Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e.V. Die Präsidentin Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst z. Hd. Herrn Ministerialdirektor Herbert Püls Salvatorstraße 2 80333 München per E-Mail an ORR Christian Richter ([email protected]) München, den 10.08.2015 Erlass der Verordnung über Schülerunterlagen (Schülerunterlagenverordnung – SchUntV) Ihr Schreiben mit Anlagen vom 16.07.2015 bzw. 22.07.2015 Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Püls, der BLLV dankt für die Übermittlung des Entwurfes der SchUntV und äußert sich im Rahmen der Verbandsanhörung wie folgt: A) Grundsätzliches Der BLLV begrüßt den beabsichtigten Erlass einer Verordnung über Schülerunterlagen in Papierform. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass diese Verordnung als Rechtsvorschrift für alle Schularten in Bayern gilt und dadurch die einzelnen Schulordnungen „verschlankt“ werden können. Wir regen jedoch an, in den jeweiligen Schulordnungen den Hinweis aufzunehmen, dass es für Schülerunterlagen eine eigene Verordnung (SchUntV) gibt. B) Konkrete Vorschläge Der BLLV empfiehlt die Vorgabe eines genau einzuhaltenden Aufbaus (Festlegung einer Reihenfolge) der Schülerakte im Sinne § 2 Satz 2 Nr. 1. Deshalb sollten die Schülerunterlagen des einzelnen Schülers bzw. der Schülerin ein Deckblatt haben, das den Inhalt der Akte nummeriert aufgliedert (ähnlich der Modalitäten bei Personalakten). Der BLLV regt an, als aufzunehmende Unterlagen sämtliche Ordnungsmaßnahmen ausdrücklich zu erwähnen (einschließlich Verweis und verschärfter Verweis) und in § 2 Satz 2 Nr. 1 aufzunehmen. Für die Schulleitungen wäre sicherlich hilfreich, wenn bei der Aufzählung des Inhaltes von Schülerunterlagen auch der Hinweis vermerkt wäre, dass ein Sorgerechtsbeschluss eines Bavariaring 37 · 80336 München · Postfach 15 02 09 · 80042 München · Telefon: 089 721001-22 · Telefax: 089 721001-90 · [email protected] Familiengerichtes mit dem Eingangsvermerk der Schule in die Schülerunterlagen aufzunehmen ist. Dies ist erforderlich, damit von der Schule nachgewiesen werden kann, wer und ab welchem Zeitpunkt entscheidungsbefugt war und ist. Verwirrend ist in § 2 Nr. 2 b) der Vermerk, dass praktische Leistungsnachweise, insbesondere Werkstücke und Zeichnungen zu den Schülerunterlagen gehören und zwei Jahre aufzubewahren sind, dies aber in § 5 Satz 4 relativiert wird. Folgendes sollte in der Verordnung vermerkt werden: „Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen zu treffen sind, trifft diese die Schulleitung“ Abzuklären und zu erläutern sind S. 12: §3 Abs. 3 und S.14: §6, Abs. 1, Nr. 1 (Rechte der 14Jährigen!) Nachdem die in §6 Abs. 3 genannten „Andere ein Recht auf Einsicht gewährenden Vorschriften“ angesprochenen Vorgaben dem Allgemeinen Verwaltungsrecht entspringen, bitten wir um für die Schulleitungen hinreichend maßgebenden Grundlagen für die tägliche Praxis in Bezug auf Einsicht oder Auskunft! Abschließend sei angemerkt, dass die Abkürzung ‚SchUntV’ unglücklich gewählt ist, da diese in einem Wort ausgesprochen („Schund“ = minderwertig, wertlos) eine Assoziation weckt, die sicher vom Staatsministerium nicht gewollt ist. Mit freundlichen Grüßen Simone Fleischmann BLLV Präsidentin Bavariaring 37 · 80336 München · Postfach 15 02 09 · 80042 München · Telefon: 089 721001-22 · Telefax: 089 721001-90 · [email protected] 2
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