Falltext A 661 01.06.2015 Voss (V) verkauft eine ihm gehörende gotische Madonna an den Kunstliebhaber Kirsch (K) zum Preise von 30.000 €. Im Kaufvertrag vereinbaren V und K, dass V die Statue noch vor der Übergabe auf eigene Kosten restaurieren lassen soll. V beauftragt damit den Restaurator und Antiquitätenhändler Röslein (R) und überlässt ihm die Statue zu diesem Zweck. R restauriert die Madonna. Danach verfällt R auf den Gedanken, eine Kopie anzufertigen und sie V statt des Originals auszuhändigen. Die Kopie gelingt so gut, dass V die Täuschung nicht bemerken kann. V nimmt die Kopie entgegen und zahlt den vereinbarten Werklohn von 2.500 €. K hält ebenfalls die Kopie für das Original und zahlt bei deren Überlassung den vereinbarten Kaufpreis. Später veräußert R das Original für 40.000 € an den Zahnarzt Zobel (Z). Z hält R für den Eigentümer der Statue und hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Z stellt die Madonna für eine Ausstellung leihweise zur Verfügung. K besucht die Ausstellung und wird dadurch zu Nachforschungen veranlasst, die zur Aufdeckung des Sachverhaltes führen. Z ist nicht bereit, die Statue zurückzugeben. Eine Sachverständigenschätzung ergibt, dass das Original vor der Restaurierung einen Wert von 32.000 € hatte und durch die Restaurierung einen Wert von 35.000 € erlangt hat. K ist nicht daran interessiert, die Kopie zu behalten. Er gibt sie V zurück, der sie seinerseits R überlässt. Vermerk für den/die Bearbeiter/in: In einem Gutachten ist zu prüfen, welche Ansprüche V gegen Z und R zustehen und ob K gegen V einen Schadensersatzanspruch geltend machen oder die Abtretung der dem V gegen R zustehenden Ansprüche verlangen kann.
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