DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 144642 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 6. Oktober 2015 BGB §§ 2100, 2139; SGB II §§ 7, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 33 Bedürftigentestament: Bedürftigkeit des Nacherben; Bedarfsgemeinschaft mit Vorerben I. Sachverhalt Eine ältere Dame hat ihre drei volljährigen Kinder in einem Testament zu Erben eingesetzt. Die beiden Töchter wurden als unbeschränkte Vollerben eingesetzt. Der Sohn bezieht Arbeitslosengeld II ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund wurde der Sohn als Vorerbe eingesetzt, der allen gesetzlichen Beschränkungen eines Vorerben unterliegen soll. Nacherbe im Fall des Todes des Vorerben sollen dessen drei minderjährige Kinder (derzeit 4 bis 16 Jahre alt) sein. Die Kinder leben im Haushalt des Sohnes und bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Im Testament ist vorgesehen, dass die Anwartschaft eines jeden Nacherben weder vererblich noch übertragbar ist, mit Ausnahme der Übertragung auf den Vorerben. Des Weiteren ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat insbesondere die Aufgabe, den Erbteil des Sohnes bis zu dessen Versterben zu verwalten und bis dahin auch alle Rechte der Nacherben wahrzunehmen; er soll dem Sohn die Erträge aus dem verwalteten Vermögen nur für bestimmte ausdrücklich genannte Zwecke zur Verfügung stellen, z. B. für medizinische Versorgung und kulturelle Bedürfnisse (sog. Bedürftigentestament). II. Fragen 1. Haben die minderjährigen Kinder ein Nacherbenanwartschaftsrecht, das dem Zugriff der Agentur für Arbeit unterliegt? 2. Insbesondere: Stellt das etwaige Nacherbenanwartschaftsrecht der Kinder Vermögen i. S. d. SGB II dar? III. Zur Rechtslage Um die Problemstellung zu erläutern, geht das Gutachten zunächst auf die Frage ein, ob das Vermögen beim Vorerben geschützt ist (unter 1.). Vor diesem Hintergrund fragt sich, welche Rechtsstellung die Nacherben einnehmen und welche sozialrechtlichen Auswirkungen das Bestehen einer Nacherbenanwartschaft hat (unter 2.) und inwieweit das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft von Bedeutung ist (unter 3). Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon (0931) 35576-0 • Fax (0931) 35576-225 email: [email protected] • internet: www.dnoti.de R:\User\mr\POOL\Gutachten\2015\Fax_Rep_2015_24_144642-fax_web.doc Seite 2 1. Zugriff beim bedürftigen Vorerben Anspruchsvoraussetzung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Die Hilfsbedürftigkeit ist in § 9 Abs. 2 SGB II geregelt und setzt voraus, dass der Antragsteller mit seinem Einkommen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern kann. Verfügt der Antragsteller über eine Erbschaft, kann diese unabhängig von ihrer Einordnung als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II oder Vermögen i. S. v. § 12 Abs. 1 SGB II nur dann verwertet werden, wenn es sich bei ihr um „bereite Mittel“ handelt (vgl. BSG NJOZ 2012, 1711 Rn. 22). Die Nacherbenbindung hat zur Konsequenz, dass der Vollstreckungsschutz des § 2115 BGB eingreift. Anderes gilt lediglich bezüglich der Nutzungen der Erbschaft, da diese dem Vorerben zustehen (vgl. Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, 4. Aufl. 2015, Rn. 5735; van de Loo, MittRhNotK 1989, 233, 241). Die Anordnung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der Erbe vor dem Zugriff von Eigengläubigern (§ 2214 BGB) geschützt ist. Außerdem fehlt dem Erben die Verfügungsbefugnis über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstände (§§ 2211 Abs. 1, 2205 S. 1 BGB). Er kann daher die Gegenstände nicht verwerten. Der Testamentsvollstrecker hat die Anordnungen des Testamentsvollstreckers zu befolgen (vgl. § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Vorerbe kann das Vermögen somit nicht verwerten, wenn es der Testamentsvollstrecker nicht auskehren darf (vgl. LSG Baden-Württemberg ZEV 2008, 147 Rn. 10 ff.; LSG Hamburg BeckRS 2012, 73564; LSG Niedersachsen-Bremen ZEV 2015, ZEV 2015, 291 Rn. 29 ff.; SG Mannheim BeckRS 2011, 72243; LPK-SGB II/Geiger, 5. Aufl. 2013, § 12 Rn. 14; NK-NachfolgeR/Bienert, 2015, §§ 11 ff. SGB II Rn. 35; Krauß, Rn. 5732-5757; vgl. aus der Gestaltungsliteratur Tersteegen, in: Beck’sches Formularbuch ErbR, 3. Aufl. 2014, F. I. 2. Anm. 6). Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich um keine „bereiten Mittel“, wenn der Testamentsvollstrecker das Vermögen in seiner freien Ermessensentscheidung unterliegenden Raten auszahlen soll, soweit dies nicht „untunlich ist.“ Der Erbe hat in einem solchen Fall keinen gesicherten Anspruch auf einen bestimmten monatlichen Betrag (BSG, Urt. v. 17.02.2015 – B 14 KG 1/14 R, ZEV 2015, 484 Rn. 24 = DNotI-Report 2015, 166). Es fehlt daher an bereiten Mitteln und verwertbarem Vermögen. Ob die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie dem Erben Mittel zu Lasten der Allgemeinheit Mittel entzieht, ist umstritten. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Rspr. des BGH (vgl. etwa DNotZ 2011, 381 = DNotIReport 2011, 28) zur Zulässigkeit von Behindertentestamenten auf sonstige bedürftige Erben zu übertragen ist (hierfür Bienert, §§ 11 ff. SGB II Rn. 43; Keim, ZEV 2010, 56; Ivo, DNotZ 2011, 387, 389; hiergegen etwa SG Dortmund ZEV 2010, 54). Zu dieser Frage hat sich kürzlich das BSG geäußert und zu einem Bedürftigentestament kursorisch festgehalten: „Angesichts dieser rein gewillkürten Erbeinsetzung der Kl. durch E ist nicht zu erkennen, wieso die Dauervollstreckung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu Lasten der öffentlichen Hand nach § 138 BGB anfechtbar sein soll (BSG ZEV 2015, 484 Rn. 26 = DNotI-Report 2015, 166; s. auch LSG Baden-Württemberg ZEV 2008, 147). Ob damit die Diskussion in der Rspr. zur Sittenwidrigkeit von Bedürftigentestamenten beendet ist, ist noch nicht absehbar. Seite 3 2. Rechtsstellung der Nacherben Solange der Nacherbfall nicht eingetreten ist, steht den Erben nur ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu (vgl. § 2108 Abs. 2 BGB). Der Erblasser kann die Übertragbarkeit dieses Rechts einschränken (h.M., vgl. RGZ 170, 163, 168 f.; MünchKommBGB/Grunsky, 6. Aufl. 2013, § 2100 Rn. MünchKommBGB/Grunsky, 6. Aufl. 2013, § 2100 Rn. 34; NK-BGB/Gierl, 4. Aufl. 2014, § 2100 Rn. 61; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2100 Rn. 13). So wie im vorliegenden Fall kann der Erblasser die Übertragbarkeit auch dahingehend einschränken, dass das Anwartschaftsrecht nur auf den Vorerben übertragen werden kann. a) Hilfsbedürftigkeit: Keine Verwertungsmöglichkeit bei nur an den Vorerben übertragbaren Nacherbenanwartschaftsrechten An bereiten Mitteln i. S. v. §§ 11 und 12 SGB II fehlt es, wenn für den Vermögensgegenstand in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden ist und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Hierbei sind auch der zeitliche Umfang des Bewilligungszeitraums und die für die Verwertung benötigte Zeit zu berücksichtigen (BSG ZEV 2015, 484 Rn. 22). Ein Verwertungshindernis ist jeweils für den Bewilligungsabschnitt zu prognostizieren (BSG ZEV 2009, 403 Rn. 23; Sauer, in: Jahn, SGB, Std.: 31.10.2014, § 12 SGB II Rn. 15). Der Hilfesuchende darf nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in Zukunft zur Verfügung stehen. Berücksichtigungsfähig sind nur „aktuell verfügbare“ Mittel (BSG NJOZ 2012, 1711 Rn. 22). Nach Auffassung des BSG kann auch ein Miterbenanteil verwertbar sein, wenn es konkrete Möglichkeiten gibt, den Erbanteil am Markt zu verwerten (BSG ZEV 2009, 403 Rn. 23). Die Rspr. hat auch angenommen, dass ein Nacherbenanwartschaftsrecht verwertbares Vermögen i. S. d. SGB darstellen kann (so zu § 90 SGB XII SG Lüneburg, Urt. v. 16.06.2011 – S 22 SO 73/09, zitiert nach juris; vgl. auch zur Berücksichtigung im Zugewinnausgleich Klein/Müting, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015, Rn. 1339). Im vorliegenden Fall dürften die Dinge jedoch anders liegen: Dass der Erblasser zugleich Nacherbenvollstreckung angeordnet hat, dürfte der Verwertbarkeit durch den Nacherben zwar nicht entgegenstehen (vgl. Keim, ZErb 2008, 5, 10). Ist die Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechts jedoch ausgeschlossen, kommt eine Verwertung nicht in Betracht (vgl. zu § 295 InsO Reul, in: Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 2012, P Rn. 113; Kesseler, RNotZ 2003, 557, 562; Limmer, in: Tiedtke/Kanzleiter, Erbrechtsberatung 2007, 2007, S. 43, 91; J. Mayer, MittBayNot 2012, 18, 20). Soweit eine Übertragung nur an den Vorerben möglich ist, wäre eine Verwertung nur denkbar, wenn der Vorerbe sich zu einem entgeltlichen Erwerb des Nacherbenanwartschaftsrechts entschließen würde. Dies kann jedoch kaum angenommen werden, wenn der Vorerbe Hilfeleistungen nach dem SGB II enthält und ihm offensichtlich die Mittel zum Erwerb des Nacherbenanwartschaftsrechte fehlen. Außerdem wird sich der Vorerbe schon deswegen zu einem Erwerb nicht bereitfinden, weil er sonst Alleinerbe und damit den Schutz der Nacherbenbindung verlieren würde. Wir gehen daher davon aus, dass es sich bei dem Nacherbenanwartschaftsrecht im vorliegenden Fall nicht um verwertbares Vermögen handelt. Seite 4 b) Überleitung des Nacherbenanwartschaftsrechts Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Sozialhilfeträger übergehen kann. Haben Personen für die Zeit, für die die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wäre. Der Übergang erfolgt auch dann, wenn der Anspruch nicht übertragbar ist (§ 33 Abs. 1 S. 3 SGB II). Damit dürfte auch ein nicht übertragbares Nacherbenanwartschaftsrecht grundsätzlich übertragbar i. S. v. § 33 Abs. 1 S. 3 SGB II sein (so die h.M. zu § 851 Abs. 2 ZPO, vgl. Hartmann, ZNotP 2005, 82, 88; Krauß, Rn. 5776; J. Mayer, MittBayNot 2012, 18, 20; Roth, NJW-Spezial 2013, 418; v. Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolgegestaltung, 2010, § 69 Rn. 10; Limmer, in: Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl. 2015, Rn. 430). Die Literatur weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass auch das Nacherbenanwartschaftsrecht nach § 33 Abs. 1 SGB II überleitungsfähig ist (Herrler, in: DAI-Skript Gestaltungen im Pflichtteilsrecht, 28.09.2015, S. 348; Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279). Fraglich ist jedoch, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB II gegeben sind. Auch künftige Ansprüche können von der Überleitung erfasst sein (vgl. LPK-SGB II/Münder, § 33 Rn. 16; zu § 93 SGB XII entsprechend v. Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Sozialrecht, 4. Aufl. 2015, § 93 SGB XII Rn. 4). Der Nacherbe hat gegen den Vorerben einen künftigen Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft. Damit stellt das Nacherbenanwartschaftsrecht einen nach § 33 Abs. 1 SGB II überleitbaren Anspruch dar. Insbesondere im Zusammenhang mit künftigen Ansprüchen ist allerdings zu beachten, dass § 33 Abs. 1 SGB II noch weitere Voraussetzungen normiert: Zum einen muss bei rechtzeitiger Leistung des Drittschuldners die Hilfeleistung nicht erforderlich gewesen sein (sog. kausale Verknüpfung). Außerdem müssen überzuleitender Anspruch und Hilfegewährung gleichzeitig auf einander bezogen sein (Prinzip der Gleichzeitigkeit). Maßgeblich ist insoweit der Bewilligungszeitraum (Eicher/Link, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 33 Rn. 34). Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate (vgl. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs muss also noch Hilfe für den jeweiligen Bewilligungszeitraum gewährt worden sein. Ist dies nicht der Fall, ist die aufschiebende Bedingung für die Überleitung des künftigen Anspruchs nicht eingetreten (Münder, a. a. O; a. A. Eicher/Link, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 33 Rn. 34 – für Rückübertragung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Nacherbenanwartschaft als künftiger Anspruch zwar auf den Sozialhilfeträger übergehen kann. Dem Sozialhilfeträger steht der Anspruch aber nicht zu, wenn im Bewilligungszeitraum der Nacherbfall nicht eingetreten ist. Denn solange der Nacherbfall noch nicht eintritt, fehlt es an einem erfüllbaren Anspruch, bei dessen Erfüllung die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Der Schuldner des Anspruchs (Vorerbe) muss keinen Anspruch erfüllen, solange der Nacherbe nur über ein Anwartschaftsrecht verfügt. Mithin fehlt es sowohl an einer kausalen Verknüpfung von Hilfegewährung und rechtzeitiger Leistung als auch an der erforderlichen Gleichzeitigkeit. Seite 5 c) Eintritt des Nacherbfalls Tritt der Nacherbfall ein, ist das Vermögen des Nacherben im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung des § 7 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der Nacherbe ist dann Vollerbe; er unterliegt keinen Beschränkungen. Anderes würde gelten, wenn die Nacherbschaft gestuft wäre, der Nacherbe also seinerseits einer Nacherbenbindung unterliegen würde (Nachnacherbfolge) oder der Nacherbe über den Nacherbfall hinaus der Testamentsvollstreckung unterliegen würde. Handelt es sich bei der Nacherbschaft um verwertbares Vermögen, kann die Hilfsbedürftigkeit somit bei Eintritt des Nacherbfalls entfallen. Eine Haftung für die gegenüber dem Vorerben erbrachten Sozialleistungen kommt nicht in Betracht. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, scheidet auch eine Erbenhaftung für die an den Vorerben innerhalb der letzten 10 Jahre erbrachten Sozialleistungen gem. § 35 Abs. 1 SGB II (bzw. § 102 SGB XII) aus (Bengel/Dietz, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013, 5. Kapitel Rn. 428; Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279; Vaupel, RNotZ 2009, 497, 513). d) Gewährung der Hilfe als Darlehen? Möglicherweise kann der Sozialhilfeträger gegenüber dem Nacherben die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nur als Darlehen gewähren. Nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu gewähren, wenn dem Leistungsberechtigten die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Dies gilt für alle Formen der Gewährung von Arbeitslosengeld II (vgl. nur BeckOKSozR/Breitkreuz, SGB II, Std.: 01.06.2015, § 24 Rn. 28). Dabei reicht es nach Auffassung des BSG für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht aus, dass Vermögen vorhanden ist. Ist im Zeitpunkt der Darlehensgewährung „bis auf weiteres nicht absehbar“, ob der Hilfeempfänger einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können, erfolgt die Hilfeleistung als Zuschuss ohne Darlehensgewährung. Ist „völlig ungewiss […], wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt“, liegt ein Fall der generellen Unverwertbarkeit vor. Maßgeblich ist dabei der Bewilligungszeitraum von i. d. R. sechs Monaten (BSG ZEV 2009, 403 Rn. 22; BeckRS 2011, 79124 Rn. 15; BeckOKSozR/Breitkreuz, a. a. O.; Eicher/Blüggel, § 24 Rn. 144). Ein Fall der generellen Unverwertbarkeit liegt auch vor, wenn die Leistung vom Tod einer bestimmten Person abhängt. Dann soll es sich um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen handeln (BSG ZEV 2008, 542 Rn. 15). Da nicht absehbar ist, wann der Nacherbfall eintritt, handelt es sich bei der Nacherbenanwartschaft somit um generell nicht verwertbares Vermögen. Es ist daher nicht zulässig, dem Nacherben die Hilfe nur als Darlehen zu gewähren. Der Nacherbe hat einen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses. 3. Bedarfsgemeinschaft Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn die Kinder unter 25 Jahre alt sind und sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Verfügt ein Kind über Seite 6 ausreichendes Vermögen, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus (vgl. Beck’sches Notarhandbuch/Krauß, 6. Aufl. 2015, A. V. Rn. 546; Eicher/Spellbrink/Becker, § 7 Rn. 110). Im vorliegenden Fall dürften die Kinder (= Nacherben) jedoch bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht über eigenes ausreichendes Vermögen verfügen (s.o.). Die Bedarfsgemeinschaft dürfte daher solange fortbestehen, bis der Nacherbfall eintritt. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wäre die Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zum Vorerben ohnehin aufgelöst.
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