44 Qs-202 Js 496/14-118/15 16 Ds 745/14 Amtsgericht Iserlohn Ausfertigung Landgericht Hagen Beschluss In dem Beschwerdeverfahren betreffend , geboren am XX. November 19XX, wohnhaft XXXXX, XXXXX Verteidiger: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräuker, Kalthofer Straße 27, 58640 Iserlohn hat die 4. große Strafkammer auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 21.07.2015 - Az: 16 Ds 745/14 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hartmann-Garschagen, den Richter am Landgericht Weber-Schmitz and die Richterin am Landgericht Papajewski am 25.08.2015 beschlossen: Die Beschwerde der Angeklagten vom 19.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 21.07.2015 (Az. 16 Ds — 202 Js 496/14 — 745/14) wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. I. Gründe: Das Schreiben des Verteidigers der Angeklagten vom 19.08.2015 ist als Beschwerde -2der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 21.07.2015 (Az. 16 Ds — 202 Js 496/14 — 745/14), mit dem der Antrag der Angeklagten auf Beiordnung ihres Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger zurückgewiesen wurde, auszulegen, da es sich inhaltlich gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung richtet und die Angeklagte weiterhin die Beiordnung von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker als Pflichtverteidiger begehrt. II. Die insoweit gem. § 304 StPO statthafte Beschwerde der Angeklagten ist zwar zulässig, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung — denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt — jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Iserlohn hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verneint. 1. Ein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung liegt nicht vor. 2. Auch liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Sinne des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO nicht vor. Nach der genannten Vorschrift bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. a) So gebietet die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers nicht. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei in der Regel bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 07.10.2011, Az. 3 Ws 321/11 in BeckRS 2011, 29787; Meyer-Goaner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 140, Rn. 23 m.w.N.). Eine in diesem Bereich liegende Strafe oder sonstige schwerwiegende Nachteile drohen der Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren nicht, was sich zwanglos aus dem angegriffenen Strafbefehl vom 22.04.2015 ergibt, mit dem gegen die — nach eigenen Angaben bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene — Angeklagte eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 € festgesetzt wurde. Danach hat die Angeklagte nicht mit einer derartig erheblichen -3zu rechnen, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet. b) Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Mitwirkung eines Verteidigers nicht. Die Sach- und Rechtslage ist durchaus einfach gelagert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gestaltet sich auch die Beweisaufnahme übersichtlich, zu der lediglich der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenters des Märkischen Kreises, Herr Uwe N.eumann, als Zeuge geladen ist. Für das hier allein relevante Strafverfahren wegen Betruges kommt es — entgegen der Auffassung der Verteidigung — auch nicht in ganz besonderer Weise auf die Höhe des entstandenen Schadens an, zu dem zwingend eine Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten wäre. Insoweit mag für die — zivilrechtliche — Frage, ob und in welcher Höhe die Angeklagte zur Rückzahlung erhaltener Sozialleistungen verpflichtet ist, eine konkrete Schadenberechnung erforderlich sein, jedoch ist die konkrete Feststellung für das Strafverfahren nicht zwingend geboten. Insoweit ist auch zu sehen, dass sich die Angeklagte bislang dahingehend eingelassen hat, sie habe den zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters, den Zeugen N.eumann, zu jedem Zeitpunkt über ihre Arbeitsaufnahme in Kenntnis gesetzt. c) Letztlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Angeklagte unfähig wäre, sich selbst zu verteidigen. Dass vor dem oben dargestellten Hintergrund eine sachgerechte Verteidigung nur durch Akteneinsicht zu gewährleisten wäre, ist angesichts der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage und übersichtlich angelegten Beweisaufnahme nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Hartmann-Garschagen Weber-Schmitz Ausgefertigt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle Papajewski
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