BV über Eingruppierung und Vergütung

Betriebsvereinbarung
über Eingruppierung und Vergütung
§ 1 Regelungswerk
(1) Diese Betriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich (§ 2) die bisher angewandten
Regelungen über Vergütungsgruppen, Tätigkeitsmerkmale und Zu1agen nach Ziffer 9 Absatz 1-4
der Betriebsvereinbarung vom 1.1.1981 in der derzeit gültigen Fassung. Andere bestehende
betrieblichen Regelungen über Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und sonstige Entgeltbestandteile
bleiben ausgenommen
(2) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle künftiger, von dieser Betriebsvereinbarung nicht
erfasster Gewährung von Zulagen, Zuschlägen oder sonstigen zusätzlichen Vergütungen bleibt
unberührt.
(3) Die Behandlung einzelarbeitsvertraglicher Besitzstände (Entgeltbestandteile, die das aufgrund dieser
Betriebsvereinbarung zu zahlende Entgelt übersteigen) richtet sich nach § 7 Abs. 2.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bayerischen LandesSportverbandes (BLSV) im Sinne von § 5 BetrVG. Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind
zur vorübergehenden Aushilfe eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis nicht über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird, sowie die geringfügig
Beschäftigten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
(siehe auch Protokollnotiz).
(2) Der betriebliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Hauptverwaltung des BLSV und die
Bezirksgeschäftsstellen.
§ 3 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer
erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmal die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit
entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe,
wenn zeitlich mindestens die Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer
Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse)_ sind diese
Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist. insoweit zusammen zu
beurteilen.
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen
auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines
Zuschussantrages, Vorbereitung und Durchführung einer Tagung). Jeder einzelne
Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich
nicht aufgespalten werden.
§ 4 Bewährungsaufstieg
(1) Die/der in der ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen I bis IX eingruppierte Arbeitnehmerin/
Arbeitnehmer ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.
(2) Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während
der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr/ihm übertragenen Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, in der
die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eingruppiert ist.
(3) Die Bewährungszeit muss grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von
jeweils bis zu 6 Monaten sind unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner unschädlich
Unterbrechungen wegen
-
Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den
zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
-
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
-
Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur
Kinderbetreuung bis zu insgesamt 5 Jahren
Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet, mit
folgenden Ausnahmen:
-
Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
-
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung vom 26.5.94
-
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zu 26 Wochen
-
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(4) Erfüllt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer, die/der im Wege des Bewährungsaufstiegs
eingruppiert ist, später das Tätigkeitsmerkmal der ersten Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe, so
beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe zu dem Zeitpunkt, von dem an sie/er
aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre.
Dieser ist auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers festzuhalten.
(5) Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im BLSV, die vor dem
01.07.1995 zurückgelegt wurden, werden unter Beachtung vorstehender Regelungen zur Hälfte
als Bewährungszeiten anerkannt.
§ 5 Vergütung
(1) Die Höhe der jeweiligen Vergütung im Sinne von § 1 Absatz 1 ist in der Vergütungstabelle
1995/1996 (Anlage 2) festgelegt.
(2) Die Anfangsgrundvergütungen (Stufe 1) stehen zueinander in folgendem Verhältnis:
Vergütungsgruppe
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
80
85
90
95
100
110
120
130
145
160
(3) Die Vergütungstabelle enthält in jeder Vergütungsgruppe (VG) eine bestimmte Zahl von
Vergütungsstufen (VS), die sich grundsätzlich nach der Dauer des jeweiligen
Arbeitsverhältnisses richten:
-
in VG I bis III sechs VS
in VG IV und V acht VS
in VG VI bis X zehn VS.
(4) Ein Vorrücken in die nächsthöhere VS erfolgt jeweils nach Ablauf einer bestimmten Dauer des
Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).
Die Wartezeit beträgt:
-
in die VS 2 bis 6 jeweils 2 Jahre
in die VS 7 bis 10 jeweils 3 Jahre.
(5) Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung
-
in VG I bis VIII das 21. Lebensjahr
in VG IX und X das 25. Lebensjahr
überschritten, gilt folgendes:
Für jeweils drei vollendete Jahre nach dem 21. bzw. 25. Lebensjahr wird ein Jahr als
Wartezeit zur Bestimmung der Vergütungsstufe angerechnet, höchstens aber 18 Jahre, also bis zu 6
Jahre Wartezeit. Aus der Zahl der als erfüllte Wartezeit anrechenbaren Jahre ergibt sich die
Vergütungsstufe bei der Einstellung (maximal VS 4).
(6) Der Steigerungsbetrag zur jeweils nächsten VS ist aus der Anfangsvergütung der jeweiligen VG
in einem Vom-Hundert-Satz festgelegt:
VG I bis V
Stufe 2 bis 5 jeweils 5 v.H.
Stufe 6 bis 8 jeweils 3,5 v.H.
VG VI
Stufe 2 bis 6 jeweils 5 v.H.
Stufe 7 bis 9 jeweils 3 v.H.
Stufe 10
2 v.H.
VG VII
Stufe 2 bis 5 jeweils 6 v.H.
Stufe 6 bis 9 jeweils 3 v.H.
Stufe 10
1 v.H.
VG VIII, IX
Stufe 2 bis 5 jeweils 6 v.H.
Stufe 6 bis 9 jeweils 2,5 v.H.
Stufe 10
1 v.H.
VG X
Stufe 2 bis 6 jeweils 6 v.H.
Stufe 7 bis 9 jeweils 3 v.H.
Stufe 10
1 v.H.
(7) In der Vergütungstabelle nach Anlage 2 sind die Vergütungssätze auf volle DM-Beträge aufoder abgerundet. Im Zweifel gelten die in der Vergütungstabelle genannten Beträge.
(8) Die in der Vergütungstabelle angeführten Vergütungsbeträge sind auf den Stichtag 01.07.1995
bezogen. Bei allgemeinen Gehaltserhöhungen nach diesem Stichtag wird die Tabelle unter
Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats fortgeschrieben.
§ 6 Allgemeine Entgelterhöhung
Allgemeine Entgelterhöhungen werden nur auf das sich aus der Anwendung dieser
Betriebsvereinbarung ergebende Entgelt (Tabellenentgelt) gewährt.
§ 7 Übergangsregelung
(1) Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer, die/der bereits am 30.6.1995 beschäftigt war und bei
Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung in einem Arbeitsverhältnis beim BLSV steht, ist gemäß §§
3 bis 5 dieser Betriebsvereinbarung einzugruppieren und einzustufen.
(2) Durch das Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung tritt eine Minderung der bisher vom Arbeitgeber
geschuldeten Vergütung nicht ein.
Soweit die bisher gewährte Monatsvergütung das bei Anwendung dieser Betriebsvereinbarung
ermittelte Tabellenentgelt übersteigt (Besitzstand), gilt folgendes:
a) Allgemeine Erhöhungen des Tabellengehalts (§6) werden voll gewährt.
b) Erhöhungen des Tabellenentgelts durch
-
Bewährungsaufstieg
Erreichen höherer Vergütungsstufen
Höherbewertung der übertragenen Tätigkeit
-
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
-
werden auf den zum Stichtag 01.07.1995 festgestellten Besitzstand jeweils zur Hälfte
angerechnet, bis dieser verbraucht ist.
(3) Diese Betriebsvereinbarung ersetzt Ziffer 9 Absatz 1-4 der Betriebsvereinbarung vom 1.1.1981 in
der derzeit gültigen Fassung.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die
Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im übrigen, soweit rechtlich möglich, nicht berührt.
§ 9 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend zum 1.1.1995 in Kraft. Sie wird auf
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis einschließlich 30.11.96
-
ausgeschieden sind
selbst gekündigt haben oder
einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben
nicht angewandt.
Protokollerklärung:
zu § 2
Arbeitgeber und Betriebsrat gehen davon aus, daß auf die derzeit beschäftigten
Abteilungsleiter und den derzeit beschäftigten Geschäftsfiihrer der Akademie diese
Betriebsvereinbarung nicht angewandt wird.
zu § 4
Der Arbeitgeber erklärt, daß er nach wie vor nicht ausschließt, den Bewährungsaufstieg durch
eine andere Regelung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates ersetzen
zu wollen.
zu § 5, Die Tabellengehälter ab 1.1.1997 ergeben sich aus der "Vergütungstabelle 1997" (Anlage 3).
Abs.8
München, 12.11.1996
gez.
Prof. Dr. Peter Kapustin
Präsident des Bayer.
Landes-Sportverbandes
gez.
Ernst Knoesel
Schatzmeister des Bayer.
Landes-Sportverbandes
gez.
Karl-Wilhelm Götte
Betriebsratsvorsitzender des Bayer.
Landes-Sportverbandes
Anlage 1
Vergütungsverordnung § 5
VG I
Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern.
VG II
1. Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im
allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG I nach 2-jähriger Bewährung.
VG III
1. Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch
einschlägige Erfahrung nach planmäßiger Einarbeitung erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG II, Fallgruppe 1, nach 2-jähriger Bewährung.
VG IV
1. Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie im allgemeinen durch langjährige
Einschlägige Erfahrung im allgemeinen nach planmäßiger Einarbeitung erworben
werden.
2. Tätigkeiten in VG III; Fallgruppe 1, nach 2-jähriger Bewährung.
VG V
1. Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie jm allgemeinen durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder durch
Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben
werden.
2. Tätigkeiten in VG IV, Fallgruppe 1, nach 5-jähriger Bewährung.
VG VI
1. Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse gem. VG V, Fallgruppe 1, voraussetzen, wie
sie im allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf oder durch Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen
Tätigkeitsbereich erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG V, Fallgruppe 1, nach 4-jähriger Bewährung.
VG VII
1. Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
mehrjähriger Berufserfahrung oder durch langjährige einschlägige Erfahrungen
erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG VI, Fallgruppe 1, nach 4-jähriger Bewährung.
VG VIII
1. Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Kenntnisse
voraussetzen, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf und mehrjährige Berufserfahrung oder durch
langjährige Erfahrungen erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG VII, Fallgruppe 1, nach 4-jähriger Bewährung.
VG IX
1. Tätigkeiten, die den Anforderungen der VG VIII Fallgruppe 1 entsprechen und mit der
selbständigen Erarbeitung von Entscheidungen oder Entscheidungsvorlagen verbunden
sind oder Tätigkeiten überwiegend konzeptioneller und organisatorischer Art, die hohe
Anforderungen an das fachliche und theoretische Können stellen, wie sie im
allgemeinen durch eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung oder durch langjährige
Erfahrungen erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG VIII, Fallgruppe 1, nach 10-jähriger Bewährung.
VG X
1. Tätigkeiten, vorwiegend (mindestens zwei Drittel der Gesamttätigkeit) konzeptioneller
und organisatorischer Art, die hohe Anforderungen an das fachliche und theoretische
Können stellen, wie sie im allgemeinen durch eine Hochschulausbildung, durch eine
Fachhochschulausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung oder durch langjährige
Einschlägige Erfahrungen erworben werden.
2. Tätigkeiten in VG IX, Fallgruppe 1, nach 8-jähriger Bewährung.
Anmerkungen:
1.
Mehrjährig: in der Regel drei Jahre.
Langjährig: in der Regel sechs Jahre.
2.
In VG VIII ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung in der Regel den Realschulabschluss
voraussetzt.