(Kurzfassung) in der Disziplinarangelegenheit "Smirnov

Zur nationalen Sperre für Josef Piekarek und Alexander Smirnov
Das Urteil des Disziplinargerichts und seine Begründung in der Zusammenfassung
Der Tenor des ausführlich begründeten Urteils vom 2. März 2016 wegen Verletzung grundlegender
Verhaltensregeln aufgrund Verabredung unerlaubter Verständigungsmethoden und des damit begangenen Vertrauensbruchs gegenüber dem DBV – Verstoß gegen die Turnier-Bridge-Regeln 2007
und die DBV-Satzung – lautet:
1.
Josef Piekarek und Alexander Smirnov werden gemäß § 19 Absatz 4 lit. d) DBV-Satzung auf
Lebenszeit mit einem Teilnahmeverbot an Turnieren für gemeinsame Paar-Auftritte belegt. Das gilt
für alle Turniere im Bereich des DBV gemäß Definition des § 2 Nr. 1. bis Nr. 5. Turnierordnung, insbesondere auch für Mannschaftswettbewerbe und Meisterschaften auf nationaler Ebene sowie für
Qualifikationsturniere zu internationalen Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften.
2.
Josef Piekarek und Alexander Smirnov werden gemäß § 19 Absatz 4 lit. d) DBV-Satzung jeder
für sich auf 6 Jahre (10 minus 4 Jahre) bis zum 18. September 2021 mit einem Teilnahmeverbot an
Turnieren belegt. Das gilt für alle Turniere im Bereich des DBV gemäß Definition des § 2 Nr. 1. bis
Nr. 5. Turnierordnung, insbesondere auch für Mannschaftswettbewerbe und Meisterschaften auf
nationaler Ebene sowie für Qualifikationsturniere zu internationalen Mannschaftswettbewerben und
Meisterschaften.
3.
Die für jeden der Beiden auf 6 Jahre verfügten Teilnahmeverbote an Turnieren werden zu
einem Drittel zur Bewährung ausgesetzt, und zwar ab dem 19. September 2019 bis zum 18. September 2021; sie sind vom Disziplinargericht wieder einzeln anzuordnen, wenn ein Beschuldigter eine
Verfehlung oder einen Verstoß gegen § 19 Absatz 3 lit. b) DBV-Satzung jedweder Art begeht, nicht
notwendiger Weise einen erneuten Vertrauensbruch.
4.
Zwischen dem 19. September 2019 und dem 18. September 2021 steht es Veranstaltern im
Bereich des DBV entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 4. Turnierordnung frei, Josef
Piekarek oder Alexander Smirnov zu Turnieren gemäß Definition des § 2 Nr. 1., Nr. 2. und Nr. 5. Turnierordnung zuzulassen (relatives Teilnahmeverbot).
5.
Josef Piekarek und Alexander Smirnov wird gemäß § 19 Absatz 4 lit. c) DBV-Satzung auf Lebenszeit verboten, Ämter und Funktionen im DBV oder seinen Regionalverbänden auszuüben, in den
Mitgliedsvereinen gilt dieses Verbot bis zum 18. September 2021.
6.
Sollten Josef Piekarek und Alexander Smirnov keinem Mitgliedsverein des DBV mehr angehören, wird den Mitgliedsvereinen und Regionalverbänden bis zum 18. September 2021 untersagt, sie
als Gastspieler zuzulassen.
7.
Das freiwillig eingegangene vorläufige Teilnahmeverbot an Mannschaftswettbewerben,
Meisterschaften und Turnieren gilt bis zur Rechtskraft dieses Urteils.
8.
Die Kosten des Disziplinargerichts trägt der DBV. Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beweislage ist nach dem Eingeständnis der Beschuldigten eindeutig. Danach haben sie sich einer
Verfehlung nach § 73 TBR schuldig gemacht. Diese besteht in der Absprache, unerlaubte Methoden
anzuwenden. Die Feststellung, wie häufig sie von dieser Absprache Gebrauch gemacht haben, ist
demgegenüber nachrangig. Deswegen brauchte die Spruchkammer nicht der Frage nachzugehen, ob
die Beschuldigten ihre Methoden, wie von einigen vermutet, auch auf weiteren Turnieren, insbesondere denen im Bereich des DBV, angewandt haben. Es ist der Zuständigkeit der Disziplinargerichte
der internationalen Veranstalter überlassen, inwieweit sie die Verfehlungen der Beschuldigten nach
§ 73 TBR, begangen bei internationalen Turnieren, zur Grundlage einer Disziplinierung machen, sie
sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die dort verhandelte Verfehlung ist allerdings eine Voraussetzung für dieses Verfahren. Eine Verfehlung nach § 19 Absatz 3 lit. b) DBV-Satzung ist darin zu sehen, dass die Beschuldigten das Vertrauen
des DBV missbraucht haben, sie würden sich als ihre offiziellen Repräsentanten gemäß § 72 A 1. TBR
strikt an das Regelwerk halten und sich im sportlichen Wettbewerb ausschließlich sauberer Methoden bedienen. Die Spruchkammer sieht in der Annahme der Nominierung, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung dazu bedarf, ein Anerkenntnis der Verpflichtung zur strikten Einhaltung der
sportlichen Verhaltensregeln, nach Auffassung der WBF ein maßgeblicher Zweck des Disciplinary
Code, den auch der DBV verfolgt. Stellt die Absprache, sich unerlaubter Methoden zu bedienen, den
schwerstmöglichen Verstoß dar, so steht der Vertrauensmissbrauch dem in nichts nach. Mit Recht
nimmt die Ethik im Bridgesport einen in höchstem Maße herausragenden Stellenwert ein. Das haben
die Beschuldigten selbst erkannt.
Für die Frage, wie die Verfehlung der Beschuldigten zu ahnden ist, sind die im DBV für Verstöße nach
§ 73 TBR entwickelten Maßstäbe entsprechend anzuwenden: lebenslange Sperre für Paar-Auftritte
sowie ein 10-jähriges Spielverbot für Auftritte als Einzelspieler.
Bei dieser Ausgangslage konnte sich die Spruchkammer in ihren Beratungen auf die Strafzumessung
konzentrieren und brauchte Verdächtigungen, welcher Art auch immer, keine Beachtung zu schenken. Wie in seinen bisher ergangenen Urteilen geht das Disziplinargericht davon aus, dass Vereinsstrafen keine Strafen im Rechtssinne, sondern Ordnungsmaßnahmen sind (so auch das Landgericht
Köln im Urteil in Sachen Dres. vom 9. April 2015), sie geben den Beschuldigten Gelegenheit, sich zu
rehabilitieren und in den Kreis der unbescholtenen Spieler zurückzukehren.
Besonders zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit die Reue und Selbstanzeige der
Beschuldigten sowie ihr Status als Berufsspieler eine Ermäßigung rechtfertigen und gebieten. Nach
der „Handreichung“ der WBF vom 1. Oktober 2015 ist bei Reue eine Ermäßigung der Spielsperre von
„bis zu einem Drittel“ empfohlen. Den Status als Berufsspieler hat die Spruchkammer entsprechend
den dargelegten Einkommensverhältnissen mit einer Ermäßigung von 10 % berücksichtigt. Die Selbstanzeige der Beschuldigten wird damit abgegolten, dass ihnen ein Drittel der verbliebenen Spielsperre
zur Bewährung ausgesetzt wird (120 Monate minus 40 Monate minus 8 Monate = 6 Jahre = 4 Jahre
ohne, 2 Jahre mit Bewährung).
Wolrad Koehler, Vorsitzender Richter