Ruhestand (für Beamte1) Beamte müssen ihr Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand im Dienstweg an die zuständige Dienstbehörde richten. Das Ansuchen kann bereits ein Jahr vor dem gewünschten Pensionsantrittstermin abgegeben und bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden widerrufen werden. Der Wirksamkeitstermin ist immer der Monatsletzte. Übertritt in den Ruhestand Der Übertritt in den Ruhestand erfolgt automatisch mit Ablauf des Jahres (ab 2017 mit Ablauf des Monats), in dem der Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt auf Grund einer Erklärung des Beamten. Dazu muss der Beamte in Abhängigkeit vom Geburtsdatum ein gewisses Alter erreicht haben. Geboren zwischen 2.10.1949 und 1.1.1950 zwischen 2.1. und 1.4.1950 zwischen 2.4. und 1.7.1950 zwischen 2.7. und 1.10.1950 zwischen 2.10.1950 und 1.1.1951 zwischen 2.1. und 1.4.1951 zwischen 2.4. und 1.7.1951 zwischen 2.7. und 1.10.1951 zwischen 2.10.1951 und 1.1.1952 zwischen 2.1. und 1.4.1952 zwischen 2.4. und 1.7.1952 zwischen 2.7. und 1.10.1952 ab 2.10.1952 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens möglich nach Vollendung von 64 Jahren 64 Jahren 1 Monaten 64 Jahren 2 Monaten 64 Jahren 3 Monaten 64 Jahren 4 Monaten 64 Jahren 5 Monaten 64 Jahren 6 Monaten 64 Jahren 7 Monaten 64 Jahren 8 Monaten 64 Jahren 9 Monaten 64 Jahren 10 Monaten 64 Jahren 11 Monaten 65 Jahren Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“) Ein Beamter kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand folgende ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist: Pensionsantritt im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 1.1.2016 bis 31.12.2016 ab 1.1.2017 Erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 468 Monate (39 Jahre) 474 Monate (39,5 Jahre) 480 Monate (40 Jahre) Versetzung in den Ruhestand auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit Für Beamte, die vor dem 1.1.1954 geboren sind, ist eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats möglich, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Für nach dem 31.12.1953 geborene Beamte ist eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats möglich, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit 1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Weitere Informationen – etwa zu den finanziellen Aspekten der verschiedenen Ruhestandsvarianten – erhalten unsere Mitglieder der GÖD Vorarlberg: http://vorarlberg.goed.at (Pensionsberatung)
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