Studienleistung Medienrecht

Semesterbegleitende Studienleistung
Hausarbeit (Essay oder juristischer Fall) im Rahmen der Vorlesung „Recht der
Wort- und Bildberichterstattung“:
Abgabetermin: 15.01.2016 in gedruckter Form am Lehrstuhl oder per Post
5 Seiten (+/- 2)
Essay: eigene Stellungnahme / pro und contra unter Einbeziehung rechtlicher sowie
rechtspolitischer Überlegungen / Analyse von Fallbeispielen etc.

Medien im Gerichtssaal: Risiken und Chancen einer Medienöffentlichkeit im
Strafverfahren

Die Selbstinszenierung Prominenter in den Medien: Formen und Konsequenzen
für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Wiedererkennbarkeit realer Personen in fiktionalen Formaten: Untragbares
Risiko für das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Ausdruck der Kunstfreiheit
des Autors?

Grenzen des Rechts (Urheberrecht / Recht am eigenen Bild) für die Verwendung
von Bildern in Social Media Angeboten
Juristischer Fall zur Bildberichterstattung ca. 5 Seiten
M war bis 2006 ein bekannter deutscher Rapper, der mit seinen Songtexten und seinem
Lebensstil vielfach Aufsehen erregt hat. Seit seiner Hochzeit 2009 und der Geburt seines
Sohnes 2010 lebt M sehr zurückgezogen und arbeitet abseits des Showbusiness als
Talentscout für die Musikproduktionsfirma P. Interviews und Einladungen zu
öffentlichen Veranstaltungen lehnte er seitdem stets ab.
Im vergangenen Jahr wurde gegen M ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs
eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, mehrfach private Vergnügungen als geschäftliche
Termine und Aufwendungen bei P eingereicht zu haben. Neben horrenden
Restaurantrechnungen sollen es insbesondere Luxusreisen und Bordellbesuche
gewesen sein, die als „Businesstrips“ abgerechnet wurden. Hierüber wurde von der
Zeitung Z mehrfach berichtet.
Die letzte Berichterstattung der Z machte insbesondere die Bordellgänge des M zum
Thema. Unter der Überschrift „Die wilden Zeiten sind zurück – was sagen Frau und Kind
dazu?!“ griff die Z zunächst die Vorliebe des M für junge, hübsche Frauen auf.
Untermauert wurde die Aussage mit einem Bild aus dem Jahr 2005, das M – umgeben
von vier leicht bekleideten Frauen – sichtlich vergnügt in einem Stripclub zeigt.
Im weiteren Verlauf des Artikels wurde der aktuelle Vorwurf der „geschäftlichen“
Bordellbesuche thematisiert. Als Beleg für diesen Verdacht druckte Z Auszüge eines
Interviews mit der dort beschäftigten Barfrau B ab. Laut Aussage der B soll M
regelmäßig zu Gast gewesen sein. Aufgrund seiner ungewöhnlichen sexuellen Vorlieben,
könne sie sich gut an ihn erinnern. M‘s Neigungen wurden ebenfalls detailliert von ihr
beschrieben.
Am Ende des Berichts wurden zudem zwei Bilder abgedruckt. Ein Bild zeigt den M in der
Bar des Bordells, auf dem anderen ist B zusammen mit seinem Sohn auf einem Spielplatz
zu sehen.
M ist empört über diesen Bericht. Die Z schüre den Hass seiner Frau sowie der
Öffentlichkeit gegen ihn. Insbesondere stünde es Z nicht zu, derart intime Informationen
über sein Sexualleben öffentlich zu machen – ein Besuch in der Bordellbar beweise
ohnehin nicht den im Raum stehenden Vorwurf. Außerdem könne Z nicht einfach
heimlich erstellte Fotos abdrucken. Auch würde durch den Bericht das
Persönlichkeitsrecht seines Sohnes verletzt, was er nicht hinnehmen wolle.
Kann M von Z verlangen, künftig derartige Berichterstattungen zu unterlassen?