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T I T E LT H E M A
WAS ÄNDERT SICH DURCH
DAS NEUE KWK-GESETZ 2016?
Liebe Leserinnen und Leser,
seit dem 1. Januar 2016 ist das neue
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG
2016) nun in Kraft. Wir begrüßen, dass
einige unserer Verbesserungsvorschläge
im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt worden sind.
Durch das neue KWK-Gesetz kann sich
die Kraft-Wärme-Kopplung als Partner
der Erneuerbaren Energien weiterentwickeln. Eine Stagnation des KWK-Ausbaus
konnte durch die aktive Verbandsarbeit
abgewendet werden. Jedoch schafft das
KWKG 2016 nur eine verlangsamte Weiterentwicklung der Stromerzeugung in
KWK-Anlagen. Das ursprüngliche KWKAusbauziel von 25 Prozent wurde reduziert. Begrüßenswert ist, dass nun auch
Contractoren weiterhin KWK-Zuschläge
erhalten. Durch die Belastung mit der
EEG-Umlage wurden diese bislang unverhältnismäßig stark belastet.
Der B.KWK sieht es hingegen kritisch,
dass KWK-Anlagen nur noch bis zu einer
Größe von 100 kWel eine Zuwendung für
eigenverbrauchten Strom erhalten. Dies
wird zu stark verlängerten Amortisationszeiten oder gar zu Unwirtschaftlichkeit bei
Investitionsvorhaben führen und damit zur
Nichtausschöpfung des KWK-Potentials.
Derzeit arbeitet die Bundesregierung
eine neue Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus, das für den Fortgang der Energiewende relevant ist. Auch
hier werden wir das Gesetzgebungsverfahren im weiteren Verlauf in Bundestag
und Bundesrat aktiv mit Politikergesprächen und Stellungnahmen begleiten.
Unterstützen Sie uns dabei. Werden
Sie mit Ihrem Unternehmen Mitglied im
B.KWK.
Mit freundlichen Grüßen
Berthold Müller-Urlaub
Präsident Bundesverband
Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
KWK – Partner der Erneuerbaren Energien!
Am 1. Januar 2016 ist das neue KraftWärme-Kopplungsgesetz
(KWKG
2016) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich zahlreiche Änderungen,
die für KWK-Anlagenbetreiber, KWKHersteller, KWK-Planer, KWK-Berater
und Energiedienstleister relevant sind.
Aufgrund der noch andauernden
Überprüfung des Gesetzes bezüglich
der EU-Beihilfe-Leitlinie sind einige
wesentliche Regelungen des KWKG
2016 noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission gestellt. Folgende neue Regelungen sind
im KWKG 2016 enthalten:
KWK-Ausbauziel
Das Ausbauziel wird nunmehr an
konkreten Jahreserzeugungsmengen
für 2020 und 2025 festgemacht.
So soll eine Netto-Strommenge von
110 TWh/a bis zum Jahr 2020 und
von 120 TWh/a bis zum Jahr 2025 in
KWK-Anlagen erzeugt werden. Das
entspricht (unter Annahme einer
gleichbleibenden Netto-Stromerzeugung von insgesamt ca. 592 TWh im
Jahr 2014) einem Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in 2025.
Deckelung der Höhe der
KWK-Umlage auf die Netzentgelte
Die KWK-Umlage auf die Netzentgelte
für Stromendkunden wird gedeckelt
auf 1,5 Mrd. Euro je Kalenderjahr.
KWK-Zuschläge
Künftig können neue, modernisierte
oder nachgerüstete KWK-Anlagen
wie folgt KWK-Zuschläge für KWKStrom erhalten:
1. für Strom, der in ein Netz
der allgemeinen Versorgung
eingespeist wird,
2. für Eigenverbrauchsstrom aus
Anlagen bis 100 kW elektrisch,
3. für Eigenverbrauchsstrom
aus Anlagen der stromkostenintensiven Industrie,
4. für Eigenverbrauchsstrom aus
Anlagen in bestimmten Industriezweigen, die aufgeführt sind im
EEG 2014, jedoch nur, wenn
hierzu vorab der Bundeswirtschaftsminister eine entsprechende
Verordnung erlässt, für die eine
Ermächtigung im KWKG 2016
enthalten ist,
5. für Stromlieferungen in Kundenanlagen bzw. geschlossene
Verteilernetze. Dies betrifft in
erster Linie Energiedienstleister.
Eine Voraussetzung ist, dass die
betroffenen Anlagenbetreiber
die volle EEG-Umlage entrichtet
haben.
Nach dem KWKG 2016 werden
insgesamt fünf verschiedene Vergütungsstufen für KWK-Zuschläge eingeführt. Die Zuschläge werden für
30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Eine Ausnahme stellen KWKAnlagen mit 50 kW elektrisch dar, für
die der Zuschlag bis zu 60.000 Volllastbenutzungsstunden gezahlt wird.
Bei kleinen KWK-Anlagen bis 2 kW ist
auch eine pauschalierte Zahlung der
Zuschläge (4 Cent/kWh für die Dauer
von 60.000 Vollbenutzungsstunden)
möglich.
KWK-Zuschläge für
Bestandsanlagen
Neu eingeführt wird ein zeitlich befristeter KWK-Zuschlag für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW.
Diese Anlagen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent/kWh,
der für 16.000 Vollbenutzungsstunden entrichtet wird. Voraussetzung
KUV FCUU FKGUG #PNCIGP JQEJGHƂ\KGPV
sind und Strom auf Basis gasförmiger
Brennstoffe erzeugen sowie nicht
durch das EEG und nicht mehr das
KWKG gefördert werden.
Direktvermarktung des
KWK-Stroms
Betreiber von KWK-Anlagen über
M9UKPFXGTRƃKEJVGVFGPGT\GWI
ten KWK-Strom direkt zu vermarkten
oder selbst zu verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt auch vor, wenn
der Strom an einen Dritten (Kunde
des Betreibers) vermarktet wird. Zu
dieser Regelung gibt es eine Übergangsregelung, die zunächst nur grö»GTG -9-#PNCIGP KP FKG XGTRƃKEJ
tende Direktvermarktung einbezieht.
Vergleich KWK-Zuschläge neue, modernisierte u. nachgerüstete Anlagen
KWKG 2012
(ct/kWh)
Stufe
kWel
Bundestagsbeschluss 03.12.2015 zum KWKG 2016
(ct/kWh; jeweils gleitende Regelung, d.h. bis zum jeweiligen Leistungsanteil
Erzeugt
er KWKStrom
eigengenutzter KWK-Strom
Stufe
kWel
Objektverso stromkoste
rgung
nintensive
Industrie
”
чϱϬ
4,00
5,41
хϱϬďŝƐчϭϬϬ
3,00
4,0
4,0
хϭϬϬďŝƐчϮϱϬ
0
”
2,4
хϮϱϬďŝƐчϮϬϬϬ
0
2,4
>2000
1,8
>2000
0
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TEHGpflichtig
2,1
TEHG-pflichtig
0
2,1
!ELV”
5,41
Industriezweig
nach EEG2014
Anl. 4 (wenn
VO v. BMWi
erlassen)
1. Gesamtgeste
hungskosten>
Marktpreis
2. Zuschlag ч
(Gesamtgestehun
gskostenMarktpreis)
Stromlieferun
g an
Letztverbrauc
her in
Kundenanlag
e o.
geschlossene
m
Verteilernetz
in Netz der allg.
Versorgung
eingespeister KWKStrom
(Erhöhung jeweils
um 0,6 bei KWKStrom zum Ersatz
von Stein- oder
Braunkohle-KWKStrom)
4,0
8,0
3,0
6,0
2,0
5,0
1,5
4,4
1,0
3,1
3,4
Vergleich KWK-Zuschläge nach KWKG 2012 und Bundestagsbeschluss
KWKG 2016 vom 3. Dezember 2015. (Quelle: Binde, B.KWK)
Messung von KWK-Strom
Mit dem KWKG 2016 werden für Unterzähler (beispielsweise in Kundenanlagen)
die gleichen umfassenden Anforderungen
an den Messstellenbetrieb gestellt, die bisher nur für Hausanschlusszähler galten.
Zuschlag auf Neu- und
Ausbau von Wärme- u. Kältenetzen,
Wärme- u. Kältespeichern
Die Zuschläge für den Neu- und Ausbau
für Wärme- und Kältenetze werden ver-
doppelt (auf 20 Mio. Euro je Projekt).
Auch die Zuschläge für Wärme- und Kältespeicher erfahren eine Verdoppelung
(auf 10 Mio. Euro pro Projekt).
Zur Beibehaltung der
Zuschläge für erzeugten KWK-Strom
gemäß KWKG 2012
KWK-Anlagen und KWKK-Anlagen behalten ihre Ansprüche auf Vergütung gemäß
KWKG 2012, wenn sie bis zum 31.12.2015
in Dauerbetrieb genommen wurden. Gleiches gilt, wenn diese Anlagen bis zum
31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen
werden und bis zum 31.12.2015 eine
Genehmigung nach Bundesemissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder für diese Anlage eine verbindliche Bestellung bis
zum 31.12.2015 erfolgt ist.
Evaluierung
Das BMWi muss die Höhe der Zuschlagszahlungen jährlich überprüfen, um ihre
Angemessenheit bezüglich des Marktpreises sicherzustellen. Im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021 sind umfassende Evaluierungen durchzuführen.
Weitere ausführliche Informationen
zum KWKG 2016 erhalten Sie auch am
3. März 2016 im Rahmen des B.KWKWorkshops „Was ändert sich durch das
neue KWK-Gesetz 2016?“ in Frankfurt
am Main. Versierte Energie-Fachanwälte
informieren über die rechtlichen Rahmenbedingungen und relevanten Änderungen.
Weitere Informationen unter:
www.bkwk.de/veranstaltungen
Den vollständigen Gesetzestext
ƂPFGP5KGWPVGT
www.bkwk.de/infothek/recht
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AKTUELLES
WORKSHOP: „DEZENTRALE KWK IN DER WOHNUNGSWIRTSCHAFT“
Mit dem KWKG 2016 wurden zahlreiche
Änderungen eingeführt, die es bei zukünftigen KWK-Projekten zu beachten
gilt. Neben erhöhter Zuschläge für KWKStrom, der in die öffentlichen Netze einIGURGKUVYKTFUQNNGPCWEJ/KGVGTRTQƂVKGren: Denn wirtschaftliche Anreize gibt es
auch für innerhalb von Gebäuden und
Quartieren erzeugten Strom, der direkt
an Letztverbraucher geliefert wird. So
werden auch die für die Wohnungswirtschaft wichtigen Contracting-Modelle
mit KWK wirtschaftlich attraktiv.
Netzbetreiber sind nach dem KWKG
XGTRƃKEJVGV FGP WOYGNVHTGWPFNKEJ GTzeugten KWK-Strom abzunehmen und zu
vergüten. Besonders wirtschaftlich attraktiv ist die direkte Verwendung des erzeug-
ten Stroms im Objekt. Der Gesetzgeber
hat eine wichtige Voraussetzung geschaffen, um diese Möglichkeit kostengünstig
zu realisieren: Die Verwendung von sogenannten Summenzählern erlaubt auch
eine BHKW-basierte Versorgung von
Mietern und Wohnungseigentümern,
ohne dass dazu gesonderte elektrische
Leitungen verlegt werden müssen.
In den letzten Jahren haben innovative
Akteure in ganz Deutschland, aufbauend
auf den neuen Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle entwickelt. Inzwischen
denken immer mehr Energiedienstleister
sowie Wohnungsgesellschaften darüber
nach, Mietern neben der Bereitstellung
von Wohnraum, Heizenergie und Warmwasser auch die Versorgung mit elektrischem Strom anzubieten. Dies kann auch
für die Mieter attraktiv sein, denn der
hauseigene BHKW-Strom ist in der Regel
sogar etwas günstiger als der normale
Grundtarif des örtlichen Stromversorgers.
Der B.KWK bietet am 16. März 2016
in Erfurt einen fachlichen Workshop an,
FGTFGOURG\KƂUEJGP+PHQTOCVKQPUDGFCTH
der Wohnungswirtschaft gerecht wird.
Die Veranstaltung vermittelt aktuelles
Wissen von führenden Experten und ermöglicht einen vertiefenden praxisnahen
Erfahrungsaustausch. Zu den aktuellen
Themen gehört neben wirtschaftlichen,
rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen
auch das KWKG 2016.
Weitere Informationen unter:
www.bkwk.de/veranstaltungen
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