Amtsblatt Nr. 03/2016

Amtsblatt des Landkreises München
Nr. 3 / 525 – 532 · Donnerstag, 28. Januar 2016
www.landkreis-muenchen.de
Inhalt, Nr. 03/2016
•Sitzung des Sozialausschusses
am Dienstag, den 02.02.2016, 14:00 Uhr
•Vollzug der Baugesetze
•Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
•Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG)
und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG);
•Bekanntmachung des Schulverbands
Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn
•Bekanntmachung des Zweckverbandes
Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal
•Bekanntmachung der Kreissparkasse
München Starnberg Ebersberg
Sitzung des Sozialausschusses
am Dienstag, den 02.02.2016, 14:00 Uhr
Nr. 525 / Am Dienstag, den 02.02.2016, findet um 14:00 Uhr
im Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, eine Sitzung des Sozialausschusses statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Niederschriften vom 24.09.2015 und
11.11.2015
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl
S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des
Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch
E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
8. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten
Unterlagen können bei der Gemeinde Putzbrunn, Bauamt,
oder beim Landratsamt München, Zimmer F 1.20, Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München, eingesehen werden.
Nr. 527 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2
Satz 4 Bayer. Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)
Baugenehmigung vom 21.01.2016
Bauherrn: Gemeinde Oberschleißheim, Freisinger Straße 15,
85764 Oberschleißheim Vorhaben: Erweiterung einer Gaststätte - Bürgerhaus
Grundstück: Gemarkung Oberschleißheim Fl.Nr. 223/14
Bauort: 85764 Oberschleißheim, Theodor-Heuss-Straße 29
4. Beschaffung einer mobilen und behindertengerechten
Toilette durch den Landkreis München
1. Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 21.01.2016,
Nr. 7.1.1-0165/15/N wurde gegenüber der o.g. Bauherrn, die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung einer
Gaststätte – Bürgerhaus“ auf dem Grundstück der Gemarkung
Oberschleißheim Fl.Nr. 223/14 in 85764 Oberschleißheim,
Theodor-Heuss-Straße 29 erteilt.
5. Schaffung von Außenarbeitsplätzen im LRA in Zusammenarbeit mit Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM)
2.Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die
unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.
6. Ergebnisse der Veranstaltung „Fortschreibung des Armutsbekämpfungsplans“ vom 12.12.2016
3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung
des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1
Satz 6 Bayer. Bauordnung).
2. Versorgungslage durch Hebammen im Landkreis München
3. Halbjährlicher Sachstandsbericht LandkreisPass
7. Mobile Reserve im Asylhelferbereich
8. Erarbeitung eines Konzepts für gemeindeübergreifende
Obdachlosenunterkünfte
9.Verschiedenes;
Bekanntgaben, Anträge und Anfragen in öffentlicher Sitzung
Vollzug der Baugesetze
Nr. 526 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2
Satz 4 Bayer. Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)
Baugenehmigung vom 18.01.2016
Bauherrn: Sonja Meckes und Dr. Andreas Meckes, Grasbrunner Straße 46, 85640 Putzbrunn
Vorhaben: Anbau eines Esszimmers mit Unterkellerung an
eine bestehende Doppelhaushälfte
Grundstück: Gemarkung Putzbrunn Fl.Nr. 335/6
Bauort: 85640 Putzbrunn, Grasbrunner Straße 46
1. Mit Bescheid des Landratsamtes München vom 18.01.2016,
Nr. 7.1.1-1039/15/V wurde gegenüber der o.g. Bauherrn, die
bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Anbau eines Esszimmers mit Unterkellerung an eine bestehende Doppelhaushälfte“ auf dem Grundstück der Gemarkung Putzbrunn Fl.Nr. 335/6 in 85640 Putzbrunn, Grasbrunner Straße 46
erteilt.
2. Unter Ziffer 2 des Bescheides wurden gemäß § 31 Abs. 2
Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4_VEP vom 04.07.2001
(Nr. des Landratsamtes München 0001/01/BL) erteilt:
• wegen Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um
ca. 1 m mit dem Anbau
• wegen Errichtung eines Pultdaches statt eines Satteldaches
• wegen Errichtung des Daches mit 25° statt mit 30°-35°
Dachneigung
3. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die
unter Ziffer 3 des Bescheides festgesetzt sind.
4. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung
des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1
Satz 6 Bayer. Bauordnung).
5. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über 20
Nachbarn (Fl.Nrn.335/41, 302, 332, 332/14, 335/15, 335/14,
335/13) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt
haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz
4 Bayer. Bauordnung).
6. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt.
7. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,
80005 München; Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über 20
Nachbarn (Fl.Nrn. 223/13, 223/183) beteiligt sind, die dem
Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, wird die Zustellung
des Baugenehmigungsbescheides durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayer. Bauordnung).
5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als
bewirkt.
6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,
80005 München; Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl
S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des
Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch
E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten
Unterlagen können bei der Gemeinde Oberschleißheim,
Bauamt, oder beim Landratsamt München, Zimmer F 1.20,
Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München, eingesehen werden.
Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG);
Nr. 528 / Entnahme von Grundwasser und Einleiten von
thermisch genutztem Wasser in das Grundwasser auf dem
Grundstück Fl.Nr. 300, Gemarkung Oberschleißheim, Gemeinde Oberschleißheim, zum Betrieb einer Wärmepumpe
beim Lehrversuchsgut (LVG) der LMU beim Anwesen St.-Hubertus-Str. 18 in 85764 Oberschleißheim (Antragsteller:
Staatliches Bauamt München 2, Ludwigstr. 18, 80539 München)
Bekanntmachung
nach § 3 a Satz 2 UVPG
(Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung)
Beim Landratsamt München wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die o.g. Gewässerbenutzung beantragt. Im Wasserrechtsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
(§ 3 a Satz 1, § 3 c Satz 1 UVPG (Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung) und Nr. 13.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die
Vorprüfung des Landratsamtes München hat ergeben, dass
das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2
UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayer. Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt
München, Sachgebiet 6.2, Frankenthaler Str. 5 - 9, 81539 München, eingeholt werden.
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Nr. 529 / Wesentliche Änderung der OP VI-Anlage (Anlage
Nr. 10) durch das Projekt „PUMA“ bei der Firma United
Initiators GmbH & Co. KG, Dr.-Gustav-Adolph-Str. 3 in
82049 Pullach i. Isartal
Bekanntmachung
Die Firma United Initiators GmbH & Co. KG, Dr.-Gustav-AdolphStr. 3, 82049 Pullach i. Isartal, hat beim Landratsamt München
gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG einen Antrag auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage OP VI durch das Projekt „PUMA“
(teilweise Erhöhung der Produktionsleistung, Erweiterung des
Umfüllraumes) auf ihrem Betriebsgelände in Pullach i. Isartal
gestellt.
Gemeinde Ottobrunn
Gemeinde Putzbrunn
28.500,- €
12.700,- €
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung der Zinsleistungen für das Darlehen 6700443788
im Verwaltungshaushalt wird auf insgesamt 7.950,- € festgesetzt.
Abweichend von § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung wird dieser
aufgrund der festgeschriebenen Schülerzahl zum Stichtag
1.10.2012 auf die darlehensnehmenden Verbandsmitglieder
per Quote umgelegt:
Gemeinde Ottobrunn
Gemeinde Putzbrunn
71,11 %
28,89 %
5.650,- €
2.300,- €
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung der Zinsleistungen für das neu aufzunehmende
Darlehen für die Investitionskosten wird auf alle vier Verbandsgemeinden umgelegt.
B) Vermögenshaushalt
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf
insgesamt 1.505.000,- € festgesetzt.
Gem. § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung wird dieser wie folgt
auf die Verbandsmitglieder umgelegt (nachrichtlich, da Umlageanteile aller vier Verbandsgemeinden durch Darlehensaufnahmen finanziert werden):
Gemeinde Hohenbrunn
Gemeinde Neubiberg
Gemeinde Ottobrunn
Gemeinde Putzbrunn
190.200,- €
190.200,- €
777.900,- €
346.700,- €
Eine generelle Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe oder Leistung des Vorhabens nach § 3 b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 4.1 der Anlage 1 zum
UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) besteht nicht.
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung der Tilgungsleistungen für das Darlehen
6700443788 im Vermögenshaushalt wird auf insgesamt
55.300,- € festgesetzt.
Es ist jedoch eine allgemeine Vorprüfung nach § 3 c Satz 1
UVPG i.V.m. Nr. 4.2 der Anlage 1 zum UVPG und § 1 Abs. 3 der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
durchzu-führen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass von dem
geplanten Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und damit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich
ist.
Abweichend von § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung wird dieser
aufgrund der festgeschriebenen Schülerzahl zum Stichtag
1.10.2012 auf die darlehensnehmenden Verbandsmitglieder
per Quote umgelegt:
Nähere Informationen hierzu können auf Antrag beim Landratsamt München, Sachgebiet 6.1, Frankenthaler Str. 5 - 9,
81539 München, unter Angabe des Aktenzeichens 6.1-8241033/Zi nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) eingeholt werden.
Bekanntmachung des Schulverbands
Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn
Nr. 530 / Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) erlässt der Schulverband Carl-SteinmeierMittelschule Hohenbrunn folgende Haushaltssatzung:
Gemeinde Ottobrunn
Gemeinde Putzbrunn
71,11 %
28,89 %
39.300,- €
16.000,- €
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung der Tilgungsleistungen für das neu aufzunehmende Darlehen für die Investitionskosten wird auf alle vier
Verbandsgemeinden umgelegt.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
100.000,- € festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
§7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft.
Schulverband Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn,
Hohenbrunn, 13.01.2016
Dr. Stefan Straßmair
Vorsitzender des Schulverbands
I.
Haushaltssatzung des Schulverbands Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn (Landkreis München) für das Haushaltsjahr 2016
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 706.750,- €
II.
Das Landratsamt München hat mit Schreiben vom 04.01.2016,
Az.: 3.2-2050-2/2 die rechtsaufsichtliche Genehmigung zum
Gesamtbetrag der Kreditaufnahme in Höhe von 1.505.000 €
erteilt. Mit gleichem Schreiben wurde die Genehmigung der
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in
Höhe von insgesamt 17.450.000 € erteilt.
III.
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.583.800,- €
ab.
§2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen
wird auf 1.505.000,- € festgesetzt.
Die Haushaltssatzung 2016 und der Haushaltsplan liegen gem.
Art. 40 KommZG i.V.m. Art. 65 Abs. 3 GO ab dem Tag der Bekanntmachung eine Woche lang während der allgemeinen
Geschäftszeiten in der Gemeinde Hohenbrunn, 1. Stock, Zimmer 16, Pfarrer-Wenk-Platz 1 in 85662 Hohenbrunn zur Einsichtnahme auf.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 17.450.000,- € festgesetzt.
§4
Nr. 531 / Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2016
Von den Verbandsmitgliedern werden zum Ausgleich des
nicht gedeckten Bedarfs für das Haushaltsjahr 2016 Umlagen
erhoben.
A) Verwaltungshaushalt
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (ohne
Jugendsozialarbeit und Zinsleistungen) wird auf insgesamt
603.850,- € festgesetzt.
Gem. § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung wird dieser wie folgt
auf die Verbandsmitglieder umgelegt:
Gemeinde Hohenbrunn
Gemeinde Neubiberg
Gemeinde Ottobrunn
Gemeinde Putzbrunn
76.325,- €
76.325,- €
312.100,- €
139.100,- €
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur
Finanzierung der Jugendsozialarbeit im Verwaltungshaushalt
wird auf insgesamt 55.200,- € festgesetzt.
Gem. § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung wird dieser wie folgt
auf die Verbandsmitglieder umgelegt:
Gemeinde Hohenbrunn
Gemeinde Neubiberg
Bekanntmachung Zweckverband Abwasserbeseitigung Hachinger Tal
7.000,- €
7.000,- €
I.
Auf Grund von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG in Verbindung mit
Art. 63 ff GO erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
im Hachinger Tal folgende
Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 wird hiermit festgestellt;
er schließt im Erfolgsplan
in Erträgen mit
und Aufwendungen mit
8.387.000,-- €
8.387.000,-- €
und im Vermögensplan
in Einnahmen und Ausgaben mit
1.000.000,-- € ab.
§2
Kredite zur Finanzierung von Aufwendungen im Vermögensplan werden nicht aufgenommen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden
keine festgesetzt.
(Fortsetzung nächste Seite)
Amtsblatt des Landkreises München
Nr. 3 / 524 – 532 · Donnerstag, 28. Januar 2016
www.landkreis-muenchen.de
(Fortsetzung)
§4
Verbandsumlagen werden nicht erhoben.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung
von Aufwendungen nach dem Wirtschaftsplan wird auf 150.000 €
festgesetzt.
§6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.
II.
Das Landratsamt München hat mit Schreiben vom 14.01.2016,
Az.: 3.1-941-2/16, den Haushalt 2016 rechtsaufsichtlich gewür-
digt. Die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 enthält keine nach
Art. 40 KommZG und Art. 88 Abs. 5 GO i.V.m. Art. 67 oder Art. 71
GO genehmigungspflichtigen Bestandteile.
III.
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2016 liegen gem.
Art. 40 KommZG i.V.m. Art. 65 Abs. 3 GO ab dem Tage der Bekanntmachung eine Woche lang während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, in
82024 Taufkirchen, Rotwandweg 16, zur Einsichtnahme aus.
Taufkirchen, den 19.01.2016
Wolfgang Panzer
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachungen der Kreissparkasse
München Starnberg Ebersberg
nerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist Rechte Dritter nicht
geltend gemacht.
Christoph Göbel
Landrat
Nr. 532 / Kraftloserklärung eines verlorengegangenen Sparkassenbuches
Das von der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg ausgestellte Sparkassenbuch
Kontonummer
Kontoinhaber
3733598449
Haberkorn Josef
wird für kraftlos erklärt. Auf das erlassene Aufgebot wurden in-
Impressum Herausgeber: Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München, www.landkreis-muenchen.de, Verantwortlich: Landrat Christoph Göbel, Redaktion: Franziska Herr
Ihr Landratsamt im Internet
www.landkreis-muenchen.de