Einladung zum BLLV

Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e.V.
Die Präsidentin
Bayerisches Staatsministerium für Bildung
und Kultus, Wissenschaft und Kunst
z. Hd. Herrn Ministerialdirektor Herbert Püls
Salvatorstraße 2
80333 München
per E-Mail an ORR Christian Richter
([email protected])
München, den 10.08.2015
Erlass der Verordnung über Schülerunterlagen
(Schülerunterlagenverordnung – SchUntV)
Ihr Schreiben mit Anlagen vom 16.07.2015 bzw. 22.07.2015
Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Püls,
der BLLV dankt für die Übermittlung des Entwurfes der SchUntV und äußert sich im Rahmen der Verbandsanhörung wie folgt:
A) Grundsätzliches
Der BLLV begrüßt den beabsichtigten Erlass einer Verordnung über Schülerunterlagen in Papierform.
Dabei ist besonders hervorzuheben, dass diese Verordnung als Rechtsvorschrift für alle Schularten in
Bayern gilt und dadurch die einzelnen Schulordnungen „verschlankt“ werden können. Wir regen jedoch an, in den jeweiligen Schulordnungen den Hinweis aufzunehmen, dass es für Schülerunterlagen
eine eigene Verordnung (SchUntV) gibt.
B) Konkrete Vorschläge

Der BLLV empfiehlt die Vorgabe eines genau einzuhaltenden Aufbaus (Festlegung einer
Reihenfolge) der Schülerakte im Sinne § 2 Satz 2 Nr. 1.

Deshalb sollten die Schülerunterlagen des einzelnen Schülers bzw. der Schülerin ein Deckblatt
haben, das den Inhalt der Akte nummeriert aufgliedert (ähnlich der Modalitäten bei
Personalakten).

Der BLLV regt an, als aufzunehmende Unterlagen sämtliche Ordnungsmaßnahmen
ausdrücklich zu erwähnen (einschließlich Verweis und verschärfter Verweis) und in § 2 Satz 2
Nr. 1 aufzunehmen.

Für die Schulleitungen wäre sicherlich hilfreich, wenn bei der Aufzählung des Inhaltes von
Schülerunterlagen auch der Hinweis vermerkt wäre, dass ein Sorgerechtsbeschluss eines
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Familiengerichtes mit dem Eingangsvermerk der Schule in die Schülerunterlagen
aufzunehmen ist. Dies ist erforderlich, damit von der Schule nachgewiesen werden kann, wer
und ab welchem Zeitpunkt entscheidungsbefugt war und ist.

Verwirrend ist in § 2 Nr. 2 b) der Vermerk, dass praktische Leistungsnachweise, insbesondere
Werkstücke und Zeichnungen zu den Schülerunterlagen gehören und zwei Jahre
aufzubewahren sind, dies aber in § 5 Satz 4 relativiert wird.

Folgendes sollte in der Verordnung vermerkt werden: „Soweit nach dieser Verordnung
Entscheidungen zu treffen sind, trifft diese die Schulleitung“

Abzuklären und zu erläutern sind S. 12: §3 Abs. 3 und S.14: §6, Abs. 1, Nr. 1 (Rechte der 14Jährigen!)

Nachdem die in §6 Abs. 3 genannten „Andere ein Recht auf Einsicht gewährenden
Vorschriften“ angesprochenen Vorgaben dem Allgemeinen Verwaltungsrecht entspringen,
bitten wir um für die Schulleitungen hinreichend maßgebenden Grundlagen für die tägliche
Praxis in Bezug auf Einsicht oder Auskunft!
Abschließend sei angemerkt, dass die Abkürzung ‚SchUntV’ unglücklich gewählt ist, da diese in einem
Wort ausgesprochen („Schund“ = minderwertig, wertlos) eine Assoziation weckt, die sicher vom
Staatsministerium nicht gewollt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Fleischmann
BLLV Präsidentin
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