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Ausbildungsleitertagung 2015
Das Mindestlohngesetz in der Ausbildung
Rechtsanwalt Peter A. Mayer
Ausbildungsleitertagung 2015
Das Mindestlohngesetz
Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Grundsatz:
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns.
Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG gelten als Arbeitnehmer im Sinn des
Mindestlohns,
es sei denn sie sind von den Ausnahmeregelungen erfasst.
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
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Das Mindestlohngesetz

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestlohn (§ 1 Abs.1 Satz 1)

Das MiLoG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 1)

Praktikantinnen und Praktikanten gelten als Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 2)

Praktikum Definition (§ 22 Abs. 1 Satz 3):
„Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer
sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine
begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es
sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit
vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
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Das Mindestlohngesetz

Pflichtpraktika (Abs. 1 Nr. 1)

Freiwillige Orientierungspraktika vor einer Berufsausbildung oder einem Studium (Abs. 1 Nr. 2)

Freiwillige Praktika begleitend zu einer Berufsausbildung oder einem Studium (Abs. 1 Nr. 3)

Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung (Abs. 1 Nr. 4)

Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Ehrenamt (Abs. 2)

Azubis (Abs. 3)

Für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos i.S.d § 18
SGB III waren gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht
(Abs. 4)
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4):
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 - Gesetzesbegründung:
 Praktika zur Erlangung eines schulischen Abschlusses mit erfasst.

Hochschulrechtliche Bestimmung:




Studien- und Prüfungsordnung
Zulassungsordnung, welche ein Praktikum als Voraussetzung für den Studienbeginn
vorschreibt.
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
Praktika auf Grundlage des Hochschulgesetzes
Kooperationsverträge zwischen Hochschule und Unternehmen als
hochschulrechtlichen Bestimmung (DHBW)
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 -Sonderprobleme:

Ist Bachelor- oder Masterthesis Pflichtpraktikum?

Ist Techniker-Arbeit Pflichtpraktikum?

Sind Praktikumstage in der 1 BFS pflichtig?
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Das Mindestlohngesetz
Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 2
Das („ein“) Praktikum erfolgt bis zu drei Monaten
zur Orientierung für die Wahl einer Berufsausbildung
oder
die Wahl eines Studiums.
Frage: Sind mehrere Praktika im Rahmen von OiB, BORS, BOGY zusammenzurechnen?
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 3
Das („ein“) Praktikum erfolgt bis zu drei Monate
begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung
und
zuvor bestand kein solches (= berufs- oder hochschulbegleitendes)
Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden.
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
Frage: Wie sind Vor-Praktika im Rahmen eines DH-Studiums zu werten?
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Das Mindestlohngesetz

§ 22 Abs. 1 Nr. 3 – Weitere Problemstellungen

„nicht zuvor“ – jemals zuvor?

derselbe Ausbildende – Konzern? Betriebsübergang?

das Praktikum dauert länger als drei Monate. Zahlung des Mindestlohns ab dem ersten Tag?

Praktikum während eines Urlaubssemesters?

Praktika von Auslandsstudenten?

„verstetigte Zahlungen“ etwa über Stipendium?
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Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 – Kombination Pflichtpraktikum / freiwilliges Praktikum
Beispiele:
Ein Student hat noch während seiner Schulzeit in dem Betrieb A ein freiwilliges zweiwöchiges
Orientierungs-Schulpraktikum absolviert.
Kann mit ihm mindestlohnfrei auch noch ein Praktikum zur Studienorientierung durchgeführt
werden?
Geht Gleiches auch mit einem Pflichtpraktikum, das nach der einschlägigen Studienordnung
vorgeschrieben ist?
Mit diesem Jugendlichen kann ein weiteres studienbegleitendes (freiwilliges) Praktikum
vereinbart werden, für das während der Drei-Monatsfrist kein Mindestlohn gezahlt werden
muss.
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG
Praktikant nimmt an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III
oder
an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG teil.
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG
§ 68 BBiG – Berufsausbildungsvorbereitung
Für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine
erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt.
§ 54a SGB III - Einstiegsqualifizierung
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Das Mindestlohngesetz
Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4):
Tipp:
Soweit es sich um ein Praktikum handelt, welches vom Anwendungsbereich des MiLoG
ausgenommen ist, sollte die Art des entsprechenden Praktikums im Praktikantenvertrag
dokumentiert werden.
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung § 22 Abs. 2 :
§ 22 Abs. 2 MiLoG
Ausgenommen vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohns sind
Personen unter 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG)
ohne abgeschlossene Berufsausbildung

ggf. Praktikanten innerhalb der schulischen Berufsorientierung

ggf. 1-jährige BFS
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung § 22 Abs. 3 :
§ 22 Abs. 3 MiLoG
Ausgenommen vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohns sind

Auszubildende

ehrenamtlich Tätige
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Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG)
Ausnahmeregelung § 22 Abs. 4 :
§ 22 Abs. 4 MiLoG
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung
Langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III waren, gilt der Mindestlohn erst ab dem
siebten Beschäftigungsmonat.
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Sonderfragen der Ausbildung
Rechtsanwalt Peter A. Mayer
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Sonderfragen der Ausbildung
Probezeitvereinbarung
§ 20 BBiG
Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Ausbildungsverhältnis mit der Probezeit.
Sie gilt selbst dann, wenn sie nicht vereinbart wurde (1 Monat).

In einem vorherigen Arbeitsverhältnis oder in einem vorgelagerten Praktikum zurückgelegte
Probezeit ist nicht auf die des Ausbildungsverhältnisses anzurechnen. (Die Vertragsparteien
sind jedoch frei, die Probezeit auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat zu
„verkürzen“.)

Sonderfall:
„Neues“ Ausbildungsverhältnis nach Beendigung des „alten“ – erneute Probezeit?
Kommt darauf an! Nein, wenn beide Vertragsverhältnisse eine Einheit bilden (Dauer der Unterbrechung - mögliche Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses – sachlicher Zusammenhang - Grund für die Beendigung des ersten Vertrages).
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
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Sonderfragen der Ausbildung
Kündigung vor / während der Probezeit
§ 22 Abs. 1 BBiG
Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist schon vor dessen Beginn möglich (BAG vom
17.09.1987).

Eines Kündigungsgrundes i.S. d. Kündigungsschutzgesetzes bedarf es nicht,
„es reicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Azubis für den in Aussicht genommenen Beruf“;
auch ist ein „klärendes Gespräch“ mit dem Azubi oder dessen Erziehungsberechtigten nicht
erforderlich.

Form: schriftlich i.S.d. § 22 Abs. 3 Hs. 1 BBiG
vorherige Anhörung des Betriebsrates (§102 Abs. 1 S.1 BetrVG: „Der BR ist vor jeder
Kündigung zu hören“.
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Frist:
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§ 22 Abs. 1 BBiG: in der Probezeit „jederzeit“, d.h. auch an deren letztem Tag ohne
Einhaltung einer Frist.
Achtung: maßgeblich ist der Zugang (= Schreiben ist im Machtbereich) beim Azubi.
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Kündigung vor / während der Probezeit
Stolpersteine
Aus dem Kündigungsschreiben muss sich das Ende des Ausbildungsverhältnisses ergeben; da die
Kündigung in oder innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich ist, wird in
der Regel der Tag des Zugangs der Kündigungserklärung der maßgebliche Termin sein. Vorsicht
aber bei sog. „sozialen Auslauffristen“; hier sollte ein Ausscheidenstag genannt werden.

Ist der Azubi minderjährig (beschränkt geschäftsfähig) muss die Erklärung in den Herrschaftsbereich (= Machtbereich) der Vertreter gelangen; nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB genügt für den
Empfang von Willenserklärungen die Abgabe gegenüber einem Elternteil. (Der Azubi kommt
allenfalls als sog. Empfangsbote mit der Folge in Betracht, dass Versäumnisse des Boten dem
Erklärenden zugerechnet werden können.)
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Sonderfragen der Ausbildung
Kündigung nach der Probezeit

Die ordentliche Kündigung ist für beide Vertragsteile nach der Probezeit grundsätzlich
ausgeschlossen.

Ausnahmen
Auszubildender:
Kündigung in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter nur unter
Einhaltung der Kündigungsfrist (3 Monate zum Monatsende)
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Ausbildungsbetrieb:
Kündigung wegen Wechsel des Ausbildungsberufs mit einer Frist von
vier Wochen.
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Sonderfragen der Ausbildung
Aufsichtspflichten
Fall:
Der zuständige Ausbilder ist für längere Zeit im Krankenstand. Sein Kollege ist Betriebsrat,
im Prüfungsausschuss der Kammer und nun neu auch Sachverständiger bei der PAL.
Es ist nun schon wiederholt vorgekommen, dass die Azubis den ganzen Tag ohne Aufsicht
eines Ausbilders waren.
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Geht so etwas?
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Sonderfragen der Ausbildung
Aufsichtspflichten
Fall:
Die Berufsschule teilt ihren Schülern mit, dass sie an einem Samstag an einem Tag der
offenen Tür der Schule Anwesenheitspflicht hätten. Dafür würde der Schmutzige
Donnerstag schulfrei und auch ausbildungsfrei sein; sie bräuchten also nicht in den Betrieb
zu gehen.
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Geht so etwas?
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