Bestimmungen für den Einsatz als Beraterin oder Berater für das Gründercoaching Deutschland Für den Einsatz von Beraterinnen und Berater (im Folgenden Berater) im Rahmen des Gründercoaching Deutschland gelten die Bestimmungen der Richtlinie "Gründercoaching Deutschland" (GCD) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, die Änderung der Richtlinie "Gründercoaching Deutschland" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 14. November 2013 und die Änderung der Richtlinie "Gründercoaching Deutschland" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 19. Mai 2014 sowie die Änderung der Richtlinie "Gründercoaching Deutschland" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 07. Oktober 2014 (siehe Anlagen 1, 2, 3 und 4). Bitte beachten Sie, dass ein Berater für das jeweilige Gründercoachingprojekt nur eingesetzt werden kann, wenn er (zum Zeitpunkt der Zusage durch die KfW) alle richtliniengemäßen Beratereigenschaften für das Gründercoaching Deutschland erfüllt, in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching Deutschland zugelassen ist. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Richtlinie (siehe Anlagen 1) unter Ziffer 4. Bestimmungen für den Einsatz als Beraterin oder Berater für das Gründercoaching Deutschland (GCDneu) aus KfW-Mitteln Für den Einsatz von Beraterinnen und Berater im Rahmen des Gründercoaching Deutschland (GCDneu) gelten die Regelungen des Merkblatts Gründercoaching Deutschland, gültig ab 05/2015. Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail an [email protected]. Anlagen Bestimmungen für den Einsatz als Berater für das Gründercoaching Deutschland Seite 1 von 1 Stand: 01.05.2015 Ausgabe von Makrolog www.recht.makrolog.de
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