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Nachricht Gericht/Institution:
Erscheinungsdatum:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Quelle:
OLG Hamm
03.09.2015
11.08.2015
5 RVs 80/15
Bengalisches Feuer in Fußballstadien: Haftstrafe ohne Bewährung für Fußballfan
Das OLG Hamm hat ein bereits vorbestraftes Mitglied der "Hugos" wegen des Abbrennens von Pyrotechnik beim Spiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012 zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren ohne Bewährung verurteilt.
Der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen gehört zu den führenden Mitgliedern der sog.
Fan-Gruppierung "Hugos". Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem
wegen Körperverletzungsdelikten. Zuletzt erhielt er im Juni 2012, rechtskräftig seit Januar 2013, wegen Körperverletzung eine einjährige Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen
Eintracht Frankfurt am 24.11.2012, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der "Hugos" in der
Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle. Zu Beginn der 2. Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter
ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten
toxische Rauchgase, durch welche acht unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein zwölf Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten.
Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und sodann – in der Berufungsinstanz – vom LG Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hatte es in der Berufungsinstanz abgelehnt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt mit
dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen. Diese Revision wurde u.a. von einem namhaften Universitätsprofessor begründet.
Das OLG Hamm hat das Berufungsurteil des LG Essen bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Strafzumessung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei.
Die Zahl der Opfer und auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage seien strafschärfend zu berücksichtigen. Die für eine Strafaussetzung zur Bewährung notwendige positive Sozialprognose habe das Landgericht zu Recht verneint. Aufgrund der zahlreichen, teils auch
einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten falle sie negativ aus. Selbst eine im Juni 2012 gegen
den Angeklagten verhängte Bewährungsstrafe habe den Angeklagten nicht von der Begehung der weiteren Straftat abhalten können. Für den Angeklagten sprechende Umstände, insbesondere die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf seine berufliche Zukunft sowie der bislang positive Verlauf seiner Schul- und Berufsausbildung seien vom Landgericht im gebotenen Maß berücksichtigt worden. Da es bereits an der positiven Sozialprognose fehle, habe das Landgericht nicht prüfen müssen, ob
die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebiete, wofür im
vorliegenden Fall neben mehreren Umständen auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer
Täter spreche.
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Die Entscheidung des OLG Hamm ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 03.09.2015
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