Folien Dietriech Freyberger

Einführung in die
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Hans-Joachim Wilke
Köln
Dietrich Freyberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Bonn
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Vorüberlegungen
Sachverhaltserfassung unter juristischer Sicht
Bloß nicht den passenden Fall suchen
Sachverhalt aufklären
• Schadenanzeige
• Anspruchsschreiben
• Zeugenaussagen
Bewertung von Zeugenaussagen
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Beweisführung
Beweis durch Zeugen
• Aufnahmebereitschaft ("Knallzeuge")
• Beispiele für Zeugenaussagen
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Zeugenaussage
Streitig ist, ob die Beifahrerin gesehen hat, wie
der Fahrer den Blinker betätigt hat. Die Zeugin
bejaht dies und bleibt auch trotz mehrerer
Vorhaltungen dabei. Nun ist der Anwalt der
Gegenseite an der Reihe. „Wie war das
Wetter?“ Die Zeugin: „ Keine Ahnung, das ist
ein Jahr her. Der Anwalt: „War viel Verkehr?“
Die Zeugin: „Woher soll ich das heute noch
wissen?“
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2
Zeugenaussage
„Trotz der Aussage der Zeugin ist das Gericht
nicht davon überzeugt, dass der Blinker
eingeschaltet war, denn die Zeugin hat auf
Nachfrage eingeräumt, dass sie sich weder an
das Wetter noch an die Verkehrsverhältnisse
erinnert. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass ihr Erinnerungsvermögen auch im Hinblick
auf den Blinker getrübt ist.“
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Zeugenaussage
 „Aufgrund der Aussage der Zeugin ist das Gericht
davon überzeugt, dass der Blinker eingeschaltet war.
Die Zeugin hat das bekundet und auf Nachfrage
bekräftigt. Zwar hat die Zeugin auf Nachfrage
eingeräumt, dass sie sich weder an das Wetter noch
an die Verkehrsverhältnisse erinnert. Diese Umstände
betreffen aber das Randgeschehen. Es steigert die
Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass sie freimütig
Erinnerungslücken im Randgeschehen eingeräumt hat.
Entscheidend ist aber das Kerngeschehen, nämlich der
Blinker.“
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Beweislast
Jede Partei trägt die Beweislast für die
Tatsachen, auf die sie sich beruft und die ihr
günstig sind (§ 286 ZPO).
• Schädigung
• Entlastungsbeweis (Eltern, Tierhalter)
• Mitverschulden
Viele Prozesse gehen verloren, weil der Kläger
dem Beklagten ein Verschulden nachweisen
muss und dies nicht kann (Streupflichtfall).
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Beweislast
Unterscheide
• § 286 ZPO
• § 287 ZPO
§ 286 ZPO: Grad von Gewissheit, der den
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen
§ 287 ZPO: Das Gericht darf schätzen
• z. B. das Ausmaß des Körperschadens
• oder die Höhe des Schadens
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Beweis einer Tatsache
„…., wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen
Anforderungen des Vollbeweises unterliegt. Danach hat das Gericht
unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und
des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu
entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht
wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung
des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche
Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet,
ohne sie vollständig auszuschließen."
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Anscheinsbeweis
Schwierigkeiten beim Nachweis
• des Verschuldens
• der Kausalität (Ursachenzusammenhang
zwischen Handlung und Schaden)
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Anscheinsbeweis
Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit
• Zündelnde Kinder
• Heißklebearbeiten
• Glatteis und sonstige gefährliche Stellen
Anscheinsbeweis für Verschulden
• Ein- und Aussteigen
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Anscheinsbeweis
Typischer Sachverhalt
„Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt
Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach
der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss
aufdrängt, dass ein Beteiligter seine Pflicht zur
Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um
Tatbestände handeln, für die nach der
Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung
typisch ist.“
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Anscheinsbeweis
Typischer Sachverhalt
Sachverhalt muss feststehen
• Unstreitig
• Bewiesen
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Zurückgesetzt?
Aufgefahren?
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Familie beim Grillen verletzt
Eine dreiköpfige Familie ist beim Grillen in einem
Frankfurter Park am Pfingstsonntag verletzt worden. Das
vierjährige Kind wurde mit schwersten Verbrennungen in
eine Spezialklinik geflogen. Die Mutter erlitt schwere, der
Vater leichte Verletzungen, wie die Polizei mitteilte.
Der 38 Jahre alte Mann hatte das Grillfeuer mit
Brennspiritus anfachen wollen, wobei es zu einer
Verpuffung kam. Die Familie wurde von der Flamme
erfasst und verletzt. Die Eltern wurden mit einem
Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht.
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Anscheinsbeweis allgemeine Haftpflicht
Bauordnungsvorschriften (5. Mose 22, 8)
Unfallverhütungsvorschriften
Sturz an gefährlicher Stelle
• Glatteisfall
• Salatblattfall
• Allgemeine Schlussfolgerung
Gerüstbaufall
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Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht
„... dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“
Sonstige grundlegende Sorgfaltspflichten, z. B.
Vorfahrt, Auffahren
Verschulden gegen sich selbst
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Erschütterung des Anscheinsbeweises
Tatsachen beweisen, die einen abweichenden
Verlauf als ernsthaft in Betracht kommende
Alternative erscheinen lassen
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Erschütterung des Anscheinsbweises
Tatsachen beweisen, die einen abweichenden
Verlauf als ernsthaft in Betracht kommende
Alternative erscheinen lassen
Einstellung des Strafverfahrens
• weil Tat nicht nachweisbar
• weil Verschulden nicht nachweisbar
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Juristische Methodik
Anspruchsgrundlagen
Tatbestand und Rechtsfolge
§ 985 BGB: Der Eigentümer kann von dem
Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen
Anspruchsbegründende Tatsachen
Ausschlusstatbestände
Verschiedene Anspruchsgrundlagen für
denselben Sachverhalt
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Trennungsprinzip
Wir müssen trennen
• Verhältnis Schdiger – Schädiger
• Verhältnis Schädiger – Versicherer
Haftung und Deckung sind getrennt zu prüfen
Bindungswirkung des Haftpflichturteils für
den Deckungsrechtsstreit
Voraussetzungsidentität
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Haftung aus Vertrag
§ 280 BGB
• Objektive Pflichtverletzung
• Verschulden wird vermutet
• Schuldner muss beweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft
• Haftung für Hilfspersonen (§ 278 BGB)
Beispiel Salatblattfall
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Salatblattfall
Kunde rutscht im Supermarkt auf Salatblatt
aus und verletzt sich
Haftung des Ladeninhabers folgt aus § 280
Abs. 1 Satz 1 BGB, denn das Salatblatt ist eine
objektive Pflichtverletzung, das Verschulden
wird vermutet
Kann der Ladeninhaber sein fehlendes
Verschulden beweisen (§ 280 Abs. 1 Satz
2 BGB)?
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Haftung aus Delikt
§ 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
Nachweis
• der Pflichtverletzung
• des Verschuldens
Haftung für Hilfspersonen
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Grillunfall
Holzkohlegrill, Petroleum, Stichflamme,
Verletzung
Nachweis
• der Verletzung
• des Verschuldens
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Fahrradunfall
2 Radfahrer im Gegenverkehr,
Zusammenstoß, nicht weiter aufklärbar, einer
schwer verletzt
Nachweis
• der Verletzung
• des Verschuldens
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Haftung aus Vertrag und aus Delikt
§ 832 BGB: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit ... der Beaufsichtigung
bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er
seiner Aufsichtspflicht genügt ....
§ 7 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ... ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist
ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
§ 833 BGB: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so
ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB
 § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit … eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
 Voraussetzungen
• vorsätzlich oder fahrlässig
• widerrechtlich
• einen Sach- oder Personenschaden verursacht
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Handlung
 Tun
 Unterlassen (wenn eine Pflicht zum Handeln bestand)
 Reflexhandlungen
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Rechtswidrigkeit
 Insbesondere Notwehr
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Verschulden
 § 276 Abs. 2 BGB: „Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
 Allerweltshandlungen
•
•
•
•
•
Umdrehen am Schaufenster
Zusammenprall an Hausecke
Rückwärtsgehen
Stolpern
Fuß rutscht von Fahrradpedale
 Man darf nicht vorschnell aus dem Schaden auf die
Haftung schließen
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BGH zu Verkehrssicherungspflicht
„… dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine
Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben
nicht erreichbar. … Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann,
wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt,
dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. … Der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt … ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist,
den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für
erforderlich hält. … Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine
Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung
anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders
eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,
ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen.“
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Verschulden
 „Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst
dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe
liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden.“
 Wie ist bei den Allerweltshandlungen zu entscheiden?
•
•
•
•
•
Umdrehen am Schaufenster
Zusammenprall an Hausecke
Rückwärtsgehen
Stolpern
Fuß rutscht von Fahrradpedale
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Beweislast beim Verschulden
 Ist der Sachverhalt streitig und nach der einen
Darstellung ein Verschulden anzunehmen, nach der
anderen nicht, trifft den Anspruchsteller die
Beweislast.
 Diese Beweislast gilt auch für das Mitverschulden.
 Deshalb sollte der Schädiger das Verschulden nicht
vorschnell einräumen und seine Hoffnung auf das
Mitverschulden setzen.
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§ 823 Abs. 2 BGB
 Haftung bei schuldhaftem Verstoß gegen ein
Schutzgesetz verstößt.
 Jede Rechtsnorm (nicht nur StVG, sondern auch StVO
und StVZO)
 Das Gesetz muss gerade zum Schutz des Opfers da
sein. Die StVO ist Teil des Straßenverkehrsrechts,
welches nicht zum Schutz des Einzelnen da ist.
 Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
können den Einzelnen schützen. Das ist jeweils
gesondert zu prüfen.
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Haftung aus § 831 BGB
Verrichtungsgehilfe
• Arbeitnehmer
• Sonstwie Abhängige
• Selbständige Unternehmer
Entlastungsbeweis
• Nachweis des verkehrsgerechten Verhaltens
• Sorgfältig ausgesucht und überwacht
• Kausalitätsgegenbeweis
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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Verhinderung von Gefahrenquellen
Zumutbarkeit
Bestimmungswidrige Benutzung
einkalkulieren
Nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung
von Rechtsgütern anderer
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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst
diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und
verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger
Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere
vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf
Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und
schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten
Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. …
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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
… Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden,
wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede
Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht
erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher
erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe
liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen
werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen,
die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst
abzuwenden.
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Verkehrssicherungspflicht im Wald
Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr
nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für
waldtypische Gefahren ausgeschlossen….
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers
ist mithin nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern
auf die Sicherung gegen solche Gefahren
beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im
Wald atypisch sind“
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Übertragung der VSP
Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht
Der Verkehrssicherungspflichtige beauftragt
einen Dritten mit der Erfüllung
Die Verkehrssicherungspflicht wandelt sich in
eine Überwachungspflicht um
Im Fall der Vertragshaftung haftet der
Verkehrssicherungspflichtige für das
Verschulden des Dritten
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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
„Haftet der Wirt männlichen Gästen für die
ungefährdete Benutzung des FrauenAbortes?“
„Dort hatte er nichts zu suchen.“
Teich/Schwimmbecken auf Grundstück
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§§ 9 StVG, 254 BGB
§ 9 StVG: Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet § 254
BGB … Anwendung …“
§ 254 BGB: Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
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Fahrradfahrer
auf dem Radweg
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Haftungsabwägung
Voraussetzung ist ein Mitverschulden des nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmers.
Haftungsabwägung: Es sind zu prüfen
• auf Seiten des Fahrzeugs die Betriebsgefahr und
das Verschulden des Fahrers,
• auf der Seite des nicht motorisierten
Verkehrsteilnehmers das (Mit-)Verschulden des
Verletzten.
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Zurücktreten der Betriebsgefahr
BGH zur alleinigen Haftung des Fußgängers:
„Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger
und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung
der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254
Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des
Fußgängers verwertet werden, von dem
feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem
Schadensumfang beigetragen hat.“
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23
BGH NJW 2014, 3300
Der Kläger, ein Soldat, überquerte bei Dunkelheit und in
Tarnkleidung den vor dem Kaserneneingang gelegenen und als
solchen gekennzeichneten Fußgängerüberweg. Als er etwa die
Mitte der Straße erreicht hatte, wurde er vom Fahrzeug des
Beklagten erfasst und schwer verletzt. Der Kläger behauptete,
der Beklagte habe sich der Unfallstelle mit überhöhter
Geschwindigkeit genähert. Die Beklagten behaupteten, der
Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des
Scheinwerfers des Fahrzeuges aufgetaucht. Die sofort
eingeleitete Vollbremsung habe die Kollision nicht mehr
verhindern können.
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BGH NJW 2014, 3300
„Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit
haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers
auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben,
dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz
zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, §
254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den
Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat.
Auf die "bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter" …
kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden.
Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem
Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein
Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.“
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Verschuldensnachweis
Wenn beide Beteiligten nur aus Verschulden
haften, kann es sein, dass niemand etwas vom
anderen zu bekommen hat (Beispiel
Fahrradfahrer)
Es kann auch dazu kommen, dass jeder dem
anderen 100 % des Schadens ersetzen muss
(Beispiel Wirtshausschlägerei)
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Skifahrer gegen Fußgänger
 Der Kläger querte auf seinen Skiern vom Skilift
kommend die Zufahrt zu einer Jugendherberge, auf
der Schüler mit ihrem Sportlehrer, dem Beklagten,
standen. Als der Kläger sich an der Gruppe
vorbeischieben wollte, trat der Beklagte, der einen
ihm aus der Gruppe zugeworfenen Gegenstand
fangen wollte, nach hinten. Er warf den Kläger um
und fiel auf ihn. Der Kläger wurde erheblich verletzt.
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Skifahrer gegen Fußgänger
 Verschulden des Sportlehrers offenkundig
 Mitverschulden Skifahrer?
 Darlegungs- und Beweislast beim Schuldner
• Ausweichen?
• Zuruf? Wäre der Zuruf „erhört“ worden?
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Haftungsquoten
In der Summe 1/1 oder 100 %
3/4 : 1/4 bzw. 2/3 : 1/3 bedeutet, dass die
Haftung des einen doppelt bzw. sogar drei Mal
so hoch ist wie die des anderen
Welcher Unfallbeteiligte hat die Gefährdung in
das Geschehen hineingetragen?
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Streupflicht vor dem Haus
Eigentümer des Gehwegs ist die Gemeinde
Eine allgemeine Streupflicht gibt es nicht
Gemeindesatzungen sehen eine Pflicht der
Anlieger zur Reinigung und zum Winterdienst
vor
Straßenreinigungssatzung der Stadt Hennef
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Übertragung der Streupflicht
Durch Erklärung gegenüber der Gemeinde
gemäß Straßenreinigungssatzung
Durch individuellen zivilrechtlichen Vertrag,
z. B. durch Mietvertrag
• Vertrag alleine genügt nicht, Überwachung
erforderlich
• Im Mehrfamilienhaus Streuplan und dessen
Einhaltung
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Streupflicht vor dem Haus
Allgemeine Glätte: „ Die winterliche Räum- und
Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit
durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete
Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch
Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.
Grundvoraussetzung für die Räum- und
Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das
Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur
das Vorhandensein einzelner Glättestellen“.
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Streupflicht vor dem Haus
Nachweispflicht des Passanten
• In der Zeit, in der gestreut werden muss
• an einer genau bezeichneten Stelle, an der
gestreut werden muss
• gefallen und hierbei verletzt
Beweis des ersten Anscheins spricht dafür,
dass die Glätte Ursache des Sturzes war
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Einwände des Hauseigentümers
Ständiges Schneien
Mitverschulden
Beweislast Hauseigentümer
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Sturz außerhalb der Streuzeit
Der Verletzte muss beweisen, dass zwischen
dem Verstoß und den bei ihm eingetretenen
Schadensereignis ein ursächlicher
Zusammenhang besteht.
Kein Anscheinsbeweis, wenn der Sturz auf
dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende
der Streupflicht eingetreten ist.
Der Beweis ist schwer zu führen.
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Streupflicht auf Privatgrundstücken
Die Streupflicht auf einem privaten Grundstück
geht nicht weiter als die Streupflicht auf dem
öffentlichen Gehweg.
Bei gewerblichen Unternehmen kann das
anders sein (Bäckerei öffnet früh am Morgen).
Manchmal geht die Streupflicht auf dem
privaten wesentlich weniger weit als die
Streupflicht auf dem öffentlichen Gehweg.
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Streupflicht auf Parkplätzen
Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen
• Nur wenn groß oder auf schnellen Umschlag
ausgelegt
• In diesem Fall ist ein „Weg zum rettenden
Ufer“ zu streuen
Streupflicht auf privaten Parkplätzen
(Parkplatz für Hausbewohner oder für
Besucher)
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30
Haftung für Gebäude
Es haften
• der Grundstücksbesitzer, § 836 BGB
• der Gebäudebesitzer, § 837 BGB
• der Gebäudeunterhaltspflichtige, § 838 BGB
In der Praxis geht es immer um die Haftung
des Eigentümers
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Haftung für Gebäude
Gebäude (Eintritt von Menschen möglich)
Mit dem Grundstück verbundenes Werk
Fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte
Unterhaltung
• Sturm
• Anscheinsbeweis
Entlastungsbeweis
Fälle
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Windhose
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Dachlawinen
§ 836 BGB ist nicht anwendbar, weil
Dachlawinen keine Gebäudebestandteile sind.
Haftung aus § 823 BGB
Vertragshaftung im Einzelfall möglich
Pflicht, den Schaden zu verhindern?
• Bauliche Maßnahmen (vor allem
Schneefanggitter)
• Maßnahmen in der konkreten Situation (z. B.
Warnschilder)
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Vorbeugende bauliche Maßnahmen
Schneefanggitter sind eine bauliche Maßnahme.
Maßnahme der Vorbeugung gegen eine im
Zeitpunkt der Errichtung noch unbekannte
Gefahr.
Deswegen muss es, um eine solche Pflicht
anzunehmen, konkrete Gefahren geben, die
eine vorbeugende Maßnahme als notwendig
erscheinen lassen.
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Vorbeugende bauliche Maßnahmen
Besondere Vorschrift für Schneefanggitter?
Mühsame Suche
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht besteht eine Pflicht
zur Anbringung von Schneefanggittern nur,
wenn dies beim Ort des Unfalls allgemein üblich
ist oder besondere Umstände hierfür vorliegen.
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Vorbeugende bauliche Maßnahmen
Nicht in schneearmen Gebieten
Anders kann man es in schneereichen Gebieten
sehen.
Wie sieht die Umgebung aus?
Wie sieht das konkrete Dach auch (Neigung)?
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34
Maßnahmen bei konkreter Gefahr
Warnung vor Dachlawinen?
• Dachlatten?
• Hinweisschilder
Zeitpunkt
• Nur bei konkreter Gefahr?
• Oder zu Beginn des Winters?
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Übertragung auf Dritte
Siehe Ausführungen zur Streupflicht
Es gilt § 831 BGB (bei Vertragshaftung § 278
BGB)
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35
Mithaftung des Geschädigten
Eine Mithaftung des Geschädigten kommt in
Betracht, wenn die Gefahr von Dachlawinen
bekannt bzw. vorhersehbar war.
Mithaftung aufgrund Betriebsgefahr (§ 7 StVG)
kommt nicht in Betracht, weil sich die
Betriebsgefahr nicht auswirkt.
Muss der Fahrzeugeigentümer sich das
Verschulden seines Fahrers zurechnen lassen?
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Bäume
Nur Haftung aus § 823 BGB
Prüfungspflichten des Eigentümers
Prüfungspflichten bei Bäumen an einer Straße
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Verkehrssicherungspflicht des
Grundstückseigentümers
Verkehrssicherungspflicht besteht auch
gegenüber demjenigen, der das Grundstück
unbefugt betritt
Treppen
• Bauvorschriften sind Schutzgesetze
• Abnahme durch die Baubehörde ist
unerheblich
• Bestimmungswidrige Benutzung der Treppe
einkalkulierenBonn • Berlin • Leipzig
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Verkehrssicherungspflicht bei Treppen
Treppe muss den baulichen Vorschriften
entsprechen
Schlussabnahme besagt nichts
Bestimmungswidrige Benutzung
einkalkulieren
Verglasung der Treppenhauswand
Erkennbarkeit des Zustands
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Beweislast
Geschädigter muss beweisen, dass er gerade
infolge des gefährlichen Zustands gestürzt ist.
Dafür kann der Anscheinsbeweis sprechen
• Glätte
• Fehlender Handlauf
• Einzelne defekte Stellen
Erschütterung des Anscheinsbeweises
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Mitverschulden
Ein Mitverschulden drängt sich in solchen
Fällen auf
Vor allem wenn die Gefahrenquelle sichtbar
ist.
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„Salatblattfall“
 …, hat der Betreiber eines Supermarkts durch Anordnung
darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und
gereinigt werden.
 Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten sind
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Weitergehende
Maßnahmen können vom Kunden nicht erwartet werden. Dies
gilt auch für die Gemüseabteilung.
 Der Geschäftsinhaber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht
nicht bereits durch die Anweisung, die Kontrollen und die
Reinigung in bestimmten Abständen durchzuführen. Vielmehr
muss er die Beachtung seiner Anweisung auch regelmäßig
kontrollieren.
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Haftung des Mieters
Haftung aus Vertrag und aus Delikt
Sicherung von Haushaltsgeräten
• Waschmaschine
• Heizgerät
Formularverträge
Verjährung
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Haftung des Vermieters
Haftung aus Vertrag und aus Delikt
Bei Vertragshaftung Garantiehaftung für
anfängliche Mängel (§ 536a BGB)
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Haftung von Wohnungseigentümern
Haften als Gesamtschuldner gegenüber
Dritten
Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
hat der Miteigentümer normalerweise keinen
eigenen Anspruch
Anders, wenn die Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten
(Hausmeister) übertragen wurde
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Regress Gebäudeversicherer gegen Mieter
 Normalerweise besteht eine Gebäudeversicherung,
deren Kosten auf den Mieter übergewälzt werden
(Nebenkostenabrechnung)
 Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Gebäudeversicherer (§ 86 VVG)
 Konkludenter Regressverzicht des Versicherers für die
Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen solchen
Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat
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Regress Gebäudeversicherer gegen Mieter
 Bei grober Fahrlässigkeit des Mieters kann der
Gebäudeversicherer Regress nehmen
 Der Regress besteht aber nur im Rahmen des § 81
VVG (Grobe Fahrlässigkeit, Kürzungsrecht)
 Es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen
• Objektive und subjektive Seite
• Augenblicksversagen
 Tatfrage ist auch, in welchem Umfang das
Kürzungsrecht besteht.
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Regress Gebäudeversicherer gegen Mieter
 Ausgleichsanspruch Gebäudeversicherer –
Haftpflichtversicherer
 Haftung des Mieters für Dritte
 Rechtsprechnung gilt nur für Gebäudeschäden, nicht
für Hausratschäden
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Nachbarrecht
 § 1004 BGB: Eigentümer hat gegen den Störer
einen Unterlassungsanspruch hat, d. h. er kann
vom dem Störer verlangen, dass er die störende
Handlung unterlässt.
 § 906 BGB: Eigentümer muss eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortübliche
Benutzung eines anderen Grundstücks dulden ,
wenn diese Beeinträchtigung nicht durch
Maßnahmen verhindert werden kann, die
Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar
sind. In diesem Fall steht dem Eigentümer aber
ein angemessener Ausgleich in Geld zu.
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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
außerhalb von § 906 BGB
Unzulässige Einwirkungen, die den Nachbarn
unzumutbar beeinträchtigen, aus besonderen
tatsächlichen Gründen aber nicht mit einer
Unterlassungsklage aus § 1004 BGB
abgewehrt werden können (Brand- und
Wasserschäden, auch Rohrbruchschäden)
Anderer Nachbar muss Störer sein
(normalerweise keine Haftung dieses
Nachbarn für deinen Mieter)
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Haftung beim Sport
 Bei Kampfsportarten willigen die Teilnehmer in
Verletzungen ein, die sich aus der Sportart ergeben
können (keine Einwilligung in grobe Fouls)
 Nachweisprobleme
 Was ist eine Kampfsportart?
• Tennis?
• Golf?
• Radrennen?
• Billard?
• Segelregatta?
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Haftung beim Sport
 Bei Kampfsportarten haftet der Teilnehmer für die
Folgen eines groben Fouls
 Aus einer Verletzung kann noch nicht auf eine
Regelwidrigkeit geschlossen werden
 Ein grobes Foul ist z. B. eine „Blutgrätsche“
 Der Nachweis des groben Fouls ist nur sehr schwer
zu führen.
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Haftung beim Sport
 Einzelfälle
•
•
•
•
•
Squash
Tennis (Doppelpartner)
Eishockey
Handball
Basketball
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Haftung beim Sport
 Einzelfälle
•
•
•
•
•
Tennis (Gegner auf der anderen Seite)
Golf
Billard
Fahrradfahren
Segeln
 Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer
Sportanlage
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Skifahren
 Rücksichtnahme
 Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
 Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren.
 Wahl der Fahrspur
 Überholen
 Einfahren und Anfahren und hangaufwärts Fahren
 Anhalten
 Aufstieg und Abstieg
 Beachten der Zeichen
 Hilfeleistung
 Ausweispflicht
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Tierhalterhaftung
Geregelt in § 833 BGB
• „Luxustier“ (§ 833 Satz 1 BGB)
• Nutztier (§ 833 Satz 2 BGB)
Bei der Haftung für ein Luxustier trifft den
Tierhalter eine Gefährdungshaftung
Der Halter eines Nutztiers haftet aus
vermutetem Verschulden (Entlastungsbeweis)
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Haftung des Tierhüters
Neben die Haftung des Tierhalters tritt noch
die Haftung des Tierhüters, die in § 834 BGB
geregelt ist.
Auch der Tierhüter haftet aus vermutetem
Verschulden, er kann sich jedoch entlasten.
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Tierhalter
Wer trägt Kosten und hat Nutzen?
Indizien
• Eigentum
• Besitz
• Hundesteuerpflicht
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„Luxustiere“ und Nutztiere
Luxustiere
• „Zum Vergnügen“
Nutztiere
• Haustiere
• Erwerbstätigkeit
Den Halter trifft die Beweislast
Hauptsächliche Zweckbestimmung entscheidet
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Verursachung „durch ein Tier“
Tiergefahr
Ursache (Adäquanztheorie)
• Hund beißt Mensch
• Katze kratzt Kind
• Kuh verlässt die Weide und wird auf der Straße
angefahren
• Pferd geht durch
• Brieftaube gerät in Flugzeugpropeller
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Verursachung „durch ein Tier“
Fünf Ponys gehen „durch“ und biegen galoppierend in
einen Feldweg ein, wo ein Fahrradfahrer schwer verletzt
wird. Der Halter von Pony 1 wird mit der Begründung
verurteilt, Pony 1 habe die Verletzung des Fahrradfahrers
verursacht (offen bleibt, ob eine Kollision stattgefunden
hat). Nunmehr nimmt er Regress bei den Ponyhaltern 2-5.
Diese verteidigen sich mit der Behauptung, keines der
Ponys sei dem Geschädigten so nahe gekommen, dass es
den Sturz konkret hätte verursachen können. Eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts ist nicht möglich.
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Verursachung „durch ein Tier“
Die Haftung der Ponyhalter 2-5 ist offensichtlich. Es kommt
nicht darauf an, ob eines der Ponys den Schaden „konkret“
verursachen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass alle fünf
Ponys vor dem Sturz des Fahrradfahrers im Kreuzungsbereich
„gemeinschaftlich“ durchgegangen, ins Galoppieren verfallen
und in den Feldweg eingebogen sind, auf dem ihnen der
Geschädigte entgegenkam, worauf dieser stürzte. Auf der
Grundlage dieser Feststellungen haben alle Ponys jedenfalls
mittelbar zu dem Sturz des Geschädigten beigetragen.
Demzufolge war die von allen fünf Ponys ausgehende
Tiergefahr adäquat kausal für dessen Sturz.
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Verursachung „durch ein Tier“
„Er wollte nur spielen“
Reiter fällt vom Pferd
Ein Hund läuft auf die Straße, wird angefahren und bleibt
tot liegen. Kurze Zeit später nähert sich ein anderes Auto,
überfährt den Hund, kommt dadurch von der Straße ab
und wird beschädigt.
Eine Radfahrerin stürzt bei dem Versuch, einem plötzlich
dem Weg versperrenden Pferd auszuweichen.
Hund liegt „im Weg“ und schläft.
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Verursachung „durch ein Tier“
Pferd knickt mit den Vorderbeinen ein und überschlägt
sich. Der Reiter fliegt hinunter und wird unter dem Pferd
betragen.
§ 833 BGB ist in den Fällen unanwendbar, in denen das
Tier wie ein mechanisches Werkzeug wirkt
• Mensch wirft einem anderen Menschen ein Tier ins Gesicht
• Auf einer Trabrennbahn stoßen zwei Trabrennpferde
frontal zusammen. Die beiden Fahrer beschuldigen sich
wechselseitig, einen Fahrfehler begangen zu haben.
• Tier wird auf die Straße gejagt
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Verursachung „durch ein Tier“
Deckschäden sind Ausdruck der Tiergefahr
Die Beweislast dafür, dass der Unfall „durch ein Tier“
verursacht wurde, liegt beim Verletzten.
• Wenn der Reiter vom Pferd stürzt, muss er beweisen, dass
dies auf dem Verhalten des Pferdes und nicht auf eigener
Ungeschicklichkeit beruht.
• Beißerei zwischen Hunden, ein Halter geht dazwischen, wird
gebissen, weitere Aufklärung nicht möglich
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Haftungsausschluss
Stillschweigender Haftungsausschluss für
Tierarzt, Hufschmied etc.?
Nur bei Übernahme eines gesteigerten Risikos
(Zureiter)
Nutzung des Tiers ohne Zustimmung des
Halters
Gemeinsame Teilnahme an einer Jagd
§ 599 BGB?
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Entlastungsbeweis bei Nutztieren
Der Halter muss beweisen, dass
• Der Schaden durch ein Haustier (nicht
Luxustier) verursacht wurde,
• Er (Tierhalter) jede Sorgfalt beachtet hat
• oder der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden wäre
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Haustiere
Zahme Tiere, die von dem Menschen in seiner
Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und
gehalten werden
z. B. Pferd, Maultier, Esel, Rind, Schwein, Ziege,
Schaf, Hund, Katze, Geflügel, zahme Kaninchen
Gegensatz: Gezähmte Tiere, z. B. der Tiger des
Dompteurs oder das im Gehege gehaltene Wild
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Abgrenzung Luxustier - Nutztier
Die Kühe und die Schweine des Bauern
Pferde und Hunde sind nicht so eindeutig
• der Hund des Schäfers oder das Polizeipferd
• Familienhund
• Wachhund auf dem Reiterhof
Bei gemischter Nutzung entscheidet die
hauptsächliche Nutzung
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Entlastungsbeweis
 Der Entlastungsbeweis ist geführt, wenn der Tierhalter
bewiesen hat, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
 Welche Anforderungen hieran zu stellen sind, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
nach dem Ausmaß des von dem Tier nach seiner
Gattung, besonderen Eigenarten und der konkreten
Situation ausgehenden Gefahr.
 Die Anforderungen der Rechtsprechung sind so streng,
dass der Entlastungsbeweis im Zweifel nicht gelingen
wird.
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Entlastungsbeweis
Ausgebrochenes Vieh
Pferde
Hunde
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Bergwanderinnen beinahe von junger
Kuh erschlagen
Eine junge Kuh ist an der Rotwand ausgerutscht
und auf den darunter liegenden Wanderweg
gestürzt. Dort stieg just in dem Moment eine
Gruppe Bergwanderer hinab. Zwei Frauen
konnten sich gerade noch vor der fliegenden
Kuh in Sicherheit bringen. Eine 52-Jährige
stürzte dabei und brach sich mehrere Rippen.
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Mitverschulden
Es gelten die allgemeinen Regeln
Häufiger Fall: Der Hundehalter versucht zwei
raufende Hunde zu trennen
Eine 100 %iges Mitverschulden ist nur
ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.
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Anrechnung der eigenen Tiergefahr
 Wenn ein Tier ein anderes Tier verletzt, muss sich
der Halter des verletzten Tieres die von seinem Tier
ausgehende Tiergefahr gem. § 833 BGB
anspruchsmindernd anrechnen lassen, sofern auch
das verletzte Tier zu dem Vorfall beigetragen hat
(und sei es nur durch seine bloße Anwesenheit).
 Die Mithaftung bestimmt sich nach dem Gewicht,
mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis
zueinander wirksam geworden ist
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Anrechnung der eigenen Tiergefahr
 Ein nicht angeleinter Hund greift einen angeleinten
Hund an
 Beißerei zwischen angeleinten oder nicht
angeleinten Hunden
 Ungewollter Deckakt
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Anrechnung der Betriebsgefahr des Kfz
 Wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein
Tier verursacht wurde, ist § 17 Abs. 1-3 StVG
entsprechend anzuwenden (§ 17 Abs. 4 StVG).
 Den Halter des Kraftfahrzeugs trifft also die
Betriebsgefahr, die durch das Verschulden des
Fahrers erhöht wird. War der Unfall unabwendbar,
kommt eine Mithaftung nicht in Betracht (§ 17 Abs.
3 StVG).
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Anrechnung der Betriebsgefahr des Kfz
Unterscheide
• Das Tier läuft von der Seite auf die Straße.
• Das Tier steht auf der Straße.
Wenn der Autofahrer den Unfall verschuldet
hat, der Tierhalter/-hüter hingegen nur aus
§§ 833, 834 BGB haftet, haftet der Autofahrer
alleine (§ 840 Abs. 3 BGB).
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Haftung und Mithaftung des Tierhüters
Aufsicht über das Tier durch Vertrag
übernommen
Vertrag, faktische Aufsicht genügt nicht
Wer den Hund des Nachbarn ausführt, wird
dadurch nicht zum Tierhüter
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Haftung und Mithaftung des Tierhüters
Auch der Tierhüter kann den Entlastungsbeweis
führen.
Auf seine persönlichen Ansprüche muss er sich
eigenes Mitverschulden und die Tiergefahr des
Tieres anrechnen lassen (wenn er nicht den
Entlastungsbeweis führen kann).
Das dürfte aber nicht für den denjenigen
gelten, der das Tier lediglich ausgeführt hat.
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Höhe des Schadens (Besonderheiten)
Tierarztkosten sind zu ersetzen. Sie sind nicht
bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den
Wert des Tiers übersteigen (§ 251 Abs. 2 S. 2
BGB)
Kein Anspruch auf „Wiederbeschaffungswert“, nur Anspruch auf eine Entschädigung
gem. § 251 BGB (bei Hunden der Welpenpreis
ohne Kosten für Aufzucht und Ausbildung)
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Beteiligung mehrerer Tiere
 Wird ein Schaden durch mehrere Tiere
verursacht, haften deren Halter als
Gesamtschuldner (§ 840 BGB).
 Dasselbe gilt, wenn sich nicht feststellen lässt,
welches von mehreren beteiligten Tieren den
Schaden verursacht hat (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB).
 Dies setzt aber voraus, dass die Tiere auch
beteiligt waren, was vom Anspruchsteller zu
beweisen ist.
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58
Danke, dass Sie mir so aufmerksam zugehört haben
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Gute Heimreise!
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