Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen B 596 Aktenauszug – Anwaltsklausur Revision Strafsache gegen Fabian Klostermann 21.12.2015 Dr. André Neumann Staatsanwaltschaft Geschäftsnummer: 27 Js 1452/15 Düsseldorf, 09.09.2015 An das Amtsgericht – Strafrichter – in Düsseldorf Anklageschrift Der Fabian Klostermann, geboren am 15.03.1967 in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf, Deutscher, ledig, wird angeklagt, am 01.01.2015 und 18.03.2015 in Düsseldorf 1. im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, 2. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt zu haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 01.01.2015 befuhr der Angeschuldigte mit einem Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen D-HA 1345 die Königsallee in Düsseldorf. Zur Fahrtzeit wies er eine BAK von mindestens 1,0 Promille auf. Seine Fahruntüchtigkeit war dem Angeschuldigten auch bekannt und er nahm diese zumindest billigend in Kauf. –2– B 596 2. Am 18.03.2015 entwendete der Angeschuldigte von der Zeugin Krämer eine Geldbörse, um diese, sowie den Inhalt von 250,00 € für sich zu behalten. Als die Zeugin dies bemerkte und den Angeschuldigten am Entkommen hindern wollte, stieß er sie von sich und flüchtete vom Tatort. Dem Angeschuldigten ging es dabei darum, sich den Besitz der Beute zu erhalten. Vergehen, strafbar nach §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB. Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen 1. Frau Melanie Klostermann, Maulgasse 15 in 42103 Wuppertal 2. Helene Krämer, Königstraße 150 in 40227 Düsseldorf 3. KK Meyer, zu laden über das PP Düsseldorf 4. KK Rosenfeld, zu laden über das PP Düsseldorf Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Düsseldorf zu eröffnen. König Staatsanwältin B 596 –3– Ort und Tag Amtsgericht Geschäfts-Nr.: Düsseldorf, 07.10.2015 Anschrift/Fernruf Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf (0211) 8306-0 Fax: (0211) 87565-1160 43 Ls 27 Js 1452/15 –234/15 Beschluss In der Strafsache gegen Fabian Klostermann, geboren am 15.03.1967 in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf, Deutscher, ledig wegen räuberischen Diebstahls u.a. wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 09.09.2015 (Az.: 27 Js 1452/15) zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren gegen ihn wird hier vor dem Schöffengericht eröffnet. Fies Richter am Amtsgericht als Vorsitzender des Schöffengerichtes –4– Öffentliche Sitzung des Amtsgerichtes – Schöffengericht – B 596 Ort und Tag Düsseldorf, den 27.10.2015 Geschäfts-Nr.: 43 LS 27 JS 1452/15 –234/15 Gegenwärtig: Strafsache Richter am Amtsgericht Fies gegen als Vorsitzender, Hausfrau Frauke Meier, Landwirt Helmut Steiner als Schöffen, Staatsanwältin Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Krafft als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fabian Klostermann, geboren am 15.03.1967 in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf, Deutscher, ledig wegen räuberischen Diebstahls u.a. Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen waren: Dauer der Hauptverhandlung von bis 09.00 Uhr 12.00 Uhr (Uhrzeit) (Uhrzeit) der Angeklagte als Verteidiger: Rechtsanwalt Mathias Koch folgende Zeugen: Melanie Klostermann Helene Krämer KK Meyer KK Rosenfeld Krafft, JAng. Datum, Name, Amtsbezeichnung B 596 –5– Die Zeugen wurden mit der Person des Angeklagten und dem Gegenstand der Untersuchung bekannt gemacht. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden sie über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach § 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Die Zeugen wurden ferner davon unterrichtet, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und ggf. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Schließlich wurden die Zeugen darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen verließen daraufhin zunächst den Sitzungssaal. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse die Angaben wie Bl. 35 d.A. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 09.09.2015 (Bl. 68 der Akten) mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 07.10.2015 (Bl. 74 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Der Vorsitzende teilte gemäß §§ 243 Abs. 4, 202a, 212 StPO mit, dass zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Angeklagten keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie aufgrund eines Termins in einer anderen Strafsache an der Verhandlung nicht weiter teilnehmen könne. Der sie begleitende Rechtspfleger, Herr Arnold, sei allerdings mit der Sache vertraut und würde, soweit allseits Einverständnis bestehe, für die Dauer ihrer Abwesenheit an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sämtliche Verfahrensbeteiligte erklärten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden und Frau Staatsanwältin Köster verließ den Sitzungssaal. Herr Arnold nahm den Platz der Staatsanwaltschaft ein. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Sache befragt und äußerte sich umfassend zu den Tatvorwürfen. Nunmehr erschien wieder Frau Staatsanwältin Köster und nahm den Platz der Staatsanwaltschaft ein. Herr Arnold verließ den Sitzungsaal. Die Zeugen wurden hierauf einzeln hervorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen: 1. Zeuge Zur Person: Ich heiße Melanie Klostermann, bin 24 Jahre alt, von Beruf Krankenschwester und wohnhaft in Düsseldorf. Der Angeklagte ist mein –6– B 596 Vater. Noch einmal besonders belehrt erklärt die Zeugin, dass sie aussagen will. Zur Sache: Sie sagte zunächst zur Sache aus. Die Vernehmung wurde sodann unterbrochen und die Zeugin verließ den Sitzungssaal. 2. Zeuge Zur Person: Ich heiße Helene Krämer, bin 34 Jahre alt, ohne Beruf, wohnhaft in Düsseldorf und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Sie äußerte sich zu dem Tatgeschehen am 18.03.2015. Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 3. Zeuge Zur Person: Ich heiße Alfons Meyer, bin 53 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter, wohnhaft in Düsseldorf und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Er äußerte sich zur Sache. Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 4. Zeuge Zur Person: Ich heiße Michael Rosenfeld, bin 43 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: Er sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Hervorgerufen erschien noch einmal die Zeugin Melanie Klostermann. Sie machte ergänzende Angaben zur Sache. Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen wurde der Angeklagte gefragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. –7– B 596 Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielt die Vertreterin Staatsanwaltschaft zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. der Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte zu Prüfungszwecken entfernt Der Verteidiger beantragte zu Prüfungszwecken entfernt Der Angeklagte beantragte zu Prüfungszwecken entfernt Er hatte das letzte Wort. Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des räuberischen Diebstahls schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt. Der Angeklagte erhielt darüber hinaus eine schriftliche Belehrung über die Rechtsmittel. Das Protokoll wurde am 27.10.2015 fertiggestellt. Fies Richter am Amtsgericht Krafft Justizangestellte –8– B 596 43 Ls 234/15 Amtsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen Fabian Klostermann, geboren am 15.03.1967 in Münster, wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf, Deutscher, ledig wegen räuberischen Diebstahls u.a. hat das Amtsgericht Düsseldorf in der Sitzung am 27.10.2015, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Fies als Vorsitzender, Hausfrau Frauke Meier, Landwirt Helmut Steiner, als Schöffen, Staatsanwältin Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Koch als Verteidiger, Justizangestellte Krafft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des räuberischen Diebstahls schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. B 596 –9– Angewendete Vorschriften: §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB Gründe: I. Der heute 48-jährige Angeklagte wurde in Münster geboren und wuchs dort mit zwei älteren Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Nach dem Abschluss der Realschule schloss er erfolgreich eine Ausbildung zum Industriekaufmann ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Unternehmen, unter anderem als Sachbearbeiter und Disponent. Seit Beginn des Jahres 2014 ist er jedoch ohne Arbeit, weil sein letzter Arbeitgeber ihm betriebsbedingt kündigen musste. Derzeit lebt er von Leistungen nach dem ALG II. Der Angeklagte ist geschieden. Er hat eine leibliche Tochter, welche bei der Mutter lebt. Unterhalt hierfür muss er nicht zahlen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. In der Silvesternacht vom 31.12.2014 zum 01.01.2015 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin Helene Krämer auf, wo mit mehreren Anwesenden der Jahreswechsel gefeiert wurde. Am Morgen des 01.01.2015 gegen 02:30 Uhr setzte sich der Angeklagte in sein Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen D-HA 1345 und befuhr unter anderem die Königsallee in Düsseldorf, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Er wies dabei eine BAK von mindestens 1,0 ‰ auf. Aufgrund des auf der Feier genossenen Alkohols hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass er fahruntüchtig war und infolge dessen auch nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Am 18.03.2015 war der Angeklagte bei der Zeugin Helene Krämer zu Besuch in deren Wohnung. Auf dem Wohnzimmertisch erblickte er ihre Geldbörse. Als sich die Zeugin Krämer kurz aus dem Wohnzimmer entfernte, sah er in die Geldbörse hinein und erkannte, dass sich darin etwa 250,00 € befanden. Er beschloss darauf hin, die Geldbörse sowie das Geld an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Als er die Geldbörse in seine Jackentasche steckte, erschien die Zeugin Krämer jedoch wieder im Wohnzimmer. Sie sah, dass der Angeklagte ihre Geldbörse samt Inhalt entwenden wollte und schritt deshalb schnell zur Wohnzimmertür, um ein Entweichen des Angeklagten zu verhindern. Dieser stand jedoch auf und stieß die Zeugin Krämer zur Seite, sodass er das Wohnzimmer und sodann die Wohnungstür und das Wohnhaus verlassen konnte. Die entwendeten 250,00 € verbrauchte der Angeklagte zum Kauf eines Handys. Die Geldbörse selbst verwendete er weiter für sich. – 10 – B 596 III. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt. 1. Hinsichtlich der Tat am 01.01.2015 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, vier Glas Bier bis kurz vor Beginn seiner Fahrt mit dem Fahrzeug getrunken zu haben. Das Gericht hatte keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie werden darüber hinaus bestätigt durch die Zeugin Helene Krämer, die glaubhaft bekundet hat, das Trinkverhalten des Angeklagten auf ihrer Silvesterfeier zumindest in etwa beobachtet zu haben. Sie konnte auch wahrnehmen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in sein Fahrzeug setzte und in Richtung Königsallee davon fuhr. Bestätigt werden die Angaben des Angeklagten zudem dadurch, dass er sich bereits bei seinen polizeilichen Vernehmungen, wie die Zeugen KK Meyer und KK Rosenfeld glaubhaft ausgesagt haben, in gleicher Weise eingelassen hatte. Dasselbe gilt für die Angaben der Zeugin Helene Krämer, die von den Zeugen KK Meyer und KK Rosenfeld im Ermittlungsverfahren ebenfalls vernommen wurde. Nach Überzeugung des Gerichtes ist aufgrund des Trinkverhaltens des Angeklagten von einer BAK zur Tatzeit auszugehen, die mindestens bei 1,0‰ gelegen hat. Der Angeklagte hätte auch erkennen müssen, dass er aufgrund des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Die Tat am 18.03.2015 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Auch insoweit werden seine Angaben durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Helene Krämer bestätigt. Das Gericht hatte keinerlei Anlass, an den insoweit übereinstimmenden Angaben zu zweifeln. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sich zu Unrecht belasten sollte. Bestätigt werden seine Angaben und die der Geschädigten Krämer zudem durch die Zeugin Melanie Klostermann. Diese ist die Tochter des Angeklagten und berichtete darüber, dass ihr Vater ihr die Einzelheiten der Tat am 18.03.2015 berichtet habe. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Bekundungen der Zeugin Klostermann unzutreffend sein könnten, ergaben sich nicht. IV. Der Angeklagte war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB zu verurteilen. Von einem Abdruck des Urteils im Übrigen wurde abgesehen Fies Richter am Amtsgericht B 596 – 11 – Rechtsanwaltskanzlei Mathias Koch Amtsgericht Düsseldorf – Schöffengericht – Werdener Straße 1 40227 Düsseldorf Werdener Straße 127 40227 Düsseldorf Tel: 0211 48 45 12 Fax: 0211 48 45 13 Eingang 3. Nov. 2015 Amtsgericht Düsseldorf Düsseldorf, 02.11.2015 In der Strafsache gegen Fabian Klostermann Az.: 43 Ls 27 Js 1452/15 -234/15 lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf –Schöffengericht – vom 27.10.2015 Revision ein. Mathias Koch Rechtsanwalt – 12 – B 596 Vermerk für die Bearbeitung: Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der 21.12.2015. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht erforderlich. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt. Sofern der Bearbeiter freibeweisliche Ermittlungen des Revisionsgerichtes für erforderlich hält, ist ausschließlich das Aktenstück als Erkenntnisquelle zugrunde zu legen. Für notwendig gehaltene rechtliche Hinweise sind ordnungsgemäß erteilt worden. Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Erfolgsaussichten der Revision ohne weitere Bedeutung. Dem Angeklagten sind die Urteilsgründe am 17.11.2015 formlos zugesandt und seinem Verteidiger am 19.11.2015 förmlich zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. –––––
© Copyright 2024 ExpyDoc