Merkblatt Investitionsförderung – Dienste und

Merkblatt
Investitionsförderung –
Dienste und Einrichtungen
(Stand: 01.01.2016)
Alle Menschen sollen gleichberechtigt am Leben teilhaben können. Um dem Ziel einer
inklusiven Gesellschaft näherzukommen, müssen im Sozialraum personenorientierte
Angebote zur Unterstützung und Beratung, Angebote zur allgemeinen Lebensgestal­
tung sowie Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sein.
Gefördert werden können Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwie­
rigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumstän­
den oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung sowie für Kinder und
Jugendliche.
Die Aktion Mensch fördert ausschließlich barrierefreie Dienste und Einrichtungen,
die zumindest geeignet sind, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Angebotes für
alle Nutzer mit Behinderung sicherzustellen.
Darüber hinaus fördert die Aktion Mensch die Herstellung umfassender Barriere­
freiheit mit zusätzlichen finanziellen Anreizen. Dienste und Einrichtungen sind umfas­
send barrierefrei, wenn sämtliche öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Berei­
che barrierefrei sind.
I.
Förderspektrum
Gefördert werden können Investitionen für:
1.
Ambulante Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (zum
Beispiel Frühförderstellen, familienunterstützende Dienste, Beratungsstellen,
offene Begegnungsstätten).
Einrichtungen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt (zum Beispiel Integrationsfirmen und Beschäftigungs­
vorhaben).
Ambulante Dienste und Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen
Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere
bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei
Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung.
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2.
Teilstationäre Einrichtungen als regelfinanzierte Einrichtungen mit fester Platz­
zahl (zum Beispiel Tages- und Förderstätten, inklusive Schulen und inklusive
Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung).
3.
Ambulante Dienste und Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung (zum Beispiel
Beratungsstellen, Gemeindezentren, Familienzentren, Jugendzentren, Weiterbil­
dungseinrichtungen, Veranstaltungshäuser, Freizeiteinrichtungen)
II. Förderfähige Kosten
1.
Förderfähig sind Kosten für:
a) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen
b) Baumaßnahmen
c) Qualitätsverbesserungen
d) Inventar (auch Fördermaterial und technische Hilfsmittel und Nutzfahrzeuge
für Arbeitsprojekte, Einrichtungen der beruflichen Integration und Zuverdienst­
projekte)
e) Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel im Zugangsbereich, im Sanitär­
bereich, durch Rampen, optische, akustische oder taktile Anlagen)
f) Erhöhten Aufwand zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit nach
DIN 18040-1 in allen Räumlichkeiten einer Einrichtung
2.
In teilstationären Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung sind Kinder und
Jugendliche mit Behinderung Grundlage der Zuschussberechnung.
3.
In ambulanten Einrichtungen mit inklusiver Ausrichtung sind ausschließlich
Kosten gemäß Ziffer II.1.e) bzw. II.1.f) förderfähig.
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III. Förderhöhe
Die Aktion Mensch kann förderfähige Kosten (Anlage zu Ziffer V. der Richtlinien)
wie folgt bezuschussen:
1.
Fördersätze
s. förder­
fähige
Kosten
1.01 Ambulante Dienste und
Einrichtungen (zum
Beispiel Frühförderstellen,
familienunterstützende
Dienste, Beratungsstellen,
1.01.1 offene Begegnungsstätten
für Menschen
mit Behinderung,
Integrationsbetriebe)
1.02 Teilstationäre Einrichtun­
gen als regelfinanzierte
Einrichtungen mit fester
Platzzahl (zum Beispiel
Tages- und Förderstätten,
inklusive Schulen und
inklusive Tageseinrich­
tungen für Kinder und
Jugendliche)
II.1.a)
bis II.1.e)
II.1.a)
bis II.1.f)
II.1.a)
bis II.1.e)
Maximaler
Fördersatz
Zuschuss­
obergrenze
40 %
250.000 €
Zuschuss
(und Zins­
zuschuss
möglich)
Vorhandene Gebäude:
barrierefrei nach IV.1.a)
Neue oder grundsanierte
Gebäude: barrierefrei
nach IV.1.b)
50 %
300.000 €
Zuschuss
(und Zins­
zuschuss
möglich)
Umfassend barrierefrei
nach IV.1.c)
110.000 €
Zuschuss
(oder Zins­
zuschuss
möglich)
Förderfähig ist die Schaffung
einer neuen teilstationären
Einrichtung oder die
Verbesserung der
Betreuungsqualität einer
bestehenden Einrichtung.
Vorhandene Gebäude:
barrierefrei nach IV.1.a)
Neue oder grundsanierte
Gebäude: barrierefrei
nach IV.1.b)
140.000 €
Zuschuss
(oder Zins­
zuschuss
möglich)
Förderfähig ist die
Schaffung einer neuen
teilstationären Einrichtung
oder die Verbesserung der
Betreuungsqualität einer
bestehenden Einrichtung.
Umfassend barrierefrei
nach IV.1.c)
40 %
110.000 €
Zuschuss
(oder Zins­
zuschuss
möglich)
Vorhandene Gebäude:
barrierefrei nach IV.1.a)
Neue oder grundsanierte
Gebäude: barrierefrei
nach IV.1.b)
50 %
140.000 €
Zuschuss
(oder Zins­
zuschuss
möglich)
Umfassend barrierefrei
nach IV.1.c)
30 %
1.02.1
II.1.a)
bis II.1.f)
1.03 Ambulante Dienste
und Einrichtungen mit
inklusiver Ausrichtung
(zum Beispiel Gemeinde-,
Familien-, Jugendzentren)
II.1.e)
50 %
1.03.1
II.1.f)
Besondere
Förderbedingung
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2.
Zuschusshöhe
Die Zuschussobergrenzen für Vorhaben sind in der Tabelle Fördersätze abgebildet.
Zusätzlich zu einem Zuschuss kann für Vorhaben gemäß Ziffer III. 1.01 und
1.01.1. für Kapitalmarktdarlehen ein Zinszuschuss beantragt werden. Die be­
zuschussbare Darlehenssumme beträgt maximal 500.000 EUR (siehe Anlage
„Zins- und Tilgungszuschuss“).
Statt einem Zuschuss kann für Vorhaben gemäß Ziffer III. 1.02, 1.02.1, 1.03 und
1.03.1. für Kapitalmarktdarlehen ein Zinszuschuss beantragt werden. Die be­
zuschussbare Darlehenssumme beträgt maximal 600.000 EUR (siehe Anlage
„Zins- und Tilgungszuschuss“).
IV. Besondere Fördervoraussetzungen
1.
Barrierefreiheit
In Diensten und Einrichtungen unterscheidet die Aktion Mensch folgende
Grade der Barrierefreiheit:
a) Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wesentlicher öffentlich zugänglicher Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung nach DIN 18040-1.
(mindestens Zugangsbereich und Beratungs-, Veranstaltungs- oder
Gruppenraum sowie WC).
b) Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit sämtlicher öffentlich zugäng­
licher Bereiche des Dienstes oder der Einrichtung nach DIN 18040-1.
c) Umfassende Barrierefreiheit: Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
sämtlicher öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Bereiche des Diens­
tes oder der Einrichtung nach DIN 18040-1.
Der durch ein beantragtes Vorhaben angestrebte Grad der Barrierefreiheit muss
durch einen Architekten bestätigt werden. Bei Gesamtkosten des Vorhabens bis
50.000 EUR kann die Bestätigung durch einen Fachhandwerker erfolgen.
• In vorhandenen Gebäuden sind Vorhaben zur inklusiven Ausrichtung eines
Angebots förderfähig, wenn sie mindestens barrierefrei nach Ziffer IV.1.a) sind.
• Neue oder grundsanierte Gebäude sind förderfähig, wenn sie mindestens
barrierefrei nach Ziffer IV.1. b) sind.
• Vorhaben zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn
sie barrierefrei nach Ziffer IV.1.c) sind.
Darüber hinaus müssen Dienste und Einrichtungen den besonderen Bedürf­
nissen ihrer Nutzer gerecht werden (zum Beispiel durch den Einbau von Ruf­
anlagen, Leitsystemen und so weiter).
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Ein Vorhaben zur nachträglichen Schaffung von Barrierefreiheit in einer bereits
geförderten Einrichtung kann trotz bereits ausgeschöpftem Höchstzuschuss
einmalig und frühestens fünf Jahre nach dem Beginn der Zweckbindungsfrist
gefördert werden.
2.
Mehr-Milieu-Prinzip
Insbesondere für erwachsene Menschen mit Behinderung und hohem Unter­
stützungsbedarf ist es bedeutsam, ihren Alltag in unterschiedlichen räumlichen
Umgebungen und sozialen Umfeldern – also mehreren Milieus – verbringen zu
können.
Deshalb fördert die Aktion Mensch Tagesförderstätten und tagesstrukturierende
Angebote, wenn die Nutzer solcher Formen der Tagesförderung
• zum Wechsel zwischen Tagesförderung und Wohnumfeld das Gebäude
verlassen oder zumindest einen deutlich separierten Gebäudeteil mit
eigenem Außeneingang aufsuchen müssen und
• in der Tagesförderung stets mit Menschen aus unterschiedlichen
Wohnumfeldern zusammen arbeiten und
• in der Tagesförderung durch andere Personen unterstützt werden als
in ihrem Wohnumfeld.
3.
Immobilien auf Mietbasis
Investitionen in gemietete Immobilien werden nur bei Vorliegen eines Nutzungs­
vertrags mit mindestens zehnjähriger Laufzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung
gefördert. Bei unbefristeten Mietverträgen muss eine Zusatzvereinbarung vorge­
legt werden, nach der eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter für den
Zeitraum von zehn Jahren nach Fertigstellung der Investition ausgeschlossen ist.
4.
Dingliche Sicherung
Bei Zuschüssen der Aktion Mensch zu Investitionen ab einer Höhe von 50.000
EUR zum Erwerb, Neu- oder Umbau von Grundstücken und / oder Gebäuden
muss vor Auszahlung des bewilligten Zuschusses eine zinslose Buchgrund­
schuld in Zuschusshöhe zu Lasten der geförderten Immobilie und mit dingli­
cher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der Aktion Mensch in das
Grundbuch eingetragen werden. Bei Miet- oder Pachtobjekten kann auf eine
dingliche Absicherung verzichtet werden.
V.
Förderrichtlinien
Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang
des Förderantrags gültigen Fassung.
Bonn, den 01.01.2016
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