wgkk.at 10. Jahrgang, Nr. 3 / September 2015 Zahninfo Information für Zahnärztinnen/-ärzte Alles neu in der KFO? Wesentliche Veränderungen der Kieferorthopädie als Kassenleistung Inhalt Alles neu in der KFO? Seite 4 Juristische Infobox: Der Umgang bei bestehendem Verdacht auf Kindesmisshandlung Seite 11 Die Frage des Quartals: Verrechnung einer Wurzelbehandlung Seite 14 Fit in der Zahnarztpraxis: Eisenmangelanämie Seite 16 EDV-Info-Ecke: „Meine SV“ – neue Online Services für die Versicherten seit dem 1. 4. 2015 Seite 19 Geschichten aus der Zahnartzpraxis: Der Kriminelle und seine Bräute Seite 22 Impressum Kontaktadresse: Peggy Schmid, Abteilung Controlling, Organisation und Betriebswirtschaft Telefon: +43 1 601 22-2233, E-Mail: [email protected] Druck: Wiener Gebietskrankenkasse, 10., Wienerbergstraße 15–19 Satz- und Druckfehler vorbehalten Bildquelle: Shutterstock, WGKK Nachdruck und Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der WGKK gestattet Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz siehe www.wgkk.at Impressum 2 Z ahninf o Vorwort Sehr geehrte Frau Doktorin! Sehr geehrter Herr Doktor! Mit 1. Juli 2015 gab es wesentliche Veränderungen für die Kieferorthopädie als Kassenleistung. Es wurden neue Leistungen und ein eigener Gesamtvertrag geschaffen sowie eine neue gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen. Für die kieferorthopädischen Leistungserbringerinnen/-erbringer sind dadurch neue Konstellationen entstanden, die im Hauptartikel der vorliegenden Ausgabe näher erläutert werden. Wie geht man mit einem bestehenden Verdacht auf Kindesmisshandlung um? Auf jegliche Anzeichen für bestehende Misshandlungen muss man jedenfalls sensibel reagieren. Welche rechtlichen Grundlagen und Anlaufstellen als Unterstützung dienen, erfahren Sie in der Sparte „Juristische Infobox“. Eisenmangel ist weltweit die häufigste Mangelerkrankung und mit ca. 80 % die häufigste Ursache einer Anämie. Welche Symptome, Ursachen und Therapie im Zusammenhang mit der Verminderung des Gesamtkörpereisens stehen, werden in der Rubrik „Fit in der Zahnarztpraxis“ aufgezeigt. In der altbewährten Sparte „Geschichten aus der Zahnpraxis“ publizieren wir heitere Erlebnisse mit Patientinnen/ Patienten aus der Zahnarztpraxis der „schreibenden Dentistin“ Elfi Wanjek. Mit „Der Kriminelle und seine Bräute“ hoffen wir, Sie ein wenig zum Lachen zu bringen. Wie werden Wurzelbehandlungen verrechnet? Alle Regeln und Fristen dazu finden Sie in der Rubrik „Die Frage des Quartals“. Das träger- und spatenübergreifende Internet-Portal „Meine SV“ ist seit 1. April 2015 in Betrieb. Die österreichische Sozialversicherung bietet ihren Versicherten eine komfortable, sichere Schlüsseltechnologie um Services online anbieten zu können. Welche Services bereits angeboten werden, können Sie in der Sparte „EDV Info Ecke“ nachlesen. Vielen Dank für Ihr Interesse an der Zahninfo. Ich wünsche Ihnen und Ihrem Team einen schönen Herbst. Peggy Schmid 3 Za hni n f o Alles neu in der KFO? Tatsächlich wurde die Kieferorthopädie als Kassenleistung mit 1. Juli 2015 wesentlich verändert. Es wurden neue kieferorthopädische Leistungen geschaffen, die von einem bestimmten Patientenkreis ohne Patientenanteil in Anspruch genommen werden können. Zum bestehenden Gesamtvertrag/Honorarordnung für Vertragszahnärztinnen/ärzte ist ein eigener Gesamtvertrag für die neuen Leistungen der Kieferorthopädie hinzugetreten. Weiters wurde eine gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen, mit der die Honorarordnung für Vertragszahnärztinnen/-ärzte um neue kieferorthopädische Leistungen ergänzt wurde. Für die kieferorthopädischen Leistungserbringerinnen/-erbringer sind dadurch neue Konstellationen entstanden. Es gibt jetzt: • Vertragszahnärztinnen/-ärzte mit Kassenvertrag als Zahnärztin/-arzt und als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde • Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden und Wahlzahnärztin/-arzt • Vertragszahnärztinnen/-ärzte und Wahlkieferorthopädinnen/-kieferorthopäden (erfüllt die Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde) • Vertragszahnärztin/-arzt (erfüllt die Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde nicht) 4 Dr. Walter Hubmayer Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung für Vertragspartnerverrechnung und Verhandlung in der WGKK • Wahlzahnärztin/-arzt und Wahlkieferorthopädin/-kieferorthopäde (erfüllt die Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde) • Wahlzahnärztin/-zahnarzt (erfüllt die Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen als Kieferorthopädin/Kieferorthopäde nicht) Die im Gesamtvertrag für Vertragszahnärztinnen/-ärzte vorgesehenen kieferorthopädischen Leistungen bleiben aller- Z ahninf o dings bestehen und können weiterhin von Vertrags- und Wahlzahnärztinnen/ärzten durchgeführt werden. KFO-Vertrag Für Wien sind 32 Planstellen für Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden vorgesehen. Auf Grund der im Mai durchgeführten Ausschreibung konnten 29 Planstellen besetzt werden. Für die verbleibenden drei Planstellen (davon zwei im 22. Bezirk und eine in der Ausschreibungsregion 3./11. Bezirk) wird es im September/Oktober eine Neuausschreibung geben. Die neuen Leistungen kieferorthopädische Hauptbehandlung, interzeptive Behandlung, IOTN -Feststellung sind bewilligungsfrei. Der/Dem Vertragskieferorthopädin/-kieferorthopäden obliegt die Beurteilung, ob die jeweiligen Voraussetzungen für die kieferorthopädische Leistung bei der Patientin/ dem Patienten erfüllt sind. Die/Der Vertragskieferorthopädin/-kieferorthopäde hat binnen 14 Tagen nach Behandlungsbeginn und -ende dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger digitalisierte Anfangs- und Endmodelle (bei der IOTN-Feststellung nur die Anfangsmodelle, bei der interzeptiven Behandlung auch einen Behandlungsplan inkl. Erfolgsannahme) zu übermitteln. Ein direkter Datenweg wird hierzu frühestens Ende 2016 zur Verfügung stehen. Bis dahin sind die digitalisierten Modelle einmal pro Quartal auf einer CD im Bereich der Wiener Gebietskrankenkasse an den zahnmedizinischen Dienst, zentrales Verwaltungsgebäude, Zimmer E 50 zu übermitteln. Falls die entsprechende Ausstattung für die Digitalisierung bei der/dem Vertragskieferorthopädin/-kieferorthopäden nicht zur Verfügung steht, können bis max. 31. Dezember 2020 ersatzweise Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und extraoral übermittelt werden. Der Krankenversicherungsträger kann im Zweifelsfall zur eindeutigen Beurteilung Modelle anfordern, die durch die/den Vertragskieferorthopädin/kieferorthopäden binnen 14 Tagen nach Aufforderung vorzulegen sind. Die Kasse stellt das Antragsformular „Kieferorthopädie gem. § 153 a ASVG“ zur Verfügung, das für die jeweilige LeisKieferorthopädie gem . § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSV G, § 69a B-KUVG Eingangsstempel des Versicherungsträgers Auszufüllen und zutreffe ndes anzukreuzen durch Vertragszahnarzt/-ärzt in bzw. Vertragskiefero Zuständiger Sozialversiche rthopäden/-kieferortho rungsträger: .......................... pädin ....................................... ....................................... Patient(in): Nachname(n), Vorname(n ....................................... ) .......... Versicheru Versicherte(r): Nachname ngsnummer(n) (n), Vorname(n) – nur Gemeinsame Angab IOTN – Grad auszufüllen wenn Patient(in) en zur interzeptiven ein Angehöriger/eine Angehörige und KFO Hauptbehan ist dlung: Nr: _________ Bezeich nung der Fehlbildung: Lokalisation der Fehlbild ung nach IOTN 18 48 17 16 47 46 15 55 85 45 14 54 84 44 13 53 83 43 12 52 82 42 11 51 81 41 Interzeptive Behandlung Indikation(en): a) Lippen-Kiefer-Gaumensp alte und andere kraniofa b) skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschziale Anomalien Wurzelwachstum der lossenem Frontzähne c) seitlich offener Biss ab 4 mm abgeschlossenem Wurzelw vertikalem Kauflächenabstand bei achstum der Seitenzä d) ein- oder beidseitiger hne lateraler Kreuzbiss e) frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss) f) bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig) g) progener Formenk reis mit frontalem Kreuzbis s bis 4 mm negative Frontzahnstufe h) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschle chterungstendenzen i) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm j) Platzmangel in Stützzon k) unterminierende Resorptie > 4 mm. on von Milchzähnen durch l) Tiefbiss/Deckbiss, 6-Jahr-Molaren sofern ein im antagonistischen Parodon nachgewiesenes Trauma tium vorliegt. m) verletzungsbeding te Kieferfehlstellungen (zB. nach Collum-Fraktur) Kieferorthopädische Haupt Medizinische Begründung 21 61 71 31 22 62 72 32 23 63 73 33 Behandlungsbeginn am: 24 64 74 34 25 65 75 35 26 27 28 36 37 38 Behandlungsplan: verwendete Apparate: OK: UK: Erfolgsannahme: behandlung und Art der Versorgung, wenn diese von der vertragl ichen Leistung abweich t (zB bei Allergien mit Nachweis): Reparaturantrag Angaben zum Grund für eine Kostenübernahmezusiche rung weitere Reparatur: - Die Kasse übernimmt eine weitere Reparatur die interzeptive Behand lung durch einen Vertragszahnarzt/eine Vertragszahnärztin die Kosten für: Folgende Nachweise (Unterlagen) werden übermittelt Panoramaröntgen Laterales Fernröntgen Fotos intra-/extraoral Modell Digitales Modell Sonstige Nachweise: Name des Vertragspartne Datum 12/25. 26.08.2015 Stempel und Unterschrif t des Krankenversicherungs trägers Datum rs/der Vertragspartnerin und VPNR: VertragspartnerInnens tempel und Unterschrif t HV-KFO-07.2015 5 Za hni n f o tung ausgefüllt mit den anderen Unterlagen eingereicht werden soll. Lediglich zusätzliche Reparaturen (in der kieferorthopädischen Hauptleistung sind zwei Reparaturen und bei der interzeptiven Behandlung eine Reparatur inbegriffen) sind von der Kasse zu bewilligen und mit dem Formular „Kieferorthopädie gem. § 153 a ASVG“ zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauches innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen, nicht als Reparaturen gelten und im Pauschalhonorar inkludiert sind. Vertragszahnärztin/-arzt In die Honorarordnung wurden folgende zusätzliche Leistungen aufgenommen: • KFO-Beratung • Interzeptive Behandlung Die interzeptive Behandlung ist zu bewilligen. Vor Beginn der Behandlung ist von der/dem Vertragszahnärztin/arzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Behandlungsplan zu erstellen, der einen Befund mit der Feststellung von IOTN 4 oder 5 und der Angabe der vorliegenden Indikation, einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen Apparate und eine Erfolgsannahme enthält. Beim zuständigen Krankenversicherungsträger ist ein Kostenübernahmeantrag mit diesen Daten zu stellen. Hierzu wird ebenfalls das Formular „Kieferorthopädie gem. § 153 a ASVG“ den Vertragszahnärztinnen/-ärzten vom Krankenversicherungsträger zur Verfügung gestellt. Mit diesen Daten sind digitalisierte Anfangsmodelle (vorläufig quartalsweise auf CD), ersatzweise Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und extraoral im Bereich der Wiener Gebietskrankenkasse an die Gruppe Zahnbehandlung/Zahnersatz, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 – 19 zu übermitteln. Zur eindeutigen Beurteilung im Zweifelsfall können von der Kasse Modelle angefordert werden, die dann binnen 14 Tagen vorzulegen sind. Zusätzliche Reparaturen (eine Reparatur ist im Pauschalhonorar inbegriffen) sind bewilligungspflichtig. Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb 6 Z ahninf o der Tragedauer üblicherweise entstehen, gelten nicht als Reparatur und sind im Pauschalhonorar inbegriffen. Wahlkieferorthopädinnen/-kieferorthopäden - Kostenerstattung Kostenerstattung für die neuen kieferorthopädischen Leistungen ist nur dann möglich, wenn die/der Wahlkieferorthopädin/-kieferorthopäde dieselben Ausbildungs- und Berufserfahrungsvoraussetzungen erfüllt, wie sie für Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden gelten. Ausbildungsnachweis: a. Ausbildung zur/zum Fachzahnärztin/arzt, zur/zum Fachzahnärztin/-arzt für Kieferorthopädie (mit entsprechender Ausbildung im Inland und Ausland) oder b. dreijährige klinisch universitäre Vollzeitausbildung im Bereich KFO oder c. Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder d. entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z.B. Master of science) oder e. Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie oder f. Fortbildungsnachweis (Fortbildungsdiplom KFO der ÖZÄK) oder g. gleichwertige Ausbildung im EUInland bzw. EU-Ausland Berufserfahrungsnachweis: 20 Multibracket-Behandlungsfälle, die in den letzten drei Jahren abgeschlossen wurden, bei denen eine Verbesserung durch die Behandlung von durchschnittlich mindestens 70 % nach dem PeerAssessment Rating Index (PAR-Index) bezogen auf all diese Fälle bewirkt wurde. Diese Fälle müssen im Rahmen der selbständigen Berufsausübung (§ 23 ZEG) persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert worden sein. Eine weitere Voraussetzung für die Kostenerstattung ist die Veröffentlichung der für die neuen kieferorthopädischen Leistungen (§ 153a ASVG) von der Patientin/dem Patienten zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen im Internet (§ 153 a Abs. 4 ASVG). Die Tarife für die kieferorthopädischen Leistungen sind dabei konkret für die einzelne Leistung anzuführen. Um sicherzustellen, dass bei Einlangen von künftigen Kostenerstattungsanträgen keine Verzögerung auftritt, besteht bereits jetzt die Möglichkeit obgenannte Ausbildungs- und Berufserfahrungsnachweise an die kieferorthopädische Begutachtungsstelle der Wiener Gebietskrankenkasse im Zahngesundheitszentrum Wien Mariahilf, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 85 – 87 zu übermitteln. Kostenerstattung ist von der Versicherten/dem Versicherten mit dem Formular „Antrag auf Kostenerstattung für Kieferorthopädieleistungen für Kinder und Jugendliche gem. §153 a ASVG“ zu beantragen. Wobei der Vordruck in den 7 Za hni n f o vorgesehenen Punkten von der Behandlerin/dem Behandler auszufüllen ist. des Behandlungsplanes samt IOTNFeststellung einzuholen. Dazu ist mittels des ausgefüllten Formulars „Antrag auf Kostenerstattung für Kieferorthopädie Leistungen für Kinder und Jugendliche gem. § 153 a ASVG“ und den digitalisierten Anfangsmodellen, ersatzweise Röntgen und intra- und extraorale Fotos, die Kostenzusicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse, Gruppe Zahnbehandlung/Zahnersatz, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 – 19 zu beantragen. Der zustehende Kostenerstattungsbetrag wird in diesem Fall bei Vorliegen einer detaillierten und saldierten Honorarnote in drei Teilbeträgen ausbezahlt (nach Beginn der Behandlung, nach Für die interzeptive kieferorthopädische Behandlung werden die Kosten nach der Satzung erstattet, wenn die Behandlung auf Grund einer plausiblen Erfolgsannahme von der Kasse genehmigt wurde und nach Abschluss der Behandlung die Honorarnote (Rechnung) der Kasse übergeben wird. Kostenerstattung für die kieferorthopädische Hauptbehandlung durch Wahlkieferorthopädinnen/-kieferorthopäden erfolgt nach Abschluss der Behandlung, wenn diese erfolgreich war (Verbesserung des Ausgangszustandes um zumindest 70 % nach PAR-Index außer, dies ist aus zahnmedizinischer Sicht trotz zweckmäßiger Behandlung und zumutbarer Mitwirkung der Patientin/des Patienten nicht möglich und Setzung der geeigneten Retentionsmaßnahmen). Auszufüllen durch Wahlzahnärztin/-zahn arzt bzw Wahlkieferorthopädin /-kieferorthopäden! Zutreffendes bitte ankreuzen IOTN – Grad (zwingend anzugeben bei IOTN-Feststellun g, interzeptiver Behandlung KFO-Hauptbehandlung) Bezeichnung der Fehlbildung: Auszufüllen durund ch Wahlkie ferorthopäd in/-kieferort Kieferorthop hopäden! Zutr ädische Hau effendes bitte ptbehandlun ankreuzen 1. Antrag el g Kieferor temp thop Eingangss Lokalisation der Fehlbildung nach ädische Hau Therapievo ägers NG(zwingend rsch ptbehandlu cheru anzugeben lag ngstr Versi ATTUIOTN bei Extrak IOTN-Feststellun bzw. g, desmit tionen ng Artinterzeptiver 18 der BehBehandlung der jeweiligen KFO-Hauptbeha 15 STEN16ERST ndlung) 14 andlungund 13 Zahnnumme 12 11 AUF KO17 Angab 21 22r e zu chirur 23 24 Grad: _________ ANTRAG tun 55 gen54 hopädie-Leis 85 84 für Kieferort48 liche45 47 end 46 d Jug , 44 für Kinder un (§ 94a GSVG VG AS a gem. § 153 Kostenerstattung)für eine 53 83 43 52 51 61 62 63 64 25 65 gische 26n Maßn 27n und ahme 28 therapeutisc h notwendige Erfolgsanna 82 81 71 72 hme und gep 73 74 75 Dauer: lante 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 Angaben zu verwendeten UVG interzeptiv https://www.av App B-K e kieferortho arat pädische 69a uren § sv.at/avi/dokum Behandlung , die von der ent/binaerdoku § 95a BSVG,1. AntragBera interzeptiv Leistung nac e kieferorthopädische Behandlun tung ment _download h dem Ges g ädische .pdf?dokid=201 Ästhetische amtvertrag KieferorthopIndikation/en: 5%3D23&d Brackets/Lin Kieferorthop okStat=0&contT gualbracket ädie (verlautbar Therapievo lung Begründung rschlag yp=application der Behandlung s bzw. t unter IOTN-Feststel Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale für AligArt %2Fpdf) abw ner Anomalien die Verwendung dies Sonstiges: eichen: Behandlung er Apparaten _________ Interzeptive skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem (z. B. Allergie _________ Wurzelwach lung stum der Frontzähne hand _________ n mit ptbe Nac -Hau Befu hwe _________ KFO nderhebung is): seitlich roffener Biss ab 4 mm _______ vertikalem Kauflächena aratu Rep bstand he bei abgeschloss Datum: enem Wurzelwachstum der Seitenzähne Zusätzlic erung Behandlung glied Ausoder .einbeidseitiger lateraler Kreuzbiss sbeginn Abbruch bzw ..... Datum: frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss Folgende Nac ........................................ ) Behandlung icherten VersNonokklusio sende: bukkale hweise (Un den ................ . n) vorgesehen ........ bzw n (einmer( e oder Apparate: rte ........ beidseitig) num Pan iche terlagen) wer Datum: oramaröntgen icherungs ........................ Vers progener Formenkreis durch die Vers den ................ bilder later mit frontalem KreuzbissSonst Auszufüllen ........................ ale Fernröntg übermittelt: bis ige 4 mm negative Nachwe Frontzahnst ufe ise enbilder ngsträger: ........ OK: Fotos intra-/ext kenversicheru ich 2.weibl Distalbiss ab einer Frontzahnst Abs raoral chlu Zuständiger Kran ufe über ss Kieferor Anfangsmodel mm und myofunktion ellenthopädis Problemen mit Verschlechterungstenden 6 Befu männ le ndelich digitale Anfa che Hauptbe rhebung zen UK: ngsmodelle han Distalbiss Vorname/n ab dlun einer ame/n, Datu Frontzahnst g ufe über 9 mm m: Patient/in: Nachn Platzmangel in Stützzone >eine Erfolgsannahme (allenfalls über Angehörige ist 4 mm. die Indikation ein Angehöriger/ Behandlung unterminiere wenn Patient/in nde Resorption von MilchzähnenVerbesse sende: hinausgehende Behandlungsziele) nur auszufüllen, durch 6-Jahr-Mola rung durcren undDatu Vorname/n – geplante Dauer: h die Behand Tiefbiss/Deckbiss, m: Nachname/n, sofern ein nachgewies lung Notwendi Versicherte/r: enes : Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt. verletzungsbedingte Kieferfehlste llungen (zB Anschrift: ge medizinis che Angaben : nach einer Collum-Fraktur) Folgende Nac ____________ ______ hweise (Un % nach dem r PAR-Index Endmodelle terlagen) wer digitale End den übermit Behandlungsbeginn modelle . telt: ..Sonstige Behandlung Nachweisesende: Zuser/in Datum: ätzliche Rep inhab Konto Datum: Ang aben zur Anza aratur bei kieferorth BIC: opädischer hl und zum Hauptbehan Grund für eine Folgende Nachweise (Unterlage dlung weit ere Reparatu n) werden übermittelt: JA r: Panoramaröntgenbilder laterale Fernröntgen Hinwebilder NEIN Fotos intra-/extraoral is: Anfangsmod Sonstige Nachweise elle digitale Anfangsmodelle Mit der ung. PrivatversicherKostenerstattung Befunderhebung E-Mailadresse: Datum: Tel.-Nr.: ng: Bankverbindu IBAN: für die kiefer orthopädisch oder für eine e Hauptbeha 2. Abschluss Finanzamt und/ der interzeptiven kieferortho ndlung sind das Voraus auch zwei Repa pädischen setzungen Behandlun Bestätigung für Befunderhebung g hnitt bei ungsabsc raturen zur für eine , Zahl Beseitigung Kostenersta von Beschädigu k auf Rechnung Behandlung Nam ttung für IOT sende: ngen des kiefer Datum: e der Wah ierungsvermer orthopädisch N-Feststellu nachweis (Sald en Apparates des Wahlkief lkieferorthopDatum: ng und KFO abgegolten. g) mit Zahlungs erorthopäden ädin/ hnun (Rec -Hauptbeha note : ndlung: Angaben zum Eintritt, der in der Behandlung Bitte Honorar gen. beile Ich splanung …..) erkläre, getroffenen Erfolgsannahmen: dass ich folge Überweisung, nde Vorausse tzun einer Ausbildung hme erfül chna le, welche der zum Fachzahn Inansprugen bei dreijährige die Kasse arzt/zur Fach Kasse gege opäden für nüber nach rorth den klinisch-univeVert kiefezahn ärztin für Kiefe on: rags Nac, hwe zuweisen sind Folgende Nachweise (Unterlage s Betrages Vollzeit-Ausbi nes rsitäre is der in/ei Zur Informati darf den Befä bzw. bereits opäd werden übermittel von 80 % jene n) ldung im Bere rorthopädie (mit entsprec rorth t: higung nach tenerstattung oder kiefe nachgewiese Kosden Endmodelle der Höhe digitale ich hender Ausb Richtlinien r Vertragsonstige Endmodelle lgt in me!). Diese n wurden: ssum des Austrian Kieferorthopädie (KFO ildung im EUentsNachweise rstattung erfo ragszahnarztes bzw. eine % der ..S prec Rechnung hende post Board of Orth ) oder Inland und Die Kostene Vert graduale Ausb Ausland) oder (nicht 80 odontists (ABO Habilitation ärztin/eines müssen ildung in der orare frei im Bereich Zusätzlich ) oder Euro e Reparatur bei interzeptiver n hätte Vertragszahn ende KFO der Hon Fort pean Board aufw KFO (z. Behandlun bildungsnachw B. Master of oder ihre tung g eisthopädInnnen of Orthodon en. Science) oder steig dieselbe Leis (Fortbildungs eror gleic Angaben über tists (EBO) t lkief zur hwe Anzahl nich Wah und rtige . zum rag diplo Grund en bzw weitere Reparatur: Ausbildung für eine Rechnungsbet im EU-Inlan m KFO der Österreic lzahnärztInnn Wah hisc d bzw. hen dass Auslandbzw. den Zahnärztekam und 20 Mult sind. hinweisen, mer) oder ibracket-Behan Sie darauf Behandlerin Tarife gebunden Behandlung h die durcdlun Wir möchten gsfälle, dierziehen. i an keinerlei von elle mod durchschnittli e en und dabeHinweis: undirktEnd zu unte in den letzten drei Kassch mind wurd Anfangs- bew gestalten könn e. Dies beieder tung Mit der Kostenerstattung Fälle müssen estens 70% nach dem Jahren abgeschlosse Vorlage der tachtiert dokumen begu n wurden, bei ist auch im Rahmen flichtet, die für die interzeptive Behandlung Peer Assessm eine Reparatur ung eine word einer Nach zur Beseitigung andl en sein.von Beschädigungen denen eine der desBeh ent selbstän kieferorthopädis icherte ist verp . sich auf Aufforderung chen Apparates opädische Verb abgegolten. Rating Index (PAR dige eine rorth n Die/der Vers Beru bzw oder kiefe ng fsausübung eine -Index), bezo esserung durch die Vora ussefür veranlassen tigte (§ 23 ZÄG) tzungen bereeine Vertragseinrichtu rech gen auf all Behandler zu , its nachgew persönlich diese Fälle er Anspruchsbe Kieferorthopädie geplant, durc iesen g ttet, wenn die/d Gesamtvertra hgeführt und , hat. Unte rschrift en nicht ersta mit h genommen Die Kosten werd n/einen Vertragszahnarzt rorthopäden in Anspruc und Wahlkieferorthop Sachleistung eine ärzti ädIn oder kiefe huss nenstempel: Vertrags Vertragszahn opädin/einen bereits ein Zusc rorth tung kiefe Leis elbe Vertrags , wenn für dies erbracht wurde. nicht geleistet rägerName der Wah rstattung wird Krankenversicherungst lärztin bzw. m Eine Kostene des Wahlarz tung) von eine tes (Kostenerstat Ich benötige eine Die Versicherte/der Versicherte hat aber die Möglichkeit, eine Vorabgenehmigung der Kostenerstattung auf Grund einer plausiblen Erfolgsannahme unter Vorlage 8 Mit meiner Unte rag zur Gänze 12/27. 27.08.2015 ich den Rechnungsbet ich, dass rschrift bestätige bezahlt habe. -------------------------------------------------------------------Unte rschrift der/des Versicherten ------------- ------12/27. 27.0 Arztstempel Unterschrift und 8.2015 --------------------- Datum --------------- ---------------------------------------------Ort: HV-KE- KFO-07.2015 Datum: 07.2015 HV-KE- KFO- HV-KE- KFO -07.2015 12/27. 27.08.2015 Z ahninf o Abschluss des 1. Behandlungsjahres, nach Behandlungsende). Für die Erstattung des 3. Teilbetrages nach Abschluss der Behandlung ist auch die Vorlage von (digitalisierten) Endmodellen erforderlich. „Alte“ KFO-Leistungen nach Zahnarzt-Gesamtvertrag Wenn die Versicherte/der Versicherte keinen Anspruch auf die neuen kieferorthopädischen Leistungen hat (z.B. IOTN 1 – 3 oder Behandlungsbeginn nach dem 18. Lebensjahr), ändert sich nichts an den Voraussetzungen für die Bewilligung der kieferorthopädischen Leistungen nach Zahnarzt-Gesamtvertrag (Kieferregulierung mit abnehmbarem Gerät als Sachleistung und Kostenzuschuss für Kieferregulierung mit festsitzendem Gerät). Der Bewilligungsantrag ist wie bisher mit dem Formular „Antrag auf Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung“ zu stellen. Wenn die Patientin/der Patient die Voraussetzungen für die neuen kieferorthopädischen Leistungen erfüllt, dann besteht Anspruch nur auf diese und nicht für die kieferorthopädischen Leistungen nach dem Zahnarzt-Gesamtvertrag. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig mit dem Antrag zu belegen, dass kein Anspruch auf die neuen kieferorthopädischen Leistungen besteht. begonnen wurden und am 1. Juli 2015 noch nicht abgeschlossen sind, kann die Versicherte/der Versicherte einen Antrag auf Umstieg auf die neuen kieferorthopädischen Leistungen stellen. Die für die neuen kieferorthopädischen Leistungen vorgesehenen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein (insbesondere Alter und Vorliegen von IOTN 4 oder 5). Die Versicherten haben in diesen Fällen Anspruch auf die neuen Leistungen im Ausmaß der Restbehandlungszeit (ausgehend von einer dreijährigen Regelbehandlungsdauer für die kieferorthopädische Hauptbehandlung). Übergangsfälle Bei den Übergangsfällen, das heißt Behandlungsfälle, die vor dem 1. Juli 2015 Ein Umstieg auf die neue Leistung als Vertragsbehandlung ist allerdings erst am Ende des bereits bezuschussten 9 Za hni n f o Behandlungsjahres möglich. Die Restzeit zwischen bezuschussten Behandlungsjahren und drei Jahren kann nach den neuen Bedingungen abgerechnet werden (2. bzw. 3. Teilbetrag der kieferorthopädischen Hauptbehandlung). Wenn ein Umstieg auf die neue Leistung nicht beantragt wird, besteht für die festsitzende Behandlung weiterhin Anspruch auf Kostenzuschuss wie bisher. e-card System Die neuen kieferorthopädischen Leistungen werden erst ab 1. Jänner 2016 im e-card System abgebildet sein. Bis 31. Dezember 2015 ist für diese Leistungen (z.B. interzeptive Behandlung bei der/dem Vertragszahnärztin/-arzt) ein Regelfall zu buchen. Ab 1. Jänner 2016 sind von Vertragszahnärztinnen/-ärzten und Vertragskieferorthopädinnen/-kieferorthopäden folgende Behandlungsfälle verpflichtend zu buchen: • Interzeptive Behandlung • Ende interzeptive Behandlung • Reparatur interzeptive Behandlung • KFO-Beratung Für Vertragskieferorthopädinnen/ -kieferorthopäden gibt es weiters folgende Behandlungsfälle: • IOTN-Feststellung • KFO-Hauptbehandlung • Ende KFO-Hauptbehandlung • Reparatur Hauptbehandlung • Complianceverwarnung 10 Ansprechpersonen Bei der Wiener Gebietskrankenkasse stehen folgende Ansprechpersonen für KFO zur Verfügung: • Vertragspartnerabrechnung Frau Bauer – DW 2308 Frau Mathuber – DW 2323 • Kostenerstattung/Bewilligung Frau Feigl – DW 2490 Frau Kostic – DW 2590 • Vertragspartnerservice Frau Götzl – DW 2337 • Rechtliche Belange Herr Dr. Hubmayer – DW 2302 Frau Mag.a Szadrowsky – DW 2747 Die Formular finden Sie online auf der Homepage der WGKK unter www.wgkk.at/kfoformulare Z ahninf o Juristische Infobox Der Umgang bei bestehendem Verdacht auf Kindesmisshandlung Eine schwierige Situation, die auch in einer zahnärztlichen Ordination entstehen kann Die Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist nach wie vor weit verbreitetes negatives Phänomen, dem man mit besonderer Sensibilität begegnen muss. Unter Gewalt an Kindern versteht man „eine nicht zufällige, gewaltsame psychische und/oder physische Beeinträchtigung oder Vernachlässigung des Kindes1“. Als Formen der Gewalt kommen daher nicht nur körperliche Misshandlungen oder sexueller Missbrauch in Betracht, sondern auch die seelische oder körperliche Vernachlässigung sowie die emotionale Misshandlung durch Drohungen, Demütigungen oder der Missachtung der kindlichen Bedürfnisse. In erster Linie sind natürlich besonders Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Kinderfachärztinnen/-ärzte und Spitalsangestellte gefragt, sensibel auf jegliche Anzeichen für bestehende Misshandlungen zu reagieren. Jedoch können auch durchaus Zahnärztinnen/ -ärzte bzw. Fachärztinnen/-ärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in ihrer Praxis auf Misshandlungsanzeichen aufmerksam werden. Wie beim zahnärztlichen Symposium „Vom Kind zum Greis – Zahnheilkunde von 0 bis 100“ – der 5. Wissenschaft- Mag.a Claudia Neumayer-Stickler Juristin der Abteilung Vertragspartnerverrechnung und Verhandlung in der WGKK lichen Tagung der Zahnambulatorien der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Oberösterreich (ÖGZMK OÖ) ausführlich betrachtet wurde, gibt es besonders typische Verletzungen im Kopfund Halsbereich, die in einer Zahnarztpraxis auffällig werden können: Abseits der für medizinische Laien klassischen „blauen Flecken“ wurden Blutunterlaufungen (Hand- oder Fingerabdruck auf der Wange), Verletzungen an der Lippe und in der Mundhöhle, aber auch 11 Za hni n f o ausgeschlagene Zähne genannt.2 Nicht vergessen werden dürfen natürlich auch etwaige Anzeichen auf Vernachlässigung der Kinder, die sich unter anderem durch auffallend mangelnde Mundhygiene zeigen kann. Während das Ärztegesetz ausdrücklich die Anzeige- und Meldepflicht für gewisse Verdachtsfälle regelt – wie insbesondere die Pflicht Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten bei einem „sich für den Arzt in der Ausübung seines Berufs ergebende Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist“3, - fehlen im Zahnärztegesetz entsprechende Regelungen. Die Intention des Gesetzgebers hierfür gründete sich - wie sich den parlamentarischen Materialien entnehmen lässt – darin, dass die Übernahme der Anzeige- und Meldepflicht nach den Regelungen des § 54 Absätze 4 bis 6 Ärztegesetz für den zahnärztlichen Beruf nicht zweckmäßig erschien. Es wurde scheinbar davon ausgegangen, dass in einer zahnärztlichen Ordination jene Tatbestände oder Verdachtsmomente, die für eine Anzeigebzw. Meldepflicht relevant sein könnten, nicht festgestellt werden. Wie zuvor jedoch festgehalten wurde, ist es keinesfalls auszuschließen, dass speziell auch im Gesichtsbereich Gewalt- und Misshandlungsspuren auffallen. Die Tatsache, dass eine ausdrückliche Anzeige- und Meldepflicht nicht in das Zahnärztegesetz verankert wurde, bedeutet jedoch nicht, dass der bestehende Verdacht auf Gewalt an minderjährigen Patientinnen und Patienten auf Grund der bestehenden berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nicht gemeldet werden dürfe. Wie in § 21 Abs 2 Z 3 Zahnärztegesetz geregelt, besteht die Verschwiegenheitspflicht dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre so ausgelegt, dass sich dies auch auf den Schutz anderer höherwertiger Interessen bezieht, als jene der öffentli- 12 Z ahninf o chen Gesundheits- oder Rechtspflege. Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Interesse gegenüber jenem Interesse an der Geheimhaltung höherwertig ist.4 Als Grund für diese erweiterte Auslegung ist zu nennen, dass die einzelnen Berufsgesetze die Möglichkeit zur Durchbrechung des Berufsgeheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen unterschiedlich ausformulieren. Der Rechtsfertigungstatbestand der höherwertigen Interessen sollten jedoch einheitlich interpretiert werden – dieser Ansicht ist speziell im Hinblick auf das gegenständliche Thema jedenfalls zu folgen. Die Anzeige eines Verdachts auf Kindesmisshandlung ist im Sinne des Opferschutzes speziell im Hinblick auf Kinder und Jugendliche jedenfalls höherwertig anzusehen, als das Interesse an der Geheimhaltung. Natürlich erscheint es – auch abseits der rechtlichen Gegebenheiten - überaus schwierig, einen geeigneten Umgang im Falle derartiger Verdachtsmomente zu finden. Diesbezüglich lässt sich auf das eingangs bereits erwähnte zahnärztliche Symposium verweisen, bei dem über entsprechende Verhaltensmöglichkeiten gesprochen wurde. Angesprochen wurde hierbei, dass bereits das Verhalten der Eltern erste Hinweise auf eine stattgefundene Misshandlung geben kann. Typische Verletzungsmuster, unklare oder wechselnde Angaben zum Unfallhergang oder das Verhalten des Kindes und der Eltern sollten dem/der behandelnden (Zahn) Arzt/Ärztin zu denken geben. Kritisch zu beurteilen wären aber auch weniger augenfällige Anzeichen wie mangelnde Pflege oder ein Entwicklungsrückstand. Wichtig sei für manche Verletzungen oder Misshandlungs- bzw. Vernachlässigungsanzeichen eine Ausschlussoder Differentialdiagnose, um den Verdacht zu erhärten oder zu entkräftigen. Eine solche dürfe, wie bei der Tagung ausdrücklich festgehalten wurde, daher nicht unterbleiben. Als ideale Ansprechpartner/innen wurden Kinderschutzgruppen in den Krankenhäusern, Kinderschutzzentren oder die Kinder- und Jugendanwaltschaft genannt. Es bleibt hierbei noch darauf hinzuweisen, dass Meldungen (bzw. „Anzeigen“) über Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen bzw. von Gewaltanwendungen an die Kinder- und Jugendhilfeträger der jeweiligen Bundesländern ergehen. In Wien ist diese Stelle die Magistratsabteilung 11 – MAG ELF. Diese ist speziell mit der Unterstützung von Familien und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen beauftragt.5 1 Formen der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, www.wien.gv.at/magelf/service/gewaltfomen 2 Vgl. http://ooegkk.at/portal27 3 §54 Abs 5 ÄrzteG 1998 4 Vgl RdM Oktober 2013, =%, Gesundheitsberufe: Grenzen der Verschwiegenheitspflicht, Felix Wallner 5 http://www.wien.gv.at/menschen/magelf/ 13 Za hni n f o Die Frage des Quartals Verrechnung einer Wurzelbehandlung • Eine WB-Exstirpation ist nur verrechenbar, wenn der Kanal (die Kanäle) mindestens bis zu zwei Drittel abgefüllt sind. Ist dies aus anatomischen Gründen nicht möglich, ist nur eine Position 12 „Wurzelamputation“ verrechenbar. Lege artis ist die vollständige Abfüllung anzustreben. • Die Exstirpationsmethode ist eine Wurzelbehandlung von okklusal. • Konnten in einer Sitzung trotz aller Sorgfalt der/des Zahnärztin/-arztes nicht alle Kanäle gefunden werden, so ist die nachträgliche Behandlung (Abfüllung mindestens zu zwei Drittel) je nach der Anzahl der behandelten Wurzeln als Position 13 oder 14 abrechenbar. • Wurde ein 4-kanaliger Zahn (Nachweis durch Röntgenbild) behandelt, 14 Claudia Mathuber Stellvertretende Leiterin der Gruppe Abrechnungsstelle für Zahnbehandler/innen Z ahninf o ist einmal die Position 15 und einmal die Position 13 (mit der Begründung 4. Kanal) abzurechnen. Können die Kanäle nicht zu zwei Drittel abgefüllt werden, ist die Position 12 verrechenbar. • Egal welche Methode oder welche zusätzlichen Hilfsmittel verwendet werden ist ausschließlich die Verrechnung der Position 13 bis 15 möglich. Unzulässig ist in jedem Fall eine private Aufzahlung. • Die Kombinationsmethode (Wurzelbehandlung und WB-Amputation) ist nur bei mindestens dreikanaligen Zähnen verrechenbar. • Die retrograde Wurzelfüllung oder Apexversiegelung ist nicht in der Position 29 inkludiert. Für diese Leistung kann einmal die Position 6 (mit der Begründung retrograde Wurzelfüllung) pro Kanal verrechnet werden. • Aus medizinischen (zur Vermeidung von Folgeschäden durch Über- oder Unterfüllung oder via falsa) und forensischen Gründen ist die Anfertigung eines Abschlussröntgens nach erfolgter Wurzelbehandlung grundsätzlich notwendig (Ausnahme: z.B. Schwangere, Weigerung der/des Patientin/Patienten). • Ist die Wurzelfüllung (mindestens zu zwei Drittel) in der Röntgendokumentation nicht – wie in den Erläu- terungen verlangt – sichtbar, ist die Wurzelbehandlung nicht als Position 13 – 15 zu honorieren. • Eine Wiederholungsleistung ist der/ demselben Zahnärztin/-arzt nur aufgrund einer medizinischen Begründung (Revision) zu honorieren. • Im Falle eines Zahnarztwechsels ist der/dem zweiten Zahnärztin/-arzt die Wiederholungsleistung zu honorieren. • Mit dem Tarif für die Wurzelbehandlungen sind alle Einlagen sowie Arzneien – ausgenommen Antibiotika und Cortisone u. ä. – abgegolten. • Alle Positionen 16 (WB-unvollendet), die innerhalb von drei Monaten vor einer definitiven Wurzelbehandlung (Position 13 bis 15) am selben Zahn verrechnet wurden, sind abzuziehen. • Die Kasse behält sich vor, stichprobenartige Kontrollen der Röntgenbilder zu durchgeführten Wurzelbehandlungen vorzunehmen. 15 Za hni n f o Fit in der Zahnarztpraxis Eisenmangelanämie Eisen ist für viele biologische Funktionen des Körpers, wie z.B. Atmung, Stoffwechsel, DNA Synthese und Zellproliferation, notwendig. Eisen ist für viele biologische Funktionen des Körpers, wie z.B. Atmung, Stoffwechsel, DNA Synthese und Zellproliferation, notwendig. Da zu hohe Eisenspiegel toxisch sein können, ist die tägliche Eisenaufnahme des Körpers auf ein bis zwei mg Eisen pro Tag beschränkt. Der Großteil der täglich vom menschlichen Körper benötigten Eisenzufuhr von 25mg wird durch den Abbau der alternden Erythrozyten durch Makrophagen bereitgestellt. Häufigkeit Eisenmangel ist weltweit die häufigste Mangelerkrankung und mit ca. 80 % die häufigste Ursache einer Anämie. Weltweit sind etwa 600 Millionen Menschen betroffen, die Prävalenz in Europa beträgt 5 – 10 %, 80 % der Betroffenen sind Frauen. Definition Eisenmangel: Verminderung des Gesamtkörpereisens. Eisenmangelanämie: wenn das Hämoglobin eisenmangelbedingt unter den alters-, bzw. geschlechtsspezifischen Normwert absinkt. Symptome Die Kardinalsymptome der Eisenmangelanämie sind Müdigkeit, Antriebslo- 16 Dr.in Anabel Schönmetzler Hämatologin im Gesundheitszentrum Wien Mitte sigkeit und Erschöpfung. Weiters sind kognitive Funktionseinschränkung, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Restless legs, gedrückte Stimmungslage und eine höhere Infektanfälligkeit zu erwähnen. In vielen Fällen wird die Diagnose Eisenmangel auch im Rahmen der Abklärung von Haarausfall, brüchigen Fingernägel, Mundwinkelrhagaden oder einer atrophen Glossitis gestellt. Wichtig ist auch zu erwähnen, dass die oben genannten Symptome ebenso bei einem alleinigen Eisenmangel mit einem Hämoglobinwert im Normalbereich auftreten können. Z ahninf o Ursachen Blutverlust • gastrointestinal: Refluxösophagitis, Hernien, Ulcera, Polypen, Hämorrhoiden, Hakenwurminfektionen, Karzinome, chronische Entzündung, Angiodysplasien, Morbus Osler, u.a. • Menstruation • häufige Blutspende • Dialyse • Urogenitaltumoren erhöhter Bedarf • Schwangerschaft • Wachstum • Hochleistungssport • chronische intravasale Hämolyse, z.B. bei Paroxysmale Nächtliche Hämoglobinurie (PNH), Autoimmunhämolyse, mechanische Herzklappen verminderte Aufnahme • inadäquate Ernährung – Vegetarier, Veganer, Mangelernährung, C2H5OH Abusus • atrophische Gastritis auch in Assoziation mit Helicobacter pylori, Achlorhydrie, Magenresektion, Magenbypass • Malabsorption, Zöliakie, Morbus Whipple • chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) Medikamente: Glucokotikoide, Salicylate, NSAR, Protonenpumpeninhibitoren Labortest bei Anämie • Komplettes Blutbild inkl. Differentialblutbild • • • • • • • • Retikulozyten LDH Ferritin Bilirubin Vit. B12, Folsäure Haptoglobin Gerinnung Blutgruppe Parameter bei Eisenmangel • Erythrozytenindizes (MCV, MCH, MCHC) • Serum-Eisen • Serum-Ferritin (= Gesamt-Körpereisen) • Serum-Transferrin (= Eisentransport) • Transferrin-Sättigung (= Transportkapazitätsausnutzung) • Löslicher Transferrinrezeptor • CRP Ein vermindertes Ferritin beweist Eisenmangel. Ein erhöhtes Ferritin schließt Eisenmangel nicht aus. Abklärung Im Rahmen der Abklärung eines Eisenmangels sollte eine genaue Anamnese und Status, eine gastrointestinale und gynäkologische Abklärung und weiterführend eine Abklärung des Respirations-, Urogenitaltrakt durchgeführt werden. Therapie Orale Substitution In erster Linie wird eine perorale Substitutionstherapie angestrebt. Die empfohlene Tagesdosis bei Erwachsenen ist 100-200 mg Eisen peroral in Tabletten- 17 Za hni n f o form, bei Kindern drei bis sechs mg/kg Körpergewicht als Saft oder Tropfen. Unter konsequenter Einnahme ist ein Hämoglobin-Anstieg von 0,1g/dl pro Tag zu erwarten. Erfahrungsgemäß sind drei bis sechs Monate Substitutionstherapie bis zum vollständigen Auffüllen des Eisenspeichers notwendig. Die Therapie sollte allerdings bis zwei Monate nach Erreichen der Zielwerte fortgeführt werden. Bei Therapieversagen ist somit an eine zu frühe Beendigung der Therapie oder eine Resorptionstörung bei z.B. H. pylori Infektion oder Zöliakie zu denken. Die Rate an Incompliance seitens der Patientinnen/Patienten ist aufgrund der oft das tägliche Leben beeinträchtigenden Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Obstipation und metallischem Geschmack hoch. Parenterale Substitution Die intravenöse Verabreichung von Eisen ist deutlich effektiver und hebt den Hämoglobinspiegel wesentlich schneller als orale Eisenpräparate. Die Indikationen zur parenteralen Eisengabe sind Versagen der oralen Substitutionstherapie, sowie Resorptionsstörung wie zum Beispiel nach Gastrektomie oder Magenbypass, bei H. pylori Infektionen, Zöliakie, atropher Gastritis und chronisch entzündlichen Darmerkrankungen. Weiters sind Eiseninfusionen zum schnellen Anheben des Hämoglobinspiegels bei ausgeprägter Anämie, bei schwerem Eisenmangel in zweiten und dritten Trimester einer Schwangerschaft 18 und bei chronischen Blutungen wie z.B. bei hereditären hämorrhagischen Teleangiektasien, bei denen orale Substitution nicht ausreicht, geeignet. Eine weitere mögliche Indikation besteht für Patientinnen/Patienten mit Chemotherapie induzierter Anämie oder für Patientinnen/Patienten mit fortgeschrittener Niereninsuffizienz in Kombination mit Erythropoietin stimulierenden Substanzen. Außerdem bestehen Hinweise, dass die parenterale Eisengabe bei chronischen Herzinsuffizienz Patientinnen/Patienten zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes und somit der Lebensqualität beiträgt. Zur Absicherung dieser Daten sind allerdings noch Langzeitstudien und Studien mit größeren Fallzahlen notwendig. Nebenwirkungen wie gastrointestinale Beschwerden, Kopfweh, Juckreiz, Myalgien und Athralgien sind selten und verschwinden normalerweise innerhalb von 48 Stunden. Schwerwiegende Nebenwirkungen im Sinne einer akuten Überempfindlichkeitsreaktion gehen mit einer geschätzten Inzidenz von weniger als 1 in 200.000 einher. Prädispositionierende Faktoren dafür sind zu hohe Infusionsgeschwindigkeit, atopische Neigung und Medikamenteallergien. Basierend auf den derzeitig verfügbaren Daten ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Eisen-Präparate zur intravenösen Anwendung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen positiv bewertet worden, vorausgesetzt die empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen werden befolgt. Z ahninf o EDV-Info-Ecke „Meine SV“ – Neue Online Services für die Versicherten seit dem 1. April 2015 Das träger- und spartenübergreifende Internet-Portal „Meine SV“ (www.meinesv.at) wurde im Rahmen des Projektes „e_nnovation“ entwickelt und ist seit 1. April 2015 in Betrieb. Mit „Meine SV“ bietet die österreichische Sozialversicherung ihren Versicherten eine komfortable, sichere Schlüsseltechnologie, damit diese ein breites Spektrum an Services mit ihren Sozialversicherungsträgern online abwickeln können. Zur Sicherheit der persönlichen Daten ist der Zugang zu „Meine SV“ nur nach Authentifizierung mittels HandySignatur oder Bürgerkarte möglich. Nachstehend ein Auszug der wesentlichsten Online Services, die schon in der ersten Phase angeboten werden: Versicherungszeitenauszug: Der Auszug listet auf, in welchen Zeiträumen eine Person mit welchem Entgelt bei der Sozialversicherung gemeldet war. Eine Abfrage ist für Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 1972 möglich. Gezahlte Rezeptgebühr: Das Online-Rezeptgebührenkonto ermöglicht es, die eigene Obergrenze der zu bezahlenden Rezeptgebühr sowie die Anzahl der bereits eingelösten Re- Martin Schaden Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Organisation und Informatik in der WGKK zepte für das aktuelle Jahr einzusehen. Als zusätzliches Service wird auch die Anzahl der noch zu bezahlenden Rezepte bis zur Erlangung einer Befreiung angezeigt. Wahlarztrechnung: Die Wahlarztrechnungen für Versicherte können ab nun online bei der WGKK eingereicht werden. Dazu muss die Rechnung inklusive des Zahlungsnachweises als pdf-Datei übermittelt werden. Die Abfrage bereits erstatteter Rechnungen ist im Rahmen dieses Services ebenfalls möglich. 19 Za hni n f o Pensionskonto: Das persönliche Konto kann abgefragt werden. Die Handy-Signatur ist ab sofort in der WGKK im Kundencenter Leopoldstadt und in der Zentrale am Wienerberg möglich. Die Handy-Signatur ist Voraussetzung für die Nutzung der oben angeführten Services, weil diese Art des Zuganges die sicherste Variante darstellt. Selbstversicherungsantrag: Die Selbstversicherung für Studierende kommt unter anderem für all jene in Frage, die sich nicht (mehr) mitversichern können (weil z. B. die Studienzeit um mehr als vier Semester überschritten wurde, …). Behandlungsleistungen (Leistungsinformation/LIVE): Mit diesem Service erhalten Versicherte einen genauen Überblick über alle Leistungen, die sie bezogen haben und die mit der WGKK abgerechnet wurden. e-card-Daten und Arztkontakte: Mit diesem Service kann man die im ecard-System gespeicherten Daten abfragen (z.B. Personendaten, bestehender Krankenversicherungsschutz, Arztbesuche bei denen die e-card gesteckt wurde usw.). Alle abfragbaren Daten sind ausschließlich im e-card-System und nicht auf der e-card gespeichert. 20 Die kostenlose Aktivierung kann auch online z.B. über FinanzOnline erfolgen. Nach dem 1. April 2015 werden in weiteren Phasen schrittweise die Portalfunktionalitäten von „Meine SV“ erweitert und die in „Meine SV“ angebotenen Services optimiert. Was ist denn der konkrete Kundennutzen? • Der Versicherte kann zeitgemäß mit der Sozialversicherung elektronisch interagieren: rund um die Uhr, ortsunabhängig, strukturiert & übersichtlich, dokumentiert & nachvollziehbar, sicher nach dem Stand der Technik und schnell. • Die Vorbefüllung von Online-Formularen mit Daten (Authentifizierung für „Meine Sozialversicherung“ über Bürgerkarte oder Handy-Signatur!) verringert den Aufwand der Versicherten. Z ahninf o • Im Sinne einer schlanken Verwaltung werden die online erfassten Daten nach einer Überprüfung in die nachgelagerten EDV-Systeme übernommen. Das verringert den Aufwand im SV-Träger und reduziert Fehler. Dadurch können die Erledigungszeiten verringert werden. Neu ist aber nicht nur die Ausweitung der Online-Services, sondern auch die Gestaltung der WGKK-Website (www.wgkk.at). Die neue Website ist nun in vier Bereiche gegliedert. So sollen sich Versicherte, Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Vertragspartnerinnen und -partner leichter zu Recht finden und schnell die Informationen erhalten, die für sie wichtig sind. Im Bereich Gesundheitseinrichtungen ist unter anderem alles Wissenswerte über unsere Gesundheitszentren und das Hanusch-Krankenhaus zu finden. 21 Za hni n f o Geschichten aus der Zahnarztpraxis Der Kriminelle und seine Bräute Edi hieß er. Hatte normal eine Figur wie ein Freistilringer. Schlank war er nur, wenn er, wieder einmal, aus der Strafanstalt kam. „I kum von der Sommerfrisch“, sagte er fröhlich, rückte sein rot-weiß-getupftes Kopftuch zurecht, setzte sich in den Behandlungsstuhl und ermunterte mich: „Tuan S’ nur, was Sie net lassen können!“. Und was der Mann alles aushielt, ein Ochse war nichts dagegen. Anfangs fürchtete ich mich vor ihm, wenn er so brutal-grinsend vor mir stand. Ich wusste ja noch nicht, wegen welcher Delikte er hatte einsitzen müssen. Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Raub, Diebstahl? Aber nein, das alles nicht, es war ja nur ein wenig Zuhälterei – und das konnte mir ja nicht gefährlich werden. Ab und zu war es auch eine kleine Gendarmen-Beleidigung. Und einmal ein recht amüsanter Kraftakt: Nachdem er ein Kisterl Bier an einem heißen Sommertag ausgetrunken hatte, warf er seine Freundin, die ihn heimschleppen wollte, aus Dankbarkeit (oder Leidenschaft?) in ein Auslagenfenster…In allen Ortsblättern stand seine Heldentat. Er war sehr stolz! Weil das Schaufensterglas aber sehr groß und teuer war und Edi (bei der Affenhitze) doch nicht „hackeln“ wollte – musste er sich wieder ein „Pferdchen“ anschaffen. Edi war ein guter und treuer Patient! Ich habe ihn mit den Jahren richtig ins Herz geschlossen. Jedes „Pferdchen“ brachte er in meinen Stall 22 (sprich Ordination). Die erste hatte ca. 15 Plomben zu machen. Heulte wie ein Koyote und bekam bei jedem Aufschrei von Edi eine in die Rippen mir der lakonischen Feststellung: „Bist deppat?“ Ich habe dieses Herzchen ja nicht ausgezogen gesehen, aber nach diesen 15 Plomben und den damit verbundenen Püffen, muss ihre Haut wie Zwetschken-Röster ausgesehen haben. Ob dies nicht auch eine „Geschäftsstörung“ war? Haben Edi die vielen schlechten Zähne seines Herzblattes gestört oder waren es andere Mängel, Z ahninf o ich weiß es nicht. Denn bald hatte er wieder eine andere, die er mir brachte. „De is Klasse!“ feixte er stolz, und ab nun sah man ihn täglich einkaufen gehen. Er hatte da ein großes Rückennetz. Man konnte alles sehen, was er drin hatte. Gansel, Brathühner, Wein, Liköre. Jeden Tag ein ganzes Netz voll. Edi war im Schlaraffenland! Sein Bauch hatte bereits beängstigenden Überhang. Diese „Dame“ muss auch noch andere Fähigkeiten gehabt haben, denn sooft sie in Behandlung war, fehlte etwas aus meinem Wartezimmer. Einmal ein Aschenbecher, dann ein Spitzendeckerl, und schließlich gar eine kleine Standuhr. Als ich Edi nach Jahren einmal in einem Gasthaus zufällig traf und ihn nach seiner (nun auch schon wieder) „Verflossenen“ fragte, entgegnete er sofort freundlich lächelnd: „Hat‘s Ihna leicht a wos gfladert, de Kanaille?“ Und konnte gar nicht aufhören zu lachen, als ich es bejahte. Man sah sofort, er freute sich ehrlich. Doch eines Tages war auch Edis Stunde gekommen! Er brachte „die Neue“ in meine Ordination. Es blieb offen, in welcher Eigenschaft. Denn so ein gestandener Mann wie Edi brauchte schließlich auch was fürs Herz! Sie war so groß wie er. Figur wie eine Damenboxerin auf der Höhe ihrer (Prater-) Laufbahn. Ein hübsches, slawisches, temperamentsprühendes Gesicht. Und Zähne hatte sie, es war eine Pracht! Sie lachte wie eine satte Tigerin, die Zähne blitzten – und mir blieb nichts, aber auch gar nichts zu tun über. Voll Wehmut dachte ich an die 15 degenerierten Stümpfe seines allerersten Liebchens. Ich fand, dieses kräftige, hübsche Mädchen, das Humor hatte, und sich so gar nichts von dem nun schon etwas gealterten Edi gefallen ließ – das wäre nun endlich „die Richtige“. Aber Edi schien nicht so ganz glücklich. Als er zur Behandlung wiederkam, machte er noch einen bedrückten Eindruck. Und als er das letzte Mal kam, ja was sah ich denn da? Ein riesiges blaues Auge, welches nicht einmal sein Piraten-Kopftuch verdecken konnte. „Haben Sie wieder Räuber und Gendarm gespielt?“ fragte ich. „Na“, sagte er traurig, „des Weib hat mir’s gschlagen, und Sie, Frau Dokta, haben gsagt, des wär die Richtige für mi.“ Ich habe Edi dann aus dem Gesichtskreis verloren. Entweder hat er im Wiener Prater ganz große Karriere gemacht – oder er sitzt als früh verblühter Frühpensionist auf einem Stadtparkbankerl und träumt von den turbulenten Tagen in Wr. Neudorf (Erschlagen wird sie ihn doch nicht haben???? Es wäre schade gewesen-, denn Edi war ein Original!). Zur Autorin: Elfi Wanjek wurde 1923 geboren. Nach einer siebenjährigen Ausbildung mit Abschluss einer staatlichen Dentistenprüfung hat sie im Industrieort Wiener Neudorf 1952 eine Zahnpraxis eröffnet, die sie bis 1978 erfolgreich führte. Mit dem Schreiben hat sie sich einen langjährigen Jugendwunsch erfüllt. Im Jahr 1988 ist die Autorin verstorben. Die Literarische Gesellschaft Mödling verwaltet den Nachlass der Autorin und hat der WGKK ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Texte gegeben. 23 wgkk.at
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