Zur nationalen Sperre für Josef Piekarek und Alexander Smirnov Das Urteil des Disziplinargerichts und seine Begründung in der Zusammenfassung Der Tenor des ausführlich begründeten Urteils vom 2. März 2016 wegen Verletzung grundlegender Verhaltensregeln aufgrund Verabredung unerlaubter Verständigungsmethoden und des damit begangenen Vertrauensbruchs gegenüber dem DBV – Verstoß gegen die Turnier-Bridge-Regeln 2007 und die DBV-Satzung – lautet: 1. Josef Piekarek und Alexander Smirnov werden gemäß § 19 Absatz 4 lit. d) DBV-Satzung auf Lebenszeit mit einem Teilnahmeverbot an Turnieren für gemeinsame Paar-Auftritte belegt. Das gilt für alle Turniere im Bereich des DBV gemäß Definition des § 2 Nr. 1. bis Nr. 5. Turnierordnung, insbesondere auch für Mannschaftswettbewerbe und Meisterschaften auf nationaler Ebene sowie für Qualifikationsturniere zu internationalen Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften. 2. Josef Piekarek und Alexander Smirnov werden gemäß § 19 Absatz 4 lit. d) DBV-Satzung jeder für sich auf 6 Jahre (10 minus 4 Jahre) bis zum 18. September 2021 mit einem Teilnahmeverbot an Turnieren belegt. Das gilt für alle Turniere im Bereich des DBV gemäß Definition des § 2 Nr. 1. bis Nr. 5. Turnierordnung, insbesondere auch für Mannschaftswettbewerbe und Meisterschaften auf nationaler Ebene sowie für Qualifikationsturniere zu internationalen Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften. 3. Die für jeden der Beiden auf 6 Jahre verfügten Teilnahmeverbote an Turnieren werden zu einem Drittel zur Bewährung ausgesetzt, und zwar ab dem 19. September 2019 bis zum 18. September 2021; sie sind vom Disziplinargericht wieder einzeln anzuordnen, wenn ein Beschuldigter eine Verfehlung oder einen Verstoß gegen § 19 Absatz 3 lit. b) DBV-Satzung jedweder Art begeht, nicht notwendiger Weise einen erneuten Vertrauensbruch. 4. Zwischen dem 19. September 2019 und dem 18. September 2021 steht es Veranstaltern im Bereich des DBV entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 4. Turnierordnung frei, Josef Piekarek oder Alexander Smirnov zu Turnieren gemäß Definition des § 2 Nr. 1., Nr. 2. und Nr. 5. Turnierordnung zuzulassen (relatives Teilnahmeverbot). 5. Josef Piekarek und Alexander Smirnov wird gemäß § 19 Absatz 4 lit. c) DBV-Satzung auf Lebenszeit verboten, Ämter und Funktionen im DBV oder seinen Regionalverbänden auszuüben, in den Mitgliedsvereinen gilt dieses Verbot bis zum 18. September 2021. 6. Sollten Josef Piekarek und Alexander Smirnov keinem Mitgliedsverein des DBV mehr angehören, wird den Mitgliedsvereinen und Regionalverbänden bis zum 18. September 2021 untersagt, sie als Gastspieler zuzulassen. 7. Das freiwillig eingegangene vorläufige Teilnahmeverbot an Mannschaftswettbewerben, Meisterschaften und Turnieren gilt bis zur Rechtskraft dieses Urteils. 8. Die Kosten des Disziplinargerichts trägt der DBV. Auslagen werden nicht erstattet. Die Beweislage ist nach dem Eingeständnis der Beschuldigten eindeutig. Danach haben sie sich einer Verfehlung nach § 73 TBR schuldig gemacht. Diese besteht in der Absprache, unerlaubte Methoden anzuwenden. Die Feststellung, wie häufig sie von dieser Absprache Gebrauch gemacht haben, ist demgegenüber nachrangig. Deswegen brauchte die Spruchkammer nicht der Frage nachzugehen, ob die Beschuldigten ihre Methoden, wie von einigen vermutet, auch auf weiteren Turnieren, insbesondere denen im Bereich des DBV, angewandt haben. Es ist der Zuständigkeit der Disziplinargerichte der internationalen Veranstalter überlassen, inwieweit sie die Verfehlungen der Beschuldigten nach § 73 TBR, begangen bei internationalen Turnieren, zur Grundlage einer Disziplinierung machen, sie sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die dort verhandelte Verfehlung ist allerdings eine Voraussetzung für dieses Verfahren. Eine Verfehlung nach § 19 Absatz 3 lit. b) DBV-Satzung ist darin zu sehen, dass die Beschuldigten das Vertrauen des DBV missbraucht haben, sie würden sich als ihre offiziellen Repräsentanten gemäß § 72 A 1. TBR strikt an das Regelwerk halten und sich im sportlichen Wettbewerb ausschließlich sauberer Methoden bedienen. Die Spruchkammer sieht in der Annahme der Nominierung, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung dazu bedarf, ein Anerkenntnis der Verpflichtung zur strikten Einhaltung der sportlichen Verhaltensregeln, nach Auffassung der WBF ein maßgeblicher Zweck des Disciplinary Code, den auch der DBV verfolgt. Stellt die Absprache, sich unerlaubter Methoden zu bedienen, den schwerstmöglichen Verstoß dar, so steht der Vertrauensmissbrauch dem in nichts nach. Mit Recht nimmt die Ethik im Bridgesport einen in höchstem Maße herausragenden Stellenwert ein. Das haben die Beschuldigten selbst erkannt. Für die Frage, wie die Verfehlung der Beschuldigten zu ahnden ist, sind die im DBV für Verstöße nach § 73 TBR entwickelten Maßstäbe entsprechend anzuwenden: lebenslange Sperre für Paar-Auftritte sowie ein 10-jähriges Spielverbot für Auftritte als Einzelspieler. Bei dieser Ausgangslage konnte sich die Spruchkammer in ihren Beratungen auf die Strafzumessung konzentrieren und brauchte Verdächtigungen, welcher Art auch immer, keine Beachtung zu schenken. Wie in seinen bisher ergangenen Urteilen geht das Disziplinargericht davon aus, dass Vereinsstrafen keine Strafen im Rechtssinne, sondern Ordnungsmaßnahmen sind (so auch das Landgericht Köln im Urteil in Sachen Dres. vom 9. April 2015), sie geben den Beschuldigten Gelegenheit, sich zu rehabilitieren und in den Kreis der unbescholtenen Spieler zurückzukehren. Besonders zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit die Reue und Selbstanzeige der Beschuldigten sowie ihr Status als Berufsspieler eine Ermäßigung rechtfertigen und gebieten. Nach der „Handreichung“ der WBF vom 1. Oktober 2015 ist bei Reue eine Ermäßigung der Spielsperre von „bis zu einem Drittel“ empfohlen. Den Status als Berufsspieler hat die Spruchkammer entsprechend den dargelegten Einkommensverhältnissen mit einer Ermäßigung von 10 % berücksichtigt. Die Selbstanzeige der Beschuldigten wird damit abgegolten, dass ihnen ein Drittel der verbliebenen Spielsperre zur Bewährung ausgesetzt wird (120 Monate minus 40 Monate minus 8 Monate = 6 Jahre = 4 Jahre ohne, 2 Jahre mit Bewährung). Wolrad Koehler, Vorsitzender Richter
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