Medienmitteilung der Geschäftsleitung Zürich, 29. Oktober 2015 Keine Aufhebung der Immunität von Regierungsrat Mario Fehr Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat an ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2015 beschlossen, die Immunität von Regierungsrat Mario Fehr nicht aufzuheben. Im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Software für die Kantonspolizei Zürich wurden zwei Strafanzeigen gegen Regierungsrat Mario Fehr wegen unrechtmässiger Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Amtsmissbrauchs eingereicht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Strafanzeigen dem Kantonsrat am 2. September 2015 als Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Regierungsrat Mario Fehr, mit dem Antrag, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Die Geschäftsleitung beschloss an ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2015 auf Antrag der Justizkommission, das Gesuch abzulehnen und die Immunität von Regierungsrat Mario Fehr nicht aufzuheben. Die Geschäftsleitung kommt wie die Staatsanwaltschaft und die Justizkommission zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mario Fehr vorliegen. Der mögliche Einsatz der Software wurde vom zuständigen Zwangsmassnahme-Gericht genehmigt. Des Weiteren ist das Interesse am uneingeschränkten Funktionieren der Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall höher zu gewichten als die strafrechtliche Verfolgung eines Delikts im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Software. Nicht der Sicherheitsdirektor, sondern die gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden haben zudem die Kompetenz, über den Einsatz der Software zu entscheiden. Die Geschäftsleitung hat deshalb beschlossen, das Ermächtigungsgesuch nach staatspolitischen Erwägungen, Opportunitätsüberlegungen und entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip abzuweisen. Eine Minderheit der Geschäftsleitung (Markus Bischoff und Esther Guyer) erachten die im Entscheid erwähnten Akten als unvollständig. Sie vermissen in der Begründung den Hinweis auf die von der Rechtslehre im Wesentlichen als ungenügend erkannte gesetzliche Grundlage für den Einsatz dieser Software. Die Geschäftsleitung betrachtete die Sach- und Rechtslage aber als klar und entscheidungsreif. Sie weist das Gesuch gemäss § 38 Absatz 2 Kantonsratsgesetz in eigener Kompetenz ab. Eine Beratung im Rat findet nicht statt. Für Fragen: Theresia Weber, Kantonsratspräsidentin, 079 433 14 78 Moritz von Wyss, Leiter Parlamentsdienste, 043 259 20 07 Parlamentsdienste, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Postfach, 8090 Zürich
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