Ferritin
schließt Eisenmangel nicht aus.
Abklärung
Im Rahmen der Abklärung eines Eisenmangels sollte eine genaue Anamnese
und Status, eine gastrointestinale und
gynäkologische Abklärung und weiterführend eine Abklärung des Respirations-, Urogenitaltrakt durchgeführt
werden.
Therapie
Orale Substitution
In erster Linie wird eine perorale Substitutionstherapie angestrebt. Die empfohlene Tagesdosis bei Erwachsenen ist
100-200 mg Eisen peroral in Tabletten-
17
Za hni n f o
form, bei Kindern drei bis sechs mg/kg
Körpergewicht als Saft oder Tropfen.
Unter konsequenter Einnahme ist ein
Hämoglobin-Anstieg von 0,1g/dl pro
Tag zu erwarten. Erfahrungsgemäß sind
drei bis sechs Monate Substitutionstherapie bis zum vollständigen Auffüllen
des Eisenspeichers notwendig. Die
Therapie sollte allerdings bis zwei Monate nach Erreichen der Zielwerte fortgeführt werden. Bei Therapieversagen
ist somit an eine zu frühe Beendigung
der Therapie oder eine Resorptionstörung bei z.B. H. pylori Infektion oder
Zöliakie zu denken. Die Rate an Incompliance seitens der Patientinnen/Patienten ist aufgrund der oft das tägliche
Leben beeinträchtigenden Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Obstipation und metallischem Geschmack
hoch.
Parenterale Substitution
Die intravenöse Verabreichung von
Eisen ist deutlich effektiver und hebt
den Hämoglobinspiegel wesentlich
schneller als orale Eisenpräparate.
Die Indikationen zur parenteralen
Eisengabe sind Versagen der oralen
Substitutionstherapie, sowie Resorptionsstörung wie zum Beispiel nach
Gastrektomie oder Magenbypass, bei
H. pylori Infektionen, Zöliakie, atropher
Gastritis und chronisch entzündlichen
Darmerkrankungen.
Weiters sind Eiseninfusionen zum
schnellen Anheben des Hämoglobinspiegels bei ausgeprägter Anämie, bei
schwerem Eisenmangel in zweiten und
dritten Trimester einer Schwangerschaft
18
und bei chronischen Blutungen wie z.B.
bei hereditären hämorrhagischen Teleangiektasien, bei denen orale Substitution nicht ausreicht, geeignet.
Eine weitere mögliche Indikation besteht für Patientinnen/Patienten mit
Chemotherapie induzierter Anämie oder
für Patientinnen/Patienten mit fortgeschrittener Niereninsuffizienz in Kombination mit Erythropoietin stimulierenden
Substanzen.
Außerdem bestehen Hinweise, dass die
parenterale Eisengabe bei chronischen
Herzinsuffizienz Patientinnen/Patienten
zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes und somit der Lebensqualität beiträgt. Zur Absicherung dieser
Daten sind allerdings noch Langzeitstudien und Studien mit größeren Fallzahlen notwendig.
Nebenwirkungen wie gastrointestinale
Beschwerden, Kopfweh, Juckreiz, Myalgien und Athralgien sind selten und
verschwinden normalerweise innerhalb
von 48 Stunden. Schwerwiegende
Nebenwirkungen im Sinne einer akuten
Überempfindlichkeitsreaktion gehen mit
einer geschätzten Inzidenz von weniger
als 1 in 200.000 einher. Prädispositionierende Faktoren dafür sind zu hohe
Infusionsgeschwindigkeit, atopische
Neigung und Medikamenteallergien.
Basierend auf den derzeitig verfügbaren
Daten ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis
der Eisen-Präparate zur intravenösen
Anwendung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen positiv
bewertet worden, vorausgesetzt die
empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen
werden befolgt.
Z ahninf o
EDV-Info-Ecke
„Meine SV“ – Neue Online
Services für die Versicherten
seit dem 1. April 2015
Das träger- und spartenübergreifende Internet-Portal „Meine SV“
(www.meinesv.at) wurde im Rahmen
des Projektes „e_nnovation“
entwickelt und ist seit 1. April 2015
in Betrieb.
Mit „Meine SV“ bietet die österreichische Sozialversicherung ihren Versicherten eine komfortable, sichere
Schlüsseltechnologie, damit diese ein
breites Spektrum an Services mit ihren
Sozialversicherungsträgern online abwickeln können.
Zur Sicherheit der persönlichen Daten
ist der Zugang zu „Meine SV“ nur
nach Authentifizierung mittels HandySignatur oder Bürgerkarte möglich.
Nachstehend ein Auszug der wesentlichsten Online Services, die schon in
der ersten Phase angeboten werden:
Versicherungszeitenauszug:
Der Auszug listet auf, in welchen Zeiträumen eine Person mit welchem
Entgelt bei der Sozialversicherung gemeldet war. Eine Abfrage ist für Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 1972
möglich.
Gezahlte Rezeptgebühr:
Das Online-Rezeptgebührenkonto ermöglicht es, die eigene Obergrenze der
zu bezahlenden Rezeptgebühr sowie
die Anzahl der bereits eingelösten Re-
Martin Schaden
Abteilungsleiter-Stellvertreter
der Abteilung Organisation und
Informatik in der WGKK
zepte für das aktuelle Jahr einzusehen.
Als zusätzliches Service wird auch die
Anzahl der noch zu bezahlenden Rezepte bis zur Erlangung einer Befreiung
angezeigt.
Wahlarztrechnung:
Die Wahlarztrechnungen für Versicherte
können ab nun online bei der WGKK
eingereicht werden. Dazu muss die
Rechnung inklusive des Zahlungsnachweises als pdf-Datei übermittelt
werden. Die Abfrage bereits erstatteter
Rechnungen ist im Rahmen dieses Services ebenfalls möglich.
19
Za hni n f o
Pensionskonto:
Das persönliche Konto kann abgefragt
werden.
Die Handy-Signatur ist ab sofort in der
WGKK im Kundencenter Leopoldstadt
und in der Zentrale am Wienerberg
möglich. Die Handy-Signatur ist Voraussetzung für die Nutzung der oben
angeführten Services, weil diese Art
des Zuganges die sicherste Variante
darstellt.
Selbstversicherungsantrag:
Die Selbstversicherung für Studierende
kommt unter anderem für all jene in
Frage, die sich nicht (mehr) mitversichern können (weil z. B. die Studienzeit
um mehr als vier Semester überschritten wurde, …).
Behandlungsleistungen
(Leistungsinformation/LIVE):
Mit diesem Service erhalten Versicherte
einen genauen Überblick über alle
Leistungen, die sie bezogen haben
und die mit der WGKK abgerechnet
wurden.
e-card-Daten und Arztkontakte:
Mit diesem Service kann man die im ecard-System gespeicherten Daten abfragen (z.B. Personendaten, bestehender Krankenversicherungsschutz, Arztbesuche bei denen die e-card gesteckt
wurde usw.). Alle abfragbaren Daten
sind ausschließlich im e-card-System
und nicht auf der e-card gespeichert.
20
Die kostenlose Aktivierung kann
auch online z.B. über FinanzOnline
erfolgen.
Nach dem 1. April 2015 werden in
weiteren Phasen schrittweise die
Portalfunktionalitäten von „Meine SV“
erweitert und die in „Meine SV“ angebotenen Services optimiert.
Was ist denn der konkrete
Kundennutzen?
• Der Versicherte kann zeitgemäß mit
der Sozialversicherung elektronisch
interagieren: rund um die Uhr, ortsunabhängig, strukturiert & übersichtlich, dokumentiert & nachvollziehbar,
sicher nach dem Stand der Technik
und schnell.
• Die Vorbefüllung von Online-Formularen mit Daten (Authentifizierung
für „Meine Sozialversicherung“ über
Bürgerkarte oder Handy-Signatur!)
verringert den Aufwand der Versicherten.
Z ahninf o
• Im Sinne einer schlanken Verwaltung
werden die online erfassten Daten
nach einer Überprüfung in die nachgelagerten EDV-Systeme übernommen. Das verringert den Aufwand im
SV-Träger und reduziert Fehler. Dadurch können die Erledigungszeiten
verringert werden.
Neu ist aber nicht nur die Ausweitung
der Online-Services, sondern auch
die Gestaltung der WGKK-Website
(www.wgkk.at).
Die neue Website ist nun in vier Bereiche gegliedert. So sollen sich Versicherte, Dienstgeberinnen und Dienstgeber
sowie Vertragspartnerinnen und -partner leichter zu Recht finden und schnell
die Informationen erhalten, die für sie
wichtig sind.
Im Bereich Gesundheitseinrichtungen
ist unter anderem alles Wissenswerte
über unsere Gesundheitszentren und
das Hanusch-Krankenhaus zu finden.
21
Za hni n f o
Geschichten aus der Zahnarztpraxis
Der Kriminelle und seine Bräute
Edi hieß er. Hatte normal eine Figur
wie ein Freistilringer. Schlank war er
nur, wenn er, wieder einmal, aus der
Strafanstalt kam.
„I kum von der Sommerfrisch“, sagte er
fröhlich, rückte sein rot-weiß-getupftes
Kopftuch zurecht, setzte sich in den
Behandlungsstuhl und ermunterte
mich: „Tuan S’ nur, was Sie net lassen
können!“. Und was der Mann alles
aushielt, ein Ochse war nichts dagegen. Anfangs fürchtete ich mich vor
ihm, wenn er so brutal-grinsend vor mir
stand. Ich wusste ja noch nicht, wegen
welcher Delikte er hatte einsitzen müssen. Mord, Totschlag, Vergewaltigung,
Raub, Diebstahl? Aber nein, das alles
nicht, es war ja nur ein wenig Zuhälterei
– und das konnte mir ja nicht gefährlich
werden. Ab und zu war es auch eine
kleine Gendarmen-Beleidigung. Und
einmal ein recht amüsanter Kraftakt:
Nachdem er ein Kisterl Bier an einem
heißen Sommertag ausgetrunken
hatte, warf er seine Freundin, die ihn
heimschleppen wollte, aus Dankbarkeit
(oder Leidenschaft?) in ein Auslagenfenster…In allen Ortsblättern stand
seine Heldentat. Er war sehr stolz! Weil
das Schaufensterglas aber sehr groß
und teuer war und Edi (bei der Affenhitze) doch nicht „hackeln“ wollte –
musste er sich wieder ein „Pferdchen“
anschaffen. Edi war ein guter und treuer
Patient! Ich habe ihn mit den Jahren
richtig ins Herz geschlossen. Jedes
„Pferdchen“ brachte er in meinen Stall
22
(sprich Ordination). Die erste hatte ca.
15 Plomben zu machen. Heulte wie ein
Koyote und bekam bei jedem Aufschrei
von Edi eine in die Rippen mir der lakonischen Feststellung: „Bist deppat?“
Ich habe dieses Herzchen ja nicht ausgezogen gesehen, aber nach diesen
15 Plomben und den damit verbundenen Püffen, muss ihre Haut wie
Zwetschken-Röster ausgesehen haben.
Ob dies nicht auch eine „Geschäftsstörung“ war? Haben Edi die vielen
schlechten Zähne seines Herzblattes
gestört oder waren es andere Mängel,
Z ahninf o
ich weiß es nicht. Denn bald hatte er
wieder eine andere, die er mir brachte. „De is Klasse!“ feixte er stolz, und
ab nun sah man ihn täglich einkaufen
gehen. Er hatte da ein großes Rückennetz. Man konnte alles sehen, was er
drin hatte. Gansel, Brathühner, Wein,
Liköre. Jeden Tag ein ganzes Netz voll.
Edi war im Schlaraffenland! Sein Bauch
hatte bereits beängstigenden Überhang. Diese „Dame“ muss auch noch
andere Fähigkeiten gehabt haben, denn
sooft sie in Behandlung war, fehlte etwas aus meinem Wartezimmer. Einmal
ein Aschenbecher, dann ein Spitzendeckerl, und schließlich gar eine kleine
Standuhr. Als ich Edi nach Jahren einmal in einem Gasthaus zufällig traf und
ihn nach seiner (nun auch schon wieder) „Verflossenen“ fragte, entgegnete
er sofort freundlich lächelnd: „Hat‘s
Ihna leicht a wos gfladert, de Kanaille?“
Und konnte gar nicht aufhören zu lachen, als ich es bejahte. Man sah sofort, er freute sich ehrlich. Doch eines
Tages war auch Edis Stunde gekommen! Er brachte „die Neue“ in meine
Ordination. Es blieb offen, in welcher
Eigenschaft. Denn so ein gestandener
Mann wie Edi brauchte schließlich auch
was fürs Herz! Sie war so groß wie
er. Figur wie eine Damenboxerin auf
der Höhe ihrer (Prater-) Laufbahn. Ein
hübsches, slawisches, temperamentsprühendes Gesicht. Und Zähne hatte
sie, es war eine Pracht! Sie lachte wie
eine satte Tigerin, die Zähne blitzten
– und mir blieb nichts, aber auch gar
nichts zu tun über. Voll Wehmut dachte
ich an die 15 degenerierten Stümpfe
seines allerersten Liebchens. Ich fand,
dieses kräftige, hübsche Mädchen, das
Humor hatte, und sich so gar nichts
von dem nun schon etwas gealterten
Edi gefallen ließ – das wäre nun endlich
„die Richtige“. Aber Edi schien nicht so
ganz glücklich. Als er zur Behandlung
wiederkam, machte er noch einen bedrückten Eindruck. Und als er das letzte Mal kam, ja was sah ich denn da?
Ein riesiges blaues Auge, welches nicht
einmal sein Piraten-Kopftuch verdecken
konnte. „Haben Sie wieder Räuber und
Gendarm gespielt?“ fragte ich. „Na“,
sagte er traurig, „des Weib hat mir’s
gschlagen, und Sie, Frau Dokta, haben
gsagt, des wär die Richtige für mi.“
Ich habe Edi dann aus dem Gesichtskreis verloren. Entweder hat er im Wiener Prater ganz große Karriere gemacht
– oder er sitzt als früh verblühter Frühpensionist auf einem Stadtparkbankerl
und träumt von den turbulenten Tagen
in Wr. Neudorf (Erschlagen wird sie ihn
doch nicht haben???? Es wäre schade
gewesen-, denn Edi war ein Original!).
Zur Autorin:
Elfi Wanjek wurde 1923 geboren. Nach einer
siebenjährigen Ausbildung mit Abschluss
einer staatlichen Dentistenprüfung hat sie
im Industrieort Wiener Neudorf 1952 eine
Zahnpraxis eröffnet, die sie bis 1978 erfolgreich führte.
Mit dem Schreiben hat sie sich einen langjährigen Jugendwunsch erfüllt. Im Jahr 1988
ist die Autorin verstorben.
Die Literarische Gesellschaft Mödling verwaltet den Nachlass der Autorin und hat
der WGKK ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Texte gegeben.
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wgkk.at