ablehnender PKH-Bescheid 44 Qs-202 Js 496/14

44 Qs-202 Js 496/14-118/15
16 Ds 745/14
Amtsgericht Iserlohn
Ausfertigung
Landgericht Hagen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend
,
geboren am XX. November 19XX,
wohnhaft XXXXX, XXXXX
Verteidiger:
Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräuker,
Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn
hat die 4. große Strafkammer auf die Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Iserlohn vom 21.07.2015 - Az: 16 Ds 745/14 - durch die Vorsitzende
Richterin am Landgericht Hartmann-Garschagen, den Richter am Landgericht
Weber-Schmitz and die Richterin am Landgericht Papajewski
am 25.08.2015
beschlossen:
Die Beschwerde der Angeklagten vom 19.08.2015 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Iserlohn vom 21.07.2015 (Az. 16 Ds — 202 Js 496/14 — 745/14)
wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
I.
Gründe:
Das Schreiben des Verteidigers der Angeklagten vom 19.08.2015 ist als Beschwerde
-2der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 21.07.2015
(Az. 16 Ds — 202 Js 496/14 — 745/14), mit dem der Antrag der Angeklagten auf
Beiordnung ihres Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger zurückgewiesen wurde,
auszulegen, da es sich inhaltlich gegen
die Ablehnung der
Pflichtverteidigerbestellung richtet und die Angeklagte weiterhin die Beiordnung
von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker als Pflichtverteidiger begehrt.
II.
Die insoweit gem. § 304 StPO statthafte Beschwerde der Angeklagten ist zwar
zulässig, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung —
denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt — jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht Iserlohn hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verneint.
1.
Ein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 StPO genannten Gründe einer notwendigen
Verteidigung liegt nicht vor.
2.
Auch liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers
im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO nicht vor.
Nach der genannten Vorschrift bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger,
wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der
Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten
erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst
verteidigen kann. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
a)
So gebietet die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers nicht. Die
Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden
Rechtsfolgenentscheidung, wobei in der Regel bei einer zu erwartenden
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Anlass zur Beiordnung eines
Pflichtverteidigers besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 07.10.2011, Az. 3 Ws
321/11 in BeckRS 2011, 29787; Meyer-Goaner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 140, Rn.
23 m.w.N.). Eine in diesem Bereich liegende Strafe oder sonstige schwerwiegende
Nachteile drohen der Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren nicht, was sich
zwanglos aus dem angegriffenen Strafbefehl vom 22.04.2015 ergibt, mit dem gegen
die — nach eigenen Angaben bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene —
Angeklagte eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 € festgesetzt
wurde. Danach hat die Angeklagte nicht mit einer derartig erheblichen
-3zu rechnen, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet.
b)
Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Mitwirkung eines
Verteidigers nicht. Die Sach- und Rechtslage ist durchaus einfach gelagert.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung gestaltet sich auch die Beweisaufnahme
übersichtlich, zu der lediglich der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenters des
Märkischen Kreises, Herr Uwe N.eumann, als Zeuge geladen ist. Für das hier allein
relevante Strafverfahren wegen Betruges kommt es — entgegen der Auffassung der
Verteidigung — auch nicht in ganz besonderer Weise auf die Höhe des entstandenen
Schadens an, zu dem zwingend eine Einholung eines Sachverständigengutachtens
geboten wäre. Insoweit mag für die — zivilrechtliche — Frage, ob und in welcher Höhe
die Angeklagte zur Rückzahlung erhaltener Sozialleistungen verpflichtet ist, eine
konkrete Schadenberechnung erforderlich sein, jedoch ist die konkrete Feststellung
für das Strafverfahren nicht zwingend geboten. Insoweit ist auch zu sehen, dass sich
die Angeklagte bislang dahingehend eingelassen hat, sie habe den zuständigen
Sachbearbeiter des Jobcenters, den Zeugen N.eumann, zu jedem Zeitpunkt über ihre
Arbeitsaufnahme in Kenntnis gesetzt.
c)
Letztlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Angeklagte unfähig wäre, sich selbst zu
verteidigen. Dass vor dem oben dargestellten Hintergrund eine sachgerechte
Verteidigung nur durch Akteneinsicht zu gewährleisten wäre, ist angesichts der einfach
gelagerten Sach- und Rechtslage und übersichtlich angelegten Beweisaufnahme nicht
erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Hartmann-Garschagen
Weber-Schmitz
Ausgefertigt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle
Papajewski