46/2 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bischoffen (Stand: 12. Änderungssatzung vom 04.05.2015) Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessichen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I. S. 134) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.10.2014 (GVBl. S. 241) sowie § 90 des Sozialgesetzbuches Nr. 8, neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBL. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 8 vom 21.01.2015 (BGBI. I S. 10), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen in ihrer Sitzung am 04. Mai 2015 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte erlassen: §1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätte haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die Betreuungsgebühr, b) die Bastelpauschale, c) das Verpflegungsentgelt. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten. (3) Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. 1 46/2 (4) Sowohl die Betreuungsgebühr als auch die Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. §2 Betreuungsgebühren (1) Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt ab dem 01.09.2015 Nr. 1 für die Kindertagesstätte Marienkäfer, Niederweidbach: a) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden - Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr Grundmodul I unter 3 Jahren über 3 Jahren 160,00 EURO/Monat, 120,00 EURO/Monat. b) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden – an vier Tagen von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr, an einem Tag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr Modul II unter 3 Jahren über 3 Jahren 205,00 EURO/Monat, 155,00 EURO/Monat. Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren bzw. über 3 Jahren das Modul, wird die wöchentliche Betreuungszeit je Kind an zwei Tagen von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr und an drei Tagen von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes Kind): unter 3 Jahren 185,00 EURO/Monat, über 3 Jahren 140,00 EURO/Monat. c) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden – Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr Modul III unter 3 Jahren über 3 Jahren 250,00 EURO/Monat, 190,00 EURO/Monat. 2 46/2 Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren bzw. über 3 Jahren das Modul, wird die wöchentliche Betreuungszeit je Kind an zwei Tagen von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr und an drei Tagen von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr festgesetzt. Die Betreuungszeit am Freitag wird von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr festgesetzt. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes Kind): unter 3 Jahren 205,00 EURO/Monat, über 3 Jahren 155,00 EURO/Monat. Nr. 2 für die evangelische Kindertagesstätte Wichernzwerge, Bischoffen: a) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden Grundmodul I unter 3 Jahren über 3 Jahren 155,00 EURO/Monat, 115,00 EURO/Monat. b) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden Modul II unter 3 Jahren über 3 Jahren 200,00 EURO/Monat, 150,00 EURO/Monat. Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren bzw. über 3 Jahren die längere Betreuungszeit von wöchentlich 10 Stunden aus Modul II, beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für das Einzelkind (erstes Kind): unter 3 Jahren über 3 Jahren 180,00 EURO/Monat, 135,00 EURO/Monat. c) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden Modul III unter 3 Jahren über 3 Jahren 245,00 EURO/Monat, 185,00 EURO/Monat. Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern unter 3 Jahren bzw. über 3 Jahren die längere Betreuungszeit von wöchentlich 20 Stunden aus Modul III, beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für das Einzelkind (erstes Kind): 3 46/2 Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes Kind): unter 3 Jahren 200,00 EURO/Monat, über 3 Jahren 150,00 EURO/Monat. (2) Die Festlegung auf eine gewählte Betreuungszeit (Modul) nach Abs. 1 erfolgt auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf des laufenden Kinder-gartenjahres. Ein Wechsel der Betreuungszeit ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Kindergartenjahres (Ende April) zu beantragen. Ein früherer Wechsel der Betreuungszeit (Modul) ist nur auf Antrag und aus wichtigem Grund möglich. Im Antrag sind die Gründe schriftlich darzulegen. Über einen früheren Wechsel entscheidet der Gemeindevorstand bzw. der Kirchenvorstand für die Ev. Kindertagesstätte. Die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 erhöht sich -jeweils- ab dem 01.08.2016 um 5,00 EURO/Monat und ab dem 01.08.2017 um weitere 5,00 EURO/Monat. (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Kindertagesstätte, beträgt für das zweite Kind die Betreuungsgebühr jeweils 75 % der Gebühr der jeweils gewählten Betreuungszeit (Modul) nach Abs. 1. Für jedes weitere Kind wird Befreiung erteilt, soweit einem Kind der Familie nicht gleichzeitig eine Gebührenbefreiung nach Abs. 4 gewährt wird. Ist das erste Kind nach Abs. 4 von der Benutzungsgebühr befreit, wird die Befreiung der Benutzungsgebühr nicht in die Berechnung für die Vergünstigung für das zweite Kind mit einbezogen. Für die Berechnung der Benutzungsgebühren bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern im Kindergarten ist stets das älteste Kind als erstes Kind anzusehen. (4) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt, erhebt die Gemeinde Bischoffen keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, mindestens für eine tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden. Für die 5 Stunden überschreitende Betreuungszeit besteht eine anteilige Gebührenpflicht in Höhe des Anteils der Gebühren, der auf den oberhalb von 5 Stunden liegenden Teil der täglichen Betreuungszeit entfällt. (5) Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. 4 46/2 (6) Der Gemeindevorstand kann in begründeten Einzelfällen (auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten) - im Rahmen der nach Abs. festgesetzten wöchentlichen Betreuungszeiten der Module abweichende Regelungen festsetzen. 1 - (7) Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob Module eingeführt, zeitlich verändert oder aufgehoben werden. Vor jeder Entscheidung ist der Kirchenvorstand anzuhören. §3 Bastelpauschale und Verpflegungsentgelt (1) Als Bastelpauschale sind einheitlich 5,00 €/Monat je Kind zu entrichten. (2) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Tageseinrichtung erhoben. Es wird monatlich mit den Erziehungsberechtigten abgerechnet. §4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühr ist am ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO. 5 46/2 §5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. §6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. §7 Inkrafttreten Diese 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bischoffen über die Benutzung der Kindertagesstätte tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Diese 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bischoffen über die Benutzung der Kindertagesstätte wird hiermit ausgefertigt: Bischoffen, den 04. Mai 2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen (Venohr) Bürgermeister 6 46/2 Hinweis: Satzung (Urfassung) 1. Änderungssatzung 2. Änderungssatzung 3. Änderungssatzung 4. Änderungssatzung 5. Änderungssatzung vom 11.10.1993 veröffentlicht am 22.10.1993 in Kraft getreten am 01.11.1993 vom 20.02.1995 veröffentlicht am 03.03.1995 in Kraft getreten am 01.08.1995 vom 15.12.1997 veröffentlicht am 19.12.1997 in Kraft getreten am 01.01.1998 vom 22.02.1999 veröffentlicht am 04.02.1999 in Kraft getreten am 01.08.1999 vom 19.06.2000 veröffentlicht am 30.06.2000 in Kraft getreten am 01.08.2000 vom 18.12.2006 veröffentlicht am 05.01.2007 in Kraft getreten am 01.01.2007 7 46/2 6. Änderungssatzung 7. Änderungssatzung 8. Änderungssatzung 9. Änderungssatzung 10. Änderungssatzung 11. Änderungssatzung vom 12.03.2007 veröffentlicht am 30.03.2007 in Kraft getreten am 01.08.2007 vom 10.12.2007 veröffentlicht am 21.12.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008 vom 15.09.2008 veröffentlicht am 26.09.2008 in Kraft getreten am 01.10.2008 vom 08.11.2010 veröffentlicht am 26.11.2010 in Kraft getreten am 01.01.2011 vom 17.03.2014 veröffentlicht am 28.03.2014 in Kraft getreten am 28.03.2014 vom 26.05.2014 veröffentlicht am 06.06.2014 in Kraft getreten am 06.06.2014 8 46/2 12. Änderungssatzung Ggf. vorstehende eingearbeitet. Änderungen vom 04.05.2015 veröffentlicht am 15.05.2015 in Kraft getreten am 15.05.2015 wurden vollständig in die Satzung Bischoffen, den 04.05.2015 Venohr -Bürgermeister- 9
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