Keine Aufhebung der Immunität von Regierungsrat Mario Fehr

Medienmitteilung der Geschäftsleitung
Zürich, 29. Oktober 2015
Keine Aufhebung der Immunität von Regierungsrat Mario Fehr
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat an ihrer Sitzung vom 29. Oktober
2015 beschlossen, die Immunität von Regierungsrat Mario Fehr nicht
aufzuheben.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Software für die Kantonspolizei Zürich wurden
zwei Strafanzeigen gegen Regierungsrat Mario Fehr wegen unrechtmässiger
Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und
Amtsmissbrauchs eingereicht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafanzeigen dem
Kantonsrat am 2. September 2015 als Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer
Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Mario Fehr, mit dem Antrag, die Ermächtigung nicht
zu erteilen. Die Geschäftsleitung beschloss an ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2015 auf
Antrag der Justizkommission, das Gesuch abzulehnen und die Immunität von Regierungsrat
Mario Fehr nicht aufzuheben.
Die Geschäftsleitung kommt wie die Staatsanwaltschaft und die Justizkommission zum
Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von
Mario Fehr vorliegen. Der mögliche Einsatz der Software wurde vom zuständigen
Zwangsmassnahme-Gericht genehmigt. Des Weiteren ist das Interesse am
uneingeschränkten Funktionieren der Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall höher
zu gewichten als die strafrechtliche Verfolgung eines Delikts im Zusammenhang mit der
Beschaffung einer Software. Nicht der Sicherheitsdirektor, sondern die gerichtlichen
Strafverfolgungsbehörden haben zudem die Kompetenz, über den Einsatz der Software zu
entscheiden. Die Geschäftsleitung hat deshalb beschlossen, das Ermächtigungsgesuch
nach staatspolitischen Erwägungen, Opportunitätsüberlegungen und entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip abzuweisen.
Eine Minderheit der Geschäftsleitung (Markus Bischoff und Esther Guyer) erachten die im
Entscheid erwähnten Akten als unvollständig. Sie vermissen in der Begründung den Hinweis
auf die von der Rechtslehre im Wesentlichen als ungenügend erkannte gesetzliche
Grundlage für den Einsatz dieser Software. Die Geschäftsleitung betrachtete die Sach- und
Rechtslage aber als klar und entscheidungsreif. Sie weist das Gesuch gemäss § 38 Absatz 2
Kantonsratsgesetz in eigener Kompetenz ab. Eine Beratung im Rat findet nicht statt.
Für Fragen:
Theresia Weber, Kantonsratspräsidentin, 079 433 14 78
Moritz von Wyss, Leiter Parlamentsdienste, 043 259 20 07
Parlamentsdienste, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Postfach, 8090 Zürich