T I T E LT H E M A WAS ÄNDERT SICH DURCH DAS NEUE KWK-GESETZ 2016? Liebe Leserinnen und Leser, seit dem 1. Januar 2016 ist das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) nun in Kraft. Wir begrüßen, dass einige unserer Verbesserungsvorschläge im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt worden sind. Durch das neue KWK-Gesetz kann sich die Kraft-Wärme-Kopplung als Partner der Erneuerbaren Energien weiterentwickeln. Eine Stagnation des KWK-Ausbaus konnte durch die aktive Verbandsarbeit abgewendet werden. Jedoch schafft das KWKG 2016 nur eine verlangsamte Weiterentwicklung der Stromerzeugung in KWK-Anlagen. Das ursprüngliche KWKAusbauziel von 25 Prozent wurde reduziert. Begrüßenswert ist, dass nun auch Contractoren weiterhin KWK-Zuschläge erhalten. Durch die Belastung mit der EEG-Umlage wurden diese bislang unverhältnismäßig stark belastet. Der B.KWK sieht es hingegen kritisch, dass KWK-Anlagen nur noch bis zu einer Größe von 100 kWel eine Zuwendung für eigenverbrauchten Strom erhalten. Dies wird zu stark verlängerten Amortisationszeiten oder gar zu Unwirtschaftlichkeit bei Investitionsvorhaben führen und damit zur Nichtausschöpfung des KWK-Potentials. Derzeit arbeitet die Bundesregierung eine neue Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus, das für den Fortgang der Energiewende relevant ist. Auch hier werden wir das Gesetzgebungsverfahren im weiteren Verlauf in Bundestag und Bundesrat aktiv mit Politikergesprächen und Stellungnahmen begleiten. Unterstützen Sie uns dabei. Werden Sie mit Ihrem Unternehmen Mitglied im B.KWK. Mit freundlichen Grüßen Berthold Müller-Urlaub Präsident Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. KWK – Partner der Erneuerbaren Energien! Am 1. Januar 2016 ist das neue KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich zahlreiche Änderungen, die für KWK-Anlagenbetreiber, KWKHersteller, KWK-Planer, KWK-Berater und Energiedienstleister relevant sind. Aufgrund der noch andauernden Überprüfung des Gesetzes bezüglich der EU-Beihilfe-Leitlinie sind einige wesentliche Regelungen des KWKG 2016 noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission gestellt. Folgende neue Regelungen sind im KWKG 2016 enthalten: KWK-Ausbauziel Das Ausbauziel wird nunmehr an konkreten Jahreserzeugungsmengen für 2020 und 2025 festgemacht. So soll eine Netto-Strommenge von 110 TWh/a bis zum Jahr 2020 und von 120 TWh/a bis zum Jahr 2025 in KWK-Anlagen erzeugt werden. Das entspricht (unter Annahme einer gleichbleibenden Netto-Stromerzeugung von insgesamt ca. 592 TWh im Jahr 2014) einem Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in 2025. Deckelung der Höhe der KWK-Umlage auf die Netzentgelte Die KWK-Umlage auf die Netzentgelte für Stromendkunden wird gedeckelt auf 1,5 Mrd. Euro je Kalenderjahr. KWK-Zuschläge Künftig können neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen wie folgt KWK-Zuschläge für KWKStrom erhalten: 1. für Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, 2. für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen bis 100 kW elektrisch, 3. für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen der stromkostenintensiven Industrie, 4. für Eigenverbrauchsstrom aus Anlagen in bestimmten Industriezweigen, die aufgeführt sind im EEG 2014, jedoch nur, wenn hierzu vorab der Bundeswirtschaftsminister eine entsprechende Verordnung erlässt, für die eine Ermächtigung im KWKG 2016 enthalten ist, 5. für Stromlieferungen in Kundenanlagen bzw. geschlossene Verteilernetze. Dies betrifft in erster Linie Energiedienstleister. Eine Voraussetzung ist, dass die betroffenen Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage entrichtet haben. Nach dem KWKG 2016 werden insgesamt fünf verschiedene Vergütungsstufen für KWK-Zuschläge eingeführt. Die Zuschläge werden für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Eine Ausnahme stellen KWKAnlagen mit 50 kW elektrisch dar, für die der Zuschlag bis zu 60.000 Volllastbenutzungsstunden gezahlt wird. Bei kleinen KWK-Anlagen bis 2 kW ist auch eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge (4 Cent/kWh für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden) möglich. KWK-Zuschläge für Bestandsanlagen Neu eingeführt wird ein zeitlich befristeter KWK-Zuschlag für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW. Diese Anlagen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh, der für 16.000 Vollbenutzungsstunden entrichtet wird. Voraussetzung KUV FCUU FKGUG #PNCIGP JQEJGHƂ\KGPV sind und Strom auf Basis gasförmiger Brennstoffe erzeugen sowie nicht durch das EEG und nicht mehr das KWKG gefördert werden. Direktvermarktung des KWK-Stroms Betreiber von KWK-Anlagen über M9UKPFXGTRƃKEJVGVFGPGT\GWI ten KWK-Strom direkt zu vermarkten oder selbst zu verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt auch vor, wenn der Strom an einen Dritten (Kunde des Betreibers) vermarktet wird. Zu dieser Regelung gibt es eine Übergangsregelung, die zunächst nur grö»GTG -9-#PNCIGP KP FKG XGTRƃKEJ tende Direktvermarktung einbezieht. Vergleich KWK-Zuschläge neue, modernisierte u. nachgerüstete Anlagen KWKG 2012 (ct/kWh) Stufe kWel Bundestagsbeschluss 03.12.2015 zum KWKG 2016 (ct/kWh; jeweils gleitende Regelung, d.h. bis zum jeweiligen Leistungsanteil Erzeugt er KWKStrom eigengenutzter KWK-Strom Stufe kWel Objektverso stromkoste rgung nintensive Industrie чϱϬ 4,00 5,41 хϱϬďŝƐчϭϬϬ 3,00 4,0 4,0 хϭϬϬďŝƐчϮϱϬ 0 2,4 хϮϱϬďŝƐчϮϬϬϬ 0 2,4 >2000 1,8 >2000 0 1,8 TEHGpflichtig 2,1 TEHG-pflichtig 0 2,1 !ELV 5,41 Industriezweig nach EEG2014 Anl. 4 (wenn VO v. BMWi erlassen) 1. Gesamtgeste hungskosten> Marktpreis 2. Zuschlag ч (Gesamtgestehun gskostenMarktpreis) Stromlieferun g an Letztverbrauc her in Kundenanlag e o. geschlossene m Verteilernetz in Netz der allg. Versorgung eingespeister KWKStrom (Erhöhung jeweils um 0,6 bei KWKStrom zum Ersatz von Stein- oder Braunkohle-KWKStrom) 4,0 8,0 3,0 6,0 2,0 5,0 1,5 4,4 1,0 3,1 3,4 Vergleich KWK-Zuschläge nach KWKG 2012 und Bundestagsbeschluss KWKG 2016 vom 3. Dezember 2015. (Quelle: Binde, B.KWK) Messung von KWK-Strom Mit dem KWKG 2016 werden für Unterzähler (beispielsweise in Kundenanlagen) die gleichen umfassenden Anforderungen an den Messstellenbetrieb gestellt, die bisher nur für Hausanschlusszähler galten. Zuschlag auf Neu- und Ausbau von Wärme- u. Kältenetzen, Wärme- u. Kältespeichern Die Zuschläge für den Neu- und Ausbau für Wärme- und Kältenetze werden ver- doppelt (auf 20 Mio. Euro je Projekt). Auch die Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher erfahren eine Verdoppelung (auf 10 Mio. Euro pro Projekt). Zur Beibehaltung der Zuschläge für erzeugten KWK-Strom gemäß KWKG 2012 KWK-Anlagen und KWKK-Anlagen behalten ihre Ansprüche auf Vergütung gemäß KWKG 2012, wenn sie bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurden. Gleiches gilt, wenn diese Anlagen bis zum 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen werden und bis zum 31.12.2015 eine Genehmigung nach Bundesemissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder für diese Anlage eine verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2015 erfolgt ist. Evaluierung Das BMWi muss die Höhe der Zuschlagszahlungen jährlich überprüfen, um ihre Angemessenheit bezüglich des Marktpreises sicherzustellen. Im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021 sind umfassende Evaluierungen durchzuführen. Weitere ausführliche Informationen zum KWKG 2016 erhalten Sie auch am 3. März 2016 im Rahmen des B.KWKWorkshops „Was ändert sich durch das neue KWK-Gesetz 2016?“ in Frankfurt am Main. Versierte Energie-Fachanwälte informieren über die rechtlichen Rahmenbedingungen und relevanten Änderungen. Weitere Informationen unter: www.bkwk.de/veranstaltungen Den vollständigen Gesetzestext ƂPFGP5KGWPVGT www.bkwk.de/infothek/recht ❚ AKTUELLES WORKSHOP: „DEZENTRALE KWK IN DER WOHNUNGSWIRTSCHAFT“ Mit dem KWKG 2016 wurden zahlreiche Änderungen eingeführt, die es bei zukünftigen KWK-Projekten zu beachten gilt. Neben erhöhter Zuschläge für KWKStrom, der in die öffentlichen Netze einIGURGKUVYKTFUQNNGPCWEJ/KGVGTRTQƂVKGren: Denn wirtschaftliche Anreize gibt es auch für innerhalb von Gebäuden und Quartieren erzeugten Strom, der direkt an Letztverbraucher geliefert wird. So werden auch die für die Wohnungswirtschaft wichtigen Contracting-Modelle mit KWK wirtschaftlich attraktiv. Netzbetreiber sind nach dem KWKG XGTRƃKEJVGV FGP WOYGNVHTGWPFNKEJ GTzeugten KWK-Strom abzunehmen und zu vergüten. Besonders wirtschaftlich attraktiv ist die direkte Verwendung des erzeug- ten Stroms im Objekt. Der Gesetzgeber hat eine wichtige Voraussetzung geschaffen, um diese Möglichkeit kostengünstig zu realisieren: Die Verwendung von sogenannten Summenzählern erlaubt auch eine BHKW-basierte Versorgung von Mietern und Wohnungseigentümern, ohne dass dazu gesonderte elektrische Leitungen verlegt werden müssen. In den letzten Jahren haben innovative Akteure in ganz Deutschland, aufbauend auf den neuen Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle entwickelt. Inzwischen denken immer mehr Energiedienstleister sowie Wohnungsgesellschaften darüber nach, Mietern neben der Bereitstellung von Wohnraum, Heizenergie und Warmwasser auch die Versorgung mit elektrischem Strom anzubieten. Dies kann auch für die Mieter attraktiv sein, denn der hauseigene BHKW-Strom ist in der Regel sogar etwas günstiger als der normale Grundtarif des örtlichen Stromversorgers. Der B.KWK bietet am 16. März 2016 in Erfurt einen fachlichen Workshop an, FGTFGOURG\KƂUEJGP+PHQTOCVKQPUDGFCTH der Wohnungswirtschaft gerecht wird. Die Veranstaltung vermittelt aktuelles Wissen von führenden Experten und ermöglicht einen vertiefenden praxisnahen Erfahrungsaustausch. Zu den aktuellen Themen gehört neben wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen auch das KWKG 2016. Weitere Informationen unter: www.bkwk.de/veranstaltungen ❚
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