VG Augsburg, Urteil v. 09.12.2015 – 4 K 14.786 Titel: Klagebefugnis des Grundstückseigentümers bezüglich einer sein Grundstück betreffenden Baugenehmigung Normenketten: VwGO § 42 II BayBO Art. 68 IV § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Art. 68 Abs. 4 BayBO VwGO § 42 II BayBO Art. 68 IV Schlagworte: Baugenehmigung, Grundstückseigentümer, Klagebefugnis, Lärmimmission, Erbbaurechtsnehmer, Pächter, Ferienanlage, Außenbewirtschaftung, Nachbarschutz, zivilrechtliches Vorgehen Entscheidungsgründe Aktenzeichen: Au 4 K 14.786 Gericht: VG Augsburg Urteil 9. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets - Nr. 920 Hauptpunkte: Baugenehmigung für Sitzfläche im Freien an einer Alpe /Schaukäserei; Keine Klagebefugnis eines Grundstückseigentümers bezüglich einer sein Grundstück betreffenden, an einen Dritten (hier: Erbbaurechtsnehmer /Pächter) ausgereichten Baugenehmigung; Vorrangigkeit zivilrechtlichen Vorgehens; Verletzung in eigenen Rechten (Lärmimmissionen) offensichtlich ausgeschlossen Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Klägerin bevollmächtigt: ... gegen ... - Beklagter beigeladen: ... wegen Baugenehmigung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 am 9. Dezember 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 42,5 ha großen Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Sie betreibt auf diesem und weiteren Grundstücken den „Ferienclub ...“, der insbesondere aus Bungalows und weiteren zu einer Ferienanlage zählenden Einrichtungen besteht. Bis zur Umwandlung in eine GmbH im Laufe des Jahres 2015 firmierte die Klägerin als Gemeinnütziges ... e.V. 3 Bezüglich einer Teilfläche von etwa 6,08 ha dieses Grundstücks schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Beigeladene sowie ihr Ehemann am 23. Dezember 2011 einen Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts. Bestandteil des Erbbaurechtsvertrags war ein zum 1. Januar 2012 wirksam werdender Pachtvertrag. Dieser sieht unter Nr. 5 (Nutzung) u. a. vor, dass die Beigeladene und ihr Ehemann berechtigt sind, auf der Pachtfläche einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Alpe einzurichten und zu halten. Erbbaurecht und Pachtvertrag sollten am 31. Dezember 2067 enden. 4 Mit Bescheid vom 19. September 2013 wurde der Beigeladenen vom Beklagten eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Abbruch eines Stadels und Errichtung eines Bio-Erlebnishofs durch Neubau einer Käserei mit Probierstube, Hofladen und Hofschänke sowie Neubau eines Stallgebäudes mit Jauchegrube“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... erteilt. Unter Nr. 2.1 (Bedingung) der Baugenehmigung ist bestimmt: „Die gaststättenähnlichen Einrichtungen des Bio-Erlebnishofes, also die Probierstube und Hofschänke dürfen nur im beantragten Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres betrieben werden“. Unter Nr. 2.4 ist bestimmt, dass ein Vermerk vom 19. September 2013 über das Gespräch zwischen dem Landratsamt ... und dem Ehemann der Beigeladenen mit den darin getroffenen Vereinbarungen und Zusagen zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird. 5 In den Gründen der Baugenehmigung ist ausgeführt, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Nach einer Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. September 2013 war das Vorhaben dahin zu beurteilen, dass mit der Neugründung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Milcherzeugung und Käseherstellung zur Direktvermarktung entstehe. Die Direktvermarktung sei als selbstständiger Privilegierungstatbestand zu werten. Der Einkommensbeitrag durch die Gästebewirtung sei dem Einkommensbeitrag der Milchviehhaltung und der Käserei deutlich untergeordnet. Somit sei die Gästebewirtung ein mitgezogener Betriebszweig. Die Neugründung werde als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 201 BauGB, das Bauvorhaben als betriebsdienlich im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beurteilt. 6 Auf Antrag der Beigeladenen wurde ihr mit Bescheid vom 23. April 2014 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Sitzfläche für Gäste, Verlängerung Anbau als Lagerraum“ erteilt. Ein zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärtes Beiblatt enthielt folgende Auflagen: 7 1. Die Außenbewirtschaftungsfläche ist unmittelbar westlich der Käserei und Probierstube zu situieren. 8 2. Die Außenbewirtschaftungsfläche darf mit maximal drei Biertischgarnituren, was bis zu 30 Sitzplätzen entspricht, auf einer aufgekiesten Fläche von maximal 40 qm aufgestuhlt werden. 9 3.Die Außenbewirtschaftungsfläche darf nur vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres betrieben werden. 10 4. In der Probierstube und auf der Außenbewirtschaftungsfläche dürfen nur einfache kalte und warme Speisen, hergestellt aus eigenen Erzeugnissen mit geringem Zukauf, angeboten werden. 11 Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 26. Mai 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, 12 die Baugenehmigung vom 23.4.2014 (Sitzfläche für Gäste, Verlängerung Anbau als Lagerraum) auf der Liegenschaft ..., ..., ... 1, 2, Gemarkung ..., Fl.Nr. ..., aufzuheben. 13 Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und beeinträchtige die Klägerin in ihren Rechten als Grundstückseigentümerin und Betreiberin der Ferienanlage auf dem Grundstück. Die Klägerin habe der Maßnahme aus diesem Grunde nicht zugestimmt. 14 In der gerichtlichen Eingangsmitteilung vom 27. Mai 2014 wurde der Klägerbevollmächtigte im Hinblick auf die Lage des Bauvorhabens im Außenbereich und Art. 68 Abs. 4 BayBO um Mitteilung gebeten, in welchen öffentlichrechtlich geschützten Positionen die Klägerin eine Rechtsverletzung geltend mache. 15 Hierzu führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 aus, die Vorhaben Alpe mit Stall und die hier in Rede stehende Außenschankfläche bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Die Außenfläche werde über die Alpe, insbesondere über die Küche und die Gastwirtschaft versorgt. Zu den Gästen, die die Gastwirtschaft und die Probierstube aufsuchten, kämen insbesondere an Wochenenden hunderte von Gästen, die nicht nur in der geschlossenen Gaststätte, sondern bevorzugt auf der Außenfläche Platz nähmen. Da die auf der Außenfläche aufgestellten Tische ortsüblich groß seien, unterhielten sich die Gäste nicht in normaler Lautstärke (ca. 55 dB(A)), sondern erheblich lauter in einer Lautstärke von 70 bis 80 dB(A). Mit zunehmendem Genuss alkoholischer Getränke, die ausweislich einer beigefügten Speisekarte günstig ausgeschenkt würden, erhöhe sich die Lautstärke exponentiell. Dadurch würden die in der TA Lärm und im BImSchG vorgegebenen Grenzwerte weit überschritten. Die Gäste der Ferienanlage würden durch den von der Freisitzfläche ausgehenden Lärm in unzulässiger Weise gestört. Zudem würden sie durch ankommende und insbesondere in den Abendstunden durch in den Ort zurückgehende Gäste gestört, die sich, je nach Alkoholpegel, laut unterhielten, während sie die Ferienanlage passierten. Zudem ergebe sich eine besondere Beeinträchtigung durch Personen, die mit einem Kraftfahrzeug oder mit einem Quad zur Alpe fahren würden. 16 Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. Juli 2014, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Ehemann der Beigeladenen habe bereits mit Datum vom 26. Juni 2012 einen - später wieder zurückgezogenen - Bauantrag eingereicht, der unter anderem die Errichtung eines Alpgebäudes mit Schaukäserei, Hofladen, Probierstube mit Hofschänke und einem angegliederten Biergarten sowie Kfz-Stellplätze vorgesehen habe. Diesem Antrag habe die Klägerin durch ihre Unterschrift zugestimmt. Die beiden der Beigeladenen genehmigten Vorhaben blieben bezüglich Umfang und Art der Nutzung erheblich hinter dem zurück, was der Ehemann der Beigeladenen bereits 2012 an Planung eingereicht habe. Daher sei fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei. 19 Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die TA Lärm und das BImSchG dienten dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Personen, die mit dem Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage Rechtsbeziehungen unterhielten, seien innerhalb dieser Beziehung keine Nachbarn. Die Klägerin stehe aufgrund des abgeschlossenen Erbbaupachtvertrags in einem solchen Verhältnis zur Beigeladenen. Demzufolge könne sie sich nicht auf einen etwaigen Nachbarschutz berufen. Selbst wenn man jedoch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zugrunde lege, ergebe sich keine Rechtsverletzung der Klägerin. Die streitgegenständliche Freisitzfläche liege 330 m (Luftlinie) vom nächst gelegenen Immissionsort (Bungalow der Ferienanlage) entfernt. Nach einer Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts ergebe sich bei 30 Sitzplätzen (bauaufsichtliche Beschränkung), dass selbst der niedrigst zulässige (reines Wohngebiet) Nachtimmissionswert von 35 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort durch den Gästelärm um 16 dB(A) unterschritten werde. Auch der maximal zulässige Spitzenpegel von 55 dB(A) würde um 4 dB(A) unterschritten. 20 Des Weiteren sei die Baugenehmigung lediglich für den Betrieb einer sog. Straußenwirtschaft im Rahmen eines „alpgleichen“ Betriebs erteilt worden. Gleiches gelte für eine der Beigeladenen erteilte gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Ein Fahrverkehr zur Hofstelle der Beigeladenen sei weder zulässig noch bauaufsichtlich genehmigt. Die Zufahrt sei auch nur über die im Eigentum der Klägerin stehende Zuwegung möglich. Im Rahmen der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis stehe es ihr anheim, unerwünschten Fahrzeugverkehr selbst zu verbieten und zu verhindern. 21 Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage näher. Eine Klagebefugnis bestehe auch im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts. Die Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs sei nicht nachvollziehbar. Zugrunde zu legen sei das Modell nach DIN ISO 9613/2, das von einem Einzelschallereignis ausgehe. In einem Biergarten entstünden jedoch etwa durch lautes Gelächter einer Besuchergruppe Spitzenpegel, die auch bei der hier in Rede stehenden Entfernung zu den Gebäuden der Klägerin die Grenzwerte der TA Lärm deutlich überschritten. Dies sei durch Sachverständigengutachten nachweisbar. Auch habe der Umweltschutzingenieur den Lärm durch kommende und gehende Gäste unberücksichtigt gelassen. Von den Parkplätzen der Anlage der Klägerin, die häufig von den Gästen der Alpe benutzt würden, halle der Lärm zu dem etwa 120 m entfernt stehenden Wohngebäude der Ferienanlage hinüber. Auch hierdurch seien die Grenzwerte der TA Lärm überschritten. 22 Die von den Beigeladenen zitierte Vereinbarung vom 5. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Alpe „...“ sei nicht von einem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin sowie nicht rechtzeitig von der Beigeladenen und ihrem Ehemann unterschrieben worden. Sie beziehe sich zudem auf einen Bauantrag, der keinen Außenausschank und keine Außenbewirtschaftungsfläche vorsehe. Die Klägerin und die Beigeladene bzw. ihr Ehemann seien sich einig gewesen, dass kein gastronomischer Betrieb, sondern ein landwirtschaftlicher Betrieb im Vordergrund stehen solle. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Probierstube und die zunächst angedachte kleine Terrasse der Verkostung und damit der Vermarktung selbst hergestellter Produkte dienen sollten. Erst bei Wahrnehmung des errichteten Vorhabens sei deutlich geworden, dass ein gastronomischer Betrieb mit angeschlossenem Bauernhof, nicht, wie beabsichtigt, umgekehrt, errichtet worden sei. Die Beigeladene bzw. ihr Ehemann hätten sich kontinuierlich bemüht, den gastronomischen Betrieb im Vergleich zum landwirtschaftlichen Betrieb als nicht so umfangreich erscheinen zu lassen, wie er tatsächlich geplant gewesen sei. So habe die Klägerin aufgrund einer Zählung hochgerechnet, dass durchschnittlich 200 Gäste pro Tag bewirtet würden. Dies sei nahezu das Zehnfache dessen, was die Beigeladene ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt habe. Faktisch übersteige der Umsatz im gastronomischen Betrieb den Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs um das Fünffache. Bei dem gastronomischen Betrieb handle es sich daher nicht um einen nachgezogenen Betrieb, sondern um die Haupteinnahmequelle. Mithin lägen die Voraussetzungen für eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Nicht der landwirtschaftliche Betrieb, sondern der gastronomische Betrieb stehe im Vordergrund. 23 Am 22. September 2014 nahm der Beklagte weiter Stellung. Die Klägerin sei weder Nachbarin noch klagebefugt. Auch die allein maßgebliche Verletzung öffentlichrechtlicher Nachbarrechte liege nicht vor. Es komme ausschließlich auf die genehmigte Nutzung an. Die Zuwegung zum fraglichen Vorhaben liege im Eigentum der Klägerin und sei für den Allgemeinverkehr gesperrt. Das eingeschaltete Landwirtschaftsamt habe eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bejaht, weil der aus der Selbstvermarktung erwirtschaftete Gewinn als untergeordnete Position in den Gesamtgewinn des Betriebs eingehe. Hintergrund der Klage sei vermutlich, dass die Klägerin in ihrem Feriendorf ein Restaurant führe und deswegen aus Konkurrenzgründen gegen das Vorhaben vorgehen wolle. 24 Die Beigeladene äußerte sich im gerichtlichen Verfahren insbesondere mit Schreiben vom 3. Juni 2014, vom 26. Juni 2014 und vom 9. September 2014, stellte aber keinen Antrag. Sie wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Klägerin bereits einen weitergehenden Bauantrag aus dem Jahr 2012 unterschrieben habe. Mit der Klägerin habe sie eine Vereinbarung über die Nutzung der Alpe abgeschlossen. Auch seien die meisten Gäste ab ca. 20.00 Uhr, bedingt durch die eintretende Abendkühle, auf dem Weg nach Hause. Der Betrieb würde um 22.00 Uhr schließen, da bereits um 5.00 Uhr mit der Käseproduktion begonnen werden müsse. Gäste seien noch nie stark angetrunken vom Hof gegangen. Es werde bestritten, dass die Gäste des Ferienzentrums durch die Sitzmöglichkeiten im Freien gestört würden. Vielmehr besuchten die Gäste selbst gerne die Alpe. Bestritten werde auch, dass sich die Gäste durch ankommende und zurückgehende Gäste gestört fühlten. Bei ihr habe sich kein Gast des Ferienzentrums beschwert. Als Lärmquelle käme eine weitere Gaststätte in Betracht, die näher zum Ferienzentrum liege, bei der auch Musik auf einer Terrasse gespielt werde. Die Preise für die Getränke seien ortsüblich. Bewusst würden einige alkoholfreie Getränke günstiger bzw. preisgleich mit alkoholischen Getränken angeboten. Sie würde im Internet ihre Gäste anhalten, den ausgewiesenen Parkplatz beim Ferienzentrum zu nutzen. Die Nutzung durch Quad-Fahrer liege daran, dass es sich um einen öffentlichen Weg handle. Es treffe auch nicht zu, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung „geschönt“ worden sei. Wenn - nach drei Monaten Erfahrungen - die Umsätze aus Gastronomie und Landwirtschaft/Käserei hochgerechnet würden, passten die angenommenen Zahlen der Wirtschaftlichkeitsberechnung sehr gut. 25 Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass Vergleichsgespräche zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bzw. ihrem Ehemann gescheitert seien. 26 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte weiter Stellung. Das Grundstück der Klägerin sei nicht mit einem Erbbaurecht zugunsten der Beigeladenen belastet. Der am 23. Dezember 2011 geschlossene Erbbaurechtsvertrag sei bisher wegen unterschiedlicher formaler Fehler nicht grundbuchrechtlich vollzogen worden. Die Baugenehmigung habe deshalb der Beigeladenen nicht erteilt werden dürfen. Die Klägerin sei in ihren Rechten beeinträchtigt, weil einem Dritten eine Baugenehmigung für ihr Grundstück erteilt worden sei, der sie nicht zugestimmt habe. 27 Außerdem halte sich die Beigeladene nicht an die angefochtene Baugenehmigung. Nach einer von der Klägerin veranlassten Ortseinsicht durch den Beklagten am 24. September 2015 sei festgestellt worden, dass eine aufgekieste Außenfläche von ca. 90 qm sowie mindestens 80 Sitzplätze und weitere Sitzgelegenheiten geschaffen worden seien. Der Beklagte habe daher die Beigeladene mit Schreiben vom 28. September 2015 aufgefordert, auf den im Bescheid vom 23. April 2014 genehmigten Umfang zurückzubauen. Andernfalls werde eine Anordnung mittels kostenpflichtigen Bescheids erfolgen. 28 Die Beigeladene bzw. ihr Ehemann seien nicht einmal bereit, eine Vereinbarung mit der Klägerin zu treffen, wonach die streitgegenständliche Baugenehmigung eingehalten werden solle. Eine Einigung zwischen Klägerin und Beigeladener sei nur dann möglich, wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Vordergrund stehe und die Bewirtung im Hintergrund bleibe. 29 Am 20. Oktober 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhaben und die nähere Umgebung in Augenschein. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 31 Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. 32 Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht daraus, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin einem Vorhaben des Ehemanns der Beigeladenen durch Unterschrift zugestimmt hatte (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO), das - aus Sicht des Beklagten - weiter reichte als die durch die Baugenehmigungen vom 19. September 2013 und durch die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. April 2014 zugelassenen Vorhaben. Denn die Zustimmung zu einem Bauvorhaben hat rechtliche Wirkung nur für das Verfahren, in dem sie erklärt wird und bezieht sich nur auf eine erteilte Baugenehmigung. Bleibt dieses Verfahren - wie hier bezüglich des 2012 vom Ehemann der Beigeladenen gestellten Bauantrags - ohne Erfolg, wird auch die Zustimmung wirkungslos, selbst dann, wenn der Bauantrag, dem zugestimmt wurde, durch einen neuen oder wesentlich geänderten Antrag ersetzt wird, der inhaltlich für den Nachbarn günstiger ist (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 66 Rn. 163 m. w. N.). 33 Die Klage ist allerdings mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin kann als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem gebaut worden ist bzw. auf dem die streitgegenständliche Sitzfläche für Gäste betrieben wird, nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. 34 Wendet sich - wie hier - ein Dritter gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, kommt es auf wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die objektive Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht an. Vielmehr muss die Genehmigung den Dritten auch und gerade in nachbarschützenden materiellen Rechten verletzen (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34 m. w. N.). 35 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts, also potenziell berechtigter Dritter nachbarschützender Vorschriften, nur derjenige sein, der Rechte an einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hat (BayVGH, U.v. 27.10.1992 - 1 B 92.538 - BayVBl 1993, 373; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 20 sowie zusammenfassend Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 66 Rn. 61). Die Beschränkung der öffentlichrechtlichen Nachbareigenschaft auf Inhaber an „fremden“ Grundstücken (anderen Grundstücken als dem Baugrundstück) beruht auf der Einsicht, dass der jeweilige Rechtsinhaber gegen ein Bauvorhaben auf dem Grundstück, an dem ihm das Recht zusteht, nicht durch die (vom Bauherrn einzuhaltenden) öffentlichrechtlichen Anforderungen geschützt werden muss, weil er das, was er aufgrund seines Rechts verlangen kann, privatrechtlich durchzusetzen vermag (BayVGH, U.v. 27.10.1992, a. a. O.). 36 So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat mehrfach und ausdrücklich betont, dass sie Eigentümerin des Vorhabengrundstücks sei. Damit ist sie gerade nicht im Sinne der öffentlichrechtlichen Nachbarklage in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben klagebefugt. Hieran ändert nichts, dass namentlich die Bungalows des von der Klägerin betriebenen Ferienzentrums ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Lageplans auf anderen als dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... liegen (Fl.Nrn. ... ff.). Denn Nachbargrundstück für diese Grundstücke ist gerade das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. .... 37 Die oben dargestellte Konsequenz ergibt sich letztlich auch aus Art. 68 Abs. 4 BayBO. Aus der Vorschrift folgt, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Eigentumsrecht der Klägerin - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18). 38 Zwar mag die Baugenehmigungsbehörde befugt sein, den Bauantrag bei fehlender Verfügungsbefugnis des Bauherrn über das Baugrundstück mangels Sachbescheidungsinteresses abzulehnen (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 167). Voraussetzung wäre aber, dass ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis vorliegt, wovon angesichts der unstreitig geschlossenen Verträge (Erbbaurecht; Pacht) vorliegend keine Rede sein kann. Insbesondere aber dient diese Ablehnungsbefugnis allein öffentlichen Interessen, denn es soll vermieden werden, dass die Baugenehmigungsbehörden Baugenehmigungen auszureichen haben, die für den Antragsteller ersichtlich nutzlos sind. 39 Eine öffentlichrechtlich erhebliche Betroffenheit der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin im Falle einer baugenehmigungswidrigen Ausführung des Vorhabens durch die Beigeladene oder gar einer Rücknahme der Baugenehmigung als Zustandsstörerin bauaufsichtlich vom Beklagten auf Beseitigung baurechtswidriger Zustände in Anspruch genommen werden könnte. Zum einen sind solche Betrachtungen schon aus tatsächlichen Gründen rein hypothetisch. Sie stehen außer Zusammenhang mit der - in Bezug auf Nachbarrechte - Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem wäre zunächst - wie auch das Vorgehen des Beklagten in Bezug auf u. a. die Überschreitung der zulässigen Sitzplätze zeigt (Schreiben vom 28.9.2015) - die Beigeladene als Handlungsverantwortliche heranzuziehen. Dass die Klägerin als Eigentümerin notfalls als Zustandsverantwortliche herangezogen werden kann, läge daran, dass sie als Verfügungsbefugte Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück zugelassen hat. Wie ausgeführt, zwingt die Baugenehmigung die Klägerin wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht zur Duldung der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens, sondern lässt ihre zivilrechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche unberührt. 40 Jenseits dieser Erwägungen folgt die fehlende Klagebefugnis auch daraus, dass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten (in Betracht kommt insoweit allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Lärmimmissionen, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) angesichts der von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Beklagten vom 1. Juli 2014, der erheblichen Entfernung zum nächst gelegenen Ferienbungalow (über 300 m) sowie der Baugenehmigung vom 19. September 2013 für das „Grundvorhaben“ zum Neubau der Käserei mit Probierstube, Hofladen und Hofschänke, gegen die die Klägerin nicht gerichtlich vorgegangen ist, bereits von vornherein nicht möglich erscheint. 41 Nach allem war die Klage abzuweisen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt sie ihre Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 9.7.1). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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