Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und Einrichtungen (Stand: 01.01.2016) Alle Menschen sollen gleichberechtigt am Leben teilhaben können. Um dem Ziel einer inklusiven Gesellschaft näherzukommen, müssen im Sozialraum personenorientierte Angebote zur Unterstützung und Beratung, Angebote zur allgemeinen Lebensgestal tung sowie Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sein. Gefördert werden können Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwie rigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumstän den oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung sowie für Kinder und Jugendliche. Die Aktion Mensch fördert ausschließlich barrierefreie Dienste und Einrichtungen, die zumindest geeignet sind, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Angebotes für alle Nutzer mit Behinderung sicherzustellen. Darüber hinaus fördert die Aktion Mensch die Herstellung umfassender Barriere freiheit mit zusätzlichen finanziellen Anreizen. Dienste und Einrichtungen sind umfas send barrierefrei, wenn sämtliche öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Berei che barrierefrei sind. I. Förderspektrum Gefördert werden können Investitionen für: 1. Ambulante Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel Frühförderstellen, familienunterstützende Dienste, Beratungsstellen, offene Begegnungsstätten). Einrichtungen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (zum Beispiel Integrationsfirmen und Beschäftigungs vorhaben). Ambulante Dienste und Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und Einrichtungen / Stand: 01.01.2016 Seite 1 2. Teilstationäre Einrichtungen als regelfinanzierte Einrichtungen mit fester Platz zahl (zum Beispiel Tages- und Förderstätten, inklusive Schulen und inklusive Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung). 3. Ambulante Dienste und Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung (zum Beispiel Beratungsstellen, Gemeindezentren, Familienzentren, Jugendzentren, Weiterbil dungseinrichtungen, Veranstaltungshäuser, Freizeiteinrichtungen) II. Förderfähige Kosten 1. Förderfähig sind Kosten für: a) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen b) Baumaßnahmen c) Qualitätsverbesserungen d) Inventar (auch Fördermaterial und technische Hilfsmittel und Nutzfahrzeuge für Arbeitsprojekte, Einrichtungen der beruflichen Integration und Zuverdienst projekte) e) Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel im Zugangsbereich, im Sanitär bereich, durch Rampen, optische, akustische oder taktile Anlagen) f) Erhöhten Aufwand zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit nach DIN 18040-1 in allen Räumlichkeiten einer Einrichtung 2. In teilstationären Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung sind Kinder und Jugendliche mit Behinderung Grundlage der Zuschussberechnung. 3. In ambulanten Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung sind ausschließlich Kosten gemäß Ziffer II.1.e) bzw. II.1.f) förderfähig. Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und Einrichtungen / Stand: 01.01.2016 Seite 2 III. Förderhöhe Die Aktion Mensch kann förderfähige Kosten (Anlage zu Ziffer V. der Richtlinien) wie folgt bezuschussen: 1. Fördersätze s. förder fähige Kosten 1.01 Ambulante Dienste und Einrichtungen (zum Beispiel Frühförderstellen, familienunterstützende Dienste, Beratungsstellen, 1.01.1 offene Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung, Integrationsbetriebe) 1.02 Teilstationäre Einrichtun gen als regelfinanzierte Einrichtungen mit fester Platzzahl (zum Beispiel Tages- und Förderstätten, inklusive Schulen und inklusive Tageseinrich tungen für Kinder und Jugendliche) II.1.a) bis II.1.e) II.1.a) bis II.1.f) II.1.a) bis II.1.e) Maximaler Fördersatz Zuschuss obergrenze 40 % 250.000 € Zuschuss (und Zins zuschuss möglich) Vorhandene Gebäude: barrierefrei nach IV.1.a) Neue oder grundsanierte Gebäude: barrierefrei nach IV.1.b) 50 % 300.000 € Zuschuss (und Zins zuschuss möglich) Umfassend barrierefrei nach IV.1.c) 110.000 € Zuschuss (oder Zins zuschuss möglich) Förderfähig ist die Schaffung einer neuen teilstationären Einrichtung oder die Verbesserung der Betreuungsqualität einer bestehenden Einrichtung. Vorhandene Gebäude: barrierefrei nach IV.1.a) Neue oder grundsanierte Gebäude: barrierefrei nach IV.1.b) 140.000 € Zuschuss (oder Zins zuschuss möglich) Förderfähig ist die Schaffung einer neuen teilstationären Einrichtung oder die Verbesserung der Betreuungsqualität einer bestehenden Einrichtung. Umfassend barrierefrei nach IV.1.c) 40 % 110.000 € Zuschuss (oder Zins zuschuss möglich) Vorhandene Gebäude: barrierefrei nach IV.1.a) Neue oder grundsanierte Gebäude: barrierefrei nach IV.1.b) 50 % 140.000 € Zuschuss (oder Zins zuschuss möglich) Umfassend barrierefrei nach IV.1.c) 30 % 1.02.1 II.1.a) bis II.1.f) 1.03 Ambulante Dienste und Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung (zum Beispiel Gemeinde-, Familien-, Jugendzentren) II.1.e) 50 % 1.03.1 II.1.f) Besondere Förderbedingung Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und Einrichtungen / Stand: 01.01.2016 Seite 3 2. Zuschusshöhe Die Zuschussobergrenzen für Vorhaben sind in der Tabelle Fördersätze abgebildet. Zusätzlich zu einem Zuschuss kann für Vorhaben gemäß Ziffer III. 1.01 und 1.01.1. für Kapitalmarktdarlehen ein Zinszuschuss beantragt werden. Die be zuschussbare Darlehenssumme beträgt maximal 500.000 EUR (siehe Anlage „Zins- und Tilgungszuschuss“). Statt einem Zuschuss kann für Vorhaben gemäß Ziffer III. 1.02, 1.02.1, 1.03 und 1.03.1. für Kapitalmarktdarlehen ein Zinszuschuss beantragt werden. Die be zuschussbare Darlehenssumme beträgt maximal 600.000 EUR (siehe Anlage „Zins- und Tilgungszuschuss“). IV. Besondere Fördervoraussetzungen 1. Barrierefreiheit In Diensten und Einrichtungen unterscheidet die Aktion Mensch folgende Grade der Barrierefreiheit: a) Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wesentlicher öffentlich zugänglicher Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung nach DIN 18040-1. (mindestens Zugangsbereich und Beratungs-, Veranstaltungs- oder Gruppenraum sowie WC). b) Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit sämtlicher öffentlich zugäng licher Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung nach DIN 18040-1. c) Umfassende Barrierefreiheit: Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit sämtlicher öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Bereiche des Diens tes oder der Einrichtung nach DIN 18040-1. Der durch ein beantragtes Vorhaben angestrebte Grad der Barrierefreiheit muss durch einen Architekten bestätigt werden. Bei Gesamtkosten des Vorhabens bis 50.000 EUR kann die Bestätigung durch einen Fachhandwerker erfolgen. • In vorhandenen Gebäuden sind Vorhaben zur inklusiven Ausrichtung eines Angebots förderfähig, wenn sie mindestens barrierefrei nach Ziffer IV.1.a) sind. • Neue oder grundsanierte Gebäude sind förderfähig, wenn sie mindestens barrierefrei nach Ziffer IV.1. b) sind. • Vorhaben zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn sie barrierefrei nach Ziffer IV.1.c) sind. Darüber hinaus müssen Dienste und Einrichtungen den besonderen Bedürf nissen ihrer Nutzer gerecht werden (zum Beispiel durch den Einbau von Ruf anlagen, Leitsystemen und so weiter). Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und Einrichtungen / Stand: 01.01.2016 Seite 4 Ein Vorhaben zur nachträglichen Schaffung von Barrierefreiheit in einer bereits geförderten Einrichtung kann trotz bereits ausgeschöpftem Höchstzuschuss einmalig und frühestens fünf Jahre nach dem Beginn der Zweckbindungsfrist gefördert werden. 2. Mehr-Milieu-Prinzip Insbesondere für erwachsene Menschen mit Behinderung und hohem Unter stützungsbedarf ist es bedeutsam, ihren Alltag in unterschiedlichen räumlichen Umgebungen und sozialen Umfeldern – also mehreren Milieus – verbringen zu können. Deshalb fördert die Aktion Mensch Tagesförderstätten und tagesstrukturierende Angebote, wenn die Nutzer solcher Formen der Tagesförderung • zum Wechsel zwischen Tagesförderung und Wohnumfeld das Gebäude verlassen oder zumindest einen deutlich separierten Gebäudeteil mit eigenem Außeneingang aufsuchen müssen und • in der Tagesförderung stets mit Menschen aus unterschiedlichen Wohnumfeldern zusammen arbeiten und • in der Tagesförderung durch andere Personen unterstützt werden als in ihrem Wohnumfeld. 3. Immobilien auf Mietbasis Investitionen in gemietete Immobilien werden nur bei Vorliegen eines Nutzungs vertrags mit mindestens zehnjähriger Laufzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung gefördert. Bei unbefristeten Mietverträgen muss eine Zusatzvereinbarung vorge legt werden, nach der eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter für den Zeitraum von zehn Jahren nach Fertigstellung der Investition ausgeschlossen ist. 4. Dingliche Sicherung Bei Zuschüssen der Aktion Mensch zu Investitionen ab einer Höhe von 50.000 EUR zum Erwerb, Neu- oder Umbau von Grundstücken und / oder Gebäuden muss vor Auszahlung des bewilligten Zuschusses eine zinslose Buchgrund schuld in Zuschusshöhe zu Lasten der geförderten Immobilie und mit dingli cher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der Aktion Mensch in das Grundbuch eingetragen werden. Bei Miet- oder Pachtobjekten kann auf eine dingliche Absicherung verzichtet werden. V. Förderrichtlinien Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung. Bonn, den 01.01.2016 Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und Einrichtungen / Stand: 01.01.2016 Seite 5
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