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Bundesgesetz über Versicherungsvertrag VVG oder Bundesgesetz über Pauschalreisen PauRG, zahlreiche Erlasse im Haftpflichtrecht Anwendung OR im öff. Recht möglich (Verweise, Analogie) Berührungspunkte mit zahlreichen öff.-rechtl. Erlassen, UWG, KG, Urheber-, Patent-, Markenschutzgesetz CH kein Handelsgesetzbuch, Regelung Handelsrecht im OR (monistisches System) [Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Handelsregister, kaufm. Buchführung, Wertpapierrecht] falls keine Sonderbest. selbe Vorschriften für bürgerl. und kaufm. Verkehr 1881 aOR in Kraft, neues OR basiert darauf. Massgebend Entstehung Allg. Deutsches Gesetz über Schuldverhältnisse (Dresdner Entwurf), sowie kant. Gesetzbücher. Grosse Bedeutung auch zürcherisches privatrechtl. Gesetzbuch PGB (historische Rechtsschule, Pandektistik). Ähnlichk. Mit BGB. Revision 1936 gesellschafts-, handelsregister- und wertpapierrechtl. Vorschriften, es folgten weitere Änderungen, insb. Einfluss EU (u.a. rechtsvergleichende Auslegung, z.T. Bestimmungen gleich übernommen) OR zunehmend überlagert durch internationale Konventionen, Bsp. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat. Warenkauf CISG kommt anstelle nat. Kaufrecht zur Anwend., wenn Verkäufer und Käufer in versch. Vertagsstaaten domiziliert sind. Fülle von vertrags- und handelsrechtl. Soft law Regeln, Regelwerke ohne unmittelbare Verbindlichkeit kann zur Auslegung hinzugezogen werden (Tendenz bei Lehre, Rechtsprechung) Bsp. Unidroit Principles of International Commercial Contracts UP, Grundregeln des europ. Vertragsrechts Principles of European Contract Law PECL Bestrebungen für europ. Zivilgesetzbuch, Vorentwurf zu europ. Vertragsgesetzbuch (Gandolfi), Aktionsplan der EU für ein kohärentes europ. Vertragsrecht (3 Ansätze im Aktionsplan: Garantierung reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes, besseres Zusammenwirken von EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten plus Qualität des EU-Rechts soll erhöht werden.) Struktur OR: Fünf Abteilungen Allg.Best. 1-183 Einzelne Vertragsverhältnisse 184-551 Handelsgesellschaften und Genossenschaft 552-926 Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufm. Buchführung 927-964 Wertpapiere 965-1186 1-2 - - - - - - - - - OR keine allg. Bestimmungen, die für alle Rechtsgeschäfte gelten. Einzelne Bestimmungen müssen ausgelegt und geprüft werden auf Gültigkeit für andere Schuldverhältnisse Besondere Vertragsverhältnisse (2.Abteilung) = Nominatverträge, daneben viele Innominatverträge (aufgrund von Vertrags- und Typenfreiheit) Leasing, Factoring, Franchising Innomintatverträge Gemischte Verträge: aus Elementen versch. Gesetzlich geregelter Verträge, Bsp. Gesamtarchitektenvertrag (Mischung Werkvertrag und Auftrag), Mitgliedschaft in Ärztekollegium eines privaten Spitals (Miete, Gebrauchsleihe, Arbeitsvertrag) Verträge sui generis: kein gesetzl. Typus, Bsp. Leasing, Franchising, Lizenzvertrag, Kurs-, Unterrichtsvertrag Gesellschaftsrecht (dritte Abteil.) Typenzwang! Zwar Vereinigungsfreiheit, aber Gesellschaftstypen des OR/ZGB dürfen wegen Mitglieder- und Gläubigerschutz weder durch neue Formen parteiautonom ergänzt noch in inhaltl. Ausgestaltung abgeändert werden. Ausserhalb Vertragsrecht, weitgehen Typenzwang (Erb-, Familien-, Sachenrecht) Lex specialis derogat legem generalem. Räuml. Anwendungsbereich des OR durch inernat. Privatrecht (Kollisionsrecht) geregelt. Zur Anwendung des IPR versch. Staatsverträge zu beachten IPRG regelt Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, das anzuwendende Recht, sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im internationalen Verhältnis. Vorausgesetzt schweiz. Gericht zur Entscheidung der Streitsache berufen. Ausl. Gericht eigenes Kollisionsrecht. Nicht immer klar, ob internat. Verhältnis. Keine abstrakte Def. ob Fall Auslandsbezug hat. Prüfung, ob relevanter Anknüpfungspunkt im Ausland liegt. (vorgängig Rechtsverhältnis qualifizieren: gesellschaftsrechtl. Angelegenheit, unerlaubte Handl., obligationenrechtl. Vertrag … entsprechendes Kapitel IPRG konsultieren) Obligationenrecht 9. Kapitel IPRG. Grundsatz: Klagen aus Vertrag schweiz. Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (112 IPRG). Vertrag untersteht primär dem von Parteien gewählten Recht (116 IPRG) ergibt sich aus kollisionsrechtl. Parteiautonomie. Falls keine Rechtswahl, Recht des Staates mit dem es am engsten zusammenhängt. Vermutungsweise Staat in dem Partei Sitz hat, die charakteristische Leistung erbringt (117 IPRG). Anderes: Klagen aus unerlaubter Handlung primär gewöhnlicher Aufenthaltsort der Beteiligten (133 IPRG). Falls Aufenthaltsort in untersch. Staaten Handlungsort. Vertragsfreiheit als Grundprinzip, geht auf Privatautonomie (Vertrags-, Vereins-, Stiftungsund Verfügungsfreiheit) zurück, räumt Rechtsunterworfenen Freiheit ein, Rechtsverhältnisse selbst, ungehindert von Staatsgewalt, zu ordnen. Teil der WR-Freiheit 27 BV materiellrechtl. Verfassungsrang. Vertragsfreiheit liberale Überzeugung zu Grunde, Marktteilnehmer sollen ihre Verhältnisse selbst ordnen. Vertragsfreiheit: Gibt einer Person, in den Schranken des zwingenden Rechts die Freiheit darüber zu entscheiden, ob, mit wem, in welcher Ausgestaltung und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will. Ausprägungen Vertragsfreiheit: Abschluss- und Partnerwahlfreiheit Typenfreiheit Inhaltsfreiheit Formfreiheit 1-3 - - - - - Aufhebungs- und Änderungsfreiheit Abschlussfreiheit, F. best. Vertrag abzuschliessen (positive Abschl.f.) o. auch nicht (neg. Abschl.f.) Partnerwahlfreiheit: Vertragspartner aussuchen dürfen. Eingeschränkt, wenn vertragl. o. gesetzl. Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags besteht = Kontrahierungszwang Vertragl. Kontrahierungspflicht kann sich aus Vorvertrag ergeben, zu erwähnen Architekten- und Unternehmerklauseln Erwerber eines Grundstücks wird verpflichtet die Architektur- und oder Baumeisterarbeiten einer best. Pers. zu übertragen. Gesetzl. Kontrahierungspflichten, vornehmlich im öff. Recht. Von Interesse sind hier die vom Privatrecht beherrschtn Beziehungen zw. Eisenbahn und Passagiere Post und Kunden etc. Bsp. Beförderungsvertrag (SBB) Persönlichkeitsrecht 28 ff. ZGB, Verbot sittenwidriger Schädigung nach 41 OR, Best. grundrechtskonform auszulegen. Abschluss- u. Partnerwahlfreiheit darf nicht missbraucht werden. Leistung darf einer Person nicht ohne sachl. Rechtfertigung verweigert werden, wegen persönl. Eigenschaft o. Ausübung eines Rechts. Schutz vor diskriminierung aus rassischen, etnischen, religiösen, geschlechtsspezifischen , weltanschaulichen etc. Gründen. BGer hat entschieden, dass das Diskriminierungsverbot eine Kontrahierungspflicht begründet, wenn: Unternehmer seine Ware o. Dienstleistung allgemein und öffentlich anbietet Güter und Dienstleistungen des Normalbedarfs (stehen jedermann zur Verfügung, alltäglich in Anspruch genommen) Dem Nachfragenden auf Grund der starken Marktstellung des Anbieters keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen Unternehmer hat keine sachlichen Gründe, welche die Weigerung zum Vertragsabschluss rechtfertigen Sind Voraussetzungen erfüllt, kann Anbieter zum Abschluss des Vertrages (28a Abs. 3 ZGB Beseitigungsanspruch) o., wenn er sich weigert, zu Zahlung von Schadenersatz u. Genugtuung (28a Abs. 3 ZGB) verpflichtet werden. Typenfreiheit: F. in Möglichkeit der Parteien von dispositiven gesetzl. Ordnung abweichende Vertragstypen zu schaffen bzw. Nominatverträge zu modifizieren o. verschiedene Typen zu kombinieren. ( gemischte Verträge) Inhaltsfreiheit: Parteien sind in gesetzl. Schranken frei Vertragsinhalt festzulegen. Inhaltsfreiheit insb. Von 19/20 OR begrenzt (keinen unmöglichen, widerrechtlichen o. sittenwidrigen Inhalt), weitere Schranke 21 OR (Übervorteilung). Formfreiheit: Freiheit Verträge in beliebiger Form abzuschliessen, zu ändern o. aufzuheben. Vereinbarung o. Gesetz können für best. Vertrag eine Form vorsehen, welche Gültigkeitsvoraussetzung ist. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit: Parteien sind frei, abgeschlossenen Vertrag durch Vereinbarung aufzuheben. NICHT: Einseitige Auflösung von Vertrag (Kündigung). Dies ist nur möglich, wenn von Gesetz vorgesehen. Rechtsprechung hat darüber hinaus Grundsatz entwickelt, dass bei einem Dauerschuldverhältnis jede Partei ein unentziehbares Recht auf Vertragsaufhebung hat, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (vgl. z.B. 27 ZGB) 1-4 - Clausula rebus sic stantibus: Vertrag zu ändern grundsätzl. nur möglich wenn Parteien einig sind. Ausnahmsweise kann Vertrag gegen Willen einer Partei geändert bzw. angepasst werden. Bspw. wenn sich Umstände nach Vertragsschluss zu Ungunsten einer Partei unverschuldet und in unvorhergesehener Weise geändert haben. Obligation o. Schuldverhältnis i.e.S.= Rechtsbeziehung zw. Gläubiger und Schuldner. Schuldner wird zu Leistung verpflichtet, Gläubiger ist daran berechtigt. Obligation ist relatives Recht, nicht beteiligte Personen können keine Rechte ableiten. Inhalt der Obligation ist Forderung des Gläubigers und Schuld/Verpflichtung des Schuldners. Forderung ist klagbares Recht des Gläubigers auf Leistung. Schuld ist die einklagbare Verpflichtung zur Leistung. Subjektive Rechte Berechtigungen eines Rechtsubjektes gegenüber einem anderen. Verletzung eines subj. Rechts löst Rechtsfolgen aus, Bsp. Pflicht zur Wiederherstellung, Schadenersatzpflicht, Genugtuung. Gegenstück: Obj. Recht, stellt Rechtsordnung als Ganzes dar und auf welches der Einzelne seinen Anspruch stützt, wenn er z.B. den Schadenersatz fordert. Absolute Rechte Relative Rechte Verschaffen Rechte gegenüber jedermann. Wirken gegenüber eingeschränktem Schädiger, der absolutes Recht verletzt, handelt Personenkreis. widerrechtlich nach 41I OR. Wer relatives Recht verletzt, wird nach 97I OR schadenersatzpflichtig o. aus Sonderregel im OR BT. Dingliche Rechte PersönlichImmaterial- Obligationen RealWeitere keitsrecht güterrecht obligatorische relative Rechte Rechte Bezug auf Recht steht Gewähren Obligationen, Bsp. Gesellunmittelbare Person ihrer dem welche an schafterBeherrschung einer selbst willen Berechtigten dingliches rechte körperl. Sache. zu. die ausRecht eines Eigentümer einer Untrennbar schliessliche gebunden Mitglieds Sache kann in verknüpft. Befugnis, ein sind. Bsp. einer Schranken der Schutzgut nichtKaufrecht an juristischen Rechtsordnung sind ideelle körperliches Grundstück Person beliebig über jene nicht (imeinräumen. verfügen. Kann Sache vermögensmaterielles) von jedem, der sie rechtmässige Gut zu ihm vorenthält Güter. nutzen. herausfordern. Leben, Patentrecht, Beliebige RechtsGesundheit, Urheberrecht, subjekte sind Ehre, Name, Markenrecht, verpflichtet Recht zu Stimme, … beachten. Bild,… Eigen- Beschränktes tum dingliches Recht - Schuldner ist verpflichtet dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen. Geschuldete Leistung kann vom Gläubiger eingeklagt werden. Aus Verpflichtung fliesst Haftung des Schuldners: Er 1-5 - - - - - muss mit seinem Vermögen für Erfüllung der Schuld einstehen. Der Zugriff des Gläubigers auf Vermögen des Schuldners auf Weg der Zwangsvollstreckung. Positive Leistung= Tun, negative Leistung= Unterlassen, Dulden Pos.L.: Sachleistung (Geldleistung, Übertragung einer Sache) Dienstleistung (Auskunftserteilung, Arbeitsleistung, Rechenschaftsablegung, … 68 OR: Schuldner verpflichtet persönlich zu leisten, wenn es auf seine Persönlichkeit ankommt. Bei Dienstleistungen meist der Fall, bei Sachleistungen nicht. Neg. L.: Verpflichtung zum Nichtstun Unterlassungspflichten, z.B. arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot Duldungspflichten, z.B. im Sachenrecht Duldung nicht übermässiger Immissionen Haupt(leistungs)pflichten: Pflichten, welche ein Schuldverhältnis charakterisieren Nebenpflichten: Sammelsurium von Pflichten, neg. definiert dadurch, dass sie nicht Hauptpflichten sind. Entstehungsgrund in Gesetz, Vertrag o. ergeben sich aus Treu&Glauben Unterteilung nach Inhalt: Schutz-, Obhuts-, Verschaffungs-, Mitteilungs-, Auskunfts-, und Aufklärungspflichten Bei selbstständigen Nebenpflichten besteht Anspruch auf Erfüllung, Gläubiger muss sich nicht mit Schadenersatz begnügen. Bei unselbstständigen Nebenpflichten Schuldner bloss schadenersatzpflichtig. Selbstständig/ Unselbst. Auslegung. Primäre Leistungspflichten: Grundlegende Leistungspflichten, ergeben sich aus jeweiligem Schuldverhältnis Werden primäre Pflichten nicht o. nicht richtig erfüllt treten neben o. an ihre Stelle die sekundären Leistungspflichten. Bsp. Neben Erfüllungsanspruch tritt Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens/ Schadenersatz im Umfang des pos. Interesses Obliegenheiten sind im Gegensatz zu den beschriebenen Pflichten nicht gerichtlich durchsetzbar, Verletzung bewirkt keinen Schadenersatzanspruch. Verstoss gegen Obliegenheit führt zu Rechtsnachteil. Bsp. Rügeobliegenheit (Käufer muss Ware prüfen und bei Mängeln rügen), Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten (Geschädigter muss dafür sorgen, dass Schaden sich nicht unnötig vergrössert) Ausnahmsweise kann ein vom Schuldner gefordertes Verhalten sowohl Pflicht als auch Obliegenheit sein. 211I OR Käufer verpflichtet Ware anzunehmen h.L. Normalfall: bloss Obliegenheit, ausser wenn erkennbares Interesse an Abnahme, dann Abnahmepflicht, Bsp. Räumungsverkauf. Forderu g=A spru h, Gläu iger hat Re ht… … Leistu g ei Fälligkeit zu erla ge Ei ziehu gs efug is , e tgege zu eh e , zu behalten. …staatli he Hilfe zur Durchsetzung seines Rechtes auf Leistung in Anspruch zu nehmen (Klagbarkeit der Forderung). Umfasst Recht, dass Schuldner durch Gerichtsurteil zur Leistung verurteilt wird. … staatl. ) a gs ollstre ku gs ass ah e i A spru h zu eh e zu dürfe (Vollstreckbarkeit). Geldforderungen Schuldbetreibungs-/Konkursverfahren 1-6 - - - - Sonstige Ansprüche, wie Übertragung einer Sache etc. kantonalrechtl. Vorschriften über Realexekution Beide Wege ermöglichen Zugriff auf Vermögen des Schuldners, falls dieser nicht leistet. Schuldner hat Verteidigungsmittel vs. Forderungsrecht des Gläubigers Einwendungen: Richten sich gegen Bestand einer Forderung, vom Gericht von Amtes wegen zu beachten. Schuldner macht z.B. geltend, dass Gläubiger wegen Unmöglichkeit keinen Anspruch hat (rechtshindernde Einwendung) o. dass der Gläubiger keine Forderung hat, weil diese durch Verrechnung untergegangen sei (rechtsvernichtende Einwendung). Einreden: Nur zu beachten, wenn Schuldner sich darauf beruft. Richten sich gegen Durchsetzbarkeit der Forderung. Einrede der Verjährung (dauernde Einrede), Einrede der Stundung (aufschiebende Einrede), Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach 82 OR (anspruchsbeschränkende Einrede) Klagbarkeit der Forderung ist eines ihrer Wesensmerkmale, unklagbare Forderung ist unvollkommene Obligation. (Recht Leistung zu verlangen bleibt, allerdings kein gerichtlicher Rechtsschutz) Unvollkommene Obligation Naturalobligation Verjährte Forderungen Forderungen aus sittlicher Pflicht Gläubiger kann Erfüllung Durch Einrede geltend zu Wer bloss aus verlangen, weigert sich der machende Verjährung sittlichen/moralischen Schuldner, kann der Gläubiger bewirkt nicht Untergang der Gründen sich zu Leistung nicht zum Gericht rennen. Obligation, steht nur ihrer bereit erklärt, ohne dazu Durchsetzbarkeit entgegen. rechtlich verpflichtet zu sein, Da Forderung noch besteht, kann nicht auf dem entsteht kein Anspruch auf Rechtsweg zur Leistung ungerechtfertigte gezwungen werden. Bereicherung, falls der Unklagbare Forderungen, Schuldner trotz die wie verjährte eingetretener Verjährung Forderungen nicht erfüllt hat 63II OR. zurückgefordert werden können 63 II OR Schuldverhältnis i.w.S. umfasst alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, nicht auf einzelne Obligation beschränkt. Schuldverhältnis i.w.S. erlöscht, wenn alle zw. den Parteien bestehenden Obligationen erfüllt sind. Rechtsgeschäft: OR enthält keine allg. Regeln zum Rechtsgeschäft. Es regelt als wichtigsten Typus des Rechtsgeschäfts den Vertrag. Diese Bestimmungen können mutatis mutandis auf andere Rechtsgeschäfte angewendet werden. Willenserklärung: Rechtsgeschäft besteht aus einer o. mehreren Willensäusserungen, welche, entsprechend dem Willen, darauf gerichtet sind eine bestimmte Rechtsfolge eintreten zu lassen. Definitionsmerkmal der Willenserklärung, Wille, Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben (Rechtsfolgewille). Wille muss geäussert werden (Äusserungswillen) und dazu führen, dass Rechtsfolge gerade deshalb eintritt, weil sie gewollt ist (Bindungswille). Teilweise reicht Willensäusserung einer Partei nicht aus, die andere Partei muss annehmen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Teilweise auch zusätzli h Realakt ot e dig o. Mit irku g ei es Notars… 1-7 - - - - - - Einseitige Rechtsgeschäfte: Eine einzige Willensäusserung, Bsp. Testament, Stiftu gserri htu g, Ausü u g ei es Gestaltu gsre htes… Gestaltungsrecht: Befugnis durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Rechtsstellung eines anderen zu verändern. Rechtsbegründende Gestaltungsr. (Annahmeerklärung beim Vertrag) Rechtsändernde Gestaltungsr. (Minderung Kaufpreis) Rechtsausfüllende G. Rechtsaufhebende G. (Kündigung eines Vertrags) Ausübung Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, unwiderruflich, unverjährbar. Es gelten Verwirkungsfristen. Zweiseitiges Rechtsgeschäft: Austausch übereinstimmender Willensäusserungen (Vertrag). Einseitige Verträge: Nur eine Partei zu Leistung verpflichtet. Braucht Einverständnis. Zweiseitige Verträge: Beide Parteien zu Leistung verpflichtet. Unvollkommen zweiseitige Verträge, Bsp. Zinsloses Darlehen: Leistungen der Parteien nicht im Austausch. Vollkommen zweiseitige Verträge: Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis. Bsp. Kaufvertrag. SYNALLAGMATISCH. Bei Mängeln der Vertragserfüllung gibt es Hilfsmittel, wie bei Nichterfüllung. Mehrseitiges Rechtsgeschäft: Mehr als zwei Willenserklärungen lösen Rechtsfolge aus. Bsp. Vereinsbeschluss. Im Unterschied zum Vertrag gibt es hier Mehrheitsbeschlüsse, das Mitglied unterwirft sich mit Beitritt zum Verein der Mehrheit. Einmaliges Austauschverhältnis: Umfang Leistung und zeitl. Dauer des Schuldverhältnisses hängen nicht voneinander ab. Sobald geschuldete Leistung erbracht, Vertrag beendet. Dauerschuldverhältnis: Umfang der Gesamtleistung hängt von Länge der Zeitspanne ab, währen der Leistung fortgesetzt werden soll. Massgebend: Vertragstypische Hauptleistung. Vertrag besteht trotz Erfüllung einzelner Leistungen weiter, bis er durch Zeitablauf o. Kündigung beendet wird. Kündigung des Vertrags wirkt für Zukunft, ex nunc. Vertrag bleibt bis zur Kündigung gültig. Aus wichtigem Grund können Dauerschuldverhältnisse jederzeit aufgelöst werden. Verpflichtungsgeschäft: Eine o. mehrere Obligationen entstehen. Einseitig, meist mehrseitiges Rechtsgeschäft mit dem Erbringung einer Leistung versprochen wird. Verpflichtungsgeschäft vermindert nicht unmittelbar Aktiven, sondern vermehrt Passiven. Bsp. Kaufvertrag Verfügungsgeschäft: Führt zur definitiven Änderung in Bestand o. Inhalt eines dem Verfügenden zustehenden Rechts. M.a.W. auf Änderung, Aufhebung, Übertragung, Belastung eines Rechts gerichtet. Vermindert unmittelbar Aktiven des Verfügenden. Bsp. A tretu g Forderu g, Verpfä du g Gru dstü k, Ü ertragu g des Eige tu s a ei er Sa he… Verfügungsgeschäft setzt Verfügungsmacht des Handelnden voraus. Er muss rechtl. Befugnis haben, über Recht zu verfügen. Befugnis regelmässig beim Inhaber des Rechts. Im Konkurs verliert Gemeinschuldner Verfügungsmacht über sein Vermögen. Ausnahmsweise entfaltet aus Gründen des Verkehrsschutzes auch die Verfügung des Nichtberechtigten Wirkung. Bsp. Mobiliar- und Immobiliarerwerb Obligationenrecht keinen allg. Gutglaubensschutz bei Übertragung von Forderungen. Mangelnde Verfügungsbefugnis kann nicht entgegengehalten werden. P. 32 Buch 1-8 - - - Regel: Dem Verpflichtungsgeschäft folgt das Verfügungsgeschäft. Anders beim Handgeschäft: Es wird ohne vorgängiges Verpflichtungsgeschäft verfügt. Bsp. Nachbarin schenkt Kind Schokolade Schuldner kann sich mehrfach zur gleichen Leistung verpflichten. Bei Verfügungsgeschäften gilt hingegen der Grundsatz der zeitlichen Priorität: Wird über dasselbe Recht mehrfach verfügt, ist nur die erste Verfügung wirksam. Verpflichtungsgeschäft ~rechtl.Dürfen, Verfügungsgeschäft ~rechtl. Können Kausale Rechtsgeschäfte Im Grundsatz hat jede Zuwendung einen Zweck/Rechtsgrund (causa). Zuwendung mit Zweck Verpflichtung zu erfüllen (causa solvendi) Zweck in Erhalt einer Gegenleistung (causa credendi) Zweck darin, einem anderen das Vermögen zu vermehren, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (causa donandi). Bsp. Schenkung Hängt Gültigkeit der Zuwendung vom Bestand der causa ab, wird von einem kausalen Rechtsgeschäft gesprochen. Regelmässig bei Verpflichtungsgeschäften der Fall. Nach umstrittener h.L. und Rechtsprechung gilt bei Abtretung von Forderungen das Abstraktionsprinzip. Auch wenn causa unwirksam, geht Forderung auf Erwerber über. Bei Gefälligtkeiten fehlt es im Gegenteil zu den Rechtsgeschäften an einem Rechtsbindungswillen. Jeweils andere Partei erkennt dies auch. Entstehungsgründe der Obligation Rechtsgeschäft Gesetz Grundlage im Willen des Gesetzes Ansprüche aus: Verletzung absoluter Rechte, ausservertragl. Schadenszufügung, u gere htfertigter Berei heru g… Vertrag Andere ein- o. G.o.A. (Geschäftsführung Unerlaubte mehrseitige ohne Auftrag) Handlung Rechts-geschäfte Hauptsächl. Ansprüche entstehen, weil Entstehungsgrund, jemand für einen anderen Grundlage im ein Geschäft besorgt, ohne Willen der von ihm dazu beauftragt zu Parteien sein Beschränktes dingliches Dinglicher Anspruch Recht Weitere gesetzl. Richterrecht Ansprüche 1II ZGB, 4 ZGB Ansprüche aus culpa in contrahendo, fakt. Vertragsverhältnisse und aus Vertrauenshaftung Aus dt. Lehre einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis, nach Teil der Lehre entstehen daraus auch Oblig. Das einh. Gesetz. Schuldv. Geht von auf dem Gesetz beruhenden Pflichten aus die jedes durch Vertrag begründete Rechtsverhältnis untermauern. Als gesetzl. Schuldverhältnis umfasst es vor- und nachvertragliche Pflichten sowie solche, die sich aus ungültigen Verträgen ergeben. Sonderverbindung gründet auf rechtsgeschäftlichem Kontakt und dem dadurch ausgelösten und begründeten Vertrauen. 1-9 - - - E.g.S. teilt Schuldverhältnis in verschiedene Schichten. Hauptleistungspflicht Nebenpflichten (selbstständig, unselbstständig) Verhaltenspflichten, ergeben sich aus Konkretisierung von Treu u. Glauben Gedanke zugrunde, dass der Anwendungsbereich der rechtsgeschäftlichen, insb. Vertraglichen, Anspruchsgrundlagen möglichst weit ausgedehnt werden soll. Diese sollen auch Fälle erfassen, wo Parteien sich in einem vertragsnahen Bereich befinden, ohne dass aber ein gültiger Vertrag vorliegt. Für CH-Recht ist diese Konstruktion abzulehnen. Anspruchskonkurrenz: Eine sich aus ein und dem gleichen Sachverhalt ergebende Obligation kann unterschiedliche Entstehungsgründe haben. Bsp. Second-hand-Gasgrill explodiert Anspruch aus Kaufvertrag, mangelhafte Ware und aus OR 41I Verschiedene Ansprüche (vertragliche, deliktische,..) stehen in Anspruchskonkurrenz zueinander. Haben neben einander Bestand. Gläubiger hat Recht sich auf für ihn günstigste Anspruchsgrundlage zu berufen. Wichtig weil Voraussetzungen von Anspruchsgrundlagen unterschiedlich sein können. Unterschiedlich auch: Haftung für Hilfspersonen, Verjährung, Beweislast, etc. Beweislast des Gläubigers hat prozessual anspruchsbegründende Tatsachen vorzutragen 2-10 Kapitel 2 Obligation und Willenserklärung - - Festlegung des Gegenstandes und der Modalitäten der Obligation umfasst versch. Punkte, die ausdrücklich o. stillschweigend geregelt sein müssen. Beteiligte Personen, Bestimmung der zu erbringenden Leistung, Erfüllungsort, Erfüllungszeitpunkt, weitere Modalitäten der Erfüllung wie Teilleistungen und Bedingungen Beteiligte Personen: Sowohl mehrere Schuldner, wie auch mehrere Gläubiger möglich. Schuldnermehrheit : Obligation, die von mehr als einer Person zu erfüllen ist. Schuldnermehrheit kann auch im Nachhinein entstehen, abzugrenzen von Fällen, in denen Schuldner hintereinander (subsidiär) in Pflicht genommen werden. Schuldnermehrheit kann unterschiedlich ausgestaltet sein, im Mittelpunkt: Verhältnis zw. Schuldnern. Teilschuld: Schuld geht auf einheitl. Rechtsgrund (Gesetz, Vertrag) zurück, lässt sie auf versch. Schuldner aufteilen. Gläubiger hat gegen jeden Schuldner eine Forderung. Gesetzl. nicht geregelt. Gemeinschaftliche Schuld: Schuld kann nicht auf versch. Schuldner aufgeteilt werden. Gläubiger hat lediglich eine einzige Forderung gegenüber Schuldnerinnen. Diese sind verpflichtet zusammen geforderte Leistung zu erbringen. Bsp. Rockband, die für Auftritt gebucht wird. Solidarschuld: Solidarschuld kann ebenfalls aus rechtl./fakt. Gründen nicht geteilt werden. Jede Schuldnerin haftet einzeln für gesamte geschuldete Leistung. Gläubiger kann nach seiner Wahl von jeder Solidarschuldnerin entweder einen Teil oder das Ganze fordern. 143I OR, 144I/II OR Solidarschuld greift nur wenn ausdrücklich im Gesetz o. Vertrag 143 OR, also gehen Teilschuld und gemeinschaftliche Schuld vor. Stehen Teilbarkeit weder rechtl. noch fakt. Hindernisse entgegen, ist grundsätzlich eine Teilschuld anzunehmen. (Fälle in Praxis selten) Ist Forderung teilbar? Ja Nein Teilschuld Anzahl Forderung gg. Schuldner? Eine Mehrere Gemeinschaftliche Schuld Solidarschuld - Solidarschuld entsteht durch Gesetz/Vertrag(mittels Auslegung prüfen schwierig, Wort solidarisch muss nicht auftauchen, kann sogar stillschweigend vereinbart werden o. sich aus Umständen ergeben) 143I OR - Für Beurteilung Solidarschuld ist zw. Innen-(SchuldnerSchuldner)/Aussenverhältnis(Schuldner-Gläubiger) zu unterscheiden. 144-150 OR Aussenverhältnis 144-147 OR von vier Grundsätzen geprägt: Einzelne Schuldner können Einrede und Einwendungen machen, diese hindern leidglich die Durchsetzung der Forderung gegen die Schuldnerin, welche die Einrede/Einwendung geltend gemacht hat. Voraussetzungen für Schuldnerverzug, ob gehörig geleistet wurde, ist gesondert im Verhältnis zw. Gläubiger und betroffenem Schuldner zu klären. 2-11 Einzelne Schuldnerin kann durch ihr Handeln die Rechtslage der anderen Schuldnerinnen nicht verschlechtern 146 OR, auch nicht mit nachträgl. Sondervereinbarungen mit dem Gläubiger, 3 Ausnahmen: Da jede Schuldnerin im Rahmen der Erfüllung Hilfsperson der anderen ist 101I OR müssen sich die anderen Schuldnerinnen das Handeln der einzelnen Schuldnerin anrechnen lasse. Wird Verjährung einer Forderung gegen eine Solidarschuldnerin unterbrochen, gilt dies auch den anderen gegenüber 136I OR. Verzichtet eine Schuldnerin auf Geltendmachung der Verjährung, hindert dies die anderen nicht. Urteil gegen eine Schuldnerin bedeutet nicht Vollstreckungstitel gegen die anderen. Erfüllt eine Solidarschuldnerin gesamte Forderung, sind die anderen auch befreit. 147 OR Anders, wenn Gläubiger eine Schuldnerin von Schuld befreit durch Auslegung ermitteln, wie dies gemeint war. 147II OR Innenverhältnis 148-150 OR. Geht darum, ob u. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Solidarschuldnerin auf die andere(n) Solidarschuldnerin(nen) zurückgreifen bzw. Regress nehmen kann. Es sind drei Grundsätze zu beachten: Solidarschuldnerinnen haften ohne anders lautende Vereinbarung (ausdrücklich/stillschweigend) oder gesetzl. Regelung intern zu gleichen Teilen. 148I OR Regressanspruch beschränkt sich auf diejenige Summe, die den von ihr zu leistenden Anteil übersteigt. 148II OR Solidarschuldnerinnen haften der leistenden Solidarschuldnerin nicht zu gleichen teilen, sondern lediglich im Umfang ihres Anteils Kann eine Solidarschuldnerin nicht zahlen ist ihr Teil entsprechend Verhältnis auf die anderen aufzuteilen. 148III OR Hat Gläubiger einer Schuldnerin Schuld erlassen, können gleichwohl Regressansprüche geltend gemacht werden. Oder Gläubiger muss vertragl. zusichern dass Solidarschuld im Umfang des Erlasses reduziert wird. Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die leistende Solidarschuldnerin geleistet hat, obwohl sie Einreden/Einwendungen geltend hätte machen können 145II OR. 149I OR vs. 148II OR, enthält selbstständigen Anspruch der leistenden Solidarschuldnerin gegen ihre Mitschuldnerinnen. Demnach geht der Anspruch der Gläubigerin in dem Umfang auf die leistende Solidarschuldnerin über, als sie zum Regress berechtigt ist. Legalzession. Mit Legalzession gehen alle Vorzugs- und Nebenrechte auf Solidarschuldnerin über, sie muss sich aber auch alle Einreden entgegenhalten lassen, die gegenüber der Gläubigerin möglich gewesen wären. Schliesslich regelt in diesem Fall 148II OR ausdrücklich Grundsatz, dass mit einem Erlass die anderen Solidarschuldnerinnen nicht benachteiligt werden dürfen. Bsp. Schuldnerin zahlt verjährte Schuld Verjährungseinreden der anderen. 2-12 - - - - - - - Praktisch gleichgestellte Rechtsfigur, wie Solidarität in 70II/III OR Genannte Grundsätze nur Anwendung für echte Solidarität Verpflichtungen der Solidarschuldner beruhen auf selbem Rechtsgrund 50I OR. Anwendung der Grundsätze analog auf unechte Solidarität ausser Unterbrechung der Verjährung Gläubigermehrheit 150 OR Teil-, gemeinschaftl. und Solidargläubigerschaft Teilgläubigerschaft: Die den Gläubigern zustehende Forderung kann auf die verschiedenen Gläubiger aufgeteilt werden. Gesetzl. nicht geregelt. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft: Forderung steht der Gläubigergemeinschaft gemeinschaftlich und ungeteilt zu (Anwendungsfälle: Gesamthandgemeinschaften[Erbengemeinschaft, Gesamthandgemeinschaft, einfache Gesellschaft], Miteigentum) Solidargläubigerschaft: Jeder Solidargläubiger kann selbstständig von der Schuldnerin die Erfüllung der gesamten Obligation verlangen; die Schuldnerin kann sich durch diese Leistung befreien. Bsp. Gemeinschaftskonto (compte-jointe) mehrere Kontoinhaber, z.B. Ehegatten können selbstständig über Konto verfügen. Aussenverhältnis: Wahl, welchem Gläubiger die Schuldnerin leisten möchte, liegt solange bei der Schuldnerin, als kein Gläubiger die Forderung geltend macht 150III OR. Gläubiger kann nur Schuld mit Wirkung für die anderen durch Erlass o. Vergleich erlassen, wenn er von den anderen hierzu ermächtigt wurde. Innenverhältnis: Ausgleichsanspruch zw. Solidargläubigern gesetzl. Nicht geregelt, hängt von der internen Absprache der Solidargläubiger ab. Beschränkte persönliche Leistungspflicht des Schuldners 68 OR. Nur wenn es auf Persönlichkeit des Schuldners ankommt. Ausserhalb pers. Leistungspflicht Leistung durch Dritten erbringen lassen (Substitution). Dritter kann auch gegen Willen des Schuldners die Forderung des Gläubigers mit befreiender Wirkung erfüllen. Tritt nur in Stellung des vormaligen Schuldners, wenn er deutlich macht, dass er genau diese fremde Schuld tilgen will und die Voraussetzungen der Subrogation erfüllt sind. Gläubiger darf sich gegen diese Art der Erfüllung nur wehren, wenn Schuldner ihn dazu ermächtigt, ansonsten Gläubigerverzug. Für Leistungserbringung einen Dritten heranziehen. Bsp. Anwalt zieht zu Beratung seines Klienten einen Steuerberater bei. Vertrag über Hilfsperson erfüllt. Schuldner hat an Gläubiger o. ihrem Vertreter zu leisten. Nur so kann er Leistungspflicht erfüllen. Ausnahmen: Vertragsparteien vereinbaren Pflicht des Schuldners, seine Leistung an einen Dritten zu erbringen. Vertragsp. vereinb. Recht des Schuldners, seine Leistung an einen Dritten zu erbringen. Gericht /Behörde ordnet Pflicht/Recht an, an Dritten zu leisten. Schuldner muss Gewissheit haben über Gegenstand und Umfang seiner Leistungspflicht muss bestimmbar sein. Schwierigstes Problem, Nachweis, was wirklich Gegenstand der Vereinbarung war (prozessrechtlich). Gesetzl. Und vertragl. Anhaltspunkte zu Bestimmung der Leistung. 2-13 - - - - In genauer Umschreibung der zu erfüllenden Obligation sind verschiedene Arten zu unterscheiden: Stück(/Spezies)- und Gattungsschuld: Stückschuld Obligation besteht darin eine einzige, individuelle bestimmte Sache zu liefern. Interesse der Vertragsparteien an ganz konkreter Sache. Kunstgegenstände, Gegenstände mit Affektionswert etc. Gattungsschuld(Regel) 71 OR Leistungsinhalt nur der Gattung nach beschrieben. Mehrere Exemplare/grosse Menge Wahl kann getroffen werden. Begrenzte Gattungsschuld, wenn Menge begrenzt ist: Erdöl aus Tanker MT. Unterscheidung ergibt sich nicht aus Natur der Sache, sondern aus Perspektive des Parteiwillens. Sache kann im Verkehr nach Zahl, Mass o. Gewicht bestimmt werden=Vertretbare Sache. (nicht vertretbare Sachen) Wahlschuld: Obligation besteht in Erfüllung einer von mind. 2 Leistungen. Nach 72 OR Wahlrecht des Schuldners, allerdings ergibt sich aus Parteivereinbarung o. Umständen meist ein Wahlrecht des Gläubigers. Alternativermächtigung: Grundsätzl. nur eine Leistung geschuldet 84II OR. Schuldner (selten Gläubiger) hat Recht, diese Leistung durch eine andere Leistung zu ersetzen. Nur in diesem Fall darf die alternative Leistung erbracht werden. Insb. Folgen beim Untergang der Sache: die entscheidungsberechtigte Person kann dann wählen zw. Der alternative Leistungserbringung o. den Folgen der Nichtleistung. Geldschulden, ähnl. Gattungsschulden, trotzdem eigene Schuldkategorie: Geldentwertung: Grundsätzl. Keine Anpassung an Geldentwertung. In langfristigen Verträgen (wenn zulässig) Indexklauseln vertragl. Vereinbarte Beträge an Teuerung angepasst. Bsp. Zehnjähriges Tunnelbauprojekt. Fremdwährung: Verträge können in jeglicher Währung abgeschlossen werden. Gleichwohl kann in CHF erfüllt werden, sofern vertragl. nicht ausdrückl. ausgeschlossen (sog. Effektivklausel). Zinsen: Als Entgelt für Überlassung von Kapital, also Nebenleistung einer Kapitalforderung. Gesetzl. Sonderbest. Erfüllungsort: Geldschulden sind Bringschulden 74II Ziff.1 OR Schuldner muss auch über alle Informationen bezügl. der Modalitäten der Leistungserbringung verfügen: Erfüllungsort, Leistungszeitpunkt u. Möglichkeit der Erfüllung über Teilleistungen. Weder ausdrücklich noch stillschweigend geregelt, dann greifen subsidiär folgende Grundsätze: Erfüllungsort: Ort der Leistungserbringung. Holschuld: Verpflichtung der Gläubigerin Leistung selber abzuholen (Lageort der Ware/Ort des Schuldners) Bringschuld: Verpflichtung des Schuldners Leistung bei Gläubigerin zu erbringen. Schickschuld: Verpflichtung des Schuldners, Ware der Gläubigerin zuzuschicken. Warenkauf Versendungs- o. Distanzkauf. Ort der Leistungserbringung Einfluss, wenn Transportkosten erheblichen Teil der Gesamtkosten darstellen (fakt.). Verschiedene Rechtsfolgen an Erfüllungsort geknüpft (rechtl. Hinsicht): Richtig erfüllt u. von Leistungspflicht befreit nur, wenn an Erfüllungsort geleistet 2-14 Mit Erfüllung am Erfüllungsort geht ohne andere gesetzl./vertragl. Vereinbarung Preisgefahr auf Käufer über Leistungsempfängerin trägt fortan das Risiko des Totalverlustes der gekauften Ware. Nach Erfüllungsort kann sich im inern. Verhältnis Gerichtsstand, sowie anwendbares Recht bestimmen 13 IPRG. Zu beachten: Nicht alle Rechtsfolgen knüpfen an Erfüllungsort an. So ist Erfüllungsort im Sinne des Ortes der Leistung beim Versendungskauf der Wohnsitz des Käufers 185II OR; Vertrag ist erst erfüllt, wenn Verkäufer seine Besitzverschaffungspflicht 184I OR nachgekommen ist und somit im Zeitpunkt des Warenempfangs bei Käufer an dessen Wohnsitz. 74I OR Vertragl. Vereinbarung geht gesetzl. Erfüllungsort vor. Im Handelsrecht Vertragsklausel, die Erfüllungsort sehr genau umschreiben (Incoterms). Anwendung dieser Klauseln stillschweigend/ausdrücklich vereinbaren, kann sich auch aus Umständen ergeben. Z.B. kann sich aus Natur ergeben, Heizung kann nur vor Ort repariert werden. Gesetzliche Regeln subsidiär zu Vereinbarungen. Wiederum subsidiär zu OR BT enthält 74II OR folgende Grundsätze: Geldschulden=Bringschulden. Bei Banküberweisung Geld auf Konto Gläubigerin eingetroffen sein, bei Posteinzahlung genügt Post als Zahlungsstelle. Bei Wohnsitzwechsel des Gläubigers 74III OR. Speziessachen=Holschulden. Über gesetzl. Wortlaut hinaus, gilt Grundsatz nur wenn a.) der Lageort dem Sitz/Wohnsitz des Gläubigers entspricht oder b.) der davon abweichende Lageort der Sache der Gläubigerin bekannt war. Alle anderen Forderungen= Holschuld. Falls nichts anderes geregelt, i s . Die stleistu ge , Aufträge, Werk erträge,… Erfüllungszeit: Zu unterscheiden zw. Phase der Erfüllbarkeit (Forderung ist erfüllbar, wenn von Gläubigerin entgegengenommen werden muss, ohne dass sie bereits die Erfüllung verlangen könnte. Ab diesem Zeitpunkt kann sie der Schuldner jederzeit erbringen; nicht verpflichtet) und Phase der Fälligkeit (mit Zeitpunkt der Fälligkeit hat Gläubigerin das Recht, Erfüllung zu verlangen. Schuldner ist dann verpflichtet und gerät in Schuldnerverzug, falls er nicht leistet). Nach 75 OR Forderung ohne abweichende vertragl./gesetzl. Vereinbarung sofort fällig und erfüllbar. Leistungszeit kann vertragl. Beliebig vereinbart werden. Frist = Periode, Termin= fester Zeitpunkt. Berechnung nach 76-80 OR. (Frist kann sich auch aus Umständen ergeben: Herstellu gszeit, I teresse lage,… zude i BT Vielzahl o Sonderbestimmungen. Weitere Modalitäten: Obligation kann durch weitere Verabredungen konkretisiert/eingeschränkt werden. Bedingung: Bedingte Obligation hängt von zukünftigem(Ereignis, welches im Zeitpunkt der Festlegung der Bedingung nicht bereits objektiv feststeht oder feststand[selbst wenn dies die Beteiligten das subj. nicht wissen]), ungewissem (unklar ob es in Zukunft eintritt o. nicht) Ereignis ab 151I OR. Vor Eintritt Bedingung besteht Anwartschaft, daraus wird Verhalten nach Treu&Glauben abgeleitet, es darf nichts unternommen werden, 2-15 was Vermögensverhältnisse der anderen Partei beeinflussen könnte. Bei Verletzung dieser Pflicht fingiert 156 OR die Erfüllung der Bedingung, analog auch, wenn Eintritt der Bedingung verhindert wird. Bei auflösender Bedingung findet eine Rückvergütung ohne abweichende Vereinbarung nicht statt 154II OR. Aufschiebende Beding.: Abschluss Vertrag Vertrag schwebend Eintritt Beding. Vertrag in Kraft Auflösende Beding.: Abschluss Vertrag Vertrag in Kraft Eintritt Bedingung Vertrag ausser Kraft. (Zw. Abschluss Vertrag- Eintritt Beding. Anwartschaft. o Praxis: Unterscheidung schwierig, Ermittlung Wille der Parteien, entscheidend, ob vertragl. Vereinbarungen bis zum Eintritt der Beding. Geltung haben sollen (auflös.Beding.) oder nicht (aufsch.Beding.). Willkürliche/postetative Beding.: Parteien können Eintritt Beding. Bewirken// zufällige/kasuelle Beding.: Eintritt hängt von Dritten/Zufall ab Gesetz schränkt Zulässigkeit von Bedingungen ein: bedingungsfeindl. Rechtsgeschäfte (Bsp, erbrechtl. Ausschlagung), Ausübung Gestaltungsrecht kann nur an Beding. Geknüpft werden, wenn es dem Empfänger der Willenserklärung offen steht, die Beding. Zu erfüllen, verboten: widerrechtl./ unsittl. Beding. Teilleistungen: Grundsätzl. Muss Gläubigerin Teilleist. Nicht akzeptieren 69I OR, fällt nicht in Annahmeverzug bei Verweigerung. 69 OR auf alle Obl. Anwendung Ausnahmen: Parteien haben Teilleistungen vereinbart/ Schuldner erkennt einen Teil der Forderung an, den anderen nicht Gläubigerin muss Leistung des anerkannten Teils akzeptieren, kann auch einfordern bei Fälligkeit/ Ablehnung Teilleistung Treu&Glauben widersprechen würde Entstehung der Obligation – Die Willenserklärung als Kernelement des Vertrages - - - Kern des Vertrages: Austausch von übereinstimmenden Willensäusserungen von mind. 2 Parteien. Jede Willensäusserung hat einen Sender (Erklärender) und einen Empfänger (Erklärungsempfänger). Neben Willensäusserungen können auch Handlungen direkt Rechtsfolgen auslösen, unabhängig vom Willen der handelnden Person=Realakte. Bsp. Schneider erwirbt Eigentum am Stoff, weil seine Arbeit wertvoller ist, als der verarbeitete Stoff 726I OR. Elemente der Willenserklärung: Erklärender Innerer Wille des Erklärenden Handlungswille - Geschäftswille Willenserklärung Erklärungsempfänger Äusserlicher erkennbarer Erklärungs-TB: Was Erklärungsempfängerin tatsächlich verstehen konnte Erklärungswille Willensprinzip Vertrauensprinzip Unterscheidung innerer Wille und äusserlich erkennbarer ErklärungsTB weist darauf hin, dass untersucht werden muss, was der Erklärende tatsächlich wollte. Stimmen beide überein= Konsens, falls nicht= Dissens (dies falls muss weiteruntersucht werden). 2-16 - - - Rechtsgeschäftliche Handlungen (nicht gleich Willenserklärung): Willenso.Wissenserklärungen des Erklärenden, an die das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft, ohne dass diese zwingend seinem Willen entspricht. Aus Mahnung ergibt sich automatisch die Rechtsfolge des Verzugs 102I OR und aus der Kundgabe der Vollmacht können Dritte nach 34III OR Rechte ableiten; in beiden Fällen treten die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden ein. Die Auslegung der rechtgeschäftlichen Handlungen folgt aufgrund ihrer Ähnlichkeit weitgehend den Regeln zu den Willenserklärungen Bildung des inneren Willens des Erklärenden und seine Auslegung Handlungswille: Wille etw. in Bewegung zu setzen. Bsp. Wille fehlt wenn Erklärender im Schlaf spricht/unter Hypnose, etc. Geschäftswille: Willen mit seiner Erklärung eine Rechtsfolge zu bewirken. Bsp. Nachbar, der sich bereit erklärt während Ferien Blumen zu giessen, ist er dadurch nicht rechtlich gebunden erfüllt lediglich gefälligkeitshalber. Erklärungswille: Wille, Dritten seinen Willen zu erklären, dass er eine Rechtsfolge bewirken möchte. Aus Sicht des Erklärenden allein massgebend, was er wirklich wollte Von Einbezug des Empfängerhorizontes ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen, so bspw. im Testament, weil hier nur die Interessen des Erblassers zu berücksichtigen sind. Arten der Willenserklärung und ihre Abgabe: Art der Kundgabe des inneren Willens an Dritten hängt von den Arten der Willenserklärungen ab: 1II OR Gesetz unterscheidet zw. ausdrücklichen(Handlungs-/Geschäfts/Erklärungswille werden geäussert, versch. Kommunikationsmittel möglich, auch nicken, Handzeichen, etc.) und stillschweigenden Willenserklärungen. heute allg. anerkannt, dass Nichtstun bzw. schweigen ohne weitere Anhaltspunkte überhaupt keine Willenserklärung darstellen. Gesetz kann aber so verstanden werden, dass auch nonverbales (konkludentes) Verhalten (Handlungs-/Geschäfts-/Erklärungswille aus Verhalten abgeleitet) als Willenserklärung aufzufassen ist. nur wenn konkrete schlüssige Anhaltspunkte vorliegen u. keine andere Auslegung möglich ist. Schweigen keine Willenserklärung, Ausnahme: 6/6a/395 OR: Vertrag nur dann trotz Schweigen als abgeschlossen, wenn diese Rechtwirkung wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen zu erwarten war. Z.B. in langer Geschäftsbeziehung, in der jede einzelne Bestellung als Willenserklärung aufzufassen ist. OR u ittel are Wille serkläru g: direktes Wort, Telefo , Chat…/ ittel are Willenserklärung: schriftliche Erklärung, Übermittlungsvorgang notwendig, Brief, EMail, SMS,… Empfangsbedürftige Willenserklärung muss von Empfängerin wahrgenommen werden. Sie muss sich auf die dadurch entstandene neue Rechtslage einstellen können, meist wird eine Reaktion von ihr verlangt. Nicht empfangsbedürftig, wenn damit der Erklärende die Rechtslage bereits einseitig ändern kann: es genügt hierfür eine einseitige Willenserklärung, die nicht zur Kenntnis genommen werden muss. (Einrichtung Stiftung, Errichtung/Abänderung Testament) Zeitpunkt der Willensabgabe: Genaue Zeitpunkt muss zw. Abgabe und Zugang liegen. Festlegung des Zeitpunktes ist wichtig, weil der Erklärende seine Willensäusserung bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich problemlos ungeschehen machen kann. (Auch Best. 2-17 - der Handlungsf. o. Vorliegen von Willensmängeln beurteilt sich nach Zeitpunkt der Willensabgabe): Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung im Zeitpunkt der Äusserung. Bsp. Zettel mit Finderlohn. Empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn er Erklärende mit ihrem Zugang bei der Empfängerin vernünftigerweise rechnen muss. Unmittelbare Willenserklärung, sobald er Wille für die Empfängerin verständlich formuliert wurde. Bsp. Telefonat, richtig verstehen, an richtige Person gerichtete Mitteilung. Bei mittelbaren Willenserklärungen, sobald der Zugang nicht mehr unterbrochen werden kann. Bsp. Brief, E-Mail Zugang der Willenserklärung (Zugangsprinzip): Wann und unter welchen Umständen gilt eine Willenserklärung als zugestellt? Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ist wichtig für: Bestimmung der Einhaltung von Fristen Bestimmung des Zeitpunktes, ab wann und bis wann ein erklärender an seine Erklärung gebunden ist Frage, ob eine Willenserklärung widerrufen werden kann 9OR Zeitpunkt des Zugangs nicht zwingend gleich Zeitpunkt der Gestaltungswirkung der Willenserklärung Zugang Willenserklärung: Zeitpunkt, in dem die Willenserklärung in Machtbereich der Empfängerin (jeder Ort o. jede techn. Einrichtung, auf den oder die Empfängerin grunds. Jederzeit und selbständig zugreifen kann: Wohnung, Briefkasten, E-Mail Account) gelangt, und der erklärende unter normalen Umständen davon ausgehen konnte, dass die Empfängerin davon Kenntnis nehmen kann Zugangstheorie (Zeitspanne, in der Erklärungsempfängerin unter normalen Umständen[konkrete Kenntnisse des Erklärenden bspw. Urlaub der Empfängerin, wie auch der normale Lauf er Dinge zu berücksichtigen]) Kenntnis von der zugegangenen Willenserklärung erhalten kann). (Nicht relevant, Zeitpunkt, in dem die Empfängerin tatsächlich Kenntnis von der Erklärung erlangte.) Praxis: Priv.Brief zugegangen, wenn in Briefkasten o. Postfach u. wenn damit gerechnet werden kann, dass Briefkasten geleert wird. Weiss Erklärender von Urlauberst dann zugestellt, wenn Rückkehr erwartet (ausser sie kehrt früher aus Urlaub zurück) Betraut Empfängerin Dritten mit Leerung des Briefkastens und leitet diese Person den Brief nicht weiter, so gilt der Brief trotzdem als zugestellt. Eingeschriebener Brief (R) erfolgt mittels Zustellnachweis u. wird dem Empfänger o. dem Berechtigten nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Zustellung kann somit jederzeit rechtskräftig nachgewiesen werden. Kann er nicht zugestellt werden, gilt er als zugestellt, sobald die Empfängerin mittels Avis informiert wurde und der Brief bei der nächsten Poststelle innerhalb von sieben Werktagen zur Abholung bereit liegt. Bes. Best. im Mietrecht zugesellt, wenn Brief abgeholt o. Abholfrist abgelaufen. Obliegenheit, regelmässig den elektronischen Briefkasten zu leeren, besteht nur dann, wenn die Person ihre E-Mail-Adresse einem grösseren 2-18 - Personenkreis bekannt gemacht o. einer spezifischen Peron genannt hat, von der sie eine Willenserklärung erwartete. Fax zugestellt, wenn Druckvorgang abgeschlossen Mitteilungen auf Anrufbeantworter gelten mit Ende der Aufzeichnung als zugestellt Willenserklärung kann auch einer Hilfsperson zugestellt werden. Ob Willenserklärung bei dem Vertreter der Empfängerin oder direkt bei der Empfängerin eintrifft, ist unerheblich. Auch der zum Empfang berechtigte Empfangsbote kann eine Willenserklärung entgegennehmen- wobei sich die Berechtigung aus einer Ermächtigung o. aus der Verkehrs Übung ergeben kann. Zeitpunkt des Zugangs berechnet sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, bis die Willenserklärung der Empfängerin übergeben wird, wobei das Risiko der Weitergabe die Empfängerin trägt. Zugangshindernisse: Erklärungsempfängerin kann geneigt sein, den Zugang und damit die Kenntnisnahme zu behindern bzw. zu verweigern. Da der gesamte Fortgang eines Rechtsgeschäftes vom Zugang einer Willenserklärung abhängig ist, wird folgendermassen unterschieden: War Erklärungsempfängerin berechtigt, den Zugang der Willenserklärung zu behindern (bspw. weil der Brief nicht ausreichend frankiert war), gilt die Willenserklärung als nicht zugestellt. War die Erklärungsempfängerin hierzu nicht berechtigt, wird die Zustellung fingiert. In anderen Fällen schwieriger Zugangshindernisse zu beurteilen. Allg. kann davon ausgegangen werden , dass der Erklärungsempfängerin immer dann die Berufung auf ein Fristversäumnis verwehrt ist, wenn das Zugangshindernis in der Sphäre liegt. Vorrang der Parteivereinbarung (dispositives Recht) CH-Konsumentenrecht enthält drei Ausnahmen vom Zugangsprinzip: 40e OR Haustürgeschäft, 406eI OR Partnervermittlung, 16II KKG Für Beurteilung des Zeitpunktes eines Widerrufs wird auf Zeitpunkt abgestellt in dem die Erklärung zur Absendung aufgegeben wurde. Auslegung des äusserlich erkennbaren Erklärungstatbestands (Vertrauensprinzip) Ursache: Missverständnisse Erklärungshorizont: Tatsächl. Wille des Erklärenden zuerst zu ermitteln Hat a gesagt und a gemeint o. hat a gesagt und b gemeint, entscheidend ist nur was er wirklich wollte Tragweite: Frage der Auslegung der Willenserklärung erfasst jedoch nicht nur inhaltliche Fragen, sondern auch: Die wichtige und oft unterschätzte Frage des Erklärungsempfängers (Konzernmutter/-tochter) Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt Empfängerhorizont: Hat entweder a oder b verstanden versch. Kombinationen mögl. Buch p. 74 2-19 Gemeinsamer Wille: Konsens innerer Wille des Erklärenden stimmt mit Verständnis der Erklärungsempfängerin überein. Auch so wenn Erkl. a will, b sagt und Empfänger a versteht. Problemfälle: Konsens o. Dissens? In allen Fällen zu prüfen, wie die Erklärungsempfängerin die Willenserklärung verstehen durfte. Frage der Auslegung der Willenserklärung aus perspektive der Erklärungsempfängerin. Grundlage bildet das Vertrauensprinzip (von Lehre und Rechtsprechung anerkannt). Kommt nur zur Anwendung, wenn Divergenz zw. obj. Erklärtem und subj. Verstandenem. Vertrauensprinzip: Nach dem Vertrauensgrundsatz sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Perspektive der Erklärungsempfängerin zu analysieren. Also nicht das vom Erklärenden tatsächlich Gewollte & nicht das obj. Verständnis der Willenserklärung, wie sie ein durchschnittl. verständiger Dritter verstehen würde. Sondern Empfängerhorizont der konkret betroffenen Erklärungsempfängerin, führt zu einer versubjektivierten objektiven Betrachtungsweise. Zwei Prüfungsschritte: objektiviertes Verständnis wird festgelegt, das den konkreten Umständen am besten gerecht wird normatives Verständnis der Willenserklärung. Erklärungsempfängerin alles ihr unter Würdigung von Treu und Glauben Zuzumutende getan, um den Erklärenden richtig zu verstehen? Wie konnte Erklärungsempfängerin die Willenserklärung als vernünftig denkender und redlich urteilender Mensch unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse verstehen? Treu und Glauben: Erklärungsempfängerin hat die Willensäusserung des Erklärenden nach T u. G zu hinterfragen. Umfang dieser Obliegenheit hängt ab von den konkreten Umständen: Sie hat das ihr Zuzumutende zu tun, um den tatsächlichen Willen des erklärenden zu erkennen. Spielraum für Obliegenheiten ist enorm und reicht vn Nichtstun bis zu ausführlichen Rückfragen. Auslegungsgrundsätze: Ausgangspunkt bilden konkrete Umstände, in denen die Willensäusserung entgegen genommen wurde. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, aber auch die berufs- und fachspezifischen Kenntnisse der Erklärungsempfängerin. (Zum Tragen kommen bspw. fach- oder milieuspezifische Ausdrücke, die Vertrautheit des Umgangs zw. Den Parteien und ähnliche Faktoren. Von normativem Verständnis ist auszugehen, wenn sowohl die Erklärungsempfängerin als auch ein Drittbetrachter zum selben, von der tatsächlichen Erklärung abweichenden, Ergebnis gelangen. Mentalreservation: Fall, in dem der Erklärende seine Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt abgibt, der bspw. die Bindungswirkung seiner Erklärung relativiert. (Ich schenke dir das nur, wenn du mich heiratest.) Scherzerklärung: Bindungswille fehlt. Auch bei Mentalreservation/Scherzerklärung ist Empfängerhorizont massgebend und die Erklärungen sind daher nach Vertrauensprinzip auszulegen. 3-20 Kapitel 3 Vertragsschluss Abschluss des Vertrages - - - - Vertrag baut auf Obligationen und Willenserklärungen auf: Zw. Vertragsparteien gibt es immer mind. eine (beim einseitigen Schulvertrag), meist jedoch zwei obligatorische Verpflichtungen (Obligationen). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn mind. zwei Willenserklärungen abgegeben werden. Angebot und Akzept. Einseitiger Schuldvertrag: Nur eine Partei zu Leistung verpflichtet, trotzdem 2 Willensäusserungen. Zweiseitiger Schuldvertrag: Autokauf. Für jede Willenserklärung muss eigenständige Auslegung vorgenommen werden. Vorphase für Vertragsverhältnis Vertragsverhandlungen: Kürzester Fall, Käufer legt Zeitung und Geld auf Theke und Verkäuferin nimmt Geld. (Handgeschäft, umstritten ob es neben Verfügungsgeschäft überhaupt Verpflichtungsgeschäft gibt.) Vorphase kann auch aus sehr vielen verschiedenen Äusserungen der verhandelnden Parteien bestehen daraus muss diejenige bestimmt werden, in der ein Vertragspartner dem anderen ein Angebot unterbreitet. Wird dieses Angebot von der anderen Vertragspartei angenommen (Akzept), ist der Vertrag zustande gekommen. Bei Grossprojekten, die sich auf längere Zeit erstrecken, vereinbaren die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen für die Verhandlungen in einem letter of intent. Angebot gilt als angenommen, wenn zw. Parteien Konsens Angebot und Annahme stellen gegenseitig übereinstimmende Willenserklärung dar. Entspricht Annahme nicht dem Angebot(Dissens), kann diese als neues Angebot identifiziert werden. Zu unterscheiden, ob ein-, zwei- oder mehrseitige Verträge Konsens zw. allen Vertragsparteien und muss alle Leistungen und Gegenleistungen umfassen! Angebot, Akzept, Konsens, Dissens= Kernelemente des Vertragsschlusses. Angebot(Offerte): Mit Angebot unterbreitet der Antragsteller/Anbieter/Offerent der Angebotsempfängerin/Akzeptantin/Annehmende/Oblatin seinen Willen zum Abschluss eines Vertrages. Empfangsbedürftige Willenserklärung. Empfängerin muss Kenntnis nehmen, Angebot muss klar und deutlich ausgestaltet sein, dass Angebotsempfängerin Vertrag durch schlichte Zustimmung abschliessen kann. Ja/Nein/Einverstanden muss genügen. Jede weiterführende, erklärende o. ergänzende Äusserung bildet neues Angebot. Bsp. Feilschen auf Bazar. Bindungswille: Willensäusserung nur Angebot, wenn Erklärende Bindungswillen hat. Umstände zu berücksichtigen: Parteien können sich vor den Verhandlungen über Voraussetzungen und Form der Erklärung eines Bindungswillens einigen. Letter of intent. Können auch Vereinbarung treffen, in welchen Schritten sie ihre Verhandlungen gliedern wollen (road map) und wie sie ihren Bindungswillen ausdrücken wollen. Unternehmer kann mehrere Personen zur Offertenstellung auffordern (invitatio ad offerendum) nach 7I OR grundsätzl. frei ob und welches Angebot sie annehmen will. 7II OR Versenden von Tarifen, Preislisten ebenfalls invitatio ad offerendum, ebenso Prospekte, Inserate etc. Erst wenn Kunde mit Korb an Kasse kommt gilt dies als Angebot. 3-21 7III OR Auslage von Waren mit Angaben von Preisen =unmittelbarer Antrag. Jede Ware muss mit Preis versehen sein. Differenzierte Beurteilung für Web-Angebot abzuleiten; je nach Umständen 7II/7III OR 6a OR Zusendung unbestellter Ware. Fiktion unbestellte Zusendung stellt kein Angebot dar. Aus jeglichem Verhalten des Empfängers kann kein Akzept abgeleitet werden. Ausnahme 6aIII OR irrtümlich zugesandte Ware. Bedeutung der Bestimmtheit des Angebots. Muss essentialia negotii enthalten, ergo alle wesentlichen Vertragspunkte o. diese mind. bestimmbar sind. Person der Angebotsempfängerin, Ausnahme Angebot an unbest. Adressatenkreis 7III OR oder bei Preisausschreiben und Auslobungen 8 OR Vertragstypus: Kauf oder Miete? Schenkung oder Darlehen? Leistung und Gegenleistung: Müssen bestimmbar sein. Einmal geäussertes Angebot ist für Dauer der Bindung unwiderruflich und unabänderlich. Angebotsempfänger kann sich darauf verlassen, dass bei Annahme des Angebots der Vertrag zustande kommt. Dauer der Bindung, Grundsätze: Anbieter ist an selbstgesetzte Frist gebunden 3 OR. Ohne nähere Angaben muss die Annahmeerklärung bis zum Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen sein. Eine solche Frist kann sich auch aus den Umständen ergeben. Ohne Fristansetzung unterscheiden: Antrag unter Anwesenden muss sogleich angenommen werden 4 OR. Bsp. Annahme während Gespräch erklärt. Anbieter kann auch im Gespräch sein Angebot befristen. Antrag unter Abwesenden: Anbieter solange gebunden, wie er den Eingang eines Akzeptes bei der ordnungsgemässen Absendung durch die Angebotsempfängerin erwarten darf 5I OR. Unbestimmte Fristberechnung unterliegt folgenden Grundsätzen: Frist umfasst Transportwege sowie Bedenkzeit der Empfängerin Dauer der Transportwege hängt von Art der Übertragung ab (Fax, Post, Express,… Bedenkzeit hängt von konkreten Umständen ab, insb. Komplexität des Angebots, Tragweite der zu erwartenden vertraglichen Bindungen, der Branchengewohnheiten und dem Informationsbedarf der Angebotsempfängerin 1I VVG Frist von 14 Tagen für Versicherungsnehmer Anbieter kann Bindung ausschliessen, indem er sich den Widerruf des Antrags vorbehält 7I OR. Üblicherweise Klauseln, wie: Zwischenverkauf vorbehalten, freibleibend, ohne Obligo, sola ge Vorrat,… Lehnt Antragsempfänger Angebot ab o. läuft Frist ab, so erlöscht Angebot. Wurde jedoch Akzept rechtzeitig abgesandt und möchte der Anbieter nicht mehr gebunden sein, so trifft in nach 5III OR die Obliegenheit, die Antragsempfängerin darüber unverzüglich zu informieren. Verspätete Annahmeerklärung bildet grundsätzl. neues Angebot. 3-22 - - Annahme(Akzept): Angebotsempfängerin teilt mit, dass sie mit dem angebotenen Vertragsschluss einverstanden ist. Auch Akzept ist empfangsbedürftige Willenserklärung. Muss alle subj. u. obj. essentialia negotii umfassen. 2I OR Vermutung: Uneinigkeit über Nebenpunkte verhindert Zustandekommen nicht. Präzisierung: Streiten Parteien deshalb bereits während Vertragsverhandlungen über einen Punkt, so kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass dieser zumindest von einer Partei als subjektiv wesentlich angesehen wird und dies für die Gegenpartei erkennbar war Erkennen die Parteien erst im Nachgang zum Vertragsschluss, dass sie sich in dieser Frage uneinig sind und können sie sich partout nicht einigen, so hat der Richter den Vertrag zu ergänzen 2II OR. Regelung bedeutet Beweislast zulasten der Antragsempfängerin: Sie muss nachweisen, dass für sie ein objektiv unwesentlicher Vertragspunkt subjektiv wesentlich ist und daher der Vertrag ohne Einigung über diesen Punkt nicht zustande kommen kann. Hierfür musste jedoch diese subjektive Wesentlichkeit für den Vertragspartner erkennbar gewesen sein: diese Frage ist nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Wie bereits mehrfach betont, darf Akzept nur aus bedingungslosen Ja bestehen: Alles andere bedeutet Ablehnung des Angebots, stellt ggf. neues Angebot dar. Form: Annahme ausdrücklich o. konkludent. Akzept keine bes. Form, ausser Antragsteller o. Parteien haben sich eine spezifische Form bspw. schriftlich vorbehalten. Stillschweigen grunds. nicht Akzept. Gesetz enthält jedoch bspw. 395 OR oder 2II VVG gesetzl. Fiktion der Zustimmung, soweit kein Widerruf. 6 OR entsprechende generelle Ausnahme, unter denen Stillschweigen als Akzept ausgelegt werden kann: Demnach kann sich aus den Geschäftsbeziehungen, aus den Gepflogenheiten o. aus den Umständen ein stillschweigendes Akzept ergeben. Selbstredend kann hier die Angebotsempfängerin innert nützlicher Frist das Angebot auch ablehnen. Bsp. Schenkung nur Vorteile für Empfängerin. Stimmen Angebot u. Akzept in wesentlichen Vertragspunkten überein, kommt Vertrag zustande. Entscheidender Zeitpunkt: Zugang Akzept. Ausnahme: Wirksamkeit erst nach Zustimmung Dritter bspw. 169 ZGB o. Behörde 2 BewG bedingt, Vertrag ohne abweichende Vereinbarung o. Regelung erst mit dieser Zustimmung zustande Zustandekommen fällt nicht zwingend mit Gestaltungswirkung überein. Kommt Vertrag unter Abwesenden zustande, wird die Gestaltungswirkung des Vertrages nach 10 OR zurückdatiert auf den Zeitpunkt der Absendung des Akzepts. Bedeutung wenn Leistung unmöglich wird 20I OR/119 OR u. für Bestimmung der Fälligkeit. Umstritten Wirkung auf Gefahrenübergang beim Kaufvertrag nach 185I OR. Bedeutung des Zugangs der Willenserklärung: Treffen Angebot/Akzept und entsprechender Widerruf gleichzeitig ein, so gilt das Angebot/Akzept als nicht erfolgt. Willenserklärung des Angebots/Akzepts erst nach Zugang verbindlich. (siehe Kap. 2 Zugangsprinzip) 9 OR! Ob Konsens vorliegt ist durch Auslegung der Willenserklärungen zu ermitteln. Auslegung: Parteien wollten tatsächlich das Gleichenatürlicher(tatsächlicher) Konsens. Ergibt sich ein Konsens erst dadurch, dass in Anwendung des Vertrauensprinzips das vom abweichenden 3-23 - - - tatsächlichen Verständnis das normative Verständnis der Erklärungsempfängerin massgebend ist, so liegt ein verbindlicher normativer (rechtlicher)Konsens vor. Beide Arten des Konsenses führen zum Abschluss eines Vertrages. Dissens, wenn normativer und natürlicher Konsens- allenfalls noch- nicht zustande gekommen ist. Dissens kann offen oder versteckt auftreten: Im zweiten Fall glauben die Parteien sich geeinigt zu haben, weil sie sich ihrer Meinungsverschiedenheit nicht bewusst sind. Anbieter/Akzeptant kann Erklärung mit einer Mentalreservation (einem geheimen Vorbehalt) versehen. Oder lediglich Scherzerklärung abgeben. Bindungswille fehlt bei beiden. Erklärungen trotzdem verbindlich, ausser der Erklärungsempfänger konnte diesen Vorbehalt aufgrund der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erkennen. Scheingeschäft: Parteien geben gemeinsam Erklärungen ohne Bindungswillen ab. Simulieren Abschluss eines Vertrages, auch möglich nur Teile des Vertrags simulieren. Bsp. Falscher Preis im Kaufvertrag. Simulierte Verträge Dritte(Kreditgeber, Steuerbehörde) täuschen. Falls hinter simuliertem Geschäft reales Geschäft= dissimuliertes Geschäft. 18I OR simuliertes Geschäft unwirksam. Soweit alles Voraussetzungen vorliegen, ist das dissimulierte Geschäft für beide Parteien verbindlich. Falls dissimuliertes Geschäft gegen Formvorschriften verstösst, gilt das dissimulierte Geschäft als nicht gültig. Gleiches, wenn dissimuliertes Geschäft rechtswidrig II OR S hutz ei es Dritte . … ka der S huld er die Ei rede der Si ulatio i ht entgegensetzen. Bsp. Gutgläubige Person, der eine simulierte Forderung abgetreten worden ist wird in ihrem Erwerb geschützt, wenn der Schuldner die nicht bestehende simulierte Schuld anerkennt. Sonderfälle des Vertragsschlusses - Vorvertrag: 2 Vertragsparteien verpflichten sich zum Vertragsschluss 22 OR, Vorvertrag selbe Formvorschriften, wie Hauptvertrag 22II OR. Vorvertrag enthält essentialia negotii. Begründet Pflicht einen entsprechenden Vertrag einzugehen. Sinn von Vorverträgen wird angezweifelt, in folgenden Fällen sinnvoll: Partei verpflichtet sich in Vorvertrag, einen Vertrag mit dritter Partei abzuschliessen. Hauptanwendungsfall: Bürgschaft Vorvertrag kann zeitlich begrenzt o. inhaltlich bedingt sein. Leistungsversprechen gilt also nur im Rahmen dieser Bedingung Häufigste Erscheinungsform in Architekten- und Unternehmensklauseln, insb. in Grundstückskaufverträgen: Käufer verpflichtet sich darin gegenüber der Verkäuferin oder einem Dritten (auch hier 112 OR zu beachten!) zum Abschluss eines Architekten- oder Unternehmensvertrages. Bsp: Meier kauft von Architekt Knapp ein Grundstück: Knapp ist jedoch nur bereit, das Grundstück zum angegebenen Preis zu verkaufen, wenn er von Meier den Auftrag zur Erstellung der Fabrikhalle erhält. Vorvertrag abzugrenzen von Optionsvertrag, Verhandlungen in Stufen, Rahmenvertrag und vom letter of intent. In Praxis werden auch diese Rechtsinstitute oft Vorverträge genannt. 3-24 - - - - - Rahmenvertrag: Parteien einigen sich auf einzelne Bedingungen für künftig abzuschliessende Verträge. Bezwecken grundsätzlich Rationalisierungen der Geschäftsbeziehungen, indem Inhalt künftiger Verträge zum Voraus mehr oder weniger umfassend festgelegt wird. Kontrahierungszwang: Pflicht einer oder beider Vertragsparteien, mit einer bestimmten Person einen Vertrag abzuschliessen. Vertraglich kann sie in Vorvertrag oder Rahmenvertrag vereinbart werden. Bsp. p. 96 unten. Kontrahierungszwang aus Gesetz (negative Abschlussfreiheit durchbrochen), Bsp: Öffentliches Transportwesen: Im gesetzlichen Rahmen und unter vorher bekannt gegebenen Bedingungen gezwungen mit jedermann Transportvertrag einzugehen. Bewirtungszwang und Beherbergungspflicht: In einigen Kantonen gegeben. Kartellrecht: Kartell o. marktbeherrschendes Unternehmen kann verhindern, dass neue Marktteilnehmer einen Markt erobern, weil diese die hierfür notwenigen Ausgangsprodukte nicht beziehen können. Verboten nach 7 KG u. neuer Marktteilnehmer kann gestützt auf 13 lit. b KG den Abschluss entsprechender Verträge gerichtlich durchsetzen Strafrecht: 261 bisStGB Abschluss eines Vertrages darf nicht von Hautfarbe abhängig gemacht werden. Persönlichkeit und Sittenwidrigkeit: Verweigerung eines Vertragsschlusses kann als Verletzung von Persönlichkeitsrechten gelten 28/28a ZGB. Eingriff in Vertragsfreiheit mit Persönlichkeitsverletzung abwägen. 2 Kriterien im Vordergrund: Tatsache, dass der Vertragspartner auf die Leistung angewiesen ist und die Unzumutbarkeit, auf andere Anbieter auszuweichen. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Vertragspartei bestätigt der anderen Inhalt eines Vertrages, der nur mündlich vereinbart wurde. Widerspricht Empfängerin innerhalb Frist, gilt Schreiben als nicht genehmigt. Mündl. Vertrag gilt als nicht zustande gekommen. Falls kein Widerspruch, 2 Wirkungen zu unterscheiden: Kaufm. Bestätigungsschreiben verschiebt Beweislast zulasten der Empfängerin. Sie muss beweisen, dass mündlich anderes vereinbart wurde. Konstitutive Wirkung: Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, ist Gegenbeweis einer abweichenden mündlichen Vereinbarung nicht mehr möglich, Inhalt des Bestätigungsschreibens geht vor. Option: Möglichkeit einer Partei, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag zu begründen, handelt sich um Gestaltungsrecht dieser Partei. Über Ausübung eines Optionenrechts kann Vertrag nur zustande kommen, wenn Gegenpartei diese Option eröffnet hat oder wenn Gesetz dies vorsieht. Bsp. 682I ZGB dogmatisch: aufschiebende Bedingung. Auslobung und Preisausschreiben: 8 OR Ausloberin verspricht eine Belohnung für Vornahme einer Leistung (Auskündigung). Bsp. Finderlohn. Auskündigung entspricht Angebot, sie ist allerdings nicht empfangsbedürftig und niemals gegenüber spezifischer Person. Ausloberin ist in gesetzl. Schranken frei Leistung festzulegen. Geld/Schuldenerlass/Gegenleistung. Kann auch festlegen, ob nur erster oder erste zehn belohnt werden, und Möglichkeit Auslobung zeitlich zu befristen. Ausloberin kann auch zu erbringende Leistung im gesetzl. Rahmen frei definieren. Erbringung belohnen oder bereits erbrachte Leistung. Allfälliger Aufwendungsersatz (B kauft teure Taschenlampe, um Katze von A zu suche wird nicht entschädigt, war nicht nötig) steht jedoch nur demjenigen zu, der Aufwendungen im Wissen um die Auslobung und zu ihrer Erfüllung erbracht hat. Ausloberin steht Beweis offen, dass 3-25 diese Person die zu erbringende Leistung keinesfalls erbringen konnte. 8II OR Auslobung kann zwingend jederzeit widerrufen werden, jmd. Der in guten Treuen Aufwendungen ge a ht hat ist zu e ts hädige , O ergre ze: „Fi derloh “/Beloh u g. Dogmatisch: Bedingtes Leistungsversprechen. - - - Preisausschreiben: Im Rahmen eines Wettbewerbs Leistung ausgelobt. Veranstalterin (Ausloberin) erwartet zwar mehrere Leistungen, doch wird meist nur eine einzige o. eine beschränkte Anzahl von Leistungen prämiert, obwohl auch die anderen Leistungserbringer vorgegebenen Bedingungen erfüllt haben. Unechtes Preisausschreiben: Fehlt an bedingt offenem Personenkreis. Rechtl. Besonderheit, Preisausschreiben macht Anmeldung erforderlich. Mit Eingabe selbst oder vorher. Unterschied zu klassischer Auslobung: Zw. Teilnehmer und Veranstalterin vertragl. Verhältnis mit Teilnahmebedingungen. Submission-Ausschreibung: Oft in Baubranche. Bauherrin lädt Anbieter ein, ihr ein schriftliches Angebot für Sach- o Dienstleistung zu erbringen. Einladung off an alle Bieter oder beschränkt auf Kreis von Bietern. Auswahlprozess beginnt mit Antrag der interessierten Unternehmen, sich an Ausschreibung zu beteiligen. Ausschreiberin wählt wiederum nach obj. Kriterien die aus, die zugelassen werden und schickt ihnen detaillierte Informationen, erst darauf unterbreiten Firmen konkretes Angebot. Ausschreiberin kann akzeptieren Vertrag. Submissionsverfahren sind rechtl. nicht geregelt. Nach Vorverfahren ist Kreis der Personen namentlich bestimmt, mit denen Ausschreiberin Vertragsverhandlungen führen will ( Unterschied zu Auslobung). Einschränkung auf wenige Anbieter rechtfertigt sich durch die hohen Aufwendungen der Submittenten, ein detailliertes Angebot auszuarbeiten. Deshalb Submissionsbedingungen wichtig, ob entschädigt oder nicht + nach gerechten Kriterien ausgewählt. Alle Beteiligten im Submissionsverfahren treffen Pflichten, die auf Treu und Glauben beruhen. Im öffentlichen Beschaffungswesen ergeben sich noch zusätzl. Pflichten aus nationalem und internationalem Recht (Ziel: Internat. Wettbewerb schaffen). Faktischer Vertrag: Rechtliches Phänomen, sehr umstritten. Im Kern geht es um Fälle, in denen die Anwendung vertragl. Regelungen gerechtfertigt ist, obwohl es keinen Vertrag gibt: Kein übereinstimmender Wille oder beide Parteien erfüllen Dauerschuldverhältnis und erst später wird deutlich, dass Vertrag nichtig ist. (Arbeitsvertrag) Bsp. Person die kein Ticket hat im Bus kein faktischer Vertrag, sondern diese Person hat einfach Gegenleistung nicht erbracht, Rechtsfolgen nach 97ff. OR. 2 Fälle für Anwendungsbereich: Versteckter Dissens, der auch über Vertrauensprinzip nicht zu heilen ist oder die Parteien wollten Dauerschuldverhältnis erfüllen bis sie die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses entdeckten. Bsp. Arbeitsverhältnis Auf einmal wird bekannt dass B keine Aufenthaltsbewilligung hat Vertrag nichtig. Abstraktes Schuldbekenntnis 17 OR: Einseitiger Vertrag, erst gültig, wenn Gegenseite annimmt. Schuldner anerkennt Bestand einer Forderung der Gläubigerin, ohne dass aus diesem Bekenntnis der Rechtsgrund für Forderung genannt wird oder ersichtlich wird. Positives Schuldbekenntnis: Handwerker, der Waschmaschine reparieren sollte und dabei Parkettboden beschädigte, erklärt sich bereit 500.- als pauschale Entschädigung zu zahlen. Negatives Schuldbekenntnis: Der Déchargebeschluss (Entlastungsbeschluss) der Generalversammlung einer AG beinhaltet die Erklärung, dass seitens der Gesellschaft 3-26 gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates für den in der Déchargeerteilung umschriebenen Zeitraum keine Forderungen, insbesondere keine wegen Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung geltend gemacht werden 698II Ziff. 5/ 758 OR. Wirkungen: In Regel beruht abstraktes Schuldbekenntnis auf bestehender Schuld.(kausal verbunden) Konkrete Schuld abgelöst von SchuldbekenntnisVerjährung beginnt neu zu laufen 135 Ziff. 1 OR. Schlussfolgerungen: Dem Schuldner obliegt Beweislast der Verbindung zwischen dem abstrakten Schuldbekenntnis und der ursprünglichen Schuld. Stärkt Position der Gläubigerin, sie kann ihre Forderung auf abstraktes Schuldbekenntnis stützen. Gelingt dem Schuldner Beweis, so kann er alle Einreden und Einwendungen geltend machen, wie bei ursprünglicher Schuld (ausser Verjährung) Vertragsschluss bei Konsumentenverträgen - - - - Schweizerischer Konsumentenschutz im Vergleich mit EU-Mitgliedsstaaten bescheiden. Verbraucherrecht der EU teilweise in CH übernommen: Haustürwiderruf 40a-40g OR, Produkthaftung PrHG, Verbraucherkredit KKG, Pauschalreise PauRG, + Produktesicherheitsgesetz! Siehe in späteren Kapiteln 3 Zivilrechtl. Schutzinstrumente des Konsumentenrechts: Formvorschriften, Vorschriften über Inhalt des Vertrags, Vorschrift dem Konsumenten Bedenkfrist einzuräumen bis vertragl. Gebunden (2 Unterarten: Vertrag tritt zeitverzögert in Kraft oder zeitl. Begrenztes Widerrufsrecht des Konsumenten) Keine generelle Definition des Konsumentenbegriffs, 3 Faktoren zu prüfen: Personen der vertragsschliessenden Parteien, Vertragsgegenstand, Umstände des Vertragsschlusses Haustürgeschäft 40a ff. OR: Schutz des Konsumenten vor Überrumpelung, sollen Möglichkeit haben innert Frist Vertrag zu widerrufen. 40a OR Voraussetzungen: Vertragsbeteiligte, 40b OR betreffend Umstände des Vertragsschlusses, Anwendung der Bestimmungen ausgeschlossen wenn: 40a I lit. B, 40a II, 40c OR oder wenn Kunde die Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Widerrufsrecht: Muss der Anbieterin schriftlich erklärt werden. Folge: Vertrag rückwirkend ex tunc aufgelöst 40f I OR. Kunde hat bereits verwendete Ware zu entschädigen und Dienstl. zu bezahlen. Anbieterin muss Kunden ebenfalls schriftlich über Widerrufsrecht informieren 40d OR. Sie muss sicherstellen, dass: nach gewiesen werden kann, wann informiert wurde, der Kunde davon auch wirklich Kenntnis genommen hat und er auch weiss, an wen er den Widerruf zu richten hat. Beweislast liegt bei ihr 40e III OR Schriftform vorgegeben. Widerruf innerhalb von sieben Tagen 40e I OR. Frist beginnt, wenn Kunde Vertrag beantragt o. angenommen hat. Frist ist gewahrt, wenn Rücktrittsschreiben innerhalb der sieben Tage der Post übergeben wird. Partnerschaftsvermittlung 406a ff. OR: Schutz der Konsumenten, die in einem emotional aufwühlenden Bereich unter seelischem Druck ohne nähere Prüfung unfairen Vertragsbedingungen zustimmen. Weitere Schutzvorschriften nach 406b OR für uns unwichtig. Schutzbereich bestimmt sich nach Vertragsinhalt 406a OR. Form: schriftlich 406d I OR (muss alle Angaben daraus enthalten), hervorzuheben ist Rücktrittsrecht + dass sie keine Zahlungen vor Ablauf von sieben Tagen entgegennehmen darf. 3-27 - - - Widerrufsrecht anders als bei Haustürwiderruf: Vertrag tritt erst nach sieben Tagen in Kraft 406e I OR. Frist ist gewahrt, wenn Rücktrittschreiben innerhalb von sieben Tagen der Post übergeben wird. Bis zu Inkrafttreten darf Kunde keine Zahlungen leisten 406e III OR, Entschädigung bei Rücktritt ist nicht geschuldet 406e IV OR. Pauschalreise: Schutz rechtfertigt sich wegen Abhängigkeit des Reisenden während Reise. Anwendungsbereich definiert sich über das Angebot und die Person der Anbieterin 1+2 PauRG. Konsumenten können Rechte aus Vertrag auch geltend machen, wenn sie den Pauschalreisevertrag nicht selber abgeschlossen haben 2 III PauRG. Gesetz verlang faktisch schriftlichen Vertrag, ergibt sich aus Informationspflicht 4,5,6 PauRG. Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht. Falls Angebot geändert, muss dies mitgeteilt werden 8,9 PauRG Konsument hat dann entschädigungsloses Rücktrittsrecht 10I PauRG, Anbieterin kann dies umgehen mit Angebot eines gleichwertigen Angebots. Konsumkredit: Verschuldungsgefahr des Konsumenten einschränken. Schrifterfordernis der Verträge, umfassende Information bezüglich Folgekosten sowie zeitlich limitiertes Widerrufsrecht. Anwendungsbereich KKG definiert sich durch angebotenes Produkt und Vertragspartner 1-4 KKG. Einschränkungen des Anwendungsbereichs 7,8 KKG. KKG verlangt schriftliche Form 9I, 11 I, 12 I KKG. Für jede Vertragsart werden die im Vertrag auszuweisenden Infos aufgelistet. Konsument hat Widerrufsrecht 16 KKG: ähnlich wie Haustürgeschäft, Vertrag tritt sofort in Kraft, während sieben Tagen resolutiv bedingt. Fristbeginn Übergabe des schriftlichen Vertrages. OR enthält noch weitere Vorschriften zum Schutz des Schwächeren, bspw. im Arbeitsrecht, Mietrecht, Bürgschaft, etc. 4-28 Kapitel 4 Vertragsauslegung- Allgemeine Geschäftsbedingungen Auslegung eines Vertrages - - - Jeder Vertrag ist lückenhaft, kein Problem falls Fall der Lücke gar nicht eintritt, Auflösung des Vertrags durch Erfüllung Parteien einig über Vertragsschluss, uneinig über Vertragsinhalt. Aufgabe des Auslegers/Gerichts dem Vertrag eine verbindliche Auslegung geben, Leitgedanke bildet übereinstimmende Willenserklärung der Parteien. Vertrauensprinzip kann zentrale Rolle spielen. Vertragsauslegung: Auslegung an sich, Vertragsergänzung, Vertragsanpassung. Vorverständnis des Auslegers. Ausgangspunkt: übereinstimmende Willenserklärungen ( müssen ausgelegt werden Kapitel 2), Auslegung von Verträgen Zusammenwirken unterschiedlicher Willenserklärungen. Wenn nach Vertragsschluss Streit über Vertragsinhalt, 2 Rechtsfolgen denkbar: Parteien entdecken in diesem Moment, dass sie in wesentlichem Vertragspunkt nicht einig waren versteckter Dissens. ev. Gar keinen Vertrag geschlossen Konsensstreit (Rechtsfolgen der Nichtexistenz des Vertrages zu prüfen) Parteien haben Vertrag geschlossen, uneinig über Inhalt Auslegungsstreit (Normalfall) Richterin legt Inhalt fest Massgebend Anträge der Parteien (zuerst Konsensstreit oder gleich Auslegungsstreit). Je weiter fortgeschritten Vorbereitungs- und Erfüllungshandlungen, desto zögernder versteckter Dissens (Existenz des Vertrages soll nur in Ausnahmefällen bezweifelt werden). Rechtsfolgen des Fortfalls eines Vertrages ev. Unbefriedigend bei teilweiser Erfüllung. Dritte können sich bereits auf Vertrag verlassen haben Schadenersatzansprüche. Parteien können ungeachtet des Streites erhebliches Interesse an Fortführung des Vertrages haben (Bau eines Hauses kann nicht eingestellt werden, Unternehmer auf Lieferung der Ersatzteile angewiesen, etc.) Konsensstreit - - Mind. 1 Partei macht geltend Konsens nicht zustande gekommen. Dissens muss sich auf essentialia negotii beziehen. Nicht Auslegung des Vertrages, sondern der ausgetauschten Willenserklärungen. Primär das tatsächliche sekundär das normative Verständnis der Willensäusserung massgebend. Willenserklärungen so auszulegen, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstanden werden konnten. Schwierigkeiten bei Prüfungsschritte des Vertrauensprinzips: Wie konnte Erklärungsempfängerin die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen und welche Nachfragepflichten treffen sie schwierig im Nachhinein, ob Verständnisproblem nicht doch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte geklärt werden und zu Nachfragen Anlass hätte geben müssen. Wie ein verständiger Dritter diese Erklärung unter denselben Umständen verstanden hätte nachträglich schwer einzuschätzen Falls Vertragsparteien noch keine Anstrengungen zur Erfüllung unternommen keine weiteren Rechtsfolgen aus Wegfallen des Vertrags. Falls doch faktisches Vertragsverhältnis für diese Zeit, welches nun aufgelöst werden muss. Parteien so stellen, als ob (faktischer) Vertrag nie zustande gekommen wäre. Faktisches Vertragsverhältnis wandelt sich in Rückabwicklungsverhältnis 107-109 OR. 4-29 - !!! Annahme versteckter Dissens, wenn schon Anstrengungen unternommen, Ausnahme!!! Auslegungsstreit - - - - - Richter kommt zum Schluss Vertrag zustande gekommen bzw. Parteien bestreiten Vertragsschluss nicht. Ziel der Auslegung tatsächlichen Willen der Parteien ermitteln. Kann dieser nicht ermittelt werden soll hypothetischer Wille der Partei ermittelt werden. Manchmal reicht Auslegung nicht aus, dann Vertragsergänzung und/oder –anpassung Schritt 1: tatsächlicher/subjektiver Wille der Vertragsparteien.(Tatfrage) Schritt 2: Normativer/objektiver Wille. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Ergibt sich aus 18 OR. Normative Auslegung: Auslegung des Vertrages was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Geht nicht um inhaltliche Korrektur eines vielleicht unbilligen Vertrages- der ermittelbare tatsächliche Wille der Vertragsparteien geht vor. Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens=Rechtsfrage. Vertrag als Ganzes wird betrachtet. Auslegungsmittel: legen fest, woran Auslegung geknüpft wird. Bsp. Wortlaut, Umstände, Verkehrsauffassung Auslegungsregeln= Argumentationslinien welche Bedeutung dem Auslegungsmittel zukommt, welche Bedeutung ihm zuzurechnen ist. Wortlaut als Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung (keine Anwendung einer Eindeutigkeitsregel) Wortsinn: allg. Sprachgebrauch oder Fachsprache (technisch, fachbezogen, juristisch). Konkrete Umstände massgebend. Internationales Verhältnis: entscheidend, ob Vertragsparteien eine massgebende Vertragssprache vereinbart und manchmal Schwierigkeiten, wenn bspw. ein englischer Ausdruck zwei unterschiedliche Institutionen des schweizerischen Rechts umfasst. Systematik: Einbettung der entsprechenden Worte oder Satzteile in die Gesamtsystematik des Vertrages. Moderne Verträge oft im Voraus Katalog mit Begriffsdefinitionen. Neben Wortlaut auch Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Begleitumstände des Vertragsschlusses: Verlauf der Verhandlungen, Ort, Zeit, Interessenlage und Verhalten der Parteien geben Hinweise auf tatsächlichen Willen der Vertragsparteien. Vorbereitenden Dokumente (Entwürfe, Skizzen, Briefe, Präsentationen) können herangezogen werden, involvierte Personen befragt werden oder auch damalige finanzielle Situation kann analysiert werden. Verkehrsauffassung und -übung: U.a. als Auslegungsmittel unklarer Vertragsklauseln oder im Vertrag nicht erwähnter Punkte und Fragestellungen. Meist kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien keine von dr Verkehrsauffassung oder übung abweichende Regel treffen wollten. Setzt voraus, dass beide Parteien demselben Verkehrskreis angehören bzw. dass die aussenstehende Partei die Obliegenheit zur Nachfrage über die herrschende Verkehrssitte und -übung hatte. 4-30 - - - - - Auslegungsregeln: Auf Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Auslegung ex tunc). Auf Grundlage der Auslegung nach Treu und Glauben sind die einzelnen Willenserklärungen nach Vertrauensprinzip auszulegen und die vertraglichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang zu betrachten. Richterin kann nicht allein auf Formalitäten abstellen, geht immer um Erfassung des Geistes des Vertrages. Unter Umständen zu engen o. breiten Wortlaut oder Begriff verwendet Gesamtzusammenhang im Auge zu behalten d.h. die einzelnen Bestimmungen eines Vertrages sind aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Leitbild für Ermittlung dieses Sinngefüges bildet Vertragszweck. (Präambel heranziehen, Systematik, Schwerpunkte...). Verträge dürfen zwingende Regeln nicht verletzen, dispositives Recht als Leitlinie. Auslegungsregeln der Parteien können bspw. Begriffe definieren, aber nicht: Berücksichtigung von Auslegungsmitteln oder –regeln vertragl. Ausschliessen (USA) oder Auslegungshoheit einer Vertragspartei überlassen. Auslegung über Vertrag hinaus Auslegung führt nicht immer zu Klärung der Rechtsfragen; Vertrag lückenhaft o. Verhältnisse im Umfeld des Vertrages haben sich dermassen verändert das Anpassung des Vertrages an diese veränderten Umstände unumgänglich erscheint. Vertragsergänzung: Gericht muss verbindlich feststellen, was gelten soll. (Entscheidungszwang!) Grenze Auslegung/Lückenfüllung nicht immer klar. Wichtigstes Leitbild: dispositives Recht. 1I ZGB Richter muss prüfen, ob dispositives Recht im konkreten Fall zur Anwendung kommt, ob es zu Interessenausgleich führt, hypothetischer Vertragswille massgebend. Falls keine dispositive Regel Anwendung findet muss Gericht selbst Regel aufstellen, Leitlinie hypothetischer Wille der Parteien. kann zu Anpassung kommen, wenn Richterin nach Treu und Glauben handelt und eine Partei ihre stossende Überlegenheit verwendet hat. In Ausnahmefällen Aufgabe der Richterin, den Vertrag im Sinne einer generellen Regel zu ergänzen 1II ZGB namentlich dann, wenn sich in Praxis Vertragstypen herausgebildet haben, die wesentliche Grundfragen modellhaft auf die gleiche Art und Weise regeln. standardisierte Vertragsergänzung=mittelbare Vertragsergänzung. Bsp. Leasingvertrag. Grenzen der Vertragsergänzung: Vertrag darf nicht gegen unmittelbar anwendbares dispositives Recht ausgelegt werden Ergänzung darf sich nicht auf objektiv wesentlichen Vertragspunkt beziehen( da sonst kein Konsens, ergo kein Vertrag) [zu beachten, Vertragsparteien können sich stillschweigend über obj. wesentl. Punkt geeinigt haben Bsp. Üblicher Marktpreis; Bei Feststellung eines fehlenden Konsenses bei gleichzeitiger teilweiser Vertragserfüllung ist von faktischem Vertragsverhältnis auszugehen wandelt sich in Abwicklungsverhältnis] solange Parteien Konsensstreit nicht führen und damit den Vertragsabschluss nicht in Frage stellen, muss die Richterin vom Bestand des Vertrages ausgehen (auch wenn sie zum Schluss kommt dass über subjektiv wesentlichen Punkt ein Dissens herrschte) Vertragsergänzung bei Dauerschuldverhältnissen kann sich nur auf die Vergangenheit und auf die schon bezogenen Leistungen beziehen, einigen sich Parteien nicht, ist für die Zukunft von Dissens auszugehen Frage, ob Formvorschriften die Gültigkeit der Vertragsergänzung in Frage stellen. Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus): Vertrag weder auslegungsbedürftig, noch lückenhaft. Ausgangspunkt: Verhältnisse, die Grundlage für Abschluss und Bestand des 4-31 Vertrages gebildet haben, grundlegend geändert. Sehr einschneidendes Instrument, rüttelt an pacta sunt servanda, daher sehr hohe Voraussetzungen. Teil der Lehre sieht Vertragsanpassung als Unterfall der Vertragsergänzung (Lückenfüllungstheorie), der andere Teil der Lehre sagt, Anpassung sei nur zu rechtfertigen, wenn das Beharren einer der Parteien auf der Geltung eines Vertrages einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstelle 2II ZGB(Rechtsmissbrauchstheorie). BGer nicht entschlossen. Buch: Aus Rechtsmissbrauchsgedanken sind Voraussetzungen ableitbar, was Vertragsergänzung vorgenommen werden kann, aus Lückenfüllungstheorie ergeben sich Anhaltspunkte, wie die so begründete Vertragsanpassung inhaltlich vorgenommen werden soll. Voraussetzungen: 1. Fehlende Vorhersehbarkeit darf nicht im Ansatz vorhersehbar gewesen sein für Partei die sich auf clausula rebus sic stantibus beruft, falls lediglich Umfang falsch eingeschätzt, fehlt Voraussetzung 2. Äquivalenzstörung zwischen Austauschleistungen des Vertrags: Vertragsanpassung setzt Veränderungen der äusseren Umstände voraus, von denen alle Vertragsparteien gleichermassen betroffen sind und die zu einer gravierenden Äquivalenzstörung geführt haben. Vertragsanpassung gibt Richter breites Spektrum auflösen, Dauer verkürzen/verlängern, i haltli h a passe … aus lausula re us si stantibus ergibt sich, dass Richterin die folgen mit Blick auf den hypothetischen Vertragswillen vorzunehmen hat. ( Ausführungen zu Vertragsergänzung) - Auswirkungen auf formbedürftige Verträge: Vertragsauslegung, - ergänzung und -anpassung auch bei formbedürftigen Verträgen. Wenn ein formbedürftiger Vertrag allerdings formungültig ist 11IIOR, ist jede Vertragsergänzung von vorneherein ausgeschlossen. ansonsten kein Problem, auch wenn Vertragslücke formbedürftigen Punkt betrifft Schritt eins auslegen, ergänzen, anpassen, dann: Frage, ob Ergebnis von vorgeschriebenen Formvorschriften noch erfasst wird. grosszügiger Massstab (11, 12 OR beziehen sich lediglich auf Abschluss und Änderung von formbedürftigen Verträgen durch Parteien). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - - - - Standardisierte Vertragsgestaltung, Ug kann seine Geschäftsbeziehungen vereinfachen. Insbesondere Dienstleistungssektor ist auf die standardisierte Gestaltung von Verträgen angewiesen. (Bank- und Versicherungsleistung erst dadurch definiert.) Geschäftsbeziehungen rationalisieren, Vertragsbeziehungen umfassend und nach ihren Interessen regeln (Spezialisierungseffekt), Interessen durchsetzen, Risiko auf Vertragspartner abwälzen. Oft Macht- und Informationsungleichgewicht zw. Verwender von AGB und AGB-Betroffenen. Verwender kann seine Interessen über AGB unwidersprochen durchsetzen. Marktungleichgewicht zeigt sich meist dadurch, dass der Verwender auf einen Vertragsabschluss verzichten kann, wenn die Gegenpartei nicht bereit ist, die Anwendung dieser AGB zu akzeptieren Situation dadurch verschärft, dass sich die AGB konkurrierender Ugs wie Banken und Versicherungen in den kritischen Punkten oft gleichen. Spezifische Auslegungsregeln, da nur von einer Partei geschaffen, stehen bei Verhandlungen nicht zu Disposition 4-32 - Keine entsprechend klare Rechtsgrundlage für AGB. Überprüfung der AGB in vier Stufen Problematik: Macht der Stärkeren, gleichzeitig bildet freie Ausgestaltung von Verträgen Teil der Vertragsfreiheit (zwingende Bestimmungen des Privatrechts setzen inhaltlich Grenzen dieser Vertragsfreiheit). Prüfungsschema AGB-Kontrolle Vertragsbedingungen für Vielzahl von Verträgen geschaffen? Vertragsbedingungen von einer Partei formuliert? Vertragsbedingungen von einer Partei einseitig gestellt? Ja Vertragsbedingungen sind AGB Voraussetzung en für AGB (Form ist nicht entscheidend) Nein Nein Nein Vertragsbedingungen sind keine AGB Einbezugskontrolle (Haben Parteien die Anwendung der AGB vereinbart, knüpft an 1 OR) Wurde genügend auf AGB hingewiesen? (ausdrücklich!!) Hatte Vertragspartner Gelegenheit, die AGB zur Kenntnis zu nehmen? Nein Nein (hängt von Erfahrenheit und Rechtskundigkeit der Partei ab, Anforderungen im kaufm. Verkehr geringer anzusetzen, entscheidend Umstände im Einzelfall. Vor Vertragsschluss, ausser wenn unmöglich!) War die Kenntnisnahme der AGB zumutbar? (Bsp. Wenn Lesbarkeit stark Nein beeinträchtigt.) Ja Geltungskontrolle Haben Parteien eine der ABG-Klausel entgegenstehende Vereinbarung getroffen? Enthalten AGB ungewöhnliche oder überraschende Klauseln? (AGB- AGB wurden nicht einbezogen Ja Ja Empfänger muss vernünftigerweise nicht damit rechnen. Greift, wenn weder Bestand noch Geltung des gesamten Vertragswerkes, sondern allein eine spezifische – überraschende – AGB-Klausel im Streit steht.) Nein Auslegungskontrolle AGB-Klauseln erlangen keine Geltung Allg. Sprachgebrauch(wie ein branchentypischer Vertragspartner verstehen würde), Restriktionsgrundsatz(AGB-Empfängerin im Vergleich zum dispositiven Recht nicht schlechter gestellt werden), in dubio contra stipulatorem (bei Auslegungszweifel: Auslegungsvariante zu wählen, die den AGB-Empfänger besser stellt.) Inhaltskontrolle(=Eingriff in Vertragsfreiheit. Selbstverständlich dürfen AGB-Klauseln nicht zwingendem Recht widersprechen. Kontrovers diskutiert, ob inhaltl. Kontrolle durch Richter zulässig, mehrheitlich abgelehnt, dennoch Inhaltskontrolle versteckt: einerseits weite Auslegung der Ungewöhnlichkeitsregel, andererseits gestützt auf 8 UWG (Nachweis absichtliche Irreführung sehr schwierig, deshalb auch 2 II ZGB und 19, 20 I OR) Der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechte und Pflichten? Irreführende Verwendung i.S. von 8UWG? Nichtiger Inhalt nach 19, 20I OR? Berufung auf AGB-Klauseln im Widerspruch zu Treu und Glauben 2II ZGB? Nein AGB-Klauseln sind anwendbar - Ja Ja Ja Ja AGB-Klauseln erlangen keine Geltung Einbezugskontrolle bezügl. E-Commerce und Pauschalreisen: keine besondere gesetzl. Regelung, davon auszugehen, dass: AGB ohne grossen Aufwand zur Kenntnis genommen werden können, AGB und Vertrag heruntergeladen und abgespeichert werden können, vor endgültigem Vertragsschluss Warnung. PauRG Art 4I/II 4-33 - (zu Einbezugskontrolle) Battle of forms: Ugs legen sich gegenseitig AGBs vor, die sich widersprechen. 2 Theorien: Theorie des letzten Wortes wollen die zuletzt angerufenen AGB- bspw. in der Auftragsbestätigung- zur Anwendung bringen. Überwiegender Teil der Lehre verneint zu Recht das Vorliegen eines Konsenses in den widersprüchlichen Teilen, die durch diesen Partialdissens entstandene Lücke muss nach den vorstehenden Grundsätzen geschlossen werden. 5-34 Kapitel 5 Gültigkeitsvoraussetzungen (Form und Inhalt) - Übervorteilung - - - - Grundsatz 11I OR: Formfreiheit für Verträge. Zweierlei Einschränkungen: Formvorschrift aus Gesetz oder Parteien selber können Formvorschrift vereinbaren. (Arten von Willensäusserung: ausdrücklich, geschrieben, gesprochen, konkludent, stillschweigend) Besondere Formvorschriften: Zession (einfache Schriftlichkeit für Verfügungsgeschäft 165 OR, für Verpflichtungsgeschäft dagegen gilt 11I OR), Grundstückkauf 216 OR, Schenkungsversprechen 243I/II OR, Handelsreisendenvertrag 347aI OR, Konsumkreditgeschäft 8 KKG. Nachträgliche Änderungen des Vertrags unterliegen grundsätzlich den auf den betreffenden Vertrag anwendbaren gesetzl. Formvorschriften. 12 OR Vorvertrag nach 22I OR 22II OR besondere Regel für Form: Vorvertrag muss selbe Form haben wie Hauptvertrag, wenn Form zum Schutz des Vertragsschliessenden vorgeschrieben wird. Bsp. Grundstückkauf unterliebt ebenfalls den Formerfordernissen nach 216 OR. Zwecke der Formvorschriften: Rechtssicherheit: Schaffung eines Beweismittels. Abschluss und Inhalt des Rechtsgeschäfts sichergestellt und die Prozessführung erleichtert. Schutz des Vertragsschliessenden, Warnfunktion Schutz vor übereiltem Handeln Klarstellungsfunktion, Form vorgeschrieben, wenn Vertrag qualifizierte Wirkung hat im Rechtsverkehr Präzisierungsfunktion, Umfang der Leistungspflicht kann genauer umschrieben werden Drei Hauptformen gesetzlicher Formvorschriften, gemeinsam: Verwendung der Schrift Gewahrt, wenn Willenserklärung in Schriftform + vom Erklärenden unterzeichnet. 13-15 Einfache OR Schriftlichkeit Qualifizierte Schriftlichkeit Öffentliche Beurkundung Willenserklärung in Schriftzeichen auf körperlichem Gegenstand. Aufzeichnungen auf einen Ton- oder Datenträger, welche ohne Weiteres abgeändert werden können, fehlt nach h.L. an Dauerhaftigkeit Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich nur auf Partei, die sich verpflichtet. 13I OR Verpflichten sich mehrere Parteien, ist nicht erforderlich, dass übereinstimmende Willenserkl. auf gleichem Schriftstück erfolgen 13II OR. Unterzeichnung: dient der Bezeichnung der Person und drückt desen Anerkennung des Erklärungsinhalts, sowie dessen Bindungswillen aus. Den Erfordernissen von 13 ff. OR genügt unter allen Umständen die Angabe des vollen Namens. Unterzeichnung nur mit Vor-/Nachnamen, Pseudonymen, Spitznamen ist zulässig, sofern die Person eindeutig identifiziert werden kann. Nicht zwingend lesbar, einzelne Buchstaben müssen erkennbar sein. Auch Vertreter der Person kann unterschreiben, Vertretungsverhältnis muss aus Urkunde genau zum Ausdruck kommen. 14I OR eigenhändige Unterschrift. Ausnahmen der Eigenhändigkeit: 14II (Nachbildung Unterschrift genügt, wenn verkehrsüblich, Bsp. Wertpapiere, Versicherungspolicen),14IIbis (qualifizierte elektronische Signatur, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn zertifiziert. Erlaubt Herkunft des Dokuments festzustellen (Authentizität) und kann sicherstellen dass es unverändert geblieben ist (Integrität), 14III(besondere Vorschrift für Blinde) und in 15 OR (Fall, dass jemand nicht schreiben kann) geregelt. Weitere Kommunikationsmittel, genügen der Eigenhändigkeit? Telexmeldung nein, Telefax ja, E-Mail nur mit qualifizierter elektronischer Signatur Erfordernisse der einfachen Schriftlichkeit durch verschiedene Bestimmungen mit zusätzlichen Anforderungen verstärkt. Bsp. 505I OR Testament vollumfängliche Eigenhändigkeit, andere Bestimmungen verlangen gewisse Angaben in Urkunde, etc. Bei wichtigen und risikoreichen Geschäften und bei sämtlichen Rechtsgeschäften, welche Grundlage für eine Eintragung in ein öffentliches Register bilden (Grundbuch, Handelsregister) Begriff: Urkundsperson hat zu bestätigen, dass eine Erklärung oder Tatsache von einer bestimmten Person abgegeben worden ist. BGer: Sie stellt die Aufzeichnung 5-35 - - rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren dar. Mindestanforderu ge : Urku dsperso uss: …Äusseru ge der Partei ahrheitsgetreu und vollständig in öffentlichen Urkunde festhalten, den Parteien Text persönlich zur Kenntnis bringen, Genehmigung des Textes durch Parteien entgegenzunehmen, Beurkundung zu vollziehen, indem Urkunde mit Ort, Datum versieht, unterschreibt und siegelt. Bei übrigen Regelungen sind Kantone frei. Zu unterscheiden: amtliche Beglaubigung, es wird nur bestätigt, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt. Umfang des Formzwangs: In bestimmten Fällen gesetzliche Umschreibung des Umfangs (meist nicht der Fall). Nach überwiegender Lehre und Praxis unterliegen objektiv und subjektiv(Präzisierung: nicht alle, nur vertragstypische) wesentliche Punkte dem Formzwang. Bsp. Architektenklausel unterliegt grundsätzl. Nicht dem Formzwang, ausser sie ist Teil des Kaufpreises, dann unterliegt sie dem Formzwang. Rechtsfolgen eines Formmangels Nichtigkeit: Einhaltung der Form als Gültigkeitsvoraussetzung, wird Formvorschrift verletzt, ist formbedürftiger Vertrag mangelhaft und damit ungültig. 11II OR. Lehre ist uneinig über den Umfang der Ungültigkeit bei Nichtbeachtung von Formvorschriften: Teil der Lehre will bei Vertrag bei dem nur einzelne Bestimmungen dem Formerfordernis nicht genügen, Teilnichtigkeit in Analogie zu 20II OR annehmen (nur wenn Parteien Vertrag auch ohne nichtigen Teil geschlossen hätten). Anderer Teil der Lehre und Rechtsprechung betrachtet so einen Vertrag als vollständig ungültig und damit absolut nichtig. Bei Dauerschuldverhältnissen wird Nichtigkeit in ihrer Wirkung lediglich auf die Zukunft beschränkt, im Übrigen wird es so gehandhabt, wie wenn der Vertrag formgültig zustande gekommen wäre (Vertrag wird ex nunc aufgehoben) Parteien nicht mehr gebunden, sobald eine sich auf Formungültigkeit berufen hat, bereits Geleistetes muss nicht zurückerstattet werden. Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Folge der absoluten Nichtigkeit wird in Praxis stark eingeschränkt durch Rechtsmissbrauchsverbot 2II ZGB. (rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmangel). Da offenbarer Missbrauch eines Rechts keinen Schutz findet, ist die an sich bestehende Formnichtigkeit unter den Parteien unbeachtlich und der Vertrag wird so behandelt, wie wenn er gültig wäre. Berufung auf Formmangel ist rechtsmissbräuchlich, wenn beide Parteien den Vertrag freiwillig und irrtumsfrei sowie in Kenntnis des Formmangels und seiner Folgen vollständig erfüllt haben (venire contra factum proprium), Hauptanwendungsfall: Grundstückkauf mit Schwarzzahlung (Simuliertes Geschäft, mangels wirklichen Willens nach 18 OR unwirksam, das dissimulierte wäre zufolge Formmangels nichtig 216I OR) Rechtsmissbrauch ferner, wenn von einer Partei arglistig herbeigeführt, bewusst in Kauf genommen oder gewollt. Ebenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn man sich zweckwidrig auf Formmangel beruft. Bsp. Käufer macht vertragl. Gewährleistungsansprüche geltend und Verkäuferin will diese unter Berufung auf Formmangel umgehen. Konversion: (keine Bestimmung im OR) Bezweckt, das formungültige Rechtsgeschäft in ein Ersatzgeschäft mit ähnlichem Zweck umzudeuten, bei welchem aber die Form gewahrt wird. Nur wenn Parteien dies wollen und wenn es nicht weiter geht als ursprüngliches Geschäft und Erfolg derselbe ist. 5-36 - Rückabwicklung bei Formungültigkeit: Rückabwicklung, wenn Formvorschrift verletzt, kein Rechtsmissbrauch, Konversion nicht möglich. Rückabwicklung erfolgt gleich, wie bei Nichtigkeit nach 20 OR. Haftung bei Formungültigkeit: wie beim nichtigen Vertrag nach 20 OR kann Schadenersatzklage nach Regeln der culpa in contrahendo geltend gemacht werden. Neben gesetzl. Formvorschriften können Parteien auch vereinbaren Vertrag Formvorschriften zu unterstellen 16I OR formell betrachtet ist Abrede des Formvorbehalts Vertragsbestandteil Parteien müssen sich also einig sein 1I OR, nachträglich geschlossenes Formerfordernis tangiert die Wirksamkeit des bereits abgeschlossenen Vertrages nicht Berufung auf Formmangel unmöglich (Formvorbehalt kann zu Beweiszwecken dienen.) Vermutungen von 16 OR: Vermutung der Gültigkeitsform, Vertrag erst gültig, wenn vereinbarte Form eingehalten (16I OR), Vermutung der einfachen Schriftlichkeit, haben Parteien schriftl. Form vereinbart, gelten für Erfüllung der Erfordernisse der gesetzl. Schriftlichkeit 16II ORergo: Form der einfachen Schriftlichkeit wird vermutet 13-15 OR Formabrede kann jederzeit formfrei aufgehoben werden, da 12 OR nur für gesetzl. Formvorschriften gilt. Schranken der Inhaltsfreiheit 19, 20 OR - Inhaltsfreiheit aus 19I OR besteht nur in Grenzen des Gesetzes 19II OR, 20I OR, 27II ZGB Kriterien für Inhaltskontrolle: 19II OR unabänderliche Vorschriften( zwingendes Privatrecht), öff. Ordnung, gute Sitten und Persönlichkeitsrecht 27 ZGB 20I OR Unmöglichkeit der Leistung, Widerrechtlichkeit, sowie gute Sitten In 20 OR geregelte Rechtsfolge der (Teil-) Nichtigkeit findet auch Anwendung auf die Fälle die unter 19 OR subsumiert werden. Unmöglichkeit: Schuldner kann Leistung nicht erbringen. (20 OR regelt nur den Fall der anfänglich, objektiven Unmöglichkeit [tatsächlich, rechtl., wirtschaftl.{aus Gründen der Zumutbarkeit nicht erbringbar, Aufwand einer Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Sache} Unmöglich]) - - Bei höchstpersönlicher Leistung tritt Fall der objektiven Unmöglichkeit bereits mit der Unmöglichkeit der Leistungserbringung des bestimmten Schuldners ein, da keine andere Person an seiner Stelle den Vertrag erfüllen kann. Bsp. Bestimmter Maler hat bestimmtes Bild zu erstellen. Nicht termingerechte Leistung führt bei absoluten Fixgeschäften ebenfalls zur objektiven Unmöglichkeit er Vertragserfüllung Unmöglichkeit tritt nachträglich ein Rechtsfolgen nach 97 OR oder nach 119 OR. Anfänglich obj. Unmöglichkeit 20I OR Anfänglich subjektive Unmöglichkeit 97 ff. OR Nachträglich subjektive Unmöglichkeit Mit Verschulden 97ff. OR, ohne Verschulden 119 OR Nachträglich objektive Unmöglichkeit Unterschiedl. Rechtsfolgen der anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeit können zu stossenden Ergebnissen führen, welche sachlich nicht gerechtfertigt sind. Bestimmte Fälle vom Geltungsbereich des 20I OR ausgeschlossen. Bsp. 171I OR geht 20I OR vor (beim Verkauf einer nicht existenten Forderung geht Haftung der Forderungsverkäufers für Bestand der Forderung vor), 197 OR (kaufvertragliche Zusicherung) 5-37 - Durch Auslegung des Vertrages kann sich ergeben, dass Risiko der Unmöglichkeit einer Partei vertragl. zugewiesen wurde, somit 20I OR auch ausgeschlossen. Bsp. Noch nicht geborenes Fohlen wird verkauft. (suspensiv oder resolutiv bedingter Vertrag) Rechtswidrigkeit: Widerrechtlichkeit im Sinne von 19, 20 OR ist gegeben, wenn Vertrag gegen zwingende Normen des schweizerischen Rechts verstösst. - - - Widerrechtliche Vereinbarung nach Vertragsschluss eintritt oder vor gerichtl. Beurteilung durch Gesetzesänderung rechtsmässig wird. Nichtigkeit besteht weiter und wird nicht nachträglich geheilt. Abweichung von diesem Grundsatz kann sich in Einzelfällen aus den Prinzipien der Vertragstreue und des favor negotii ergeben. Bsp. Parteien haben verbotene Leistung aufschiebend bedingt vereinbart und das Verbot fällt vor Eintritt der Bedingung weg, dann ist Vertrag trotz 20 OR gültig. Spätere Rechtswidrigkeit dem ursprünglich gesetzeskonform geschlossenen Rechtsgeschäft steht rückwirkungsverbot entgegen. Ausnahme 2I SchlT zum ZGB öffentliche Ordnung und Sittlichkeit führen zur Ungültigkeit des Geschäfts, auch wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft Teil der Lehre Verletzung der Persönlichkeit=Widerrechtlichkeit, hier Persönlichkeitsverletzung unter Verstoss gegen gute Sitten Verstoss gegen ausländisches Recht grundsätzlich nicht rechtswidrig nach 20I OR, kann aber Grund für Sittenwidrigkeit sein Rechtswidrigkeit von 19, 20 OR vs. 41I OR(Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts oder einer Schutznorm, welche dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient) Zwingender Charakter einer Norm direkt aus Wortlaut oder aus Spezialnorm, die auf zwingende 361 OR bzw. teilzwingende 362 OR(Parteien dürfen zum Schutz der schwächeren Partei abweichen) Normen verweisen. Zwang durch Auslegung feststellbar. Abweichungen gegen dispositives Recht können per se nicht widerrechtlich sein, allenfalls gegen 8 UWG verstossen oder unsittlich sein. Widerrechtlich sodann, Verstösse gegen öffentliche Ordnung(öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche den Abschluss bestimmter Verträge verbieten, dazu gehören Verfassungs-, Straf-, Verwaltungs- und Prozessrecht im Rahmen des Bundes- und des Kantonsrechts) Arten der Widerrechtlichkeit Vereinbarte Leistung oder Vertragsgegenstand ist wiederrechtlich, ist widerrechtlich, Bsp. Verkauf von Betäubungsmitteln - Vertragsabschluss ist widerrechtlich. Bsp. Parteien vereinbaren , auf den Widerruf der Vollmacht zu verzichten 34II OR Mittelbarer Vertragszweck widerrechtlich. Bsp. Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens zum Zwecke der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes Zur Begründung der Widerrechtlichkeit i.S.v. 20 OR genügt grundsätzl. nicht, dass nur die subjektive Beteiligung eines Vertragspartners verboten ist. Bsp. Verkauf von Alkohol an 15 jährigen, solcher Vertrag nur nichtig, sofern das Gesetz diese RF ausdrücklich vorsieht, 5-38 - - - ausserdem ordnet BGer Nichtigkeit an, sofern sich diese RF durch Sinn und Zweck der Verbotsnorm rechtfertigt. Keine Widerrechtlichkeit, wenn Vertrag gegen Verbot verstösst, das sich nur gegen die äusseren Umstände des Vertragsschlusses richtet. Bsp. Kauf nach Ladenschluss, unerlaubte Sonntagsarbeit. Vertrag, der lediglich Forderungsrechte Dritter verletzt ebenfalls nicht widerrechtlich, allenfalls sittenwidrig und Schadenersatzfolgen nach 41II OR zufolge Vertragsverletzung nach 97 OR. Bsp. Doppelverkauf. Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts: liegt vor, wenn gesetzlich verbotener Erfolg auf einem scheinbar gesetzeskonformen Weg herbeigeführt werden soll. Bsp. Selbstständigkeit juristischer Personen ist dann nicht zu beachten wenn sie treuwidrig gelten gemacht wird; sog. Durchgriff. Sittenwidrigkeit und Verletzung der Persönlichkeit: Sittenwidrig, wenn Vertrag gegen soziale(moralisch-ethische) Werte verstösst, die nach allg. gesellschaftlicher Auffassung der Vertragsfreiheit überzuordnen sind. Ort(Kultur)- und zeitgebundener(Wandel) Begriff. Gesamtbetrachtung des Vertrages kann zu Schluss führen Vertrag sittenwidrig, nicht jedoch einzelne Klauseln. 2 Kategorien: Persönlichkeitsverletzung 27 ZGB, Verträge, die aufgrund ihrer Art sittenwidrig sind. - Persönlichkeitsverletzung 27 ZGB: liegt vor wenn sich Partei im Kern der Persönlichkeit bindet, welcher keine rechtl. Bindung zulässt oder wenn Bindung übermässig(Gegenstand oder Übermass der Bindung) ist. 19II OR, 27II ZGB. 27I ZGB selten. Gegenstand der Bindung: Sittenwidrig, wenn Vertrag Freiheit(physisch, psychisch, Intimsphäre, gesellschaftliche Freiheit[ergibt sich aus BV]) im höchstpersönlichen Bereich beschränkt. (erlaubt trotzdem: Vertrag, der die definitive Beendigung der Zeugungsfähigkeit vorsieht) Übermass der Bindung: aufgrund Intensität, Dauer oder Angemessenheit der Gegenleistung sowie der Fremdbestimmtheit. Bsp. Übermässige Konkurrenzverbote. Besonderheit KKG 22 ff. zu beachten Arten der Sittenwidrigkeit Sittenwidrigkeit bei Sittenwidrigkeit aufgrund Offenbares Sittenwidrigkeit Verträgen im Verstoss gegen ethische Leistungsaufgrund sexuellen Bereich: Ordnung: missverhältnis: Eingriff in Sittenwidrig: Verzerrung des Gesetz zum Schutz Traditionell Rechte Dritter: Prostitutionsvertrag nichtig aufgrund Sittenwidrigkeit, Vertragserfüllung vor Gericht nicht durchsetzbar und Rückforderungsanspruche aufgrund 66 OR ausgeschlossen. In Anlehnung an dt. Recht ist Sittenwidrigkeit des Leistungsaustausches abzulehnen. Nicht Sittenwidrig: Konkubinatsverträge. Rechtsfolgen Steigerungskaufes durch Abreden betreffend Bietverhalten Nicht sittenwidrig: Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden. Schweigegeldvertrag: differenziert. Sittenwidrig nur dann, wenn Partei als Gegenleistung für Unterlassung einen Vorteil ausbedingt, der ihr rechtlich nicht zusteht. Keine Sittenwidrigkeit wenn Gegenleistung nur Schaden ersetzt, der durch Straftat entstand. gleiche Grundsätze für entgeltlichen Verzicht auf ein Rechtsmittel im Bauverfahren der schwächeren Partei bildet Obergrenze, zudem kann schwächere Partei nach 21 OR bei offenbarem Missverhältnis Vertrag richterlich überprüfen lassen. Problemkreis nach Praxis und überwiegender Ansicht vom ÜbervorteilungsTB nach 21 OR erfasst. Oblig. Schuldverhältnisse sind relative Rechte zw. Vertragsparteien. Nach BGer liegt aber bei einer Verleitung zum Vertragsbruch Sittenwidrigkeit vor, wenn aus dieser Profit geschlagen werden soll. 5-39 Nichtigkeit: 20I OR, nach Lehre und Rechtsprechung, heisst das, der Vertrag erzeugt keine rechtsgeschäftliche Wirkung. Nichtigkeit besteht von Anfang an (Aufhebung ex tunc), absolut und unheilbar. Gericht hat von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann geltend gemacht werden. - - - Folgen Nichtigkeit: Zustand, der vor Vertragsschluss bestand wieder herstellen. Bereits erbrachte Leistungen müssen rückerstattet werden. Rückleistungen Zug um Zug. Verschiedene Klagen um zurückzufordern Bereicherungsklage bei Geld, Eigentumsklage ei Sa hleistu ge , Gru d u h eri htigu gsk. Bei Gru dstü ke … Einschränkung bei anfänglich objektiver Unmöglichkeit Schadenersatz aus culpa in contrahendo, wenn Vertragspartner Unmöglichkeit kannte oder kennen musste Einschränkung bei Verstoss gegen zwingendes Recht Entscheidend, RF der Nichtigkeit von Verbotsnorm ausdrücklich vorgesehen oder sich aus Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt, evtl. kann sich nur die Partei, die geschützt wird auf die Nichtigkeit berufen Bsp. 362 OR Besonderheiten bei Persönlichkeitsverletzungen früher: übermässige Bindung sittenwidrig und somit nichtig, heute Verstoss gegen die guten Sitten nur anzunehmen, wenn Kernbereich der Persönlichkeit betroffen. Nichtigkeit nur, wenn sich Person vom Vertrag lösen möchte, ansonsten keine Sittenwidrigkeit angenommen. Teilnichtigkeit: 20II OR, nur Teile mangelhaft, dann nur diese nichtig, wenn anzunehmen, dass Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt geschlossen worden wäre. Entscheidend ist, ob Gläubiger an der Leistung des noch möglichen Teils ein Interesse hat oder nicht. - Grundregel: Vertrag teilbar. Vom Mangel nicht betroffener Teil des Vertrags muss als selbstständiger Vertrag bestehen können alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte umfassen. (Bei synallagmatischen Verträgen ist Gegenleistungsflicht des Gläubigers entsprechend zu reduzieren) Geltungserhaltende Reduktion: weitere Einschränkung der Nichtigkeitsfolge nach 20 OR. Vertrag nur insoweit nichtig, als die vom Gesetz oder der Sittenwidrigkeit erlaubte Höchstgrenze überschritten wurde; im Übrigen wird er aufrechterhalten. Gesetz kann Richter Recht einräumen übermässige Verpflichtung herabzusetzen. Bsp. Zu hohe Konventionalstrafe Herabsetzung nach 163III OR, oder übermässiges Konkurrenzverbot 340aII OR. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll auch in gesetzlich nicht geregelten Fällen eine sog. Reduktion auf das erlaubte Mass möglich sein. Bsp. Vertrag mit übermässig langer Bindung. Ist eine vertragliche Vereinbarung nichtig, ist zu prüfen, ob allenfalls ein Schadenersatzanspruch nach den Regeln der culpa in contrahendo besteht. Dieser setzt jedoch die Kenntnis oder das fahrlässige Nichtkennen des Ungültigkeitsgrundes voraus. Übervorteilung 21 OR - - Hat mit Vertragsinhalt zu tun, aber auch mit Willen einer Vertragspartei, welcher fehlerhaft gebildet wird. Nähe der Übervorteilung zu Willensmängeln zeigt sich in RF, die entsprechen weitgehend den Regeln den Willensmängeln. Berufung auf Übervorteilung wird als Anfechtung bezeichnet, wie bei Willensmängeln. Prinzip der Vertragsfreiheit wird eingeschränkt. Schwächere Partei kann Wertverhältnis richterlich korrigieren lassen. 5-40 TB Offenbares Missverhältnis Beeinträchtigu ng der Entscheidungsfreiheit des Übervorteilten RF Zw. Leistung und Gegenleistung. Missverhältnis muss in Augen stechen. Anhand objektiven Wertes zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt. Richter mit Ermessen beurteilen 4 ZGB. Richter darf keine allzu strengen Anforderungen voraussetzen. 21 OR ist auf vollkommen zweiseitige Schuldverträge zugeschnitten. Analog auf andere Verträge angewandt. Schwächere Partei war nicht in der Lage Missverhältnis zu verhindern. Subjektive Ausnahmesituation der schwächeren Partei. Notlage(Übervorteilte in Zwangssituation oder in starker Bedrängnis), Leichtsinn(ohne gebotene Vorsicht und Überlegtheit), Unerfahrenheit (Sachkenntnis fehlt, kann Bedeutung und Tragweite nicht abschätzen)als Bsp. in Gesetz. Denkbar auch Alkohol, Drogen, etc. kann auch zu RF nach 18 OR führen, dann wäre Vertrag nichtig, nicht bloss anfechtbar. Bewusstes ausnutzen der Ausnahmesituation mit dem Zweck, den Vertragsabschluss mit dem für den Übervorteilenden vorteilhaften Leistungsversprechen herbeizuführen=Ausbeutung. Ausnützung durch den Übervorteilenden Vertrag einseitig unverbindlich. Nicht von Amtes wegen Nichtigkeit. Verletze hat Möglichkeit sich durch einseitige Erklärung vom Vertrag zu lösen. 1 Jahr Verwirkungsfrist 21I OR. Wenn Vertrag nicht fristgemäss angefochten, wird Mangel geheilt und Verletzter ist an Vertrag gebunden. Nichtigkeit kann dann nur noch über 20I OR geltend gemacht werden, bei Inhaltsmangel (Bsp. Sittenwidrigkeit) TeilanfechtungFicht Übervorteilter Vertrag fristgemäss an, hat er ein Wahlrecht: Gesamter Vertrag unverbindlich oder analog 20II OR den Vertrag unter Reduktion der übermässigen Leistung auf das marktübliche Mass aufrechterhalte. Vertrag muss ohne diesen Teil möglich sein, hypothetischer Parteiwille! Schadenersatz nach Grundsätzen der culpa in contrahendo. 6-41 Kapitel 6 Willensmängel I - Formmängel 13 ff. OR, inhaltliche Mängel 19 ff. OR, Willensmängel 23 ff. OR Auslegung nach Vertrauensprinzip 23 ff. (-31) OR gelten analog auf alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, über 7 ZGB Irrtum= Vorstellung und Wirklichkeit weichen voneinander ab. Irrtum entsteht immer unbewusst, wer zweifelt, irrt nicht. Nimmt man Unsicherheit in Kauf, kann man sich nicht mehr auf Irrtum berufen. Anfechtbarkeit auf wesentliche Irrtümer beschränkt. Wesentlich, wenn nach Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren SV die Erklärung nicht oder nicht mit dem entsprechenden Inhalt abgegeben hätte. 24I zählt vier Fallgruppen auf, in denen Irrtum wesentlich ist (nicht abschliessend, aber alle praxisrelevanten Fälle können zugeordnet werden). Fallgruppen in OR … a hfolge d erläutert. Grundlagenirrtum=qualifizierter Motivirrtum - - Einfacher Motivirrtum: bezieht sich auf Beweggrund zum Vertragsschluss. Erklärender irrt sich über Umstand, der für seinen Geschäftswillen relevant ist. Nach 24II OR ist reiner Motivirrtum unwesentlich, Vertrag verbindlich. Regelung dispositiv, Vereinbarung möglich, dass auch unwesentlicher Irrtum anfechtbar. 24I Ziff. 4 OR Grundlagenirrtum, Anfechtender irrt sich über einen best. SV , den er als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet hat und den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch als solchen betrachten darf. Obj. wesentlich, subj. wesentlich und erkennbar. Folgen falscher oder fehlender Vorstellungen beim Grundlagenirrtum fehlende Vorstellung in 24I Ziff. 4 OR nicht explizit genannt, aber wenn man bspw. Nichtbestand von Vorstrafen voraussetzt für Vertrag, Vertrag auch anfechten aufgrund Grundlagenirrtum. Vorgestellte SV einer Partei kann Umstände betreffen die innerhalb Vertrag liegen (Echtheit eines Bildes, körperliche und rechtliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes oder Eigenschaften der Vertragsparteien). Ausserhalb des Vertrages liegen Umstände die mit Zweck und Risiken ausserhalb des Vertrages im Zusammenhang stehen, bspw. Zahlungsfähigkeit. Wesentlicher Irrtum muss sich sodann auf gegenwärtige oder vergangene SV beziehen. Umstritten Grundlagenirrtum über zukünftige SV. BGer liess Anfechtung zu, wenn beide Parteien einen bestimmten zukünftigen Sachverhalt irrtümlich als sicher angesehen haben. Heute genügt bereits, dass sich eine Partei sicher ist und die andere dies als Vertragsvoraussetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Ausgeschlossen sind rechtserhebliche Irrtümer über künftige Tatsachen dort, wo Unsicherheiten oder hohe Risiken in Kauf genommen werden. (Börse, Veränderung Bodenpreis) -Anfechtung aus Grundlagenirrtum kann ausgeschlossen werden über Vereinbarung. -Eintritt von künftigen Ereignissen mit Bedingungen regeln. Qualifizierende Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen: Subjektive Wesentlichkeit: subjektives Merkmal betrifft den Irrenden. SV auf den sich die irrige Vorstellung des Erklärenden bezieht, eine conditio sine qua non für die Willensbildung des Irrenden gewesen ist. Auch: notwendige Grundlage des Geschäfts. Erklärender hätte Vertrag nicht zu vereinbarten Konditionen oder überhaupt nicht geschlossen, wenn er tatsächliche 6-42 - - Umstände gekannt hätte. Nicht wesentlich, wenn für Irrenden günstiger oder wenn zufällig so geschehen. Objektive Wesentlichkeit: Irrender darf den vorgestellten SV nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten. Ausschlaggebend ist, ob ein durchschnittlicher Dritter an Stelle des Irrenden den Vertrag in Kenntnis der wahren Sachlage ebenfalls nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Nicht objektiv wesentlich ist Irrtum über Wert der verabredeten Leistung, nur wenn viel zu billig verkauft. Objektive Wesentlichkeit durch Ermessen 4ZGB beurteilt, des Weiteren soll sie nur bejaht werden, wenn einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages 23 OR nach Auffassung des loyalen Geschäftsverkehrs eine angemessene Rechtsfolge für den Irrtum ist. Voraussetzungen dürfen nicht einfach angenommen werden, 24II OR. Keine Berücksichtigung ob Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht, Verschulden des Irrenden im Rahmen von 26 OR zu berücksichtigen. Erkennbarkeit: Bedeutung des vom Irrenden angenommenen Umstandes (nicht Irrtum) nach Treu und Glauben erkennbar war. Hätte erkennen können, geht nicht darum ob er es tatsächlich erkannt hat. Auf Erfordernis der Erkennbarkeit kann nicht verzichtet werden! Grundlagenirrtum<-> Stillschweigende Bedingung: Stillschweigende Bedingung liegt vor, wenn Parteien das (Nicht-) Bestehen des Vertrages von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängig machen wollen. Dagegen hält beim Grundlagenirrtum hält mind. Eine Partei den zukünftigen SV für sicher. Grundlagenirrtum<-> Clausula rebus sic stantibus: Clausula rebus sic stantibus betreffen im Wesentlichen die allgemeinen (faktischen und rechtlichen) Rahmenbedingungen des Vertrages. - nur mittelbaren Bezug zum Vertragsgegenstand. Kann nur geltend gemacht werden, wenn Veränderung der Umstände zu offenbarem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt. dann wäre beharren auf Erfüllung rechtsmissbräuchlich 2II ZGB. Unterschiedliche Rechtsfolgen: Grundlagenirrtum Vertrag ex tunc aufgehoben. Bei Vertragsanpassung kann Richter Vertrag vorzeitig auflösen, aber auch aufrechterhalten und seinen Inhalt an die veränderten Verhältnisse anpassen. Erklärungsirrtum (streng genommen kein Willensmangel, Wille mängelfrei gebildet, mangelhaft ist Kundgabe des Willens) - - Falls Empfänger A verstanden hat und A verstehen durfte (normativer Konsens) nach Vertrauensprinzip, der Erklärende jedoch B wollte, kommt Vertrag zustande, Erklärender kann jedoch anfechten. Erscheinungsformen: Irrtum im Erklärungsakt: dem Irrenden misslingt Umsetzung seines Willens technisch. Typisch: verschreiben oder versprechen. 3600.- statt 6300. Übermittlungsirrtum 27OR: Willenserklärung durch einen Boten oder auf andere Weise (Dolmetscher, Mäkler, Post) falsch übermittelt. Nur Erklärungsbote gemeint, Risiko des Empfangsboten beim Empfänger. 6-43 - - Nicht in den Anwendungsbereich von 27 OR: direkte Stellvertretung 32 ff. OR Anders als beim Stellvertreter bleibt dem Boten überhaupt kein Raum für einen eigenen Willensausdruck. (auch Bote kann zu Vertragsschluss verwendet werden!) Fehlerhafte Erklärung des Boten wird dem Erklärenden zugerechnet (wählt ihn selbst aus und setzt ihn ein). Erklärender kann Vertrag anfechten. Umstritten ist, ob auch absichtliche Falschübermittlung dem Erklärenden zuzurechnen ist eher abgelehnt, geschieht bewusst. Deshalb nicht Erklärungsirrtum, sondern Geschäftsführung ohne Auftrag 423I OR Inhaltsirrtum: Willen technisch korrekt umgesetzt, er hat sich aber über die Bedeutung seiner Erklärung getäuscht. Spricht von Leihe meint Miete. Nur wesentlicher Erklärungsirrtum rechtfertigt zur Anfechtung des Vertrages. Gru dlage irrtu i Gesetz I )iff. OR … für Erkläru gsirrtümer zählt Gesetz Beispiele auf 24I Ziff. 1-3 OR: Error in negotio: 24I Ziff. 1 OR, Irrtum wesentlich, wenn der Erklärende einen anderen Vertrag abschliesst, als er wollte. Auch der Fall in dem ein Vertrag abgeschlossen wurde und dies gar nicht gewollt war, fällt darunter. Bsp. Scherzerklärung. Kein Erklärungsirrtum: Unzutreffende Bezeichnung des Vertrages und Unwissen über Rechtsfolgen Error in corpore; error in persona:24I Ziff. 2 OR wesentlicher Irrtum, wenn Vertrag über andere Sache abgeschlossen, als er tatsächlich wollte. Ferner Anfechtung, wenn andere Person bezeichnet als, als er tatsächlich wollte. Irrtum über Person ist unwesentlich, wenn es nicht auf diese bestimmte Person ankommt. Bezieht sich lediglich auf Irrtümer über die Identität, nicht aber über die Eigenschaften einer Sache oder Person. Bei Gattungsschulden ist ein Identitätsirrtum dann anzunehmen, wenn die Sache zum vertraglich vereinbarten Zweck nach objektiven Massstäben keinen vernünftigen Bezug hat. Eigenschaftsirrtum liegt hingegen vor, wenn der Irrtum eine Eigenschaft der Sache oder der Person betrifft. Dies falls liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum ggf. ein Grundlagenirrtum vor. Erklärungsirrtümer nach 24I Ziff. 2 beruhen somit auf einer eigentlichen Verwechslung einer Sache oder Person. Error in quantitate: wesentlicher Erklärungsirrtum, wenn der Irrende sich eine Leistung von erheblich geringerem Umfang hat versprechen lassen, als es sein Wille war. Im Ermessen des Gerichts, wann Wesentlichkeit gegeben. Irrtum über Wert einer Leistung oder Gegenleistung ist unwesentlich. Vermutung der Wesentlichkeit in 24I Ziff. 1-3 OR, kann widerlegt werden. (Erklärungsempfänger muss bestreiten und Nichtwesentlichkeit beweisen) Irrtum muss für Irrenden subjektiv und objektiv wesentlich sein, siehe Grundlagenirrtum. Einzelfälle in Praxis Nicht gelesene oder nicht verstandene Urkunde: Vertrag kommt zustande wegen Vertrauenstheorie, wenn jemand Urkunde unterschreibt ohne sie zu lesen. Wenn er dies mit Inhaltsvorstellung tut (bewusst) und der Wortlaut der Urkunde vom vorgestellten Inhalt abweicht, kann er anfechten. Ohne Inhaltsvorstellung, bewusste Unkenntnis, nicht zur Anfechtung berechtigt. Nur ausnahmsweise, wenn völlig unerwartete Passagen in Urkunde. 6-44 Blankounterschrift: Unterzeichnender setzt Unterschrift auf noch auszufüllende Urkunde. Gefahr, dass Urkunde abredewidrig ausgefüllt wird. Aufgrund Treu und Glauben trägt dieses Risiko der Aussteller der Blankourkunde. Wird Urkunde entgegen den Vorstellungen des Ausstellers ausgefüllt, kann sich dieser somit nicht auf den Erklärungsirrtum berufen. Rechnungsfehler und Kalkulationsirrtum: Blosser Rechnungsfehler: mit korrekter Berechnungsgrundlage gearbeitet, aber aus leichter Unachtsamkeit passiert einfacher Rechnungsfehler. Vorausgesetzt ist, dass die einzelnen Berechnungselemente Teil der vertragl. Vereinbarung wurden. Blosser Rechnungsfehler ist Motivirrtum, nicht Erklärungsirrtum. [Möglich ist somit auch Grundlagenirrtum.] Kann Irrender zw. Vertragsberichtigung und Vertragsanfechtung wählen? Nein. Ausschliesslich 24III OR kommt zur Anwendung, Anfechtung wegen Grundlagenirrtum fällt ausser Betracht. Vertragsberichtigung und damit erste Willenserklärung ist Ausdruck des gesetzlich formulierten hypothetischen Parteiwillens, welcher dem dispositiven Recht von 24I Ziff. 4 OR vorgeht. Andere Rechnungsfehler: Berechnungsgrundlage nicht Gegenstand des Vertrages. Keine Anwendung von 24III OR. Solche Rechnungsfehler fallen unter 24II OR unbeachtliche Motivirrtümer, Anfechtung scheidet aus. Im Einzelfall kommt Grundlagenirrtum in Betracht. Kalkulationsirrtum: keine Rechnungsfehler, sondern falsche Berechnungsgrundlage. Kalkulationsirrtümer gleich behandelt wie Rechnungsfehler. Zu unterscheiden, ob Kalkulationsgrundlage zum Vertragsinhalt gemacht wurde (offener Kalkulationsirrtum) oder nicht (versteckter Kalkulationsirrtum). Offener Kalkulationsirrtum ist dem hypothetischen Parteiwillen anzupassen, 24III OR analog. Versteckter Kalkulationsirrtum unwesentlicher Motivirrtum 24II OR, ausnahmsweise Grundlagenirrtum. 7-45 Kapitel 7 Willensmängel II Täuschung 28 OR - - - Besonderer Anwendungsfall des Motivirrtums. Willensbildung einer Partei wird von der Gegenpartei absichtlich durch Irreführung verfälscht. Falsche oder fehlende Vorstellung über SV wird absichtlich und in widerrechtlicher Weise durch Vertragspartnerin 28I OR oder Dritten 28II OR ausgelöst und aufrechterhalten. Ohne diesen Irrtum wäre Vertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen worden zum Vertragsschluss verleitet. Absichtliche Täuschung gilt auch für unwesentliche Irrtümer. Führt zu Anfechtung. Auch für Täuschungen, die sich zugunsten des Vertragsschliessenden auswirken. Schutzzweck ist Willensfreiheit 28 OR. So der esti u ge , die si h au h it Irrtu es häftige : III OR, OR, OR … 8 VVG Täuschungshandlung: Täuschung durch positives Tun: Falsche Tatsachen( objektiv feststellbare Zusände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Art, können innere oder äussere Umstände betreffen) vorspiegeln oder richtige unterdrücken(verbal oder in anderer Form). Nicht in Anwendungsbereich von 28 OR fallen subjektive Werturteile und Meinungsäusserungen. Persönlichkeitsrecht kann wahrheitswidrige Beantwortung von Fragen rechtfertigen. Fragerecht der einen Partei wird beschränkt durch das Persönlichkeitsrecht der anderen. Wer seinen Verhandlungspartner über persönliche lebensSV (Konfession, Parteizugehörigkeit, Familienplanung, Schwangerschaft, Krankheiten, Vorstrafen) ausfragt, die im Hinblick auf den abzuschliessenden Vertrag nicht von unmittelbarem und objektivem Interesse sind, hat keinen Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung. wahrheitswidrige Beantwortung unterliegt nicht absichtlicher Täuschung, da Widerrechtlichkeit der Täuschung fehlt. Zum selben Ergebnis kann Diskriminierungsverbot führen. dt. Bundesarbeitsgericht erachtet Frage nach einer allfälligen Schwangerschaft der Arbeitssuchenden grundsätzlich schon wegen der geschlechtsspezifischen Diskriminierung als unzulässig, auch wenn sich ausschliesslich Frauen um die betreffende Stelle bewerben. BGer hat diese Frage offen gelassen. Spezialgesetzliche Regeln im VVG Täuschung durch Schweigen: Voraussetzung ist, dass Vertragspartner bereits bestehenden Irrtum erkennt und ihn eine Aufklärungspflicht (aus Vertrag, besonderer gesetzlicher Vorschrift, aus Treu und Glauben oder aus herrschender Anschauung) trifft. Bei Dauerschuldverhältnissen und besonderen Vertrauensverhältnissen erhöhtes Mass an Aufklärungspflichten. Bei einmaligen Austauschverträgen besteht eine Aufklärungspflicht nur bei wesentlichem Irrtum. Aufklärungspflicht kann sich auch ergeben, wenn eine Partei Informationen besitzt, welche der anderen Partei z.B. Konsument mangels Sachkenntnis nicht bekannt sein können. Aufklärungspflicht besteht immer, wenn eine Seite erkennt, dass sich die andere in einem wesentlichen Irrtum befindet. Ausdrückliche Fragen des Vertragspartners müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden, sofern die Frage zulässig, d.h. nicht persönlichkeitsverletzend ist. Absicht: Täuschungshandlung muss absichtlich erfolgen, oder eventualvorsätzlich. Handelt Irrender hingegen nur fahrlässig, liegt keine Täuschung vor, er haftet aber ggf. aus culpa in 7-46 - - contrahendo. Getäuschter kann Vertrag u.U. wegen Grundlagenirrtum anfechten. Vorsatz muss sich auch auf Kausalität des Irrtums beziehen. Widerrechtlichkeit: muss gegeben sein, ausser in Einzelfällen wie bei persönlichkeitsverletzenden Fragen. Motivirrtum und Kausalität: Kausalität zwischen täuschender Willenserklärung und Motivirrtum. Daran fehlt es, wenn der Getäuschte den wahren SV erkannt hat oder wenn er die Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis gegeben hätte. Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht oder jedenfalls nicht zu denselben Bedingungen abgegeben hätte. Täuschung durch Dritte: grundsätzl. nicht anfechtbar 28 II OR. Nur anfechtbar, wenn der Vertragspartner – der andere im Gesetzeswortlaut- zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. Voraussetzung wie in 28I OR auf Dritten angewendet. Weiss der Gegner vom Irrtum des Vertragspartners bei Vertragsschluss und unterliegt er einer Aufklärungspflicht, macht er sich selbst einer Täuschung durch Verschweigen schuldig 28I OR. Bsp. Importeur hat Kilometerzähler eines Autos manipuliert, Verkäufer weiss davon, sagt dem Käufer aber nichts. Fahrlässige Unkenntnis genügt in 28II OR. Wertungswiderspruch zu 28I OR. teleologische Auslegung, so dass auch hier fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Dritte sind Personen ( 28II OR), die nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt sind!! Nicht: Vertreter, Abschlussgehilfen, etc. Eigene Angestellte und Vertreter des Getäuschten fallen in der Regel unter den Begriff der Dritten, ausser wenn sie mit dem Vertragspartner wirtschaftlich identisch sind. Als Dritter gilt auch einzelner Aktionär bei Verträgen mit AG. Drohung(Furchterregung) 29f. OR - - - - Schützt wie 28 OR freie Willensbildung, Schutz von 29II OR im Fall der Drohung durch einen Dritten geht weiter als bei der absichtlichen Täuschung; der Vertrag ist auch anfechtbar, wenn der Dritte die Drohung nicht kannte resp. kennen konnte. TB: Widerrechtliche Drohung durch den Vertragspartner oder einen Dritten beim Bedrohten begründete Frucht auslöst und er sich deshalb zum Vertragsabschluss gezwungen sieht. Drohung: Vertragspartner/Dritter stellt künftigen Nachteil in Aussicht. Drohender übt psychischen Zwang aus. Physischer Zwang fällt nicht unter 29 OR(Bsp. Führen der Hand zur Unterschrift Willenserklärung fehlt, daher gar kein Vertrag). Begründete Furcht: Drohung muss gewissen Grad von Ernsthaftigkeit erreichen, sodass Bedrohter mit Verwirklichung rechnen muss. Unerheblich ist, ob der Drohende die Verwirklichung beabsichtigt kommt darauf an, wie es die Bedrohte Person sieht (subj.), nicht Objektiver oder Vernünftiger. (abhängig von Alter, Geschlecht, Gesundheit, Bildu gsgrad,… 30I OR Furch wird als begründet erachtet Drohung muss sich gegen Vertragspartner oder gegen ihm nahe stehende Person richten. (Vertragspartner kann auch jur. Person sein) Nahe stehende Person zwingend: natürl. Person. 30I OR Leib, Leben, Ehre, Vermögen= geschützte Rechtsgüter Aufzählung nicht abschliessend Kausalität: Drohung muss beim Bedrohten eine begründete Furcht auslösen, die ihn zum Vertragsabschluss bestimmt. Widerrechtlichkeit: Mittel oder Zweck oder Mittel-Zweck-Relation muss widerrechtlich sein. 30II OR SpezialfallGeltendmachung eines Rechts widerrechtlich, wenn die Notlage des 7-47 Bedrohten benutzt worden ist, um ihm übermässige Vorteile abzunötigen Zweck-MittelRelation widerrechtlich, meist auch Zweck Widerrechtlichkeit des Mittels: Drohung widerrechtlich, wenn der angedrohte Nachteil unerlaubt ist. Unerlaubt ist Nachteil, wenn er gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstossen wird. Bsp. Drohung, gesetzl. Pflichten zu verweigern: im Fall der Nichtunterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, wird angedroht, dass kein Arbeitszeugnis ausgestellt wird. Verstoss gegen 330aI OR. Bsp. für Drohung, vertragliche Pflichten zu verweigern: Vermieter droht seinem Mieter mitten im Winter, seine Wohnung nicht mehr zu heizen und das Wasser abzustellen, falls er den Mietvertrag nicht kündige. Widerrechtlichkeit des Zwecks: Widerrechtlichkeit liegt ebenfalls vor, wenn mit Drohung ein verbotener Zweck verfolgt wird. Mittel der Drohung kann zulässig sein. Verträge, die unter Drohung abgeschlossen wurden und einen widerrechtlichen Zweck verfolgen, sind nicht nur wegen eines Willensmangels anfechtbar, sondern sie sind nach 20 OR wegen Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit nichtig. Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation: Unzulässige Verknüpfung von zulässigem Zweck und zulässigem Mittel. Widerrechtlichkeit, weil ein sachlicher Zusammenhang zw. Mittel und Zweck fehlt. Bsp. Androhung Anzeige wegen Fahrerflucht (zulässig), um ausstehenden Lohn zu fordern(zulässig), aber nicht in der Kombi! ~Erpressung Übermässiger Vorteil: Drohender nutzt Notlage des Vertragspartners aus. 30II OR Geltendmachung von Willensmängeln 31 OR - - Anfechtungsberechtigung: Anfechten kann nur Irrender bzw. Bedrohter, andere Partei muss sich auf ihre Willenserklärung behaften lassen. Anfechtungserklärung ist ein Gestaltungsrecht, Rechtsverhältnis inhaltlich aufgehoben, ohne dass es dazu der Zustimmung der Gegenpartei bedarf. Sicherungen im Interesse der Gegenpartei Grundsatz: Ausübung von Gestaltungsrechten ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich (nicht ausnahmslos, widerruflich, wenn Willensmangel). Berufung auf Willensmangel muss nicht gerichtlich erfolgen, Anfechtungserklärung vs. Vertragspartei genügt oder Verweigerung der geschuldeten Leistung(konkludent, bspw. auch zurückschicken von Ware).Anfechtungserklärung keine besondere Form, Willensmangel muss nicht genannt werden, doch insofern substanziiert, als der Berechtigte dem anderen ausdrücklich oder konkludent eröffnet, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht halten wolle. Beruft sich Anfechtender zunächst auf Irrtum, so schliesst dies die spätere Geltendmachung einer Täuschung nicht aus. Anfechtungsfrist ist eine Verwirkungsfrist! Kann weder unterbrochen, noch gehemmt werden. 31 I OR binnen Jahresfrist. Irrtum/Täuschung Frist beginnt mit Entdeckung, Drohung Frist beginnt mit Beseitigung der Furcht. Vorausgesetzt zum Beginn des Fristenlaufs ist sichere Kenntnis, blosse Zweifel genügen nicht. 31 OR nur relative Frist, keine absolute Ausschlussfrist. Vertrag kann noch Jahrzehnte nach seinem Abschluss angefochten werden, wenn die Jahresfrist nicht verstrichen ist. BGer verneint unbefristete Anfechtbarkeit in Picasso-Entscheid! Nach bundesgerichtl. Praxis besteht absolute Frist, Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nach Vertragsschluss. 7-48 - Ausschluss der Anfechtbarkeit: Genehmigung: Berechtigte kann Vertrag ausdrücklich, konkludent(BGer: soll nicht leichthin angenommen werden) oder stillschweigend genehmigen. Nach Genehmigung Vertrag nicht mehr anfechtbar. BGer erachtet als Genehmigung des Vertrages, wenn der Betroffene eine Nachfrist gemäss 107I OR setzt oder Gewährleistungsansprüche nach 197 ff. OR geltend macht. beide Rechtsbehelfe setzen gültigen Vertrag voraus. Stillschweigend wer in Kenntnis des Anfechtungsrechts über die empfangene Sache wie ein Eigentümer verfügt, eigene Leistung vorbehaltlos und freiwillig erbringt oder einen ihm bekannten Willensmangel in einem hängigen Prozess nicht geltend macht. Keine Genehmigung ist jedoch in der blossen Weiterbenutzung der empfangenen Sache zu sehen, wenn die Gegenpartei die Rücknahme verweigert. Gleiches gilt, wenn Empfänger die empfangene Sache benutzt und auf die Nutzung der Sache angewiesen ist, aber nur deshalb kein Ersatzobjekt beschaffen kann, weil die andere Partei seine Leistung nicht rückgewährt. Mit Ablauf Jahresfrist gilt Vertrag gemäss 31I als genehmigt. Treu und Glauben 25I OR: Anfechtung wegen IRRTUMS unzulässig, wenn gegen Treu und Glauben. Bei Täuschung und Drohung schützt das allg. Rechtsmissbrauchsverbot 2II ZGB vor treuwidrigen(unnütze Rechtsausübung, krasses Missverhältnis der Interessen) Anfechtungen. 25II OR nur für Erklärungsirrtum, analog auch für Grundlagenirrtum. 25II OR setzt eine Erklärung der Irrtumsgegnerin voraus. Ist diese hingegen nicht bereit eine solche abzugeben, kann der Richter in analoger Anwendung von 20II OR den Vertrag so ergänzen, wie ihn der Irrende abschliessen wollte (Erklärungsirrtum) oder ihn der Irrende bei konkreter Willensbildung abgeschlossen hätte (Grundlagenirrtum). Teilanfechtung analog 20II OR: mit modifiziertem Inhalt(von Richterin anhand hypothetischem Parteiwillen ermittelt, obj. Gesichtspunkte massgebend) kann Vertrag aufrechterhalten werden. Geltendmachung der Teilnichtigkeit ausschliesslich durch Getäuschten oder Bedrohten. Wirkung der Teilanfechtung faktisch: Minderung 205I OR. Blosser Rechnungsfehler schliesst Anfechtung aus, Fehler ist zu berichtigen. Derjenige zu dessen Lasten der Fehler geht, kann den Vertrag nicht anfechten. 24III OR. Rechtsfolgen der Anfechtung - Anfechtung bewirkt einseitige Unverbindlichkeit(=berechtigte Partei muss ihre Erklärung nicht gelten lassen) des Vertrages 23 OR, 28I OR, 29I OR. Umstritten, welche Rechtsfolgen einseitige Unverbindlichkeit nach sich zieht: 3 Theorien Ungültigkeitstheorie Vertrag für beide Parteien bereits von Anfang an ungültig. BGer…u klar ob volle Genehmigt betroffene Partei den Vertrag (z.B. Frist verpasst um anzufechten), wird dieser ex tunc wirksam. Vertrag ist daher durch oder geteilte die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung aufschiebend Befristung der Rückabwicklung auf 10 bedingt. Bsp. wenn jmd. Fahrrad kauft, wird er durch Ersitzung Eigentümer, falls fünf Jahre lang keine Anfechtung geschah Jahre, unbefristete Rechtsschein und Wirklichkeit fallen auseinander! Anfechtung korrigiert Anfechtungstheorie vermeidet solche Situationen. 31I OR) Anfechtungstheorie Vertrag zunächst gültig zustande gekommen. Entfaltet alle (überwiegender Teil vereinbarten Wirkungen. Durch Anfechtung eines Willensmangels 7-49 der Lehre) - - wird der Vertrag ex tunc aufgelöst. Auflösend bedingt. Bedingung ist Geltendmachung des Willensmangels. Theorie der geteilten Für betroffene Partei Vertrag von Anfang an ungültig, für die Ungültigkeit andere ist er bis zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit gültig. Konsequenz: betroffene Partei trifft keine Leistungspflicht bei synallagmatischen Schuldverträgen, die andere schon. Genehmigt die betroffene Partei den Vertrag so wird auch sie zur Leistung verpflichtet. Macht sie aber die Unverbindlichkeit geltend, indem sie den Vertrag anficht so fällt die bestehende Leistungspflicht der Gegenpartei dahin. Praktische Bedeutung der unterschiedlichen Auffassungen Mit Anfechtung gilt Vertrag rückwirkend auf Zeitpunkt des Vertragsschlusses als unwirksam. Versprochene Leistungen sind nicht mehr zu erfüllen und bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln. Neuere Lehre: beim verzugsbedingten Rücktritt vom Vertrag, und auch bei der Anfechtung wegen Willensmängeln wandelt sich der Vertrag in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis, in dem Rückleistungspflichten vertraglicher Natur sind. Vorteil: Rückerstattungsanspruch sowohl der Geld als auch der Sachleistung unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist von 127 OR. Anfechtung von ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen wirkt wie eine Kündigung (ex nunc). (320III OR analog) Schadenersatz: wer sich auf Unverbindlichkeit eines Vertrages beruft, kann der anderen Vertragspartei gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Schadenersatzpflicht infolge Irrtum:26 OR In beiden Absätzen ist Verschulden bzw. Fahrlässigkeit nötig. Durch schuldhaften Irrtum beim Vertragsabschluss fällt der Vertrag dahin. Berechtigtes Vertrauen des Gegners wird enttäuscht und dieser muss nun schadlos gehalten werden culpa in contrahendo-Haftung. 26I OR neg. Vertragsinteresse (Erklärender haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für Verschulden seiner Handlungsgehilfen Stellvertreter, Bote, Mäkler, Age te … Gesetzes ortlaut „ke e üsse “ Haftungsreduktion. Umfang des neg. Interesses nach 43f. OR), 26II OR pos. Vertragsinteresse(Billigkeitsentscheid des Gerichtes, ob weiterer Schadenersatz geschuldet. Grad des Verschuldens und finanzielle Verhältnisse müssen beachtet werden 43f. OR) … für Drohu g u d Täuschung gelten andere Regeln. Schadenersatzpflicht bei Täuschung: spezifische Norm fehlt. Haftung nach 41 OR oder aus culpa in contrahendo. Vertragspartei täuscht: culpa und 41 OR. Täuschung ist immer unerlaubte Handlung. Konkurrierend geltend machen. Hilfsperson täuscht: Hp. persönlich nach 41 OR schadenersatzpflichtig und der Vertragsgegner haftet zusätzlich aus 101I OR. Aus eigenem Verhalten ist Vertragsgegner haftbar, wenn er die Täuschung erkannte oder sie hätte erkennen müsse. Falls die Hilfsperson und der Vertragsgegner haftbar sind, so haften sie gegenüber dem Getäuschten solidarisch 51 OR. Dritter täuscht: Dritter haftet dem Getäuschten nach 41 OR. Hat Vertragsgegner Täuschung erkannt culpa, in der Regel ist ihm dann auch Täuschung vorzuwerfen, also auch nach OR s hade ersatzpfli htig… e er die Täuschung nicht erkannte, nicht schadenersatzpflichtig. 7-50 31III OR: Im Fall der Täuschung und Drohung ausnahmsweise Schadenersatz trotz fehlender Anfechtung. fälle, in denen dem getäuschten die Anfechtung aus besonderem Grund nicht zuzumuten war, soll noch Schadenersatz im negativen Interesse verlangt werden können. 31III OR keine selbstständige Haftungsgrundlage, immer mit culpa oder unerlaubter Handlung geltend zu machen. Bsp: X hat zu teuren Dackel gekauft, will ihn aber nicht zurückgeben, also nicht anfechten. Kann trotzdem Wertminderung geltend OR machen mit culpa i.V.m. 31III oder 41 i.V.m. 31III. Schadenersatzpflicht bei Drohung: Drohender handelt widerrechtlich, haftet auf Grundlage von 41ff. OR oder aus culpa( kommt nur in Frage, wenn Drohung vom Vertragspartner oder seiner Hilfsperson selbst begangen wurde). 31III OR auch anwendbar, wenn Vertrag genehmigt, aber besondere Umstände Schadenersatz gleichwohl rechtfertigen. Drohung eines Dritten: Bedrohter wird nach 29II OR haftbar. Konkurrenzen - - - Grundlagenirrtum und Übervorteilung: alternative Konkurrenz. Anspruch auf 21 OR bzw. auf 28 OR stützbar. Fristenbeginn der Ausschlussfrist bzw. der Verwirkungsfrist ist unterschiedlich: Übervorteilung 21 OR beginnt mit Vertragsabschluss, bei Täuschung 31 OR erst mit Entdeckung der Täuschung. Grundlagenirrtum und Rechtsbehelfe des OR BT: Anfechtung von Grundlagenirrtum und kaufrechtlicher Sachgewährleistung stehen in alternativer Konkurrenz jüngere Literatur und Rechtsprechung kritisiert das, geben Regeln der Sachgewährleistung den Vorzug, danach ist Irrtumsanfechtung nicht mehr möglich, da dies eine Genehmigung darstellt. Verhältnis Grundlagenirrtum/Täuschung neben der Rechtsmängelhaftung nach 192ff. OR konkurrierend. Werkvertrag Vorrang von 373II OR vor Irrtum Täuschung bzw. Drohung und Rechtsbehelfe des OR BT: alternative Konkurrenz. Getäuschter/Bedrohter kann wählen, ob er am Vertrag festhalten und die Mängelrechte geltend machen oder aber den Vertrag anfechten will. 8-51 Kapitel 8 Stellvertretung, 32ff. OR, 458ff. OR(Prokura und andere Handlungsvollmachten) Bedeutung, Interessenlage, Abgrenzungen und Arten - - Grundsätzlich treten Rechtswirkungen bei dem ein, der handelt= Eigengeschäft. Vertretungsgeschäft=Wirkungen treten bei einem anderen ein. Vertreter(handelt im Namen des Prinzipals[direkte Stellvertretung]), Dritter(will wissen, wer Vertragspartner ist), Geschäftsherr(Prinzipal)= Vertretener(nur gebunden, wenn er Vertreter ermächtigt hat) beteiligte Parteien haben unterschiedliche Interessen Direkte Indirekte Stellvertretung 32III OR, 401 OR, 425ff. OR Stellvertretung Vertreter handelt Vertreter handelt mit Wirkung für sich selbst. Wirkung zwischen in fremdem Vertreter und Drittem. Zw. Vertretenem und Drittem keinerlei Namen und für Rechtsbeziehung. Vertreter handelt aber auf Rechnung des fremde Rechnung. Vertretenen. Geschäft wirtschaftlich dem Vertretenen zugerechnet. Wirkungen direkt ob Dritter diese Abmachung kennt, ist grundsätzlich irrelevant. Auch zw. Vertretenem hier übernimmt der Vertretene die Wirkung müssen übertragen und Drittem. werden (Forderungen: Zession, Schulden: Schuldübernahme, dingliche Rechte: Sachenrecht), Vertreter als Strohmann. 32III OR Anwendungsfälle: Einkaufs-, Verkaufskommissionär Vertrauensbeziehung nur zw. Vertreter und Drittem oder auch dort, wo der Vertretene keinen Zugang hat (Effektenbörse) Sonderregeln im Auftragsrecht! Annäherung an direkte Stellvertretung. 401 OR Abgrenzunge zu… …Botenschaft: Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab, d.h. vollzieht sie selber, der Bote übermittelt nur eine Willenserklärung. Bote muss nicht urteilsfähig sein. Wirkungsentfaltung der Willenserklärung bei passiver Stellvertretung schon wenn sie dem Stellvertreter zugeht. Bei passiver Botenschaft Wirkungsentfaltung dann, wenn nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge der Zugang beim Geschäftsherrn erwartet werden kann. Bei Stellvertretung muss Erklärung des Vertreters der Formvorschrift genügen. Bei Botenschaft muss die Willenserklärung des Geschäftsherrn der Formvorschrift entsprechen. Bei Willensmangel geht man bei Stellvertretung auf Vertreter zurück, bei Botenschaft auf Geschäftsherrn. Ob Stellvertreter oder Bote Auslegung Vertrauensprinzip …Abschlussvermittlung 412ff., 418aff. OR: nur durch Mäkler oder Vermittlungsagenten. diese geben keine Willenserklärung ab, sie bereiten Geschäftsabschluss bloss vor. …Vertretung bei Tathandlung und bei anderen rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen: Stellvertretung auf Willenserklärung beschränkt. Bei Tathandlungen keine Anwendung von 32ff. OR. Bsp. Reparatur, Schaden Geschäftsherr haftet nach 101I OR i.V.m. 55I OR. Keine Willenserklärungen sind ferner rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Dazu gehören z.B die Mahnung, die Rüge oder die Nachfristsetzung. allerdings 32ff. OR sinngemäss …Echter Vertrag zugunsten Dritter: Dritter wird nicht Vertragspartei, ist in keiner Weise beteiligt, ihm steht einzig ein direktes Forderungsrecht zu 112II OR. 8-52 - …Anweisung: 466ff. OR Sowohl der Angewiesene wie auch der Anweisungsempfänger handeln in eigenem Namen. …Organschaft bei juristischen Personen: Organe als Teile der juristischen Person, nicht Stellvertreter. Zu beachten sind Sondervorschriften, fehlt es daran, sind Regeln der direkten Stellvertretung anwendbar Arten: Gewillkürte und gesetzliche Stellvertretung Aktive und passive Stellvertretung: aktiv Willenserklärung in Namen eines anderen. Passiv jmd. Nimmt im Namen des anderen eine Willenserklärung entgegen. Im Zweifel schliesst Ermächtigung zu aktiven Stellvertretung passive mit ein, umgekehrt nicht. 418e I OR Zivil-/handelsrechtliche Vertretung: 32ff. OR zivilrechtl. Vertretung, Vertretener bestimmt Umfang der Vollmacht. Handelsrechtliche Vertretung Vollmachten gesetzl. sta dardisiert. Prokura, Ha delsreise de, … ff. OR i ht direkt a e d ar. Voraussetzungen der Vertretungswirkung - - - Urteilsfähigkeit des Vertreters, nicht verlangt aber: volle Handlungsfähigkeit. Auch Kind kann vertreten, Risiko der fehlenden Handlungsfähigkeit trägt der Vertretene. Anders bei gesetzlichen Vertretung, hier kann Vertretener nicht selbst entscheiden, wer ihn rechtsgültig vertritt Volle Handlungsfähigkeit des Vertreters vorausgesetzt. Bsp. Eltern, Vormund … II )GB, I )GB Vertretungsfreundlicher Vertrag: Bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften grunds. I er zulässig. Vertretu gsfei dli h: Verlo u g, Trauu g, Testa e te… Ermächtigung(Vertretungsmacht): Ermächtigung ist rechtliches Können zum Handeln mit Fremdwirkung (Verhältnis: Vertretener-Dritter). Rechtliches Dürfen (Verhältnis VertreterPrinzipal), auch als Vertretungsbefugnis bezeichnet. Ermächtigung kann sich unmittelbar oder mittelbar aus Gesetz ergeben. Bsp. Vertretungsmacht der Eltern für Kind 304ZGB. Ermächtigung kann aber auch durch Rechtsgeschäft eingeräumt werden 34I OR. Diese Ermächtigung wird als Vollmacht bezeichnet 33II OR. Handeln in fremdem Namen: Vertreter muss in fremdem Namen handeln 32I OR, liegt in Interesse des Dritten, will wissen, wer sein Vertragspartner ist Offenkundigkeitsprinzip. Spätestens bei Vertragsschluss muss Vertreter gegenüber Dritten erklären, dass er den Vertrag in fremdem Namen abschliesst 32I OR, ausdrücklich oder konkludent 32II OR. Person des Vertretenen kann bestimmt oder unbestimmt sein. Vertretener ist bestimmt, wenn er bis zum Geschäftsabschluss dem Dritten bekannt ist. Kann namentlich bezeichnet werden oder auf andere Weise identifiziert werden, Bsp. Eigentümer von X. Unbestimmter Vertreter: Handeln für den es angeht in jedem Fall muss Vertretener jedoch später bezeichnet werden, damit die Wirkungen der direkten Stellvertretung eintreten. Unterbleibt die Benennung wird 39 OR analog angewendet. Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses nach Vertrauensprinzip zu ermitteln. Vertretungswirkung kann auch eintreten, wenn Vertreter keinen Vertretungswillen hatte, es genügt bereits, wenn das Verhalten des Vertreters objektiv als Handeln in fremdem Namen zu werten ist. 8-53 - Ist Handeln des Vertreters objektiv nicht als Handeln in fremdem Namen zu werten, liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor. Vertreter wird selbst Vertragspartei. Anfechtung wegen Erklärungsirrtum 24I Ziff. I OR. Handeln in fremdem Namen(Stellvertretung) ist nicht = Handeln unter fremdem Namen(äusserlich: Eigengeschäft). Ausnahmen vom Prinzip der Offenkundigkeit: Gleichgültigkeit des Dritten ersetzt Handeln in fremdem Namen. Erfordernis der Gleichgültigkeit ist erfüllt, wenn der Dritte bereit wäre, den Vertrag auch mit dem Vertretenen zu schliessen. Wirkungen der direkten Stellvertretung: sind VSS der direkten Stellvertretung gegeben, wird ausschliesslich Vertretener berechtigt und verpflichtet. Täuscht Vertreter den Dritten, so muss sich der Vertretene das anrechnen lassen. War Vertreter in Irrtum, muss Vertretener geltend machen. Berufung auf Willensmangel ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene den wahren SV kennt. Berufung auf Willensmangel wäre rechtsmissbräuchlich. Ebenso wenig kann sich Vertretener auf eigenen Irrtum berufen, wenn Vertreter SV kennt. Bei Gutglaubensschutz muss sich Vertretener Wissen des Vertreters anrechnen lassen. Vollmacht (= durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht) - - - - Wesen der Bevollmächtigung: einseitig, empfangsbedürftig. Berechtigt, verpflichtet nicht. Formfreiheit der Bevollmächtigung, ausser Gesetz schreibt etwas anderes vor. Bezieht sich Formzwang auf Vertragsparteien müssen Vertreter und Vertretene etc. aus der Urkunde hervorgehen, ansonsten formungültig. Vollmacht und Grundverhältnis: Vollmacht beruht auf Rechtsgeschäft=Grundverhältnis. Abstraktheit der Vollmacht Vollmacht ist von Grundverhältnis losgelöst, ist Grundgeschäft mangelhaft, bleibt die Vollmacht gültig. Bsp. Vertrag mit Unmündigem ohne Einverständnis der Eltern, Vollmachterteilung, dass Unmündiger Dinge verkaufen soll. Im Auftragsrecht 396II OR blosse Auslegungsregel. Vermutung, dass derjenige, der einen anderen beauftragt, diesen auch stillschweigend ermächtigt, bestimmte Rechtshandlungen in seinem Namen vorzunehmen. Trotzdem ist Vollmacht rechtlich unabhängig vom Bestand des Grundverhältnisses. Das Erlöschen der Vollmacht berührt das Grundverhältnis grundsätzlich nicht 34I OR. VollmachtAussenverhältnis. Grundverhältnis Innenverhältnis. Kundgabe der Vollmacht: Interne Vollmacht richtet sich direkt an gewillkürten Vertreter. Externe Vollmacht umfasst die Kundgabe der Vollmacht an Dritte. Die Kundgabe gegenüber Dritten kann dabei auch durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde erfolgen. Kundgabe der Vollmacht ist reine Wissensmitteilung, keine Willensmitteilung. Sind Dritte gutgläubig, dürfen sie sich auf die Kundgabe der Vollmacht verlassen und die Vertretungswirkung tritt dennoch ein 33III OR. Umfang und Art der Vollmacht: Vertretener bestimmt Umfang der Vollmacht 33II OR. Falls Umfang der Vollmacht falsch verstanden Vertrauensprinzip. Überschreitung der Vollmacht bzw. weisungswidriger Gebrauch der Vollmacht werden gleichbehandelt. Handelt Vertreter gegen offenkundige Interessen des Prinzipals liegt ein Vollmachtsmissbrauch vor, der wie die Überschreitung der Vollmacht zu beurteilen ist. Beschränkung der Vollmacht(Dauer, Gebiet, persönlich, sachlich) steht dem Vollmachtgeber frei. Spezialvollmacht: bloss einzelnes Rechtsgeschäft Bsp. Grundstückkauf 8-54 Gattungsvollmacht: Geschäfte bestimmter Art Generalvollmacht: Vollmacht für alle Geschäfte, die bestimmtes Vermögen betreffen. Weitere Arten der Vollmacht: - - - - Kaufmännische Vertretung: Prokura 459f. OR, Handlungsvollmacht 462 OR, Vollmacht des Handelsreisenden 348II OR. Standardisierter Vollmachtsumfang. Regelung im Gesetz zwar dispositiv, aber gutgläubige Dritte, die von der internen Beschränkung der vollmacht keine Kenntnis haben, auf den im Gesetz umschriebenen Umfang der Vertretungsmacht vertrauen. Wirkung vollmachtlosen Handelns, wenn in gesetzlichem Rahmen mit gutgläubigem Dritten Vertrag kommt zustande. 3 ZGB. Prokurist, Handelsreisender, etc. nur natürliche Personen. Vollmacht des Handelsreisenden muss schriftlich erteilt werden. 348bII OR Formfreiheit für Prokura und Handlungsvollmacht 458I OR, für bestimmte Geschäfte braucht es ausdrückliche Bevollmächtigung 459II und 462II OR Eintrag in HReg Prokura Ja. Handelsreisender/Handlungsvollmacht Nein. Prokura: 2 eintragungsfähige Beschränkungen Filialprokura, Kollektivprokura 460 OR. Erlöschen der Prokura ist einzutragen 461 OR. Aktive und passive Vollmacht Haupt- und Untervollmacht: Hauptbevollmächtigter kann weiteren Vertreter bevollmächtigen. Untervertreter handelt grundsätzlich unmittelbar im Namen und mit Wirkung für den Geschäftsherrn und nicht mittelbar für den Hauptvertreter. Einzel- und Kollektivvollmacht: Bei Kollektivvollmacht handeln zwei oder mehrere Vertreter 460II OR. Zweck der Kollektivvollmacht Vertreter sollen sich gegenseitig kontrollieren. Nicht nötig, dass sie gemeinschaftlich oder gleichzeitig handeln, aber alle müssen im Vorhinein oder besser im Nachhinein zustimmen. Alleiniges Handeln des Kollektivvertreters guter Glaube eines Dritten wird nur geschützt, wenn mit Wissen des Prinzipals oder aus Fahrlässigkeit desselben ein Zustand geschaffen wird, der bei Dritten den Eindruck erwecken muss, dass tatsächlich eine andere, für sie günstigere Vertretungsordnung gehandhabt wird, indem der Prinzipal den Kollektivvertreter als Einzelvertreter gewähren lässt. 33III OR, 34III OR. Kollektivvertretung häufig bei gesetzlicher Vertretung. Solidarvollmacht mehrere Vertreter bekommen Einzelvollmacht, können im Unterschied zu Kollektivvollmacht allein tätig werden. Insichgeschäfte: Ein und dieselbe Person wird auf beiden Seiten tätig. Selbstkontrahieren: Vertreter schliesst das Geschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst. Doppelvertretung: Vertreter handelt im Namen des Vertretenen auf der einen Seite und gleichzeitig auf der anderen Seite im Namen eines Dritten, den er ebenfalls vertritt. Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen: Wenn der Vertretene den Vertreter zu einem solchen Geschäft besonders ermächtigt oder dieses nachträglich genehmigt Wenn die Natur des Rechtsgeschäftes die Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen ausschliesst. 8-55 Liegt kein Ausnahmefall vor, überschreitet der Vertreter mit einem Insichgeschäft seine Vollmacht und die Vertretungswirkung bleibt aus, ausser Vertretener genehmigt Geschäft nachträglich 38I OR. - - - - Erlöschen der Vollmacht Fristablauf, Eintritt einer suspensiv Bedingung, Erfüllung des Geschäfts. Falls Dauer stillschweigend, wird auf Grundverhältnis abgestellt. Ganz oder teilweise Widerruf durch den Vollmachtgeber jederzeit durch einseitige Gestaltungserklärung 34I OR, 465I OR. Widerruf wirkt ex nunc nur für die Zukunft. Widerrufsrecht generell unverzichtbar 27II ZGB(kein vertraglicher Verzicht möglich), nicht nur zum Voraus wie 34II OR vermutet. Verzicht durch Vertreter h.L. lässt diese Möglichkeit zu, analog zu Widerruf. Vollmacht kann also unabhängig vom Willen des Vertretenen erlöschen. keine gesetzl. Regelung. Gesetzliche Erlöschungsgründe: 35 OR: Tod, Verschollenerklärung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. Häufig auch postmortale Vollmacht. Insb. bei Prokura, Handlungsvollmacht und anderen kaufmänn. Vollmachten die erlöschen nicht wegen Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit des Vertretenen 465II OR. RF des Erlöschens Keine Vertretungswirkung nach Erlöschen der Vollmacht. Unter bestimmten Umständen wird guter Glaube des Dritten 33III, 34III OR und des Vertreters 37 OR in Bestand und Umfang einer erloschenen Vollmacht geschützt. Prinzipal kann auch hier nachträglich genehmigen 38 OR. Rückgabe der Vollmachtsurkunde 36I OR, ähnlich auch in 400I OR. Unterlässt der Prinzipal verschuldetermassen den Rückruf der Vollmachtsurkunde, haftet er dem gutgläubigen Dritten auf Schadenersatz as culpa in contrahendo 36II OR, wenn der Vertreter mit der Urkunde nach Erlöschen der vollmacht im Namen des Vertretenen handelt. Die Vertretungswirkungen treten jedoch vorbehältlich 33III, 34III, 37I, 38I OR nicht beim Vertretenen ein. Stellvertretung ohne Vertretungsmacht - - Grundsatz: keine Vertretungswirkung ohne Vertretungsmacht. Ohne Vertretungsmacht: Vollmacht nie oder nicht im erforderlichen Umfang erteilt, ursprünglich erteilte Vollmacht ird es hrä kt oder ist erlos he , Kollekti e oll ä htigter ha delt allei e… Liegt ein solcher Fall vor, wird Vertretener nur berechtigt und verpflichtet, wenn der Gutglaubensschutz des Dritten oder des Vertreters dies verlangt oder wenn er das Geschäft genehmigt. Gutglaubensschutz des Dritten (externe Vollmacht): 33III OR, 34III OR Dritter handelt im Vertrauen auf ihm kundgegebene Vollmacht. Gemeinsame Merkmale von 33III und 34III OR: Kundgabe der Vollmacht, Auslegung nach Vertrauensprinzip (Wissenserklärung), Formfreiheit der Kundgabe, Objektive Zurechenbarkeit, 8-56 auch möglich ist mittelbare Kundgabe (Vollmachtsurkunde) oder Kundgabe durch Vertragsklausel 33II OR, 34I OR. Gutgläubigkeit des Dritten: 33III erwähnt Gutgläubigkeit nicht. Guter Glaube heilt Vollmachtsmangel. Damit kann der Vertretene dem Dritten das Fehlen der Vollmacht nicht entgegenhalten. Er wird unmittelbar an den Vertrag gebunden. 33III OR: Dem Vertretenen werden Handlungen angerechnet, für die der Vertreter keine Vollmacht hatte. Ursachen des Vertrauens von Dritten: Prinzipal hat das Bestehen einer Vollmacht mitgeteilt=Rechtsscheinvollmacht Prinzipal weiss, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt und schreitet nicht dagegen ein=externe Duldungsvollmacht Prinzipal hat zwar keine Kenntnis vom Handeln seines Vertreters, hätte dies aber bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen und verhindern können= externe Anscheinsvollmacht Umfang nach Massgabe der Kundgabe. Gibt der Vertreter in Täuschungsabsicht eine zu weite Vollmacht kund, hat er sie im Umfang der Kundgabe in jedem Fall gegen sich gelten zu lassen. - - 34III OR: Unterschied zu 33III OR, der Vertreter hatte einmal die Vollmacht für das betreffende Geschäft, wurde jedoch später widerrufen oder beschränkt. VSS: Vertreter handelt nach Erlöschen rechtsgeschäftlich, Vollmacht ganz oder teilweise widerrufen, ohne dass dies mitgeteilt wird. Gleiches gilt wenn dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde und der Vertreter diese einfach weiter benutzt. Vertretungswirkung tritt nur ein, wenn Dritter gutgläubig war bzw. sein durfte, d.h. wenn die Mitteilung des Widerrufs unterblieben ist. Keine Schadenersatzpflicht nach 36II OR. 34III OR sinngemäss, wenn kundgegebene Vollmacht durch Fristablauf oder Eintritt einer Resolutivbedingung erloschen ist. Gutglaubensschutz des Vertreters 37 OR: Fingierter Fortbestand der vollmacht bei Gutgläubigkeit Vertreter weiss und konnte nicht wissen, dass Vollmacht erloschen ist. Handelt der Vertreter, obwohl ihm das Erlöschen der vollmacht bekannt ist, tritt die Vertretungswirkung vorbehältlich 34III OR nicht ein und der Vertreter wird nach 38I OR schadenersatzpflichtig. 37 OR soll Vertreter der noch nicht von Erlöschen der Vollmacht weiss vom Haftungsrisiko des 39 OR befreien. 37 OR geht 36 OR vor. 36II OR tritt nur ein bei Missbrauch der Vollmachtsurkunde, d.h. wenn Vertreter weiss, dass Vollmacht erloschen und trotzdem legt er Urkunde noch vor. Genehmigung durch Vertretenen 38 OR: Genehmigung ersetzt Vollmacht. Setzt Dritte eine Frist kann nur noch gegenüber ihr genehmigt werden 38II OR. Rechtslage bis zum Entscheid der Genehmigung: Einseitige Unverbindlichkeit, Vertretener nicht gebunden. Handlung des Vertreters bis zur Genehmigung oder Ablehnung rechtlich in der Schwebe. Fristansetzung durch Dritten 38II OR. Stillschweigen gilt als Ablehnung der Genehmigung. Dritte wird dann von Vertrag befreit. Dritter kann sich NICHT auf 24I Ziff. 4, Grundlagenirrtum, berufen, wenn ihm das Fehlen der Vollmacht nicht bekannt war. Rechtslage nach erfolgter Genehmigung: Genehmigung wirkt ex tunc. Ansprüche gegen Vertreter bleiben vorbehalten. Schadenersatz gestützt auf Grundverhältnis. 8-57 Rechtslage bei Nichtgenehmigung: Keine Vertretungswirkung. (Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung). Vertreter wird dem Dritten nach 39 OR schadenersatzpflichtig. Den Vertretenen trifft bei deiner Ablehnung vorbehältlich 36II OR keine Schadenersatzpflicht. Rechtsfolgen der fehlenden Vertretungswirkung keine vertraglichen Beziehungen - - - Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Drittem: Vertretener wird dem Dritten nicht haftbar vorbehältlich 36II OR. 36 OR ist ein gesetzl. Geregelter Fall der culpa in contrahendo, verpflichtet den Vertretenen zu Schadenersatz, wenn die Vollmacht erlöscht, ohne dass der Vertretene die Rückgabe der Vollmachtsurkunde fordert und der Vertreter unter Vorlage der Vollmachtsurkunde im Namen des Vertretenen kontrahiert. TB Guter Glaube des Dritten, Verschulden des Vertretenen. Falls zutrifft hat Vertretener dem Dritten das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, selten das positive. 39II OR analog. Dritter bereits Leistung erbracht, und Annahme durch Vertretenen nicht als Genehmigung zu verstehen, dann hat Dritter Vindikations- und/oder Bereicherungsansprüche. Rechtsverhältnis zwischen dem vollmachtlosen Vertreter und dem Dritten: Vertreter wird gegenüber Drittem schadenersatzpflichtig. 39 OR Schadenersatzanspruch: 39 OR Abs.1 normal Abs.2 qualifiziert. 39I OR findet Anwendung, wenn der Vertreter in Kenntnis des vollmachtlosen Zustandes handelte (Verschulden) oder wenn er davon ausging bzw. davon ausgehen durfte, dass eine Vollmacht bestand, obwohl nie eine Vollmacht bestand oder dass das Geschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt sei, obwohl es tatsächlich nicht der Fall war. Ausschluss der Haftung nur bei positiver Kenntnis des Dritten vom Mangel. Kein Verschulden 37 OR. Vindikations- und Bereicherungsanspruch: Rückabwicklung Rechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem vollmachtlosen Vertreter: Bei schuldhafter Vertragsverletzung wir der Vertreter dem Vertretenen für den daraus entstandenen Schaden nach Massgabe von 97ff. OR schadenersatzpflichtig.. Besteht kein vertragliche Bindung, kann sich der Vertretene gegenüber dem Vertreter allenfalls auf die Regeln der unerlaubten Handlung 41ff. OR, Geschäftsführung ohne Auftrag 419ff. OR oder auf ungerechtfertigte Bereicherung 62 ff. OR stützen. 9-58 Kapitel 9 Intermezzo 10-59 Kapitel 10 Unerlaubte Handlung I: Grundlagen und Voraussetzungen der Haftung 41-61 OR, u.a. auch 333ZGB oder 679 i.V.m. 684 ZGB Grundlagen - - - - Begriff: Haftpflichtrecht beschäftigt sich mit Überwälzung eines Schadens. Im Folgenden geht es um ausservertragliches Haftpflichtrecht, also Ersatzpflicht aus Schadenszufügung, ohne das zw. Den Beteiligten ein Rechtsverhältnis vorbestehen muss. Funktion: Schadensausgleich als Zweck, Grundsatz: casum sentit dominus derjenige den Schaden zu tragen hat, bei dem er eintritt. Verursacherprinzip neminem laedere schädige niemanden. Steuerungsfunktion Haftungsarten: Verschuldenshaftung: 41I OR. Knüpft an persönliches Verschulden, ergo liegt ihr ein Schuldvorwurf zugrunde. Einfache Kausalhaftungen: knüpfen nicht an ein Verschulden, sondern an bestimmte, im gesetzlichen TB jeweils festgelegte Zurechnungskriterien. Bsp. Sorgfaltspflichtverletzung (Geschäftsherrenhaftung 55 OR, Tierhalterhaftung 56 OR, Familienhauptshaftung 333ZGB), Überschreitung einer Rechtsausübungsbefugnis (Grundeigentümerhaftung 679 i.V.m. 684 ZGB). Grund der Haftung liegt darin, dass der Schädiger in einer engen Beziehungsnähe zum schadenauslösenden Subjekt der Objekt steht. Er zieht den Nutzen aus der Tätigkeit z.B. seiner Hilfsperson 55 OR oder eines Werkes 58OR und soll deshalb auch das Risiko tragen. Entlastungsbeweise auf bestimmte Verhaltensweisen eingeschränkt. Keine allgemeine verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Gefährdungshaftungen: Anknüpfungspunkt ist Zustand, Vorrichtung oder Tätigkeit, die mit besonders grossen quantitativen(Schadensschwere: Kernkraftwerk) oder qualitativen (Schadenshäufigkeit: Unfälle im Strassenverkehr)Risiken verbunden ist, welche unvermeidbar sind, aber infolge ihrer sozialen Nützlichkeit in Kauf genommen werden. Zurechnung der Haftung durch Utilitätsprinzip. Der wirtschaftliche Träger, der den Nutzen aus der Tätigkeit zieht, ist potenziell am ehesten geeignet, den Schadensfall zu beeinflussen. Grenze der Zurechnung besteht dort, wo wegen höherer Gewalt, grobem Dritt- oder Selbstverschulden kein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen der gefährlichen Tätigkeit und dem Schaden besteht. Systematisierung der Gefährdungshaftungen fehlt, fehlende Harmonisierung. Abgrenzungen: Staatshaftung: 59I ZGB, 61I OR bleibt für die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone Vorbehalten. Berechtigung, vom OR abweichende Bestimmungen zu erlassen, ist jedoch beschränkt auf die Haftung für Schäden, die Beamte oder Angestellte in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verursacht haben 61I OR. Für gewerbliche Verrichtung haftet auch der Staat nach den privatrechtlichen Bestimmungen 61II OR. Amtliche Tätigkeit= Ausübung hoheitlicher Befugnis. unmittelbar öffentliche Zwecke, Gewinnerzielung ist untergeordnet, Subordinationsverhältnis. Strafrecht: Im Haftpflichtrecht steht Ausgleich des erlittenen Schadens im Vordergrund, im Strafrecht Prävention und Repression. Bei beiden Verschulden eine 10-60 - Voraussetzung. Im Strafrecht ist es aber subjektiv zu bestimmen! Im Haftpflichtrecht wird es objektiviert, an Durchschnittsmassstab gemessen. Vertragsrecht: Vertrag schützt Äquivalenz-/Erfüllungsinteresse. Haftpflichtrecht s hützt I tegritätsi teresse Lei , Le e , Eige tu ,… . A spru hsko kurre z. Einzelfall entscheidet, welche Haftungsgrundlage günstiger ist. 41 OR Geschädigter muss Verschulden nachweisen. 97 OR muss der Schädiger nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Ausservertragl. Anspruch verjährt ein Jahr nach Kenntnis 60I OR, vertragl. erst 10 Jahre nach Entstehung 127 OR. Versicherungsrecht: Haftpflichtrecht vom Versicherungsrecht überlagert. Rückgriffsrecht der Versicherung. Haftungsvoraussetzungen im Überblick (41 OR: Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit, Verschulden. Kausalhaftungen: Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit, Sorgfaltspflichtverletzung.) Schaden - - Begriff: Wer sagt er sei geschädigt worden, meint oft die RGverletzung an sich, entspricht nicht dem haftpflichtrechtlichen Begriffsverständnis. Definition: unfreiwillig, ungewollte Vermögensverminderung. Wirtschaftlicher Nachteil stellt Schaden dar: Erhöhung der Passiven(damnum emergens), Verminderung der Aktiven(damnum emergens), entgangener Gewinn(lucrum cessans). Entgangener Gewinn spielt vor allem bei Beschädigung von Fahrzeugen der Maschinen eine Rolle, wenn durch den Produktionsausfall Einnahmeausfälle entstehen. Vermögen ist der Inbegriff aller wirtschaftlich messbaren Güter, an denen eine Person berechtigt ist. (Geld, obligatorische, immaterialgüterrechtliche Rechte; Kreditwürdigkeit, etc.) Feststellung des Schadens: Differenzhypothese: Stand des Vermögens des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis wird verglichen mit dem Stand, den das Vermögen ohne das Ereignis hätte. Praxis prüft: Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, entgangener Gewinn. Immaterielle Schäden: Grundsätzlich nicht ersatzfähig. Anlehnung an dt. Lehre. Unter bestimmten VSS den traditionellen, auf die Differenzhypothese aufbauenden Schadensbegriff zu erweitern ökonomischer, normativer Schadensbegriff. Kommerzialisierungsschaden: durch das schädigende Ereignis verursachte Beeinträchtigung von entgeltlich erworbenen Nutzungsmöglichkeiten. BGer anerkennt nicht als ersatzfähig. Frustrationsschaden: frustrierte Aufwendungen, die aufgrund des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind sollen ersatzfähig werden. Rechtsprechung eher ablehnend BGer anerkennt unter dem Titel des normativen Schadens einzig den sog. Haushaltsschaden. Liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit der haushaltsführenden Person aufgrund einer Verletzung eingeschränkt wird. Liegt ein immaterieller Schaden vor, weil Arbeit im Haushalt in der Regel unentgeltlich ist. Anerkannt, dass wirtschaftlicher Wertverlust ausgeglichen werden muss, z.B. Ersatzkraft, grösserer Aufwand, Angehörige stärker belastet ( wie genau spielt keine Rolle) 10-61 - Schadensarten: Unterscheidung nach Art der Rechtsgüter: Personenschaden: Schadensposten, welcher auf eine Persönlichkeitsverletzung, Körperverletzung oder Tötung eines Menschen zurückgeht. 46 OR Ersatz der Heilungskosten, Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens 46I OR. Bei Tötung sind entstandene Kosten (z.B. für Bestattung), die Kosten für die versuchte Heilung sowie der Versorgerschaden zu ersetzen 45 OR. [ ergo NICHT: Körperverletzung! Sondern aufgrund Körperverletzung erlittene finanzielle Nachteile.] Sachschaden: finanzieller Nachteil, der aus der Beschädigung oder Zerstörung eines Objekts herrührt, z dem der Geschädigte eine rechtlich geschützte Beziehung hat (z.B. Eigentum). Umfasst z.B. Reparatur-, Wiederbeschaffungs- oder Beseitigungskosten. Reiner Vermögensschaden: Jegliche Vermögenseinbusse, die nicht Personenoder Sachschaden ist. Problematik hängt mit herrschendem Widerrechtlichkeitsbegriff zusammen Widerrechtlich ist primär die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts. Vermögen an sich ist nicht absolut geschützt also grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit. Ausnahme, wenn Schutznorm besteht. Unterscheidung nach Subjekt der Schadenersatzforderung: Direkter Schaden: erleidet nur, der am verletzten RG Berechtigte. Grundsätzlich ist nur direkter Schaden ersatzfähig. Reflexschaden: Jmd. erleidet Vermögenseinbusse, ohne dass eines seiner RG verletzt wird. Reflexschäden sind immer reine Vermögensschäden Problem: Widerrechtlichkeit. Ausnahme 45III OR. Insb. Schockschadensfälle: BGer umschifft die Reflexschadensproblematik, indem es den Schock als Gesundheitsbeeinträchtigung einstuft (Personenschaden), sodass die Heilbehandlungen ersatzfähig sind. Insb. Kabelbruchfälle: Bauunternehmen beschädigt Stromkabel bei Strassenarbeiten, worauf es bei Fabrik zu Produktionsausfällen kommt da Stromkabel nicht im Eigentum der Fabrik, war sie nur reflexartig beschädigt, ergo reiner Vermögensschaden. BGer hat entschieden, dass Schädiger durch seine Handlung eine Schutznorm verletzt hat dadurch war das Verhalten des Unternehmers widerrechtlich, der Schaden somit ersatzfähig. Unterscheidung nach Vermögensverschiebung: 2 Kategorien damnum emergens/ lucrum cessans Weitere Unterscheidungen: Vermögensschaden/immaterieller Schaden. Unterscheidung unmittelbarer/mittelbarer Schaden ist für das ausservertragliche haftpflichtrecht unbedeutend, beide Kategorien gleich behandelt. Unterschied beim Kausalzusammenhang. Mittelbarer Schaden liegt vor, wenn der Schaden als Wirkung einer weiter entfernten Ursache hervorgeht. Der unmittelbare Schaden dagegen ist innerhalb der Kausalkette direkte Folge eines schädigenden Ereignisses. 10-62 Kausalzusammenhang - - Begriff und Bedeutung: Verursacherprinzip Schädiger soll haften, wenn und insoweit er eine Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt hat. Natürliche Kausalität: Bei Handlungen: Conditio-sine-qua-non-Formel Naturgesetzliche Kriterien, überwiegende Wahrscheinlichkeit blosse Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Tatfrage Bei Unterlassungen : Hypothetischer Kausalzusammenhang. Unterlassung ist nur dann als Ursache eines Schadens anzusehen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bzw. Zur Schadensverhinderung besteht. Besteht keine gesetzliche Handlungspflicht, kann gegebenenfalls auf den Gefahrensatz abgestellt werden: wer eine Gefahr schafft, hat die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Formel : Das Unterlassen einer Handlung ist nur dann kausal für einen Schaden, wenn der Schaden bei Vornahme der unterlassenen Handlung nicht eingetreten wäre. Adäquate Kausalität : Begriff und Funktion: Ereignis ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Eintritt des Schadens zu bewirken oder ihn zumindest wesentlich zu begünstigen. entscheiden ist generelle Eignung, nicht subjektive Vorhersehbarkeit. Adäquanz ist ex post zu beurteilen objektivnachträglich. Rechtsfrage Unterbrechung des Kausalzusammenhangs: eingetretener Erfolg kann einem vermeintlich verantwortlichen billigerweise nicht mehr zugeordnet werden. Drittursache schiebt sich zwischen ursprünglich adäquat identifizierte Ursache und den Erfolg und unterbricht so den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen erster Ursache und Schaden. Unterbrechungsgründe sind entweder auf der Ebene der natürlichen Kausalität zu berücksichtigen oder stellen Fälle der hypothetischen Kausalität dar! Höhere Gewalt: Unvorhersehbar Bsp. Lawine, die einen noch nie dagewesenen Weg nimmt; nicht aber Unwetter in Berggegenden oder ein Föhnsturm Unabwendbar mit vernünftigen, zumutbaren Mitteln kann nichts dagegen ausgerichtet werden. Grobes Selbstverschulden des Geschädigten: Geschädigter lässt elementare Vorsichtsgebote ausser Acht. Verhalten des Geschädigten muss schlechthin unverständlich sein. Gewöhnliches Selbstverschulden unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, kann aber gemäss 44I OR zu Reduktion des Schadenersatzes führen. UrteilsUNfähiger kann nicht schuldhaft handeln sein Verhalten ist kein Unterbrechungsgrund Reduktion des Schadenersatzes in Analogie zu 54 OR. Grobes Drittverschulden: Ist Drittverschulden nicht grob, wird der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen und der Schadenersatz nicht reduziert. Nicht Dritte sind: Hilfspersonen des Schädigers oder andere Personen, für die der Haftpflichtige verantwortlich ist. 10-63 - - Kritik an Adäquanztheorie: Umstritten. Kein Entscheid indem Adäquanz bejaht und Verschulden verneint. Teil der Lehre fordert Schutzzwecktheorie. Haftung Mehrerer: Kumulative Kausalität: Mehrere Schädiger bewirken unabhängig voneinander einen Schaden, so dass der Beitrag jedes einzelnen für sich genommen bereits genügt hätte, um den gesamten Schaden herbeizuführen. Conditio sine qua non Formel würde zum paradoxen Resultat der Entlastung jedes Schädigers führen. Unter der VSS, dass die Adäquanz für jeden Täter gegeben ist, haften daher die Täter für den ganzen Schaden solidarisch. Konkurrierende Kausalität: Mehrere Schädiger bewirken gemeinsam oder unabhängig den Schaden, so dass der Beitrag jedes einzelnen nur einen geringfügigeren oder gar keinen Schaden verursacht hätte. Im letzteren Fall wird auch von Summationsschäden gesprochen. Dogmatisch richtig: Solidarität der Beteiligten. unpraktikabel. Alternative Lösung: nah der realen Beteiligung abgestufte Haftung anzunehmen und bei Beweisschwierigkeiten eine gleichmässige Haftungsaufteilung zwischen den Beteiligten vorzunehmen. Alternative Kausalität: Be eispro le …Es steht fest, dass der S hade o ei e von mehreren Schädigern verursacht wurde, aber es lässt sich nicht feststellen von wem (rolling stones). Analogie zu 50I OR Solidarität. ( allerdings eigentlich kein planmässiges Zusammenwirken) Anlehnung ans dt. Recht. Hypothetische/überholende Kausalität und verwandte Erscheinungsformen: Hypothetische/überholende Kausalität: Ursache (sog. Reserveursache), die zum Schaden führen würde, ihre Wirkung nicht entfaltet, weil vor Eintritt der Wirkung der Schaden von einer anderen Ursache hervorgerufen wird. Die überholende Kausalkette ist die, welche tatsächlich zum Schaden führte, die hypothetische Kausalkette ist die mit der Ursache, welche nicht zum Zuge gekommen ist. Im strikten Sinne kausal ist nur die überholende K. Hypothetische K. grundsätzl. unbeachtlich. Anders ist Lage, wenn die überholende Kausalkette ein Zufallsereignis ist. Wer die Reserveursache gesetzt hat wird durch den realen, zum Schaden führenden Kausalverlauf nicht entlastet. Verwandte Erscheinungsformen: Konstitutionelle Prädisposition: ein Mensch hat eine ungünstige gesundheitliche Veranlagung, vorbestehende Leiden oder eine Neigung zu anormal schweren Reaktionen auf Schädigungen. Prädisposition nach 43 OR berücksichtigen je nach Umständen des Einzelfalls den Schadenersatz reduzieren. Andere Meinung: Prädisposition kein Reduktionsgrund für Schadenersatzforderung. Rechtmässiges Alternativverhalten: Einwand, auch wenn richtig verhalten, wäre Schaden entstanden. Potentieller Schädiger muss beweisen im Arzthaftungsrecht. (Diskussion, ob es immer so sein soll) 11-64 Kapitel 11 Unerlaubte Handlung II: Voraussetzungen der Haftung Widerrechtlichkeit - - - Funktion: Abgrenzung von Unrecht, welches zu Schadenersatz verpflichtet und Nachteilen, die vom Geschädigten hinzunehmen sind. Haftungsvoraussetzung und Haftungsbegrenzung. Rechtmässiges Handeln löst im Grundsatz keine Schadenersatzpflicht aus, Ausnahme: z.B. bei Grundeigentümerhaftung, bei der übermässige Immissionen u.U. selbst dann eine Schadenersatzpflicht auslösen können, wenn diese Immissionen unvermeidbar sind. Widerrechtlichkeit ist eine allgemeine Haftungsvoraussetzung bei 41 OR und auch bei Kausalhaftungen, auch dann, wenn nicht ausdrücklich im Gesetz genannt!! Bsp. 58I OR Begriff: keine Legaldefinition. Im Wesentlichen 3 Theorien. Rechtsvergleichende Hinweise: Deutschland: Erfolgs- und verhaltensbezogene Widerrechtlichkeit, massgebend Verletzung Schutzgesetz. Frankreich: allg. Verschuldenshaftung Objektive Widerrechtlichkeitstheorie: (BGer, überwiegende Lehre) Verhalten ist widerrechtlich, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensverbote oder -gebote des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts verstösst. 2 Formen: Erfolgsunrecht: Grundsätzlich immer widerrechtlich ist Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter. Verhaltensunrecht: Beeinträchtigung bloss relativen Rechte ist nur widerrechtlich, wenn eine Verhaltensnorm verletzt wird, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Subjektive Widerrechtlichkeitstheorie(Mindermeinung): Schädigung widerrechtlich, wenn der Schädiger zum schadensverursachenden Verhalten nicht ausdrücklich befugt ist. Im Deliktsrecht nicht anwendbar, Umkehrung von 8 ZGB (Kritik). Dritte Widerrechtlichkeitstheorie: Hintergrund: Widerrechtlichkeit mit der Verletzung einer objektiv bestimmten oder bestimmbaren Verhaltenspflicht (Sorgfaltspflicht) gleichgesetzt wird. Sorgfaltspflicht, Schutznorm, Interessentheorie. Unterlassung widerrechtlich, wenn Pflicht zum Handeln besteht. Mittelbare Schäden werden auch erfasst. Bsp. Jagdgewehr verkaufen, damit wird Person erschossen keine Schutznorm Sorgfalts- und Schutznormtheorie: nicht wie in obj. Widerrechtlichkeitstheorie die Art des verletzten Rechtsguts entscheidend, sondern die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Findet sich keine entsprechende Norm, kann sich die zu beachtende Sorgfalt aus dem allgemeinen Grundsatz ergeben, wonach jeder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten hat. Interessentheorie: Widerrechtlichkeit aufgrund einer Interessenabwägung des Gerichts zu bestimmen. Gericht orientiert sich an Verkehrssitten, Berufsregeln oder gesetzlichen Verhaltenspflichten. Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter: Begriff des absoluten Rechts: Wirkung erga omnes. Recht auf Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht(Freiheit, Ehre, Name, Privatsphäre), dingliche Rechte, 11-65 - Immaterialgüterrechte. Relatives Recht wirkt nur in einer rechtsgeschäftlich begründeten Sonderbeziehung zwischen bestimmten Personen. Arten absoluter Rechte und deren Verletzung: Beeinträchtigung der physischen Integrität: jede Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängig von Art des Eingriffs. Auch Nasciturus und sogar der nondum conceptus. Soweit der Geschädigte nicht nur psychische Folgen von einem Unfall davon trägt, sondern auch physische Verletzungen, ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Problematisch ist hingegen, wenn keine körperlichen Schädigungen zurückbleiben, das Opfer aber später aufgrund des Unfalls psychische Störungen zeigt (Unfallneurose). Man spricht von der sog. Psychisch ermittelten Kausalität. Nur in Ausnahmefällen anerkannt. Persönlichkeitsverletzung: nat. und juristische Personen(bei Eigenschaften, die dem Mensch nicht aufgrund des Menschseins zukommen) sind geschützt. Unübertragbar, unverjährbar, unvererblich. Kein postmortaler Persönlichkeitsschutz. Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung 28ff. ZGB. Schutz der Ehre: Ansehen ihrer Mitmenschen in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht empfindlich herabgesetzt. Objektiver Massstab des Durchschnittsadressaten. Schutz des eigenen Bildes: im Grunde bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder gefilmt oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird. Recht auf Achtung der Privatsphäre: Bsp. privat Briefe nicht ohne Einwilligung ihres Verfassers veröffentlichen. kann aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses gerechtfertigt sein. Muss verhältnismässig sein. Eigentumsverletzung: Widerrechtlich ist Zerstörung, Beschädigung oder der Entzug von Eigentum. Keine Widerrechtlichkeit bei bloss vorübergehenden Nutzugsstörungen bzw. Gebrauchsbeeinträchtigungen. Auch bei Beschädigung von Software liegt Widerrechtlichkeit vor, da Computerprogramme als Sachen zu qualifizieren sind. Verletzung des Vermögens und relativer Rechte: Reiner Vermögensschaden Widerrechtlichkeit setzt in diesen Fällen die Verletzung einer Schutznorm voraus, welche das verletzte Rechtsgut vor Schäden von der eingetretenen Art schützen will. Subsidiarität zur Verletzung absoluter Rechte. Begriff der Schutznorm: an Menschen gerichtete Verhaltensnormen. Verbieten direkt oder indirekt den schädigenden Eingriff in das geschützte Recht oder gebieten, solche Eingriffe zu unterlassen. In Verbindung mit Vermögen, Schutznormen vor alle i Strafre ht, UWG,… II )GB kei e Auffa g or . Gefahre satz hat kei e Schutznormcharakter, hat beim Verschulden Bedeutung, wer dagegen verstösst handelt fahrlässig und somit schuldhaft. Haftung für Rat und Auskunft: grosse Rolle in Dienstleistungsgesellschaft. Für bestimmte Fälle gesetzliche Haftungsnormen Revisor haftet gegenüber Aktionären und Gesellschaftsgläubigern nach 755 OR, falls er absichtlich oder fahrlässig seine Pflichten bei der Prüfung der Jahresrechnung verletzt.(Bsp.) Sodann ist es je nach 11-66 - den Umständen des Einzelfalls möglich, zwischen Auskunfterteilendem und Ratsuchenden einen unentgeltlichen Auftrag 394 ff. OR anzunehmen, d.h. eine vertragliche Haftung anzunehmen. BGer hat in besonderen Fällen eine Haftung gestützt auf 41 OR für falsche Auskunft bejaht. Bsp. siehe Buch p. 319 ff. Vertrauenshaftung: Erfordernis der Sonderbeziehung. Zw. Delikt und Vertrag angesiedelt. Es handelt sich um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, welcher das von diesem erweckte Vertraue die Rechtsgrundlage eines Schadenersatzanspruchs bildet, wenn es anschliessend enttäuscht wird. Zufälliges, ungewolltes Aufeinandertreffen reicht nicht aus, es ist ein bewusstes oder normativ zurechenbares Verhalten der in Anspruch genommenen Person nötig. Unmittelbarer Kontakt ist nicht notwendig Rechtfertigungsgründe: Ausschluss der Widerrechtlichkeit bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Notwehr, Notstand, Selbsthilfe(ausdrücklich 52 OR): Notwehr: Gegen die Person des Schädigers oder sein Vermögen gerichtete Verteidigung , um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren 52I OR. Bei Wahl der Verteidigungsmittel ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Notstand: 52II OR. Jemand greift in fremdes Vermögen ein, um einen drohenden Schaden oder eine Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Es wird somit nicht in ein Rechtsgut des Angreifers, sondern eines unbeteiligten Dritten eingegriffen. Aus diesem Grund muss das bedrohte Rechtsgut einen höheren Wert haben als das durch die Notstandshandlung verletzte. Widerrechtlichkeit entfällt, wenn Notstand gegeben, allerdings kann betroffenem Dritten nach gerichtlichem Ermessen Schadenersatz zugesprochen werden. Selbsthilfe: unter eingeschränkten VSS zulässig. Eingriff in ein fremdes Rechtsgut, um einen Anspruch durchzusetzen, dessen Vollstreckung ohne diesen Eingriff vereitelt oder wesentlich erschwert würde 52III OR. Bsp. 926II ZGB. Nur zulässig, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und der Anspruch nur durch die Selbsthilfe zu sichern ist. Ausserdem muss Selbsthilfe nachträglich durch Beschreitung des Rechtsweges legalisiert werden. Einwilligung(einseitig, setzt Handlungsf. Voraus. Bei Verfügungen über höchstpersönliche Rechte genügt Urteilsfähigkeit nach 19II ZGB) des Geschädigten(Lehre und Rechtsprechung): Allgemeines: Widerrechtlichkeit fällt dahin. Einwilligung dar nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstossen. Bei vermögensmässigen rechten bildet das Verbot übermässiger Selbstbindung gemäss 27II ZGB die Schranke zur Widerrechtlichkeit. Bei ärztlicher Behandlung: BGer jeder Eingriff in die körperliche Integrität widerrechtlich. Gilt auch für Heileingriff des Arztes, deshalb muss Einwilligung vorliegen. Einwilligung setzt genügende Aufklärung voraus an die die Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt. Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass der Arzt auch dann haftet, wenn er zwar lege artis gehandelt hat, aber den Patienten über das eingetretene Risiko nicht 11-67 aufgeklärt hat. Denn diesfalls ist die Einwilligung unwirksam und das Handeln des Arztes rechtswidrig. Zu beachten ist, dass der Arzt sich bei einem Kunstfehler nicht auf die Einwilligung des Patienten berufen kann. Arzt muss nachweisen, dass Patient genügend aufgeklärt worden ist bzw. dass er auch bei voller Aufklärung eingewilligt hätte. Beim Sport: Teilnehmende handeln auf eigene Gefahr, so dass regelkonform verursachte Verletzungen durch die Einwilligung gedeckt sind. (erlaubtes Risiko). Durch Teilnahme wird Einwilligung indiziert. Amtshandlungen im öffentlichen Interesse(Lehre und Rechtsprechung): Es ist möglich, dass durch die Ausübung einer Amtshandlung, welche im öffentlichen Interesse liegt, in Rechtsgüter eines Privaten eigegriffen und ein Schaden verursacht wird. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen vorgenommen wird. Allerdings gibt es im öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht auch eine Haftung für amtsgemäss zugefügte Schäden, sodass die Schadenersatzpflicht auch besteht, wenn der Eingriff nicht widerrechtlich erfolgte. Verschulden - - - - Funktion: Verschuldenshaftung ist generelle, subsidiäre Haftung, welche immer dann zu Anwendung gelangt, wenn keine spezielle Haftungsnorm (Kausal- oder Gefährdungshaftung) zum Zuge kommt. Verschulden ist ausserdem bei Schadenersatzberechnung und -bemessung von Bedeutung. 43f. OR. Bei Kausalhaftungen hat das Verschulden einen Einfluss auf die interne Verteilung der Haftung unter mehreren Haftpflichtigen Bsp. 60II SVG. Begriff: negative Qualifikation menschlichen Verhaltens. Verhalten ist rechtlich tadelnswürdig. Schadensverursachung muss erkennbar sein, möglich erscheinen. Subjektive Seite (Urteilsfähigkeit), objektive Seite (pflichtwidrige Abweichung vom Durchschnittsverhalten: Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Subjektive Seite des Verschuldens: Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit: Fähigkeit, ein Unrechtsbewusstsein zu haben, vernunftgemäss handeln zu können und die Willenskraft zu besitzen, das Schädigende nicht zu tun. 16 ZGB Urteilsfähigkeit vermutet. Nicht urteilsfähig keine rechtlichen Wirkungen erzielen. Urteilsunfähiger muss durch gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Urteilsunfähige ist unter Vorbehalt von 54 OR nicht deliktsfähig 18 ZGB. Aus Billigkeit kann Gericht nicht urteilsfähige Person zu Schadenersatz verurteilen 54I OR Kommt nur zum Tragen, wenn das entsprechende Verhalten bei einem urteilsfähigen ein Verschulden darstellen würde. + vorübergehend urteilsunfähig 54II OR bspw. Alkohol Verminderte Urteilsfähigkeit: Urteils(un)fähigkeit ist relativ. Ur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass auch der vermindert Urteilsfähige für die in Frage stehende Handlung als grundsätzlich voll urteilsfähig angesehen wird. Objektive Seite des Verschuldens: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen einen bestimmten Erfolg herbeiführt. Eventualvorsatz in Kauf nehmen. Unterscheidung Vorsatz und Eventualvorsatz spielt nur bei Schadensersatzberechnung nach 43I OR eine Rolle, nicht aber bei der Haftungsbegründung. 11-68 Fahrlässigkeit (Begriff): Ausser Acht lassen der unter den konkreten Umständen geforderten Sorgfalt. Erforderliche Sorgfalt an objektivem Massstab beurteilt. Subjektive Entschuldbarkeit ist unerheblich für den Fahrlässigkeitsbegriff. Durchschnittsmassstab für die Sorgfalt berücksichtigt Alter, Beruf, Erfahrung, Wissen, A forderu ge a ei e Tätigkeit… Wer aus persönlichen Gründen (Übermüdung am Steuer, Depression, Angstzustände, … i ht fähig ist, die A forderu ge der je eilige Tätigkeit zu erfülle , darf diese nicht ausüben, ansonsten handelt er fahrlässig (Übernahmeverschulden). Fehlreaktionen sind fahrlässig. Wenn 3 VSS erfüllt, sind sie endschuldbar: überraschendes Ereignis, Reaktion darf nicht unvernünftig sein, Betroffener darf an der gefährlichen Lage kein Selbstverschulden tragen. Nicht übliche Sorgfalt, sondern in einem bestimmten Verkehrskreis erforderliche Sorgfalt. Von amtlicher Genehmigung lässt sich nicht auf genügende Sorgfalt schliessen. Gefahrensatz. Wer erforderliche Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, handelt fahrlässig. Arten: Grobe Fahrlässigkeit: elementare Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen. Handeln des Schädigers schlicht unverständlich. Von Bedeutung als Unterbrechungsgrund der adäquaten Kausalität. Mittlere Fahrlässigkeit: den Durchschnittsanforderungen nicht gerecht werden. Leichte Fahrlässigkeit: geringe Abweichung von der erforderlichen Sorgfalt. „Ka jede passiere “. Verschuldenshaftung - Allgemeine Verschuldenshaftung 41 OR 41I OR: die allgemeine Haftung von 41I OR setzt die widerrechtliche, verschuldete, adäquat-kausale Verursachung eines Schadens voraus. Sind diese TB erfüllt, erhält der Geschädigte Schadenersatz und soweit die Erfordernisse von 47 und 49 OR erfüllt sind, Genugtuung. Haftungssubjekt und damit passivlegitimiert sind natürliche Personen, die urteilsfähig sind. Juristische Personen können an sich nicht verschuldet handeln. 41 OR kommt daher nur unter den VSS der Organhaftung zur Anwendung. 41II OR: (nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung anwendbar) VSS: Ersatzpflichtig ist, wer jemanden absichtlich in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise schädigt. Nach herrschender Auffassung kommt diese Vorschrift aber nur zur Anwendung, wenn das sittenwidrige Verhalten nicht widerrechtlich ist. Verstösst die sittenwidrige Handlung somit gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung, kommt 41I OR zur Anwendung, nicht Abs. 2. 41II OR erfasst in erster Linie die Schikane: Gegen die guten Sitten verstösst im Sinne dieser Bestimmung ein Verhalten, das nicht der Wahrnehmung eigener Interessen dient, sondern ausschliesslich oder primär darauf abzielt, andere zu schädigen. Sittenwidrigkeit Wandelt sich. Vorsatz erforderlich. 11-69 - Anwendungsfälle: krasser Verstoss gegen 2 ZGB ist sittenwidrig, Abreden unter Bietenden einer Versteigerung (sittenwidrig), missbräuchliche Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahrens, Boykott, Verleitung zum Vertrags ru h u d die Aus eutu g ei er Vertrags erletzu g,… Organhaftung 55II ZGB: Haftung von jur. Personen unter 41 OR setzt Organhaftung voraus. Begriff des Organs: Organe sind Menschen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund faktischer Gegebenheiten den Willen der juristischen Person gegen aussen ausdrücken. Formelles Organ: Vom Gesetz bzw. der juristischen Person als solches bezeichnet. (Verein Mitglieder des Vorstands, bei Stiftung Mitglieder des Stiftu gsrats… Faktisches Organ: Personen treffen Entscheide, die formellen Organen vorbehalten sind oder besorgen sie die eigentliche Geschäftsführung und bestimmen so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mit, gelten sie als sog. Faktische Organe. Erforderlich, dass eine Person an der internen Willensbildung beteiligt ist, sondern auch, dass sie sich in leitender Stellung betätigt, wichtige Entscheidungen in selbstständiger und unabhängiger Weise fällt und so gegen aussen in Erscheinung tritt. Abgrenzung zur Hilfsperson: Hilfspersonen sind subordiniert im Betrieb. Ihr Verhalten wird der juristischen Person nach 55 OR zugerechnet. Schädigung in Ausübung geschäftlicher Verrichtung: Nicht jedes Handeln eines Organs wird der juristischen Person zugerechnet. Das Handeln muss in Ausübung der geschäftlichen Verrichtung erfolgt sein bzw. seiner Natur nach in den Bereich der Organkompetenz fallen. RF: Hat ein Organ in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung unter den VSS von 41I OR i.V.m. 55II ZGB einen Schaden verursacht, wird die juristische Person schadenersatzpflichtig. Darin zeigt sich auch, dass ein Geschädigter in der Regel ein wirtschaftliches Interesse an der Organhaftung hat, denn die juristische Person wird häufig zahlungskräftiger sein als das handelnde Organ 12-70 Kapitel 12 Einfache Kausalhaftungen Allgemeines - Keine allgemeine Kausalhaftungsnorm, alles setzen Unregelmässigkeit voraus. Beweislast für Einhaltung der Sorgfalt liebt bei Schädiger, der nicht urteilsfähig sein muss. Setzt Widerrechtlichkeit und spezifischen Zurechnungsgrund voraus. Anspruchskonkurrenz mit Verschuldenshaftung. Geschäftsherrenhaftung 55 OR - Wesen und Rechtsnatur: Haftpflicht des Geschäftsherrn für schädigendes Verhalten seiner Hilfsperson. Haftungsvoraussetzungen(Schaden, adäquate Kausalität, Widerrechtlichkeit nicht noch einmal erläutert...): Geschäftsherr und Hilfsperson: Wesentlich ist das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses zur Person, welche für den Geschäftsherrn dauerhaft oder vorübergehend ein Geschäft besorgt. Natürliche Person (Einzelfirma), juristische Person (AG), Personengemeinschaft (einfache Gesellschaft) und auch Staat kann im Rahmen von 61II OR Geschäftsherr sein. Zu beachten: Im Betrieb ist nur der Betriebsinhaber bzw. die juristische Person Geschäftsherr, nicht auch der unmittelbare vorgesetzte der Hilfsperson. Die Hilfsperson ist dem Geschäftsherrn subordiniert, wenn dieser Weisungsbefugnisse hat und Aufsicht über die Geschäftsbesorgung der Hilfsperson ausübt. Entscheidend ökonomisch-organisatorische Subordination, nicht fachliche Überlegenheit! Muss kein Vertrag vorliegen, meistens ist es so. Bsp. Arbeitsvertrag 319 OR. Organ ist nie Hilfsperson! Wer Organ ist, wird selbst Geschäftsherr. Haftung nach 55II OR i.V.m. Haftungsnorm bspw. 41I OR. Hinweis Personalverleih (Temporärarbeiter): Arbeitnehmer hat 2 Arbeitgeber denjenigen als Geschäftsherrn betrachten, der im Zeitpunkt der schädigenden Handlung die Weisungs- und Überwachungsbefugnis besitzt. Handeln in Ausübung geschäftlicher VerrichtungFunktioneller Zusammenhang: Schädigendes Verhalten muss mit dem geschäftszweck in Zusammenhang stehen. Nur örtlicher und zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Funktioneller Zusammenhang entfällt nicht schon dann, wenn die Hilfsperson von den Weisungen des Geschäftsherrn abweicht, ihre Kompetenzen überschreitet oder jemandem vorsätzlich einen Schaden zufügt. Ferner funktioneller Zusammenhang auch gegeben bei Mobbing oder sexueller Belästigung, auch während Arbeitspause gegeben. Besteht kein funktioneller Zusammenhang liegt eine private Handlung der Hilfsperson vor, für die diese nach den Grundsätzen von 41I OR einzustehen hat. Schädigendes Verhalten der Hilfsperson: Verhalten muss Schaden verursacht haben. Verschulden der Hilfsperson ist nicht vorausgesetzt. Handelt Person schuldhaft, haftet sie aus 41I OR in Anspruchskonkurrenz mit dem aus 55 OR haftenden Geschäftsherrn. Misslingen des Entlastungsbeweises: Sorgfaltsmassstab: Geschäftsherr hat Sorgfaltsbeweis zu erbringen. Bleiben Zweifel an den entlastenden Tatsachen, ist die Haftung zu bejahen. 12-71 - - Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens. Nachweis, dass kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Aller Arten von Sorgfaltspflichten müssen eingehalten sein. Z.T. müssen Sorgfaltspflichten delegiert werden massgebend ist nicht, wer die Sorgfalt aufwendet, sondern nur, dass sie aufgewendet wird. Arten von Sorgfaltspflichten: Sorgfalt in der Auswahl der Hilfsperson(cura in eligendo): Geschäftsherr ist verpflichtet, gewissenhafte, vertrauenswürdige Hilfspersonen auszuwählen, welche den Anforderungen an die auszuführende Tätigkeit in intellektueller, physischer und psychischer Hinsicht gewachsen sind. Abzustellen ist auf Vorbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der Hilfsperson, welche durch Zeugnisse, Einholen von Referenzen, Betreibungs- und Strafregisterauszüge, Durchführen von psychologischen Tests oder Eignungsprüfungen, persönliche Gespräche zu verifizieren sind. Nicht nur bei Anstellung, sondern auch bei internem Stellenwechsel zu beachten. Sorgfalt in der Instruktion(cura in instruendo): Umfang der Instruktion hängt ab von der Schwierigkeit der in Frage stehenden Aufgabe und deren Risikopotenzial. Instruktion kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen: Bsp: Aushängen von Unfallverhütungsmassnahmen im Betrieb, Angebot von Schulungskursen, Einweisung in die Bedienung komplizierter Maschinen durch Spezialisten, etc. Sorgfalt in der Überwachung(cura in custodiendo): Geschäftsherr muss dafür sorgen, dass die Hilfsperson bei der Erledigung der Arbeit genügend überwacht wird. Das konkrete Mass hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. Die zuverlässige, langjährige Mitarbeiterin muss nicht ständig überwacht werden, gelegentlich aber schon. Sorgfalt in der Ausrüstung mit geeignetem Material und Werkzeug Sorgfalt in der Organisation der Arbeit und des Betriebs(cura in organisando): Geschäftsherr ist verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass das Risiko der Schädigung Dritter auf ein Minimum reduziert wird. Klare Kompetenzordnung, Stellen- und Funktionsbeschreibung, Etablierung einer wirksamen Qualitätskontrolle, institutionalisierte Endkontrolle des Produkts, Aufstellen einer Stellvertreterregelung und einer Arbeitseinteilung, welche das Personal nicht überfordert oder übermüdet. Rückgriff des Geschäftsherrn nach 55II OR: Geschäftsherr kann auf Hilfsperson Rükgriff nehmen, wenn diese selbst schadenersatzpflichtig ist. Regelung ist überflüssig, weil sich die entsprechenden Regressmöglichkeiten des Geschäftsherrn bereits aus 51II OR ergeben. Abgrenzung zu 101I OR: einschlägig, wenn zwischen dem Geschäftsherrn und dem geschädigten Dritten ein Vertrag besteht. 55 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus, Art. 101I OR eine Vertragsverletzung. Bei 55 OR muss die Hilfsperson subordiniert sein, bei 101 OR gelten grundsätzlich alle Personen als Hilfsperson, welche zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht herbeigezogen werden. 55 OR funktioneller Zusammenhang, 101 OR muss das schädigende Verhalten in Erfüllung der Schuldpflicht geschehen. 12-72 Familienhauptshaftung 333 ZGB - - - Haftung aufsichtspflichtiger Personen für Menschen, die mit ihnen in einer Familien- oder Hausgemeinschaft leben und unter ihrer Obhut stehen. Vornehmlich Kinder oder Bevormundete. Haftungssubjekt: 333I ZGB Familienhaupt. keine Legaldefinition. Begriffsprägend sind Vorliegen einer Hausgemeinschaft und eines Subordinationsverhältnisses. keine Familie im rechtlichen Sinn verlangt, d.h. dass die betreffenden Personen nicht verwandt oder verschwägert sein müssen. Vorausgesetzt ist hingegen das (faktische) Bestehen einer Hausgemeinschaft. Mehrzahl von Personen in gemeinsamem Haushalt, von gewisser Dauer. 331I ZGB Subordinationsverhältnis aus Gesetz oder Vertrag (Lehrvertrag). Auch juristische Person kann Familienhaupt i.S.v. 333 ZGB sein. Mehrzahl von Personen als Familienhaupt 159II ZGB, 301I ZGB. Zugehörigkeit zu verschiedenen Familienhäuptern möglich nur nacheinander, nicht nebeneinander! Haftungsvoraussetzungen: Schadensverursachung durch Hausgenossen: 333I ZGB unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden verursacht. Hausgenosse ist Person, die mit Familienhaupt in Hausgemeinschaft lebt und diesem subordiniert ist. Zusätzlich muss eine der vom Gesetz abschliessend genannten medizinischen bzw. rechtlichen Qualifikationen hinzukommen Folgende: Unmündigkeit: <18, 14 ZGB, Urteilsfähigkeit egal Entmündigung: Person tatsächlich entmündigt, Vorliegen eines Bevormundungsgrundes genügt nicht. Geistesschwachheit oder -krankheit: psychiatrische Begutachtung. Schaden adäquat-kausal, widerrechtlich, Verschulden nicht verlangt, unrichtiges/falsches Verhalten, welches objektiv sorgfaltswidrig ist reicht. 333 ZGB Verursachung eines Schadens bei einem Dritten. Ausnahmsweise kann die Familienhauptshaftung eine Rolle spielen, wenn der Hausgenosse geschädigt ist. Misslingen des Sorgfaltsbeweises: Familienhaupt haftet nur für das schädigende Verhalten des Hausgenossen, wenn es nicht nachweist, das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung beachtet zu haben 333I ZGB. Mangelhafte Beaufsichtigung wird somit gesetzlich vermutet. BGer klassiert als Kausalhaftung, Verschulden des Familienoberhaupts also nicht erforderlich. Einzelfall bestimmt erforderliche Sorgfalt. Sorgfalt umfasst präventive Massnahmen!! Tierhalterhaftung 56 OR - Haftungssubjekt: Haftungssubjekt und somit passivlegitimiert ist der Halter des Tieres. Halter ist, wer das tatsächliche Gewaltverhältnis über das Tier ausübt, somit als Besitzer über das Tier verfügen kann. Kommt nicht auf Eigentum am Tier an sondern darauf, wer für Unterhalt aufkommt, Tier betreut, den Nutzen aus der Tierhaltung zieht und ein (wirtschaftliches, affektives) Interesse am Tier hat. Halter haftet auch für ein entlaufenes Tier. Gewisse Dauer erforderlich für Gewaltverhältnis Bsp. vermietetes Pferd allg. Nutzen und das wirtschaftliche Interesse in der Regel beim Vermieter. Häufig andere Person als Halter Tier in Gewahrsam, diese Personen sind Hilfspersonen des Halters, für deren Verhalten er einzustehen hat wie das eigene. Es steht im kein 12-73 - Entlastungsbeweis analog zu 55I OR (Geschäftsherrenhaftung) zur Verfügung. Haftet somit auch, wenn nur die Hilfsperson die erforderliche- objektive- Sorgfalt verletzt hat. Ausnahmsweise mehrfache Halterschaft solidarische Haftung. Natürliche und juristische Personen als Halter. Haftungsvoraussetzungen: adäquat-kausale Verursachung eines Schadens durch ein Tier, ohne dass der Halter den Sorgfaltsnachweis erbringen kann. Frage der Widerrechtlichkeit spielt hingegen bei der herrschenden objektiven Widerrechtlichkeitstheorie keine bzw. eine bloss untergeordnete Rolle, denn nach dem Schutzzweck der Norm sin nur Personen- oder Sachschäden gedeckt. Schadensverursachung durch ein Tier: Tier: Tier muss dem Willen des Halters unterworfen werden können. Tier muss aus eigenem Antrieb handeln können. Verwirklichung der dem Tier eigenen Gefahr: Schaden muss sich aus Verwirklichung der dem Tier eigenen Gefahr ergeben. Tier muss aus eigenem Antrieb gehandelt haben. Nicht aus eigenem Antrieb: Wenn von Mensch als Werkzeug gehalten Hund auf Person hetzen. Keine Rolle spielt Reizung. In diesem Zusammenhang 56II OR zu beachten dem Tierhalter wird Regress gewährt, wenn das Tier durch eine Drittperson oder ein fremdes Tier gereizt wurde. 56II ist Anwendungsfall von 51II OR. Misslingen des Sorgfaltsbeweises: Nachweis, dass nach Umständen gebotener Sorgfalt in Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet wurde oder Schaden auch bei Anwendung eingetreten wäre. Hohe Anforderungen. Nachweis sämtlicher, objektiv notwendiger und durch di Umstände gebotener Massnahmen. Sorgfaltspflichten richten sich nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Haftung für Signaturschlüssel 59a OR - Grundlagen: BG über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) optimale VSS für einen sicheren Rechtsgeschäftsverkehr auf elektronischer Grundlage schaffen. Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten, z.B. digitalen Dokumenten, beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft werden und mit der Garantie eines Anbieters von Zertifizierungsdiensten u.a. der Authentifizierung dienen. Verschlüsselung: Um bei der Verwendung einer elektronischen Signatur den Ersteller einer Meldung zu identifizieren (Authentizität) und feststellen zu können, ob eine Meldung in irgendeiner Form manipuliert wurde (Integrität), findet die Technik der asymmetrischen Verschlüsselung Anwendung: Jeder Kommunikationspartner verwendet zur Verschlüsselung und Entschlüsselung ein korrespondierendes Schlüsselpaar (sog. Privater und öffentlicher Schlüssel). Dies funktioniert wie folgt: Der Versender erstellt aus dem Klartext eines Dokuments als sog. Komprimat eine Kurzfassung des elektronischen Dokuments. Jeder Text ergibt ein einmaliges Komprimat, die geringste Textänderung hätte einen anderen Wert zur Folge. Nach Erstellung des Komprimats wird dieses mit dem privaten Signaturschlüssel signiert. Danach wird die so erstellte elektronische Signatur zusammen mit dem meist unverschlüsselten Dokument an den Empfänger versandt. Dieser kann die elektronische Signatur überprüfen indem er sie unter Verwendung des öffentlichen Schlüssels des 12-74 Absenders entschlüsselt. Gleichzeitig wird aus der Meldung das Komprimat errechnet und geprüft, ob es mit demjenigen übereinstimmt, welches der Absender geliefert hat. Stimmen die beiden Komprimate überein, ist technisch davon auszugehen, dass sich das Dokument im originalzustand befindet und die Echtheit der Signatur und damit die Authentizität der Nachricht gewährleistet ist. Der öffentliche Schlüssel ist vergleichbar mit einem Personalausweis, welcher ohne Bedenken der Öffentlichkeit bekannt sein darf. Demgegenüber ist der geheime Schlüssel mit der persönlichen Unterschrift zu vergleichen, welche an einem geheimen Ort gespeichert wird und nicht an andere Personen herausgegeben wird. Die Kombination dieser beiden Schlüssel bildet die digitale Unterschrift. Bei diesem ganzen Verfahren ist entscheidend, dass die elektronischen Schlüsselpaare bei anerkannten Anbietern von Zertifizierungsdiensten bezogen werden. Dem Signaturinhaber wird zusammen mit dem Schlüsselpaar ein elektronisches Zertifikat ausgestellt, das Angaben über die elektronische Signatur, den Signaturinhaber und den betreffenden Anbieter des Zertifizierungsdienstes enthält, welcher als unabhängige Instanz garantiert, dass der Absender wirklich der Absender ist. - Haftungsregeln: Allgemeines: Sowohl die Zertifizierungsdiensteanbieter als auch die Anerkennungsstelle haften sowohl dem Inhaber eines Signaturschlüssels als auch Dritten, die sich auf ein gültiges qualifiziertes Zertifikat verlassen haben, wenn sie ihren Pflichten gemäss ZertES nicht nachgekommen sind. Dies umfasst auch den Ersatz reiner Vermögensschäden! Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet nach 59a OR, wenn Drittpersonen durch den Missbrauch des Signaturschlüssels einen Schaden erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieters verlassen haben. Haftung für Signaturschlüssel ist als Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast zu qualifizieren. Aktiv- und Passivlegitimation: Aktivlegitimiert ist geschädigter Dritter. Inhaber des Signaturschlüssels als Haftungssubjekt. Tritt Inhaber unter einem Pseudonym auf, kann seine Identität nur unter Rückgriff auf das Verzeichnis des Zertifikatsdiensteanbieters ermittelt werden. Haftungsvoraussetzungen: adäquat-kausale, widerrechtliche Zufügung eines Schadens bei einem Dritten. Schutzzweck der Norm erfasst auch reine Vermögensschäden. Schlüsselinhaber kann sich befreien durch Nachweis aller notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (obj. Sorgfaltsmassstab) 59aII OR. Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen werden in 11 ZertES nicht abschliessend umschrieben. Werkeigentümerhaftung 58 OR - Allgemeines: Haftung des Eigentümers für sein Gebäude oder ein anderes Werk 58 OR und die Haftung des Grundeigentümers für übermässige Immissionen 679/684 ZGB sind zwei verschuldensunabhängige Haftungsnormen. In beiden Fällen kann sich der Eigentümer nicht durch einen Entlastungsbeweis von der Haftung befreien, womit sie die beiden Haftungsnormen von der Geschäftsherren-, Familienhaupts-, Signaturschlüssel- und Tierhalterhaftung unterscheiden. 12-75 - - Werkeigentümerhaftung ist Zustandshaftung: Werkeigentümer haftet auch, wenn er an der Mangelhaftigkeit des Werkes kein Verschulden trägt, wenn der Schaden durch Zufall entstanden ist oder wenn dieser auf fremdes Verschulden zurückgeht. Werkeigentümer wird nur durch Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen höherer Gewalt oder grobem Selbst- oder Drittverschulden entlastet. Aktiv- und Passivlegitimation: Aktivlegitimation: jede Person, welche mit dem Werk in Berührung kommt und durch den Werkmangel adäquat-kausal geschädigt wird, also auch der sog. Innocent Bystander. Dadurch unterscheidet sich die Werkeigentümerhaftung von der Grundeigentümerhaftung nach 679 ZGB, welche im Grundsatz nur den Nachbarn schützt. Passivlegitimation: Haftungssubjekt und damit passivlegitimiert ist Eigentümer des Werks im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Spielt keine Rolle, ob Eigentümer unmittelbarer Besitzer ist. haftet auch wenn er sein Werk vermietet hat. Miteigentümer haften solidarisch, richtig wäre anteilsmässige Haftung und bei Gesamteigentum Solidarhaftung. Ausnahmsweise nicht der im GB eingetragene Eigentümer haftbar, sondern der tatsächliche Benutzer. Diese Ausdehnung der Passivlegitimation über den Wortlaut von 58 OR hinaus nimmt die Rechtsprechung insb. beim dienstbarkeitsberechtigten Gemeinwesen an, wenn dieses allein für den Unterhalt des Werkes besorgt ist. umstritten. Mieter ist kein Haftungssubjekt. Haftungsvoraussetzungen: Werk: Künstliche Vorrichtung: von Menschen gestaltete oder umgestaltete Stabilität: Verbindung mit Erdboden nicht bloss zufällig + gewisse Stabilität. Relative Stabilität genügt, sie muss nicht dauernd bestehen, sodass auch Baugerüste oder Baubaracken als Werke i.S.v. 58 OR gelten. Fahrbare Maschinen sind keine Werke. Bestandteile eines Gebäudes fallen unter Werkbegriff. Werkmangel kann sich auch aus der Kombination des an sich mängelfreien Bestandteils und dem Rest des Gebäudes ergeben (z.B. Installation eines Gasofens in einem ungeeigneten Raum). Auch fest montiertes Zugehör kann Werkqualität haben. Vollendetes Werk: Das im Um- oder Ausbau begriffene Haus oder der in Reparatur befindliche Skilift dienen noch nicht ihrer endgültigen Bestimmung, weshalb die in diesem Stadium häufig vorhandenen Mängel dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind. Anspruchsgrundlagen des Geschädigten sind diesfalls 41I OR gegen den Hauseigentümer und 55 OR gegen den Bauunternehmer. Werkmangel: Begriff: Werkmangel liegt vor, wenn Werk für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet, bspw. wegen eines Mangels in der Anlage, in der Herstellung oder beim Unterhalt des Werkes. Grundsätzlich irrelevant, wer die Ursache des Mangels gesetzt hat und ob der Werkeigentümer den Mangel verschuldet hat oder nicht und ob er ihn kennt oder nicht. Objektiver Massstab anzuwenden entscheidend sind die 12-76 Sicherheitserwartungen des Benutzers. Öffentliche Werke und solche mit regem Publikumsverkehr müssen höheren Anforderungen genügen. Werk muss bestimmungswidrigem Gebrauch nicht gewachsen sein, es sei denn, dieser sei vorhersehbar und es können zumutbare Massnahmen getroffen werden, um ihn zu verhindern. Alpamare Bsp. Schutzmassnahmen haben sich am Zweck bzw. der Funktion oder der konkreten Widmung des Werkes zu orientieren, müssen technisch möglich und finanziell zumutbar sein vernünftiges Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen. Narrensicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Beachtung des Üblichen genügt nicht, allenfalls Indiz für Mängelfreiheit des Werks. Gleiches gilt für behördliche Genehmigung des Werks, die Befolgung von Vorschriften oder die ohne Beanstandung erfolgte amtliche Kontrolle. Arten: Konstruktionsfehler: fehlerhafte Anlage und Herstellung des Werkes Mangelhafter Unterhalt: Gegeben, wenn spätere Mängel des ursprünglich fehlerfrei konstruierten Werks nicht oder bloss ungenügend beseitigt werden. Insbesondere bei Strassen: Rechtsprechung wendet zu Gunsten des passivlegitimierten Gemeinwesens einen milderen Massstab an. Vom Strasseneigentümer bzw. vom dienstbarkeitsberechtigten Gemeinwesen Werk soll ohne Gefahr benützt werden bei gewöhnlicher Sorgfalt Daraus wird Pflicht abgeleitet sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen. Grundeigentümerhaftung 679 ZGB - - - Grundgedanke: Vorschrift des Nachbarrechts. Eigentümer haftet für übermässige Immissionen. Grundeigentümer hat keine Möglichkeit, sich durch einen Sorgfaltsbeweis von der Haftung zu entlasten. Haftung auch für Zufall. Aktiv- und Passivlegitimation: Aktivlegitimation: 679 ZGB Anwendung zw. Personen, die an Nachbargrundstücken berechtigt sind: Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks Räumliche Hinsicht funktioneller Nachbarschaftsbegriff Passanten und Besucher sind nicht aktivlegitimiert Passivlegitimation: Eigentümer und beschränkt dinglich Berechtigter. Bloss obligatorisch Berechtigter kommt nicht in Frage. Auch Gemeinwesen kann als Grundeigentümer haftbar sein. u.U. Anspruch auf materielle Enteignung. Haftungsvoraussetzung: Überschreitung des Grundeigentums: Allgemeines: Schaden, adäquat-kausal, durch Überschreitung des Grundeigentums verursacht. 679 ZGB umfasst auch reine Vermögensschäden. Überschreitung der Eigentumsrechte setzt eine Benützung des Grundstücks voraus. Wer sein Grundstück in naturbelassenem Zustand lässt und sein Eigentumsrecht nicht ausübt, kann nicht nach 679 ZGB haftbar werden. Nur mittelbare Schädigungen erfasst. unmittelbarer Eingriff fällt unter die eigentumsfreiheitsklage 641II ZGB oder die Besitzesstörungsklage von 926 ff. ZGB. 12-77 - Übermässige Immissionen: 684I ZGB, 684II ZGB Verboten sind namentlich alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, Abgase, Lärm oder Erschütterung. Grenze zum übermässigen orientiert sich am Einzelfall. Materielle I issio e : Rau h, Gesta k, Lär ,… Ideelle Immissionen: Betrieb Erotik-Club, Betrieb Gassenzimmer für Drogenabhängige Negati e I issio e : E tzug o Li ht oder Aussi ht … Alle Immissionen erfasst. Erlaubte Immissionen: Wenn gebaut wird, ergeben sich häufig ausserordentliche und unvermeidbare Immissionen, welche im Einzelfall beträchtliche Schäden verursachen können. Da Bautätigkeit erlaubt ist, würde mangels Widerrechtlichkeit eigentlich keine Haftbarkeit bestehen. BGer hat eine Gesetzeslücke angenommen und eine Ersatzpflicht bejaht, wenn der Bauherr alle Sorgfalt angewendet hat, um die Schäden zu verhindern, die Immissionen aber ausserordentlich sind und zu beträchtlichen Schäden führen. Rechtsbehelfe: 679 ZGB Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Feststellung und Schadenersatz Beseitigungsanspruch auf Beseitigung der schädigenden Ursache auf dem Ausgangsgrundstück, nicht auf Beseitigung des Schadens auf dem eigenen Grundstück. kein Reparaturanspruch Unterlassung kann nur gefordert werden, wenn sich die schädigende Handlung auch noch in Zukunft auswirkt. Schadenersatz kann nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Naturalersatz gefordert werden. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem geschädigten Grundstück. 13-78 Kapitel 13 Produktehaftpflicht und Gefährdungshaftungen Produktehaftung (PrHG) - - Gegenstand der Haftung aus Produktemängel: Bedürfnis aus Industrie- und Massenproduktion der arbeitsteiligen Gesellschaft, in welcher der Verkäufer nicht bzw. selten der Hersteller ist. Gegenüber Letzterem versagen die werk- oder kaufvertraglichen Rechtsbehelfe, da kein Vertragsverhältnis zwischen dem Hersteller und dem Endnutzer besteht. Haftung aus PrHG: Rechtsnatur und Anspruchsgrundlage: umstritten, ob Gefährdungshaftung oder milde Kausalhaftung. Kurzformel für Haftung: Der Hersteller haftet für den Schaden, wenn ein in Verkehr gebrachtes, fehlerhaftes Produkt adäquat-kausal zu einer Verletzung der körperlichen Integrität oder bestimmten Sachbeschädigungen führt, ohne dass er sich entlasten kann. Haftungssubjekt 2 PrHG: Hersteller, weiter Begriff: Tatsächlicher Hersteller des End-, Teilprodukts oder des Grundstoffs; Quasihersteller, d.h. derjenige, der als Hersteller auftritt, indem er einen bestimmten Namen, Warenzeichen o.ä. anbringt, was den Anschein eigener Produktion erweckt. Importeur Ersatzweise auch Lieferanten wenn Hersteller nicht feststellbar ist und vom Lieferanten nicht benannt wird. Abfüller ist nicht Hersteller, Mischen gilt als Herstellungsprozess, Pharmakonzern druckt auf alle einlizenzierten Medikamente ein Logo= Quasihersteller Haftungsvoraussetzungen: Geschädigter trägt Beweislast für HaftungsVSS mit Ausnahme des Entlastungsnachweises nach 5 PrHG. Schaden: 11 PrHG, gleicher Schadensbegriff wie im OR: unfreiwillige Vermögensminderung, berechnet nach Differenzhypothese. Geschützte Rechtsgüter: 1I lit. a/b PrHG Schutz des Endverbrauchers, seiner körperlichen Integrität und Habe. Ausgeschlossen ist Ersatz reiner Vermögensschäden und von Sachschäden an gewerblich genutztem Eigentum (Bsp. Geschäftsauto privat genutzt). Entscheidend sind Nutzungsbestimmungen einer Sache, d.h. für welchen Gebrauch die Sache bestimmt ist. Richtet sich nach genereller Zweckbestimmung, nach Verkehrsauffassung. Zur Anwendung des PrHG genügt es, wenn das Produkt überwiegend dem privaten Gebrauch dient. Ausgeschlossen sind Gegenstände, die allein für professionelle Verwendungszwecke bestimmt sind und für Private auf dem Markt nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Subjektives Kriterium: die im Einzelfall zumindest hauptsächliche Verwendung durch den Geschädigten. Bagatellschäden von unter 900.- werden vom PrHG ausgeschlossen 6I PrHG. Im PrHG geht es um Mangelfolgeschäden, weshalb gemäss 1II PrHG nicht für Schäden am Produkt selbst gehaftet wird. Ein Mangelfolgeschaden liegt auch vor im Falle der sog. Weiterfressenden Mängel: Der Produktemangel betrifft zunächst nur einen kleinen, abgegrenzten Teil der Sache, später wird wegen 13-79 dieses Mangels die ganze Sache beschädigt/zerstört. Bsp. ein Reifen platzt bei voller Fahrt auf der Autobahn. Das fabrikneue Fahrzeug ist reif für den Schrottplatz. hinsichtlich Reifen Schaden am fehlerhaften Produkt, Hersteller haftet nach PrHG nicht für den Schaden am Reifen, wohl aber für den Mangelfolgeschaden am kaputten Auto. Adäquate Kausalität: allg. OR Produkt: Produkt im Sinne von 3 PrHG sind bewegliche Sachen und Elektrizität (Haftung für Stromschwankungen u.E. Stromausfallschäden). Keine Produkte sind Jagderzeugnisse oder landwirtschaftliche Naturprodukte, bei denen keine erste Verarbeitung stattgefunden hat. Produktbegriff ist weit und umfasst insb. auch künstliche Körperteile, Organe und Blut, wenn von Körper getrennt. Des Weiteren, Sachen, die: Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache sind oder werden Handwerklich oder kunstgewerblich hergestellt wurden. Aus der blossen Reparatur oder Wartung einer vorbestandenen Sache entsteht grundsätzlich kein Produkt im Sinne des PrHG Fehlerhaftigkeit: 4 PrHG, hat nichts mit Verschulden des Herstellers bei der Produktion zu tun. Fehlerhaft ist das Produkt, wenn die berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit enttäuscht werden. Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler erfasst alle Produkte der Serie Fabrikationsfehler ist nur ein Produkt einer Serie mangelhaft , wobei nach PrHG auch für den Ausreisser gehaftet wird, unabhängig davon, ob er durch Kontrolle hätte vermieden werden können. Instruktionsfehler: Der Nutzer wurde nicht über die Handhabung des Produkt informiert, bzw. nicht vor Gefahren gewarnt Entwicklungsrisiko: Fehler ist nach Stand von Wissenschaft und Praxis nicht vorhersehbar Objektiver Massstab Durchschnittsbenutzer Sicherheitserwartungen enttäuscht? Produktepräsentation 4I lit.a PrHG: Relevant ist Vorstellung des Produkts dem potentiellen Nutzer gegenüber. Es muss über sachgerechten Gebrauch informiert sowie vor möglichen, vorhersehbaren Gefahrenquellen und naheliegenden Fehlmanipulationen gewarnt werden. In verständlicher Sprache. Vernünftiger Gebrauch: wird an Zweckbestimmung des Produkts gemessen. Gehaftet wird auch für Fehlgebrauch im Rahmen des zu erwartenden Gebrauchs. Somit auch für nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, nicht aber für Missbrauch Grenzen fliessend. Weitere Kriterien: Natur des Produkts, Einhaltung von Si herheits ors hrifte , Preis des Produkts,… 13-80 - Zeitpunkt des Inverkehrbringens massegebend. Für Beurteilung der Fehlerhaftigkeit. 4II PrHG verbessertes Produkt macht älteres Produkt nicht fehlerhaft. Keine Produktbeobachtungspflichten=Produkt nach Markteinführung weiter beobachten. Hersteller hat auch keine Warn-, Rückruf- oder sonstige Gefahrabwendungspflichten nach Inverkehrbringen zu treffen. Anspruchsgrundlage für Produktebeobachtungspflicht ist in 41 bzw. 55 OR zu finden. Daraus ergeben sich auch Rückrufpflichten (wenn geeignet, erforderlich, zumutbar.) Rückruf neu in Produktesicherheitsgesetz PrSG. Keine Entlastung nach 5 PrHG: Aufzählung abschliessend. Beweislast bei Hersteller. Insb. Entwicklungsrisiko 5I lit.e PrHG massgeblich ist internationale Sachkunde im wissenschaftlichen und technischen Bereich, Aussenseiter- und Mindermeinungen müssen beachtet werden. Das Nichtwissen um Fehler darf nicht auf mangelnde Prüfung und Kontrolle zurückgehen. Spätere Erkenntnisse können eine Warn- oder Rückrufpflicht auslösen. RF: TB erfüllt haftet Hersteller auf Schadenersatz (Berechnung und Bemessung 43ff. OR) unter VSS von 47/49 OR auch Genugtuung. Weitere Fragen: Freizeichnung: Grundsätzlich nicht 8 PrHG. Deliktische Ersatzanspruch des PrHG kann aber mit allg. Deliktsansprüchen aus 41, 55 OR konkurrieren 11II PrHG. Der vertragliche Haftungsausschluss gilt in den Schranken von 100f. bzw. 199 OR auch für diese konkurrierenden deliktischen/vertraglichen Ansprüche. Kann sich auswirken, Bsp. Warnung nicht ernst genommen Minderung des Schadenersatzes nach PrHG über 44I OR. Verjährung/Verwirkung: 3 Jahre nach Kenntnis (Schaden, Fehler, Person des Haftpflichtigen) verjährt. Unterschied zu OR!! 10 Jahre nach Inverkehrbringen VERWIRKT Anspruch 9,10 PrHG. Haftung aus 55 OR: Geschäftsherrenhaftung auch als Produzentenhaftung. Nach 55 OR keine Haftung für Ausreisser, keine Ansprüche gegen Importeur. Umgekehrt nach 55 OR auch Bagatellschäden und Schäden an gewerblich genutzten Sachen zu ersetzten. Gefährdungshaftungen - Allgemeines: verschuldensunabhängig, Zurechnungskriterium: Anknüpfung an Gefahrenquelle mit grossem Schadenpotential oder gefährliche Tätigkeit (Handhabung von Sprengstoff). Haftung für Risiken, die infolge der sozialen Nützlichkeit in Kauf genommen werden, auch wenn sie mit menschenmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbar sind. Keine allg. Gefährdungshaftung. Regelmässig: adäquat-kausal, Schaden, umschreiben Schutzbereich autonom, häufig Personen- und Sachschäden. Verweist eine Gefährdungsnorm auf Vorschriften des OR, ist die Widerrechtlichkeit bei den reinen Vermögensschäden von Bedeutung. Neuere Lehre geht von Anspruchskonkurrenz aus mit 41 OR, ältere Lehre sieht Gefährdungshaftungen als leges speciales. 13-81 - Haftung des Motorfahrzeughalters Gesetzliche Grundlagen und Wesen der Haftung: 58-62/69-77 SVG. Zentral 58I SVG. Verschuldensunabhängige Haftung des Halters für Personen- und Sachschäden, welche adäquat-kausal durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursacht wurden. Halter wird nur entlastet, wenn die Adäquanz durch höhere Gewalt, grobes Selbstoder Drittverschulden unterbrochen wird und weder er noch Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft, noch dass das Auto fehlerhaft war 59I SVG. Zurechnungsgrund: Betriebsbedingte Gefährlichkeit des Motorfahrzeugs. SVG regelt daneben auch Nichtbetriebsunfälle. Fahrzeug nicht in Betrieb haftet der Halter verschuldensabhängig 58II SVG!! Ebenso Haftung für Hilfeleistung nach einem Unfall seines Motorfahrzeugs 58III SVG. Haftungssubjekt (Passivlegitimation): Halter natürl./jur. Person Materieller Halterbegriff: Derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt und für Wartung, Reparatur, und Kontrolle aufkommt. Kommt nicht darauf an, wer als Eigentümer eingetragen ist (formeller Halterbegriff). Bedeutung für Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Halter sind aus der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs immer nur haftpflichtig, nie Geschädigte i.S.v. 58I SVG. Setzt Haftpflicht des Halters voraus, was per definitionem nicht gegeben ist, wen der Halter selbst aufgrund eines von ihm verursachten Unfalls verletzt wird oder einen Sachschaden erleidet. Dies gilt selbst dann, wenn er Halter im eigenen Auto mitfährt. Sein Anspruch richtet sich diesfalls gegen Lenker (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) aus 41I OR. Halter bei Geschäftsautos materielle Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit im Unfallzeitpunkt entscheidend. Grundsätzlich Firma Halter. Lenker haftet nicht nach 58I SVG, sondern nach 41I OR, verschuldensabhängig neben dem Halter. Strolchenhaftung: Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter 75I SVG. Strolchenhaftung setzt voraus, dass jemand sonst keinen Zugang hat zum Auto. Mithaftung des Halters auch bei bloss leichtem Verschulden 75I SVG. Halter insb. verpflichtet Auto abzuschliessen und Schlüssel sicher zu verwahren. Geschädigte (Aktivlegitimation): primär Unfallopfer, nicht aber Halter selbst. Gefälligkeit (Autostopper mitnehmen; Überlassung des Autos um Freund auszuhelfe … als Reduktio s- oder Ausschlussgrund 43I OR. Haftungsvoraussetzungen: Personen-/ Sachschaden: 58I SVG. Grundsätzl. keine reinen Vermögensschäden vorprozessuale Anwaltskosten können als Schadensposten geltend gemacht werden u.U. Verursachung durch Betrieb eines Motorfahrzeugs: Schaden muss adäquatkausal durch Betrieb eines Motorfahrzeugs verursacht worden sein. SVG gilt auf privatem Grund, wie auf Werkareal. Motorfahrzeug: Legaldefinition 7I SVG Eigener Antrieb: auch Solarmobile, nicht aber Velo 70I SVG Haftung nach 41I OR. 13-82 Auf dem Erdboden: insb. Motorbote keine Fahrzeuge i.S.d. SVG. Fortbewegt wird: Pistenfahrzeuge, Dreschmaschinen, motorische Raupenfahrzeuge auch SVG, ebenfalls: Anhänger, solange sie Bewegungseinheit bilden. Nicht unter SVG siehe 89 SVG Inbetriebsein: maschinelle Einrichtung mit Zusammenhang mit der Fortbewegung im Gebrauch. Im Regelfall ist Fahrzeug in Betrieb, wenn es durch den Motor fortbewegt wird, nicht in Betrieb ist ein Fahrzeug, das sich als blosses Hindernis erweist, welches ebenso gut ein nicht-motorisches Fahrzeug sein könnte. Auch in Betrieb, wenn Motor kurz vor Unfall abgestellt wird. Ebenfalls wenn Scheinwerfer an sind. Besonderheit bei Dampfwalze, Kreismäher, etc. auch beim Arbeitsvorgang bei dem sie eingesetzt werden gefährlich Arbeit und Fortbewegung zählt zu SVG. Wenn jemand überfahren SVG, wenn am Sägeblatt verletzt 41I OR. Nichtbetriebsunfälle: Halter haftet, wenn er verschuldet handelte oder bei Verschulden einer Person, für die er verantwortlich ist 58II SVG. einfache Kausalhaftung Schäden infolge Hilfeleistung: 58III SVG. VSS Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall, nicht blosse Panne. Halter muss für Unfall haftbar sein oder die Hilfeleistung erfolgte an ihm selbst oder den Fahrzeuginsassen. 58III SVG ist spezialgesetzlich geregelter Anwendungsfall der echten Geschäftsführung ohne Auftrag 422I OR. Vorteil SVG Hilfeleistender hat direkt Anspruch an Versicherung 65 SVG, 63II SVG. Haftungsausschluss und -ermässigung: Haftungsausschluss: 59I SVG. Halter oder Person für die er verantwortlich ist darf kein Verschulden treffen, noch darf die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen haben. Halter trägt Beweislast. Höhere Gewalt: z.B. Felssturz, wo noch nie einer war. Nicht: Vereisung der Strasse, heftige Regenfälle, Föhnwinde, Fahruntüchtigkeit des Lenkers wegen plötzlicher Bewusstlosigkeit oder Herzanfall. Grobes Selbstverschulden: entlastet nur, wenn keine andere Person gleichzeitig Verschulden trifft. Bsp. Velofahrer überfährt Stoppstrasse, Fussgänger läuft völlig überraschend in Fahrbahn, Nichttragen von Sicherheitsgurten, mit jemandem mitfahren von dem man weiss dass er keinen Ausweis hat. Bei Kindern wird Selbstverschulden milder beurteilt Grobes Drittverschulden: selten Haftungsermässigung: Schadenersatzpflicht nach58II SVG reduzieren, wenn Halter ein Mitverschulden des Geschädigten nachweisen kann, welches aber nicht so intensiv ist, dass es den Halter nach 59I SVG entlastet. Selbstverschulden des Geschädigten ist mit Betriebsgefahr(30%) und allfälligem Verschulden des Halters abzuwägen. Obligatorische Haftpflichtversicherung Allgemeines: 63I SVG, zahlt für Halter und für Personen für die er verantwortlich ist. 13-83 - Direktes Forderungsrecht des Geschädigten: 65I SVG, unmittelbar, selbstständiges Forderungsrecht gegenüber Haftpflichtversicherung des Halters. Echter Vertrag zugunsten Dritter 112 OR. Keine Einreden des Versicherers 65II SVG. Gesetzliche Minimaldeckung Anspruch auf Garantiesumme beschränkt 64 SVG. Mind. 5 Mio. pro Personen- und Sachschäden. Regressrecht des Versicherers: 65III SVG. Gentechnikhaftung Gesetzliche Grundlage: Grundsätze der Haftung 30 GTG Umgang mit GVO: 5IIGTG Organismen sind gentechnisch verändert, wenn das genetische Material durch den gezielten Einsatz von Methoden zur Analyse, Isolierung, Veränderung, Synthese oder Vermehrung des chemischen Substrats der genetischen Informationen so verändert wurde, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Tätigkeiten im geschlossenen System: Umgang mit GVO muss in geschlossenen Systemen erfolgen, ausser wenn Bewilligung für Freisetzung oder Inverkehrbringen 10 GTG. Geschlossenes System ist Einrichtung, die durch physikalische Schranken oder durch eine Kombination physikalischer mit chemischen oder biologischen Schranken den Kontakt der Organismen mit Mensch oder Umwelt begrenzt oder verhindert. Freisetzungsversuch: liegt vor wenn GVO zu experimentellen Zwecken in der Umwelt freigesetzt werden. Bsp. transgener Weizen oder Futtermais. In Praxis oft Vorstufe zu Inverkehrbringen. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Organismen an Dritte im Inland, insb. das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie Einfuhr. Ist Produkt erst mal auf Markt, kann es im Rahmen der Auflagen und während der Laufzeit der Bewilligung in der CH grundsätzlich frei zirkulieren. Haftungssystem im Überblick: Gefährdungshaftung nach 30I GTG bei Schäden aus Umgang mit GVO in geschlossenen Systemen, bei Freisetzungsversuchen oder bei unerlaubtem Inverkehrbringen. Sobald GVO erlaubterweise in Verkehr zu differenzieren: GVO, die in land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsmitteln enthalten sind oder daraus stammen, haftet exklusiv der Bewilligungsinhaber verschuldensunabhängig Gefährdungshaftung 30II/III GTG. Für alle andern Organismen tritt eine Haftung nur ein, wenn die Organismen fehlerhaft sind verschärfte Produkthaftung 30IV-VI GTG Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen: Haftungssubjekt: 30 GTG bewilligungs- und meldepflichtige Person. Zurechnungsgrund der Haftung: verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, für alle Schäden einzustehen, die sich aus der Verwirklichung der der Gentechnik inhärenten Gefährdung ergeben. Keine Rolle, ob die GVO fehlerhaft sind oder nicht. GVO in land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsstoffen: ausschliesslich bewilligungspflichtige Person haftet 30II GTG Gefährdungshaftung. Bewilligungspflichtige kann auf den unsorgfältig handelnden Anwender Regress nehmen. 13-84 - Alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten GVO: 30IV GTG verschärfte Produktehaftung. Ist der Organismus in Verkehr gebracht, haftet die bewilligungspflichtige Person nur, wenn der Organismus fehlerhaft ist. 30V/VI GVO fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände u erwarten berechtigt ist. Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften kein zwingendes Indiz für die Fehlerfreiheit eines Organismus& Nachweis einer gentechnischen Veränderung noch nicht Nachweis des Fehlers. Informationspflicht 15 GTG, Kennzeichnungspflicht 17 GTG. Neue Erkenntnisse müssen der Bewilligungsbehörde gemeldet werden 13II GTG Im Bereich der Gentechnikhaftung besteht somit eine Produktbeobachtungspflicht. Im Gegensatz zum PrHG 5I lit.e haftet bewilligungspflichtige Person daher auch für das Entwicklungsrisiko 30IV Satz 2 GTG. Keine Haftung für Schäden durch fehlerfreie GVO Stattdessen ergibt sich eine Haftung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aus 41I OR oder aus 55I OR Bsp. Im Labor verwechselt der Angestellte die zur Analyse eingelieferten Proben. Gentechnische Kausalität: Haftung nur für Schäden die wegen der Veränderung des genetischen Materials entstehen 30I/II/IV GTG. 30 VII GTG in Konkretisierung der allg. VSS der adäquaten Kausalität wird Anwendung des GTG auf Schäden beschränkt, die auf die neuen Eigenschaften der GVO aufgrund der Neukombination des Erbmaterials zurückzuführen sind. Schaden kann auch entstehen wegen Vermehrung, Veränderung oder Weitergabe der veränderten Organismen. Nachweis durch Geschädigten 33II GTG. Befreiung: Nachweis grobes Selbst- o. Drittverschulden bzw. höhere Gewalt 30VIII GTG. Schaden: 30 GTG Personen-(Allergien), Sach-(LW Vermischung) und Umweltschäden. Fraglich Vermögensschäden. Marktwerteinbusse infolge Sachschaden: 1 GTG Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tieren schützen sowie biolog. Vielfalt und Fruchtbarkeit des Bodens erhalten. Reine Vermögensschäden unter 30 GTG nicht kompensiert. Problematik wird allerdings erheblich entschärft, wenn bedacht wird, dass viele reine Vermögensschäden auch als Sachschäden definiert werden können. Bsp. Pflanze durch Pollenflug gentechnisch verändert, was zu Marktwerteinbussen führt. Verjährung: 32I GTG drei Jahre nach Kenntnis, 30 Jahre nachdem schädigendes Ereignis eingetreten ist. Rückgriffsrecht der bewilligungspflichtigen Person gemäss 30III GTG verjährt nach Regeln von 32I GTG. Auf 51 OR gestützter Regress verjährt demgegenüber innerhalb der allg. Fristen von einem bzw. 10 Jahren. Umwelthaftung Gesetzliche Grundlage und Wesen der Haftung: Grundlage in 59aI USG und 59abis USG. Verschuldensunabhängige Haftung des Betriebsinhabers in 59aI USG knüpft an Betrieb, Anlage nicht: Privatperson. Befreiung 59III USG. Aufzählung umweltgefährdender Betriebe in 59aII USG. Haftung für pathogene Organismen in 59abis USG. kann auf 30 GTG verwiesen werden. 13-85 Haftungsvoraussetzungen: Schaden: Personen-, Sachschäden. Problem: ökologischer Schaden= erheblicher, nachhaltiger Eingriff in Umweltmedien Boden, Wasser und Luft, in die tier- und Pflanzenwelt einschliesslich der Mikroorganismen, in das Klima sowie in das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Aufgrund der Dynamik ökologischer Gleichgewichte ist es äusserst schwierig, das Ausmass eines gegenwärtigen Schadens für die Zukunft zu bestimmen. Ökologischer Schaden an Privateigentum ist restitutionsfähig: Aufwendungen, die der Geschädigte macht, u eine drohende Einwirkung abzuwehren, die Folgen einer andauernden oder eingetretenen Einwirkung zu mildern oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wiederherzustellen, werden ihm daher ersetzt, und zwar auch dann, wenn die Kosten den wirtschaftlichen Wert der Sache übersteigen. Ökologischer Schaden an öffentlichen Gütern nicht restitutionsfähig im USG. Einwirkung auf dem Umweltpfad: Schaden muss auf eine Einwirkung zurückgehen, die durch die Verwirklichung der besonderen Umweltgefahr entstanden ist. Um rein mechanische Einwirkungen vom Anwendungsbereich der Haftung auszuschliessen, sollen nur Vorgänge erfasst werden, die eine Veränderung der biologischen, chemischen, physikalischen oder thermischen Beschaffenheit des jeweiligen Umweltmediums zur Folge haben. Erfasst werden rechtmässige und rechtswidrige Einwirkungen. , auch Entwicklungsrisiko 59aI USG. Adäquate Kausalität: Probleme, wegen Diffusionspotenzial toxischer Stoffe Beweiserleichterungen: Überwiegende Wahrscheinlichkeit. In besonders komplexen Fällen sogar Umkehr der Beweislast. Solidarhaftung: einfacher zu beweisen, dass mehrere für Schaden verantwortlich sind, als jede Teilursache nachzuweisen. Solidarhaftung ist unangemessen im Falle der ununterscheidbaren Vermischung und des langräumigen Transports von Schadstoffen, die nicht mehr bestimmten Verursachern zugeordnet werden können, denn ein Regress für den einzelnen Solidarschuldner ist nicht mehr möglich. Pollution Share Liability: Wesentliche Schadstoffemittenten entsprechend ihrem Verschmutzungsanteil für den Umweltschaden aufkommen lassen. Beweislast für die Identifikation des konkreten Schädigers wird dem Kläger auferlegt. Jeder Beklagte haftet für den Prozentsatz des Schadens, der seinem Verschmutzungsanteil entspricht. Umweltfonds: Um Beweisschwierigkeiten sachgerecht zu lösen Einrichtung von kollektiven Entschädigungssystemen vorgeschlagen. Kosten und Umweltschäden sollen gerecht verteilt werden. Verjährung: 60 OR, wir in 59cI USG darauf verwiesen.1 bzw. 10 Jahre. Speziell Schäden durch pathogene Organismen: 3 bzw. 30 Jahre 59cII USG. 14-86 Kapitel 14 Mehrere Ersatzpflichtige; Verjährung und Haftungsfolgen Mehrere Ersatzpflichtige - - Solidarität im Aussenverhältnis ( gegen wen kann der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch geltend machen?) Grundsätze: Grundsatz der Solidarität 143I i.V.m. 50I OR. Je nur einen Teil oder das Ganze fordern 144 OR. Zivilprozessual bilden die vom Geschädigten in Anspruch genommenen Schädiger eine einfache Streitgenossenschaft. Solidarität bedeutet also, dass der Geschädigte von jedem der Ersatzpflichtigen alles verlangen kann, gesamthaft aber nur einmal. Die vollständige Leistung eines Schädigers befreit alle anderen. Umgekehrt bedeutet dies, dass sämtliche Ersatzpflichtigen so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Schadenersatzforderung getilgt ist 144II OR. Echte Solidarität Verpflichtung der Solidarschuldner beruht auf gleichem Rechtsgrund. Echte/unechte Solidarität praktische Bedeutung für Unterbrechung der Verjährung gemäss 136I OR Nur bei echter Solidarität wirkt die Verjährungsunterbrechung gegen einen Solidarschuldner auch gegenüber den anderen Ersatzpflichtigen. Bei unechter S. muss gegen alle Solidarschuldner Unterbrechungshandlung einzeln vorgenommen werden. Solidarschuldner haftet grundsätzlich extern auf das Ganze. Ausnahmen: 759I OR Solidarität extern nur soweit, als der Schaden dem individuellen Ersatzpflichtigen aufgrund eigenen Verschuldens und der Umstände zurechenbar ist =differenzierte Solidarität. Nach BGer besteht jedoch für die Geltendmachung individueller Herabsetzungsgründe im Allgemeinen kein Raum, dies ist Sache des Regressverhältnisses. Anwendungsfälle: 50I OR. Schaden gemeinsam verschuldet gemeinsame Verursachung Tatbeteiligung kann unterschiedlich sein: Nicht nur der Urheber, sondern auch der Anstifter und Gehilfe haften solidarisch. Auch wenn mehrere Ersatzpflichtige aus unterschiedlichen Rechtsgründen den Schaden verursacht haben, haften sie solidarisch. Bsp. aus Verschuldens- und Kausalhaftung. implizit aus 51I OR abgeleitet. Regress im Innenverhältnis (wer von mehreren Ersatzpflichtigen hat den Schaden in welchem Umfang zu tragen?) Funktion und allgemeine Grundsätze: Ausgleich/Korrektur unter Ersatzpflichtigen. 50II bzw. 51 OR Regressordnung. Grundlagen auch in Spezialgesetzen 60II SVG bzw. 148 OR fürs Vertragsrecht. Solidarschuldner, der mehr als einen Teil bezahlt hat, kann für den Mehrbetrag auf seine Mitschuldner Rückgriff nehmen 148II OR. Rechte des Geschädigten gehen von Gesetzes wegen auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner in dem Mass über, in dem er den Geschädigten befriedigt hat 149I OR Legalzession, Subrogation. Keine solidarische Haftung im internen Verhältnis, nur den Teil des anderen den man bezahlt hat kann man zurückfordern. Rückgriffsschuldner schuldet dem Rückgriffsberechtigten höchstens so viel, wie er dem Geschädigten selbst schuldet. Anwalts- und Prozesskosten nur, wenn sie auch im Interesse des Rückgriffsbelasteten getätigt wurden. 14-87 Ist einer der Ersatzpflichtigen zahlungsunfähig, müssen die anderen den Preis für die Solidarität bezahlen. Die übrigen Mitschuldner müssen dessen Teil nach Köpfen tragen 148III OR analog. Durchsetzung nötigenfalls im Regressprozess. Regressordnung: Gemeinsam verschuldete bzw. verursachte Schäden Verteilung des Schadenersatzes gemäss 50II OR nach Ermessen des Gerichts. Berücksichtigen Verschulden, persönliche Herabsetzungsgründe und Einreden, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Aussenverhältnis nicht geltend gemacht werden konnten. Kaskadenhaftung bei verschiedenen Rechtsgründen 51I OR. kein starres Schema Würdigung der Umstände, Verschulden und Intensität des sich verwirklichten Risikos. Regress des Versicherers: 72I VVG. Ersatzanspruch des Geschädigten, der diesem gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer insoweit über, als er eine Entschädigung geleistet hat. Regressrecht des Haftpflichtversicherers verjährt wie der Hauptanspruch. Regress ist auf denjenigen beschränkt, der den Schaden verschuldet hat, aufgrund der Prioritätenordnung von 51II OR aber nicht auf den Kausal- und Gefährdungshaftpflichtigen. Auf den aus Vertrag Ersatzpflichtigen nur Regress, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Quotenvorrecht(p.405 Buch): 88 SVG Wird Geschädigtem durch Versicherungsleistung der Schaden nicht voll gedeckt, weil der Schadenersatz wegen eines Herabsetzungsgrunds gekürzt wurde, kann die Versicherung ihre Rückgriffsrechte gegenüber dem haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur insoweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. Verjährung - Grundregeln: für Schadenersatz und Genugtuung 60 OR, Verjährungsfristen von 60I OR gelten sowohl für Hauptanspruch als auch für den Regressanspruch, der aus Subrogation 149I OR geltend gemacht wird. Stützt sich der Rückgriff auf 148II Solidarschuldner hat extern mehr geleistet, beginnt die Verjährung der Regressforderung erst mit der Leistung des Regressberechtigten zu laufen. Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr 60I OR, bei Spezialgesetzten Achtung häufig abweichende Verjährungsfristen, 58I SVG83I SVG innerhalb von zwei Jahren Kenntnis des Schadens: genaue Kenntnis des Schadenssumme ist angesichts 42II OR nicht notwendig. Kenntnis des Schadens insoweit, dass eine Schadenersatzklage substantiiert werden kann. Schädigende Vorgang muss abgeschlossen sein, ansonsten die relative Frist nicht zu laufen beginnt. Bei Sachschaden liegt Schaden spätestens bei Vorliegen der Rechnung für die Reparatur oder für die Ersatzanschaffung vor. Bei Personen Schäden zu differenzieren: Heilungskosten sind mit Zustellung der Rechnung ohne weiteres bekannt. Schwieriger vermögensrechtlichen Folgen einer Arbeitsunfähigkeit abzuschätzen in Regel erst, wenn eine endgültige Expertise vorliegt. Daraus resultieren verschiedene Zeitpunkte, an denen der Geschädigte Kenntnis der Schadensposten hat. Zu Gunsten des 14-88 - Geschädigten wird auf Bekanntwerden der letzten Schadensposition abgestellt, erst dann setzt Verjährung ein. Kenntnis des Ersatzpflichtigen: Verdacht oder Vermutung reicht nicht aus. Geschädigter muss Person kennen. Zu beachten, dass der Schädiger d.h. die Person, deren Verhalten den Schaden adäquat-kausal verursacht hat, nicht zwingend mit Person des Ersatzpflichtigen identisch ist!!! Absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre, ab Tag der schädigenden Handlung. Kenntnis des Schadens ist nicht notwendig. Frist läuft auch dann ab, wenn Handlung sich erst viel später auswirkt und zu einer RG-Verletzung führt. Spezialgesetze z.T. längere absolute Frist, Bsp. 32I GTG 30 Jahre von Zeitpunkt der wahrnehmbaren RGVerletzung an. Zeitpunkt der Schädigenden Handlung: Verschuldenshaftung Zeitpunkt des schadensverursachenden menschlichen Verhaltens, Kausalhaftung Tag des haftungsbegründenden Ereignisses massgeblich. Dauert eine schädigende Handlung an, beginnt die Frist mit dem Tag der letzten Handlung zu laufen bzw. wenn das Verhalten aufhört. Entwickelt sich Schaden weiter, ist Handlungsabschluss massgebend. Sonderregeln Verjährung bei strafbaren Handlungen: Anpassung der Verjährungsfrist. Sieht StGB für das entsprechende Verhalten längere Verjährungsfrist vor, gilt diese auch für den zivilrechtlichen Schadenersatz und Genugtuung 60II OR. auch Anwendung für Ansprüche gegen juristische Person aus Organhaftung, für selbstständige Ansprüche von Angehörigen (Versorgerschaden) und auf deren Genugtuung. Keine Geltung für Ansprüche aus Geschäftsherrenhaftung, da der Geschäftsherr für die Verletzung eigener Sorgfalt haftet. StrafTB muss subj. und obj. erfüllt sein. RG der Norm verletzt, Urteil muss nicht vorliegen. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen: 30 Jahre (Freiheitsstrafe lebenslänglich), Jahre Freiheitsstrafe + Jahre … Sowohl rel. als auch absolute Frist werden verlängert. Beginnt im Grundsatz mit Tatbegehung 98 StGB, Dauerdelikt wenn es aufhört, Tathandlungen in versch. Momenten letzte Teilhandlung Unverjährbare Einrede des geschädigten Schuldners: 60III unnütze Bestimmung. Haftungsfolgen im Überblick - - Allgemeines: Schadenersatz, + allenfalls Genugtuung, nach 47/49 OR, falls VSS gegeben. Weitere Arten von Haftungsfolgen: Beseitigungs-, Unterlassungs-, Feststellungs-, Berichtigungs- oder Herausgabeansprü he… je a h A spru hsgru dlage. Negatorische Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche setzen kein Verschulden voraus, in diesem Zusammenhang: Kosten für präventive Schutzvorkehrungen nicht ersatzfähig. Schadenersatz: Begriff: völlige oder zumindest teilweise Wiedergutmachung des Schadens durch Wert- oder Naturalersatz, sodass der wirtschaftliche Zustand vor dem schädigenden Ereignis möglichst wiederhergestellt ist. Arten: 14-89 Geldersatz: Regelfall, Vorteil: leicht vollstreckbar. Rente oder Kapitalabfindung stehen sich gleichwertig gegenüber, Geschädigter soll erhalten, was er verlangt. Rente: ratenweise, periodische Auszahlung des Schadenersatzes. Rente kann indexiert werden und ist somit den tatsächlichen, sich zukünftig möglicherweise verändernden Verhältnissen anpassbar. Geschädigter trägt Insolvenzrisiko des Ersatzpflichtigen Sicherheitsleistung z.B. Bankgarantie zu erbringen. V.a. bei Personenschäden von Bedeutung (Invalidität, Versorgerschaden) Kapitalabfindung: Einmalzahlung des gesamten Schadenersatzes. Bei Sachschäden sinnvoll, Betrag sofort verfügbar, Fall erledigt. Problem zukünftige Geldentwertung. Naturalrestitution: reale Wiederherstellung des ursprünglichen Vermögensstands. Bsp. Heilbehandlung durch Arzt, der Schaden verursacht hat, Reparatur, etc. Allerdings im ausservertraglichen Haftpflichtrecht die Ausnahme, da sie häufig nicht den Interessen des Geschädigten entspricht. Schädiger kann nicht zu Naturalersatz gezwungen werden. Gericht bestimmt Art des Ersatzes 43I OR. - Genugtuung: rechtswidrige, schädigende Handlung verursacht adäquat-kausal einen immateriellen, inneren Nachteil. Funktion: seelische Verletzungen, Schmerz, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und das physische und psychische Leid des Geschädigten ausgleichen. CH eher Trostpflaster Grundlagen: OR, OR, aIII )GB, II )GB, I )GB,… Primär im Zusammenhang mit Persönlichkeits-, Körperverletzungen oder Tötung eines Menschen. Bei Sachschäden grundsätzl. Abzulehnen Genugtuungsforderungen sind abtretbar und vererbbar, sofern Berechtigter Wille kundgetan hat dass er Genugtuung geltend machen will. Voraussetzungen: 47, 49 OR setzen eine aufgrund einer anderen Norm bestehende Haftung voraus z.B. 41I OR oder einen KausalhaftungsTB. Verschulden hängt davon ab, ob jener TB es verlangt oder nicht. Bei Persönlichkeitsverletzungen 49 OR: bei widerrechtl. Persönlichkeitsverletzung, wenn Schwere und Intensität es rechtfertigen. Bsp. Schock einer Augenzeugin bei Unfall, Verletzung Ehre, Namen, 3 UWG, Verletzu g ei es Haustieres,… 49II OR Gericht kann neben Geldleistung eine andere Art der Genugtuung zusprechen, Bsp. Gegendarstellung, Urteilpublikation, Spende an ge ei ützige Orga isatio ,… Bei Körperverletzungen und Tötung 47 OR: besondere Umstände erhebliche Verletzung. Ermessensentscheid Ausmass der Schmerzen, Art und Länge der Krankheit, Vorliegen einer Behinderung, Verlust bzw. Funktionsbeschränkung von Organen, reduzierte Lebensfreude, verkürzte Le e ser artu g,… 14-90 Verletzter muss nicht in der Lage sein, seinen Zustand und damit die Genugtuungsleistung – wahrnehmen zu können. Auch komatöser Patient hat Anspruch auf Genugtuung. Angehörige haben eigenen Anspruch aus 49 OR. Aber auch bei Tötung eines Menschen haben Angehörige Anspruch auf Genugtuung faktisch enge emotionale Beziehung zu fordern. Bemessung: erheblicher Bemessungsspielraum Bemessungskriterien: Art, Schwere, Intensität, Dauer der immateriellen Beeinträchtigung und, wenn auch nicht Vorrangig, Verschulden des Haftpflichtigen, Bemessung wie beim Schadenersatz auch gleiche Reduktionsgründe Ein Teil der Lehre stellt auf Unfallzeitpunkt ab, ein anderer auf Urteil der letzten Tatsacheninstanz, womit dem Geschädigten das Risiko der Teuerung abgenommen wird. Genugtuung ist ab dem Tag der Verletzung mit 5% zu verzinsen. Höhe der Genugtuung: generell gering Persönlichkeitsverletzung: Angehörige eines Schwerverletzten bis ‘ Körperverletzung: ‘ Verlust ei es Auges ‘ Tötung eines Angehörigen: ‘ -30‘ Bei Verletzung oder Tötung eines Tieres: 43Ibis OR zusätzlich zum materiellen Schaden gemäss 41 OR auch Affektionswert zu ersetzen. Genugtuungsempfänger: Halter oder dessen Angehörige besonders emotionale Bindung zum Tier. Beträge eher symbolischer Natur. Schadensberechnung rechnerische Ermittlung der Grösse des Schadens= Vermögensverminderung, keine Aussage, in welchem Umfang der Schädiger diesen so berechneten Schaden tatsächlich tragen muss (Schadenersatzbemessung) - Allgemeine Grundsätze Differenzhypothese: tatsächlicher Umfang des Vermögens des Geschädigten wird vom hypothetischen Vermögen ohne das schädigende Ereignis subtrahiert. Gewisse Schadensposten vom Ersatz ausgeschossen, wenn keine Minderung des Vermögens eintritt. Bsp. Alarmanlage zur Überwachung seines Hauses Schädiger soll nur dann anteilig für vorsorgliche Aufwendung haften, wenn er von ihnen profitiert, weil der Schaden geringer ausfällt bei Alarmanlage ist dies nicht der Fall, weil diese der Feststellung des Schädigers und nicht der Verkleinerung eines einmal eingetretenen Schadens dient. Zu ersetzen ist Wert, en das verletzte RG für den Geschädigten hatte sowie die sich daraus ergebenden Folgeschäden (im Rahmen der adäq. K.) Bsp. vorprozessuale Anwalts- & Expertenkosten. Neben der konkreten Differenzhypothese gibt es auch Fälle der abstrakten Schadensberechnung anhand von Markt- oder Börsenpreisen, Tabellen oder Richtlinien Zeitpunkt der Schadensberechnung: für den Geschädigten günstigerer Zeitpunkt. Urteil der letzten Tatsacheninstanz, bei Versorgerschaden 45III OR auf 14-91 Todeszeitpunkt, bei Sachschäden kann sich der Wert von Schädigungs- zum Urteilszeitpu kt erä der … Bei Körperverletzungen manchmal Schaden bloss geschätzt, weil Schadensverlauf noch nicht abgeschlossen. 2 Instrumente: Ziel Anwendungsbereich Frist Wirkung Rektifikationsvorbehalt 46II OR Abänderung des Urteils bezüglich des beurteilten Schadens Nur Körperverletzungen 2 Jahre Verwirkungsfrist Abänderung Urteil Selbstständige Nachklage Neue Klage für noch nicht beurteilte Schäden Alle Schadensarten Keine zeitliche Befristung Neues Urteil, ohne dass Schädiger die Einrede der abgeurteilten Sache res iudicata erheben kann. Unbestimmte Leistungsklage: ist dem Geschädigten unmöglich oder unzumutbar, den zukünftigen Schaden ziffernmässig zu berechnen, kann der Geschädigte gestützt auf 42II OR unbest. Leistungsklage verlangen, dass Gericht Schaden schätzt. Subsidiäre Feststellungsklage bei Rechtsschutzinteresse, in Anbetracht von 42II OR geringe Bedeutung Schadenszins: 73I OR 5% Zins ab Zeitpunkt, wo sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Setzt weder Verzug noch Mahnung voraus. Beweis 42 OR: Beweislast beim Geschädigten, überwiegende Wahrscheinlichkeit 8 ZGB, 42I OR. Umfangmässige Substantiierung, falls unmöglich, unzumutbar: 42II OR. Beweiserleichterung, vor allem bei: Berechnung zukünftigen Schadens; Versorgerschaden, entgangener Gewinn, Wettbewerbsverletzungen, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens 46 OR( Invalidität von Kindern) Bei Schätzung auf gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf getroffene Massnahmen des Geschädigten abzustellen. Häufig: Schädigendes Ereignis macht Gewinnchance zunichte (perte de chance) Gericht hat nach 42II OR abzuwägen, ob behaupteter Schaden eingetreten wäre oder nicht. Schadensminderungsgebot: Geschädigten trifft Obliegenheit zur Schadensminderung. Falls nicht eingehalten Rechtsnachteil: Schadenspositionen, die bei vernünftigem Verhalten des Geschädigten hätten vermieden werden können, stellen keinen ersatzfähigen schaden dar und könne demzufolge von ihm nicht geltend gemacht werden. Geschädigte hat unnötige Kosten zu vermeiden. Beitrag zu Verringerung der finanziellen Auswirkungen des Schadens leisten, bspw. Umschulung machen. Sich aufdrängende Massnahme zu Reduktion des Schadens zu ergreifen. Bspw. mit Rauchen und Trinken aufhören, Medikamente nehmen etc. Schadensminderungskosten sind vom Schädiger zu tragen. Vorteilsanrechnung: schädigendes Ereignis kann dem Geschädigten auch einen wirtschaftl. Vorteil bringen z.B. Versicherungsleistungen Bei Schadensberechnung unter gewissen VSS zu berücksichtigen nach Differenzhypothese muss tatsächlicher Stand des Vermögens berücksichtigt werden. 14-92 Vorteilsanrechnung ist Bestandteil der Schadensberechnung. Grundsätzlich voller Vorteil angerechnet: Vermögensvorteil für Geschädigten der in innerem Zusammenhang steht zum schädigenden Ereignis. Ergo Vorteil als Folge des Ereignisses. Vorteilsanrechnung nicht durch Gesetz ausgeschlossen. ``nicht von Parteiwille ausgeschlossen Umstritten ist Anrechnung einer Erbschaft beim Versorgerschaden 45III OR Wird eine Sache zerstört, kann sich eine Werterhöhung dadurch ergeben, dass die als Ersatz angeschaffte Sache regelmässig mehr wert ist als die alte, ebenso bei Reparatur. - - Berechnung von Personenschäden: finanzielle Einbussen aufgrund Verletzung der körperlichen Integrität oder der Tötung eines Menschen. Bei Körperverletzung: 46I OR! Heilungskosten: Alle Aufwendungen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. zur Verhinderung der Verschlimmerung des Zustands. Mit Arbeitsunfähigkeit zusammenhängende Schäden: Schädiger schuldet Ersatz für konkrete, individuelle Erwerbseinbusse. Auch zu ersetzen künftig kleinere Sozialversicherungsleistung ( Rentenschaden). Invaliditätsschaden: längerfristige oder dauernde Arbeitsunfähigkeit, medizinischer Invaliditätsgrad durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Hypothetisches Einkommen muss bestimmt werden. Bei Kindern schwierig Haushaltschaden: Verletzung des haushaltführenden Ehegatten. Abstrakt auf Grundlage der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung SAKE zu berechnen. Minimaler Stundenansatz 25. Bei Tötung eines Menschen 45 OR (Aufzählung nicht abschliessend, nach grossem Teil der Lehre. BGer: abschliessend): Bestattungskosten Versorgerschaden: Ersatz für Wegfall der Unterhaltsleistungen des getöteten Menschen. Gesetzl. geregelter Reflexschaden. Vorausgesetzt ist lediglich dass der Getötete den Anspruchsteller tatsächlich unterstützt, d.h. einen Beitrag an den Lebensunterhalt geleistet hat. Rechtliche Verpflichtung ist nicht notwendig. Anspruchsteller muss unterstützungsbedürftig sein, d.h. dass er ohne den Schadenersatz in seiner bisherigen Lebensführung beeinträchtigt wird. Berechnung von Sachschäden: Differenzhypothese Verlust und Zerstörung einer Sache Wertbeständige Sache: unterliegt nicht der Wertverminderung durch Abnutzung. Dem Geschädigten ist Anschaffungswert zu ersetzen samt Aufwendungen zur Wiederbeschaffung. Nicht wertbeständige Sache: unterliegt der Wertverminderung durch Abnutzung. Gebrauchs- oder Zeitwert zu ersetzen. Ausnahmsweise auch Anschaffungswert, abzüglich Wertminderung durch Gebrauch und Abnützung. Dann, wenn Gegenstand für Geschädigten wesentlich mehr Wert hat, als er bei einem Verkauf erzielen könnte, weil er den Gegenstand noch lange hätte gebrauchen können. 14-93 Beschädigung einer Sache: Reparaturkosten> Verkehrswert = wirtschaftlicher Totalschaden, dann Anschaffungskosten ersetzen. Wird Sache durch Reparatur wertvoller, ist Mehrwertabzug zu machen, Gegenteil: merkantiler Minderwert, dieser liegt vor, wenn trotz tadelloser Reparatur ein Makel an der Sache verbleibt (Unfallwagen bleibt Unfallwagen) muss auch im Umfang der Differenz zwischen dem Veräusserungswert vor und nach der Reparatur ersetzt werden. Einkommenseinbussen während Reparatur, Ersatzaufwendungen sowie weitere Schadensposten wie bei der Zerstörung einer Sache sind zu ersetzen. Schadenersatzbemessung - - Ausgangslage: Schaden auf Beteiligte aufgeteilt Prüfung, ob es Gründe gibt, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu reduzieren. Massgeblich 43, 44 OR, daneben z.T. Spezialgesetze 43I OR Gericht hat Umstände und Verschulden zu würdigen, Aufgabe des Gerichts ist also Haftungs- und Reduktionsgründe wertend gegeneinander abzuwägen und die Schadentragungsquoten von Schädiger und Geschädigte zu bestimmen. Reduktionsgründe Leichtes Verschulden des Schädigers: kann zu Reduktion führen. Nicht vergessen 41 OR ist Grundsatz (zu vollem Ersatz verpflichtet), Reduktion nur die Ausnahme. Bei mittlerem und schwerem Verschulden keine Kürzung des Schadenersatzes. Bei KausalhaftungsTB kann Verschulden des Schädigers ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn andere Reduktionsgründe vorliegen (z.B. Selbstverschulden des Geschädigten). Selbstverschulden des Geschädigten: grobes Selbstverschulden Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Ist es nicht schwer genug, kommt es als Herabsetzungsgrund gemäss 44I OR in Frage. Selbstverschulden kann nur dem urteilsfähigen Geschädigten angerechnet werden. Bei Kindern ist ein Selbstverschulden nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen. Selbstverschulden nicht nur bei Verschuldenshaftung Anwendung, sondern auch bei Gefährdungshaftungen 59I SVG. Leichtes Selbstverschulden fällt ausser Betracht, mittleres -40%. Trifft den Gefährdungshaftpflichtigen ein Verschulden sollte weniger reduziert werden. Den Geschädigten kann an der Entstehung oder Vergrösserung des Schadens ein Mitverschulden treffen. 44I OR nennt als Herabsetzungsgrund die Einwilligung des Geschädigten in schädigende Handlung. Dabei ist zu beachten, dass die echte Einwilligung bereits die Widerrechtlichkeit er Handlung aufhebt. 44I OR ungültige Einwilligung, z.B. Zustimmung zu schwerer Körperverletzung. Schädigende Handlung bleibt widerrechtlich, aber Schadenersatzanspruch wird herabgesetzt. Dasselbe gilt für Handeln auf eigene Gefahr. Weitere Kürzungsgründe: Mitwirkender Zufall und konstitutionelle Prädisposition: bei Kausalhaftungen nur jene Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits vom 14-94 haftungsbegründenden TB abgedeckt sind. Bsp. Ziegel fallen vom Dach. Werkeigentümer haftet, weil diese Haftung diesen Zufall abdeckt. Konstitutionelle Prädisposition einzubeziehen. Notlage des Ersatzpflichtigen: 44II OR wenn Ersatzpflichtiger bloss fahrlässig handelte und durch die Schadenersatzpflicht in eine Notlage geraten würde. Keine Herabsetzung, wenn dadurch Geschädigter in finanzielle Notlage geraten würde. Verbreitete Haftpflichtversicherung seltener Herabsetzungsgrund. Ungewöhnlich hohes Einkommen/Vermögen des Geschädigten: kann zu Reduktion führen. Gefälligkeit: wenn Schädiger die schädigende Handlung gefälligkeitshalber erbrachte. Reduktion nur bei leichter Fahrlässigkeit. 15-95 Kapitel 15 Ungerechtfertigte Bereicherung - TB Der TB der ungerechtfertigten Bereicherung - VSS der ungerechtfertigten Bereicherung Bereicherung: Geht immer um Stand des Vermögens vor dem Eintritt aller TB der ungerechtfertigten Bereicherung und dem entsprechenden Stand nach diesem Zeitpunkt. Ausgangslage: Aktiven Anlagevermögen Bankkonto ‘ ‘ Bilanzsumme ‘ Passiven Bankkredite Offene Rechnungen Gewinnvortrag 1. )u ah e des Ver öge s: Ba kgutha e + Aktiven Anlagevermögen Bankkonto Bilanzsumme Passiven Bankkredite Offene Rechnungen Gewinnvortrag ‘ 4 ‘ ‘ ‘ ‘ ‘ ‘ ‘ ‘ ‘ 4 ‘ ‘ 2. Keine Abnahme des Vermögens: Aktiven bereichern sich, weil Passivposten wegfällt. Aktiven Anlagevermögen Bankkonto Bilanzsumme Passiven Bankkredite Offene Rechnungen Gewinnvortrag ‘ ‘ ‘ ‘ 0 ‘ ‘ 3. Ersparnisbereicherung: Aktiven des Bereicherten vermindern sich nicht, weil ein Passivposten nicht in die Bilanz aufgenommen wird z.B. weil für eine Leistung keine Auslagen entstanden sind. Aktiven Anlagevermögen Bankkonto ‘ ‘ ‘ ‘ Bilanzsumme Passiven Bankkredite Offene Rechnungen [ersparte Rechnung Gewinnvortrag Aktiven Anlagevermögen Bankkonto ‘ ‘ Bilanzsumme ‘ Passiven Bankkredite Offene Rechnungen Neue Rechnungen Gewinnvortrag ‘ ‘ ‘ ‘ ] ‘ ‘ ‘ ‘ ‘ Fehlender Rechtsgrund: subsidiär zu anderen Rechtsgrundlagen!! Besondere Bedeutung im faktischen Vertragsverhältnis und Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss 419 ff. OR. Faktisches Vertragsverhältnis wandelt sich nach Feststellung der Nichtigkeit in ein Rückabwicklungsverhältnis Diese quasivertragliche Rechtsgrundlage verdrängt die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. In folgenden kein Rückgriff auf ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsprechung): Kein Anspruch des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der Nachmieter vom Kundenstamm des Vormieters profitiert. 15-96 - Verjährte Forderungen können nicht über den Umweg der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht werden Ein unrichtiges rechtskräftiges Urteil kann nicht über die ungerechtfertigte Bereicherung korrigiert werden. Eingriff in fremde Rechtssphäre: 62I OR ~ BGer: auszugleichen ist vielmehr in jedem Fall die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat. Dritte VSS nicht mehr zwingend darin besteht, dass ein Vermögenstransfer von Entreicherten zum Bereicherten stattgefunden haben muss, sondern dass der Bereicherte unrechtmässig in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen haben muss. Bereicherungsanspruch kann somit auch ohne Entreicherung des Betroffenen entstehen!!! Bsp. A mieten und trotzdem A und B benutzen. Solange Eigentümer B nicht braucht, gibt es keine Entreicherung, wohl aber eine Bereicherung beim Mieter. Die Arten der ungerechtfertigten Bereicherung: Unterechtfertigte Bereicherung Leistungskondiktion Eingriffskondiktion - Condictio sine causa Durch Bereicherten Durch Verhalten Dritter oder - Condictio ob causam futuram selbst durch Zufall - Condictio ob causam finitam Leistungskondiktion: Schema Leistung aufgrund Irrtum 63I OR Bereicherter hat Einrede, dass der Entreicherte seine Leistung irrtumsfrei erbracht hat: Entreicherter muss bei Leistung von der Vorstellung ausgegangen sein, dass eine Leistungspflicht bestanden hat. Bereits Zweifel daran schliesst Irrtum aus, weil Rückforderungsanspruch ein widersprüchliches Veralten darstellen würde. BGer geht tendenziell davon aus, dass die Leistung irrtumsfrei erfolgte: „S he ku g u d sittli he Pfli ht si d i ht die ei zig de k are Grü de, aus denen Leistungen erbracht werden die bei genauer Betrachtung keine Vertragsgru dlage ha e .“ Der Leiste de trägt die Be eislast für das Vorliegen des Irrtums, wobei sich aus Sinn und Zweck von Sondernormen eine andere Beweislastverteilung ergeben kann. Irrtum muss nicht entschuldbar sein; uch ein unentschuldbarer Irrtum kann einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen. Relativierung der Irrtumsfreiheit bei unfreiwilliger Leistung: Erfordernis der irrtumsfreien Leistung wird relativiert bei denjenigen Leistungen, die unfreiwillig – d.h. unter einer Zwangslage – erfolgten. Anhaltspunkte aus 63III OR, 21 OR BGer: liegt eine die Freiwilligkeit der Leistung ausschliessende Zwangslage nur vor, wenn der Leistende unzumutbare Nachteile in Kauf zu nehme hätte, die er nicht anders als durch die Leistung abwenden kann. Der Zwang muss als einzig möglicher und zumutbarer Ausweg erscheinen. Zweite Relativierung der Irrtums-VSS 63II OR: Keine Kondiktion bei verjährter Schuld, Naturalobligation und sittlicher Pflicht. 15-97 63 OR keine selbstständige Anspruchsgrundlage! Gesamtschau der Art. 62&63 OR. Eingriffskondiktion: Schema Durch Verhalten des Bereicherten selbst: Unberechtigte Nutzung eines Mietobjektes; ungerechtfertigte Nutzung einer geschützten Marke oder eines geschützten Patents. Durch das Verhalten Dritter: Die Bank überweist versehentlich unter Belastung des Kontos von Kunde X einen Betrag auf das Konto des Kunden Y. Durch Zufall: Die Kuhherde des Nachbarn dringt selbstständig in ein angrenzendes Grundstück ein und frisst das Gras der fremden Weide. 16-98 Kapitel 16 Ungerechtfertigte Bereicherung: RF, Mehrparteienverhältnisse und Abgrenzungen RF der ungerechtfertigten Bereicherung - Rückerstattung der Bereicherung: 62I OR Herausgabe der Bereicherung. Bereicherungsanspruch=Kondiktion, Rückgabe= Restitution. Bereicherungsanspruch ist ein relatives Recht. Gegenstand des Herausgabeanspruchs: Grundsätzlich Naturalrestitution. Konkretisierung: Rückzession von Forderungen, Anspruch auf Rückgabe des Eigentums Vindikationsanspruch/Anspruch auf Grundbuchberichtigung diese beiden Ansprüche gehend der ungerechtfertigten Bereicherung vor, da die subsidiär ist!! Herausgabeanspruch umfasst auch die Nutzungen so etwa von Zinsen. Problematisches Verhältnis zu 938 ZGB schliesst Anspruch auf Herausgabe der Nutzungsvorteile bei gutgläubigen Besitzern aus: Lehre: Fälle ausgeklammert, in denen der Bereicherte – zwar gutgläubig, aber rechtsgrundlos eine Leistung erhalten hat. BGer: Vorrang von 938 ZGB faktischer Vertrag Surrogate: Anspruch auf Naturalrestitution läuft ins Leere, wenn Sache untergegangen. Hat aber der BEREICHERTE hierfür eine Ersatzleistung – ein Surrogat – erhalten, so tritt dieses Surrogat an die Stelle des eigentlichen Anspruches (stellvertretendes commodum). Insb. Versicherungsleistungen oder geleistete Schadenersatzansprüche. Kein Surrogat bildet Verkaufserlös: in diesem Fall ist ein Wertersatz zu leisten. Wertersatz: Leistung weder in natura noch als Surrogat, muss Bereichertet Wertersatz leisten, bspw.: Rechtsgrundlos erlangte Arbeits- oder Beförderungsleistungen oder andere Gebrauchsvorteile. Übergang des Eigentums an fremden Sachen oder durch Einbau, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung. Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes ist subjektiv unmöglich geworden, obwohl der Bereicherte noch bereichert ist (bspw. durch Veräusserung) Berechnung der Bereicherung: Differenztheorie Verkehrs- oder Marktwert: geschuldet, hat Bereicherter darüber hinaus Gewinn erwirtschaftet, hat er diesen Mehrwert nicht zurückzuerstatten. Eingriffskondiktion: steht rechtsgrundloser Ge- oder Verbrauch einer Sache im Vordergrund, entspricht der Wert der Bereicherung dem üblichen Miet- oder Pachtzinssatz oder der üblichen Lizenzgebühr. Gewinn nicht herauszugeben, im Vorfeld GoA prüfen. Beschränkung des Herausgabeanspruchs: 63 OR 64 OR Weggefallene Bereicherung: guter Glaube wird angenommen, wenn der Bereicherte nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass der erlangte Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erfolgte. 16-99 Kosten die dem gutgläubig Bereicherten entstanden sind, sind zu berücksichtigen: Kosten für Abschluss, Rückabwicklung, Kosten der Einziehung einer fremden Forderung (Eingriffskondiktion), Rückforderungsschaden (Entsteht, weil der Bereicherte sich im Vertrauen auf den Bestand des RG entreichert hat Bereicherung ist konkret auszuweisen und muss für den Bereicherten nutzbar sein. Komplex: Bereicherung gegen den Willen und Bereicherter möchte nicht nutzen. Die eingeschränkte Herausgabepflicht im Umfang der noch bestehenden Bereicherung wird jedoch in dem Sinne relativiert, als der Bereicherte durch die rechtsgrundlose Zuwendung andere Aufwendungen sparen konnte (Ersparnisbereicherung). Bsp. mit Geld des Scheinvater der Unterhalt des Kindes finanziert wurde oder wenn mit diesem Geld eine Schuld getilgt und damit Zinszahlungen gespart wurden. In diesen Fällen kann sich der Bereicherte nicht mehr auf die weggefallene Bereicherung berufen (BGer). Verfolgungsanspruch in CH noch ungeklärt. Synallagmatische Verträge: 64 OR problematisch, wenn nur die eine Partei rückerstatten kann. Zweikondiktionentheorie: Zwei sich aus der Rückabwicklung der synallagmatischen Verträge ergebende Kondiktionen sind unterschiedlich und unabhängig voneinander zu beurteilen: Kann sich ein Bereicherungsschuldner auf 64 OR berufen, hat er Glück gehabt; als Bereicherungsgläubiger steht ihm weiterhin sein Kondiktionsanspruch gegen seinen Bereicherungsschuldner zu. Unbillige Ergebnisse können nur auf zwei Arten verhindert werden: Entweder werden Anforderungen an 64 OR hoch angesetzt, dass sich keiner der beiden Bereicherungsschuldner darauf berufen kann, oder es werden Gründe angeführt, warum die Geltendmachung der noch bestehenden Kondiktion Treu und Glaube widersprechen würden. Saldotheorie (D): in synallagmatischen Vertragsverhältnissen bleiben auch die zwei durch die Rückabwicklung des Vertrages entstehenden Kondiktionen synallagmatisch verknüpft. Kann der eine Bereicherungsschuldner seine Leistung aufgrund von 64 OR nicht mehr zurückerstatten, ist der Wert dieser Leistung von seinem eigenen Bereicherungsanspruch in Abzug zu bringen: Damit bleibt ein Bereicherungsanspruch nur insoweit für denjenigen, als ein positiver Saldo nach dieser Saldierung der Ansprüche übrig bleibt. Eingeschränkte Anwendung der Saldotheorie 65 OR Verwendungsersatz: gutgläubiger Bereicherter kann Ersatz für Aufwendungen geltend machen, die er zugunsten der erworbenen Sache gemacht hat. Praktisch bedeutungslos, da Vindikationsansprüche vorgehen. 66 OR Rechtswidrige oder unsittliche Absicht: Ergänzung zu 20 OR. Staat weigert sich in diesen Fällen wie bei Naturalobligation, weinen Vollstreckungsapparat zur Durchsetzung dieser Ansprüche zur Verfügung zu stellen. BGer: 2 ZGB dem Bereicherungsschuldner wird Einrede nach 66 OR 16-100 aufgrund Verstosses gegen Treu und Glauben verwehrt. Lehre: 66 OR teleologisch reduzieren, auf diejenigen Fälle, in denen ein Gaunerlohn behalt wird. 15II KKG Konsumentenschutz: Konsument muss den bereits erhaltenen Betrag bei Nichtigkeit eines Vertrages nicht sofort zurückbezahlen, sondern vielmehr in Teilzahlungen bis zum Ablauf der im nichtigen Vertrag vereinbarten Kreditdauer. Erspart werden dem Konsumenten jedoch die Zinsen und die Kreditkosten. 67 OR Verjährung: Erhebt der Bereicherungsschuldner demnach die Einrede der Verjährung, ist die Klage abzuweisen. Rel. (1 Jahr ab Kenntnis des Anspruchs) und Absolute Frist (10 Jahre). bei causam futuram Zeitpunkt, in dem feststeht, dass sich dieser Grund nicht verwirklichen wird. Zusammenfassendes Schema! Kopie Ungerechtfertigte Bereicherung in Mehrparteienverhältnissen - - Problemstellung: Wer muss wem zurückgeben? Kriterium der Bereicherung ist nicht ausschlaggebend, nach BGer: Eingriff in fremde Rechtsphäre. Fallgruppen: Direkte Stellvertretung: alle Bereicherungshandlungen des Dritten oder des Stellvertreters wirken sich unmittelbar in Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und der Geschäftsherrin aus. Indirekte Stellvertretung: 2 Rechtsbeziehungen. Beide Rechtsverhältnisse unabhängig voneinander auf ungerechtfertigte Bereicherung geprüft werden. Es kann aber sein, dass sich die Geltendmachung der Bereicherung in einem Rechtsverhältnis auf die Beurteilung der ungerechtfertigten Bereicherung im anderen Rechtsverhältnis auswirken kann. Vertrag zugunsten Dritter: Unterschied Deckungsverhältnis, Valutaverhälntis. separat untersuchen. Weisungen: Rechtsverhältnis zwischen Angewiesener (Bank) und Anweisendem (Kunde) (Deckungsverhältnis) und zw. Anweisendem (Kunde) und Zuwendungsempfänger (Valutaverhältnis). Immer wenn 2 Rechtsverhältnisse kann es auch einen Doppelmangel geben. Fälle der Eingriffskondiktion: Verletztes Vertrauen, Einreden und Einwendungen (genau zu prüfe er gege e … Abgrenzungen zu anderen Rechtsinstituten - Subsidiärer Charakter: ungerechtfertigte Bereicherung ist – VORBEHALTLICH DELIKTISCHE ANSPRÜCHE – subsidiär zu anderen Anspruchsgrundlagen differenzieren: Vindikation: hier und auch bei UGB entsteht ein Anspruch auf Rückgabe von Vermögenswerten Kausalitätsprinzip! Anwendung dieses sachenrechtlichen Grundsatzes engt den Anwendungsbereich der nur subsidiär anwendbaren ungerechtfertigten Bereicherung stark ein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur eine erfolgreiche 16-101 - - Vindikation den Bereicherungsanspruch ausschliesst. Scheitert Vindikation, selber Anspruch mit ungerechtfertigter Bereicherung einzuholen. Bsp: Erwerber hat Eigentum aufgrund 726 ZGB erworben Erwerber hat Eigentum verbraucht Gutgläubiger Dritter hat Eigentum erworben ist in diesem Erwerb zu schützen 714, 933, 973 ZGB Wegfall des Anspruchs auf Vindikation genügt nicht per se. Andere VSS der UGB müssen aus erfüllt sein. Zession: nach h.L. eine abstrakte Verfügung. Wurde Forderung einmal wirksam zediert, so ist diese Forderung übergegangen. Abstrakt oder kausal? Qualifikation als abstrakte Verfügung hat im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung zur Konsequenz, dass sie wirksam ist, unabhängig von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. (Mindermeinung bei ungültigem Verpflichtungsgeschäft geht Forderung nicht über somit könnte auch keine UGB geltend gemacht werden!!) Vertrag: UGB nicht anwendbar bei Rücktritt vom Vertrag, Fälle der Unmöglichkeit, weil da Vertrag in Rückabwicklungsverhältnis gewandelt wird. Delikt: ANSPRUCHSKONKURRENZ!! Bei Eingriffskondiktion relevant. VSS erfüllt. + keine kumulierte Entschädigungssumme. GoA: Geschäftsführung ohne Auftrag Echte Geschäftsführung ohne Auftrag: berechtigte GoA= auftragslose Wahrnehmung von Geschäften im Interesse der Geschäftsführerin, begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis mit vertragsähnlichen Wirkungen 422I OR Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen und auf eine Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. 400 OR analog Geschäftsherr Anspruch auf alles, was der Geschäftsführer im Rahmen seiner echten GoA erlangt hat. Kein Raum für UGB!! Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag: Geschäftsanmassung. Handeln in einer fremden Rechtssphäre ohne Fremdgeschäftsführungswillen 423 OR. Sehr nahe bei Eingriffskondiktion. Relevanz: Geschäftsführer hat Anspruch auf Herausgabe des Gewinns 423I OR aus diesem Geschäft, währenddessen dieser Anspruch bei UGB eben gerade nicht besteht. Abgrenzung zu Eingriffskondiktion: Unbestritten ist Anwendung von 423I OR, wenn Eingriff bösgläubig erfolgte. Bislang herrschende Lehre möchte auch für gutgläubig unechte GoA anwenden. Aufgrund Subsidiarität kaum mehr ein Anwendungsbereich für UGB. ( in Diskussion: teleologische Reduktion von 423I auf bösgläubige unechte GoA, dann gutgläubige mit UGB geltend machen) 17-102 Kapitel 17 Intermezzo II 18-103 Kapitel 18 Überblick über die Leistungsstörung Struktur und Überblick über das Leistungsstörungsrecht - - Einleitung: Normalfall: Vertragsbeendigung durch Erfüllung. Gliederung: vor- und nachvertragliche Leistungsstörungen, Nichtleistung, Schlechterfüllung oder Späterfüllung, Leistungsstörungen durch Gläubiger/ Schuldner. Wichtige Grundeinteilung der Anspruchsgrundlagen Unterscheidung in vor- und nachvertragliche Leistungsstörung: Klassische 3 Anspruchsgrundlagen, gibt ein Viertes, aus dem weitere Ansprüche abgeleitet werden können. Leistungsstörungen können unter engen VSS bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses (c.i.c.) oder auch nach der Vertragsauflösung rechtlich verbindliche Ansprüche bewirken. BGer: Ansprüche, die zw. Vertrag und Delikt angesiedelt sind. In CH Lehre wird für diese einheitliche Perspektive über alle Leistungsstörungen vermehrt auf da aus D stammende dogmatische Konzept eines einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses zurückgegriffen. Treue- und Schutzpflichten können in jeder Phase begründet werden. Theorie umstritten, nur subsidiär, BGer unterlässt diese Terminologie, begründet mit Sonderbeziehung und der daraus fliessenden Vertrauenshaftung. Zusammenfassung: Vor Vertragsschluss bzw. in vertragsähnlichen Situationen: Bei Vertragsschluss: Im Rahmen der Vertragserfüllung: Im Zeitpunkt der Fälligkeit Nach Abschluss der Vertragserfüllung: - Culpa in contrahendo Allgemeine Vertrauenshaftung Nichtleistung aufgrund anfänglicher – verschuldeter oder unverschuldeter – Leistungsunmöglichkeit Nichtleistung aufgrund nachträglicher – verschuldeter oder unverschuldeter – Leistungsunmöglichkeit Positive Vertragsverletzung (Schlechtleistung; Nebenpflichtverletzung Schuldnerverzug Gläubigerverzug Verletzung nachvertraglicher Verpflichtungen Weitere Unterscheidungen Gläubiger-/Schuldnerverzug: Gläubigerverzug, wenn Annahme einer gehörig angebotenen Leistung grundlos verweigert wird 91/96 OR. wichtige Einrede des Schuldners zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts, womit grundsätzlich eine VSS für den Schuldnerverzug wegfällt. (96 OR) Ob Gläubiger- oder Schuldnerverzug manchmal nicht klar, wer hat Vorleistungspflicht 82 ff. OR!! Vertragliche und nichtvertragliche Ansprüche aus der Leistungsstörung: Anspruchsgläubiger hat sich jeweils zu fragen, ob die Leistungsstörung: Das bestehende Vertragsverhältnis auflöst: Dabei ist jeweils zu prüfen, ob diese Auflösung ex tunc (nie bestehend) oder ob dieser Vertrag in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird. Damit fallen grundsätzlich auch alle anderen mit diesem Vertrag verbundenen Rechte weg. Das bestehende Vertragsverhältnis unberührt lässt: In diesem Fall bleiben die vertraglichen Leistungsansprüche weiter bestehen. Meist wandelt sich aber der Erfüllungsanspruch in einen Schadenersatzanspruch und es ist 18-104 jeweils das Schicksal der anderen vertraglichen Haupt- und Nebenansprüche zu prüfen. Oft weitere Schadenersatzansprüche. Leistungsverweigerungsrechte aus Einreden des Schuldners - - Einrede des nicht erfüllten Vertrages 82 OR: in Praxis zentral, wer vorleistungspflichtig ist. 82 OR „)ug u )ug“, II OR Kaufre ht. S huld er ka jedo h aufgru d des Gesetzes oder der Vereinbarung vorleistungspflichtig sein. Ist der Gläubiger- für seine Leistung als Schuldnerleistungspflichtig, darf der Schuldner gestützt auf diese Einrede seine eigene Leistung so lange zurückbehalten, bis ihm der Gläubiger – als Schuldner - die Erfüllung seines Leistungsversprechens gehörig angeboten hat. Dabei ist im Einzelfall z prüfen, wie dieses Angebot der Erfüllung genügend konkret ausgestaltet werden muss: Es muss mehr als ein mündliches Angebot sein; das Angebot muss viel mehr konkrete Erfüllung erwarten lassen. (Einrede unterliegt den Grundsätzen von Treu und Glauben) Unsicherheitseinrede 83I OR: Grundsatz Leistung Zug um Zug 82 OR wird durch 83I OR aufgehoben, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners verschlechtert. Damit bildet 83I OR die Schnittstelle zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Dabei wird der Begriff der Verschlechterung der Vermögenslage bereits vom Gesetz her eng gefasst und die VSS sind sehr hoch angesetzt: Vorausgesetzt wird die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diese kann durch Konkurs oder durch fruchtlose Pfändung zum Ausdruck kommen, aber auch durch eine Zahlungseinstellung sowie durch die Tatsache, dass der Schuldner eine Stundung hat. Verschlechterung der Vermögenslage darf sich objektiv erst nach dem Vertragsschluss einstellen. Selbst wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts von den bestehenden ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners wusste, kann er sich nicht mehr auf 83I OR berufen. Nichtleistung (Unmöglichkeit) als Leistungsstörung - - Begriff der Nichtleistung: Unmöglichkeit unterschiedliche Arten der Nichterfüllung einer unmöglichen Leistungserbringung, Schuldner liefert nicht oder nicht mehr. Nichtleistung aufgrund von Unwilligkeit des Schuldners gilt als verspätete Leistung. Zu beachten: Hilfspersonenhaftung Zurechnungsfragen wie subjektive Unmöglichkeit oder Verschulden immer auch unter dem Blickwinkel der Hilfspersonen gemäss 101 OR zu untersuchen. Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen der Unmöglichkeit Überblick über Strukturelemente der Unmöglichkeit siehe Kapitel 5!!! 5-36 ff. Nachträglich verschuldete Unmöglichkeit. Verschulden des Schuldners 97I OR. Erfüllungsanspruch des Gläubigers wird umgewandelt in Schadenersatzanspruch (Vertrag immer noch gültig). Weiterhin bestehendes Rechtsverhältnis ist Anspruchsgrundlage für alle anderen Ansprüche, die nicht mit dem Erfüllungsanspruch des Gläubigers zusammenhängen: So decken Sicherheiten des Schuldners auch den Schadenersatzanspruch des Gläubigers, und auf die Obligation bezogene Rechtsinstitute wie Abtretung, Einrede, Einwendungen, Verjährung und die Zinsberechnung finden weiterhin entsprechend Anwendung. Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre: Positives Vertragsinteresse geschuldet. Schuldner muss dem Gläubiger auch ein stellvertretendes commodum leisten, falls er eins erhalten hat. Schicksal der 18-105 - Gegenleistung? weiterhin am vertraglichen Austauschverhältnis festhalten Austauschtheorie. (früher!) Im kaufmännischen Verkehr hat Gesetzgeber 215 OR vorgesehen. Verkäuferkann sich auf Geltendmachung der Differenz zwischen der unterbliebenen weil unmöglichen Gegenleistung und seiner eigenen versprochenen Leistung beschränken. Differenztheorie! Heute herrschend auch auf andere Rechtsverhältnisse ausgedehnt!! Unterscheidung Austausch- und Differenztheorie kommt nur dann faktisch zur Geltung, wenn die noch mögliche Leistung eine Sachleistung ist: Denn wenn auf beiden Seiten Geldforderungen stehen, kann der Gläubiger die beiden Ansprüche miteinander verrechnen, was faktisch der Differenztheorie entspricht. In der Lehre besteht Einigkeit, dass der Gläubiger – neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grundlage der Differenztheorie - in analoger Anwendung von 107II OR auch ein Rücktrittsrecht geltend machen kann. Durch Rücktritt fällt die obligatorische Leistungspflicht weg – es bleibt der Schadenersatz. Differenztheorie fast gleiche Wirkung. Rücktritt aber relevant, wenn der Gläubiger seine Sachleistung bereits erbracht hat und – genau – diese geleistete Sache wieder zurückfordern will. Kein Verschulden des Schuldners und des Gläubigers: 119I OR Forderung erlischt. Gefahr einer unterbliebenen Leistung dem Gläubiger übertragen. Gläubiger aber auch von Leistungspflicht befreit, soweit nichts anderes vereinbart 119II OR. Auch noch mögliche sekundäre Ansprüche fallen dahin. Nach 119II OR kann Gläubiger Leistungen zurückverlangen. Obwohl 119II OR auf ungerechtfertigte Bereicherung verweist, wird heute dem Gläubiger auch direkt ein Anspruch nach 109I OR zuerkannt: Damit geniesst er die Vorteile des vertraglichen Rückabwicklungsverhältnisses. Konsequenterweise würde aus dem Dahinfallen des Vertrags folgen, dass der Schuldner dann besser gestellt würde, wenn er für den unverschuldeten Untergang der Sache entschädigt wird (Versicherungssumme für Speziessache, Schadenersatzanspruch). In diesem Fall ist sich die lehre jedoch einig, dass der Gläubiger die Herausgabe bzw. die Abtretung dieses stellvertretenden commodums verlangen kann. Verschulden des Gläubigers: 324 OR analog. Schuldner so zu stellen ist, wie wenn er die nachträglich unmögliche Leistung ordentlich erbracht hätte: Er wird von der nicht mehr möglichen Leistung befreit, hat aber gleichwohl noch einen Anspruch auf die Gegenleistung der Gläubigerin. Dabei muss er sich selbstverständlich ein stellvertretendes commodum und weitere Vorteile anrechnen lassen Beidseitiges Verschulden: Lehre geht davon aus, dass Leistungspflicht in eine Schadenersatzpflicht umgewandelt wird, der Schuldner aber seinen Anspruch auf Gegenleistung behält. Da nun der Gläubiger ein Mitverschulden an der nachträglichen Unmöglichkeit trägt, ist dieser Schadenersatzanspruch in analoger Anwendung von 44I OR zu kürzen. Alle diese Ansprüche sind wechselseitig zu verrechnen. (Ferraribsp.) Relativierung der Folgen der Leistungsunmöglichkeit: Schema aus Buch p. 504. 18-106 Haftet der Schuldner (bzw. (und) Gläubiger) für die Folgen der Unmöglichkeit, ist zu prüfen, ob ggf. noch andere Gründe zu einer Relativierung dieser RF führen können. Aufgrund Unterscheidung zw. Tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher sowie vorübergehender und dauernder Unmöglichkeit kann einerseits der Begriff der Unmöglichkeit genauer umrissen, andererseits das Verschulden deutlicher qualifiziert werden. Teilweise Unmöglichkeit wirkt sich auf RFseite aus. Weitere (quasi-)vertragliche Anspruchsgrundlagen - Hilfspersonenhaftung 101 OR: Schuldner muss Leistung grundsätzlich nicht persönlich erbringen 68 OR. 101I OR regelt Haftung des Schuldners für die Erfüllung der vertraglichen Schuld durch die beigezogene Hilfsperson. Analog auch anwendbar, wenn Gläubigerin Hilfsperson für Mitwirkung in Erfüllung beizieht. Nach 101I haftet der Schuldner, wie wenn er die fehlerhafte Leistung selber zu verantworten hätte: VSS: Mangelhafte Leistung wird von deiner Hilfsperson des Schuldners verursacht, die zur Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht oder der Ausübung eines Rechts beigezogen wurde Schaden wurde im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verursacht (funktioneller Zusammenhang) Schadenstiftendes Verhalten wäre auch dem Schuldner, wenn er gehandelt hätte, haftungsbegründend vorwerfbar (hypothetische Vorwerfbarkeit) Hilfsperson im Sinne von 101I OR, wenn Schuldner sie im Wissen und Willen für die Erfüllung seiner vertraglichen Schuld oder der Ausübung eines Rechts herangezogen hat. Konkret kann Beteiligung an der Erfüllungshandlung sehr unterschiedlich ausgestaltet sein: eine hierarchische Unterordnung nicht vorausgesetzt, jedoch, dass Beizug der Hilfsperson im Interesse des Schuldners geschah. (ökonomisch-organisatorische- Subordinierung, aber nicht fachliche etc. siehe Kapitel 12) Beizug im Interesse der Gläubigerin: Substitut. Insb. wenn Schuldner Fachmann beizieht. Dadurch verändert sich aber nicht die vorerwähnte Interessenlage, sondern es rechtfertigt sich, in diesem Fall die Regeln des Auftragsrechts 394 ff. OR zur Anwendung zu bringen. Die dritte Person erfüllt nicht mehr nur die Funktion einer Hilfsperson, sondern übernimmt als Substitution eine weitergehende Verantwortung. Zwischen dem eigentlichen Schuldner und der Substitutin kommt dann 399II OR zur Anwendung: Der Schuldner haftet nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Substitutin. Widerrechtlicher Beizug der Hilfsperson: Verstoss gegen 68 OR oder gegen Vereinbarung + dadurch entsteht Schaden direkt Vertragsverletzung im Sinne von 97I OR. (Funktioneller Zusammenhang) schwierige Abgrenzungsfragen in Praxis, insb. wenn Hilfsperson ihre Befugnisse überschreitet oder den Vertrag bewusst verletzt. Gläubigerin hat immer Möglichkeit den Schuldner auch über 55 OR Geschäftsherrenhaftung zu belangen. (Hypothetische Vorwerfbarkeit) praktische Bedeutung insb. dann, wenn die hilfsperson anders ausgebildet ist als Schuldner Schuldner muss nicht haften, wenn von der Hilfsperson ein höherer Sorgfaltsstandard erwartet werden kann als vom Schuldner selbst (und umgekehrt). 101I OR ZURECHNUNGSNORM, keine selbstständige Haftungsnorm 18-107 - 101II OR Freizeichnung, Hilfspersonenhaftung kann sogar für grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz wegbedungen werden. (Ausnahmen 101III OR) Culpa in contrahendo: (2 Parteien) aus vorvertraglichen Verhandlungen unter engen VSS bereits Verpflichtungen. Parteien tragen bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich das Risiko des Scheiterns. Komplexere Verhandlungen erfordern grossen Aufwand + entsprechende Investitionen. Nur bereit, wenn Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben geführt. Verletzung des entstandenen Vertrauensverhältnis massgebend für c.i.c. Dieses spezielle Sonderverhältnis bildet Ausnahme und ist nachzuweisen. Culpa ist den vertraglichen 97 ff. OR (gewollten [deliktisch ungewollt 41 ff. OR])Ansprüchen näher, daher den vertragl. RF zu unterstellen. VSS: Ernsthafte Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages, die Das Vorliegen einer Sonderbeziehung zwischen den Vertragsparteien rechtfertigen Sodass ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt; Verletzung des Vertrauensverhältnis Schade Adäquater Kausalzusammenhang Verschulden des Schädigers Vergleichbarer Fall, wenn eine Partei weiss, dass er abzuschliessende Vertrag nichtig sein wird, während der Vertragspartner in guten Treuen auf die Rechtmässigkeit des Vertrages vertrauen durfte. Aufklärungspflicht und Pflicht zur Rücksichtnahme kann aus Vertrauensverhältnis abgeleitet werden, hängt von Absichten und Wissensstand ab. Unnötiger Aufwand ab Bruch des Vertrauensverhältnis ist zu entschädigen. Deliktsrechtliche Verjährungsvorschrift 60I OR BGer. Herrschende Lehre 127 OR. - Vertrauenshaftung: (3 Parteien) Mittelpunkt auch hier Verletzung eines Vertrauensverhältnisses, das vertragsähnliche Qualitäten aufweist, obwohl zwischen der Geschädigten und der in Anspruch genommenen Person kein Vertragsverhältnis vorliegt. VSS: Rechtliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem Schutzwürdiges Vertrauen, das der Schädiger durch sein Verhalten aufgebaut hat Treuwidriges Enttäuschen dieses Vertrauens Schaden Adäquate Kausalität Verschulden Qualität der Sonderverbindung kann sehr unterschiedlich sein, im Swissair-Fall bspw. keinen direkten Kontakt zwischen Geschädigten und Swissair. Auch durch die Weitergabe eines Gutachtens haftet der Gutachter unter Umständen gegenüber der Drittperson, mit der er nie in Kontakt, geschweige denn in einer vertraglichen Beziehung stand. Abzuwägen, ob der Gutachter diese Weitergabe und die Folgen für eine Drittperson die sich auf ein solches Gutachten verlässt, vorhersehen konnte. 18-108 Erst wenn der Geschädigte aufgrund dieses durch den Schädiger aufgebauten schützenswerten Vertrauens eine Vermögensdisposition vornimmt, kann ein Anspruch aus Vertrauenshaftung entstehen. Vertragliche Ansprüche gehen der Vertrauenshaftung vor. 19-109 Kapitel 19 Leistungsstörung II – Schlechterfüllung Schlechtleistung und kaufrechtliche Gewährleistung - Einleitende Bemerkungen: klassische Bsp. mangelhafte Lieferung (quali-/quantitativ), Anwalt verpasst Frist, falsche Zusicherungen, ungenügende Aufklärung durch Arzt, Maler zerdeppert Vase. Schlechtleistung liegt vor, wenn Differenz zwischen versprochener und erbrachter Leistung, also zwischen Soll- und Ist- Zustand. 1. Vertrag gültig zustande gekommen, Vertragsinhalt klar 2. Was wurde genau vereinbart Willenserklärungen Insb. was sich Parteien zugesichert haben und inwieweit die Schlechterfüllung eine Abweichung von diesen Zusicherungen dargestellt 3. Erbrachte Leistung tatsächlich Abweichung vom Soll-Zustand? 4. Verfahren darstellen, in dem die geltend gemachte Schlechtlieferung dem Vertragspartner zur Wahrung der Rechtsansprüche mitgeteilt werden muss. Gewährleistung knüpft an Differenz von vorauszusetzenden oder versprochenen Eigenschaften einer Ware oder eines Werks und deren tatsächlichen Eigenschaften. - Überblick: uneinheitliche Terminologie für Schlechtleistung. Hier: Positive Vertragsverletzung: alle Fälle, die weder als Unmöglichkeits-TB zu qualifizieren sind noch unter die Verzugsregeln fallen. Schlechtleistung Positive Vertragsverletzung (kaufrechtliche) Gewährleistung Wird Hauptleistung im vorstehenden Sinne nicht vereinbarungsgemäss erbracht =Schlechtleistung. Richter kann verschieden eingreifen. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner haben Ansprüche. Bsp. Nachbesserungsrechte und -ansprüche, Nachlieferungsanspruch, Wandelungsrechte, Minderungsrechte, Anspruch auf Schadenersatz, Anspruch auf Ersatz von Ma gelfolges häde . Re htli h s h ierig… aus -101 ergeben sich lediglich Schadenersatzansprüche + Rücktritt o Vertrag, BT eitere A sprü he… Schlechtleistung (nicht gehörige Erfüllung und positive Vertragsverletzung) In CH Recht wird unterschieden zwischen Schlechtleistung bei den Hauptpflichten und den Nebenpflichten. - Schlechterfüllung der Haupt- und Nebenleistungspflichten: Hauptleistungspflichten werden als klagbare Leistungspflichten zusammengefasst, zu denen sich der Schuldner verpflichtet hat. Umfasst auch die selbstständig einklagbaren Nebenpflichten, die Nichterfüllung einer Unterlassungspflicht im Sinne von 98II OR sowie die vor Fälligkeit durch den Schuldner erklärte Erfüllungsverweigerung (antizipierte Erfüllungsverweigerung). Hauptleistungspflichten vertragscharakterisierend. Bei ihrer Erbringung kann erbrachte Leistung hinter dem Wert der Gegenleistung zurückbleiben, es kann ein Schaden wegen entgangenen Gewinns auftreten oder es können Mangelfolgeschäden auftreten. Im Zusammenhang mit Schlechtleistung bei (Gattungs-)Kaufverträgen nicht immer eindeutig erkennbar, ob im konkreten Fall die Falschlieferung einer Ware als Nichtlieferung oder Schlechtlieferung zu qualifizieren ist. Entspricht die gelieferte Ware der Gattung nach zwar der versprochenen Ware, entspricht sie aber auf eine andere Art nicht dem vertraglich 19-110 - - Vereinbarten = peius Schlechtleistung, Schlechterfüllung. Gehört Ware nicht einmal der versprochenen Gattung an = aliud Nichtlieferung. Schlechterfüllung der unselbstständigen Nebenpflichten: sind nicht selbstständig einklagbar, zur Erfüllung kann nicht gezwungen werden. Aus Verletzung, ausschliesslich Schadenersatz. Resultieren aus Vertrauensgrundsatz: Vertragsparteien müssen in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufeinander Rücksicht nehmen. Lehre unterscheidet: Aufklärungs-, Informations-, Beratungs-, Sorgfalts- und Obhutspflichten. hilfreiche Leitlinie: Kann die Sonderbeziehung zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der versprochenen Vertragsleistungen die Begründung solcher Nebenpflichten rechtfertigen? RF Schadenersatzanspruch, aus 97I bzw. 98II OR, wenn: 1. Schuldner vertragliche Pflicht verletzt 2. Schaden nachgewiesen werden kann 3. Zwischen Vertragsverletzung und Schaden: adäquater Kausalzusammenhang 4. Schuldner die Vertragsverletzung verschuldet hat 5. Anspruch durch BT nicht ausgeschlossen Haupt- und Nebenleistungspflichten zu unterscheiden! Nachweis Schaden mitunter sehr schwierig. Im Rahme der positiven Vertragsverletzung errechnet sich der Schaden aus: Wertminderung durch Schlechtlieferung Sachschaden Weitere Kosten (Heilungs-, Fahrt-, Mahn-, Folgekosten und Schadenersatzansprüche Dritter Entgangener Gewinn Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse). Bsp. 2 OPs anstatt eine, Patienten so stellen, als wäre 1. OP erfolgreich gewesen. Nachweis der adäquaten Kausalität richtet sich nach Deliktsrecht 99III OR. Vertragsverletzung muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sein einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Nach allg. Grundsätzen von 97 OR wird Verschulden des Schuldners vermutet, ihm steht aber die Möglichkeit des Exkulpationsbeweises zu. Verhältnis zum BT: Kaufrecht: Anspruchskonkurrenz, soweit VSS der Gewährleistungsrechts 192ff. erfüllt Mietvertrag: Lex specialis. Aber 258 OR verweist auf 107 ff. Arbeitsvertrag: lex specialis, keine Anwendung von 97 OR Werkvertrag: dito 19-111 Auftrag: Anwendung von 97ff. OR im Rahmen von Sorgfaltspflichtverletzungen. 398II OR selbstständig oder i.V.m. 97 OR umstritten. Sind alle VSS erfüllt, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Schadenersatz. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung 99III OR i.V.m. 43 OR wird normalerweise Geld geschuldet – ein Anspruch auf Naturalrestitution besteht nur in Ausnahmefällen und führt im Ergebnis zu Nachlieferung. Auch Verletzungen von Nebenpflichten stellt Verletzung von 97 ff. OR dar. 2 Probleme: Nebenpflicht überhaupt verletzt? + Nachweis des Schadens oft schwierig. Umstrittener Anspruch auf Vertragsrücktritt: aus Wortlaut von 97 OR ergibt sich KEIN Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag. Lehre stärkstes Verteidigungsrecht des Gläubigers bei Schlechtleistung: Anspruch auf Rücktritt. Strenge VSS. Wesentliche Vertragsverletzung. Nur wenn Schlechtleistung das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erschüttert, hat besteht ein solches Rücktrittsrecht. Rücktrittsrecht setzt kein Verschulden voraus in analoger Anwendung von 107II OR sowie den einschlägigen Bestimmungen im BT. Rücktrittsrecht sowohl für Verletzung von hauptleistungs- wie auch von Nebenpflichten(eher nicht). Rücktrittsrecht nach Verfahren von 102-109 OR geltend gemacht. Kaufrechtliche Gewährleistung - Überblick: Kaufrecht knüpft an explizite oder implizite Zusicherung des Verkäufers an den Käufer über den Bestand gewisser Eigenschaften der verkauften Ware. RF treten somit nur ein, wenn die verkaufte Ware diese Eigenschaften nicht aufweist. 2 Variablen: explizite und implizite Zusicherung wann ist Abweichung von Zusicherung rechtsrelevant Kaufrecht unterscheidet zwischen Rechts- und Sachmängeln: enge Definition der Rechtsmängel nach 192 ff. OR geht ausschliesslich um dingliche Ansprüche auf die verkaufte Ware, die ein Dritter rechtmässig erheben kann. Alle anderen Mängel sind Sachmängel. In erster Linie käuferfreundlich, da der Käufer seine Gewährleistungsrechte verschuldensunabhängig geltend machen kann. Ihn treffen strenge Prüfungs- und Rügeobliegenheiten, die dafür sorgen, dass der Verkäufer schnell Gewissheit über die Risiken aus der gewährten Garantie erhält. Verschuldensunabhängig und egal ob Käufer den Mangel kannte oder kennen musste 197II OR Damit fliesst aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht eine Kausalhaftung, soweit es sich nicht um eine Entwehrung 195II OR oder um einen Anspruch über das negative Vertragsinteresse hinaus 208III OR handelt. - Rechtsmängelhaftung 192-196 OR: 192I OR Verkäufer hat Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehen kann. = Eviktionsanspruch 19-112 Umfasst also nur Fälle, in denen ein Dritter gegenüber dem Käufer ein besseres dingliches Recht geltend macht: Eigentumsansprüche, aber auch beschränkte dingliche Rechte, soweit diese den Wert des gekauften Gegenstandes beeinflussen (Pfandrechte, Nutzniessung etc.) Gewährleistungsansprüche (Schadenersatzanspruch, Rücktrittsrecht vom Vertrag) entstehen erst, wenn der besser Berechtigte seinen Anspruch gegen den Käufer erfolgreich durchgesetzt und dem Käufer die Sache entzogen (evinziert) hat. unbefriedigend, steht der bessere Anspruch des Dritten ohne Eviktion fest, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten BGer hat dies erkannt und räumt dem Käufer Möglichkeit ein Gültigkeit des Kaufvertrages über den Grundlagenirrtum anzufechten 24I Ziff. 4 OR. Dadurch wird Vertrag aufgehoben, die Sache fällt an den Verkäufer zurück, und der Dritte muss seinen Anspruch gegen den Verkäufer durchsetzen. Bsp. Käufer eines gestohlenen Wagens kann nach 192 ff. OR gegen den Verkäufer vorgehen und sich gemäss 24I Ziff. 4 OR auf Grundlagenirrtum berufen. VSS Rechtsmangelhaftung: Rechtsmangel bestand schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (ansonsten Fall der nachträglich subjektiven Unmöglichkeit nach 97 OR) Kaufgegenstand muss übergeben worden sein Sache muss dem Käufer im vorerwähnten sinne ganz oder teilweise entzogen worden sein Käufer kannte Gefahr der Entwehrung nicht 192II OR Verkäufer hat sich von der Gewährleistung im Rahmen von 192III nicht freigezeichnet Käufer: Konnte das bessere Recht des Dritten in guten Treuen anerkennen 194I OR ODER War zur freiwilligen Herausgabe der Sache n den Dritten verpflichtet 194II OR ODER Hat dem Verkäufer – soweit es zum Prozess kommt – den Streit verkündet 193 OR Besseres dingliches Recht muss sich aus Sachenrecht ergeben. Nach 933 ZGB gutgläubiger Käufer Eigentümer Käufer hat dann also eine dinglich unbelastete Sache erhalten, was eine Rechtsgewährleistung ausschliesst. Rechtsgewährleistung in folgenden Situationen relevant: Käufer wusste vom Rechtsmangel 192II OR Käufer hätte beim Erwerb der Sache vom besseren Recht des Dritten wissen müssen 3II ZGB (fahrlässige Unkenntnis) Käufer hat Ware gekauft, die vor weniger als fünf Jahren abhandengekommen ist 934I OR Gekaufte Ware unterliegt dem Anwendungsbereich von 196a OR (Kulturschutz), womit eine Rückforderung innerhalb von 30 Jahren seit dem Kauf des Kulturgutes möglich bleibt. RF vollständiger Entwehrung: Sind VSS erfüllt, hat Käufer einen Anspruch auf Aufhebung des Kaufvertrages 195I OR, kann folgende Rechte geltend machen: Rückerstattung des Kaufpreises inkl. Zins, allenfalls unter Abzug der gewonnenen Früchte und Nutzungen 195I Ziff. 1 OR 19-113 Verwendungsersatz, soweit er nicht von einem Dritten erhältlich ist 195I Ziff. 2 OR Ersatz der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Käufers 195I Ziff. 3 OR Ersatz des sonstigen unmittelbaren Schadens 195I Ziff. 4 OR 195II OR wird dem Käufer der Ersatz weiteren Schadens unter der VSS zugesprochen, dass sich der Verkäufer nicht exkulpieren kann. Unter diese Schadensrubrik fallen bspw. der entgangene Gewinn (lucrum cessans), Kosten eines Deckungsgeschäfts und ähnliche Aufwendungen. RF bei teilweiser Entwehrung nach 196II OR ist zu prüfen, ob Käufer die Sache unter den gegebenen Umständen auch in Kenntnis der dinglichen Belastung gekauft hätte: - Hätte der Käufer die Ware nicht gekauft, kann er den Vertrag aufheben Schadenersatzansprüche nah 196III OR Hätte der Käufer die Sache gleichwohl gekauft, hat er lediglich einen Schadenersatzanspruch im Umfang des Mindestwertes gegen den Verkäufer. Sachmängelhaftung 197-210 OR Begriff und Arten: Differenz zw. Ist- und Soll-Beschaffenheit. Sachmangel liegt vor, wenn das Produkt: Einen Fehler hat, ODER Die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist Beide Arten führen zu Sachmängelhaftung, die eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ist. Gläubiger hat Wandelungs- und Minderungsrechte und er kann in beschränktem Umfang Schadenersatzansprüche geltend machen; weitergehende Schadenersatzansprüche Verschuldensvorbehalt Nachfolgend Beschränkung auf Gewährleistung beim Sachkauf. Körperliche oder rechtliche Mängel Arten der Mängel Zugesicherte Eigenschaft fehlt Mängel beim Forderungskauf 171-173 OR Körperliche und rechtliche Mängel einer gekauften Ware: 197 OR. Fehlerbegriff im Gewährleistungsrecht von verschiedenen Variablen abhängig: Hat Abweichung Einfluss auf den Wert des Kaufgegenstandes? Für welchen Gebrauch wurde die Ware gekauft? Wer wusste von dieser Verwendung, wer musste davon wissen? Beeinflusst die Abweichung die Tauglichkeit für diesen Zweck? Kommt auf Umstände des Einzelfalls an, ob Abweichung als rechtlich relevanter Fehler zu qualifizieren ist. Arten Fehler, die sich dadurch ergeben, dass die Ware: Nicht funktioniert 19-114 Nicht dem versprochenen oder erwarteten Qualitätsstandard entspricht Nicht für Zweck genutzt werden können Nicht so eingesetzt werden kann, wie dies der Verkäufer versprochen hat Wurde eine Stückschuld versprochen, kann kein aliud vorliegen, da die versprochene Ware geliefert wurde. Ausnahme Fall, in dem der Käufer nachweisen kann, dass nicht dasjenige Stück geliefert wurde, über das sich die Parteien vertraglich geeinigt haben. Wenn Gattungsware versprochen, ist zu prüfen ob aliud oder peius, nur bei peius Sachmängelhaftung. Qualitätsniveau gesetzl. Vermutung: Pflicht zur Lieferung einer mittleren Qualität 71II OR. Wenn Ware untergeht und auch trotz dem dass er wusste welche spezifische Ware dass er liefern möchte, trifft ihn eine Beschaffungspflicht (eingeschränkt, wenn unverhältnismässig, faktisch nicht zu beschaffen oder Ersatzbeschaffung unerschwinglich[wirtschaftl. Unmöglichkeit]), wenn die Ware vor dem Gefahrenübergang untergeht. Fehler muss erheblich sein. 197I OR. Im Gegensatz zu den zugesicherten Eigenschaften kann somit der Verkäufer geltend machen, dass der Fehler den Wert oder die Tauglichkeit nicht erheblich einschränkt. Fehler kann auch darin bestehen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen die Nutzung der Waren in der gewünschten Art nicht zulassen. Bsp. die elektrische Ausrüstung einer Maschine entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Fehler muss im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen. Beim Stückkauf: Zeitpunkt Vertragsschluss. Gattungskauf: Aussonderung oder Versand. 185 OR. Muss lediglich nachgewiesen werden das Fehler da seinen Ursprung hatte, muss sich noch nicht ausgewirkt haben. Entsteht der Fehler erst nach diesem Zeitpunkt, kann ggf. eine positive Vertragsverletzung vorliegen. Käufer trägt Beweislast für Nachweis, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 8 ZGB Präzisierung: Nimmt der Käufer die Ware vorbehaltlos an, wird die Mangelfreiheit der Ware vermutet. Macht der Käufer einen Vorbehalt oder verweigert er die Annahme der Ware, muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware keinen Fehler aufweist. Erste Reaktion des Käufers ist daher von entscheidender Bedeutung. Denn auch durch eine rechtzeitige spätere Rüge gemäss 201 ff. OR wird die Beweislastverteilung nicht verändert. Zusicherung von Eigenschaften: Im Gegensatz zum Fehler knüpft die Gewährleistungshaftung, dass die verkaufte Ware spezifische Merkmale aufweist: Käufer kann geltend machen, dass die gekaufte Ware diese spezifischen Merkmale nicht aufweist – auch wenn Ware an sich fehlerfrei ist. Kern: Vertragsrechtliche Frage: Wurde Zusicherung Bestandteil des Kaufvertrags? Mischform aus vertragl. und gesetzl. Haftung. Vertrag vorausgesetzt, Zusicherung eher als Wissenserklärung anzusehen, nicht Willenserklärung. Anspruchsgrundlage in 197 OR, wesentlich: Zusicherung einer Eigenschaft war für Kaufentschluss des Käufers entscheidend. 19-115 Zusicherung: unabhängig von Formerfordernis des Kaufvertrags. Konkludent oder ausdrücklich. Bsp. Echtheit der Briefmarke kann sich konkludent aus hohem Preis ergeben. Kausalhaftung, kein Verschulden. !! Nicht jede Umschreibung eines Produkts ist Zusicherung. Abgrenzung zu Anpreisung. Abgrenzung zur selbstständigen Garantie= selbstständiger Vertrag. Zusicherung nicht, ausserdem kann bei Zusicherung auch nicht um zukünftiges Ereignis handeln, bei selbstständiger Garantie schon. Pflichten/Obliegenheiten des Käufers: 201 OR Ware unmittelbar nach Erhalt prüfen, konkrete Umstände von grosser Bedeutung für Festlegung des Umfangs der Prüfungspflicht, Ware nicht in Einzelteile zerlegen, aber flüchtiger Blick genügt auch nicht, bei grossen Lieferungen genügt Stichprobe, Anhaltspunkte aus Verkehrssitte, Handelsbrauch und Branchenübung. Liegen Mängel bei Prüfung bereits vor, werden aber nicht entdeckt= versteckte Mängel, müssen direkt bei Entdeckung gerügt werden. Zeitpunkt der Prüfung beschränkt 201 OR Umstände. Rügeobliegenheit Fehler sofort ei E tde ke de Verkäufer rüge . „sofort“ dem Käufer muss gewisse Bedenkfrist eingeräumt werden, gleichzeitig Interesse des Verkäufers zu wahren. RF: Prüfungs- und Rügepflicht nach 201 OR ist Obliegenheit. 201II OR Genehmigungsfiktion, wenn nicht rechtzeitig gerügt wird und keine absichtliche Täuschung vorliegt 203 OR. Nicht rechtzeitige oder unterbliebene rüge hat zur Folge, dass nicht nur die Gewährleistungsansprüche verwirkt sind, sondern auch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach 97 ff. OR. Umstritten ist, ob damit auch deliktsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, während Ansprüche aus Grundlagenirrtum 24I Ziff. 4 OR immer noch möglich sind. Ausschluss der Gewährleistung: Parteivereinbarung: Haftung des Verkäufers erweitern oder einschränken (Ausnahme 199 OR). Ausschluss von Gewährleistung werden Freizeichnungsklauseln genannt (Schadenersatzansprüche begrenzen oder ausschliessen, ausschliessliches Nachbesserungsrecht oder ausschliessliches Nachlieferungsrecht. Restriktiv auszulegen, wichtig: in dubio contra stipulatorem. Umstritten Verhältnis von 100 und 199 OR. Freizeichnungsklauseln schliessen in der Regel nicht nur die Gewährleistungsansprüche aus, sondern auch deliktische Ansprüche nach 41 ff. OR und Irrtumsansprüche nach 24 OR. Grundlagenirrtum kann nur bei umfassender Freizeichnungsklausel ausgeschlossen werden. Die meisten Freizeichnungsklauseln sind in AGB enthalten entsprechende Auslegungsregeln. Vertragsparteien können auch Prüfungs- und Rügepflichten schärfen oder mildern. 19-116 - Ausschluss bei Kenntnis des Käufers 200 OR: Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Käufer von Mängeln Kenntnis hatte 200I OR. Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Verjährungsfrist 1 Jahr 210 OR. Kann vertraglich verlängert werden, umstritten, ob länger als 10 Jahre 127 OR. Bei Grundstücken dauert Gewährleistungsfrist fünf Jahre 219III OR, Kulturgüter u.ä. 30 Jahre 210Ibis OR. Verjährungsfrist erstreckt sich nach BGer auch auf Ansprüche aus 97 OR. Damit unterliegen alle Ansprüche aus einer mangelhaften Lieferung wie Wandlung, Minderung du Schadenersatz dieser einjährigen Verjährungsfrist. Nicht erfasst: deliktische Ansprüche 60 OR, Ansprüche aus Grundlagenirrtum OR … i Ü rige u terliegt die Verjähru gsfrist OR ka unterbrochen werden etc. Bsp. klagt der Käufer auf Minderung der Kaufpreisforderung gemäss 205 OR wird die einjährige Verjährungsfrist damit unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen. Käufer kann trotz abgelaufener Verjährungsfrist seine Ansprüche aus Mängeln einrede- oder verrechnungsweise geltend machen. 210II OR!! stellt klar, dass Rüge trotz alledem rechtzeitig erhoben werden muss. 210III OR begrenzt Verjährungseinrede des Verkäufers, wenn der Verkäufer den Käufer absichtlich getäuscht hat. Ansprüche bei Sachmängeln im Einzelnen Nachbesserung: NICHT IM GESETZ. Oft vereinbaren Verkäufer das, liegt in ihrem Interesse. (Ansatz aus 2ZGB ableitbar.) Nachbesserungsrecht ist zumindest bei leicht behebbaren Mängeln anzunehmen, soweit die Geltendmachung anderer Ansprüche gegen Treu und Glauben verstossen würden. Im Rahmen von 102-109 OR geltend zu machen. Verzug, Nachfrist, Rechte nach 107 OR geltend machen. Nachlieferung: 206I OR, gemäss 206II OR steht dieses Recht dem Verkäufer nur beim Platzkauf (Käufer und Verkäufer am selben Ort), doch h.L. erweitert Anspruch auf Distanzkauf. Wandlung 205-209 OR: damit möchte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen. Dabei werden die Leistungen Zug um Zug zurückerstattet. Ziel ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Umfasst nach 208 OR nicht nur Rückgabe der Ware gegen den Verkaufspreis, sondern auch die Auseinandersetzung der Nutzung, der Zinsen und ggf. der Prozesskosten der Entwehrung. Streng genommen fällt Vertrag durch Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts dahin und es entsteht ein dinglicher Vindikationsanspruch. Entgegen der h.L. wird zunehmen geltend gemacht, dass die Abwicklung eines wegen Wandlung dahingefallenen Vertrages analog zu 109 OR vorgenommen werden sollte: BGer Umwandlung des Vertrages in Liquidationsverhältnis wechselseitige obligatorische Ansprüche. Wandlung ausgeschlossen bei Weiterveräusserung, Weiterverarbeitung, Untergang infolge Verschuldens des Käufers: 207 OR. Auch wenn Käufer sie in Kenntnis des Mangels weiter nutzt oder wenn gemäss 205II OR eine Wandlung unverhältnismässig erscheint. 19-117 Sache aufgrund Mangel untergegangen, kann nach 207I OR Wandlung weiterhin geltend gemacht werden. Eine Rückerstattung ist dann unmöglich. Diese Regelung gilt auch für zufälligen Untergang. Minderung 205-209 OR: 205 OR Käufer will Kaufgegenstand behalten, Rückforderung im Umfang des Mindestwertes. Richter: Wandelung als ungerechtfertigt, nach 205 OR auf Minderung erkennen weites Ermessen. Berechnung Minderwert sehr komplex, Differenzmethode. Wert der Ware ohne Mangel/ Wert der Ware mit Mangel. Proportionale Minderung. Schadenersatz 208II/III OR: verschuldensunabhängig nur Schaden nach Abs. 2! Streit insb. bei Mangelfolgeschäden, wenn sich somit der Schaden nicht direkt an der verkauften Ware manifestiert, sondern anderswo im Vermögen des Käufers. Teil subsumiert unter 208II OR (verschuldensunabhängig) andere!! PrHG!! BGer: Massgebendes Kriterium für Unterscheidung II/III sei die Kausalkette, die zwischen dem Fehler und dem entstandenen Schaden bestehe. Wird mit Kürze der Kausalkette argumentiert. 208III OR entgangener Gewinn, sowie Haftungsinteresse des Käufers, der durch Weiterverkauf des mangelhaften Produktes selbst in Anspruch genommen wird. Er kann den Schaden aus dieser Inanspruchnahme auf en Erstverkäufer abwälzen. Zusammenfassung der Konkurrenz - - - - - Konkurrenz zu 97 OR: Schlechtleistung 97I OR und Sachmängelgewährleistung alternative Anspruchskonkurrenz. Haftung nach 97 OR wegen Sachmängeln wird die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Vertragsabschluss vorausgesetzt. Im Übrigen müssen für die Anwendung von 97I OR die Besonderheiten des Sachmängelrechts berücksichtigt werden: TB der Rügeobliegenheit 201 OR, Verjährung 210 OR und Haftungsfreizeichnung 199 OR. Konkurrenz zu Delikt 41ff. OR: alternative Konkurrenz zu Sachgewährleistungsrecht. Verkäuferin muss demnach gleichzeitig mit der Schlechterfüllung absolute Rechte des Käufers verletzen oder dessen Vermögen schädigen und dabei gegen besondere Schutznormen verstossen. Konkurrenz zum Irrtum 23 ff. OR: alternativ auf 23 ff. OR berufen. Wahlmöglichkeit nur solange der Käufer keine Gewährleistungsansprüche geltend macht. Durch dies wird der Vertrag nämlich nach 31 OR konkludent genehmigt!, sagt BGer. Dies überzeugt jedoch u.E. nicht: Auch die Regeln über die Willensmängel setzen einen abgeschlossenen Vertrag voraus. Es besteht kein sachlicher Grund, aus der blossen Geltendmachung von Mängelrechten die konkludente Genehmigung des Vertrags abzuleiten. Konkurrenz zum PrHG: alternativ. PrHG bezieht sich nicht auf Schaden am Produkt selbst, sondern auf die Folgeschäden, die durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurden. Demgegenüber fallen Produktschäden ausschliesslich unter die Sachgewährleistung nach 197 ff. OR. Bei Mängelfolgeschäden kann dies für den Käufer vorteilhaft sein: Er kann ohne vertragliche Bindung direkt gegen den Produzenten oder Importeur vorgehen und braucht kein Verschulden nachzuweisen. (anders bei 208III OR) Ansprüche aus Werkvertrag, Auftrag und Arbeitsvertrag: Bei Werkvertrag ist wichtigster Anspruch bei mangelhaften Werk das Recht auf Nachbesserung gemäss 368II OR. Der Ersatz weiteren Schadens beurteilt sich ausschliesslich nach 368 OR. Allg. Schadenersatzanspruch nach 97I OR nicht anwendbar!! 19-118 Beim einfachen Auftrag spielt v.a. die Sorgfaltspflichtverletzung des Auftragnehmers eine grosse Rolle. En Anspruch auf Schadenersatz bei einer Sorgfaltspflichtverletzung des Auftragnehmers ergibt sich aus 398II i.V.m. 97I OR. Arbeitsvertrag Bestimmungen BT, z.T. AT 82 OR, 107II OR, 97 OR (Realexekution, Schadenersatz) 20-119 Kapitel 20 Die Späterfüllung Überblick über verspätete Erfüllung - - Die verspätete Erfüllung des Schuldners: Schuldnerverzug 102-109 OR Eskalationsstufen. 1. Festlegung einer Erfüllungsfrist für Schuldner, bis zu diesem Zeitpunkt ist Gläubigerin bereit, auf die Erfüllung zu warten; 2. ab diesem Zeitpunkt ist der Schuldner in Verzug Gläubigerin wartet noch auf Erfüllung, aber sie bekommt Verzugszinsen 104 OR 3. Nach erneuter Fristansetzung, kann Gläubigerin ein Wahlrecht ausüben: weiter auf Erfüllung pochen, Schadenersatz aus Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten Begriff: Wenn Schuldner die noch mögliche Leistung nicht rechtzeitig erbringt und die Gläubigerin dem Schuldner die Leistung anmahnt 102 OR, ist der Schuldner im Schuldnerverzug. VSS: Leistung noch möglich Zeitpunkt der Leistungserbringung eingetreten, Forderung fällig Gläubigerin die Leistung angemahnt Schuldner hat kein Leistungsverweigerungsrecht Der Zeitpunkt der Erfüllung – Fälligkeit 75 ff. OR: Zeitpunkt der Erfüllung der Schuld eingetreten. Zeitpunkt primär durch Parteivereinbarung bestimmt. Subsidiär 75 ff. OR, z.T. BT. 75 OR Forderung wird sofort fällig, wenn nicht Vertrag oder die Umstände es anders bestimmen. Hilfestellung au 76-80 OR. Grundsätzlich muss Leistung vollständig erbracht werden: BGer hat 69I OR in diesem Sinne über dessen Anwendungsbereich der Teilzahlung hinaus weit ausgelegt, Ausnahme: Gesamte Schuld muss fällig sein Schuldner kann Teil seiner Schuld bestreiten und den unbestrittenen Teil der Forderung leisten. Die Gläubigerin muss diesen Teil annehmen, wenn sie nicht in Gläubigerverzug geraten will; nach 69II OR hat sie sogar einen Rechtsanspruch auf diesen Teil der Forderung. Ablehnung einer Teilleistung durch die Gläubigerin kann Treu und Glauben widersprechen. Bsp. Muss Verkäufer vertraglich einen Drucker mit zwei zusätzlichen papierfächern liefern, darf er nicht einfach nur den Drucker liefern, weil die Papierfächer noch nicht lieferbar sind. Der Gläubiger kann diese Teillieferung aber akzeptieren. Inverzugsetzen des Schuldners 102 OR: Gläubiger kann innerhalb Verjährungsfrist selber bestimmen, wann die Forderung geltend machen möchte. Bis dahin treffen Schuldner noch keine negativen Konsequenzen. Gläubigerin muss zuerst ein unmissverständliches Zeichen setzen, dass sie nun befriedigt werden möchte: Hierzu muss sie den Schuldner durch Mahnung in Verzug setzen. VSS: Schuld fällig Schuldner gemahnt Schuldner hat keine Einrede Mahnung: unmissverständliche Aufforderung der Gläubigerin die Leistung unverzüglich zu erbringen. Einfache Zustellung einer Rechnung noch keine Mahnung. 20-120 Umstritten Einräumung einer Zahlungsfrist Rechtsprechung akzeptiert: Zustellung eines Rechnungsauszugs, Zahlungsbefehl, Leistungsklage. Mahnung ist formfrei, sogar durch konkludentes Handeln möglich. Im Einzelfall durch Auslegung ermitteln, ob Mahnung vorliegt. 102I OR, Präzisierung: Gläubigerin kann Schuldner bereits vor Fälligkeit der Forderung mahnen: Dann kann der Zeitpunkt der Fälligkeit mit dem Zeitpunkt des Verzugs zusammenfallen. Auf der anderen Seite sind zwei Kriterien zu beachten, um den Zeitpunkt der Inverzugsetzung zu bestimmen: Der Verzug tritt grundsätzlich erst beim Zugang der Mahnung beim Schuldner ein; muss jedoch der Schuldner zur Erfüllung seiner Schuld noch Massnahmen ergreifen, ist ihm hierzu eine angemessene Frist(nach Ablauf dieser Frist beginnen Verzugsfolgen) einzuräumen. Verzug ohne Mahnung: Nicht erforderlich bei Verfalltagsgeschäft 102II OR, Verfalltag kann sich auch aus einer ordentlichen Kündigung ergeben. Verfalltag muss sich kalendermässig genau bestimmen lassen. Ergibt sich Erfüllungszeitpunkt aus dispositiver Norm, fällt Schuldner nicht direkt in Verzug. Erweiterung durch Rechtsprechung, Mahnung nicht erforderlich: offensichtlich, dass Schuldner nicht leisten wird (zwecklose Mahnung), Mahnung nicht zumutbar (Bsp. Schuldner die Nichterfüllung seiner Forderung dem Gläubiger bereits angekündigt oder die Zustellung der Mahnung verhindert), Rückforderung einer Sache und bei Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung von Pflicht zur Mahnung befreit. Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners: Befindet sich Schuldner bereits im Verzug, so kann er diesen durch Einrede aufheben. Einrede des nicht erfüllten Vertrags: 82 OR, Leistungen ohne abweichende Vereinbarung Zug um Zug zu erfüllen. Gilt für synallagmatische Verträge und für unvollkommen zweiseitige Verträge. Wenn Gläubigerin Leistung noch nicht erbracht, muss Schuldner ebenfalls nicht. Obligatorisches Retentionsrecht: beidseitige Forderungen stehen nicht im Austauschverhältnis unvollkommen zweiseitige Verträge. Konnexität zw. gegenüberstehenden Forderungen. Zw. Unterbliebener Leistung und zurückbehaltener Gegenleistung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen: Leistungen in einer Art gleichwertig, vorleistungspflichtiger Schuldner darf sie nicht erheben, bis er selber geleistet hat. Schwierig nachzuweisen, dass Nachleistungspflichtiger nicht erfüllen wird. Einrede der Zahlungsunfähigkeit: 83 OR Schuldner kann seine Leistung verweigern, weil damit seine eigene Leistung in die Konkursmasse fallen würde, ohne dass eine Chance bestünde, eine reelle Gegenleistung zu erhalten. 83 OR hohe Anforderungen schwierig. Auch Vorleistungspflichtiger kann diese Einrede erheben. Gläubigerin/Konkursverwalter kann Leistung nur einfordern, wenn sie hierfür Sicherheit leistet: Ohne diese Sicherheiten kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten Hierfür finden die Grundsätze von 107ff. OR Anwendung. Rechtsfolgen des Verzugs: Verspätungsschaden 103, 106I OR: Gläubigerin so gestellt, wie wenn der Schuldner seine Leistung rechtzeitig erfüllt hätte: Der Schuldner soll ihr 20-121 - Vermögensschaden ersetzen, der durch die Spätleistung entstanden ist. Handelt sich also um einen Schadenersatzanspruch, insb. entgangener Gewinn, von Dritten gemachte Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen, Auslagen für Miete von Ersatzgegenständer oder andere Behelfsmassnahmen, die durch die Spätleistung notwendig wurden. Schuldner kann sich von Haftung für Verspätungsschäden exkulpieren: nachweisen, dass Verzug nicht zu vertreten hat 103II OR. Während somit der Verzug unabhängig vom Verschulden eintritt, hängt die Rechtsfolge des Ersatzes von Verspätungsschäden ab vom Verschulden des Schuldners. Verhalten von Hilfspersonen wird Schuldner angerechnet 101 OR. Geldmangel unerheblich Nachweisen Nichtverschulden nicht möglich. Haftungsverschärfung 103 OR: Schuldner hat für leichte Fahrlässigkeit einzustehen, es entfallen insbesondere die Haftungserleichterungen nach 99II OR Schuldner haftet für Zufall! Kann sich weder auf 119I OR berufen noch sich nach 97I OR exkulpieren. Offen jedoch 103II OR Nachweis, dass: Er den Verzug nicht verschuldet hat ODER Der die Unmöglichkeit bewirkende Zufall den Untergang auch dann bewirkt hätte, wenn er rechtzeitig erfüllt hätte, wodurch der Schaden ja nicht kausal zum Verhalten des Schuldners steht. Verzugszinsen 104 OR: unabhängig von Verschulden, sobald Schuldner in Verzug, 5%, dient Verzinsung des ausfallenden Kapitals. 104II/III bezügl. Zinshöhe. 105I OR spezielle Regeln für Verzugszinsen auf Zins- und Rentenschulden. Zinseszinsen ausgeschlossen 105III OR. Weiterer Schaden unter VSS von 106I OR geltend machen. Wahlrechte nach 107-109 OR Wahlrechte nach 107-109 OR bei synallagmatischen Verträgen, Kopie: Schema p. 556 Das erste Wahlrecht des Gläubigers: Festhalten oder Verzicht auf Leistung? Jede Willensäusserung mit dem Inhalt, endlich zu liefern – sei dies in einem Brief, in einer mündlichen Aussage oder auch nur konkludent – ist als eine Ausübung des Wahlrechts im Sinne des Festhaltens an der Lieferung der Ware zu verstehen. Gläubigerin ist mehrmals berechtigt eine Nachfrist zu setzen 103-106 OR, Verzugsfolgen laufen weiter. Gläubigerin kann auch verzichten RF 107-109 OR Weitreichender Entschluss, Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger wird grundlegend verändert. Der Schuldner kann und darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leisten, Gläubigerin kann Leistung auch nicht mehr einfordern. Wahlrecht nach 107II OR ist ein Gestaltungsrecht Rechtsverhältnis wird irreversibel geändert bei Ausübung. Aufgrund weitreichender Konsequenz 107I OR soll Gläubigerin dem Schuldner vorher eine letzte Chance zur Leistungserbringung einräumen angemessene Frist. Im Gegensatz zur Mahnung, die bereits vor Fälligkeit ausgesprochen werden kann, kann die Nachfrist nach 107I OR erst mit und nach der Mahnung angesetzt werden. 108 OR Fälle in denen auf Nachfrist verzichtet werden kann. I Unnütz, wenn Schuldner die Leistung endgültig verweigert, II Gläubigerin an Lieferung kein 20-122 Interesse mehr hat, III Nutzlosigkeit ergibt sich aus Parteivereinbarung massgebend sind Ausdrücke wie spätestens, fix, präzis, lieferbar per... Im Kaufrecht, 2 weitere Ausnahmen: 190 OR Vermutung, dass der Käufer auf Leistung verpflichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht. 214 OR Besteht Pflicht des Käufers, den Kaufpreis im Voraus zu bezahlen und ist er dabei im Verzug, kann Verkäufer ohne Fristansetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Käufer u erzügli h da o i Ke t is setzt II OR. Weitere Aus ah e . … Das zweite Wahlrecht des Gläubigers: Rücktritt oder Festhalten am Vertrag? Wahlrecht muss unverzüglich nach Verzicht auf Leistung ausgeübt werden. Recht der Gläubigerin, sich für den Rücktritt vom Vertrag zu entscheiden, ist verschiedentlich beschränkt und nicht möglich: Kreditkauf 214III OR Teilverzug oder Ausbleiben eines unwesentlichen Teils der Gesamtleistung Solidarschuldnerschaft, solange nicht alles Solidarschuldner im Verzug sind Wenn Gläubigerin die bereits erhaltene Sache nicht mehr zurückgegeben kann, weil sie durch ihr Verschulden untergegangen, veräussert oder umgestaltet worden ist 207III OR Bei ausstehenden selbstständigen Nebenpflicht, soweit diese einen unwesentlichen Teil der geschuldeten Leistung darstellt. Gläubigerin wandelt mit ihrem Rücktritt, d.h. mit er Ausübung ihres Gestaltungsrechts, den Vertrag in ein Abwicklungs- oder Liquidationsverhältnis um. Der Vertrag wird somit nicht aufgelöst: Das Rechtsverhältnis wird vielmehr erneut unwiderruflich verändert. Die entsprechenden lückenhaften Regeln finden sich in 109 OR RF: Mit Wandelung des Vertrages in ein Abwicklungsverhältnis erlöschen auch die jeweiligen noch bestehenden vertraglichen Forderungen: Beide Parteien – und nicht nur die Gläubigerin - können somit die noch nicht erbrachten Leistungen verweigern und haben einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbachten Leistungen. Forderungen unterliegen 10jähriger Verjährungsfrist 127 OR Dingliche Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen Leistungen grundsätzlich in natura zu erfüllen, andernfalls wird Wertersatz geschuldet Unmöglichkeit der Erfüllung des Rückforderungsanspruches richet sich nach den allgemeinen Regeln des OR AT Umfang des Schadenersatzes hängt ab vom Verschulden des Schuldners der nicht erbrachten Leistung 109II OR: Kann der Schuldner nicht nachweisen dass ihn an der Nichtleistung kein Verschulden trifft ist die Gläubigerin so zu stellen, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (neg. Vertragsinteresse). Damit muss der Schuldner der Gläubigerin sowohl die entstandenen Kosten wie auch den entgangenen Gewinn aus einem Geschäft ersetzen, das aufgrund des nun dahingefallenen Vertrages unterblieben ist. Nicht zum neg. I. gehört der Gewinn des aufgrund des dahingefallenen Vertrages nun nicht mehr möglichen Folgegeschäfts. (wäre pos. Vertragsinteresse) 20-123 Selbstverständlich müssen alle Schadenselemente nachgewiesen werden können. Gläubigerin kann sich aber auch für einen Leistungsverzicht unter Aufrechterhaltung des Vertrages entscheiden. Vertrag tritt nicht in ein Abwicklungsverhältnis; die Leistungspflicht des Schuldners wandelt sich vielmehr in eine Schadenersatzpflicht. Die Gläubigerin hingegen ist zu ihrer vertraglichen Leistung weiterhin verpflichtet. Da Vertrag nicht aufgehoben, muss Gläubigerin so gestellt werden, wie wenn Vertrag vollständig erfüllt worden wäre positives Vertragsinteresse. Wert der ausgebliebenen Leistung: Zeitpunkt des Leistungsverzichts massgebend, kann auch anderer Zeitpunkt gewählt werden (umstritten). Verspätungsschaden: aus Erfüllung des pos.I. ergibt sich, dass der Gläubigerin der gesamte Verspätungsschaden zu ersetzen ist: dieser umfasst den gesamten Verzugsschaden wie vorstehend dargelegt, hinzu kommt jedoch auch ein entgangener Gewinn aus einem möglichen Folgegeschäft. Auch hier Schaden nachweisen! Leistungspflicht der Gläubigerin: Muss sie die versprochene Leistung auch in der versprochenen Form (in natura) erfüllen, wird die versprochene Leistung der Gläubigerin gegen vorerwähnten Schadenersatz des Schuldners ausgetauscht Austauschtheorie. Muss sie lediglich den Wert ihrer Leistungspflicht gegen den vorerwähnten Schadenersatz leisten, ist in einem ersten Schritt ihre Leistungspflicht in Geld umzuwandeln und anschliessend der Schadenersatzpflicht gegenüberzustellen: Damit bleibt allein ein Interesse an der Differenz zwischen diesen beiden Leistungspflichten. Differenztheorie. - Das dritte Wahlrecht der Gläubigerin: Austausch- oder Differenztheorie? Kaufmännischer Verkehr 215 OR Differenztheorie. Ausführungen oben. Angesichts der Differenztheorie fällt die Entscheidung für Rücktritt wohl nur dann, wenn der Gläubiger seine Leistung bereits erbracht hat, diese aber aus irgendeinem Grund wieder zurückhaben möchte (weil er sie z.B. zu vorteilhafteren Konditionen auf dem Markt verkaufen kann.) Gläubigerverzug 91-95 OR Überblick: Wirkt Gläubigerin bei Erfüllung des Schuldners ungerechtfertigterweise nicht mit, gerät sie in Gläubigerverzug. Verschulden der Gläubigerin nicht vorausgesetzt. Bsp. für Mitwirkungspflicht(Obliegenheit) der Gläubigerin: Arbeitgeber muss Arbeitsplatz bereitstellen und über die notwenigen Bewilligungen verfügen Reparatur kann nur durchgeführt werden, wenn die zu reparierende Sache dem Schuldner überlassen wird Wenn Teillieferungen geschuldet sind, muss Gläubigerin diese abrufen. AusnahmeI von Obliegenheit: Annahmepflicht, echte Pflicht nicht Obliegenheit 211 OR (Kaufrecht). Arbeitsrecht: Arbeitgeber hat Lohnfortzahlungsflicht, wenn er im Annahmeverzug ist 324 OR. AusnahmeII: synallagmatische Verträge Sind die Leistungen Zug um Zug zu erfüllen, gerät sie daher sowohl im Gläubigerverzug bezüglich der Annahme der schuldnerischen Leistung wie auch in Schuldnerverzug 20-124 bezüglich ihrer eigenen Leistung. Schuldner kann dann wählen ob er Rechte aus Schuldner- oder Gläubigerverzug wahrnehmen möchte. Schuldnerverzug. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs Leistungsangebot des Schuldners: Schuldner muss der Gläubigerin die Erfüllung der Schuld angeboten haben. Schuldner muss bereits zur Erfüllung berechtigt sein. 91 OR Schuld gehörig anbieten, richtige Zeit, richtiger Ort. Möchte Schuldner vor Fälligkeit erfüllen, hat er dies anzukündigen. Mündliches oder schriftliches Angebot genügt nicht, muss Erfüllung real anbieten. Ausnahmen: Wenn die Gläubigerin ihrerseits Vorbereitungshandlungen vorzunehmen hat oder aber ein bestimmter Termin für die Leistungserfüllung vereinbart wurde, kann der Schuldner erst nach Abschluss dieser Arbeiten bzw. nach Ablauf dieses Termins seine Leistung anbieten. Schuldner muss seine Leistung nicht real anbieten, wenn die Gläubigerin ihre Weigerung der Leistungsannahme bereits angekündigt hat. (antizipierter Vertragsbruch) Keine Mitwirkung der Gläubigerin 91 OR: kann ausdrücklich oder konkludent sein, muss auf jeden Fall eindeutig sein. (Ware nicht abholen oder Gläubigerin teilt dem Schuldner die für seine Erfüllungshandlung ot e dige Spezifikatio e i ht it,… Wichtige Ausnahme bildet der Fall des Wahlrechts der Gläubigerin: Übt sie dieses nicht aus, geht es nach BGer auf Schuldner über: Er kann demnach für die Erfüllung seiner Leistungspflicht das Wahlrecht ausüben Aus OR „u gere htfertigter eise“ Gläubigerin kann fehlende Mitwirkung mit objektiven Gründen rechtfertigen. Müssen Gründe sein, die ausserhalb der Person der Gläubigerin sind. Verschulden an fehlender Mitwirkung wird nicht vorausgesetzt. (also auch Krankheit führt zu Gläubigerverzug) Nach h.L. kann aber ein unverschuldeter Gläubigerverzug in analoger Anwendung von 99III OR zu einer Milderung der Haftungsfolgen führen. Ausnahmefall 96 OR: dem Gläubigerverzug gleichgestellt, Fall in dem Gläubiger nicht annehmen können oder Schuldner unverschuldet nicht weiss, wem er zu leisten hat. Stichwort: Prätendentenstreit. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs 92-95 OR: Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus. Keine Verzugszinsen. Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf Gläubigerin über analog 103I OR. Schuldner trifft aber weiterhin Sorgfaltspflicht im Umgang mit Sache. Bei einem Zug-um-Zug-Geschäft 82 OR ist es der Gläubigerin verwehrt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorzubringen, solange sie sich im Annahmeverzug befindet. Schuldner hat Anrecht auf Auslagenersatz für folgen des Gläubigerverzugs. Bei Sachleistungen kann der Schuldner, der aufgrund des Gläubigerverzugs nicht erfüllen kann, die Sache hinterlegen rechtsgültig erfüllt. 92/94 OR. Hinzuweisen insb. auf das Recht des Schuldners, unter den VSS von 93 OR 20-125 - die Sache nach Fristansetzung mit Bewilligung des Richters verkaufen zu lassen und den Erlös zu hinterlegen. Solange der Schuldner die hinterlegte Sache nicht zurücknimmt 94 OR, ist er von seiner Leistungspflicht befreit und muss bspw. auch keine Zinsen mehr bezahlen. 95 OR ermächtigt den Schuldner, bei Verzug der Gläubigerin vom Vertrag zurückzutreten, solange er selbst nicht zu einer Sachleistung ( hinterlegen) verpflichtet ist. Sicherung der Erfüllung: Konventionalstrafe, Schadenspauschalisierung, Wandelpön, Haftund Reugeld Ziele: Nachweis des entstandenen Schadens schwierig und teuer, andererseits die Durchsetzung der Recht nach 97ff. OR langwierig und kostspielig vertragliche Lösungen, die schnell und kostengünstig den Konflikt beilegen. Im Vordergrund stehen dabei vertraglich festgelegte, im Voraus zu erbringende Zahlungen. Damit können später mühsame Schadenersatzberechnungen präventiv verhindert werden. Konventionalstrafe 160-163 OR Schadenspauschalisierung Wandelpön Haftgeld 158 OR Reugeld Bei nicht richtiger oder unterbliebener Erfüllung muss bestimmter/bestimmbarer Betrag bezahlt werden. Vertraglich vereinbart, aufschiebend bedingtes Leistungsversprechen. Kanna auch in Statuten einer Körperschaft verankert sein. Mit Konventionalstrafe wird Schadensnachweis im Falle der Leistungsstörung vermieden. Für Geltendmachung der Konventionalstrafe ist allein das Vorliegen der vereinbarten Bedingungen notwendig. Konventionalstrafe ist zur Hauptschuld akzessorisch: Fällt Verpflichtung zur Hauptschuld weg, auch keine Konventionalstrafe mehr 163II OR. Mit Konventionalstrafe kann nicht zwingendes Recht verletzt werden. Bsp. Erzwingung der Erfüllung widerrechtlicher oder unsittlicher Vereinbarungen. Gleiche Verjährungsfristen wie Hauptschuld. Wird Leistung unmöglich 119 OR, kann Konventionalstrafe 163II OR nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Geltendmachung der Konventionalstrafe verzichtet sie aber auf Erfüllung der vertraglich versprochenen Leistung Alternativität 160I OR. Haben demgegenüber die Vertragsparteien auch eine Konventionalstrafe bei Spätlieferung oder Lieferung am falschen Ort vereinbart, fällt diese nach 160 OR kumulativ zum Erfüllungsanspruch an. Gesetz setzt gewisse Grenzen der Vereinbarung einer Konventionalstrafe: So kann die Schuldnerin nach 163 OR eine Herabsetzung einer unangemessen hohen Konventionalstrafe verlangen. Entscheidend für Herabsetzung: Art und Dauer des Vertrages, Schwere der Vertragsverletzung, Schwere des Verschuldens, Interesse der Gläubigerin, wirtschaftliche Lage der Beteiligten. Sollte tatsächlicher Schaden höher sein als Konventionalstrafe, kann dieser Schaden auf der Grundlage von 97 ff. OR trotzdem geltend gemacht werden. Parteien können hierauf auch verzichten= Schadenspauschalisierung, die frei vereinbart werden kann. Grenze bildet allein 100 OR, wonach kein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist. Für Schadenspauschalisierung gelten die Regeln der Konventionalstrafe analog, insb. auch bezüglich der Herabsetzung. Kann der Schuldner bei Leistung einer Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten, wird von einer Wandelpön gesprochen. Ihm obliegt nach 160II OR der Beweis, dass vertraglich eine solche Wandelpön vereinbart wurde. Leistet eine Vertragspartei bereits bei Vertragsschluss eine Geldzahlung, so ordnet 158I OR an, dass dies ohne anderslautende Vereinbarung als Haftgeld zu verstehen ist. Haben Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, so ist diese Zahlung auf den Hauptanspruch oder eine Schadenersatzforderung nicht anzurechnen 158II OR: Draufgeld, nicht Angeld. Parteien können aber auch vereinbaren, dass diese Zahlung als Reugeld zu verstehen ist. In diesem Fall steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wobei die Gegenpartei in Höhe des Reugelds zu entschädigen ist 158III OR. Reugeld ist Wandelpön ähnlich, mit Unterschied, das Summe bereits bei Vertragsschluss bezahlt wurde. 21-126 Kapitel 21 Die Beendigung der Obligation Überblick über die Beendigungsgründe - - Einleitung: Stufenordnung der Beendigungsgründe Kopie: Schema Übersicht p. 574 Vertragliche Beendigungsgründe (Parteiwille, Zustimmung aller Vertragspartner) Gesetzliche Beendigungsgründe (dispositives Recht zuerst BT, dann AT, Normalfall im Rechtsverkehr ist Erfüllung 114I OR) Beendigung eines Schuldverhältnisses: gesetzliches Erlöschen bezieht sich nur gerade auf Forderung und Schuld einer einzelnen Obligation bzw. Forderung. Unterscheidung einzelner Obligationen innerhalb des Schuldverhältnisses ist deshalb entscheidend, da die Beendigung jeweils nur die einzelne Obligation untergehen lässt, währendem das Rechtsverhältnis als Ganzes davon unberührt bleibt. Letzteres erlischt erst, wenn alle daraus resultierenden Pflichten erloschen sind. Beendigung eines ganzen Schuldverhältnisses: Vertragliche Beendigung 115 OR contrarius actus. Kündigung praktisch am wichtigsten insb. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, Miet- 266a OR, Arbeits- 335 ff. OR oder Darlehensvertrag 312 ff. OR MERKE: Rücktritt vom Vertrag = Gestaltungsrecht, einseitige Auflösung, empfangsbedürftige Willenserklärung Gesetzliche Anordnung: Tod einer Partei 338I OR, Handlungsunfähigkeit 405 OR, Konkurs 250II OR Erfüllung - - Begriff und VSS: keine Legaldefinition, muss genau geprüft werden, 68-96 OR Reihe subsidiär anwendbarer Regeln, die den Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten regeln. (bereits in Kapitel 2 behandelt) Um richtig zu erfüllen müssen folgende VSS erfüllt sein: richtiger Leistungserbringer, richtige Leistungsempfängerin, richtiger Erfüllungsort, richtiger Zeitpunkt, richtiger Leistungsgegenstand, richtige Art. Kurz: WER schuldet WEM, WANN und WO, WELCHE Leistung, in WELCHER Art und Weise und gestützt auf WELCHEN Rechtsgrund? Erfüllungssurrogate: Ausnahmsweise kann Schuldner seine Leistungsflicht durch eine andere ersetzen: Leistung erfüllungshalber: Parteien vereinbaren, dass der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringen darf. Die vom Schuldner erfüllungshalber erbrachte Leistung wird von der Gläubigerin verwertet und an die ursprünglich geschuldete Leistung angerechnet. Dabei unterliegt die Gläubigerin im Umgang mit einer erfüllungshalber übertragenen Sache einer Sorgfaltspflicht 398 OR, insb. auch in der Verwertung der Sache. Wird die Gläubigerin nicht vollständig befriedigt, kann sie immer noch auf die ursprünglich geschuldete Leistung zurückgreifen. Diese ist bis zu ihrer vollständigen Erfüllung lediglich gestundet. Einen allfälligen Überschuss muss die Gläubigerin der Schuldnerin zurückerstatten. Bsp. Kauf eines neuen Autos, mit altem Auto erfüllungshalber leisten. 21-127 - Hingabe an Erfüllung statt: Parteien können auch vereinbaren, dass der Schuldner mit einer anderen als der geschuldeten Leistung vollständig erfüllen kann. Diese Vereinbarung einer Ersatzleistung bildet eine Vertragsänderung. Bsp. Gast im Restaurant kann nicht bezahlen, also geht er Teller waschen. RF: ordentliche Erfüllung und Erfüllungssurrogate bewirken Erlöschen der jeweiligen Hauptforderungen und deren Nebenforderungen. 114 OR befasst sich mit akzessorischen Nebenrechten häufig, um Erfüllung zu sichern: Konventionalstrafe 160-163 OR, Bürgschaft, Pfandrechte, Retentionsrechte, Eigentumsvorbehalt, Zinsen Beendigungsgründe ausserhalb Erfüllung - - Beendigung durch Übereinkunft 115 OR Begriff und VSS: zweiseitiges Rechtsgeschäft, beide müssen zustimmen. Aufhebungs/ Erlassvertrag. Gläubiger kann nie einseitig auf Erfüllung verzichten, bedarf immer Zustimmung des Schuldners, auch stillschweigend möglich. Bsp. Gläubiger stellt Schuldner Quittung aus, obwohl dieser noch nicht geleistet hat stillschweigender Erlassvertrag. Aufhebungsvertrag mit Folge des Schulderlasses ist ein Verfügungsgeschäft über eine Forderung. Gläubiger muss handlungsfähig und verfügungsfähig sein. Formfrei. Regel der Formfreiheit führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit 12 OR, wonach die für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form grundsätzlich auf für jede Abänderung einzuhalten ist. Die Abgrenzungsfrage ist in der Lehre umstritten. Nach der hier vertretenen Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich von 12 OR auf Änderungen des ganzen Vertrages unter Ausschluss des Erlasses oder Teilerlasses einzelner Forderungen. Demgegenüber regelt 115 OR ausschliesslich die Frage der teilweisen Aufhebung einzelner Forderungen. Besteht ein Vertrag nur aus einer einzigen Forderung, geht 115 OR als lex specialis vor. 115 OR Formerfordernis das zur Begründung der Obligation erforderlich ist, gilt nicht für Aufhebung!! Formerfordernis kann aber vereinbart werden oder kann sich aus Verkehrssitte ergeben Abgrenzungen des Aufhebungsvertrags zu: Aufhebung eines ganzen Vertragsverhältnisses Pactum de non petendo, wonach der Gläubiger verspricht, er werde eine Forderung nicht geltend machen – der Bestand der Forderung sowie die Nebenrechte bleiben unberührt Stundung, die eine nachträgliche zeitliche Verschiebung der Fälligkeit bewirkt. RF: Aufhebungsvertrag führt zum Untergang der fraglichen Forderung und damit auch zum Erlöschen etwaiger Nebenrechte. Neuerung, Novation 116, 117 OR Begriff und VSS: durch Novationsvertrag(im Gesetz nicht genannt) können Parteien vereinbaren, dass Forderung aufgehoben und eine neue begründet wird 116 OR. Bsp. Kaufpreisforderungen werden in Darlehen umgewandelt. 21-128 TB: - Bestand einer Forderung (verträglich, Werkvertrag, ausservertraglich) Neuerungsabrede Aufhebungs- 115 OR und Ersetzungsvereinbarung 116 OR Neuerungswillen, übereinstimmende Willenserklärung, dass die neue Forderung die alte ersetzt animus novandi RF: 1. Alte Forderung/Schuld wird aufgehoben und es entsteht eine neue 2. Durch Aufhebung der Forderung gehen alle Einrede- und Nebenrechte sowohl des Gläubigers wie auch des Schuldners unter 114 OR Einzelfragen: Vorliegen des Willens zur Neuerung nicht vermutet! 116 OR. Muss von jenem nachgewiesen werden, der Novation behauptet. Wollen die Parteien ihre gegenseitigen Obligationen verändern, so können sie dies entweder durch eine Vertragsänderung oder durch eine Neuerung tun. Die Wahl der Änderungen führt allerdings zu unterschiedlichen Konsequenzen bezügl. Einredeund Nebenrechten: Bei der Neuerung erlöschen die einrede- und die Nebenrechte 114 OR, bei der Vertragsänderung nicht Bei der Neuerung gilt kein Formerfordernis, bei der Vertragsänderung ist 12 OR zu beachten. 117 OR Spezialfall regelt Novation im Kontokorrentverhältnis. In Kontokorrentvertrag vereinbaren die Parteien, alle aus ihrem Rechtsverhältnis entspringenden Forderungen zunächst in eine Rechnung einzustellen und in bestimmten Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des jeweiligen Überschusses auszugleichen. Damit bezwecken die Parteien die Vereinheitlichung und Vereinfachung ihres Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs. Dabei muss unterschieden werden: Gemäss 117I OR stellt die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent noch keine Neuerung dar, wohingegen nach 117II OR eine Neuerung angenommen wird, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. Ursprüngliche Einzelforderungen werden aufgehoben und an deren Stelle tritt die Forderung aus dem Kontokorrentvertrag. Gemäss 117III OR gehen die Sicherheiten trotz der Neuerung bzw. Aufhebung nicht unter. Vereinigung(auch Konfusion) 118 OR Begriff und VSS: Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners treffen in einer Person zusammen. Damit wird Schuldner sein eigener Gläubiger und umgekehrt. Rechtsgrund egal (vertraglich, ausservertraglich, erbrechtlich) RF: Vereinigung bewirkt, dass Forderung ipso iure mit all ihren Nebenrechten untergeht 118I OR. Wird die Vereinigung rückgängig gemacht, werden aus Gläubiger und Schuldner wieder zwei Personen, also leb die Forderung wieder auf 118II OR. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere 118III OR. 21-129 Verrechnung 120-126 OR - - Begriff: Schuldner kompensiert die eigene Schuld gegenüber seinem Gläubiger mit gleichartiger Gegenforderung. Mind. 2 Personen beteiligt. Partei, die verrechnen will und entsprechende Erklärung abgibt (Kompensantin/Verrechnende) auf der anderen Seite ist Gegenpartei, der eine Hauptforderung zusteht (Kompensat oder Verrechnungsgegner). Funktion: wichtig in Praxis, Gang zum Richter und auch die mühselige Zwangsvollstreckung kann vermieden werden Erleichterung des wirtschaftlichen Geschäftsverkehrs. VSS: Positive VSS Existenz zweier Forderungen: beidseitig gültige Forderung Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen: 120I OR, Ausnahme des Grundsatzes findet sich in Abtretungsrecht. 169 OR Verrechnungseinrede zum Schutze des Schuldners auch gegenüber dem Zessionar erklärt werden. Im Normalfall erfolgt die Verrechnungseinrede vs. Zedent. Weiter Ausnahme Drittpfandverhältnisse Pfandschuldner kann eine Forderung, die ihm gegen die Pfandgläubigerin zusteht, zur Verrechnung bringen, obwohl sich die Hauptforderung nicht gegen ihn richtet. Gleichartigkeit der zu verrechnenden Forderungen:120I OR ihrem Gegenstand nach gleichartig, Forderungen müssen sich auf inhaltlich gleichartige Leistungen richten. Bspw. Forderungen in gleicher Währung oder für Forderungen auf vertretbare Sachen gleicher Art. Demgegenüber kann für Stückschulden nie Gleichartigkeit bestehen, da sie definitionsgemäss einzigartig sind!! Inhaltliche Gleichartigkeit muss nicht von Anfang an bestehen, sondern kann auch erst nachträglich eintreten, z.B. durch die Umwandlung inhaltlich ungleicher Forderungen in Schadenersatzforderungen in Geld. Nicht erforderlich: Gleichwertigkeit der Forderung: Forderungen werden bis zum Wert der geringeren Forderung verrechnet. Im Gegensatz zu 69I OR kann sich die Verrechnungsgegnerin gegen eine solche Teilzahlung nicht wehren. Unbestrittenheit der Forderung: 120II OR Im Notfall muss Gläubiger in einem Prozess nicht nur seine eigene Forderung nachweisen, sondern auch noch gegen die behauptete und zur Verrechnung gestellte gegnerische Forderung antreten Keine Konnexität: Haupt- und Verrechnungsforderung müssen nicht auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen. Unterschiedlicher Erfüllungsort: 74 OR, allenfalls Ausgleichspflicht in Geld, wenn die Leistung des Verrechnenden am ursprünglichen Erfüllungsort für seinen Gläubiger einen grösseren Wert hätte als die Leistung, welche diesem durch die Verrechnung erspart bleibt. Unterschiedliche Zuständigkeit: nicht vorausgesetzt dass am gleichen Gerichtsstand einzuklagen. Für Verrechnung keine Widerklage. Durchsetzbarkeit: 21-130 - Fälligkeit: Verrechnende muss die Leistung einfordern können und im Falle der Nichtleistung einklagen dürfen. Demgegenüber genügt für die Hauptforderung entgegen dem Wortlaut von 120I OR Erfüllbarkeit. Ausnahme: Schuldner (Verrechnungsgegner) fällt in Konkurs 123I OR. Konkurseröffnung löst automatisch Fälligkeit aller Forderungen aus. Klagbarkeit: Verrechnungsforderung – nicht aber die Hauptforderung – muss gerichtlich durchsetzbar sein. Einredefreiheit: Forderung muss frei von Einreden sein. Insb. 82 OR, 83 OR, und Verjährungseinrede (Präzisierung: nach 120III OR kann auch mit einer verjährten Forderung verrechnet werden, wenn die Verjährung erst eingetreten ist, nachdem sich die beiden Forderungen bereits verrechenbar gegenübergestanden haben!) Negative VSS Kein vertragliches Verrechnungsverbot: 126 OR kann vertraglich ausgeschlossen werden= pactum de non compensando. Ausdrücklich oder konkludent. Freiheit zum Verrechnungsausschluss gilt nicht absolut, abweichende Bestimmungen für Miete, Pacht und Arbeitsvertrag. Abgrenzung zu Verrechnungsvertrag: Verrechnung der wechselseitigen Forderungen vereinbaren, selbst wenn die gesetzlichen VSS der Verrechnung nicht gegeben sind. Kein gesetzliches Verrechnungsverbot: 125 OR führt drei Fallgruppen auf, in denen eine Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Verrechnungserklärung: Schuldner muss erklären, dass er die gegen ihn gerichtete Hauptforderung mit seiner Eigenforderung verrechnen will. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann. Da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt, ist diese Erklärung bedingungsfeindlich unwiderruflich und sofort wirksam, soweit Gegenforderung tatsächlich besteht. Bestehen mehrere Forderungen gegen Schuldner, hat dieser die Obliegenheit zu bestimmen, gegen welche Forderungen er zuerst verrechnen will 86I OR. Fehlt diese Erklärung kommt 87 OR zur Anwendung. Wirkungen der Verrechnung: Bewirkt Untergang der Haupt- als auch der Verrechnungsforderung in dem Umfang, in dem sie sich decken. Mit den Forderungen gehen auch die akzessorischen Nebenrechte unter 114 OR. Erlöschen der beiden Forderungen wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in dem sie sich erstmalig verrechenbar gegenüberstanden 124I OR. Bereits geleistete Verzugszinsen aus Schuldnerverzug 104 OR sind rückwirkend nicht mehr geschuldet und können gestützt auf das Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. 62 ff. OR Verjährung - Begriff: führt zur Entkräftung der Forderung durch Zeitablauf. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann Schuldner die Einrede der Verjährung geltend machen und damit die Durchsetzung der Forderung blockieren. Nach Eintritt der Verjährung hat Schuldner ein 21-131 - Leistungsverweigerungsrecht. Forderung besteht weiter, aber nicht klagbar = Naturalobligation. Funktion: Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Schuldner nicht auf Folter spannen, Entlastung der Gerichte. VSS für Verjährungseinrede: 1. Vorliegen einer verjährbaren Forderung 2. Ablauf der Verjährungsfrist 3. Kein gültiger Verjährungsverzicht Verjährbare Forderung: zivilrechtliche Forderungen und öff.-rechtl. Forderungen(analog) unterliegen Verjährungsfrist von 127 ff. OR. Verjährbar sind immer nur EINZELNE FORDERUNGEN. Ausnahmen der Verjährbarkeit: Faustpfandgesicherte Forderungen können trotz Verjährung geltend gemacht werden, Grundpfandgesicherte Forderungen/Erbteilungsansprüche/Lidlohnforderungen sind unverjährbar, absolute Rechte unverjährbar (Verletzung eines absoluten Rechts kann eine verjährbare Schadenersatz- oder Unterlassungsforderung begründen) Ablauf der Verjährungsfrist Ordentliche Verjährungsfrist: 127I OR, 10 Jahre. Ausserordentliche Verjährungsfrist: 5 Jahre 128 OR. Dann, besonders beachtungswert: Ansprüche aus 41 ff. bzw. 62 ff. OR jeweils zwei Verjährungsfristen relativ 1 Jahr 60I/67I OR, absolut zehn Jahre 60I, 67I OR. Weitere Sondervorschriften zu Deliktsverjährung 83I SVG, 9 PrHG (Frist von 10 PrHG ist Verwirkungsfrist!) Kaufrechtl. Verjährung 1 Jahr nach Ablieferung der Sache 210I OR. Schadenersatzansprüche aus Schlechtleistung 97 OR unterstehen der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist von 127 OR, gilt UNABHÄNGIG, OB 128 OR für das in Frage stehende Schuldverhältnis eine kürzere Verjährungsfrist anordnet. Der zehnjährigen Verjährungfrist unterliegen auch die Rückabwicklungsansprüche aus 109I und 119II OR sowie die Forderung aus negativem Vertragsinteresse 109II OR. Spezielle Frist von 128 OR ist anwendbar auf Schadenersatzansprüche, welche die ursprüngliche Forderung ersetzen (sog. Sekundäransprüche). Gilt für Ansprüche aus Nichterfüllung 97I OR, Spätleistung (Verzug), wo die Gläubigerin nach 107II OR auf die Vertragsleistung verzichtet und stattdessen Schadenersatz aus positivem Vertragsinteresse fordert. Verjährungsfrist für Verspätungsschaden umstritten 103 OR nach Hauptanspruch oder selbstständig nach 127 OR. Culpa untersteht nach Lehre und Rechtsprechung der Verjährungsbestimmung von 60 OR. 21-132 Rechtsgrund Regel 10 Jahre 127 OR Ausnahme 5 Jahre für die Fälle im Anwendungsbereich von 128 Ziff. 1-3 OR Rel. F. 1 Jahr Abs.F. 10 Jahre 60I OR Umstritten 60/127 OR analog SVG 2/10 Jahre PrHG 3/10 Jahre Vertrag Delikt Culpa in contrahendo - - (Beschränkte) Unabänderlichkeit der Fristen: 127 f. OR zwingend, nicht abänderbar. Ausserhalb von 127 OR kann man abändern, aber nur in gewissen Schranken: Nach BGer dürfen Verjährungsfristen vertraglich nicht länger bemessen werden als 10 Jahre gemäss 127 OR. Andererseits darf eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht zu einer unbilligen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Beginn der Verjährungsfrist: 130I OR Grundsatz Fälligkeit (bestimmt sich nach 75 OR) als fristauslösendes Ereignis, auch wenn Beteiligten keine Kenntnis von der Forderung oder deren Fälligkeit haben. Ausnahmen: Kündigung 130II OR, ab dem Tage, wo Kündigung erstmals zulässig. Periodische Leistungen: Verjährungsfrist für Forderungsrecht im Ganzen beginnt im Zeitpunkt, wo erste Teilforderung fällig war 131I OR. Demgegenüber beginnt die Verjährungsfrist der Teilforderung mit deren eigenen Fälligkeit zu laufen und beträgt fünf Jahre 128I OR. Durch Verjährung der Gesamtforderung verjähren auch einzelne Teilforderungen! 131II OR. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung (nachträgl. Unmöglichkeit 97I, 101, 103 OR) und Späterfüllung (107II OR) unterliegen der gleichen Verjährung wie die ursprüngliche Forderung, die sie ersetzen. Mit Beginn der Verjährung der ursprünglichen Hauptforderung beginnt deshalb auch die Verjährung zu laufen. Schadenersatzansprüche aus Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung 97I OR) und culpa in contrahendo stellt man dagegen für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ab Beginn von Delikts- und Bereicherungsansprüchen (siehe oben) Verjährungsfrist berechnet sich nach 132I OR!!! Ruhen der Verjährung: Frist kann nicht zu laufen beginnen (Hinderung) oder die bereits laufende Frist kann nicht mehr weiterlaufen (Stillstand), wenn eines der in 134I OR abschliessend aufgeführten Rechtsverhältnisse gegen ist. Vom Gläubiger kann nicht erwartet werden, gegen Schuldner vorzugehen in dieser Konstellation. RF: für die Hinderung gilt, dass die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen beginnt, bis der Hinderungsgrund weggefallen ist. Bei Stillstand ruht die Verjährungsfrist in dem Zeitraum, 21-133 - - - während dem der Stillstandsgrund vorliegt 134II OR. In beiden Fällen wird die Verjährungsfrist um die Zeit verlängert, während der sie stillstand oder noch nicht lief. Unterbrechung der Verjährung: Unterbruch führt dazu, dass Frist sogleich wieder von neuem zu laufen beginnt 137I OR!!! (Neubeginn beschränkt sich aber nur auf den jeweiligen Betrag, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.) Die neue Verjährungsfrist wird an die unterbrochene angehängt und dauert so lange, wie diejenige, die unterbrochen wurde. In jedem Fall beträgt neue Frist 10 Jahre, wenn fragliche Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt wird 137II OR. Unterbrechungshandlungen seitens Gläubiger oder Schuldner: 135I OR Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den Schuldner. Danach kann dieser die Verjährung unterbrechen, wenn er die Forderung anerkennt; bspw. durch Ausstellung eines Schuldscheines. Die Anerkennung kann auch konkludent erfolgen bspw. durch eine An- oder Zinszahlung oder durch die Bestellung von Sicherheiten. 135II OR Unterbrechung durch Gläubiger: Danach wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Gläubiger den staatlichen Zwangsvollstreckungsapparat in Anspruch nimmt. Private Schritte wie das Verhandeln über den Anspruch, Zustellung der Rechnung oder einer Mahnung genügen dagegen nicht, um Unterbrechung zu bewirken. 135II OR enthält im Gegensatz zu 135I OR eine abschliessende Aufzählung der Unterbrechungsgründe. Zu beachten; Sondervorschriften 138I/II, 139 OR Regeln Stellung des Gläubigers im Prozess Verjährungsverzicht 141 OR: Mit dem Verjährungsverzicht vereinbaren die Parteien, dass sie für eine vereinbarte Dauer auf die Einrede der Verjährung verzichten werden. Grundsätzlich zulässig, 2 Einschränkungen: BGer unabhängig von der jeweiligen Verjährungsdauer nur der Verjährungsverzicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unzulässig. Nach Abschluss des Vertrages kann der Schuldner bei allen Verjährungsfristen noch während laufender Dauer darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Verjährungsverzicht ist überdies bei allen Fristen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich. Verjährungsverzicht darf nicht auf eine Dauer ausgesprochen werden, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren gemäss 127 OR überschreitet. Wirkungen der Verjährung: 142 OR Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen prüfen. Nur wenn Schuldner sich auf Verjährung beruft und VSS erfüllt sind, kommt es nicht nur zu einem Nichteintretensentscheid, die Klage wird vielmehr materiell abgewiesen. Frage nach der Klagbarkeit des Anspruchs ist eine Sachfrage und keine ProzessVSS. Nach 139 OR wird der Kläger bei einer prozessual mangelhaft eingeleiteten Klage oder erhobenen Einrede vor einer unterdessen abgelaufenen Verjährungsfrist geschützt. Der Verjährungsablauf wird um eine Nachfrist von 60 Tagen verlängert. Dadurch, dass die Forderung trotz ihrer Verjährung weiterhin erfüllbar bleibt, ergeben sich folgende Konsequenzen: Schuldner der verjährten Forderung kann seine geschuldete Leistung trotz der Verjährung wissentlich oder unwissentlich erfüllen. Kein Zurückverlangen gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung 62 ff. OR. Auch verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie die verjährte Verrechnungsforderung und die Hauptforderung in irgendeinem Zeitpunkt verrechenbar gegenübergestanden haben 120III OR. 21-134 Gläubiger kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach 82 OR auch dann geltend machen, wenn seine Forderung verjährt ist. Die mit einem Pfandrecht gesicherte Forderung kann verjähren, jedoch kann die Gläubigerin das Pfandrecht weiterhin geltend machen 140 OR. Mit der Hauptforderung verjähren auch die akzessorischen Rechte sowie Zinsansprüche!! Verwirkung: Untergang des Rechts. Kriterien zu Unterscheidung von Verjährungsfrist: Forderungen unterliegen grundsätzlich der Verjährung Gestaltungsrechte, insb. Klagerechte, unterstehen i.d.R der Verwirkung, Bsp. 31I OR Verwirkungsfrist. Verwirkungsfristen können weder ruhen noch unterbrochen werden. Verwirkung ist im Gegensatz zur Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen und ist damit ein Anwendungsfall der Offizialmaxime. 22-135 Kapitel 22 Dreiparteienverhältnisse I: Vertrag zugunsten Dritter, Schuldübernahme Vertrag zugunsten eines Dritten - - - Begriff: Versprechender Schuldner verpflichtet sich gegenüber dem Versprechensempfänger (Gläubiger), die geschuldete Leistung an einen Dritten zu erbringen. Dabei ist der Dritte, der die versprochene Leistung erhalten soll, am Vertrag nicht als Partei beteiligt. Das dem Versprechensempfänger gegebene Leistungsversprechen muss nicht nur einen Dritten betreffen, sondern es muss auch zu dessen Gunsten versprochen worden sein. Handelt Versprechungsempfänger auf Rechnung des Dritten ist es kein Vertrag zugunsten Dritter. Kein eigener Vertragstypus 112 OR. Daher können grundsätzlich alle schuldrechtlichen Verträge in Schranken von 19/20 OR zugunsten eines Dritten geschlossen werden. Bsp. Sachleistungen, Geldzahlungen, Arbeitsleistungen, Freizeichnung zugunsten Dritter. Gesetzlich geregelte Form des Vertrags zugunsten Dritter ist der Versicherungs- oder der Frachtvertrag (440 ff OR). Struktur: Aus Deckungsverhältnis ergibt sich Beziehung zwischen Promittent und Promissar. Valutaverhältnis begründet den Rechtsgrund für die Zuwendung des Gläubigers (über den Schuldner) an den Dritten, hier sind neben Schuldverträgen auch familienrechtliche Verpflichtungen oder Zuwendungen von Todes wegen möglich. Aus dem Leistungsverhältnis erbringt der Promittent dem Dritten die Leistung. Abgrenzungen: Stellvertretung: Versprechungsempfänger, Promissar, handelt in eigenem Namen. Der (direkte) Stellvertreter wird im Namen des Vertretenen tätig. Vertrag zugunsten Dritter kann ohne Mitwirkung des Dritten entstehen, während der Vertretene dem Stellvertreter entweder Vollmacht gewähren oder den Vertrag genehmigen muss. Unterschied ist auch im Hinblick auf RF von Bedeutung: Beim Vertrag zugunsten Dritter schuldet der Promissar dem Promittenten das Entgeld; bei der direkten Stellvertretung ist es der Dritte, der eine Entschädigung schuldet. Kommt auf Perspektive des Promittenten an. Darf er darauf vertrauen, die Gegenleistung von der Person zu erhalten, mit der er verhandelt hat, liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, ansonsten ist direkte Stellvertretung anzunehmen. Zession: 164 ff. OR hat mit dem Vertrag zugunsten Dritter gemein, dass bei einem Dritten Forderungsrechte entstehen bzw. dass dieser Forderungsinhaber wird. Im Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter, an dessen Abschluss der Dritte nicht beteiligt ist, geschieht die Abtretung durch eine Abmachung zwischen dem Gläubiger und dem die Forderung erwerbenden Dritten. Der Schuldner wirkt an dieser Abmachung grundsätzlich nicht mit. Bei Zession handelt es sich ferner um einen Verfügungsvertrag. So geht mit dessen formgültigem Abschluss die Forderung auf den neuen Gläubiger über und der bisherige Gläubiger verliert seine Gläubigerstellung. Vertrag zugunsten Dritter stellt meistens ein Verpflichtungsgeschäft dar. Er vermittelt deshalb dem Dritten nur das obligatorische Recht auf eine Leistung. 22-136 - Anweisung: Vertrag zugunsten Dritter Versprechender ist zu Leistung an Dritten verpflichtet,, Angewiesene ist zur Leistung an Anweisungsempfänger grundsätzlich nicht verpflichtet, sondern ermächtigt 466 OR. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: in CH noch nicht allgemein anerkannt. BGer schliesst diese Rechtsfigur aber nicht aus. Besonderheit Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter räumt diesem ein selbstständiges Recht auf Schadenersatz ein, wenn der Schuldner den Dritten durch die Verletzung vertraglicher nebenpflichten schädigt. Dem Schuldner werden dadurch dem am Vertrag nicht beteiligten Dritten gegenüber ähnliche Schutzpflichten wie gegenüber dem Gläubiger auferlegt. VSS Dritter befindet sich in Leistungsnähe, ferner Gläubigerin am Schutz des Dritten interessiert, schliesslich muss es für Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sein, dass die Vertragsverletzung auch Gefahren für Dritte schaffen könnte. Bei beiden Verträgen besteht ein selbstständiger Anspruch des Dritten. Bei Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter( von gesetzlichem Schuldverhältnis abgeleitet, Vertrauensverhältnis) sind es einfach nur Sekundäransprüche (Schadenersatz), bei Vertrag zugunsten Dritter (Parteiwille) primärer Erfüllungsanspruch. Drittschadensliquidation: Schaden aufgrund Vertragsverletzung, entsteht im Vermögen eines Dritten. Da dieser nicht Vertragspartei ist, kann er keinen Schadenersatzanspruch gegen die schädigende Vertragspartei geltend machen. in Einzelfällen wird dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, den Schaden des Dritten auf vertraglicher Grundlage gegenüber der schädigenden Partei zu liquidieren, als ob es sein eigener wäre. In entsprechendem Umfang ist er dann dem Dritten zu Ersatz verpflichtet. Wird nur aktuell, wenn ein Leistungsversprechen an einen Dritten besteht. Allg. Grundsätze Zustandekommen: massgebend Willensübereinstimmung zwischen Promissar und Promittent. Vertrag bzw. Klausel, welche die Leistung an den Dritten vorsieht, kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen. Voraussetzung ist indessen, dass die Willenskundgabe der Parteien darauf abzielt, eine Forderung zugunsten des Dritten zu begründen. Der Versprechensempfänger muss somit in eigenem Namen und v.a. auf eigene Rechnung handeln. Person des Dritten: jede am Vertragsschluss nicht beteiligte Person, die im Zeitpunkt der Leistungspflicht wenigstens bestimmbar sein muss. Bestimmbar ist Dritter aufgrund objektiver Kriterien, oder aufgrund des Rechts einer Vertragspartei, den Dritten einseitig zu bestimmen. Der Dritte kann eine beliebige natürliche oder juristische Person sein. Er muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder handlungs- noch rechtsfähig sein. Damit ist auch eine Begünstigung zugunsten eines noch nicht geborenen Kindes (Nasciturus 31II ZGB) oder einer noch nicht gegründeten juristischen Person möglich. Hingegen muss der Dritte im Zeitpunkt der Vertragserfüllung rechtsfähig sowie bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. Der Dritte braucht von seiner Begünstigung keine Kenntnis zu haben. Formvorschriften: massgebend, ob Deckungsverhältnis einer bestimmten Form untersteht, ansonsten 11 OR. Formvorschriften zwischen Valutaverhältnis betreffen den Vertrag zugunsten Dritter nicht. Ihre Verletzung hindert dessen Wirksamkeit 22-137 - - nicht. Ist das Valutaverhältnis jedoch formunwirksam und damit nichtig, hat der Dritte im Verhältnis zum Promissar die Leistung ohne Rechtsgrund erhalten. Jenem steht daher gegen den Dritten eine Rückforderung der Leistung nach 62 ff. OR. Widerruf der Begünstigungsklausel: Versprechungsempfänger kann die Drittbegünstigungsklausel einseitig grundsätzlich jederzeit widerrufen. Ausnahme bei echtem Vertrag zugunsten Dritter (Vertragsbeitritt) Promissar kann Promittent nicht mehr von seiner Pflicht befreien 112III OR. Arten: Unechter Vertrag zugunsten Dritter 112I OR: nur Promissar kann Leistung an den Dritten verlangen. Dritter kein eigenes Forderungsrecht, ihm kommt nur Rechtstellung eines Begünstigten zu. Grundsätzlich kann nur der Promissar Schadenersatz fordern, wenn der Promittent schlecht oder nicht leistet. Als Schadenersatz kann er seinen eigenen Schaden und den weitergehenden Schaden des Dritten geltend machen; letzteren hat er direkt an den Dritten zu leisten. Dritter kann nur dann selbständig vom Promittenten Schadenersatz fordern, wenn dieser bei der Leistungserbringung eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) Echter Vertrag zugunsten Dritter 112II OR Selbstständiges Forderungsrecht des Dritten: durch Promittent und Promissar so vereinbart. Sowohl Promissar, als auch Dritter sind berechtigt. Der Dritte bzw. sein Rechtsnachfolger darf bei Fälligkeit der Forderung selbstständig Erfüllung an sich selbst verlangen. Aus Drittbegünstigungsklausel ergibt sich, dass der Versprechensempfänger nur Leistung an den Dritten verlangen kann. Der Versprechensempfänger und der Dritte sind vorbehältlich einer anderen Abrede keine Solidargläubiger im Sinne von 150 OR. Schuldner kann sich nicht durch Leistung an irgendeinen der Solidargläubiger befreien. Dritter erwirbt das Forderungsrecht unmittelbar, originär. Da er dieses Recht ohne sein Zutun erwirbt, muss ihm ein Recht zur Zurückweisung eingeräumt werden. Grundlage des Forderungsrechts des Dritten: Parteiwille (Vertragsauslegung) und Übung, darüber hinaus kann sich Recht aus dem Vertragszweck (anhand Absicht der Parteien, aber auch anhand der Beziehungsnähe des Dritten zum Leistungsinhalt) ergeben, schliesslich Gesetz. Keine (gesetzliche) Vermutung zugunsten eines eigenständigen Forderungsrechts des Dritten. Vertragsverletzung: Verletzt der Promittent den Vertrag, ist für den Umfang der Ansprüche des Dritten allein das Deckungsverhältnis massgebend. Rechte die eng mit Erfüllung zusammenhängen wie Verzugsfolgen, kann der Dritte geltend machen. Demgegenüber verbleiben die Rechte, die eng mit dem Deckungsverhältnis verbunden sind, beim Versprechensempfänger. Hierzu gehören z.B. die (Gestaltungs-)Rechte, die den Bestand und den Inhalt des Vertrages betreffen, Bsp. Geltendmachung von Willensmängeln sowie von Wandelung oder Minderung. Einwendungen und Einreden: Einwendungen und einreden, die dem Promittenten gegenüber dem Promissar im Deckungsverhältnis zustehen, muss sich der Dritte entgegenhalten lassen. (Irrtum, Formmangel, Verjährung). Hingegen kann der Promittent 22-138 - dem Dritten Einwendungen und einreden aus dem Valutaverhältnis nicht entgegenhalten, da ihn dieses Verhältnis nicht betrifft. Promittent kann die Forderung des Dritten aus dem Vertrag zugunsten Dritter mit Forderungen verrechnen, die ihm gegen den Dritten zustehen. Mangels Gegenseitigkeit nicht verrechenbar ist eine Forderung, die ihm gegen den Promissar oder die jenem gegen den Dritten zusteht. Prozessuales: bei unechtem Vertrag zugunsten Dritter 112I OR bleibt bei einer Anfechtung des Grundgeschäftes nur der Versprechensempfänger aktiv- bzw. passivlegitimiert. Im Fall des echten Vertrags zugunsten Dritter 112II OR steht das Anfechtungsrecht hingegen sowohl dem Versprechensempfänger (Promissar) als auch dem Dritten zu. Klagt der Promissar, verdrängt diese Klage die Anspruchsverfolgung des Begünstigten und umgekehrt; das Gericht tritt auf die zweite klage mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Bei Klage des Promittenten gegen den Promissar ist nur dieser passivlegitimiert, unabhängig davon, ob der Versprechensempfänger oder der Dritte die versprochene Leistung (an den Dritten) fordern darf. Beweislast für die Begründung des selbständigen Forderungsrechts i.S.v. 112II OR obliegt dem Dritten. Er muss nachweisen, dass er gemäss Parteiwille, Übung, Vertragszweck oder Gesetz die Erfüllung selbständig fordern kann. Vertrag zulasten eines Dritten 111 OR: Grundsatz: Kein Vertrag zulasten eines unbeteiligten Dritten. 111 OR regelt den Garantievertrag, darin verspricht eine Partei der anderen die Leistung eines Dritten in dem Sinne, dass sie für das Ausbleiben der Leistung dieses Dritten einstehen will. Bleibt die dem Vertragspartner zugesicherte Leitung des Dritten aus, wird der Versprechende (Garant) schadenersatzpflichtig, ohne dass es einer Mahnung oder Nachfristsetzung bedarf. Garantievertrag ähnlich wie Bürgschaftsvertrag 492 ff. OR. Beide Verträge sichern die Leistung eines Dritten. Im Unterschied zur Bürgschaft ist der Garantievertrag jedoch nicht akzessorisch zur Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Empfänger des Versprechens. Es handelt sich um ein selbstständiges, von der versprochenen Leistung des Dritten unabhängigen Schuldversprechen. Bürgschaft ist im Gegensatz zum Garantievertrag formbedürftig. Indizien bei Auslegung, für Vorliegen eines Garantievertrags sind die selbständige Umschreibung der Verpflichtung des Versprechenden (ohne Bezug auf Leistung des Dritten). Bei Garantieversprechen von Privaten ist – aufgrund des Schutzes der Formvorschriften – im Zweifel eher auf Bürgschaft, bei geschäftsgewandten Parteien eher auf eine selbständige Garantie zu schliessen. 2 Arten: Selbstständige Garantie: z.B. Bank garantiert die dem Gläubiger versprochene Leistung als solche, unabhängig vom Inhalt und der Gültigkeit der Verpflichtung aus dem Grundverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem. Akzessorische Garantie: Garant knüpft seine Verpflichtung zur allfälligen Bezahlung an die Nichterfüllung des Grundvertrags, welcher zwischen Auftraggeber (der Garantie) und Begünstigtem besteht. Wirkungen der akzessorischen Garantie werden jenen der Bürgschaft gleichgestellt, sodass die Zahlungsverpflichtung des Garanten von der vertraglichen Grundverpflichtung zwischen Auftraggeber und Begünstigtem abhängt. Garant kann somit Einreden aus dem Grundverhältnis 22-139 geltend machen. Die Abgrenzung geschieht nach der vorstehend beschriebenen, sich an den Umständen des Einzelfalls orientierenden Auslegung des Vertrages. Garantieähnliche Verträge, z.B. Patronatserklärung: Verpflichtung einer KonzernMuttergesellschaft gegenüber Dritten (insb. Banken), für Verbindlichkeiten ihrer (kreditnehmenden) Tochtergesellschaft aufzukommen (zur Haftung aus Konzernvertrauen und Patronatserklärung). Schuldübernahme und Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes 175 ff. OR - - Allg.: Bei Zession findet ein Gläubigerwechsel statt, hängt nicht von Mitwirkung des Schuldners ab. Bei Schuldübernahme findet ein Schuldnerwechsel statt. Aufgrund des Wertes der Forderung spielt hier die Person des Schuldners für den gläubiger eine grosse Rolle, dies aufgrund der möglicherweise unterschiedlichen Solvenz von altem und neuem Schuldner. Daher ist bei der (externen) Schuldübernahme die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. 4 Arten: Interne Schuldübernahme 175 OR, auch uneigentliche Schuldübernahme vielmehr Vertrag zwischen Schuldner und einem Dritten, in dem dieser dem Schuldner verspricht, ihn von seiner Verpflichtung gegenüber der Gläubigerin zu befreien, sog. Befreiungsversprechen. VSS: formfrei 11I OR. Liegt der internen Schuldübernahme formgültiges Rechtsgeschäft zugrunde, muss entsprechen dem Zweck der Form differenziert werden: Ist das entsprechende Rechtsgeschäft gerade wegen der Natur der zu übernehmenden Schuld formbedürftig, ist auch der interne Schuldübernahmevertrag formbedürftig. Ausnahme: Dritter übernimmt Schuld ohne Gegenleistung. Bedarf nur einfacher Schriftlichkeit 243I OR. Gegenstand der Schuldübernahme kann grundsätzlich jede Art von schuld sein. Darunter fallen auch alle vom Schuldner persönlich zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch die Übernahme einer Busse aus einer strafbaren Handlung ( pönaler Charakter der Busse). Interne Übernahme einer nicht existenten Schuld ist gemäss 20I OR wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig. Rechtswirkungen: Übernehmer verpflichtet sich den Schuldner zu befreien. Gläubiger erwachsen daraus weder rechte noch Pflichten, gilt nur inter partes. Befreiung durch Befriedigung des Gläubigers 175I OR (Gläubiger muss sich dies aufgrund 68 OR gefallen lassen, ausser wenn persönliche Leistungspflicht besteht). Befreiung durch externe Schuldübernahme 176 OR Bedarf Zustimmung des Gläubigers. Dem Schuldübernehmer steht gegenüber dem Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu 82 OR. Er muss daher den Schuldner von der Erbringung der Schuld erst befreien, wenn dieser ihm die vereinbarte Gegenleistung erbracht hat 175II OR. Des Weiteren setzt Verpflichtung des Schuldübernehmers zur Befriedigung des Gläubigers durch Vertragsleistung voraus, dass die übernommene Schuld fällig ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Schuldner nur einen Anspruch darauf, dass der Schuldübernehmer ihn durch externe Schuldübernahme 176 OR befreit. Stimmt der Gläubiger der Schuldübernahme nicht zu, kann der Schuldner nach 175III OR vom Schulübernehmer die Sicherstellung der Schuld, z.B. Durch Stellen einer Bürgschaft, verlangen. 22-140 - - Externe (private) Schuldübernahme: Gläubiger und ein dritter (Schuldübernehmer) vereinbaren, dass Letzterer an Stelle des Schuldners die Vertragsleistung erbringt. Der ursprüngliche Schuldner wird somit von seiner Verpflichtung befreit und der Schuldübernehmer verpflichtet 176I OR. VSS: Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer, bedarf weder Mitwirkung noch Zustimmung des Altschuldners. In der Regel (aber keine VSS) geht externer Schuldübernahme eine interne voraus 175 OR. Externe Schuldübernahme folgt den allg. Regeln des Vertragsschlusses: Gesetzt nimmt an Antrag vom Übernehmer (oder mit seiner Zustimmung vom Altschuldner), indem er dem gläubiger die interne Schuldübernahme mitteilt 176II OR. Annameerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, z.B. durch vorbehaltloses Entgegennehmen der Zahlung 176III OR. Im Unterschied zu 4 f. OR bindet die zeitlich unbefristete Offerte den Antragsteller ohne zeitliche Limite. Ein zu langes Zuwarten durch den gläubiger kann allerdings als Ablehnung gedeutet werden. Übernehmer oder bisheriger Schuldner kann dem Gläubiger aber eine Frist zur Annahme setzen. Antwortet der Gläubiger nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag zur Schuldübernahme als abgelehnt 177I OR. Schliesslich verliert der Antrag seine Wirksamkeit gemäss 177II OR auch, wenn dem Gläubiger ein neuer Antrag auf Übernahme zugeht. Wirkungen: Schuldnerwechsel als Hauptwirkung. Schuldübernahmevertrag ist sowohl Verpflichtungs- wie auch Verfügungsgeschäft. Schuld geht so auf den Schuldübernehmer über, wie sie im Zeitpunkt der Übernahme vorliegt (Prinzip der Identität der Schuld). Nebenrechte des Gläubigers bleiben unberührt 178I OR. Gläubiger kann insb. Zinsansprüche und evtl. vereinbarte Konventionalstrafen nunmehr gegen den Schulübernehmer geltend machen. Hat der bisherige Schuldner Sicherheiten bestellt, bleiben diese bestehen. Ausnahme für Nebenrechte die mit Person des Schuldners untrennbar verknüpft sind 178I OR. Gleiches gilt für die von dritten bestellten Pfänder und Bürgschaften. Damit diese auf den neuen Schuldner übergehen, müssen die Betroffenen der Schuldübernahme zugestimmt haben, im Falle der Bürgschaft in schriftlicher Form 493 OR. 178II OR. Einreden und Einwendungen des Schuldners, die den Bestand der Forderung betreffen, gehen auf den Schuldübernehmer über 179I OR. Insb. geht auch die Verjährungseinrede auf den Neuschuldner über. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine externe Schuldübernahme als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung i.S.v. 135I OR angesehen werden muss. Umstritten ist die Berechtigung des Neuschuldners zur Geltendmachung von Willensmängeln und zur Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags 82 OR eher nein, Schuld übernommen, kein Vertragseintritt. Persönliche Einreden des Altschuldners gehen nur dann über, wenn der Gläubiger und der Schuldübernehmer dies vereinbart haben 179II OR. 179III OR Einreden aus Verhältnis Neu- und Altschuldner können vs. Gläubiger nicht geltend gemacht werden. Bei Nachträglichem Dahinfallen des Übernahmevertrages Verpflichtung des Altschuldners mit allen Nebenrechten lebt wieder auf 180I OR, trifft den Schuldübernehmer ein Verschulden, hat er dem Gläubiger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen 180II OR. Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme): nicht ausdrücklich im Gesetz. Dritter übernimmt Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner (solidarisch). Also kein Wechsel des 22-141 - - Schuldners, vielmehr Sicherungsmittel für den gläubiger, der damit einen zusätzlichen Schuldner erhält. Vertrag zwischen Gläubiger und Beitretendem. Möglich ist auch dass Vertrag zugunsten Dritter (Gläubiger) abgeschlossen wird 112 OR Gläubiger erwirbt dadurch direkten Anspruch vs. Beitretendem. Solidarschuldner im Sinne von 143 OR (echte Solidarität). Abgrenzung zu Bürgschaft: formfrei möglich, höchstens wenn ursprüngliche Forderung einer bestimmten Form unterliegt. Gläubiger hat bei kumulativer Schuldübernahme Wahl gegen wen er zuerst vorgehen will, Bürge haftet subsidiär. Oft entschädigt Gläubiger den Dritten für Schuldübernahme oder der Dritte hat ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse am Schuldbeitritt. Abgrenzung zum Garantievertrag: Garant verspricht dem Gläubiger Schadenersatz, falls der Schuldner nicht leistet. Bei kumul. Schuldü. wird der Übernehmer zur Erbringung der ursprünglichen Schuld an sich verpflichtet. Einwendungen und Einreden: im Zweifel will der Beitretende die Schuld nur insoweit mitübernehmen, als sie im Zeitpunkt seines Beitritts besteht. Entsprechend 179I OR muss er deshalb dem Gläubiger alle Einwendungen und einreden entgegenhalten können, die der Schuldner im Zeitpunkt des Beitritts vorbringen konnte Bestand die mitübernommene Schuld gar nicht, so ist auch der Schuldbeitritt unwirksam 20I OR. Dem Beitretenden ist jedoch verwehrt, sich auf Einwendungen und Einreden zu berufen, die seine Rechtsbeziehung zum ursprünglichen Schuldner betreffen 179III OR. Letzteres gilt nicht, wenn Vertrag, ein Vertrag zugunsten Dritter war. 112 OR Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts: 181 OR, heute Fusionsgesetz von grosser Bedeutung. VSS: Übernahmevertrag Übernehmender erklärt, er wolle ein Vermögen bzw. ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernehmen. Übernahme muss bisherigen Gläubigern mitgeteilt werden oder in öffentlichen Blättern angekündigt worden sein 181I OR. Rechtswirkungen: eo-ipso Übergang der übernommenen Schulden (keine private Schuldübernahme mehr von Nöten), schliesslich zeitlich beschränkte Solidarhaftung der Vertragsparteien zur Folge. Veräusserer hat Pflicht zur Übertragung (relativ mühsam, da keine Universalsukzession aus diesem Vertrag hervorgeht). Vermögensübertragungsvertrag gemäss FusG: einfache Schriftlichkeit 70II FusG, wird auch Grundstück übertragenöffentliche Beurkundung. Muss Inventar enthalten 71I lit. b FusG. Aktiven und Passiven gehen über ohne besondere Übergabe 73II FusG, ebenso übernommene Schulden 73II FusG, 181I OR. Trotz Übergang der Schulden bleibt Veräusserer noch während dreier Jahre Solidarschuldner. Frist beginnt für die fälligen Schulden mit der Kundgabe und für die bereits existierenden, aber noch nicht fälligen Schulden mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen 75III FusG, 181II OR. Während drei Jahren hat die Geschäfts- bzw. Vermögensübernahme somit den Charakter einer kumulativen Schuldübernahme. Auf Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts nach 181 OR finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen über die Schuldbernahme 176 ff. OR Anwendung 181III OR. Der Übernehmer kann sich allerdings in Abweichung von 179III OR gegenüber den Gläubigern auf die Ungültigkeit des Übernahmevertrags berufen. Erbteilung und Veräusserung verpfändeter Grundstücke: gemäss 183 OR bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten. Erbteilung Erben haften solidarisch während fünf Jahren seit 22-142 der Erbteilung es sei denn, die Gläubiger hätten in die Erbteilung ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt 639 ZGB. Bei der Veräusserung eines verpfändeten Grundstücks sind 832 ff, 846 und 851 ZGB zu beachten. Der Altschuldner wird frei, wenn der neue Eigentümer die Schuld übernommen hat. Dem gläubiger steht jedoch gemäss 832II ZGB die Möglichkeit offen, innerhalb eines Jahres zu erklären, dass er den Altschuldner beibehalten wolle. 23-143 Kapitel 23 Dreiparteienverhältnisse II: Abtretung (Zession) Forderungsabtretung (Zession) - Begriff, Rechtsnatur Begriff: Gläubiger kann während Dauer der Obligation auch wechseln: Universalsukzession, Vertragsübernahme, Abtretung deiner Forderung oder von Gesetzes wegen. Zession: ursprünglicher Gläubiger= Zedent überträgt durch Vertrag eine einzelne Forderung aus einem Schuldverhältnis auf einen Dritten Zessionar. Der Schuldner debitor cessus ist an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Die Zession bedarf weder der Zustimmung noch der Genehmigung des Schuldners, dieser Braucht nicht einmal benachrichtigt zu werden, aber 167 OR. Rechtsnatur: Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, ein Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass der dritte an der Stelle des bisherigen Gläubigers neuer Gläubiger wird. Die Abtretung führt zu einer Änderung im Bestand der subjektiven Rechte des Zedenten. Setzt Verfügungsmacht des Zedenten voraus. Daraus folgt, dass bei einer Mehrfachzession von ein und derselben Forderung an verschiedene Zessionare nur die erste Zession wirksam ist. Die Rechtszuständigkeit des bisherigen Gläubigers wurde geändert durch Abtretung, dies nimmt ihm für weitere Übertragungen die Verfügungsmacht. Forderungen können somit nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden. Einzig wenn der Zessionar die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat 18II OR und im Wertpapierrecht 979 OR wird dem Schuldner die Einwendung verwehrt die Forderung bestehe nicht. Zulässig sind Einwendungen, die den Bestand der Forderung betreffen (Einwendung der Verrechnung oder Verjährung). Verfügungsvertrag unterliegt den allg. Regeln des OR. Schriftlich 165I OR. Formzwang erstreckt sich auf essentialia negotii. Nicht unter Formerfordernis fällt allfällige Gegenleistung. Nur der Zedent muss den Abtretungsvertrag unterschreiben, da nur er sich verpflichtet. Die Formvorschrift ist GültigkeitsVSS; es besteht aber die Möglichkeit, dass eine formungültige Zession in eine blosse Einziehungsermächtigung umgedeutet wird, also in eine Vollmacht zur Eintreibung einer Forderung, die jedoch nach wie vor dem ursprünglichen Gläubiger zusteht. Vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden, ist das ihr zugrunde liegende formfreie Verpflichtungsgeschäft 165II OR, womit sich der Zedent gegenüber dem Zessionar verpflichtet, die Forderung abzutreten. Können zusammenfallen, müssen nicht. Überträgt der Zedent die Forderung abredewidrig nicht auf den Zessionar, hat dieser Anspruch auf Erfüllung bzw. Schadenersatz 97 OR. Fiduziarische Abtretung= Im pactum de cedendo können die Parteien auch vereinbaren, dass der Zessionar im internen Verhältnis nicht Inhaber der Forderung, sondern dass er bloss obligatorisch berechtigt werden soll. Der Fiduziar (Zessionar) hat die Forderung vertragsgemäss zu verwenden. Im externen Verhältnis d.h. gegenüber Dritten, ist die Abtretung voll wirksam: Zediert der Fiduziar die Forderung weiter, ist die Abtretung gültig, er macht sich jedoch gegenüber dem Fiduzianten schadenersatzpflichtig wegen Verletzung des Verpflichtungsgeschäfts 97, 398 OR. 23-144 - - Abstraktionsprinzip: Nach wohl h.L. ist das Verfügungsgeschäft unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes wirksam (Abstraktionsprinzip). Bei der Übertragung von Sachen gilt hingegen das Kausalitätsprinzip. Bei der Abtretung bleibt die Verfügung wirksam, auch wenn das Verpflichtungsgeschäft mit Wirkung ex tunc dahinfällt (z.B. wegen Dissens oder Willensmängeln). Neuer Forderungsinhaber ist und bleibt der Zessionar. Der Zedent hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzession oder auf Geldersatz falls der Schuldner bereits an den Zessionar geleistet oder der Zessionar die Forderung weiter abgetreten hat 62 ff. OR. Der Unterschied zwischen der abstrakten und kausalen Konzeption zeigt sich vor allem bei der Kettenzession Ist die Zession abstrakter Natur, ist der letzte Zessionar Forderungsinhaber, selbst wenn der Rechtsgrund der ersten Abtregungen ungültig ist. Bei kausaler Rechtsnatur sind dagegen alle auf die ungültige Zession folgenden Zessionen unwirksam. Abgrenzungen: Vollmacht 32 OR: Der Vollmachtgeber kann seinen Stellvertreter durch Erteilung einer Vollmacht ermächtigen, die Forderung einzuziehen. Im Unterschied zur Abtretung ist der Bevollmächtigte nur Vertreter des Gläubigers und nicht dessen Rechtsnachfolger. Vertrag zugunsten Dritter 112 OR: Vereinbart wird, dass Dritter direkt forderungsberechtigt wird 112II OR. Gläubiger kann dann nur noch Leistung an den Dritten verlangen, hingegen nicht an sich selbst. Im Unterschied zur Abtretung ist der Dritte an diesem Vertrag nicht beteiligt. Change-of-control- Klauseln: Gibt derjenigen Vertragspartei, zu deren Gunsten die Klausel lautet, im Falle der Änderung der Beteiligungsverhältnisse (change of control) am Unternehmen das recht den Vertrag innert einer bestimmten Frist zu kündigen. Bestimmte Art der Abfindungsvereinbarung mit Führungskräften. Bei einem Eigentümerwechsel des Unternehmens kann der Manager kündigen. Er bekommt dann die zuvor in der Klausel vereinbarte Abfindungssumme. Faktische Verfügungsmacht über das Ug wird verändert, ohne dass die juristische Körperschaft als solche verändert wird. Diese bleibt auch nach Übertragung der Anteile Inhaberin der obligatorischen und dinglichen Rechte und Pflichten. Auch wenn der Eigentümer des Unternehmens ändert, bleibt das Unternehmen als solches Gläubiger der Forderungen und Rechte. Dies bedeutet, dass trotz Vereinbarung einer Change-ofcontrol-Klausel die Forderung abgetreten werden darf und umgekehrt das vertragliche Zessionsverbot den Wechsel des Eigentümers bzw. des an der juristischen Person wirtschaftlich Berechtigten nicht erfasst. VSS Allg.: 1. Zedent muss Verfügungsmacht über die Forderung innehaben 2. Verfügungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der einfachen Schriftlichkeit 3. Gültiger Gegenstand einer Abtretung, d.h. eine Forderung, muss vorliegen. 4. Abtretbarkeit darf nicht durch Vereinbarung, Gesetz oder aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen sein. 23-145 Forderung als Abtretungsgegenstand Allg.: 164I OR, grundsätzl. Alle einem Gläubiger zustehenden Forderungen können Gegenstand einer Abtretung sein. Auch bestrittene, bedingte und noch nicht fällige Forderungen sind abtretbar. Abtretbar sind Forderungen aus ein- oder zweiseitigen Verträgen, aus unerlaubter Handlung 41 ff. OR, aus ungerechtfertigter Bereicherung 62 ff. OR oder solche, die mit Familien-, Erb-, oder Sachenrecht begründet sind. Soweit eine Forderung teilbar ist (z.B. Geldforderung), ist auch Teilzession möglich. Gestaltungsrechte: h.L. Abtretbarkeit ausgeschlossen, da es keine Forderungen seien, sondern untrennbarer Bestandteil des vertraglichen Grundverhältnisses. Richtigerweise gibt es bei einer interesseorientierten Betrachtung keinen Grund, den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit zu nehmen, Gestaltungsrechte abzutreten. Schuldverhältnisse und dingliche Ansprüche: Übertragung eines Schuldverhältnisses erfolgt nach Regeln von 181 ff. OR oder nah FusG. Dingliche Ansprüche z.B. der Vindikationsanspruch oder die actio negatoria, können nicht nach 164 ff. OR abgetreten werden Abtretbarkeit Grundsatz: Forderungen frei abtretbar. Gesetz, Vertrag, Natur des Rechtsverhältnisses können die Abtretbarkeit ausschliessen oder beschränken 164I OR. Zedierbarkeit von öffentlich-rechtlichen Forderungen kann durch öff.R. eingeschränkt sein. Ausnahmen: gesetzliche Unabtretbarkeit teilweise bloss dispositiver Natur. Gläubiger und Schuldner können vereinbaren dass die Forderung nicht oder nur unter erschwerten VSS abgetreten werden darf, nur mit Zustimmung des Schuldners. pactum de non cedendo kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Hat der Zessionar keine Kenntnis vom Abtretungsverbot, ist er somit gutgläubig, ist die Abtretung gemäss 164II OR nur gültig, wenn er die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, welches kein Abtretungsverbot enthält. dann wäre die Einrede des Schuldners, wonach die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, ausgeschlossen. Nicht abtretbar sind insb. Forderungen, die mit der Person des Gläubigers derart eng verbunden sind, dass der Gläubigerwechsel faktisch zu einer Änderung des Wesens, des Inhalts oder des Zwecks der Obligation führt. Vor allem ist Abtretung dann ausgeschlossen, wenn ein Gläubigerwechsel eine beträchtliche Erschwerung der Schuldnerschaft bewirken würde. RF des Verstosses gegen 164I OR: Ungültigkeit der Abtretung von nicht abtretbaren Forderungen, Forderungsinhaber ist und bleibt Zedent und Forderung geht auch dann nicht über, wenn der Zessionar gutgläubig war. Ausnahme 164II OR. Lehre von der automatischen Unwirksamkeit der abredewidrigen Zession vermag im Lichte des Rechtsvergleichs nicht zu überzeugen. in der Mehrzahl der Fälle genügt es dem Abtretungsverbot relative Wirkung, d.h. zwischen Gläubiger und Schuldner, zuzuerkennen. Schuldner erhält durch 23-146 das Prinzip, dass er durch die Zession nicht schlechter gestellt werden darf, einen umfassenden Einredeerhalt gegen den Zessionar. Dem Risiko einer Doppelzahlung wird weitgehend durch die Regel begegnet, dass der gutgläubige Schuldner an den Zedenten leisten darf, bevor ihm die Abtretung angezeigt wird 167 OR. Es leuchtet auch nicht ein, dass es alleine dem Schuldner überlassen sein soll, wem er durch nachträgliche Genehmigung der unwirksamen Abtretung zum Vorrang im Prioritätenstreit verhilft. Die absolute Unwirksamkeit eines Abtretungsverbotes kann schon de lege lata umgangen werden, wenn bei Vertragsschluss vereinbart wird, dass der Schuldner auf ein Konto des Gläubigers bei einem Bankinstitut zahlen soll, auf das der Kreditgeber Zugriff hat. Nachträglich braucht der Gläubiger nur noch den Zessionar unwiderruflich zur Einziehung zu bevollmächtigen. Der Schuldner kann die Abtretung, welche gegen ein Abtretungsverbot verstösst, das in seinem Interesse vereinbart wurde, nachträglich genehmigen. Dies ist jedoch nur rechtswirksam, wenn das Abtretungsverbot nicht auf Gesetz beruht (dann wäre es ein Fall von 20I OR), gesetzliches Zessionsverbot ist von Amtes wegen zu beachten. Schuldner muss Unzulässigkeit der Abtretung einredeweise geltend machen, ansonsten evtl. stillschweigende Genehmigung. Künftige Forderungen: können abgetreten werden, sofern abtretbar. (Vorausabtretung). Gesetz schliesst gewisse zukünftige Forderungen aus, z.B. Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtl. Unterhalts- und Unterstützungspflichten (dürfen sowieso nur insoweit abgetreten werden, als sie pfändbar sind). Einigkeit , dass Verpflichtungsgeschäft bei Vorausabtretung unabhängig von Bestimmbarkeit der Forderungen zustande kommt. Umstritten, ob das Verfügungsgeschäft gültig ist, wenn die künftigen Forderungen bei der Abtretung noch nicht genau bestimmt werden können. BGer, h.L.: Abtretung künftiger Forderungen wird zugelassen, wenn abzutretende Forderung hinsichtlich des Schuldners, des Rechtsgrundes und der Höhe hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist und der Zedent in seiner wirtschaftlichen und persönlichen Freiheit nicht zu stark eingeschränkt wird. Insofern genügt die Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung. Bestimmbar ist eine Forderung dann, wenn aufgrund der Bestimmungen des Abtretungsvertrages ein unbeteiligter Dritter ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst erkennen kann, ob die jeweilige Forderung dem Zedenten oder dem Zessionar zusteht. Mindermeinung Spezialitätsprinzip … Zurechenbarkeit der Forderung bei der Vorausabtretung: nach allg. Regeln muss jemand, der über ein Vermögensaktivum verfügt, Verfügungsmacht haben. Dies gilt auch bei der Zession einer Forderung. Wichtig, ob Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Zedenten oder dem Zessionar zuzurechnen ist. Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn der Zedent nach der Vorausabtretung, aber vor Entstehen der Forderung, in Konkurs fällt. 23-147 Vertreter der Unmittelbarkeitstheorie argumentieren, dass die Forderung direkt im Vermögen des Zessionars entsteht und damit nicht in das Vermögen bzw. in die Konkursmasse des Zedenten fällt. Gemäss der von der h.L. propagierten Durchgangstheorie fällt die Forderung hingegen für eine logische Sekunde in das Vermögen des Zedenten und geht anschliessend aufgrund der Vorausabtretung automatisch in das Vermögen des Zessionars über. Falls vor Entstehung der Forderung über den Zedenten der Konkurs eröffnet wurde, fällt die Forderung in die Konkursmasse, sobald sie entstanden ist. Die vom Zedenten vorgenommene Vorausabtretung ist diesfalls unwirksam 20I OR, da ihm die Verfügungsmacht über die Forderung fehlt. Hat der Gläubiger eine Forderung im Voraus abgetreten und wird die Forderung später, aber noch vor ihrer Entstehung, von einem anderen gläubiger gepfändet, geht die frühere Vorauszession der späteren Pfändung vor. Bei Mehrfachzession einer zukünftigen Forderung gilt das Prinzip der zeitlichen Priorität: Der erste Zessionar wird Gläubiger. Globalzession: Bei der Globalzession wird eine Gruppe von gegenwärtigen und künftigen Forderungen durch ein einziges Rechtsgeschäft abgetreten. In der Praxis findet die Globalzession insb. bei kleinen und mittleren Ug Verwendung, sei es zur Sicherung eines Kredits oder im Rahmen des Factoringvertrages. Factoringvertrag: Ug (Zedent) verpflichtet sich im Factoringvertrag, gegenwärtige und zukünftige Forderungen dem Factor (Zessionar) global abzutreten. Der Factor verspricht eine oder mehrere der folgenden Leistungen: Die Bevorschussung von in der Regel 80% der Forderungssumme; die Führung der Debitorenbuchhaltung, des Mahnwesens und des Inkassos für die abgetretenen Forderungen; die Begleichung der Restsumme bei Bezahlung durch den Schuldner und – beim echten Factoring (non-recourse factoring) – die Übernahme des DelkredereRisikos. Letzteres ist das Versprechen des Factors, bis zu einer bestimmten Limite das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu tragen. Als Entgelt für diese Leistungen erhält der Factor die sog. Factoringkommission, welche je nach Höhe des durchschnittlichen Rechnungsbetrags und Übernahme des Delkredere-Risikos zischen 0.5 und 3 % des Bruttoumsatzes variiert. Als Entschädigung für die Bevorschussung kommt noch der kontokorrentmässig berechnete Factorzins hinzu. Bei den künftigen Forderungen sind die soeben besprochenen VSS zu beachten. Die Gültigkeit der Globalzession setzt ferner voraus, dass die wirtschaftliche und persönlichen Freiheit des Zedenten erhalten bleibt (27 ZGB, 20 OR) Zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Zession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen verstösst gegen das Recht der Persönlichkeit und ist sittenwidrig. Der Gläubiger darf in seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit nicht zu stark eingeengt werde. Die nach diesen Grundsätzen sittenwidrige Globalzession führt zu ihrer Totalnichtigkeit. Dies bedeutet, dass nicht nur 23-148 - - ein Teil der global abgetretenen Forderungen auf den Zessionar übergeht, sondern gar keine Teile, weil sonst das Erfordernis der Bestimmbarkeit der zukünftigen Forderungen im Zeitpunkt der Abtretbarkeit verletzt würde. Wirksam ist deshalb die Globalzession nur, wenn sie auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb oder Kundenkreis beschränkt wird. Allg. Wirkungen der Abtretung Hauptwirkung: Forderungsübergang (Wurde eine künftige Forderung abgetreten, tritt die Wirkung der Abtretung mit der Entstehung der Forderung ein. Der Zessionar kann die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen, sobald diese fällig ist.) Nebenwirkungen: Übergang von Vorzugs- und Nebenrechten gemäss dispositivem 170I OR. Vorzugsrechte, wie Konkursprivilegien. Nebenrechte wie Pfand- und Bürgschaftsrechte, Retentionsrechte, Eigentumsvorbehalte, Bauhandwerkerpfandrechte und das Recht auf Zinsen (170III OR). Sind Gestaltungsrechte Nebenrechte von Forderungen, gehen sie auf den Zessionar über. Bsp. tritt der Besteller seinen Herstellungsanspruch gegen den Unternehmer ab, geht auch das Nachbesserungsrecht 368II OR über. Bezüglich Abtretung von mit dem Schuldverhältnis verbundenen Gestaltungsrechten SCHWENZER: darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Richtigerweise ist auf den jeweiligen Zweck der Zession abzustellen und es muss gefragt werden, wer von den Zessionsparteien nach Sinn und Zweck der Zession die wirtschaftlich dominierende Person des Schuldverhältnisses ist. Diese hat vermutungsweise auch das Interesse an der Ausübung der Gestaltungsrechte. Der Käufer, der im vorigen Beispiel seinen Lieferungsanspruch abgetreten hat, will vermutungsweise mit dem Kaufvertrag nichts mehr zu tun haben, weshalb die Ausübung der damit verbundenen Gestaltungsrechte dem Zessionar zusteht. Wer hingegen einen Geldanspruch zu Inkassozwecken zediert, möchte die Herrschaft über das Schuldverhältnis behalten, weshalb entsprechende Gestaltungsrechte ihm zustehen und nicht auf den Zessionar übergehen. Wirkungen im Verhältnis Zessionar und Schuldner 167-169 OR: Schuldner ist an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt. Generell gilt, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht schlechter gestellt werden darf. Zahlung in gutem Glauben 167 OR: Leistet Schuldner in Unkenntnis der Zession an den ursprünglichen Gläubiger, wird er gemäss 167 OR gültig befreit. Gilt ebenso wenn Schuldner an Zessionar leistet, weil ihm die Zession angezeigt wurde, die Zession aber aus irgendeinem Gru d u gültig ar. Wortlaut o „)ahlu g“ zu eng, erfasst werden alle Leistungsarten, durch die der Schuldner seine vertragliche Leistungspflicht erfüllt. Durch formfreie Notifikation (Anzeige) wir der Schuldner vom Zedenten oder dem Zessionar über die Abtretung der Forderung in Kenntnis gesetzt. Die Notifikation ist nach den allgemeinen Regeln empfangsbedürftig, d.h. sie entfaltet ihre Wirksamkeit mit Zugang in den Herrschaftsbereich des Schuldners, ohne dass dieser tatsächlich Kenntnis von der Anzeige haben muss. Wurde dem Schuldner die Abtretung mitgeteilt, kann er nicht mehr mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten. Durch die Anzeige an den Schuldner wird somit sein guter Glaube an die Forderungsberechtigung des Zedenten zerstört. 23-149 Die Mitteilung durch den Zessionar muss für den Schuldner unmissverständlich als Abtretungsanzeige erkennbar sein Zahlungsaufforderung eines Kredit- oder Factoringunternehmens genügt nicht. Genügend: Vorlage der Abtretungsurkunde. Teilt Zedent dem Schuldner die Abtretung mit, so ist der Schuldner in jedem Fall ermächtigt und verpflichtet, an den Zessionar zu leisten. Leistet gutgläubiger Schuldner unter VSS von 167 OR an den nichtberechtigten ursprünglichen Gläubiger, verliert der Zessionar sein Forderungsrecht, obwohl er der eigentliche Gläubiger ist. Es steht ihm jedoch nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung oder aufgrund unechter GoA 423I OR vs. Zedenten ein Rückforderungsanspruch zu. Zieht der Zedent die Forderung beim gutgläubigen Schuldner ein, verletzt er den Abtretungsvertrag und wird gegenüber dem Zessionar schadenersatzpflichtig 97 ff. OR. Umstrittene Ansicht Schuldner hat Wahlrecht auf befreiende Wirkung von 167 OR berufen oder seine Leistung beim Zedenten nach 62 ff. OR zurückfordern( liegt in seinem Interesse, wenn er z.B. verrechenbare Forderung hat vs. Zessionar) Prätendentenstreit 168 OR: Schuldner kann sich durch Hinterlegung bei Gericht befreien, wenn zwischen Zedent und Zessionar streitig ist, wer Gläubiger ist. Auch dann, wenn der Zedent ihm die Zession notifiziert hat. Hat der Schuldner Kenntnis vom Prätendentenstreit und zahlt er dennoch, tut er dies auf eigenen Gefahr 168II OR Gefahr der Doppelleistung. (Hinterlegung als Schutz für Schuldner). Einrede und Einwendungen 169 OR: Einreden und Einwendungen des Schuldners bleiben bestehen. Präzisierung: Soweit der Entstehungsgrund der einrede bereits vor Kenntnis der Abtretung zumindest im Keim bereits bestanden hat, kann die Einrede auch dann erhoben werden, wenn sie erst nach Kenntnis der Abtretung entsteht. Über den Wortlaut von 169 OR hinaus kann der Schuldner dem Zessionar auch die rechtshindernden (z.B. Nichtigkeit der Forderung wegen Formmangels) und rechtsvernichtenden (z.B. Unmöglichkeit) Einwendungen entgegenhalten, Ausnahme: 18II OR. Mach der Schuldner eine solche Einwendung gegen den Bestand der Forderung erfolgreich geltend, ist gar keine Abtretung zustande gekommen, da im Zeitpunkt der Abtretung keine Forderung vorhanden war. Der Zedent haftet dann gegenüber dem Zessionar aus 171 OR. Der Schuldner kann überdies persönliche Einreden und Einwendungen, die er gegenüber dem Zessionar hat, geltend machen. Zulässig ist z.B. die Einrede, dass der Zessionar wegen Ungültigkeit der Zession nicht Gläubiger sei. Aufgrund der Abstraktheit der Abtretung können aber Mängel aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft vom Schuldner nicht geltend gemacht werden. Konnte der Schuldner gegenüber dem Zedenten die Einrede der Verrechnung geltend machen, so steht ihm diese Einrede trotz fehlender Gegenseitigkeit auch gegenüber dem Zessionar zu 169I OR. Verrechnet der Schuldner, geht die abgetretene Forderung unter. Der Zessionar kann dann gegenüber dem Zedenten Schadenersatzansprüche nach 171I OR geltend machen. Kann der Schuldner die Verrechnungseinrede noch nicht geltend machen, weil die Verrechnungsforderung im zeitpunkt der Kenntnisnahme der Abtretung noch nicht fällig ist, steht ihm dieses Recht auch später zu. Er kann sie jedoch nur zur 23-150 - - Verrechnung bringen, wenn sie vor der abgetretenen Forderung fällig wird 169II OR. Erwirbt der Schuldner erst nach erfolgter Abtretung, aber noch vor der Notifikation eine Verrechnungsforderung gegen den Zedenten, kann er diese ebenfalls zur Verrechnung bringen, jedoch wiederum unter der VSS, dass sie vor der abgetretenen Forderung fällig wird 167, 169I OR. Wirkungen im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar 171-173 OR: Frage nach der Gewährleistung des Zedenten für Verität (Bestand) der Forderung und Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Schuldners. Haftung des Zedenten gemäss 171-173 OR ergibt sich aus dem Verpflichtungsgeschäft und nicht aus dem Abtretungsvertrag. Die dispositiven zessionsrechtlichen Gewährleistungsvorschriften gehen den kaufvertrags- und schenkungsrechtlichen Gewährleistungsregeln 192 ff., 248 OR vor. Die Wegbedingung der Haftung steht und dem generellen Vorbehalt von 100 OR, sodass im Regelfall nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen werden kann. Entgeltliche Abtretung 171I/II OR: Entgeltliche Abtretung Zedent haftet für den Bestand der Forderung. Wird eine nichtbestehende Forderung abgetreten, hat der Zedent nach 171I OR Schadenersatz zu leisten, obwohl ein Fall der ursprünglichen objektiven Unmöglichkeit vorliegt, sodass nach den allgemeinen Regeln 20I OR Anwendung finden würde. Zedent haftet nur beschränkt für Bonität des Schuldners, nur wenn er sich dazu verpflichtet 171II OR. Er gewährleistet diesfalls lediglich, dass der Schuldner erfüllen kann, nicht aber, ober er auch tatsächlich erfüllt. Hat er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners arglistig verschwiegen, liegt ein Fall der Täuschung vor und er haftet auch ohne entsprechende Zusicherung. Unentgeltliche Abtretung und Legalzession 171III OR: Haftung weder für Bestand noch für Bonität. Abtretung zahlungshalber 172 OR und Abtretung an Zahlungs statt: zahlungshalber zur Begleichung einer Schuld gegenüber dem Zessionar, muss der Zessionar sich vermutungsweise den tatsächlich vom Schuldner erhaltenen Betrag bzw. den Betrag, den er bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, an die Schuld des Zedenten anrechnen lassen. Reicht dieser Betrag zur Tilgung der Schuld nicht aus, kann der Zessionar auf den Zedenten zurückgreifen und den Restbetrag einfordern. Abtretung an Zahlungs statt Vereinbarung der Parteien geht dahin, dass die abgetretene Forderung die Schuld des Zedenten vollständig tilgt (Erfüllungssurrogat). Ein allfälliger Überschuss verbleibt beim Zessionar. Der Zedent haftet nach 171 und 173 OR, da es sich um eine entgeltliche Zession handelt. Umfang der Haftung 173 OR: geht allgemeinen Regeln über die Nichterfüllung von Verträgen 97 ff. OR als lex specialis vor. Haftungsbeschränkung des Zedenten auf den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner. Verhältnis zwischen Zedenten und Schuldner: geht unter mit Zession, Schuldner kann nur noch an Zessionar leisten 167 OR. Allfälliges Verpflichtungsgeschäft Schuldner-Zedent, das der abgetretenen Forderung zugrunde liegt, wird durch die Zession nicht berührt. 23-151 - Gläubigerwechsel ohne Abtretung 164 ff. OR: Universalsukzession: Erwerb Erbschaft, Fusion von handelsrechtlichen Körperschaften, Stiftungen und Vereinen. Vertragsübernahme: Gesamtes Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wird auf neue Vertragspartei übertragen. In Miet-, Pacht- und im Arbeitsrecht ausdrücklich vorgesehen. Vermögensübertragung nach 69 ff. FusG. Legalzession und Übergang durch Gerichtsurteil 166 OR: Forderungsübergang von Gesetzes wegen, ohne vertragliche Abtretung. 110, 149I, 401 OR Übergang kann auch durch Gerichtsurteil bewirkt werden, was namentlich bei Streitigkeiten über die Zusammensetzung eines Vermögens und bei der Zwangsvollstreckung und dem Konkurs vorkommt. Für Legalzession sowie den Übergang einer Forderung qua Gerichtsurteil gelten die Bestimmungen über die Abtretung sinngemäss.
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