Vortrag Herbert F. Bender

BDI - The Voice of German Industry
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Umsetzung der CLP-VO:
Neuerungen, Konsequenzen
22.12.2015
BDI-Vorlage.pptx
1
Agenda
Inhalte
Teil 1: Grundlagen
Teil 2: Änderungen bei Gesundheitsgefahren
Teil 3: Änderungen bei physikalisch-chemischen Gefahren
Teil 4:
Konsequenzen
Umsetzung der CLP-VO: Neuerungen, Konsequenzen,
2
CLP-Verordnung
C
L
P
Classification
Labelling
Packaging
G
H
S
Globally
Harmonized
System
CLP ist die europäische Variante des internationalen GHS
Verabschiedet als 1272/2008 vom 16.12.2008
Seitdem 7 mal in ATP‘s angepasst, weitere 2 Anpassungen in 2016
beabsichtigt
Konsolidierte Fassung am 1.6.2015 mit 2015/1221 (7. ATP) neu gefasst
Umsetzung der CLP-VO: Neuerungen, Konsequenzen,
3
CLP = GHS?
CLP ist die europäische Variante der Übernahme des weltweiten
(global) einheitlichen (harmonized) Einstufunugssystems
Bausteine: Gefahren, Gefahrenkategorien, S- und R-Sätze etc.
 nur die UN darf die Bausteine verändern.
 aber der Gesetzgeber kann die nationalen Bausteine
auswählen oder zusätzliche Bausteine definieren.
Resultat: unterschiedliches GHS, einige Regionen/Länder übernehmen GHS
unverändert, andere nicht, insbesondere die Einstufung von
Zubereitungen wird schärfer.
Beispiel:
UN akut
tox Kat.
1
2
3
4
5
Umsetzung der CLP-VO: Neuerungen, Konsequenzen,
EU




-
USA



-
Japan





Transport



4
Gefahrensymbol  Gefahrenpiktogramm
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Gefährlichkeitsmerkmale  Gefahrenklassen
EG-RL 67/548/EWG
CLP
15 Gefährlichkeitsmerkmale
28 Gefahrenklassen
Bezeichnung der
besonderen Gefahren
R-Sätze
Gefahrenhinweise
H-Sätze
ergänzend EUH-Sätze
Sicherheitsratschläge
S-Sätze
Sicherheitshinweise
P-Sätze
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Struktur der H-Sätze
Kodierung der Gefahrenhinweise, z.B. H
3 01
H: (Hazard Statement)
01: Laufende Nummer
2 Physikalische Gefahr
3 Gesundheitsgefahr
4 Umweltgefahr
H20_: explosiv
H22_: entzündbar
H24_: Gefahr bei Erwärmung
H25_: pyrophor
H26_: Berührung mit Wasser
H27_: oxidierend
H28_: Gas
H29_: korrosiv
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H30_: orale Gefährdung
H31_: dermale Gefährdung
H33_: inhalative Gefährdung
H34_: Keimzellmutagen
H35_: kanzerogen
H36_: reproduktionstoxisch
H37_: STOT
7
P-Sätze
Precautionary-Statements: Sicherheitshinweise
Kodierung der Sicherheitshinweise, z.B. P
1 02
P: (Precautionary Statement)
02: Laufende Nummer
1: Gruppierung
1 Allgemein
2 Vorsorgemaßnahmen
3 Empfehlungen
4 Lagerhinweise
5 Entsorgung
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Gefahrenklassen Gesundheitsgefahren
Gefahrklassen Gesundheitsgefahren
Akute Toxizität
Gefahrenkategorien
1
2
3
4
1A
1B
1C
2
1
2A
Sensibilisierung der Atemwege und der Haut
1A
1B
Keimzellmutagenität
1A
1B
2
Karzinogenität
Reproduktionstoxizität
1A
1A
1B
1B
2
2
Spezifische Zielorgan-Tox. (einmalige Exposition)
1
2
3
Spezifische Zielorgan-Tox. (wiederholte Exposition)
1
2
Aspirationsgefahr
1
Ätz-, Reizwirkung auf die Haut
Schwere Augenschädigung/ Augenreizung
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Laktation
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Umstufung akute Toxizität
EU
T+
oral 1
1
inhal.
Dampf
1
inhal. Gas1
(MGW=48)
Xn
2
dermal
inhal. 1
Aerosol
T
3
2
4
3
2
2
4
3
3
2
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4
4
3
4
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Umstufung nach BAuA, Febr. 2008
Anhang I 67/548/EEC (n=3366 Einträge, 29. ATP)
29 / 527  5,5%
 Xn R22
LD50 200-2000 mg/kg
n=527
 hiervon GHS
LD50 200-300 mg/kg
n=29
 Xn R21
LD50 400-2000 mg/kg
 hiervon GHS
LD50 400-1000 mg/kg
1.8%
 Xn R22
GHS
0.55%
 Xn R21
GHS
0.8%
0.9%
Neustoffe (n=4001)
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Umstufung gesundheitsgefährlicher Stoffe
Untersuchung auf Basis vorliegender toxikologischer Daten:
Quelle:
Einstufung nach Stoffliste CLP-VO Anhang VI
Tox-Daten der Industrie
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Gefahrenklasse Ätz-, Reizwirkung auf die Haut
Einstufung
Kategorie 1A / 1B / 1 C
Kategorie 2
Gefahrenpiktogramm
Signalwort
H-Satz
Gefahrenbeschreibung
Kriterien
Gefahr
H314
Verursacht schwere
Verätzungen der Haut
und Augenschäden.
Achtung
H315
Verursacht
Hautreizungen
1 A: Ätzwirkung ≤ 3 Min.
1 B: Ätzwirkung > 3 Min bis ≤ 1h
1 C: Ätzwirkung > 1h bis ≤ 4 h
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Umstufung Gemische
Stoffeinstufung
R35
Gemischeinstufung
R35:  10 %
R34
H314
R34: 5  C < 10 %
R38: 1  C < 5 %
R34: C  10 %
R38: 5  C < 10 %
H314: C  5%
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H319: 1  C < 5 %
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Teil 2
Gefahrenklssen
Teil 4
Teil 1
Teil 3
Teil 2
Physikalisch /
Physikalisch-chemische
Gefahrenklassen
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Physikalisch-chemische Gefahrenklssen
Gefahrenklassen
Explosive Stoffe/Gemische
Gefahrenkategorien
instabil,
explosiv
Div1.1 Div 1.2 Div 1.3 Div 1.4 Div 1.5 Div 1.6
Entzündbare Gase
1
Entzündbare Aerosole
1
Oxidierende Gase
1
Gase unter Druck
1
Entzündbare Flüssigkeiten
1
2
Entzündbare Feststoffe
1
2
Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische
2
3
Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Typ G
Pyrophore Flüssigkeiten
1
Pyrophore Feststoffe
1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gem.
1
2
bildet m. Wasser entzünd. Gase
1
2
3
Oxidierende Flüssigkeiten
1
2
3
Oxidierende Feststoffe
1
2
3
Organische Peroxide
Korrosiv gegenüber Metallen
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Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Typ G
1
16
Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten
Einstufung
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Gefahr
Gefahr
Achtung
H 224
H 225
H 226
Flüssigkeit und
Dampf leicht
entzündbar
Flüssigkeit und
Dampf entzündbar
Symbol
Signalwort
Gefahrenbeschreibung
Flüssigkeit und
Dampf extrem
entzündbar
Flammp:  23 °C
Sdp. :  35 °C
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Flammp:  23 °C
Sdp. : > 35 °C
Flammp: > 23  60 °C
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Gefahrenklasse Entzündbare Flüssigkeiten
Stoff-RL
Ameisensäure
Butoxyethanol
55°C
Dibutylamin
3-Methylbutanol
DMF
Heizöl/Diesel
„Lösemittelfreie“entzündlich
R 10
Gemische
21°C
Ethylbenzol
n-Hexan0°C
R 11
2-Methyl-3-butin-2-ol
n-Butylacetat
R 12
n-Propanol
Sdp.
2-Methylbutanol
< 35°C
Flammpunkt
Methylchlorformiat
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60°C
CLP
Kat. 3
23°C
Flammpunkt
Kat. 2
Kat. 1
Sdp.
> 35°C
Sdp.
< 35°C
18
Korrelation Flammpunktes vs. Wasserkonzentration
Flp.
Konzentration Ethanol in Wasser
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Gefahrenklasse Metallkorrosiv
Einstufung
Kategorie 1
Symbol
Signalwort
H-Satz
Gefahrenbeschreibung
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Achtung
H 290
Kann gegenüber
Metallen korrosiv
sein.
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Gefahrenklasse Ozonschädigend
Einstufung
Kategorie 1
Gefahrenpiktogramm
Signalwort
Achtung
H420
H-Satz
Gefahrenbeschreibung
Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt
durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
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Teil 3
Konsequenzen
Teil 4
Teil 1
Konsequenzen
für die
betriebliche
Praxis
Teil 3
Umsetzung der CLP-VO: Neuerungen, Konsequenzen,
Teil 2
22
Anhang VI, Tabelle 3.1
GCC-Bender: Prof. Dr. Bender
4. Einstufung Stoffe und Gemische
23
23
Stoffliste - Auffälligkeiten
Anhang VI Tabelle 3.1: keine P-Sätze aufgeführt!
*
Mindesteinstufung für akut toxische Einstufung
**
ein Ausschluss von Expositionswegen wurde nicht
vorgenommen
***
Einstufung als Reproduktionstoxizität erfolgte nur auf
Basis der bisherigen R-Sätze (D, F, d, f)
****
korrekte Einstufung der physikalischen Eigenschaften
war wegen fehlender Daten nicht möglich
 Bei vorliegenden experimentellen Daten muss gemäß den
Einstufungskriterien von Anhang I abweichend die schärfere
Einstufung vorgenommen werden!
 Keine harmonisierte Einstufung bei diesen Eigenschaften!
GCC-Bender: Prof. Dr. Bender
4. Einstufung Stoffe und Gemische
24
Harmonisierte Einstufung ?
Konkordanztabelle des bisherigen Anhang I DSD
Anhang I DSD (67/548/EEC)  Annex VI GHS (Tabelle 3.1)
Prinzip: „minimal classification approach *“
T+
T
Xn



Kat. 2
Kat. 3
Kat. 4
*: in case of existing experimental
data these have to be used for a
correct classification
Schlussfolgerung:
durch diese „Mindesteinstufung“ könnten Stoffe von Datenbesitzer unterschiedlich vom Anhang eingestuft werden!
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Stoffliste
Grund: Stoffliste wurde nicht in Landessprachen übersetzt!
Ist dies akzeptabel?
TGD, ECHA-Guidelines: ebenfalls häufig nicht übersetzt
werden von ECHA als bindend angesehen!
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Gefährdungsbeurteilung
Bei Lieferung von Produkten mit
GHS-Kennzeichnung
Prüfung ( Sicherheitsdatenblatt):
 formale GHS-Anpassung
 Übernahme in eigene Dokumente
 Änderung / Ergänzung
bestehender Einstufung
 mit Produktsicherheit abklären
 Übernahme in eigene Dokumente
 Schutzmaßnahmen festlegen
 Übernahme in Gefahrstoffverzeichnis aus BASIS durch
Gefahrstoffmanagement bei nächster Revision
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Schutzmaßnahmen

Bei formaler Umstufung nach GHS sind in der Regel
keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig.
Zur Festlegung der Schutzkonzepte wurden bisher alle bekannten
Eigenschaften berücksichtigt, unabhängig der Kennzeichnung!
 Werden jedoch neue Eigenschaften ermittelt, z.B.
 vom Lieferanten mitgeteilt oder
 im Rahmen der Neubewertung von REACH,
müssen diese selbstverständlich berücksichtigt werden!
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Neue Gefahrenklassen
Metallkorrosiv
Sichere Behälter schon immer gefordert

Gase unter Druck
geregelt in BetriebSVo, UVV Gase

selbsterhitzungsfähig
Eigenschaft + Schutzmaßnahmen
schon immer relevant
Entzündbare Feststoffe
Schutzmaßnahmen stets notwendig

Entzündbare Aerosole
Schutzmaßnahmen stets notwendig

Organische Peroxide
Anhang GefStoffV, VBG 4A

Entzündbare Flüssigkeiten
Flp. > 55 °C
keine zusätzliche Lagervorschriften,
Explosionsschutzdokument

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
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Innerbetriebliche Kennzeichnung: TRGS 201
Vereinfachte Kennzeichnung zulässig, wenn

Betriebsanweisung mit allen Informationen vorliegt und

Unterweisung der beschäftigten erfolgt

Bezeichnung des Stoffes

Gefahrenpiktogramm bzw. Gefahrensymbol der jeweiligen
Hauptgefahren durch die
 physikalisch-chemischen
 gesundheitsgefährdenden
 umweltgefährlichen Wirkungen
anzugeben.
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30
Innerbetriebliche Kennzeichnung: TRGS 201
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Betriebsanweisungen
Alle Betriebsanweisungen
müssen überarbeitet und
angepasst werden!
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Betriebsanweisung
Gefahrstoffbezeichnung
 keine Anpassung notwendig
Gefahren für Mensch und Umwelt
 neue Piktogramme
 auf Umstufung prüfen
 neue H-Sätze
Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln
 neue P-Sätze
 keine inhaltliche Änderungen
Verhalten im Gefahrfall
 keine Anpassung notwendig
Erste Hilfe
 keine Anpassung notwendig
Sachgerechte Entsorgung
 keine Anpassung notwendig
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Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung
 Erfüllen Expositionsszenarien die Anforderungen der
GefStoffV an mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen?
 Typische Juristenantwort:
Das kommt drauf an!
und das stimmt, es kommt drauf an
 auf die Qualität des ES
 auf die beschriebenen Tätigkeitsbedingungen
 auf die eigenen Tätigkeiten
 Tatsache ist (fast immer ):
 die Expositionsbeurteilung von ES sind sehr konservativ
 bei übereinstimmenden Expositionsbedingungen kann eine
Gefährdung ausgeschlossen werden
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Das größere Problem!
 Was nutzt die ECHA zur Bewertung der Exposition?
 Bei Festlegung durch RAC:
 RAC-DNEL:
 IOELV und BOELV der EU-Kommission
 Nationale, verbindliche Grenzwerte (TRGS 900)
werden ignoriert!
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Geringe Gefährdung
 Was ist eine geringe Gefährdung i.S.d. GefStoffV?
 Verwendung von Stoffen, die auch der Endverbraucher erhält,
in haushaltsüblichen Mengen:
Ist diese Festlegung für die betrieblichen Praxis hilfreich?
 Sie trifft auf die Fälle zu, wo üblicherweise die GefStoffV
überhaupt nicht angewendet wird, z.B. im Büro
 Konkreter: in Laboratorien bei Einhaltung der TRGS 526 bei
Verwendung von laborüblichen Stoffen ( < 1 l)
 Weitere sinnvolle Beispiele gesucht/erwünscht
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Die deutsche Industrie steht u.a. im Wettbewerb mit den
europäischen Nachbarländern!
Kiel
Schleswig
Holstein
Hamburg
Bremen
Mecklenburg
Vorpommern
Schwerin
Island
Hannover
Brandenburg
Finnland
Niedersachsen
Russland
Berlin
Norwegen
Madgeburg Potsdam
Schweden
Estland
Sachsen
Anhalt
Nordrhein
Westfalen
Lettland
Kasachstan
Dresden
Düsseldorf
Erfurt
Sachsen
Lithauen
Dänemark
Irland
Weißrussland
Großbritannien
Thüringen
Niederlande
Hessen
Polen
Deutschland
Belgien
Wiesbaden
Rheinland
Pfalz
Ukraine
Tschechien
Mainz
Slowakei
Saarland
ken
Frankreich
Schweiz
Österreich
Slowenien
Stuttgart
Italien
Rumänien
Aserbeidschan
Armenien
Kroatien
Iran
Serbien
Bulgarien
Montenegro
Mazedonien
Portugal
Baden
Württemberg
Georgien
Ungarn
Bosn.&
Herz.
Bayern
Moldawien
Albanien
Türkei
Griechenland
München
Spanien
Syrien
Irak
Zypern
Libanon
Malta
Israel Jordanien
22.12.2015
BDI-Konzeptvorlagen.pptx
Saudi-Arabien
37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Mitgliedsverband
BUSINESSEUROPE
Telekontakt:
0160 / 96 99 26 53
E-Mail:
[email protected]
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67459 Böhl-Iggelheim
Tel. 06324 / 97 01 62
Mobil: 0151 / 708 29 553
Fax: 06324 / 97 02 67
Mail: [email protected]
www.gcc-bender.de
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