BReg zu447/15 Grunddrucksache (PDF, 230KB, nicht

Bundesrat
zu Drucksache
447/15
14.10.15
In
Berichtigung
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zu der o. g.
Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom
29. September 2015 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte
übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 447/15).
Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit.
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung heißt es in Satz 4 des neuen
§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung an zwei Stellen: „[einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes]“.
Nach der Nummerierung des Entwurfs des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes muss es daher heißen:
„[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1
des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes]“.
Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
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ISSN 0720-2946
Drucksache 447/15
(Austauschseite)
Verordnung
zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom ...
Es verordnen
–
auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 20 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] geändert worden ist, das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales;
–
auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] geändert worden ist, die Bundesregierung;
–
auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von denen § 4 Absatz
1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
§ 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März
2009 (BGBl. I S. 643) geändert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) neu gefasst worden sind,
die Bundesregierung;
–
auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch
Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die
Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der
Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die
nach dem 1. Januar 2015 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] einen
Drucksache 447/15
(Austauschseite)
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Asylantrag gestellt haben, sich am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] gestattet, mit
einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben
und unverzüglich ausreisen.“
2.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“
ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
c)
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten,
geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer
(§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des
Absatzes 5 erteilt werden.“
3.
§ 33 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von
der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den
Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der
Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt.“
2.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen.“
3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „sowie Angaben
zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland“ eingefügt.