46-2 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der

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Gebührensatzung zur
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte
der Gemeinde Bischoffen
(Stand: 12. Änderungssatzung vom 04.05.2015)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessichen Gemeindeordnung (HGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), mehrfach
geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), der §§ 1, 2,
3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der
Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I. S. 134) und des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), mehrfach geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.10.2014 (GVBl. S. 241) sowie § 90 des
Sozialgesetzbuches Nr. 8, neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012
(BGBL. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 8 vom 21.01.2015 (BGBI. I S. 10),
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen in ihrer Sitzung am 04.
Mai 2015 folgende
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte
erlassen:
§1
Allgemeines
(1)
Für die Benutzung der Kindertagesstätte haben die gesetzlichen
Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der
Benutzungssatzung).
Mehrere
Gebührenpflichtige
haften
als
Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a)
die Betreuungsgebühr,
b)
die Bastelpauschale,
c)
das Verpflegungsentgelt.
(2)
Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu
entrichten.
(3)
Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für
die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar.
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(4)
Sowohl die Betreuungsgebühr als auch die Bastelpauschale sind stets
für einen vollen Monat zu entrichten.
§2
Betreuungsgebühren
(1) Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt ab dem 01.09.2015
Nr. 1 für die Kindertagesstätte Marienkäfer, Niederweidbach:
a) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 25 Stunden - Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Grundmodul I
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
160,00 EURO/Monat,
120,00 EURO/Monat.
b) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 35 Stunden – an vier Tagen von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr, an einem Tag
von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Modul II
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
205,00 EURO/Monat,
155,00 EURO/Monat.
Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren
bzw. über 3 Jahren das Modul, wird die wöchentliche Betreuungszeit je
Kind an zwei Tagen von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr und an drei Tagen von
7:30 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt.
Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes
Kind):
unter 3 Jahren
185,00 EURO/Monat,
über 3 Jahren
140,00 EURO/Monat.
c) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 45 Stunden – Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitag von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr
Modul III
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
250,00 EURO/Monat,
190,00 EURO/Monat.
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Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren
bzw. über 3 Jahren das Modul, wird die wöchentliche Betreuungszeit je
Kind an zwei Tagen von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr und an drei Tagen von
7:30 Uhr bis 14:30 Uhr festgesetzt. Die Betreuungszeit am Freitag wird von
7:30 Uhr bis 14:30 Uhr festgesetzt.
Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes
Kind):
unter 3 Jahren
205,00 EURO/Monat,
über 3 Jahren
155,00 EURO/Monat.
Nr. 2 für die evangelische Kindertagesstätte Wichernzwerge, Bischoffen:
a) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 25 Stunden
Grundmodul I
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
155,00 EURO/Monat,
115,00 EURO/Monat.
b) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 35 Stunden
Modul II
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
200,00 EURO/Monat,
150,00 EURO/Monat.
Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren
bzw. über 3 Jahren die längere Betreuungszeit von wöchentlich 10
Stunden aus Modul II, beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für das
Einzelkind (erstes Kind):
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
180,00 EURO/Monat,
135,00 EURO/Monat.
c) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 45 Stunden
Modul III
unter 3 Jahren
über 3 Jahren
245,00 EURO/Monat,
185,00 EURO/Monat.
Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren
bzw. über 3 Jahren die längere Betreuungszeit von wöchentlich 20
Stunden aus Modul III, beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für das
Einzelkind (erstes Kind):
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Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes
Kind):
unter 3 Jahren
200,00 EURO/Monat,
über 3 Jahren
150,00 EURO/Monat.
(2) Die Festlegung auf eine gewählte Betreuungszeit (Modul) nach Abs. 1
erfolgt auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf des
laufenden Kinder-gartenjahres. Ein Wechsel der Betreuungszeit ist
spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Kindergartenjahres (Ende
April) zu beantragen. Ein früherer Wechsel der Betreuungszeit (Modul) ist
nur auf Antrag und aus wichtigem Grund möglich. Im Antrag sind die
Gründe schriftlich darzulegen. Über einen früheren Wechsel entscheidet
der Gemeindevorstand bzw. der Kirchenvorstand für die Ev.
Kindertagesstätte.
Die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 erhöht sich -jeweils- ab dem 01.08.2016
um 5,00 EURO/Monat und ab dem 01.08.2017 um weitere 5,00
EURO/Monat.
(3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Kindertagesstätte,
beträgt für das zweite Kind die Betreuungsgebühr jeweils 75 % der Gebühr
der jeweils gewählten Betreuungszeit (Modul) nach Abs. 1. Für jedes
weitere Kind wird Befreiung erteilt, soweit einem Kind der Familie nicht
gleichzeitig eine Gebührenbefreiung nach Abs. 4 gewährt wird.
Ist das erste Kind nach Abs. 4 von der Benutzungsgebühr befreit, wird die
Befreiung der Benutzungsgebühr nicht in die Berechnung für die
Vergünstigung für das zweite Kind mit einbezogen. Für die Berechnung der
Benutzungsgebühren bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern
im Kindergarten ist stets das älteste Kind als erstes Kind anzusehen.
(4) Soweit
das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von
Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt,
erhebt die Gemeinde Bischoffen keine Gebühren nach dieser Satzung.
Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, mindestens für eine
tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden. Für die 5 Stunden überschreitende
Betreuungszeit besteht eine anteilige Gebührenpflicht in Höhe des Anteils
der Gebühren, der auf den oberhalb von 5 Stunden liegenden Teil der
täglichen Betreuungszeit entfällt.
(5) Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten
Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung
zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt
wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.
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(6) Der Gemeindevorstand kann in begründeten Einzelfällen (auf Antrag
der/des Erziehungsberechtigten) - im Rahmen der nach Abs.
festgesetzten
wöchentlichen
Betreuungszeiten
der
Module
abweichende Regelungen festsetzen.
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-
(7) Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob Module eingeführt,
zeitlich verändert oder aufgehoben werden. Vor jeder Entscheidung ist
der Kirchenvorstand anzuhören.
§3
Bastelpauschale und Verpflegungsentgelt
(1)
Als Bastelpauschale sind einheitlich 5,00 €/Monat je Kind zu entrichten.
(2)
Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in
der Tageseinrichtung erhoben. Es wird monatlich mit den
Erziehungsberechtigten abgerechnet.
§4
Gebührenabwicklung
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch
Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die
Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte
fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr
bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2)
Die Benutzungsgebühr ist am ersten eines jeden Monats für den
laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.
(3)
Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte
(z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.
(4)
Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die
Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht
besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt
der Erkrankung folgende Zeit.
(5)
Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der
Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO.
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§5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der
Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
§7
Inkrafttreten
Diese 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der
Gemeinde Bischoffen über die Benutzung der Kindertagesstätte tritt am Tage
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diese 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der
Gemeinde Bischoffen über die Benutzung der Kindertagesstätte wird hiermit
ausgefertigt:
Bischoffen, den 04. Mai 2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bischoffen
(Venohr)
Bürgermeister
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Hinweis:
Satzung (Urfassung)
1. Änderungssatzung
2. Änderungssatzung
3. Änderungssatzung
4. Änderungssatzung
5. Änderungssatzung
vom
11.10.1993
veröffentlicht am
22.10.1993
in Kraft getreten am
01.11.1993
vom
20.02.1995
veröffentlicht am
03.03.1995
in Kraft getreten am
01.08.1995
vom
15.12.1997
veröffentlicht am
19.12.1997
in Kraft getreten am
01.01.1998
vom
22.02.1999
veröffentlicht am
04.02.1999
in Kraft getreten am
01.08.1999
vom
19.06.2000
veröffentlicht am
30.06.2000
in Kraft getreten am
01.08.2000
vom
18.12.2006
veröffentlicht am
05.01.2007
in Kraft getreten am
01.01.2007
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6. Änderungssatzung
7. Änderungssatzung
8. Änderungssatzung
9. Änderungssatzung
10. Änderungssatzung
11. Änderungssatzung
vom
12.03.2007
veröffentlicht am
30.03.2007
in Kraft getreten am
01.08.2007
vom
10.12.2007
veröffentlicht am
21.12.2007
in Kraft getreten am
01.01.2008
vom
15.09.2008
veröffentlicht am
26.09.2008
in Kraft getreten am
01.10.2008
vom
08.11.2010
veröffentlicht am
26.11.2010
in Kraft getreten am
01.01.2011
vom
17.03.2014
veröffentlicht am
28.03.2014
in Kraft getreten am
28.03.2014
vom
26.05.2014
veröffentlicht am
06.06.2014
in Kraft getreten am
06.06.2014
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12. Änderungssatzung
Ggf. vorstehende
eingearbeitet.
Änderungen
vom
04.05.2015
veröffentlicht am
15.05.2015
in Kraft getreten am
15.05.2015
wurden
vollständig
in
die
Satzung
Bischoffen, den 04.05.2015
Venohr
-Bürgermeister-
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