Online-Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz Lösungsskizze zur Klausur vom 11.03.2016 (ZR) Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Zuständigkeit Das angerufene Landgericht Landau i. d. Pfalz ist sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO zuständig. II. Streitverkündung Die Streitverkündung berührt den weiteren Fortgang des Rechtsstreits nicht, da die Streitverkündete dem Verfahren nicht beigetreten ist (vgl. § 74 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Streitverkündung an die Zeugin Ostendorf wirksam erfolgt ist (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 72 Rn. 4). Zweck der Streitverkündung ist es, im Folgeprozess die Nebeninterventionswirkung herbeizuführen (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 72 Rn. 2). Hinweis des LPA: Der Name der Streitverkündeten gehört insbesondere nicht in das Rubrum. Zur Frage, welchen Einfluss die Streitverkündung auf die Benennung der Streitverkündeten als Zeugin hat, siehe unter B.I.4. B. Begründetheit Die Klage ist nur in Höhe von 8.800,00 € begründet. I. Anspruch gem. §§ 675, 670 BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 675, 670 BGB auf Erstattung des Kaufpreises von 8.800,00 €, nicht jedoch auf Ersatz der übrigen von ihm geltend gemachten Beträge. 1 1. Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 10.01.2011 ein Werkvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags zustande gekommen. Der Kläger hatte sich verpflichtet, den Wallach „Darius“ der Beklagten in eigenem Namen aber für deren Rechnung zu verkaufen und damit eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen übernommen (vgl. zur Definition des Geschäftsbesorgungsvertrags Palandt/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 675 Rn. 2). Es handelt sich um ein Kommissionsgeschäft. Dass ein Erfolg, nämlich der Verkauf, geschuldet war und damit der Vertrag ein Werkvertrag war, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Vergütung erfolgsbezogen war. Der Veräußerungserlös, soweit er 7.000,00 € überstieg, sollte dem Kläger als Entgelt (abzüglich eigener Futter-, Unterstell- und Berittkosten) verbleiben, andererseits sollte ihm keine Vergütung zustehen, falls das Pferd binnen vier Monaten nicht von ihm verkauft werden konnte. Hinweis des LPA: Die Kandidatinnen und Kandidaten können mit entsprechender Begründung ebenso gut einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages annehmen. 2. Aufwendungen Bei den hier zugesprochenen 8.800,00 € handelt es sich um Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers macht, ferner solche, die sich als notwendige Folgen der Ausführung ergeben (Palandt/Sprau, a.a.O., § 670 Rn. 3 mit Hinweis auf den Aufwendungscharakter von Steuern und Kosten eines Rechtsstreits). Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die der Kläger nach den Umständen zur Ausführung des Geschäfts für erforderlich halten durfte (Palandt/Sprau, a.a.O., § 670 Rn. 4). Dies sind nur solche, die der Käuferin Ostendorf nach Rücktritt vom Kaufvertrag zustanden und die sie ihm gegenüber erfolgreich hätte durchsetzen können. Die Aufwendungen des Klägers als Verkäufer bestehen demnach hier darin, dass die Zeugin Ostendorf einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 323, 346 f. BGB ihm gegenüber hätte durchsetzen können. Er war im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses dazu verpflichtet, der Zeugin Ostendorf den Kaufpreis in Höhe von 8.800,00 € zu erstatten. Demgegenüber bestand kein Anspruch der Zeugin Ostendorf auf Begleichung der Ausbildungskosten, der Kosten der Ankaufsuntersuchung, der Kosten für die Behandlung des Pferdes in 2 der TH Kaiserslautern und der pathologischen Untersuchung, diese sind damit nicht als Aufwendungen i.S.v. §§ 675, 670 BGB anzusehen. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Vermögensopfer des Klägers als Schäden einordnet, denn auch der Ersatz von Zufallsschäden ist nach zutreffender Ansicht durch direkte oder entsprechende Anwendung des § 670 BGB zu gewährleisten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 670 Rn. 11 m.w.N.). a) Anspruch der Käuferin Ostendorf gegen den Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises von 8.800,00 € Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. aa) Rücktrittserklärung Die Zeugin Ostendorf als Käuferin hat gegenüber dem Kläger als Verkäufer mit Schreiben vom 01.08.2011 ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (vgl. § 349 BGB). bb) Rücktrittsgrund Der Zeugin Ostendorf stand wegen des bereits bei Gefahrübergang bestehenden Sachmangels auch ein Rücktrittsgrund gem. § 437 Nr. 2 BGB zu. (1) Kaufvertrag Zwischen dem Kläger als Verkäufer und der Zeugin Ostendorf als Käuferin wurde am 20.04.2011 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Der Kläger wurde dabei im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Beklagten tätig, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. (2) Sachmangel Es kann vorliegend dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Erwerberin eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen ist. Zwar heißt es in § 6 Ziffer I. des Kaufvertrags: „Das Pferd wird verkauft als Freizeitpferd.“ Diese Klausel kann entweder als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass 3 der Wallach „Darius“ über keine Ausbildung als Turnierpferd verfügt und auch nicht behauptet werden soll, dass er sich hierfür eignet. Es kann auch als Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts verstanden werden, dass das Pferd von einem Freizeitreiter im dann üblichen Maß bewegt werden kann. In jedem Fall war der verkaufte Wallach mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil er nicht gesund war, sondern sich in seinem Darm Divertikel ausgebildet hatten, die in immer kürzeren Abständen zu immer schmerzhafteren Koliken führen. Die Parteien des Kaufvertrags hatten indes den Verkauf/Kauf eines gesunden Pferdes vereinbart. Dies war angesichts der Divertikel bei dem Wallach aber nicht gegeben. (3) Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang Dieser Mangel lag nach der Vermutung des § 476 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB), nämlich der Übergabe am 20.04.2011, vor, weil er sich innerhalb des daran anschließenden Sechsmonatszeitraums im Juli 2011 offenbarte. Die §§ 474 ff. BGB gelten nach vorzugswürdiger Ansicht auch, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Tier handelt (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Vorb v § 474 Rn. 2, 3). Die Vermutung greift zu Lasten des Klägers als Gewerbetreibendem und damit Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gegen die Käuferin Ostendorf als Verbraucherin gem. § 13 BGB. Unerheblich für die Stellung des Klägers als Unternehmer ist, dass er sich nicht hauptberuflich mit dem Verkauf von Pferden beschäftigt, sondern einen Reitstall betreibt und als Pferdetrainer arbeitet. Unternehmer ist jede natürliche und juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Auch branchenfremde Nebengeschäfte fallen unter § 14 BGB (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 14 Rn. 2). Als reine Hobbyreiterin ist die Zeugin Ostendorf Verbraucherin gem. § 13 BGB, da sie das Pferd nicht erworben hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Vermutung des § Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Allein die Art der lich eines Tieres, ändert nichts an der Anwendbarkeit zu beruflichen Zwecken 476 BGB mit der Art der verkauften Sache, nämdes § 476 BGB (Pa- landt/Weidenkaff, a.a.O., § 476 Rn. 3). Die Art des Mangels, der, wie auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kruse vom 13.02.2012 ergeben hat, grundsätzlich auch kurzfristig entstehen kann, rechtfertigt ebenfalls nicht einen Ausschluss der Beweislastumkehr des § 476 BGB. Ein Sachmangel, der typischerweise sowohl vor als auch nach Gefahrübergang eintreten kann, begründet die Unvereinbarkeit der Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels nicht (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 476 Rn. 11). Schließlich kann sich auch aus der ohne Befund abgeschlos4 senen Ankaufsuntersuchung nichts anderes ergeben, da das Pferd nur einer äußerlichen Untersuchung unterzogen wurde und lediglich die Gliedmaßen geröntgt wurden. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Der Sachverständige Dr. Kruse hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Mangel sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren entwickelt hat und eine Divertikelbildung erst nach Gefahrübergang nur bei nicht sachgerechter Haltung und Fütterung möglich gewesen wäre. Wie der Kläger jedoch unbestritten vorgetragen hat (Bl. 3 der Klageschrift), wurde der Wallach nach Übergabe an die Zeugin Ostendorf artgerecht gehalten und gefüttert. Zu einem anderen Ergebnis gelangt auch die Gegenansicht nicht, die von einer Unvereinbarkeit der Vermutung des § 476 BGB mit der Art der Sache oder des Mangels ausgeht: Diese argumentiert, dass die Rechtfertigung der Beweislastumkehr in den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers begründet liege (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Diese bessere Position des Unternehmers würde jedoch in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Frage, ob ein Mangel vorliegt, nicht alleine von der Beschaffenheit des Tieres zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern hauptsächlich von seiner weiteren Entwicklung abhänge. Tiere unterlägen während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst werde. Ändert sich die Konstitution des Tieres, könne dies dazu führen, dass ein Mangel sich nachträglich entwickle. Der Unternehmer könne aber zu Haltungsbedingungen und Entwicklung des Tieres regelmäßig keine Aussage treffen und diese schon gar nicht beeinflussen, so dass Faktoren die Frage der Mangelhaftigkeit beeinflussen könnten, die ausschließlich aus der Risikosphäre des Erwerbers herrührten. Insbesondere habe der Unternehmer keinerlei Möglichkeit, mit eigenen Mitteln zu überprüfen, ob die Beanstandung mit einem Mangel der Kaufsache bei Übergabe zusammenhänge oder mit einer Veränderung des Tieres. Da hier die durch den Gesetzgeber vorausgesetzte, typischerweise schwächere Position des Verbrauchers gerade nicht vorliege, bedürfe dieser nicht des Schutzes des § 476 BGB. Dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen gewesen sei, dem Verbraucher unabhängig hiervon auf jeden Fall eine bessere Position zu verschaffen, zeige die Existenz der Ausnahmeregelung in § 476 BGB (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2004, 14 U 41/04; Urteil vom 5 20.09.2006, 4 U 32/06 = RdL 2006, 319; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 10741075; OLG Celle NJW-RR 2011, 132-133). Der Meinungsstreit kann hier unentschieden bleiben aufgrund des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Mit diesem hat der Kläger den Beweis der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang geführt. Das Sachverständigengutachten, das sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen macht, ist in sich widerspruchsfrei und inhaltlich überzeugend. Auch von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Die vom Sachverständigen Dr. Kruse aufgezeigte theoretische Möglichkeit, dass sich die Divertikel erst nach Übergabe des Pferdes an die Zeugin Ostendorf gebildet haben könnten, ist im konkreten Fall dadurch ausgeschlossen, dass das Pferd unstreitig bei der Erwerberin sachgerecht gehalten und gefüttert worden ist. (4) Kein Gewährleistungsausschluss Da es sich bei dem individuell ausgehandelten Kaufvertrag nicht um AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt, kommt eine Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht in Betracht. Die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in § 6 Ziffer II. des Kaufvertrages folgt jedoch aus § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach darf von den Gewährleistungsrechten des Käufers, der Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, nicht durch Vereinbarung mit einem Unternehmer abgewichen werden. Ferner ist der Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB unzulässig, da der Kläger gegenüber der Zeugin Ostendorf in § 6 Ziffer I. des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, indem er zugesichert hat, dass das Pferd als Freizeitreitpferd verwendbar ist. In der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft liegt die Abgabe einer Garantie (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 444 Rn. 12 m.w.N.). (5) Keine Kenntnis der Käuferin vom Mangel Die Rechte der Käuferin sind nicht gem. § 442 BGB ausgeschlossen, denn weder kannte die Käuferin den Mangel, noch war er ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Ihr war bei Vertragsschluss nur bekannt, dass der Wallach „Darius“ bislang eine Kolik gehabt hatte. Da Koliken bei Pferden nicht unüblich sind und nicht auf dauerhaften Krankheiten beruhen müssen, konnte sie aus diesem Symptom nicht auf die Erkrankung des Pferdes schließen. Dies gilt umso mehr, als die Ankaufsuntersuchung ohne Befund geblieben war. Die Käuferin war aus beiden Gründen auch angesichts der ihr mitgeteilten Kolik im Jahr 2011 nicht gehalten, die Ankaufsuntersuchung etwa durch eine Ultraschalluntersuchung des Magen-Darm-Trakts auszu6 weiten. Denn der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Wahrung seiner Mängelgewährleistungsrechte eine Ankaufsuntersuchung zu veranlassen, vielmehr begründet es nur bei auffallenden Fehlern den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn der Käufer von einer Ankaufsuntersuchung absieht (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 442 Rn. 11, 13). Derartige Fehler waren vorliegend nicht vorhanden. (6) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung Zwar hat die Zeugin Ostendorf dem Kläger vorliegend keine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gesetzt. Eine Fristsetzung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels entbehrlich. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte den Kläger vor Kaufvertragsschluss von den insgesamt drei Koliken in den Jahren 2008 – 2010 unterrichtet hat, unstreitig hat der Kläger der Käuferin Ostendorf nur von einer Kolik, nämlich im Frühjahr 2011, berichtet. Da Koliken jedoch mannigfache Ursachen haben können, war weder für den Kläger noch für die Käuferin Ostendorf ersichtlich, dass der Wallach „Darius“ an Divertikeln leiden könnte. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB war jedoch entbehrlich, weil die Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB unmöglich geworden war. Eine Beseitigung des Mangels war nicht möglich, weil die Erkrankung des Pferdes unheilbar war. Die Divertikel hätten nur durch Entfernung des befallenen Darmstücks beseitigt werden können, dieses hätte den Zustand des Pferdes nach den Ausführungen des Sachverständigen aber noch verschlechtert. Die geschuldete Beschaffenheit als gesundes Reitpferd war nicht mehr zu erreichen. Der Kläger konnte die Käuferin Ostendorf auch nicht darauf verweisen, zunächst Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien, d.h. gleichwertigen und gesunden Pferdes zu verlangen. Bei Reitpferden handelt es sich nicht um der Gattung nach bestimmte Kaufgegenstände, vielmehr ist gerade das einzelne Tier durch seine besonderen Merkmale Gegenstand der Kaufentscheidung, der Leistungsgegenstand also individuell festgelegt (zur Abgrenzung von Gattungs- und Stückschuld vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 243 Rn. 2). Bei der Gattungsschuld ist die Ersatzlieferung erst unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist. Allerdings ist selbst bei der Stückschuld die Ersatzlieferung nach herrschender Meinung nicht von vorneherein ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 2852; Palandt/Weidenkaff, § 439 Rn. 15; MüKo-BGB/Westermann, Bd. 3, 6. Aufl. 2012, § 439 Rn. 11 m.w.N. zum Streitstand). Bei einer Stückschuld ist eine Ersatzlieferung und damit das Setzen einer Nachfrist 7 nur dann entbehrlich, wenn die Kaufsache, was durch Auslegung des Willens der Parteien bei Vertragsschluss zu ermitteln ist, nicht durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 439 Rn. 15; MüKoBGB/Westermann, a.a.O., § 439 Rn. 11). Dies ist bei Tieren insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, ein ganz bestimmtes, nach besonderen Merkmalen individualisiertes Tier als Kaufgegenstand gewählt wurde bzw. zu dem Tier eine emotionale Bindung entstanden ist. Die Zeugin Ostendorf hatte nicht nur, wie sich aus ihrer Zeugenvernehmung ergibt, in den knapp drei Monaten seit Erwerb bis zur Tötung des Pferdes eine emotionale Beziehung zu diesem aufgebaut, sondern durch die vor dem Kauf erfolgten Proberitte ist auch ersichtlich, dass es ihr gerade um das konkret von ihr erworbene Pferd und nicht nur um einen beliebigen Wallach ging. (7) Keine Einrede eines Wertersatzanspruchs Der Kläger konnte dem Anspruch der Käuferin Ostendorf auf Zurückzahlung des Kaufpreises gem. § 346 Abs. 1 BGB keinen Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB entgegenhalten, nachdem die Käuferin den Wallach hatte einschläfern lassen. Deren Pflicht zum Wertersatz war nämlich gem. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB entfallen, weil sich auch der Kläger, wäre der Wallach bei Fehlschlagen eines Verkaufs zu ihm zurückgekommen, aus tierschützerischen Gesichtspunkten zu dieser Entscheidung hätte durchringen müssen. Aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 13.02.2012 ergibt sich, dass die Tötung des Wallachs ein sittliches Gebot richtig verstandenen Tierschutzes war (zu den Pflichten eines Tierarztes in solcher Konstellation BGH NJW 1982, 1327), um dem Pferd unnötige Leiden zu ersparen. Wenn eine weitere Behandlung keinen Erfolg verspricht, ist das Tier, auch aus Tierschutzgründen, zu töten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 252). Sowohl mit als auch ohne Operation wäre der Gesundheitszustand des Pferdes dauerhaft schlechter geworden. Eine Heilung war nicht möglich. b) Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ankaufsuntersuchung von 120,00 € Ein Ersatzanspruch der Käuferin Ostendorf gegen den Kläger bestand nicht. Ein Anspruch könnte sich zwar grundsätzlich aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ergeben. Jedoch wäre hierfür eine schuldhafte Pflichtverletzung erforderlich. Zwar liegt eine Pflichtverletzung bereits in der Verschaffung der mangelhaften Sache (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 19). Dem Kläger ist jedoch kein Verschulden vorzuwerfen, da er die Divertikelerkrankung des Wallachs nicht kannte. Auch wenn er, was zwischen den Parteien streitig ist, von den drei Koliken in den Jahren 2008 – 2010 gewusst haben sollte, diese Information aber nicht an die Käufe8 rin Ostendorf weitergab, lässt sich hieraus kein Verschulden herleiten, da nicht die Koliken, sondern die beiden Kaufvertragsparteien (und auch der Beklagten) unbekannte Divertikelerkrankung den Mangel des Pferdes darstellte. Zwar wird das Vertretenmüssen des Klägers nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, so dass er sich exkulpieren muss. Dies würde ihm jedoch nach der hier gegebenen Sachlage gelingen. Seine Behauptung, von den Divertikeln nichts gewusst zu haben, hätte die Beklagte bestätigen können, die ihrerseits nichts von einer solchen Krankheit gewusst hat. Dass die Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt worden wäre, wenn der Kläger die Zeugin über sämtliche Koliken aufgeklärt hätte, ist im Übrigen weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. c) Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten der Tierärztlichen Hochschule von 970,00 € Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Tierarztrechnung der Tierärztlichen Hochschule Kaiserslautern bestand ebenfalls nicht. Auf §§ 347 Abs. 2 Satz 1, 994 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich ein solcher Anspruch nicht stützen, da es sich bei der Einschaltung des Tierarztes nicht um eine notwendige Verwendung handelte. Diese Kosten stellen keine Verwendung der Zeugin Ostendorf dar, sondern einen Schaden, da sie ein unfreiwilliges Vermögensopfer bedeuten. Hinweis des LPA: Mit entsprechender Begründung können die Kandidatinnen und Kandidaten ebenso gut vom Vorliegen von Verwendungen ausgehen. Diese Verwendungen wären auch notwendig gewesen, da die durchgeführte Operation des Pferdes nach unbestrittenem Vortrag des Klägers erforderlich war. Ein Schadensersatzanspruch der Zeugin Ostendorf gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers fehlt, da er von der Divertikelerkrankung des Pferdes keine Kenntnis hatte und die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB damit hätte widerlegen können, wie bereits dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Gewährleistungsausschluss in § 6 Ziffer II. des Kaufvertrages wegen § 475 Abs. 3 BGB wirksam ist oder ob das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion dazu führt, dass pauschale Gewährleistungsausschlüsse nicht bzgl. des Schadensersatzes als wirksam betrachtet werden können (vgl. Tiedtke/Burgmann, NJW 2005, 1153, 1154). 9 d) Anspruch auf Ersatz der Kosten für den pathologischen Untersuchungsbefund von 180,00 € Die Käuferin Ostendorf kann die Erstattung der Kosten des pathologischen Untersuchungsbefunds nicht aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB vom Kläger verlangen. Diese Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, stellen zwar einen Mangelfolgeschaden dar, da sie durch die mangelfreie Nacherfüllung nicht hätten beseitigt werden können (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 437 Rn. 35). Der Schaden wäre daher grundsätzlich nicht als Schadensersatz statt der Leistung, sondern nach § 280 Abs. 1 BGB ohne Nachfristsetzung zu ersetzen. Dem Kläger kann jedoch kein Verschulden vorgeworfen werden (s.o.). e) Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten von 750,00 € Die Erstattung der Ausbildungskosten kann die Käuferin ebenfalls nicht verlangen. Bei diesen handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen i.S.v. §§ 347 Abs. 2, 994 BGB. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist, die also der Eigentümer sonst hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dient (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 994 Rn. 5). Der Wallach „Darius“ war bei Erwerb durch die Zeugin Ostendorf bereits als Reitpferd ausgebildet und für den im Kaufvertrag vorausgesetzten Zweck einsatzfähig. Soweit die Käuferin darüber hinaus noch weitere Aufwendungen tätigte, um dem Pferd eine ergänzende Ausbildung angedeihen zu lassen, handelte es sich dabei nicht um notwendige Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind gem. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu ersetzen, da jedenfalls wegen des Todes des Pferdes der Rücktrittsgläubiger nicht mehr durch sie bereichert ist. Ebenfalls ergibt sich mangels Verschuldens des Klägers kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (s.o.). 3. Umfang des Aufwendungsersatzes Eine Kürzung des Kaufpreises um den „Gewinnanteil“ des Klägers, also die Differenz zwischen dem Verkaufserlös von 8.800,00 € und den an die Klägerin abgeführten 7.000,00 € ist nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat die Aufwendungen des Klägers zu ersetzen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hatte der Kläger den vollen Betrag von 8.800,00 € zu leisten, dieser Betrag stellt die von ihm zu tätigenden Aufwendungen dar, die er nach §§ 675, 670 BGB ersetzt verlangen kann. Zwar 10 könnte ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückerstattung seines Werklohns wegen der letztlich fehlgeschlagenen Veräußerung des Pferdes oder aus § 280 BGB wegen Verletzung der Pflichten des Klägers aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu erwägen sein, ein solcher müsste allerdings von der Beklagten durch Aufrechnung oder im Wege der Widerklage geltend gemacht werden, um Berücksichtigung zu finden. Beides ist nicht erfolgt. 4. Kein Erlöschen des Anspruchs Aus dem Gespräch der Parteien am 16.08.2011 kann die Beklagte keinen Verzicht des Klägers auf Rückgriffsansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag herleiten. Abgesehen davon, dass ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen nicht möglich ist (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 397 Rn. 4), steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass ein Erlassvertrag bzw. ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 1 und 2 BGB) zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die beweisbelastete Beklagte konnte den Beweis hierfür nicht erbringen. Der Ehemann der Beklagten, der Zeuge Ralf Lindhoop, hat lediglich bekundet, der Kläger habe die Beklagte beruhigt, „sie solle sich keine Sorgen machen, da könne finanziell nichts mehr auf sie zu kommen“. Im Zusammenhang mit dem weiter vom Zeugen zitierten Satz, der Kläger habe geäußert, er habe „noch ein Ass im Ärmel“ ist diese Äußerung nicht dahingehend zu verstehen, der Kläger habe die Beklagte zu seinen eigenen Lasten von Rückgriffsansprüchen freistellen wollen. Vielmehr stellt diese Äußerung nur eine Einschätzung der Sachlage durch den Kläger dar. Darüber hinaus könnte diese Äußerung darauf hindeuten, dass der Kläger mittels des - unwirksamen - Gewährleistungsausschlusses meinte, Rückgriffsansprüchen der Käuferin Ostendorf im Falle eines Prozesses nicht ausgesetzt zu sein. Auch die Angaben der Zeugin Ostendorf sprechen nicht für den behaupteten „Verzicht“. Trotz ihrer Stellung als Streitverkündete konnte die Käuferin Ostendorf als Zeugin vernommen werden. Mangels Beitritts ist sie nicht als Nebenintervenientin an dem Rechtsstreit beteiligt (vgl. § 74 Abs. 1, 2 ZPO). Ohnehin würde nur eine streitgenössische Nebenintervention ihre Vernehmung als Zeugin verhindern (Thomas/PutzoHüßtege, a.a.O., § 69 Rn. 1, § 373 Vorbem. Rn. 6, 7). Die Zeugin hat bekundet, dass in ihrer Gegenwart keine Zusagen seitens des Klägers an die Beklagte gemacht worden seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugin bestehen nicht. Solche sind insbesondere nicht schon darin begründet, dass die 11 Zeugin als Streitverkündete ein Interesse an einem für den Kläger günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, um nicht möglichen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt zu sein. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, da sie detailreich, widerspruchsfrei und in sich logisch den Geschehensablauf wiedergeben und die Zeugin auch Wissenslücken ungefragt eingeräumt hat. II. Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten Positionen aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass nicht die von der Beklagten möglicherweise (wie zwischen den Parteien streitig ist) verschwiegenen Koliken der Jahre 2008 bis 2010 den Mangel darstellten, sondern die Divertikel, von einer schadensursächlichen Pflichtwidrigkeit der Beklagten also nicht auszugehen ist. Jedenfalls wäre aber, auch eine schuldhafte Pflichtverletzung unterstellt, der Anspruch nur insoweit gegeben, als der Kläger nach dem Rücktritt der Zeugin Ostendorf verpflichtet war, dieser Rückerstattung des Kaufpreises und ihrer weiteren Auslagen zu leisten, also nur in dem gem. §§ 675, 670 BGB zugesprochenen Umfang. III. Zinsforderung Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann allerdings nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht aber von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Zwar sind beide Parteien als Vertragspartner des Geschäftsbesorgungsvertrags Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, jedoch handelt es sich bei den geltend gemachten Forderungen nicht um Entgeltforderungen gem. § 288 Abs. 2 BGB. Entgeltforderungen sind Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 27, § 288 Rn. 8). Der Kläger verlangt von der Beklagten jedoch den Ersatz von Aufwendungen gem. §§ 675, 670 BGB. Zwar beginnt nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB der Zinslauf am Tag nach Erhalt der Mahnung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 35; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 187 Rn. 1), hier also am 05.10.2011. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 14.10.2011 gesetzt hatte. Es handelt sich um eine sog. terminierte Mahnung, die ihre Wirkung erst zum Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist entfaltet (Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2009, § 286 Rn. 52). Damit trat Verzug erst mit Ablauf des 14.10.2011, also ab dem 15.10.2011 ein. 12 Hinweis des LPA: Die Kandidatinnen und Kandidaten können mit entsprechender Begründung auch von einem Verzugsbeginn ab dem 05.10.2011 ausgehen. C. Nebenentscheidungen I. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. II. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 ZPO, für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. D. Tenor Der Tenor lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.800,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19% und die Beklagte 81%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 13 Wesentliche Probleme: • Geschäftsbesorgungsvertrag • • Aufwendungsersatz bei Rückabwicklung des für den Geschäftsherrn durchgeführten Geschäfts Sachmängelgewährleistung beim Kaufvertrag • • • • Tierkauf Gewährleistungsausschluss und Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf Sachverständigenbeweis Zeugenbeweis • Streitverkündung 14 Zeittafel: 10.01.2011 März 2011 April 2011 20.04.2011 11.07.2011 15.07.2011 29.07.2011 01.08.2011 16.08.2011 01.09.2011 04.10.2011 02.11.2011 04.11.2011 09.11.2011 22.11.2011 26.11.2011 02.12.2011 05.12.2011 08.12.2011 13.02.2012 15.02.2012 19.03.2012 02.04.2012 Auftragserteilung durch die Beklagte an den Kläger zum Verkauf ihres Pferdes Kolik des Pferdes Untersuchung des Pferdes durch die Zeugin Ostendorf Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd durch die Zeugin Ostendorf und den Kläger Erkrankung des Pferdes bei der Zeugin Ostendorf Operation des Pferdes in der TH Kaiserslautern mit nachfolgendem Einschläfern des Tieres Analyse der erkrankten Dünndarmteile durch das pathologische Institut Zeugin Ostendorf erklärt gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag Gespräche zwischen allen Beteiligten über Tragung der entstandenen Kosten Zahlung der Kosten durch den Kläger an die Zeugin Ostendorf Aufforderung der Beklagten zur Kostenerstattung durch den Kläger Eingang der Klageschrift vom 01.11.2011 beim Landgericht Landau Verfügung des Einzelrichters Zustellung der Klage und der Verfügung vom 04.11.2011 an Beklagte Eingang der Klageerwiderung vom 21.11.2011 Zustellung der Klageerwiderung an den Kläger Eingang der Replik und der Streitverkündung an die Zeugin Ostendorf vom selben Tag beim Landgericht Landau Beweisbeschluss des Landgerichts Zustellung von Streitverkündung und Beweisbeschluss Gutachten des Sachverständigen Verfügung des Landgerichts Landau, Terminsbestimmung Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung Verkündungstermin; Bearbeitungszeitpunkt 15
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