Fragen und Antworten bezüglich

Fragen und Antworten bezüglich Berufungsverfahren
Zweck und Funktion dieser Liste
Diese Fragen und Antworten haben den Zweck, Berufungsverfahren zeitnah, für alle Beteiligten transparent und für die ganze Universität einheitlich zu gestalten. Sie resultieren aus der praktischen Erfahrung
vieler Berufungsverfahren und wurden auf der Basis der Berufungsordnung und der Wegleitung betreffend
Ausstand in Berufungs- und Findungsverfahren erstellt. Sie ersetzen diese Reglemente und Wegleitungen
nicht, sondern sind als Hilfe für deren Umsetzung gedacht.
Mögliche Ergänzungen
Die Fragen wie auch die Antworten sind aus der Praxis sämtlicher Fakultäten gewachsen. Ergänzungen
und Vorschläge zur Verbesserung dieser Liste werden erbeten (an: [email protected]). Der
Text wird nach Anhörung der Rektoratskonferenz von der Qualitätskommission zuhanden des Rektorats
festgestellt, das ihn endgültig verabschiedet.
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1. Zeitfaktor
Berufungsverfahren sind zügig durchzuführen. Nur so kann vermieden werden, dass gute Kandidaten
wegen eines Angebots einer anderen Universität abspringen.
Was soll beachtet werden, damit Berufungsverfahren zügig durchgeführt werden können?
Eine gute zeitliche Planung der Sitzungen. Zu vermeiden sind lange Pausen zwischen den Sitzungen, das
eigentliche Auswahlverfahren sollte zügig innerhalb eines Semesters durchgezogen werden. Termine von
angedachten Sitzungen sollten zu Beginn des Verfahrens vereinbart werden und mit den Sitzungen der
Fakultätsversammlung, des Rektorats und des Universitätsrats abgestimmt werden.
Was kann gemacht werden, dass Fragen zur Infrastruktur und Zuordnung von Personal- und
Betriebsmitteln das Berufungsverfahren nicht unnötig in die Länge ziehen?
Vorgängig zu den Berufungsgesprächen sind Abklärungen zu Infrastruktur und Zuordnung von Personalund Betriebsmitteln vorzunehmen. Sobald die Reihung vom Rektorat bestätigt ist, sind diese Fragen von
der Fakultät mit der Primo-loco-Kandidatin zu klären. Beschlüsse des Universitätsrates müssen nicht
abgewartet werden. Die Federführung soll bei der Fakultät liegen.
Sind Zirkularbeschüsse zulässig?
Ja, Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Hierüber entscheidet die Kommission. Die Möglichkeit von
Zirkularbeschlüssen sollte gut überlegt und nur genutzt werden in den Fällen, in denen keine Diskussion
mehr zu erwarten ist, wie etwa bei der Abstimmung über den Text des Berufungsberichts.
Wie ist die Terminplanung des Rektorats und des Universitätsrats?
Das Rektorat tagt in der Regel wöchentlich, der Universitätsrat monatlich. Die genauen Termine können
beim Generalsekretariat nachgefragt werden. Geschäfte für das Rektorat müssen mindestens zwei
Wochen vor Behandlung eingereicht werden. Erst nach Behandlung im Rektorat können sie in den
Universitätsrat gehen, dessen Geschäfte zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung eingeplant werden.
Insgesamt ist für die Behandlung im Rektorat und Universitätsrat mit einem Zeitbedarf von vier bis sechs
Wochen zu rechnen, falls es keine Komplikationen gibt.
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2. Information der Kandidaten
Berufungsverfahren sind für alle Kandidatinnen möglichst transparent durchzuführen. Damit die von der
Kommission für einen Listenplatz ausgewählten Kandidaten bis zum Abschuss des Verfahrens für die Universität Basel zur Verfügung bleiben, sind sie an bestimmten Stellen über den Stand des Verfahrens zu
informieren. Auch sollten aus dem Verfahren ausgeschiedene Kandidaten frühzeitig informiert werden,
damit sie sich ohne Zeitverlust nach anderen Möglichkeiten umsehen können.
Was ist zu beachten, damit das Verfahren für alle Kandidatinnen transparent durchgeführt wird?
Die Kandidaten werden über den Ablauf und die Kriterien des Berufungsverfahrens informiert, indem mit
der Empfangsbestätigung, die sie nach Eingang der Bewerbung erhalten, die Berufungsordnung der
Universität zugestellt wird. In der Empfangsbestätigung wird darauf hingewiesen, dass der Ablauf des
Verfahrens sowie die Bewertungskriterien für die Auswahl der Kandidaten dieser Ordnung entnommen
werden können.
Wann sind ausgewählte Kandidaten zu informieren?
Die für die Liste ausgewählten Kandidatinnen sind erst zu informieren, wenn eine Berufungsliste an die
Gutachtenden geht. Früher dürfen keine Mitteilungen gemacht werden.
Was kann den ausgewählten Kandidatinnen mitgeteilt werden?
Die Mitteilung sollte lediglich beinhalten, dass die betreffenden Kandidaten in die engere Auswahl gekommen sind und dass Gutachten angefordert wurden. Über eine eventuelle vorläufige Reihung dürfen keine
Aussagen gemacht werden.
Sollten auch die nicht gelisteten Kandidatinnen eine Mitteilung erhalten?
Ja, auch diese zu informieren, sobald die Gutachtenden angeschrieben wurden. Früher dürfen keine Mitteilungen gemacht werden.
Was kann zu diesem Zeitpunkt den nicht gelisteten Kandidaten mitgeteilt werden?
Die Mitteilung sollte lediglich beinhalten, dass die betreffenden Kandidatinnen nicht in die engere Auswahl
gekommen sind, dass Gutachten zu den ausgewählten Kandidaten angefordert worden sind und dass sie
nach Abschluss des Verfahrens nochmals informiert werden.
Was ist zu beachten bei Information der Kandidatinnen?
Zu beachten ist, dass keine Bewertungen oder Informationen aus der Kommission weitergegeben werden.
Mitteilungen sollen ausschliesslich über den Stand des Verfahrens informieren.
Wer informiert die Kandidaten?
Nur der Vorsitz der Kommission informiert die Kandidatinnen. Es ist nicht zulässig, dass andere Mitglieder
der Kommission Entscheide der Kommission nach aussen kommunizieren.
3. Protokolle
Die Protokolle dokumentieren den Diskussionsverlauf in der Kommission und halten ihre Beschlüsse fest.
Sie stellen somit die Transparenz des Verfahrensablaufs für die Kommission sicher. Eine rasche Verabschiedung verhindert, dass über die festgehaltenen Diskussionen und die Beschlussfassungen Unklarheiten entstehen.
Was sollte in den Protokollen festgehalten werden?
Folgende Punkte sind neben den üblichen Gegebenheiten – wie Datum und Zeit der Sitzung, Namen der
Anwesenden und Diskussionsverlauf – in den Protokollen auf jedem Fall festzuhalten: (1) die Entscheide
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im Hinblick auf Ausstandsregelung, (2) die Beschlüsse und (3) die Stimmenverhältnisse bei diesen
Abstimmungen.
Für wen sind die Protokolle bestimmt?
Die Protokolle sind zunächst für den internen Gebrauch der Kommission bestimmt. Bei allfälligen Rückfragen zum Verfahren können sie auch von der Fakultätsleitung oder vom Rektorat eingesehen werden.
Wann sind die Protokolle fertigzustellen?
Die Protokolle sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung fertigzustellen und den Mitgliedern der
Kommission zur Genehmigung vorzulegen.
4. Ausstand
Entscheidungen der Berufungskommission sollten fair, transparent und sachbezogen sein. Der Anschein
von Befangenheit ist dabei immer zu vermeiden. Zu diesem Zweck muss die Berufungskommission die
Wegleitung betreffend Ausstand in Berufungs- und Findungsverfahren unbedingt beachten.
Wann ist die Wegleitung betreffend Ausstand in Berufungs- und Findungsverfahren anzusprechen?
Diese Wegleitung ist in der Sitzung anzusprechen, in der eine Behandlung der Bewerbungsdossiers erstmals traktandiert ist. Die Vorsitzende fordert bei dieser Gelegenheit alle Mitglieder auf, eventuelle Ausstandsgründe offenzulegen. Bei einer Vorauswahl sollte diese Aufforderung vor der ersten Auswahl
geschehen.
Wie soll entschieden werden, wenn der Vorsitzende befangen ist?
Wenn die Vorsitzende befangen ist, darf sie die Berufungskommission nicht weiter leiten und hat von
ihrem Amt zurückzutreten.
Betrifft die Wegleitung auch die Kommissionsmitglieder, die nicht an der Sitzung teilnehmen, in
der die Wegleitung angesprochen wurde?
Ja. Der Vorsitzende sollte daher direkt nach der Sitzung die nicht anwesenden Mitglieder auffordern,
allfällige Ausstandgründe offenzulegen.
Wie entscheidet man bei Zweifeln, ob ein Ausstandsgrund vorliegt?
Da der Anschein von Befangenheit vermieden werden soll, entscheidet die Kommission in Zweifelsfällen
zugunsten des Ausstands.
Wie geht die Kommission mit der Expertise von Kommissionsmitgliedern um, die gemäss Wegleitung befangen sind?
Die fachliche Expertise kann auf Wunsch der Kommission vom betreffenden Mitglied eingebracht werden,
wenn eine vergleichende Expertise durch andere Mitglieder sichergestellt ist oder eingeholt werden kann.
Bei der Diskussion und der Urteilsfindung müssen diese Mitglieder jedoch in den Ausstand treten.
Wie verhalten sich die von der Wegleitung Betroffenen bei den Abstimmungen?
Die von der Wegleitung betroffenen Mitglieder enthalten sich bei der Stimmabgabe, wenn über die
betreffende Person einzeln abgestimmt wird. Bei Abstimmungen, bei denen es um mehrere Kandidaten
geht, können sie sich auf Wunsch der Kommission an der Abstimmung beteiligen.
Sind alle Entscheidungen, die sich auf den Ausstand beziehen, im Protokoll festzuhalten?
Ja, alle Entscheidungen zum Ausstand sind im Protokoll festzuhalten.
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5. Open Rank
Die Universität Basel schreibt ihre offenen Professuren grundsätzlich Open Rank aus. Mit der Open-RankAusschreibung will sie in einem möglichst breiten Bewerberfeld die best geeigneten Kandidatinnen auswählen und dem Grundsatz der Nachwuchsförderung Rechnung tragen. Zugleich strebt sie damit einen
ausgewogenen Altersaufbau und eine entsprechende Karrierestufung der Professuren in den Departementen und Fakultäten an.
Darf die Kommission bei einer Open-Rank-Ausschreibung zu Beginn des Verfahrens festlegen, auf
welcher Stufe die Stelle besetzt werden soll?
Nein, das darf die Kommission nicht. Wenn die Stelle Open Rank ausgeschrieben ist, muss die Besetzung
auf allen Stufen geprüft und berücksichtigt werden.
Lassen sich Nachwuchswissenschaftler mit gestandenen Kandidatinnen vergleichen?
Ja, Nachwuchswissenschaftlerinnen lassen sich mit gestandenen Kandidaten vergleichen, wenn
Leistungsbilanz und Potenzial gegeneinander abgewogen werden. Mit der Anstellung auf Niveau TTAP
soll den Kandidatinnen bewusst eine Chance für die Entwicklung ihres Potenzials gegeben werden. Dabei
muss die Berufungskommission auch das Risiko eines Scheiterns in Kauf nehmen.
Ist die Tatsache, dass die betreffende Stelle Open Rank ausgeschrieben wurde, an die Gutachtenden zu kommunizieren?
Ja. Den Gutachtenden ist in der Anfrage mitzuteilen, (1) dass Professuren an der Universität Basel grundsätzlich Open Rank ausgeschrieben werden und daher alle Stufen für eine Besetzung in Frage kommen,
(2) dass die Einstufung dem Karrierestand der Kandidaten entspricht und (3) dass sie die Bedeutung der
Professur oder ihre institutionellen Stellung nicht tangiert.
6. Abstimmungen
Die Frage wie über Listenplätze oder Anträge abgestimmt werden soll, führt in Kommission öfters zu
Diskussionen. Solche Diskussionen kosten Zeit, führen zu Verunsicherungen und belasten das Ergebnis.
Wie wird fair über Listeplätze abgestimmt?
Über jeden Platz wird getrennt abgestimmt. Begonnen wird mit einer Abstimmung darüber, welche Kandidatin auf den ersten Platz gehört. Das einfache Mehr genügt, wenn im Anschluss über die Gesamtliste
abgestimmt wird und dabei das Mehr erreicht wird. Nachdem über den ersten Platz entschieden wurde,
wird – im Fall einer Dreierliste – über den zweiten und dann über den dritten Platz auf die gleiche Weise
abgestimmt. Bei Stimmengleichheit wird eine erneute Abstimmung durchgeführt; fällt diese wieder
ausgeglichen aus, gilt der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Die Kommission kann sich auch entscheiden, durch Eliminierung über die Besetzung der Plätze zu
bestimmen. Auch dann wird über jeden Platz getrennt abgestimmt und zuerst über den ersten Platz entschieden. In diesem Fall entfällt jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen. Bei Anträgen mit gleicher Stimmenzahl für die Eliminierung wird die Abstimmung einmal wiederholt, danach wird mit Stichentscheid der Vorsitzenden bestimmt, welcher von beiden eliminiert wird.
Sind die Abstimmungen offen oder geheim durchzuführen?
Das Universitätsstatut sieht bei personenbezogenen Abstimmungen ein geheimes Abstimmungsprozedere vor.
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Sind Konsultativabstimmungen erlaubt?
Ja, Konsultativabstimmungen sind erlaubt. Sie sind aber klar und deutlich von einer entscheidenden
Abstimmung zu unterscheiden und dürfen nicht im Nachhinein zu solchen erklärt werden.
Wie ist über allfällige Anträge abzustimmen?
Über einzelne Anträge wird einzeln abgestimmt. Das Mehr entscheidet. Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, so gewinnt der, welcher mehr Stimmen auf sich vereint. In der Regel sollten
sich nie mehr als zwei Anträge gegenüber stehen.
Wie wird mit Stimmrecht bei Vertretungen umgegangen?
Über Stimmrecht bei Vertretung entscheidet die Kommission.
7. Gutachten
Bei jedem Berufungsverfahren sind auswärtigen Gutachten einzuholen. Bei der Auswahl der Gutachtenden ist unbedingt auf deren Unbefangenheit zu achten.
Was sollten die Gutachter über die Universität Basel wissen?
Gutachtende sollen wissen, dass in Basel alle Professuren grundsätzlich Open Rank ausgeschrieben
werden (siehe dazu Weiteres bei ‚Open Rank‘).
Welche Funktion haben die eingeholten Gutachten bei der Entscheidungsfindung?
Die Kommission entscheidet vor dem Hintergrund der Gutachten über die definitive Reihung der Liste. Die
Stellungnahmen aus den Gutachten sind in dem Berufungsbericht ausdrücklich anzusprechen. Weichen
die Voten der Gutachten von der definitiven Entscheidung der Kommission ab, so sollte im Bericht dazu
Stellung bezogen werden.
Sind die Gutachten dem Berufungsbericht beizufügen?
Ja, die Gutachten sind dem Berufungsbericht beizufügen, und zwar vollumfänglich.
8. Zusammensetzung der Berufungskommission
Gemäss Berufungsordnung setzt sich die Berufungskommission aus maximal zwölf stimmberechtigten
Mitgliedern zusammen.
Muss eine Kommission aus Sicht des Rektorats immer aus zwölf Personen bestehen?
Nein, eine Kommission braucht nicht aus zwölf Personen zu bestehen. Sie kann auch kleiner sein. In
jedem Fall sind die Vorgaben der Berufungsordnung bindend.
Haben alle Mitglieder der Kommission Stimmrecht?
Ja, alle Mitglieder der Kommission haben Stimmrecht, auch der Vorsitzende (siehe Weiteres oben bei
‚Abstimmungen‘).
Ist die Person, die die Kommission administrativ unterstützt, Mitglied der Kommission?
Nein, sie ist kein Mitglied der Kommission und hat auch kein Stimmrecht. Sie nimmt jedoch an den
Sitzungen der Kommission teil.
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Ist es empfehlenswert, mehr als einen auswärtigen Experten in die Kommission zu nehmen?
Nein, eine auswärtige Expertin genügt. Die fachliche Kompetenz wird durch die Fachvertretung in der
Kommission und durch die externen Gutachten sichergestellt.
9. Einstufung von Kandidaten, Berufungskredit und Zuordnung von Personal- und Betriebsmitteln
Es kommt regelmässig vor, dass Kandidatinnen in den Gesprächen mit der Kommission Fragen zur Einstufung, zum Berufungskredit oder zur Zuordnung von Personal- und Betriebsmitteln ansprechen. Die
Kommission muss sich bei diesen Angelegenheiten vorsichtig und überlegt verhalten und die Zuständigkeiten beachten.
Darf die Kommission bei der Beurteilung von und in der Diskussion mit Kandidaten Aussagen zur
künftigen Einstufung und zum Berufungskredit machen?
Nein, das darf die Kommission nicht. Die allfällige Einstufung und die Höhe des Berufungskredits werden
in den Berufungsverhandlungen festgelegt. Dies ist der Kandidatin bei Bedarf mitzuteilen.
Kann die Kommission allgemeine Fragen zur Einstufung und zum Berufungskredit beantworten?
Ja, das kann sie, wenn die Antworten sich auf die Erläuterung der gängigen Praxis beschränken.
Können Überlegungen zur Einstufung und zum Berufungskredit von Kandidaten an das Rektorat
herangetragen werden?
Ja, das ist möglich. Diese Überlegungen sollten von der Dekanin in dem Schreiben an das Rektorat, das
dem Berufungsdossier beigefügt wird, aufgeführt werden.
Wie steht es mit Zusagen zur Zuordnung von Personal- und Betriebsmitteln?
Die Zuordnung von Personal- und Betriebsmittel ist eine Angelegenheit der Fakultät beziehungsweise des
Departements. Allfällige Zusagen können nur vom Dekan oder von der Departementsvorsteherin gemacht
werden. Die Kommission kann den Kandidaten lediglich unverbindliche Informationen zur gängigen Praxis
geben (siehe Weiteres oben bei ‚Zeitfaktor‘).
Wie steht es mit Wünschen von Kandidatinnen zur Infrastruktur?
Wenn Kandidaten für die Durchführung ihre Forschungsarbeiten besondere Infrastruktur wie Labore oder
Geräte benötigen, sind diese Bedürfnisse von der Kommission aufzunehmen. Die Kommission kann den
Kandidatinnen lediglich unverbindliche Information zur gängigen Praxis geben (siehe Weiteres oben bei
‚Zeitfaktor‘). Wenn Kandidaten für einen Listenplatz vorgetragen werden, sind diese Wünsche vom Vorsitzenden an das Dekanat weiterzuleiten.
10. Dual Career
Falls das gewünscht wird, bemüht sich die Universität Basel, Partnern von neuberufenen Professorinnen
bei der beruflichen Orientierung und der Suche nach Anschlussmöglichkeiten an den bisherigen
Karriereverlauf behilflich zu sein.
Wie geht die Kommission mit Dual-Career-Wünschen von Kandidaten ein?
Wenn Kandidatinnen solche Wünsche äussern, sind diese von der Kommission aufzunehmen. Die Kommission kann den Kandidaten lediglich unverbindliche Information zur gängigen Praxis geben und auf das
Welcome Center verweisen. Wenn Kandidatinnen für einen Listenplatz Dual-Career-Anliegen äussern,
sind diese vom Vorsitzenden an das Dekanat weiterzuleiten.
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Sieht die Unterstützung von Partnerinnen auch vor, dass zusätzliche Professuren eingerichtet
werden können?
Nein, die Einrichtung von zusätzlichen Professuren ist nicht vorgesehen. Partner von neuberufenen
Professorinnenljm können sich jedoch immer auf an unserer Universität ausgeschriebenen Professuren
bewerben.
11. Berufungsliste
Die Berufungskommission erstellt aus dem Kreis der Kandidaten eine Berufungsliste. In der Verabschiedung der Berufungsliste gipfelt die Arbeit der Kommission. Die Liste ist deshalb mit allergrösster Sorgfalt
und ohne jegliche Gefälligkeit zu erstellen.
Welche Kandidatinnen sollen auf der Liste genommen werden?
Auf der Berufungsliste dürfen nur die Kandidaten vorkommen, die nach Ansicht der Kommission ohne
jeglichen Vorbehalt für die ausgeschriebene Stelle wählbar sind.
Besteht eine Berufungsliste immer aus drei Kandidaten?
Nein. Eine Berufungsliste kann auch aus weniger Kandidatinnen bestehen, im Ausnahmefall auch aus
mehr.
12. Berufungsbericht
Der Berufungsbericht wird zuhanden der Fakultät, des Rektorats und des Universitätsrats erstellt und
verabschiedet. Er dokumentiert den Verfahrensablauf, die Befunde und Entscheide der Kommission vor
den Hintergrund der Bewertungskriterien und stellt die ausgewählten Kandidaten vor.
Was darf in dem Berufungsbericht nicht fehlen?
In den Berufungsbericht darf auf keinem Fall eine Vorstellung und Bewertung der auf der Liste platzierten
Kandidatinnen fehlen.
13. Vertreter des Rektorats
In jeder Berufungskommission, mit Ausnahme der Kommissionen für die Besetzung einer non-TTAP
nimmt ein Vertreter oder eine Delegierte des Rektorats Einsitz.
Was ist die Rolle des Rektoratsvertreters?
Der Vertreter des Rektorats bringt die Perspektive des Rektorats bei der Auswahl der Kandidatinnen ein.
Ist die Vertreterin des Rektorats für die Einhaltung der Reglemente und Wegleitungen zuständig?
Für die Einhaltung der Reglemente und Wegleitungen ist lediglich der Vorsitzende der Kommission
verantwortlich. Der Rektoratsvertreter unterstützt die Vorsitzende bei dieser Aufgabe.
Hat der Vertreter des Rektorats Stimmrecht?
Ja, die Vertreterin/der Delegierte des Rektorats hat Stimmrecht.
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