Falltext A 661 01.06.2015 Voss (V) verkauft eine ihm gehörende

Falltext
A 661
01.06.2015
Voss (V) verkauft eine ihm gehörende gotische Madonna an den Kunstliebhaber Kirsch (K) zum Preise
von 30.000 €. Im Kaufvertrag vereinbaren V und K, dass V die Statue noch vor der Übergabe auf eigene
Kosten restaurieren lassen soll. V beauftragt damit den Restaurator und Antiquitätenhändler Röslein (R)
und überlässt ihm die Statue zu diesem Zweck. R restauriert die Madonna.
Danach verfällt R auf den Gedanken, eine Kopie anzufertigen und sie V statt des Originals auszuhändigen. Die Kopie gelingt so gut, dass V die Täuschung nicht bemerken kann. V nimmt die Kopie entgegen
und zahlt den vereinbarten Werklohn von 2.500 €. K hält ebenfalls die Kopie für das Original und zahlt bei
deren Überlassung den vereinbarten Kaufpreis.
Später veräußert R das Original für 40.000 € an den Zahnarzt Zobel (Z). Z hält R für den Eigentümer der
Statue und hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Z stellt die Madonna für eine Ausstellung leihweise zur Verfügung. K besucht die Ausstellung und wird dadurch zu Nachforschungen veranlasst, die zur
Aufdeckung des Sachverhaltes führen.
Z ist nicht bereit, die Statue zurückzugeben.
Eine Sachverständigenschätzung ergibt, dass das Original vor der Restaurierung einen Wert von 32.000 €
hatte und durch die Restaurierung einen Wert von 35.000 € erlangt hat.
K ist nicht daran interessiert, die Kopie zu behalten. Er gibt sie V zurück, der sie seinerseits R überlässt.
Vermerk für den/die Bearbeiter/in:
In einem Gutachten ist zu prüfen, welche Ansprüche V gegen Z und R zustehen und ob K gegen V einen
Schadensersatzanspruch geltend machen oder die Abtretung der dem V gegen R zustehenden Ansprüche verlangen kann.