Der Fall - Alpmann Schmidt

Juristische Lehrgänge
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48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Klausuren für das 2. Examen
B 596 Aktenauszug – Anwaltsklausur
Revision
Strafsache gegen Fabian Klostermann
21.12.2015 Dr. André Neumann
Staatsanwaltschaft
Geschäftsnummer: 27 Js 1452/15
Düsseldorf, 09.09.2015
An das
Amtsgericht
– Strafrichter –
in Düsseldorf
Anklageschrift
Der Fabian Klostermann,
geboren am 15.03.1967 in Münster,
wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf,
Deutscher, ledig,
wird angeklagt,
am 01.01.2015 und 18.03.2015 in Düsseldorf
1. im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen,
2. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt
verübt zu haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1. Am 01.01.2015 befuhr der Angeschuldigte mit einem Fahrzeug der Marke
Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen D-HA 1345 die Königsallee in
Düsseldorf. Zur Fahrtzeit wies er eine BAK von mindestens 1,0 Promille auf.
Seine Fahruntüchtigkeit war dem Angeschuldigten auch bekannt und er nahm
diese zumindest billigend in Kauf.
–2–
B 596
2. Am 18.03.2015 entwendete der Angeschuldigte von der Zeugin Krämer eine
Geldbörse, um diese, sowie den Inhalt von 250,00 € für sich zu behalten. Als
die Zeugin dies bemerkte und den Angeschuldigten am Entkommen hindern
wollte, stieß er sie von sich und flüchtete vom Tatort. Dem Angeschuldigten
ging es dabei darum, sich den Besitz der Beute zu erhalten.
Vergehen, strafbar nach §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB.
Beweismittel:
I. Einlassung des Angeschuldigten
II. Zeugen
1. Frau Melanie Klostermann, Maulgasse 15 in 42103 Wuppertal
2. Helene Krämer, Königstraße 150 in 40227 Düsseldorf
3. KK Meyer, zu laden über das PP Düsseldorf
4. KK Rosenfeld, zu laden über das PP Düsseldorf
Es wird beantragt,
das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Düsseldorf zu
eröffnen.
König
Staatsanwältin
B 596
–3–
Ort und Tag
Amtsgericht
Geschäfts-Nr.:
Düsseldorf, 07.10.2015
Anschrift/Fernruf
Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
(0211) 8306-0
Fax: (0211) 87565-1160
43 Ls 27 Js 1452/15 –234/15
Beschluss
In der Strafsache
gegen
Fabian Klostermann,
geboren am 15.03.1967 in Münster,
wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf,
Deutscher, ledig
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
wird die Anklage
der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 09.09.2015 (Az.: 27 Js 1452/15)
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das Hauptverfahren gegen ihn wird hier vor dem Schöffengericht eröffnet.
Fies
Richter am Amtsgericht
als Vorsitzender
des Schöffengerichtes
–4–
Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichtes
– Schöffengericht –
B 596
Ort und Tag
Düsseldorf, den 27.10.2015
Geschäfts-Nr.: 43 LS 27 JS 1452/15 –234/15
Gegenwärtig:
Strafsache
Richter am Amtsgericht Fies
gegen
als Vorsitzender,
Hausfrau Frauke Meier,
Landwirt Helmut Steiner
als Schöffen,
Staatsanwältin Köster
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellte Krafft
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fabian Klostermann,
geboren am 15.03.1967 in
Münster,
wohnhaft Weingarten 13 in 40227
Düsseldorf,
Deutscher, ledig
wegen räuberischen Diebstahls
u.a.
Die Hauptverhandlung begann mit
dem Aufruf der Sache
Der Vorsitzende stellte fest, dass
erschienen waren:
Dauer der Hauptverhandlung
von
bis
09.00 Uhr
12.00 Uhr
(Uhrzeit)
(Uhrzeit)
der Angeklagte
als Verteidiger: Rechtsanwalt
Mathias Koch
folgende Zeugen:
Melanie Klostermann
Helene Krämer
KK Meyer
KK Rosenfeld
Krafft, JAng.
Datum, Name, Amtsbezeichnung
B 596
–5–
Die Zeugen wurden mit der Person des Angeklagten und dem Gegenstand
der Untersuchung bekannt gemacht. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt und
auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang
wurden sie über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen
Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen
Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch
auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person
und die sonst nach § 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden.
Die Zeugen wurden ferner davon unterrichtet, dass sie berechtigt seien,
falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das
Zeugnis und ggf. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Schließlich
wurden die Zeugen darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Auskunft
auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder
einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden. Die Zeugen verließen daraufhin zunächst den Sitzungssaal.
Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse die Angaben wie Bl.
35 d.A.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 09.09.2015 (Bl. 68 der Akten) mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 07.10.2015 (Bl. 74 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung.
Der Vorsitzende teilte gemäß §§ 243 Abs. 4, 202a, 212 StPO mit, dass zwischen
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Angeklagten keine
Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie aufgrund eines
Termins in einer anderen Strafsache an der Verhandlung nicht weiter
teilnehmen könne. Der sie begleitende Rechtspfleger, Herr Arnold, sei
allerdings mit der Sache vertraut und würde, soweit allseits Einverständnis
bestehe, für die Dauer ihrer Abwesenheit an der Hauptverhandlung
teilnehmen. Sämtliche Verfahrensbeteiligte erklärten sich mit dieser
Vorgehensweise einverstanden und Frau Staatsanwältin Köster verließ den
Sitzungssaal. Herr Arnold nahm den Platz der Staatsanwaltschaft ein.
Der Angeklagte wurde daraufhin zur Sache befragt und äußerte sich
umfassend zu den Tatvorwürfen.
Nunmehr erschien wieder Frau Staatsanwältin Köster und nahm den Platz
der Staatsanwaltschaft ein. Herr Arnold verließ den Sitzungsaal.
Die Zeugen wurden hierauf einzeln hervorgerufen und in Abwesenheit der
später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen:
1. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Melanie Klostermann, bin 24 Jahre alt, von Beruf
Krankenschwester und wohnhaft in Düsseldorf. Der Angeklagte ist mein
–6–
B 596
Vater. Noch einmal besonders belehrt erklärt die Zeugin, dass sie aussagen
will.
Zur Sache: Sie sagte zunächst zur Sache aus. Die Vernehmung wurde sodann unterbrochen und die Zeugin verließ den Sitzungssaal.
2. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Helene Krämer, bin 34 Jahre alt, ohne Beruf,
wohnhaft in Düsseldorf und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache: Sie äußerte sich zu dem Tatgeschehen am 18.03.2015.
Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und
wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
3. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Alfons Meyer, bin 53 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter, wohnhaft in Düsseldorf und mit dem Angeklagten nicht verwandt
oder verschwägert.
Zur Sache: Er äußerte sich zur Sache.
Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde
im allseitigen Einverständnis entlassen.
4. Zeuge
Zur Person: Ich heiße Michael Rosenfeld, bin 43 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter und mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache: Er sagte zur Sache aus.
Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde
im allseitigen Einverständnis entlassen.
Hervorgerufen erschien noch einmal die Zeugin Melanie Klostermann. Sie
machte ergänzende Angaben zur Sache.
Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und
wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen wurde der Angeklagte gefragt,
ob er etwas zu erklären habe.
Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.
–7–
B 596
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielt die Vertreterin
Staatsanwaltschaft zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
der
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte
zu Prüfungszwecken entfernt
Der Verteidiger beantragte
zu Prüfungszwecken entfernt
Der Angeklagte beantragte
zu Prüfungszwecken entfernt
Er hatte das letzte Wort.
Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und die mündliche
Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des
räuberischen Diebstahls schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB
Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt. Der Angeklagte erhielt
darüber hinaus eine schriftliche Belehrung über die Rechtsmittel.
Das Protokoll wurde am 27.10.2015 fertiggestellt.
Fies
Richter am Amtsgericht
Krafft
Justizangestellte
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B 596
43 Ls 234/15
Amtsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen Fabian Klostermann,
geboren am 15.03.1967 in Münster,
wohnhaft Weingarten 13 in 40227 Düsseldorf,
Deutscher, ledig
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
hat das Amtsgericht Düsseldorf
in der Sitzung am 27.10.2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Fies
als Vorsitzender,
Hausfrau Frauke Meier,
Landwirt Helmut Steiner,
als Schöffen,
Staatsanwältin Köster
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Koch
als Verteidiger,
Justizangestellte Krafft
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des räuberischen
Diebstahls schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
B 596
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Angewendete Vorschriften: §§ 252, 316 Abs. 1, 53 StGB
Gründe:
I.
Der heute 48-jährige Angeklagte wurde in Münster geboren und wuchs dort mit zwei
älteren Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Nach dem Abschluss der Realschule
schloss er erfolgreich eine Ausbildung zum Industriekaufmann ab. Danach arbeitete er
in verschiedenen Unternehmen, unter anderem als Sachbearbeiter und Disponent. Seit
Beginn des Jahres 2014 ist er jedoch ohne Arbeit, weil sein letzter Arbeitgeber ihm
betriebsbedingt kündigen musste. Derzeit lebt er von Leistungen nach dem ALG II.
Der Angeklagte ist geschieden. Er hat eine leibliche Tochter, welche bei der Mutter
lebt. Unterhalt hierfür muss er nicht zahlen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1. In der Silvesternacht vom 31.12.2014 zum 01.01.2015 hielt sich der Angeklagte in der
Wohnung der Zeugin Helene Krämer auf, wo mit mehreren Anwesenden der
Jahreswechsel gefeiert wurde. Am Morgen des 01.01.2015 gegen 02:30 Uhr setzte sich
der Angeklagte in sein Fahrzeug der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen
D-HA 1345 und befuhr unter anderem die Königsallee in Düsseldorf, um zu seiner
Wohnung zu gelangen. Er wies dabei eine BAK von mindestens 1,0 ‰ auf. Aufgrund
des auf der Feier genossenen Alkohols hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass er
fahruntüchtig war und infolge dessen auch nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug
sicher zu führen.
2. Am 18.03.2015 war der Angeklagte bei der Zeugin Helene Krämer zu Besuch in
deren Wohnung. Auf dem Wohnzimmertisch erblickte er ihre Geldbörse. Als sich die
Zeugin Krämer kurz aus dem Wohnzimmer entfernte, sah er in die Geldbörse hinein
und erkannte, dass sich darin etwa 250,00 € befanden. Er beschloss darauf hin, die
Geldbörse sowie das Geld an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Als er die
Geldbörse in seine Jackentasche steckte, erschien die Zeugin Krämer jedoch wieder im
Wohnzimmer. Sie sah, dass der Angeklagte ihre Geldbörse samt Inhalt entwenden
wollte und schritt deshalb schnell zur Wohnzimmertür, um ein Entweichen des
Angeklagten zu verhindern. Dieser stand jedoch auf und stieß die Zeugin Krämer zur
Seite, sodass er das Wohnzimmer und sodann die Wohnungstür und das Wohnhaus
verlassen konnte. Die entwendeten 250,00 € verbrauchte der Angeklagte zum Kauf
eines Handys. Die Geldbörse selbst verwendete er weiter für sich.
– 10 –
B 596
III.
Von diesem Sachverhalt ist das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung
überzeugt.
1. Hinsichtlich der Tat am 01.01.2015 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung
angegeben, vier Glas Bier bis kurz vor Beginn seiner Fahrt mit dem Fahrzeug
getrunken zu haben. Das Gericht hatte keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
Sie werden darüber hinaus bestätigt durch die Zeugin Helene Krämer, die glaubhaft
bekundet hat, das Trinkverhalten des Angeklagten auf ihrer Silvesterfeier zumindest
in etwa beobachtet zu haben. Sie konnte auch wahrnehmen, dass sich der Angeklagte
zur Tatzeit in sein Fahrzeug setzte und in Richtung Königsallee davon fuhr. Bestätigt
werden die Angaben des Angeklagten zudem dadurch, dass er sich bereits bei seinen
polizeilichen Vernehmungen, wie die Zeugen KK Meyer und KK Rosenfeld glaubhaft
ausgesagt haben, in gleicher Weise eingelassen hatte. Dasselbe gilt für die Angaben
der Zeugin Helene Krämer, die von den Zeugen KK Meyer und KK Rosenfeld im
Ermittlungsverfahren ebenfalls vernommen wurde. Nach Überzeugung des Gerichtes
ist aufgrund des Trinkverhaltens des Angeklagten von einer BAK zur Tatzeit
auszugehen, die mindestens bei 1,0‰ gelegen hat. Der Angeklagte hätte auch erkennen müssen, dass er aufgrund des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war,
sein Fahrzeug sicher zu führen.
2. Die Tat am 18.03.2015 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich
eingeräumt. Auch insoweit werden seine Angaben durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Helene Krämer bestätigt. Das Gericht hatte keinerlei Anlass, an
den insoweit übereinstimmenden Angaben zu zweifeln. Es ist auch kein Grund
ersichtlich, warum der Angeklagte sich zu Unrecht belasten sollte. Bestätigt werden
seine Angaben und die der Geschädigten Krämer zudem durch die Zeugin Melanie
Klostermann. Diese ist die Tochter des Angeklagten und berichtete darüber, dass ihr
Vater ihr die Einzelheiten der Tat am 18.03.2015 berichtet habe. Irgendwelche
Anhaltspunkte, dass die Bekundungen der Zeugin Klostermann unzutreffend sein
könnten, ergaben sich nicht.
IV.
Der Angeklagte war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr und räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 316 Abs. 1, 53
StGB zu verurteilen.
Von einem Abdruck des Urteils im Übrigen wurde abgesehen
Fies
Richter am Amtsgericht
B 596
– 11 –
Rechtsanwaltskanzlei
Mathias Koch
Amtsgericht Düsseldorf
– Schöffengericht –
Werdener Straße 1
40227 Düsseldorf
Werdener Straße 127
40227 Düsseldorf
Tel: 0211 48 45 12
Fax: 0211 48 45 13
Eingang
3. Nov. 2015
Amtsgericht
Düsseldorf
Düsseldorf, 02.11.2015
In der Strafsache
gegen Fabian Klostermann
Az.: 43 Ls 27 Js 1452/15 -234/15
lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf –Schöffengericht – vom
27.10.2015
Revision
ein.
Mathias Koch
Rechtsanwalt
– 12 –
B 596
Vermerk für die Bearbeitung:
Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der 21.12.2015.
Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht erforderlich.
Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur Unzulässigkeit der
Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen.
Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich
aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt.
Sofern der Bearbeiter freibeweisliche Ermittlungen des Revisionsgerichtes für erforderlich hält, ist
ausschließlich das Aktenstück als Erkenntnisquelle zugrunde zu legen. Für notwendig gehaltene
rechtliche Hinweise sind ordnungsgemäß erteilt worden.
Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Erfolgsaussichten der Revision ohne weitere Bedeutung.
Dem Angeklagten sind die Urteilsgründe am 17.11.2015 formlos zugesandt und seinem Verteidiger
am 19.11.2015 förmlich zugestellt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.
–––––