Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz in der Ausbildung Rechtsanwalt Peter A. Mayer Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG gelten als Arbeitnehmer im Sinn des Mindestlohns, es sei denn sie sind von den Ausnahmeregelungen erfasst. © SÜDWESTMETALL 2 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestlohn (§ 1 Abs.1 Satz 1) Das MiLoG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 1) Praktikantinnen und Praktikanten gelten als Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 2) Praktikum Definition (§ 22 Abs. 1 Satz 3): „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“ 3 © SÜDWESTMETALL Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Pflichtpraktika (Abs. 1 Nr. 1) Freiwillige Orientierungspraktika vor einer Berufsausbildung oder einem Studium (Abs. 1 Nr. 2) Freiwillige Praktika begleitend zu einer Berufsausbildung oder einem Studium (Abs. 1 Nr. 3) Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung (Abs. 1 Nr. 4) Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Ehrenamt (Abs. 2) Azubis (Abs. 3) Für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos i.S.d § 18 SGB III waren gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht (Abs. 4) © SÜDWESTMETALL Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4): 4 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 1 - Gesetzesbegründung: Praktika zur Erlangung eines schulischen Abschlusses mit erfasst. Hochschulrechtliche Bestimmung: Studien- und Prüfungsordnung Zulassungsordnung, welche ein Praktikum als Voraussetzung für den Studienbeginn vorschreibt. © SÜDWESTMETALL Praktika auf Grundlage des Hochschulgesetzes Kooperationsverträge zwischen Hochschule und Unternehmen als hochschulrechtlichen Bestimmung (DHBW) 5 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 1 -Sonderprobleme: Ist Bachelor- oder Masterthesis Pflichtpraktikum? Ist Techniker-Arbeit Pflichtpraktikum? Sind Praktikumstage in der 1 BFS pflichtig? © SÜDWESTMETALL 6 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 2 Das („ein“) Praktikum erfolgt bis zu drei Monaten zur Orientierung für die Wahl einer Berufsausbildung oder die Wahl eines Studiums. Frage: Sind mehrere Praktika im Rahmen von OiB, BORS, BOGY zusammenzurechnen? 7 © SÜDWESTMETALL Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 3 Das („ein“) Praktikum erfolgt bis zu drei Monate begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung und zuvor bestand kein solches (= berufs- oder hochschulbegleitendes) Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden. © SÜDWESTMETALL Frage: Wie sind Vor-Praktika im Rahmen eines DH-Studiums zu werten? 8 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz § 22 Abs. 1 Nr. 3 – Weitere Problemstellungen „nicht zuvor“ – jemals zuvor? derselbe Ausbildende – Konzern? Betriebsübergang? das Praktikum dauert länger als drei Monate. Zahlung des Mindestlohns ab dem ersten Tag? Praktikum während eines Urlaubssemesters? Praktika von Auslandsstudenten? „verstetigte Zahlungen“ etwa über Stipendium? © SÜDWESTMETALL Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): 9 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 3 – Kombination Pflichtpraktikum / freiwilliges Praktikum Beispiele: Ein Student hat noch während seiner Schulzeit in dem Betrieb A ein freiwilliges zweiwöchiges Orientierungs-Schulpraktikum absolviert. Kann mit ihm mindestlohnfrei auch noch ein Praktikum zur Studienorientierung durchgeführt werden? Geht Gleiches auch mit einem Pflichtpraktikum, das nach der einschlägigen Studienordnung vorgeschrieben ist? Mit diesem Jugendlichen kann ein weiteres studienbegleitendes (freiwilliges) Praktikum vereinbart werden, für das während der Drei-Monatsfrist kein Mindestlohn gezahlt werden muss. © SÜDWESTMETALL 10 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG Praktikant nimmt an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG teil. © SÜDWESTMETALL 11 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): § 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG § 68 BBiG – Berufsausbildungsvorbereitung Für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. § 54a SGB III - Einstiegsqualifizierung © SÜDWESTMETALL 12 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung für spezielle Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 1-4): Tipp: Soweit es sich um ein Praktikum handelt, welches vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen ist, sollte die Art des entsprechenden Praktikums im Praktikantenvertrag dokumentiert werden. © SÜDWESTMETALL 13 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung § 22 Abs. 2 : § 22 Abs. 2 MiLoG Ausgenommen vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohns sind Personen unter 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG) ohne abgeschlossene Berufsausbildung ggf. Praktikanten innerhalb der schulischen Berufsorientierung ggf. 1-jährige BFS © SÜDWESTMETALL 14 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung § 22 Abs. 3 : § 22 Abs. 3 MiLoG Ausgenommen vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohns sind Auszubildende ehrenamtlich Tätige © SÜDWESTMETALL 15 Ausbildungsleitertagung 2015 Das Mindestlohngesetz Persönlicher Anwendungsbereich (§§ 1, 22 MiLoG) Ausnahmeregelung § 22 Abs. 4 : § 22 Abs. 4 MiLoG Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung Langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III waren, gilt der Mindestlohn erst ab dem siebten Beschäftigungsmonat. © SÜDWESTMETALL 16 Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Rechtsanwalt Peter A. Mayer Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Probezeitvereinbarung § 20 BBiG Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Ausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Sie gilt selbst dann, wenn sie nicht vereinbart wurde (1 Monat). In einem vorherigen Arbeitsverhältnis oder in einem vorgelagerten Praktikum zurückgelegte Probezeit ist nicht auf die des Ausbildungsverhältnisses anzurechnen. (Die Vertragsparteien sind jedoch frei, die Probezeit auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat zu „verkürzen“.) Sonderfall: „Neues“ Ausbildungsverhältnis nach Beendigung des „alten“ – erneute Probezeit? Kommt darauf an! Nein, wenn beide Vertragsverhältnisse eine Einheit bilden (Dauer der Unterbrechung - mögliche Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses – sachlicher Zusammenhang - Grund für die Beendigung des ersten Vertrages). 18 © SÜDWESTMETALL Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Kündigung vor / während der Probezeit § 22 Abs. 1 BBiG Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist schon vor dessen Beginn möglich (BAG vom 17.09.1987). Eines Kündigungsgrundes i.S. d. Kündigungsschutzgesetzes bedarf es nicht, „es reicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Azubis für den in Aussicht genommenen Beruf“; auch ist ein „klärendes Gespräch“ mit dem Azubi oder dessen Erziehungsberechtigten nicht erforderlich. Form: schriftlich i.S.d. § 22 Abs. 3 Hs. 1 BBiG vorherige Anhörung des Betriebsrates (§102 Abs. 1 S.1 BetrVG: „Der BR ist vor jeder Kündigung zu hören“. Frist: © SÜDWESTMETALL § 22 Abs. 1 BBiG: in der Probezeit „jederzeit“, d.h. auch an deren letztem Tag ohne Einhaltung einer Frist. Achtung: maßgeblich ist der Zugang (= Schreiben ist im Machtbereich) beim Azubi. 19 Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Kündigung vor / während der Probezeit Stolpersteine Aus dem Kündigungsschreiben muss sich das Ende des Ausbildungsverhältnisses ergeben; da die Kündigung in oder innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich ist, wird in der Regel der Tag des Zugangs der Kündigungserklärung der maßgebliche Termin sein. Vorsicht aber bei sog. „sozialen Auslauffristen“; hier sollte ein Ausscheidenstag genannt werden. Ist der Azubi minderjährig (beschränkt geschäftsfähig) muss die Erklärung in den Herrschaftsbereich (= Machtbereich) der Vertreter gelangen; nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB genügt für den Empfang von Willenserklärungen die Abgabe gegenüber einem Elternteil. (Der Azubi kommt allenfalls als sog. Empfangsbote mit der Folge in Betracht, dass Versäumnisse des Boten dem Erklärenden zugerechnet werden können.) 20 © SÜDWESTMETALL Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Kündigung nach der Probezeit Die ordentliche Kündigung ist für beide Vertragsteile nach der Probezeit grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen Auszubildender: Kündigung in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist (3 Monate zum Monatsende) © SÜDWESTMETALL Ausbildungsbetrieb: Kündigung wegen Wechsel des Ausbildungsberufs mit einer Frist von vier Wochen. 21 Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Aufsichtspflichten Fall: Der zuständige Ausbilder ist für längere Zeit im Krankenstand. Sein Kollege ist Betriebsrat, im Prüfungsausschuss der Kammer und nun neu auch Sachverständiger bei der PAL. Es ist nun schon wiederholt vorgekommen, dass die Azubis den ganzen Tag ohne Aufsicht eines Ausbilders waren. © SÜDWESTMETALL Geht so etwas? 22 Ausbildungsleitertagung 2015 Sonderfragen der Ausbildung Aufsichtspflichten Fall: Die Berufsschule teilt ihren Schülern mit, dass sie an einem Samstag an einem Tag der offenen Tür der Schule Anwesenheitspflicht hätten. Dafür würde der Schmutzige Donnerstag schulfrei und auch ausbildungsfrei sein; sie bräuchten also nicht in den Betrieb zu gehen. © SÜDWESTMETALL Geht so etwas? 23
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