Landkreis Oberhavel Jobcenter Oberhavel Merkblatt 4 - Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Stand 20.08.2015) I. Kranken- und Pflegeversicherung Nach § 5 Abs.1. Nr.2a SGB V und § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.2a SGB XI sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Das Jobcenter Oberhavel trägt die Beiträge zur Pflichtversicherung und führt diese monatlich an die Krankenkasse ab. Bis zum 31.12.2015 besteht unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V und § 25 SGB XI die Möglichkeit, dem Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern (Familienangehörige) eines Mitgliedes der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Stammversicherten) einen Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung zu vermitteln. Die Familienversicherung ist vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht durch den Leistungsbezug. Dies bedeutet, dass Sie ggf. entscheiden müssen, wer pflichtversichert und wer familienversichert wird. Ab dem 01.01.2016 sind alle Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und nicht nach § 5 Abs. 5a SGB V dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Möglichkeit, den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder (Familienangehörige) familienzuversichern, entfällt. Daher müssen sich alle Familienangehörigen ab dem 01.01.2016 eigenständig in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Dies kann die bisherige oder auch eine neue Krankenkasse sein. Es besteht nun auch für die Familienangehörigen ein Krankenkassenwahlrecht. Notwendig ist die Vorlage der Mitgliedschaftsbescheinigung der gewählten Krankenkasse, da ansonsten automatisch bei der Krankenkasse eine Anmeldung erfolgt, bei der der Familienangehörige zuletzt familienversichert war. Personen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sind grundsätzlich auch über den Leistungsträger gesetzlich krankenversichert. Gemäß § 8 Abs.1 Nr.1a SGB V besteht jedoch für Personen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, auf Antrag bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die in diesem Fall für die private Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge werden dann gemäß § 26 Abs.1 Nr.1 SGB II bezuschusst. Der Zuschuss für die private Krankenversicherung soll in seiner Höhe sicherstellen, dass im Rahmen des Bezuges von Leistungen zur Sicherungen des Existenzminimums auch die Fürsorge für den Fall von Krankheit im Umfang einer die grundlegenden Bedürfnisse abdeckenden Minimalversorgung gewährleistet wird. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bezieher von Sozialgeld nach § 23 SGB II) sind entsprechend den Regelungen nach dem SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Die Prüfung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer Pflicht- bzw. Familienversicherung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse. II. Rentenversicherung Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.6 SGB VI als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nähere Erläuterungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versicherungsbiografie kann der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen. III. Kranken- und Pflegeversicherung bei darlehensweiser Gewährung von Leistungen Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt nicht, wenn Leistungen nur darlehensweise gewährt werden oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (so genannte einmalige Leistungen) bezogen werden. In diesen Fällen sind Sie gehalten, sich selbst zu versichern. IV. Kranken- und Pflegeversicherung bei Ablehnungsentscheidungen Wenn Ihr Leistungsantrag abgelehnt wurde, sind Sie nicht durch den für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger kranken-, und pflegeversichert. Sie sind auch während eines künftigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid nicht versichert. Um Nachteile hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsschutzes zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte unverzüglich bei Ihrer Krankenkasse über Ihre Rechte und die Möglichkeiten hinsichtlich des weiteren Versicherungsschutzes (z.B. freiwillige Weiterversicherung oder Familienversicherung). Sofern Sie sich freiwillig versichern, kann auf Antrag bei dem für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger der Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insoweit bezuschusst werden, als Ihr die Versicherungsbeiträge einschließender Bedarf Ihre Leistungsfähigkeit (i.d.R. Ihr Einkommen) übersteigt. Im Falle einer Ablehnung Ihres Leistungsantrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II melden Sie sich bitte umgehend bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Diese Meldung hat durch den Arbeitslosen selbst (also persönlich) zu erfolgen. Ohne eine entsprechende persönliche Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sie keinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld haben. V. Versicherungsschutz bei Sanktionen Bei vollständigem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II im Falle von Sanktionen werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn auf gesonderten Antrag hin ergänzende Sachleistungen gewährt werden. __________________________________________________________________________________________
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