Kommission geht mit 17 Mitgliedstaaten voran

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Klärung des Güterrechts internationaler Paare in Europa: Kommission geht
mit 17 Mitgliedstaaten voran
Brüssel, 2. März 2016
Die Europäische Kommission hat heute Vorschläge zur Klärung des auf eheliche Güterstände
und auf Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Rechts vorgelegt.
Diese Vorschläge zum Güterrecht enthalten klare Regeln für den Fall einer Scheidung oder Trennung
und sollen verhindern, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele und möglicherweise
konkurrierende Gerichtsverfahren, beispielsweise über Immobilien oder Bankkonten, geführt werden.
Kurz gesagt, sie schaffen mehr Rechtssicherheit für internationale Paare. Da es nicht möglich war,
unter den 28 Mitgliedstaaten Einstimmigkeit über die bereits 2011 vorgelegten Vorschläge zu erzielen,
geht die Kommission nun mit 17 Mitgliedstaaten voran, die bereit sind, sich dieser Initiative im Wege
einer Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen.
Der Erste Vizepräsident, Frans Timmermans, erklärte dazu: „Tausende europäischer Paare, die
verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, brauchen Sicherheit, was mit ihnen
und ihren Familien passiert, wenn sich der Traum von einem gemeinsamen Leben nicht erfüllt. Ich
hätte mir gewünscht, ihnen diese Sicherheit zusammen mit allen Mitgliedstaaten geben zu können, wie
die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte, aber mit den heute vorgelegten Vorschlägen können
wir zumindest einigen der betroffenen Menschen helfen, in schwierigen Zeiten zurechtzukommen.“
EU-Justizkommissarin Věra Jourová kommentierte die Vorschläge mit folgenden Worten: „Im Falle
einer Scheidung oder des Todes eines Partners können aufwendige Verwaltungsverfahren und eine
unklare Rechtslage 16 Millionen internationalen Paaren das Leben noch zusätzlich erschweren: Wer
bekommt bei einer Scheidung das Haus, wenn wir nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben? An
welches Gericht kann ich mich wenden? Mit den vorgeschlagenen neuen Vorschriften wird
Rechtssicherheit geschaffen und die komplizierte Aufteilung gemeinsamen Vermögens vereinfacht –
unabhängig davon, wo es sich befindet. Dies wird den betroffenen Paaren das Leben erleichtern und
helfen, Zusatzkosten von insgesamt rund 400 Mio. EUR im Jahr zu sparen. Wir haben heute den Weg
für die Mitgliedstaaten freigemacht, die diese wichtige Initiative voranbringen wollen.“
Mit den vorgeschlagenen Verordnungen wird
- geklärt, welches nationale Gericht dafür zuständig ist, internationalen Paaren zu helfen, ihr
Vermögen zu verwalten oder im Falle von Scheidung, Trennung oder Tod aufzuteilen
(Zuständigkeitsvorschriften);
- geklärt, welches Recht anzuwenden ist, wenn in einer Sache das Recht mehrerer Länder in
Betracht kommt (Vorschriften über das anzuwendende Recht);
- die Anerkennung und Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils in Fragen des
Güterrechts in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert.
Da es den 28 Mitgliedstaaten nicht gelungen war, die für die Annahme der erstmals 2011 vorgelegten
Vorschläge erforderliche Einstimmigkeit im Rat zu erzielen, haben 17 Mitgliedstaaten eine Verstärkte
Zusammenarbeit zum Erlass dieser Rechtsvorschriften beantragt. Auf diese Mitgliedstaaten entfallen
67 % der EU-Bevölkerung und die Mehrheit der in der Europäischen Union lebenden internationalen
Paare.
Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in grenzüberschreitenden Güterrechtssachen weiterhin
ihr nationales Recht (einschließlich des Internationalen Privatrechts) anwenden.
Hintergrund
Am 16. März 2011 hatte die Kommission erstmals zwei Vorschläge für Verordnungen vorgelegt, in
denen das Güterrecht internationaler Paare behandelt wurde: einen Vorschlag in Bezug auf eheliche
Güterstände und einen in Bezug auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften. Da diese
Vorschläge unter das Familienrecht fallen, konnten sie im Rat nur einstimmig angenommen werden.
Im Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass es nicht möglich war, unter den 28 Mitgliedstaaten die für
den Erlass der beiden Verordnungen erforderliche Einstimmigkeit zu erzielen. Daher ersuchten
17 Mitgliedstaaten (Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich,
Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die Tschechische Republik, die Niederlande,
Österreich, Bulgarien und Finnland) die Kommission, einen Beschluss über die Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare vorzuschlagen, der
sowohl Ehen als auch eingetragene Partnerschaften umfasst.
Die Verstärkte Zusammenarbeit ermöglicht einer Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten die
Einführung von Maßnahmen, sofern keine Einigung zwischen allen 28 Mitgliedstaaten erzielt werden
kann. Weitere EU-Länder können sich der Zusammenarbeit jederzeit anschließen (Artikel 331 AEUV).
Da immer mehr Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, steigt
auch die Zahl internationaler Paare, die in der Europäischen Union inzwischen 16 Millionen beträgt. Von
den 2,4 Millionen Ehen, die 2007 geschlossen wurden, hatten 13 % (310 000) einen internationalen
Bezug. Bei den eingetragenen Partnerschaften ist die Situation ähnlich: 41 000 der 211 000
Partnerschaften, die 2007 in der EU eingetragen wurden, hatten eine internationale Komponente.
Parallelverfahren in verschiedenen Ländern, komplexe Rechtssachen und die damit verbundenen
Kosten werden auf jährlich 1,1 Mrd. Euro geschätzt.
Die nächsten Schritte
Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit kann nur mit qualifizierter
Mehrheit der Mitgliedstaaten im Rat und Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen
werden. Für den Erlass der beiden Verordnungen, mit denen die Verstärkte Zusammenarbeit
umgesetzt wird, ist Einstimmigkeit der 17 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten und die Anhörung des Europäischen Parlaments erforderlich. Die übrigen
11 Mitgliedstaaten können sich der Verstärkten Zusammenarbeit jederzeit anschließen.
Weitere Informationen
Den Vorschlag für eine Verstärkte Zusammenarbeit, den Vorschlag für eine Verordnung zu den
ehelichen Güterständen und den Vorschlag für eine Verordnung zu den Güterständen eingetragener
Partnerschaften finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Familienrecht
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