Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blankenfelde-Mahlow (Feuerwehr-Kostensatzung – FwKS-) Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 S. 2 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I 07 [Nr. 19], S.286), in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 09], S. 197), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow in ihrer Sitzung am 10.12.2015 folgende Feuerwehr-Kostensatzung –FwKS- beschlossen: §1 Grundsätze 1. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow als Träger des Brandschutzes unterhält nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) zur Erfüllung der Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr. 2. Sie erhebt zur Deckung der durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 bis 3 BbgBKG Kostenersatz. §2 Kostenschuldner 1. Zum Ersatz der durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gemäß § 45 Abs. 1 BbgBKG gegenüber verpflichtet, wer: (1) die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, (2) ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, (3) als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, (4) als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 (Brandsicherheitswache) oder als Verpflichteter nach § 35 (Brandwache) verantwortlich ist, (5) ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, (6) Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, (7) wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder (8) eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. 2. Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz vom jeweiligen Verpflichteten verlangt werden. 3. Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Ge1 meinde Blankenfelde-Mahlow auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüberhinaus sind die Kosten für Übungen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow zu erstatten. 4. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. §3 Umfang des Kostenersatzes 1. Maßstab für die Erhebung von Kostenersatz sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. Grundlage hierfür ist der jeweilige Einsatzbericht der Feuerwehr. 2. Die Abrechnung für die Inanspruchnahme erfolgt im Grundsatz minutengenau. Hierbei gilt als Berechnungsgrundlage die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach erfolgter Rückkehr ins Feuerwehrgerätehaus. Bei Brandsicherheitswachen gilt die tatsächliche Dauer der Ausübung der Tätigkeit vor Ort. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn im Kostentarif Pauschalbeträge benannt werden. 3. Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden konnten. §4 Höhe des Kostenersatzes 1. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem in der Anlage festgelegten Kostenersatztarif zu bemessen, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, kostenpflichtigen Leistungen setzt sich der Gesamtkostenersatz aus der Summe der einzelnen in Betracht kommenden Tarifnummern des Kostenersatztarifes zusammen. 3. Über die Anzahl der zu alarmierenden Kräfte, die Art und Anzahl der Fahrzeuge oder Geräte entscheidet auf Grund des Meldungsinhaltes die Leitstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die tatsächlich vor Ort eingesetzten Kräfte und Mittel entscheidet der Einsatzleiter. §5 Einsatz Dritter 1. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow kann zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung zur Unterstützung ihrer Feuerwehr Dritte beauftragen, wenn die erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte der Feuerwehr im Einzelfall nicht ausreichen und deshalb auf deren Unterstützung zurückgegriffen werden muss. Dies gilt insbesondere bei ungewöhnlichen und größeren Gefahrenlagen oder Schadensfällen. 2. Über die Notwendigkeit der Beauftragung entscheidet der jeweilige Einsatzleiter. 3. Die entstandenen Kosten Dritter werden von der Gemeidne verauslagt, dem jeweiligen Kostenpflichtigem auferlegt und nach Rechnungslegung des beauftragten Unternehmens geltend gemacht. 2 §6 Erhebung und Fälligkeit Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben und ist 30 Tage nach Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig. §7 Kostenerlass Auf Ersatz der Kosten kann gemäß § 45 Abs. 4 BbgBGK verzichtet werden, sofern dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder ein öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. §8 Schlussbestimmungen 1. Die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blankenfelde-Mahlow (Feuerwehr-Kostensatzung – FwKS -) tritt am 01.01.2016 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vom 28.10.2004 außer Kraft. Blankenfelde, 11.12.2015 gez. Baier Ortwin Baier Bürgermeister 3 Anlage Kostentarif Gliederung 1. Personalkosten Beschreibung Einsatzdienst 1 Feuerwehrmann Brandsicherheitswache 1 Feuerwehrmann 2. Fahrzeuge Satz je min 0,45 € 0,45 € Tanklöschfahrzeug 16/25 1,83 € Tanklöschfahrzeug 20/40 1,73 € Löschgruppenfahrzeug 8/6 1,66 € Löschgruppenfahrzeug 16/12 1,1 € Löschgruppenfahrzeug 10/6 1,62 € Löschgruppenfahrzeug 20 4,25 € Drehleiterfahrzeug 2,77 € Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20/16 0,73 € Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser 2,23 € Tragkraftspritzenfahrzeug ohne Wasser 1,02 € Vorausrüstwagen / VGW 0,78 € Mehrzweckfahrzeuge 1,70 € 3. Sonstige Kostenerstattungen Ölbindemittel einschl. Bindemittelentsorgung 4. Fehlalarmierung i. S. v. § 3 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 FwKS 1,25 € / kg 550,00 € 4
© Copyright 2024 ExpyDoc