Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Stand 20.08.2015)

Landkreis Oberhavel
Jobcenter Oberhavel
Merkblatt 4 - Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Stand 20.08.2015)
I. Kranken- und Pflegeversicherung
Nach § 5 Abs.1. Nr.2a SGB V und § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.2a SGB XI sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II
beziehen, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Das Jobcenter Oberhavel trägt die
Beiträge zur Pflichtversicherung und führt diese monatlich an die Krankenkasse ab.
Bis zum 31.12.2015 besteht unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V und § 25 SGB XI die Möglichkeit, dem
Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern (Familienangehörige) eines Mitgliedes der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung (Stammversicherten) einen Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung zu vermitteln. Die
Familienversicherung ist vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht durch den Leistungsbezug. Dies bedeutet, dass Sie
ggf. entscheiden müssen, wer pflichtversichert und wer familienversichert wird.
Ab dem 01.01.2016 sind alle Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und nicht nach § 5 Abs. 5a SGB V dem System der
privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Die Möglichkeit, den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder (Familienangehörige) familienzuversichern, entfällt. Daher
müssen sich alle Familienangehörigen ab dem 01.01.2016 eigenständig in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
versichern. Dies kann die bisherige oder auch eine neue Krankenkasse sein. Es besteht nun auch für die Familienangehörigen
ein Krankenkassenwahlrecht. Notwendig ist die Vorlage der Mitgliedschaftsbescheinigung der gewählten Krankenkasse, da
ansonsten automatisch bei der Krankenkasse eine Anmeldung erfolgt, bei der der Familienangehörige zuletzt familienversichert
war.
Personen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sind grundsätzlich auch über den Leistungsträger gesetzlich
krankenversichert. Gemäß § 8 Abs.1 Nr.1a SGB V besteht jedoch für Personen, die in den letzten fünf Jahren vor dem
Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, auf Antrag bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse
die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die in diesem Fall für die private Krankenversicherung zu zahlenden
Beiträge werden dann gemäß § 26 Abs.1 Nr.1 SGB II bezuschusst. Der Zuschuss für die private Krankenversicherung soll in
seiner Höhe sicherstellen, dass im Rahmen des Bezuges von Leistungen zur Sicherungen des Existenzminimums auch die
Fürsorge für den Fall von Krankheit im Umfang einer die grundlegenden Bedürfnisse abdeckenden Minimalversorgung
gewährleistet wird.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bezieher von Sozialgeld nach § 23 SGB II) sind entsprechend den Regelungen nach
dem SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
Die Prüfung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer Pflicht- bzw.
Familienversicherung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.
II. Rentenversicherung
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeit des
Bezugs von Arbeitslosengeld II wird nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.6 SGB VI als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nähere
Erläuterungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versicherungsbiografie kann der zuständige Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung erteilen.
III. Kranken- und Pflegeversicherung bei darlehensweiser Gewährung von Leistungen
Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt nicht, wenn Leistungen nur darlehensweise gewährt
werden oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (so genannte einmalige Leistungen) bezogen werden. In diesen
Fällen sind Sie gehalten, sich selbst zu versichern.
IV. Kranken- und Pflegeversicherung bei Ablehnungsentscheidungen
Wenn Ihr Leistungsantrag abgelehnt wurde, sind Sie nicht durch den für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger kranken-, und pflegeversichert. Sie sind auch während eines
künftigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid nicht versichert.
Um Nachteile hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsschutzes zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte unverzüglich bei Ihrer
Krankenkasse über Ihre Rechte und die Möglichkeiten hinsichtlich des weiteren Versicherungsschutzes (z.B. freiwillige
Weiterversicherung oder Familienversicherung). Sofern Sie sich freiwillig versichern, kann auf Antrag bei dem für die Leistungen
nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger der Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insoweit
bezuschusst werden, als Ihr die Versicherungsbeiträge einschließender Bedarf Ihre Leistungsfähigkeit (i.d.R. Ihr Einkommen)
übersteigt.
Im Falle einer Ablehnung Ihres Leistungsantrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II melden
Sie sich bitte umgehend bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Diese Meldung hat durch den
Arbeitslosen selbst (also persönlich) zu erfolgen. Ohne eine entsprechende persönliche Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei der
Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58
Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sie keinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld haben.
V. Versicherungsschutz bei Sanktionen
Bei vollständigem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II im Falle von Sanktionen werden auch keine Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn auf gesonderten Antrag hin
ergänzende Sachleistungen gewährt werden.
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